Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2023.00656


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Senn
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiberin Langone

Urteil vom 29. Oktober 2024

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Eric Stern

Anwaltskanzlei Stern

Seestrasse 359, Postfach 1324, 8038 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1964, reiste am 21. August 2013 aus der Republik Kosovo in die Schweiz ein. Er meldete sich erstmals am 7. März 2017 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf eine seit ... 2012 bestehende Arbeitsunfähigkeit bei Beckenbeschwerden infolge einer Schussverletzung und einer psychosomatischen Belastungsstörung bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 13/2). Die IV-Stelle des Kantons Bern klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und holte bei der Y.___ ein polydisziplinäres Gutachten ein, das am 10. August 2018 erstattet wurde (Urk. 13/65). Mit Verfügung vom 15. Mai 2019 verneinte die IV-Stelle des Kantons Bern einen Rentenanspruch wegen nicht erfüllter versicherungsmässiger Voraussetzung der dreijährigen Beitragszeit (Urk. 13/97). Die dagegen erhobene Beschwerde des Versicherten wurde zurückgezogen, weswegen das Verwaltungsgericht des Kantons Bern das Beschwerdeverfahren mit Urteil vom 12. Juli 2019 abschrieb (Urk. 13/108).

    Der Versicherte meldete sich am 3. August 2020 nach Wohnsitzwechsel in den Kanton Zürich erneut zum Leistungsbezug bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, an (Urk. 13/140). Diese klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und holte nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 13/13/165-166) bei der Z.___ ein polydisziplinäres Gutachten ein, das am 5. Juni 2023 erstattet wurde (Urk. 13/203). Nach einem weiteren Vorbescheidverfahren (Urk. 13/208-209) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 31. Oktober 2023 einen Rentenanspruch wiederum zufolge nicht erfüllter versicherungsmässiger Voraussetzungen (Urk. 2).


2.    Der Versicherte erhob am 4. Dezember 2023 Beschwerde gegen die Verfügung vom 31. Oktober 2023 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und das Rentengesuch sei gutzuheissen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Subeventualiter sei bei fehlenden versicherungstechnischen Voraussetzungen für eine ordentliche Invalidenrente zu Handen des Amts für Zusatzleistungen die Invalidität des Beschwerdeführers seit 2017 festzustellen und mitzuteilen. Überdies sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zu gewähren (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 29. Januar 2024 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 12). Mit Gerichtsverfügung vom 5. März 2024 wurde das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsvertretung abgewiesen (Urk. 18). Mit Replik vom 6. Mai 2024 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest (Urk. 26). Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Eingabe vom 18. Juni 2024 auf Duplik (Urk. 29), was dem Beschwerdeführer mit Gerichtsverfügung vom 20. Juni 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 30).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

    Auf Grund der im August 2020 anhängig gemachten Anmeldung bei der Invalidenversicherung könnten allfällige Leistungen frühestens ab Februar 2021 ausgerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). In dieser übergangsrechtlichen Konstellation ist die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesene Rechtslage massgebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird.

1.2    Versichert nach Massgabe des IVG sind Personen, die gemäss den Art. 1a und 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) obligatorisch oder freiwillig versichert sind (Art. 1b IVG). Obligatorisch versichert nach dem AHVG sind unter anderem die natürlichen Personen, die ihren Wohnsitz in der Schweiz haben oder in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben (Art. 1a Abs. 1 lit. a und b AHVG).

    Schweizerische und ausländische Staatsangehörige sowie Staatenlose haben gemäss Art. 6 IVG Anspruch auf Leistungen gemäss den nachstehenden Bestimmungen. Art. 39 bleibt vorbehalten (Abs. 1). Sieht ein von der Schweiz abgeschlossenes Sozialversicherungsabkommen die Leistungspflicht nur des einen Vertragsstaates vor, so besteht kein Anspruch auf eine Invalidenrente, wenn die von Schweizerinnen und Schweizern oder Angehörigen des Vertragsstaates in beiden Ländern zurückgelegten Versicherungszeiten nach der Zusammenrechnung einen Rentenanspruch nach dem Recht des andern Vertragsstaates begründen (Abs. 1bis). Ausländische Staatsangehörige sind, vorbehältlich Artikel 9 Absatz 3, nur anspruchsberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben und sofern sie bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben. Für im Ausland wohnhafte Angehörige dieser Personen werden keine Leistungen gewährt (Abs. 2). Bei Personen, die mehrere sich ablösende Staatsangehörigkeiten besessen haben, ist für die Leistungsberechtigung die Staatsangehörigkeit während des Leistungsbezugs massgebend (Abs. 3).

    Anspruch auf eine ordentliche Rente haben Versicherte, die bei Eintritt der Invalidität (Versicherungsfall) während mindestens drei Jahren Beiträge geleistet haben (Art. 36 Abs. 1 IVG).

1.3    Nach Art. 4 Abs. 2 IVG gilt die Invalidität als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruches auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat. Dieser Zeitpunkt ist objektiv aufgrund des Gesundheitszustandes festzustellen; zufällige externe Faktoren sind unerheblich (BGE 112 V 275 E. 1b). Er beurteilt sich auch nicht nach dem Zeitpunkt, in dem eine Anmeldung eingereicht oder von dem an eine Leistung gefordert wird und stimmt nicht notwendigerweise mit dem Zeitpunkt überein, in welchem die versicherte Person erstmals Kenntnis davon bekommt, dass der Gesundheitsschaden Anspruch auf Versicherungsleistungen geben kann (BGE 126 V 5 E. 2b mit Hinweisen; AHI 2002 S. 147 E. 3a). Aus Art. 4 Abs. 2 IVG ergibt sich, dass der Eintritt der Invalidität für die einzelnen Leistungen der Invalidenversicherung autonom zu bestimmen ist (sog. leistungsspezifische Invalidität). Dabei sind die rechtlichen Vorgaben zu berücksichtigen, die sich aus Art. 4 Abs. 1 IVG (in Verbindung mit Art. 8 ATSG) ergeben. Folglich begründet der Gesundheitsschaden für jede Leistungsart innerhalb der Eingliederungsmassnahmen je einen eigenen Versicherungsfall (BGE 112 V 275; vgl. auch BGE 137 V 417 E. 2.2.3, 126 V 241 E. 4).

    Im Fall einer Rente gilt die Invalidität in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem der Anspruch nach Art. 28 Abs. 1 IVG entsteht. Demnach setzt der Rentenanspruch voraus, dass die versicherte Person ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern kann, während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig im Sinn von Art. 6 ATSG gewesen ist und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid im Sinn von Art. 8 ATSG ist.

1.4    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.5    War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts I 659/04 vom 9. Februar 2005 E. 1.1). Bei einer Neuanmeldung der versicherten Person bei der IV-Stelle sind die Revisionsregeln demnach analog anwendbar (BGE 141 V 585 E. 5.3 in fine, 133 V 108 E. 5.2, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_317/2022 vom 7. September 2022 E. 2.2 mit Hinweisen).

1.6    Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).

    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2, je m.w.H.).

    Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte (sog. Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 m.w.H.).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung aus (Urk. 2), dass gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten eine Arbeitsunfähigkeit in bisheriger und einer angepassten Tätigkeit (50 %) seit der Schussverletzung im Jahr 2012 bestehe, dies in erster Linie durch die psychiatrischen Einschränkungen (S. 1). Aus urologischer Sicht seien 2016 das Prostatakarzinom und 2017 die Diagnose Harnblasenkarzinom dazugekommen. Seit der Inkontinenz 2017 bestände eine sehr geringe Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, die aber nicht zu den 50%igen psychiatrischen Einschränkungen dazugerechnet werden dürfe.

    Der Beschwerdeführer sei 2013 in die Schweiz eingereist. Da er somit mit seinem Leiden und der seither bestehenden Arbeitsunfähigkeit in die Schweiz eingereist sei, könne er die versicherungsmässigen Voraussetzungen (mindestens drei Beitragsjahre vor Eintritt der Invalidität ein Jahr nach der Schussverletzung) weiterhin nicht erfüllen (S. 2).

2.2    Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend (Urk. 1), die Annahme, dass das Prostatakarzinom sowie das Harnblasenkarzinom nur geringe und somit nicht massgebliche zusätzliche Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit nach sich zögen, sei nicht haltbar (S. 3). Zudem sei im Einwand beantragt worden, dass für den Fall der Ablehnung des IV-Rentenanspruchs aus versicherungstechnischen Gründen zu Handen des Amtes für Zusatzleistungen festgestellt werden solle, dass seit 2013 eine Invalidität des Beschwerdeführers bestehe (S. 3-4). In der angefochtenen Verfügung sei auf letztgenannten Antrag in Verletzung des Gehörsanspruch nicht eingetreten worden (S. 4). Zudem fehle es an einer nachvollziehbaren Begründung, weshalb sich die Karzinome (2016 und 2017) und die eingetretene Inkontinenz nicht wesentlich und nachhaltig auf seine Arbeitsfähigkeit auswirken würden. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die schwere Krebserkrankung und die Inkontinenz für sich allein eine mindestens 50%ige Invalidität nach sich zögen. Für den Eventualfall, dass kein ordentlicher Rentenanspruch bejaht werde, sei zu Handen des Amtes für Zusatzleistungen festzuhalten, dass der Beschwerdeführer dauerhaft arbeitsunfähig seit 2017 sei (S. 5).

2.3    Die Beschwerdegegnerin führte in ihrer Beschwerdeantwort aus (Urk. 12), dass im Gutachten festgehalten worden sei, dass infolge des Urothelkarzinoms und des Adenokarzinoms lediglich eine Einbusse von 10 % der Arbeitsfähigkeit vorliege. Soweit davon auszugehen sei, dass infolge der Karzinome ein neues versichertes Ereignis vorliege, sei diesbezüglich festzuhalten, dass dieses isoliert, d.h. unter Ausschluss der Folgen der Schussverletzungen zu betrachten wäre (S. 1-2).
Bei einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von lediglich 10 % sei der Versicherungsfall diesbezüglich nicht eingetreten (S. 2).

2.4    Demgegenüber führte der Beschwerdeführer mit Replik aus (Urk. 26), dass aus der Expertise nicht ersichtlich sei, wann die Belastungsstörung zu einer dauerhaften Erwerbsunfähigkeit, mithin zu einer Invalidität, geführt habe. Es sei somit mit dem Gesetz nicht vereinbar, wenn der Eintritt der Invalidität zeitlich bereits mit dem auslösenden Ereignis (Schüssen) als zusammenfallend betrachtet werde (S. 2). Ausserdem seien zusätzlich zwei Karzinome sowie eine gravierende Inkontinenz diagnostiziert worden. Diese Erkrankungen seien schwerwiegend und nicht bloss von untergeordneter Natur (S. 3). Die Beschwerdegegnerin sei offenbar der Ansicht, dass der Beschwerdeführer seit Einreise in die Schweiz invalid gewesen sei. Sie habe es aber unterlassen, entsprechende Feststellungen zu treffen, obwohl ein solcher Antrag gestellt worden sei. Damit habe sie den Gehörsanspruch verletzt (S. 3).


3.

3.1    Vorab zu prüfen ist die Rüge des Beschwerdeführers, wonach die Beschwerdegegnerin das rechtliche Gehör verletzt habe, indem sie keine Feststellungen über den Invaliditätsgrad gegenüber der Durchführungsstelle für Ergänzungsleistungen in der angefochtenen Verfügung machte, obwohl er diesen Antrag in seinem Einwand gestellt habe (vgl. vorstehende E. 2.2 und 2.4).

3.2    Diese Auffassung des Beschwerdeführers ist unzutreffend. Zwar hat gemäss Art. 41 Abs. 1 lit. k IVV die IV-Stelle unter anderem die Aufgabe, den Invaliditätsgrad von Personen, die eine Ergänzungsleistung nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) beanspruchen, zu bemessen. Die Festlegung dieses IV-Grades hat jedoch nicht in der hier angefochtenen IV-Verfügung zu erfolgen, sondern amtshilfeweise und im Auftrag der zuständigen EL-Stelle (vgl. Urk. 13/188). Gemäss Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL, Stand in der damals gültig gewesenen Fassung vom 1. Januar 2021) teilt die IV-Stelle den Entscheid über den Invaliditätsgrad sowie den Zeitpunkt, seit dem die Invalidität in rentenbegründendem Ausmass besteht, der zuständigen EL-Stelle mit. Der Verfügungserlass erfolgt durch die EL-Stelle (Anhang 2, Rz 5). Diesem Vorgehen ist die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 31. Oktober 2023 nachgekommen (Urk. 13/213).

    Insofern ist nicht zu beanstanden, dass bei der amtshilfeweisen Festlegung des Invaliditätsgrades des Beschwerdeführers keine Verfügung durch die IV-Stelle erfolgte, war hierfür doch die entsprechende EL-Stelle zuständig, gegen deren Entscheid der Beschwerdeführer ein Rechtsmittel ergreifen kann/konnte (vgl. auch WEL Anhang 2, Rz 6). Dementsprechend erfolgte mit der hier angefochtenen Verfügung vom 31Oktober 2023 keine Gehörsverletzung.

    Auf den entsprechenden Antrag des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 2 Ziff. 3) kann somit mangels Anfechtungsgegenstand im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht eingetreten werden.


4.

4.1

4.1.1    Gemäss Art. 14 Abs. 1 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Kosovo über soziale Sicherheit vom 8. Juni 2018
(SR 0.831.109.475.1, in Kraft getreten am 1. September 2019) haben Staatsangehörige von Kosovo, die unmittelbar vor Eintritt der Invalidität der Beitragspflicht in der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden-versicherung unterliegen, Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, solange sie sich in der Schweiz aufhalten.

4.1.2    Falls die Mindestbeitragsdauer mit schweizerischen Versicherungszeiten nicht erfüllt ist, sind gemäss Art. 15 Abs. 1 und 2 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Kosovo über soziale Sicherheit gegebenenfalls nach kosovarischen Rechtsvorschriften zurückgelegte Beschäftigungszeiten, während welchen Rentenbeiträge entrichtet wurden, oder Versicherungszeiten in einem Drittstaat zu berücksichtigen.

    Ist die Mindestbeitragsdauer gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG zwar unter Anrechnung von Versicherungszeiten im Kosovo oder einem Drittstaat erfüllt, beträgt aber die Beitragszeit in der Schweiz bei Eintritt des Versicherungsfalls weniger als ein Jahr, so besteht kein Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente (vgl. Art. 15 Abs. 3 des Abkommens; Urteil des Bundesgerichts 8C_237/2020 vom 23. Juli 2020 E. 5.1 mit Hinweisen).

4.2

4.2.1    Die Rechtskraft von Verfügungen respektive Einsprache- oder Beschwerdeentscheiden über Dauerleistungen im Bereich der Sozialversicherung, unter anderem Renten der Alters- und Invalidenversicherung, ist grundsätzlich zeitlich unbeschränkt. Sie erfasst die Anspruchsvoraussetzungen ebenso wie die Faktoren der Leistungsbemessung, soweit diese im Entscheidzeitpunkt abgeschlossene Sachverhalte betreffen. Es liegt insofern eine abgeurteilte Sache (res iudicata) im Rechtssinne vor. Die betreffenden Anspruchsvoraussetzungen und Leistungsbemessungsfaktoren können daher, vorbehältlich einer prozessualen Revision oder Wiedererwägung des rechtskräftigen Entscheids (Art. 53 Abs. 1 und Art. 61 lit. i bzw. Art. 53 Abs. 2 ATSG), nicht bei jeder neuen Bezugsperiode in Frage gestellt und geprüft werden, es sei denn, das Gesetz sehe ausdrücklich eine andere Regelung vor, wie etwa im Bereich der Ergänzungsleistungen. Die vorstehenden Grundsätze gelten auch im Rahmen der Revision einer Dauerleistung im Sinne der Anpassung pro futuro an (nachträgliche) erhebliche Änderungen der tatsächlichen (und allenfalls rechtlichen) Grundlagen der ursprünglichen Leistungszusprechung (vgl. in Bezug auf die hier interessierenden Renten der Invalidenversicherung Art. 17 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 2 ATSG und Art. 1 Abs. 1 IVG). Damals bejahte Anspruchsvoraussetzungen und festgesetzte Leistungsbemessungsfaktoren, welche im Zeitpunkt der Verfügung oder des Einspracheentscheids abgeschlossene Sachverhalte betreffen, können zufolge Rechtskraft nicht erneut überprüft werden. Vorbehalten bleibt das Zurückkommen auf den ursprünglich leistungszusprechenden Entscheid unter dem Titel Wiedererwägung oder prozessuale Revision. Anders verhält es sich mangels sachlicher Identität bei einem neuen Versicherungsfall, also bei Ablösung der bisherigen Rente durch eine neue Hauptrente, oder wenn zur ursprünglichen gesundheitlichen Beeinträchtigung eine davon völlig verschiedene Gesundheitsstörung hinzugetreten ist, welche zu einer Erhöhung des Invaliditätsgrades geführt hat (vgl. BGE 136 V 369 E. 3.1.1 f. mit zahlreichen Hinweisen; ferner Urteil des Bundesgerichts 8C_388/2021 vom 16. August 2021 E. 4.1 f.). Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes begründet grundsätzlich keinen neuen Versicherungsfall; indessen besteht ein solcher bei materieller Verschiedenheit der Invaliditätsursachen mit der Folge, dass die der ersten Ablehnungsverfügung zugrunde liegende fehlende Versicherteneigenschaft das neue Leistungsgesuch nicht präjudiziert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_388/2021 vom 16. August 2021 E. 4.2).

4.2.2    Für die Umschreibung der Rechtskraft und der damit verbundenen Rechtsbeständigkeit eines den Anspruch auf eine Dauerleistung verneinenden negativen Entscheids muss auf die Begründungselemente zurückgegriffen werden. Betreffen diese, wie etwa die versicherungsmässigen Voraussetzungen, einen zeitlich abgeschlossenen, späteren Änderungen der Tatsachenlage nicht zugänglichen Sachverhalt, ist eine Überprüfung zufolge Rechtskraft ausgeschlossen, die Anspruchsberechtigung als solche mithin endgültig dahingefallen. Vorbehalten bleibt eine Änderung der den leistungsablehnenden Entscheid tragenden rechtlichen Grundlagen, oder wenn ein neuer Versicherungsfall im Sinne der Erhöhung des Invaliditätsgrades aufgrund einer von der ursprünglichen gesundheitlichen Beeinträchtigung völlig verschiedenen Gesundheitsstörung vorliegt (vgl. BGE 136 V 369 E. 3.1.2 mit zahlreichen Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_294/2013 vom 20. August 2013 E. 4, in: SVR 2013 IV Nr. 45 S. 138).

4.3    Vorab ist festzuhalten, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen kosovarischen Staatsbürger handelt (vgl. Urk. 13/3) und der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente unter dem Gesichtspunkt der versicherungsmässigen Voraussetzungen bereits Gegenstand der Verfügung vom 15. Mai 2019 bildete (Urk. 13/97). Die IV-Stelle Bern verneinte, nach materieller Prüfung der Sache, einen Rentenanspruch mit der Begründung, dass die versicherungsmässigen Voraussetzungen für einen Rentenanspruch – konkret die dreijährige Mindestbeitragsdauer vor Eintritt des Versicherungsfalls nicht erfüllt seien. Diese Verfügung wurde infolge Rückzugs der dagegen erhobenen Beschwerde rechtskräftig (vgl. Urk. 13/108). Damit kann sie nach dem soeben Gesagten grundsätzlich zufolge Rechtskraft nicht erneut überprüft werden. Vorbehalten bleibt unter anderem eine Änderung der den leistungsablehnenden Entscheid tragenden rechtlichen Grundlagen (E. 4.2.2).

    Vorliegend ist in Bezug auf die versicherungsmässigen Voraussetzungen eine solche Änderung der rechtlichen Grundlagen erfolgt. So gilt es zu berücksichtigen, dass am 1. September 2019 also nach Erlass der besagten Verfügung das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Kosovo über soziale Sicherheit vom 8. Juni 2018 in Kraft getreten ist. Dieses begründet zwar gemäss Art. 35 Abs. 1 keine Leistungsansprüche für den Zeitraum vor seinem Inkrafttreten. Da vorliegend jedoch ein Rentenanspruch frühestens ab Februar 2021 im Raum steht (vgl. E. 1.1), ist es sowohl in persönlicher als auch in zeitlicher Hinsicht anwendbar. Gemäss Art. 35 Abs. 2 des Abkommens stehen vor dem Inkrafttreten des Abkommens getroffene Entscheide seiner Anwendung nicht entgegen und kann über Ansprüche von Personen, deren Rente vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens abgelehnt oder festgestellt worden ist, auf Antrag nach diesem Abkommen neu entschieden werden (Abs. 5).

    Somit hat die Verfügung vom 15. Mai 2019 für die Frage der Erfüllung der versicherungsmässigen Voraussetzungen für das vorliegende Verfahren keine bindende Wirkung.


5.

5.1

5.1.1    Der interdisziplinären Gesamtbeurteilung des polydisziplinären Gutachtens der Y.___ in den Disziplinen Allgemeine Innere Medizin, Pneumologie, Psychiatrie, und Urologie vom 10. August 2018 (Urk. 13/65) sind folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu entnehmen (S. 4):

- Posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1)

- Sehr schwere Schlaf-Apnoe (ICD-10: G47.3)

- COPD Goldstadium II (ICD-10: J44)

- Metabolisches Syndrom mit

- morbider Adipositas (BMI 47 kg/m2)

- Diabetes mellitus (ICD-10: E10)

- Hypercholesterinämie

    Anlässlich der Untersuchung habe der Explorand wie auch schon in früheren Untersuchungen eine Symptomatik gezeigt, welche die Diagnosekriterien einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) erfülle. Auch liege mit dem Mordanschlag (... 2012) ein Ereignis vor aussergewöhnlicher Bedrohung vor. Es beständen Ein- und Durchschlafstörungen, eine reduzierte Konzentrationsfähigkeit, ein Esszwang und er sei affektiv abgestumpft und kalt. Auch die Müdigkeit könne zumindest teilweise auf die psychischen Störungen zurückgeführt werden, daneben bestehe aber auch eine sehr schwere Schlaf-Apnoe, welche die Müdigkeit und Energielosigkeit ebenfalls erkläre. Ferner beständen beim Exploranden ein papilläres Urothelkarzinom der Harnblasenhinterwand sowie ein Adenokarzinom der Prostata, welche beide therapiert seien. Aktuell beständen subjektiv und objektiv kompensierte Miktionsverhältnisse mit restharnfreier Blasenentleerung (S. 4).

    In der bisherigen Tätigkeit als Polizist und allen damit assoziierten Berufen, beispielsweise Sachbearbeitung in einer entsprechenden Behörde, bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %, dies seit der Einreise in die Schweiz bzw. seit dem Attentat im Kosovo (S. 6). In einer angepassten Tätigkeit bestehe gesamtmedizinisch eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Dabei sei in erster Linie das schwere Schlaf-Apnoe-Syndrom für diese Einschränkung verantwortlich. Aber auch die posttraumatische Belastungsstörung führe zu einer deutlichen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mit verlangsamtem Arbeitstempo. Die Symptome der Müdigkeit und der Energielosigkeit seien sowohl psychiatrisch als auch pneumologisch begründet, mit etwas stärkerer Gewichtung durch die Pneumologie, weswegen die Gesamt-Arbeitsfähigkeit bei 50 % festgelegt werde (S. 7).

5.1.2    Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, hielt in seinem Teilgutachten (Urk. 13/65/23-29) folgende Diagnosen fest (S. 6):

- Metabolisches Syndrom mit

- Diabetes mellitus

- Adipositas permagna

- Hypercholesterinämie

    Es bestehe aus internistischer Sicht ein metabolisches Syndrom, wobei die deutliche Adipositas führend sei. Aus rein internistischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit wegen der massiven Adipositas qualitativ eingeschränkt; schwere und mittelschwere körperliche Arbeiten seien dem Beschwerdeführer so nicht zuzumuten. Geeignet wären hingegen körperlich leichte, vorwiegend sitzende Tätigkeiten; eine solche Tätigkeit sei aus rein internistischer Sicht vollzeitig ausführbar (S. 6).

5.1.3    Dr. med. B.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte in ihrem Teilgutachten (Urk. 13/65/30-43) eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1; S. 9). Erstmals sei im Bericht des Spitals C.___ vom Oktober 2013 die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung erwähnt worden. Es beständen eine ausgeprägte Angstsymptomatik mit Gefühls-, Erwartungs- und Gedankeninhalten, fortwährender Sorge um das eigene Leben und das der Familie und Angehörigen, posttraumatisches Intrusionserleben und Vermeidungsverhalten (S. 9). Die Diagnose sei bereits im Kosovo gestellt worden, und es sei davon auszugehen, dass die Symptomatik innerhalb von sechs Monaten nach dem Belastungsereignis aufgetreten sei (S. 9-11).

    Aus rein psychiatrischer Sicht bestehe für eine angepasste Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 60 % (S. 13).

5.1.4    Im pneumologischen Teilgutachten (Urk. 13/65/44-53) führten Dr. med. D.___, Facharzt FMH Pneumologie, und med. pract. E.___, Assistenzarzt Pneumologie, folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit auf (S. 7):

- COPD Gold II

- Vermutlich sehr schwere Schlafapnoe

- Morbide Adipositas (BMI 47 kg/m2)

    Die Diagnose einer COPD sei aufgrund der Anamnese mit Belastungsdyspnoe und dem erheblichen Zigarettenkonsum sehr naheliegend und werde lungenfunktionell bestätigt. Eine weitergehende Diagnostik habe offenbar noch nicht stattgefunden. Die Diagnose einer schweren Schlafapnoe ergebe sich aufgrund der Anamnese, dem Risikofaktor morbide Adipositas und dem Befund der tonometrischen Polygraphie. Der Befund sei deutlich gravierender als der Vorbefund von 2014 (Dr. F.___, C.___), dies lasse sich durch eine deutliche Gewichtszunahme in den letzten Jahren erklären (S. 7).

    Aufgrund der Anamnese bestehe wenig Zweifel, dass die schwere Schlafapnoe mitverantwortlich sei für die Müdigkeit, Schläfrigkeit und den Antriebsmangel des Beschwerdeführers. Diese Symptome seien derart ausgeprägt, dass sie die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers relevant beeinflussten (S. 8). Prinzipiell wäre aus rein pneumologischer Sicht eine überwiegend sitzende Tätigkeit mit nur kurzdauernder, maximal mittelschwerer körperlicher Belastung in einem reduzierten Pensum von 50 % vorstellbar. Bei einem guten Resultat der Behandlung der Schlafapnoe sei auch ein höhergradiges Arbeitspensum denkbar (S. 9).

5.1.5    Dr. med. G.___, Facharzt für Urologie, hielt in seinem urologischen Teilgutachten (Urk. 13/65/54-60) folgende Diagnosen fest (S. 4-5):

- Papilläres Urothelkarzinom der Harnblase (Blasenhinterwand/Übergang Blasendach) pTa, cNO, cMO, low grade mit/bei

- St. n. TUR-Blase und Farmorubicin-lnstillation am 02/2018

- St. n. TUR-Blase und Farmorubicin-Installation 01/2017

- CT Abdomen 01/2017: Tumorfreier oberer Harntrakt

- Mantoux-Test 01/2017: positiv

- Persistierender Nikotinabusus (ca. 60 py)

- Adenokarzinom der Prostata, cT2, cNO, cMO, Gleason score 4+4=8, ED 10/2016 mit/bei

PSA-Wert 03/2018: 0.04 μg/l (Vorwerte: 01/2018: 0.1 μg/l, 07/2017: 0.1 μg/l, 01/2017: 21μg/l, 13/2016: 16μg/I)

- St. u. hormonablativer Therapie mit Zoladex® 02/2017

- St. n. Radiatio der Prostata und der Samenblasenbasis 02-04/2017 (kumulative Gesamtdosis 74 Gy)

- St. n. Goldmarker-Implantation 01/2017

- Urethrozystoskopie und CT-Bildgebung 01/2017 mit ausgeprägten posttraumatischen Veränderungen im Bereich der Blasenvorderwand und des Ramus pubicus nach Schussverletzung 2012

- CT Abdomen/Becken 11/2016; kein Anhalt für Organ-, Lymphknoten- oder Skelettmetastasen

- St. n. Prostatastanzbiopsie 10/2016 (ex domo) mit ED

- Erektile Dysfunktion mit/bei

- Duplexsonographie ohne Hinweis auf Stenosen oder Makroangiopathie

- St. n. probatorischer Vivanza®-Therapie mit leichter Verbesserung des erektilen Zustandes

- MUSE und Viagra aus Kostengründen bisher nicht versucht

    Beim Beschwerdeführer zeigten sich aktuell subjektiv und objektiv kompensierte Miktionsverhältnisse mit restharnfreier Blasenentleerung. Die vom Exploranden beschriebene Urgesymptomatik sei unter der Radiato aufgetreten, so dass eine radiogene Zystitis, DD: postoperative Komponente, bestehe. Bei Status nach Radiatio des Prostatakarzinoms zeige sich unter der Antiandrogen-Deprivationstherapie mit Zoladex, welche gut toleriert werde, ein nahezu nicht nachweisbarer PSA-Wert. Es bestehe aus urologischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit (S. 6).

5.2    Zur Rückfrage des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) vom 20. August 2018 zur pneumologischen Beurteilung betreffend Verlauf der Arbeitsunfähigkeit aus pneumologischer Sicht (Urk. 13/66) führten die Gutachter mit Stellungnahme vom 15. November 2018 aus (Urk. 13/74), dass aus der Aktenlage ein genauer Verlauf der Arbeitsunfähigkeit nicht eruierbar sei. Es könne keine sichere Aussage über den Verlauf der Arbeitsunfähigkeit aus pneumologischer Sicht gemacht werden. Eindeutig sei hingegen, dass der Schweregrad der Einschränkungen aus pneumologischer Sicht in früheren Berichten als weniger ausgeprägt angesehen worden sei, weswegen aus pragmatischen Gründen die 50%ige Arbeitsunfähigkeit seit dem Datum des aktuellen pneumologischen Gutachtens anzunehmen sei (S. 1).

5.3

5.3.1    Der interdisziplinären Gesamtbeurteilung des polydisziplinären Gutachtens der Z.___ in den Disziplinen Allgemeine Innere Medizin, Orthopädie, Psychiatrie, Pneumologie, Urologie und Neurologie vom 5. Juni 2023 (Urk. 13/203) sind folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu entnehmen (S. 11):

- Andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10 F62.0)

- Chronische Beschwerden im Beckenbereich rechts mehr als links (ICD-10 M79.65/T91.2)

- Papilläres Urothelkarzinom der Harnblase (ICD-10 C67.9) pTa, cNO, cMO, low grade

- Adenokarzinom der Prostata (ICD-10 C61), cT2, cNO, cMO, Gleason score 4+4=8, ED 10/2016

    Aus psychiatrischer Sicht schränke die andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ein. Aufgrund der genannten Diagnose könne eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen geeigneten Erwerbstätigkeiten attestiert werden. Aus orthopädischer Sicht bestehe in körperlich leichten, adaptierten Verweistätigkeiten eine uneingeschränkte Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Aus neurologischer Sicht könne aufgrund des Schmerzsyndroms nach Schussverletzung eine um 20% verminderte Leistungsfähigkeit in sämtlichen geeigneten Erwerbstätigkeiten attestiert werden. Aus urologischer Sicht beeinflussten das Urothelkarzinom der Harnblase und das Adenokarzinom der Prostata die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Aufgrund der deutlichen Urininkontinenz bestehe eine um 10 % verminderte Leistungsfähigkeit in sämtlichen Erwerbstätigkeiten (S. 11).

    Zur Begründung der Gesamtarbeitsfähigkeit hielten die Gutachter fest, dass die 50%ige Arbeitsunfähigkeit in adaptierten Verweistätigkeiten in erster Linie durch die psychiatrischen Einschränkungen begründet sei. Aus somatischer Sicht beständen in adaptierten Tätigkeiten lediglich qualitative oder geringe quantitative Einschränkungen, welche sich beim bereits psychiatrisch vorgegebenen Pausenbedarf nicht additiv auswirkten (S. 12).

    Geeignet seien körperlich sehr leichte, immer wieder auch sitzende Verrichtungen unter Wechselbelastung. Die längere Einnahme von Zwangshaltungen des Rumpfes und der unteren Extremitäten, das längere Stehen und Gehen sowie das wiederholte Heben und Tragen von Lasten über 5 kg sollten dabei vermieden werden. Eine Toilette sollte in direkter Erreichbarkeit zum Arbeitsplatz vorhanden sein. Es bestehe eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Die aktuelle Arbeitsfähigkeit könne wahrscheinlich seit der Schussverletzung 2012 angenommen werden, sei jedenfalls seit dem Zeitpunkt der letzten IV-Anmeldung vom August 2020 zu bestätigen (S. 13).

    Die Frage, ob beim Beschwerdeführer die festgestellten Erkrankungen nach seiner Einreise in die Schweiz 2013 erworben worden seien oder diese bereits bei der Einreise vorgelegen hätten, beantworteten die Gutachter mit «Seit der Schussverletzung 2012» (S. 14).

5.3.2    Dr. med. H.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, hielt in seinem Teilgutachten (Urk. 13/203/36-42) keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit fest (S. 39).

5.3.3    Dr. med. I.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in seinem Teilgutachten (Urk. 13/203/43-52) als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10 F62.0) fest (S. 49).

    Die Diagnose der andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung ergebe sich aufgrund der evidenten Vorgeschichte und sei durch die ärztlichen Berichte aus der Schweiz seit 2013 dokumentiert. Alle Kriterien gemäss ICD-10 seien erfüllt (S. 49). Es dürfe davon ausgegangen werden, dass sich nach dem Gewaltereignis 2012 eine Symptomatik dargestellt habe, die zunächst als posttraumatische Belastungsstörung imponiert habe, dann definitionsgemäss nach einem Verlauf von einigen Jahren der posttraumatischen Belastungsstörung und der andauernden Symptomatik in die Diagnosestellung einer andauernden Persönlichkeitsänderung übergegangen sei (S. 47).

    Der Beschwerdeführer sei insgesamt zu 50 % arbeitsfähig (S. 49). Aus psychiatrischer Sicht habe sich im Vergleich zur Aktenlage keine wesentliche Änderung ergeben. Im Vergleich zu den Akten und der Vorgeschichte ergebe sich keine Veränderung in der Einschätzung. Die diagnostische Zuordnung habe keine Erweiterung oder zusätzlichen Diagnosen aus psychiatrischer Sicht erfahren. Die Interpretation sei in der Vorgeschichte durch die Behandler unterschiedlich erfolgt. Es liege jedoch keine Veränderung des Gesundheitszustandes vor (S. 50-51). Zur Frage, ob der Beschwerdeführer die festgestellte Erkrankung nach seiner Einreise in die Schweiz 2013 erworben oder diese bereits bei seiner Einreise vorgelegen habe, äusserte sich der Gutachter dahingehend, dass der Beschwerdeführer im ... 2012 einen Anschlag auf ihn durch Schüsse knapp überlebt habe, in der Folge habe sich dann eine posttraumatische Belastungsstörung und gemäss dem Verständnis der ICD-10 bis heute eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach dieser Extrembelastung entwickelt. Da die Einreise 2013 erfolgt sei, habe also die Grundlage für den psychischen Gesundheitsschaden ein Jahr zuvor im Jahre 2012 gelegen (S. 51).

5.3.4    Dr. med. J.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, führte in seinem Teilgutachten (Urk. 13/203/53-62) folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit auf (S. 59):

- Chronische Beschwerden im Beckenbereich rechts mehr als links (ICD-10 M79.65/T91.2)

- St. n. Schussverletzung im Beckenbereich im Rahmen eines Attentates am ... 2012 (Kosovo)

- anamnestisch St. n. wiederholter operativer Behandlung der Schussverletzung (Albanien)

- radiologisch degenerative Veränderungen im Bereich des lliosakralgelenkes rechts mehr als links sowie womöglich Zustand nach transientem Knochenmarksödem im Bereich des proximalen Femurs rechts

    Auf radiologischer Ebene seien degenerative Veränderungen im Bereich der lliosakralgelenke rechts mehr als links sowie vor knapp zwei Jahren mittels MRI offenbar einem transienten Knochenmarksödem entsprechende Veränderungen am proximalen Femur dieser Seite gefunden worden. In Anbetracht des klinisch objektiv ansonsten weitgehend blanden Befundes werde auf die Anfertigung neuer Bilddokumente verzichtet. Zusammenfassend könne festgestellt werden, dass sich die letztlich anamnestisch und klinisch sehr diffus präsentierte Symptomatik auf rein orthopädischer Ebene nicht vollständig begründen lasse. Inwieweit sie auf neurologischem und urologischem Fachgebiet eine Entsprechung finde, stelle Gegenstand der entsprechenden Teilgutachten dar (S. 59).

    In der bisherigen Tätigkeit als Polizist bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Für körperlich sehr leichte, immer wieder auch sitzende Verrichtungen unter Wechselbelastung bestehe aus rein orthopädischer Sicht eine zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Die längere Einnahme von Zwangshaltungen des Rumpfes und der unteren Extremitäten, das längere Stehen und Gehen sowie das wiederholte Heben und Tragen von Lasten über 5 kg sollten dabei vermieden werden (S. 60). Die Schussverletzung sei vor der Einreise in die Schweiz aufgetreten; auf rein orthopädischer Ebene schienen im seitherigen Verlauf keine relevanten beziehungsweise länger andauernden Veränderungen aufgetreten zu sein (S. 61).

5.3.5    Dr. med. K.___, Facharzt für Neurologie, hielt in seinem Teilgutachten (Urk. 13/203/63-69) folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit fest (S. 67):

- Schmerzsyndrom unterer rechter Abdominalquadrant bei Zustand nach Schussverletzung 2012 (ICD-10 M79.85)

    Der Beschwerdeführer habe vor elf Jahren eine Schussverletzung erlitten, welche ihn am linken Oberschenkel und rechten Unterbauch getroffen habe. Seither leide er an Schmerzen. Diese würden nun noch verkompliziert durch jeweils adäquat behandelte Prostata- und Urothelkarzinome sowie eine das neurologische Gebiet tangierende Hirnstammischämie. Betreffend den Karzinomen und die beklagte Harninkontinenz werde auf das urologische Gutachten verwiesen. Damals hätten Schwindelbeschwerden im Vordergrund gestanden, welche jetzt gänzlich negiert würden. Hierfür ergebe sich auch bei der Untersuchung kein weiteres Korrelat
(S. 66). Die Schmerzen selbst interpretiere der Untersucher als nozizeptiv, diese seien vom orthopädischen bzw. urologischen Gebiet mit zu beurteilen. Die Haupteinschränkungen dürften auf psychiatrischem bzw. urologischem Gebiet liegen (S. 67).

    In einer angepassten Tätigkeit bestehe seit der Schussverletzung 2012 eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % (S. 68). Die Erkrankungen hätten bereits vor der Einreise in der Schweiz vorgelegen (S. 69).

5.3.6    Dem urologischen Gutachten von Dr. med. L.___, Facharzt für Urologie (Urk. 13/203/70-76), sind folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu entnehmen (S. 73):

- Papilläres Urothelkarzinom der Harnblase (ICD-10 C67.9) pla, cNO, cMO, low grade mit/bei

- St. n. TUR-Blase und Farmorubicin-Instillation am 02/2018

- St. n. TUR-Blase und Farmorubicin-Installation 01/2017

- Adenokarzinom der Prostata (ICD-10 C61), cT2, cNO, cMO, Gleason score 4+4=8, ED 10/2016 mit/bei

- St. n. hormonablativer Therapie 2017

- St. n. Radiatio der Prostata und der Samenblasenbasis 02-04/2017

- Erektile Dysfunktion (ICD-10 F52.9)

- Chronische Schmerzen im Bereich des Beckens sowie lumbogluteal rechtsbetont mit

- St. n. Schussverletzung im Beckenbereich .../2012 mit Blasenübernähung im Kosovo

- St. n. frustraner TENS-Therapie 2015

    Aus urologischer Sicht zeige sich die Problematik der Inkontinenz, der Drangsymptomatik und der Unterbauchschmerzen. Die Inkontinenz bestehe seit der Bestrahlungstherapie der Prostata 2017 und rezidivierenden Urothelkarzinomen. Diesbezüglich komme als belastender Faktor die psychische Belastung der Karzinomdiagnosen mit der Inkontinenz (sozialer Rückzug) hinzu (S. 73). Eine vollständige Heilung des Harnblasenkarzinoms sei nicht möglich, da diese oberflächlichen Tumoren relativ häufig rezidivierten (S. 73-74). Bezüglich des Prostatakarzinoms zeige sich sechs Jahre nach Bestrahlungstherapie der Prostata eine stabile Situation, sodass hier ein Rezidiv unwahrscheinlich sei (S. 74).

    Nach dem Attentat 2012 bis zur Diagnose des Prostatakarzinoms und des Harnblasenkarzinoms 2016/2017 habe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorgelegen. Seit der Inkontinenz bestehe nun aus urologischer Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Eine Toilette sollte in direkter Erreichbarkeit zum Arbeitsplatz vorhanden sein (S. 74). Aufgrund des regelmässigen Einlagenwechsels komme es sicherlich zu zeitlichen Ausfällen während des Tages
(ca. 6-7 Einlagenwechsel/d), der Gutachter sehe darin eine zeitliche Einschränkung von 30-60 Minuten/Tag. Somit liege aus urologischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von 10 % vor, wobei von 2012 bis 2017 keine Arbeitsunfähigkeit vorgelegen habe (S. 75).

5.3.7    Dr. med. M.___, Facharzt für Pneumologie, führte in seinem pneumologischen Gutachten (Urk. 13/203/77-86) keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit auf (S. 82).

    Es lägen mit den vorliegenden Untersuchungen keine obstruktive oder restriktive Ventilationsstörung und auch keine pulmonale Gasaustauschstörung vor. Die vom Beschwerdeführer genannte Anstrengungsdyspnoe dürfte im Gesamtkontext und insbesondere mit dem raschen Pulsanstieg im vordokumentierten Gehtest bei nicht erreichter Solldistanz am ehesten durch eine anhaltende Dekonditionierung bedingt sein. Hierzu passe auch die Anamnese mit kaum bestehender Mobilität und mehrheitlichem Sitzen bei zudem therapierefraktär beschriebener Adipositas. Zudem sei davon auszugehen, dass die Ausprägung des obstruktiven Schlafapnoesyndroms unter dem zwischenzeitlichen Gewichtsverlust relevant auf eine nur noch leichte Ausprägung zurückgegangen sei. Eine Relevanz komme derselben in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit und auch einer Therapienotwendigkeit kaum zu, da der Beschwerdeführer aktuell keine relevante Tagesbeschwerden wie beispielsweise eine Tagesschläfrigkeit angegeben habe (S. 82). Folglich beständen aus pneumologischer und schlafmedizinischer Sicht keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit (S. 84).


6.

6.1    Bei der Frage, ob die Beitragszeit in der Schweiz bei Eintritt des Versicherungsfalls mindestens ein Jahr betragen hat (vgl. E. 4.1.2), gilt es zu prüfen, ob der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt in seiner Arbeits- und Erwerbsfähigkeit zu mindestens 40 % invalid war. Der Beschwerdeführer ist am 21. August 2013 in die Schweiz eingereist (vgl. Urk. 13/3/2), folglich dürfte der Versicherungsfall frühestens am 20. August 2014 eingetreten sein, damit der Beschwerdeführer die einjährige Beitragszeit in der Schweiz hätte erfüllen können. Die Beitragszeit von einem Jahr gemäss Art. 6 Abs. 2 IVG ist auch dann zu erfüllen, wenn die dreijährige Mindestbeitragsdauer gemäss Art. 36 Abs. 1 unter Anrechnung von Versicherungszeiten im Kosovo erfüllt wäre (E. 4.1.2).

6.2    

6.2.1    Was den psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers anbelangt, diagnostizierte der Gutachter Dr. B.___ bereits im Y.___-Gutachten 2018 eine posttraumatische Belastungsstörung, welche eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit zur Folge habe (vgl. E. 5.1.3). Bezüglich des zeitlichen Verlaufs wurde vom Gutachter in nachvollziehbarer und schlüssiger Weise ausgeführt, dass sich diese Störung aufgrund eines gegen den Beschwerdeführer ausgeübten Mordversuchs im Kosovo im Jahr 2012 entwickelte. Erstmals sei die Diagnose im Oktober 2013 erwähnt worden, diese sei jedoch bereits im Kosovo nach dem Mordanschlag attestiert worden (Urk. 13/65/38). Dies findet Bestätigung in den Akten des Staatssekretariats für Migration SEM. So wurde im Bericht des Spitals C.___ vom 23. Oktober 2013 ausgeführt (Urk. 13/32/10), dass sich der Beschwerdeführer bereits seit dem 19. September 2013 in psychiatrischer Behandlung befinde und die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) bereits im Kosovo nach dem Mordanschlag vom ... 2012 gestellt worden sei. Gemäss ICD-10 beträgt die Latenzzeit zwischen initialer Belastung und Auftreten der Störung bei einer PTBS denn auch höchstens sechs Monate (vgl. Dilling/Mombour/Schmidt [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD 10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, 10. Auflage, Bern 2015, S. 208). Der Beschwerdeführer ging denn auch nach seiner Einreise in die Schweiz im August 2013 keiner Arbeitstätigkeit nach und notierte in seiner ersten Anmeldung zum Leistungsbezug vom März 2017 eine seit ... 2012 bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 13/2/4). Anamnestisch schilderte er seit dem Attentat bestehende psychische Beschwerden, er leide an Schlafstörungen und habe seither keine Emotionen, keine Gefühle und keine Interessen mehr (Urk. 13/65/24). Insofern ist die Schlussfolgerung des Gutachters, dass der Beschwerdeführer bereits bei seiner Einreise in der Schweiz aufgrund der PTBS zu 40 % eingeschränkt war (Urk. 13/65/42), plausibel.

6.2.2    Somit ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers bereits bei der Einreise in die Schweiz im Jahr 2013 aus psychischen Gründen in einem Ausmass beeinträchtigt war, welches einer rentenspezifischen Invalidität entspricht. Die erforderliche Beitragszeit während mindestens eines vollen Jahres nach Art. 6 Abs. 2 IVG konnte der Beschwerdeführer bei Eintritt des Versicherungsfalls Rente demgemäss nicht erfüllen.

6.2.3    Daran ändert auch nichts, dass im aktuellen Gutachten der Z.___ nicht mehr von einer posttraumatischen Belastungsstörung, sondern neu von einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung ausgegangen wird. Diesbezüglich führte der Gutachter aus, dass es sich dabei nicht um eine Änderung des Gesundheitszustands handle, sondern lediglich eine andere diagnostische Einordnung erfolgt sei. Vor dem Hintergrund, dass gemäss der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen in Bezug auf die diagnostischen Leitlinien einer PTBS festgehalten wird, dass späte, chronifizierte Folgen von extremer Belastung, d.h. solche, die noch Jahrzehnte nach der belastenden Erfahrung bestehen, unter F62.0 (andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung) zu klassifizieren sind (a.a.O. S. 208), erweist sich die neue diagnostische Einordnung durch den Gutachter als nachvollziehbar. Zudem wird deutlich, dass es sich um denselben Gesundheitszustand handelt, jedoch in chronifizierter Form (vgl.
E. 5.3.3). Ohnehin würde eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes bezüglich derselben Gesundheitsstörung grundsätzlich keinen neuen Versicherungsfall begründen (vgl. E. 4.2.1).

6.3

6.3.1    Bezüglich des somatischen Gesundheitszustands des Beschwerdeführers ist offenkundig, dass die Schussverletzung im Beckenbereich im Jahr 2012 im Kosovo stattfand und der Beschwerdeführer somit mit den daraus beklagten somatischen Beschwerden im Form chronischer Schmerzen im Bereich des Beckens in die Schweiz eingereist ist (vgl. E. 5.3.5, Anamnese in Urk. 13/65/24), weswegen in diesem Zusammenhang kein Versicherungsfall Rente eintreten kann.

6.3.2    Was die Einschränkungen aus pneumologischer Sicht betrifft, wurde im Y.___-Gutachten 2018 zwar ausgeführt, dass aufgrund der damals vorliegenden schweren Schlafapnoe eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % seit dem Datum des damaligen pneumologischen Gutachtens anzunehmen sei (vgl. E. 5.2), dies ist aber im hier zu beurteilenden rentenrelevanten Zeitraum ab Februar 2021
(vgl. E. 1.1) nicht mehr der Fall. So wurde im pneumologischen Z.___-Gutachten festgehalten, dass aufgrund des zwischenzeitlich stattgefundenen Gewichtsverlusts das obstruktive Schlafapnoesyndrom relevant auf eine nur noch leichte Ausprägung zurückgegangen ist, welche keine Beschwerden mehr verursache und folglich die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht einschränke (vgl.
E. 5.3.7). Dies findet vollumfänglich Bestätigung im Bericht der Klinik für Pneumologie des Universitätsspitals N.___ vom 5. August 2020 (Urk. 13/151/
2-11).

6.3.3    Schliesslich besteht auch aus urologischer Sicht kein neuer Versicherungsfall. So wurden die beiden Karzinome des Beschwerdeführers - entgegen seiner Auffassung - im Z.___-Gutachten sehr wohl berücksichtigt. Es wurde in nachvollziehbarer Art und Weise ausgeführt, dass sich in Bezug auf das Urothelkarzinom der Harnblase insbesondere die Inkontinenz negativ auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirke, indem es zu zeitlichen Ausfällen während des Tages (ca. 6-7 Einlagenwechsel/d) komme. Der Gutachter mass dieser Einschränkung eine Arbeitsunfähigkeit von 10 % bei, was mit Blick auf die Einschränkung von 30-60 Minuten pro Tag (vgl. E. 5.3.6) eher grosszügig bemessen ist. Doch selbst bei einer 10%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit seit 2017 liegt kein neuer Versicherungsfall vor, da die Einschränkung der Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit bei mindestens 40 % liegen müsste für den Eintritt der leistungsspezifischen Invalidität und folglich einen Rentenanspruch (vgl. E. 1.3).

6.4    Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung verneint. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.


7.    Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu beurteilen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Sie sind ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen und ausgangsgemäss dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Eric Stern

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubLangone