Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2023.00659


II. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiberin Barblan

Urteil vom 5. März 2025

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Tomas Kempf

Webernstrasse 5, Postfach, 8610 Uster


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin












Sachverhalt:

1.

1.1    Der 1983 geborene X.___ schloss im Jahr 2001 eine Anlehre zum Carosseriereparateur ab (Urk. 6/4/1) und war zuletzt als Bauarbeiter tätig, als er sich am 2. August 2007 bei der Arbeit mit einer Trennschleifmaschine eine Fräsverletzung am linken Unterarm zuzog (Urk. 6/7 Ziff. 2.7, Urk. 6/13 Ziff. 1.4, Urk. 6/15/28 Mitte). Am 1. Mai 2009 meldete er sich erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, führte erwerbliche und medizinische Abklärungen durch und erteilte Kostengutsprache für eine berufliche Abklärung sowie ein Arbeitstraining im Kompetenzzentrum Y.___ (Urk. 6/25, Urk. 6/35, Urk. 6/55; vgl. auch Urk. 6/62 und Urk. 6/71). Mit Vorbescheid vom 6. Juli 2011 (Urk. 6/64) stellte sie die Feststellung des erfolgreichen Abschlusses der beruflichen Massnahmen und die Annahme, dass der Versicherte ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen könne, in Aussicht. Nachdem dieser Einwände erhoben hatte (Urk. 6/76), tätigte die IV-Stelle weitere Abklärungen und veranlasste insbesondere ein handchirurgisches Gutachten, welches am 8. Dezember 2011 erstattet wurde (Urk. 6/90). Mit Verfügung vom 9. Juli 2012 (Urk. 6/98) verneinte sie einen Anspruch des Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung.

    Mit Urteil vom 25. Januar 2013 (Urk. 6/106) hob das hiesige Gericht die Verfügung vom 9. Juli 2012 auf und wies die Sache zu weiteren Abklärungen hinsichtlich eines Anspruchs auf berufliche Massnahmen, insbesondere eine Umschulung, an die IV-Stelle zurück.

1.2    In der Folge tätigte die IV-Stelle erneut berufliche Abklärungen (vgl. Urk. 6/123, Urk. 6/139). Am 9. September 2013 erteilte sie Kostengutsprache für eine Umschulung des Versicherten zum Kranführer (Urk. 6/124). Nach am 26. Juni 2014 bestandener Prüfung zum Kranführer (Urk. 6/133) war der Versicherte ab 1. Juli 2014 als Bauarbeiter A und Kranführer bei der O.___ AG angestellt (Urk. 6/134, Urk. 6/159/3). Mit Mitteilung vom 30. Juli 2014 stellte die IV-Stelle eine rentenausschliessende Eingliederung fest (Urk. 6/138, vgl. auch Urk. 6/139).

    Ab November 2016 bezog der Versicherte Arbeitslosenentschädigung und leistete verschiedene Temporäreinsätze als Kranführer sowie als (Hilfs-)Arbeiter in unterschiedlichen Bereichen im Baugewerbe (vgl. Urk. 6/151/157, Urk. 6/153, Urk. 6/159/1, Urk. 6/159/4-6, Urk. 6/160, Urk. 6/171/18, Urk. 6/171/20-21).

1.3

1.3.1    Am 3. September 2018 verdrehte sich der Versicherte bei der Arbeit als Kranführer auf einer Baustelle das linke obere Sprunggelenk (OSG; vgl. Urk. 6/151/136 unten, Urk. 6/151/160). Am 9. April 2019 meldete er sich erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/147).

    Die IV-Stelle zog die Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) bei (Urk. 6/151, Urk. 6/157, Urk. 6/171) und tätigte Abklärungen zur gesundheitlichen sowie zur Berufs- und Erwerbssituation (vgl. Urk. 6/154, Urk. 6/175). Mit Mitteilung vom 15. Oktober 2019 (Urk. 6/169) schloss sie die Eingliederungsberatung und Arbeitsvermittlung ab, dies unter Verweis auf die Angaben des Versicherten, wonach sein Gesundheitszustand Eingliederungsmassnahmen derzeit verunmögliche (vgl. Urk. 6/170, Urk. 6/172).

    In Bezug auf einen Rentenanspruch stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 26. Mai 2020 (Urk. 6/174) einen abschlägigen Entscheid in Aussicht. Am 6. Juli 2020 verfügte sie wie vorbeschieden (Urk. 6/176). Auf Intervention des nun durch seine Rechtsschutzversicherung vertretenen Versicherten (Urk. 6/177) hob die IV-Stelle die Verfügung vom 6. Juli 2020 mit Verfügung vom 21. Juli 2020 (Urk. 6/180) wiedererwägungsweise auf und gewährte dem Versicherten eine 30-tägige Frist zur Einreichung eines Einwands gegen den Vorbescheid vom 26. Mai 2020. Am 4. September 2020 liess die Suva der IV-Stelle ihre aktualisierten Akten (Urk. 6/183) zukommen (vgl. Urk. 6/184). Mit Eingabe vom 14. September 2020 (Urk. 6/186) wandte sich der Versicherte gegen die mit Vorbescheid vom 26. Mai 2020 in Aussicht gestellte Abweisung seines Leistungsbegehrens und beantragte die Gewährung von Integrationsmassnahmen, eventualiter weitere medizinische Abklärungen.

1.3.2    Im Rahmen der wiederaufgenommenen Eingliederungsberatung (vgl. Urk. 6/210 S. 4 ff.) erteilte die IV-Stelle am 27. November 2020 Kostengutsprache für eine Arbeitsvermittlung Plus (Urk. 6/193). Diese wurde per 16. Dezember 2020 abgebrochen (Urk. 6/195). Am 29. Januar 2021 erteilte die IV-Stelle sodann Kostengutsprache für eine arbeitsmarktorientierte Vorbereitungsmassnahme bei der Z.___ ab 1. Februar bis 30. April 2021 (Urk. 6/198). Nach einem Roundtable-Gespräch vom 28. April 2021 (vgl. Urk. 6/210 S. 11) informierte die IV-Stelle den Versicherten mit Mitteilung vom gleichen Tag über den Abschluss der Eingliederungsmassnahmen, da die physiologischen Beschwerden eine stabile Präsenz bei der zugesprochenen Massnahme verhindert hätten (Urk. 6/209).

1.3.3    Zur Prüfung des Rentenanspruchs holte die IV-Stelle aktuelle Arztberichte ein (Urk. 6/226-227, Urk. 6/230). Am 16. September 2021 gewährte sie dem Versicherten das rechtliche Gehör (Urk. 6/233). Dieser liess sich neu vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Kempf (vgl. Urk. 6/234-235) - am 8. Oktober 2021 (Urk. 8/237) sowie am 23. Dezember 2021 (Urk. 6/239) vernehmen.

    In der Folge führte die IV-Stelle den Versicherten erneut einer Eingliederungsberatung zu (vgl. Urk. 6/286 S. 3 ff.). Am 25. Februar 2022 erteilte sie Kostengutsprache für eine vertiefte Abklärung der beruflichen Möglichkeiten im Kompetenzzentrum Y.___ vom 7. März bis 1. April 2022 (Urk. 6/243). Am 8. Juni 2022 erfolgte eine Kostengutsprache für ein Aufbautraining vom 7. Juni bis 6. Dezember 2022 bei der Stiftung A.___ (Urk. 6/267). Zudem holte die IV-Stelle weitere Arztberichte (Urk. 6/279-280, Urk. 6/282) ein. Mit Mitteilung vom 17. Oktober 2022 (Urk. 6/285) stellte sie den Abbruch des Aufbautrainings per 31. Oktober 2022 und den Abschluss der Eingliederungsberatung fest (vgl. auch Urk. 6/286 S. 9 unten).

1.3.4    Nach Konsultation ihres regionalen ärztlichen Dienstes (RAD, vgl. Urk. 6/317 S. 6 ff.) veranlasste die IV-Stelle eine polydisziplinäre Begutachtung des Versicherten im B.___. Das Gutachten wurde am 5. Juni 2023 erstattet (Urk. 6/306/1-99) und dem Versicherten auf dessen Ersuchen hin (vgl. Urk. 6/304/1 unten) am 13. Juni 2023 zugestellt (vgl. Urk. 6/308). Am 14. Juni 2023 nahm eine Ärztin des RAD Stellung zum Gutachten (Urk. 6/317 S. 9-11). Mit Eingabe vom 29. Juni 2023 (Urk. 6/309) erhob der Versicherte Kritik am B.___-Gutachten und machte geltend, es könne nicht darauf abgestellt werden. Zudem ersuchte er um Zustellung sämtlicher Tonbandaufnahmen, welchem Ersuchen die IV-Stelle am 24. August 2023 nachkam (vgl. Urk. 6/315). Mit Verfügung vom 3. November 2023 (Urk. 6/318 = Urk. 2) verneinte die IV-Stelle einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente.

1.4    Die Suva hatte im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 2. August 2007 (Verletzung am linken Unterarm) bis zum 28. Februar 2011 vorübergehende Leistungen erbracht (vgl. Urk. 6/50). Die im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 3. September 2018 (Verletzung am linken Fuss) erbrachten vorübergehenden Leistungen stellte sie per 31. Dezember 2020 ein (Schreiben vom 6. November 2020, Urk. 6/190/2-3) ein. Mit Verfügung vom 14. Juni 2021 (Urk. 6/219/2-6) sprach die Suva dem Versicherten für die Restfolgen der beiden Unfälle eine Rente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 14 % sowie eine Integritätsentschädigung aufgrund einer Integritätseinbusse von 10 % zu, was sie mit Einspracheentscheid vom 2. September 2021 (Urk. 6/232) bestätigte. Am 11. September 2023 teilte die Suva dem Versicherten mit, die revisionsweise Überprüfung der Invalidität habe einen unveränderten Rentenanspruch ergeben (Urk. 6/316/2-3).


2.    Am 4. Dezember 2023 erhob der Versicherte Beschwerde gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 3. November 2023 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben, und es sei ihm gemäss den nachfolgenden Erwägungen (der Beschwerdeschrift) eine Invalidenrente zuzusprechen. Eventuell sei die Sache zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2 oben).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 29. Januar 2024 (Urk. 5) unter Verweis auf die Akten die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1. Februar 2024 (Urk. 8) zur Kenntnis gebracht. Mit Eingabe vom 30. April 2024 (Urk. 9) informierte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers das hiesige Gericht über den Wegzug des Beschwerdeführers nach Portugal am 25. Mai 2024.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Die Beschwerdegegnerin stellte in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) auf das B.___-Gutachten vom 5. Juni 2023 ab und ging davon aus, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom 3. September 2018 bis 11. Mai 2020 nicht arbeitsfähig gewesen, in der Zeit vom 12. bis 24. Mai 2020 noch zu 50 % arbeitsunfähig gewesen und seit dem 25. Mai 2020 für jegliche Tätigkeiten wieder uneingeschränkt arbeitsfähig sei (S. 2 Mitte). Es gelte der Grundsatz «Eingliederung vor Rente». Da während und nach der Eingliederungsmassnahme bereits wieder eine volle Arbeitsfähigkeit bestanden habe, entstehe kein Rentenanspruch (S. 2 unten).

1.2    Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde (Urk. 1) vorab eine nicht heilbare Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend mit der Begründung, dass vor Erlass der Verfügung vom 3. November 2023 ein (weiterer) Vorbescheid hätte ergehen müssen. Zwar habe die Beschwerdegegnerin schon im Vorbescheid vom 26. Mai 2020 einen Rentenanspruch verneint. In der nun angefochtenen Verfügung habe sie den Rentenanspruch jedoch erst per Oktober 2022 nach Abschluss der Eingliederungsmassnahmen - geprüft, während der Vorbescheid bereits mehr als zwei Jahre früher erlassen worden sei. Weiter sei die Verfügung anders begründet worden als der Vorbescheid. Zur neuen Begründung habe er sich noch gar nie äussern können. Während die Beschwerdegegnerin im Vorbescheid vom 26. Mai 2020 noch davon ausgegangen sei, dass in der Tätigkeit als Kranführer keine Arbeitsfähigkeit mehr bestehe, er aber in einer angepassten Tätigkeit ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen könne, werde in der angefochtenen Verfügung gestützt auf das B.___-Gutachten nun von einer Arbeitsfähigkeit selbst als Kranführer ausgegangen. Seine Stellungnahme vom 29. Juni 2023, mit welcher er Kritik am Gutachten erhoben habe, sei nicht einmal dem RAD unterbreitet worden. Wäre korrekterweise ein weiterer Vorbescheid erlassen worden, hätte er auch die seit der Abklärung im B.___ im März 2023 eingetretene Verschlechterung seines Gesundheitszustands geltend machen und diese berücksichtigt werden können (S. 12 ff. Ziff. 3-4, S. 14 Ziff. 7). Im Weiteren stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, auf das B.___-Gutachten könne aus verschiedenen im Einzelnen näher dargelegten (S. 11, S. 14 Ziff. 5) Gründen nicht abgestellt werden. Sollte dennoch darauf abgestellt werden, hätte er aus näher dargelegten Überlegungen (S. 14 Ziff. 6) - zumindest Anspruch auf eine befristete Rente (S. 14 Ziff. 7).


2.

2.1    Vorweg zu prüfen ist die vom Beschwerdeführer in formeller Hinsicht gerügte Verletzung des rechtlichen Gehörs und ob diese gegebenenfalls zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung aus formellen Gründen zu führen hat. Während der Beschwerdeführer die Möglichkeit einer Heilung der geltend gemachten Gehörsverletzung verneinte, äusserte sich die Beschwerdegegnerin nicht zur formellen Rüge des Beschwerdeführers.

2.2    Auf den 1. Januar 2021 wurden im Rahmen einer Revision des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) verschiedene (Verfahrens-) Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) neugefasst. Weiter trat am 1. Januar 2022 das unter dem Titel «Weiterentwicklung der IV» revidierte IVG in Kraft.

    Die angefochtene Verfügung erging am 3. November 2023 (Urk. 2). Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 146 V 364 E. 7.12, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Demgegenüber ist die - verfahrensrechtliche - Frage, ob das Vorbescheidverfahren bundesrechtskonform durchgeführt wurde, nach den damals gültigen Bestimmungen zu prüfen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_551/2022 vom 4. März 2024 E. 3.3 mit Hinweis).


3.

3.1    Gemäss Art. 57a Abs. 1 IVG (in der seit 1. Januar 2021 in Kraft stehenden Fassung) teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren, den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung sowie den vorgesehenen Entscheid über die vorsorgliche Einstellung von Leistungen mittels Vorbescheid mit (Satz 1); die versicherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 42 ATSG (Satz 2).

    Gemäss Art. 57a Abs. 3 IVG können die Parteien innerhalb einer Frist von 30 Tagen Einwände zum Vorbescheid vorbringen. Ist die Abklärung der Verhältnisse abgeschlossen, so beschliesst die IV-Stelle gemäss Art. 74 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) über das Leistungsbegehren (Abs. 1). Die Begründung des Beschlusses hat sich mit den für den Beschluss relevanten Einwänden zum Vorbescheid der Parteien auseinanderzusetzen (Abs. 2).

3.2    Der Sinn und Zweck des Vorbescheidverfahrens besteht darin, eine unkomplizierte Diskussion des Sachverhalts zu ermöglichen und dadurch die Akzeptanz des Entscheids bei den Versicherten zu verbessern (BGE 134 V 97 E. 2.7, Urteil des Bundesgerichts 9C_551/2022 vom 4. März 2024 E. 4.2). Die IV-Stelle darf sich daher nicht darauf beschränken, die von der versicherten Person vorgebrachten Einwände tatsächlich zur Kenntnis zu nehmen und zu prüfen. Sie hat ihre Überlegungen dem oder der Betroffenen gegenüber auch namhaft zu machen und sich dabei ausdrücklich mit den (entscheidwesentlichen) Einwänden auseinanderzusetzen, oder aber zumindest die Gründe anzugeben, weshalb sie gewisse Gesichtspunkte nicht berücksichtigen kann (BGE 124 V 181 E. 2b). Das Vorbescheidverfahren geht über den verfassungsrechtlichen Mindestanspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung, BV) hinaus, indem es Gelegenheit gibt, sich nicht nur zur Sache, sondern auch zum vorgesehenen Entscheid zu äussern (BGE 134 V 97 E. 2.8.2 mit Hinweisen). Ob die Verwaltung, wenn sie auf Einwand der versicherten Person gegen den Vorbescheid hin weitere Abklärungen vornimmt, nochmals ein Vorbescheidverfahren durchzuführen hat, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, unter anderem von der inhaltlichen Bedeutung der Sachverhaltsvervollständigung (Urteil des Bundesgerichts 9C_312/2014 vom 19. September 2014 E. 2.2.1 mit weiteren Hinweisen). Die Nichtbeachtung der gesetzlichen Pflicht zum Erlass des Vorbescheids wie überhaupt Verstösse gegen die bei der Durchführung des Vorbescheidverfahrens zu beachtenden Regeln über die Gehörs- respektive Akteneinsichtsgewährung sind, soweit es sich nicht um blosse Ordnungsvorschriften handelt, nach den Grundsätzen über die Verletzung des rechtlichen Gehörs zu sanktionieren (BGE 116 V 182; Urteil des Bundesgerichts 9C_551/2022 vom 4. März 2024 E. 4.2).

3.3    Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels in der Sache selbst zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 144 I 11 E. 5.3, 137 I 195 E. 2.2). Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, das heisst die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 127 V 431 E. 3d/aa, 126 V 130 E. 2b m.w.H.).

3.4    Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus - im Sinne einer Heilung des Mangels - selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Gehörs von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_551/2022 vom 4. März 2024 E. 4.3.1 mit weiteren Hinweisen).

    Nach der Rechtsprechung erweist sich die Verletzung der Anhörungspflicht schon dann als schwerwiegend, wenn ein nach Erlass des Vorbescheids ergangenes Begehren um Aktenedition oder eine Stellungnahme zum Vorbescheid unberücksichtigt geblieben ist, indem auf die vorgebrachten Einwendungen nicht eingegangen wurde. Dies hat erst recht für den Fall zu gelten, dass überhaupt kein Vorbescheidverfahren durchgeführt und ohne Gewährung des rechtlichen Gehörs eine rentenablehnende Verfügung erlassen wird. Es kann lediglich in speziell gelagerten Ausnahmefällen auf das Vorbescheidverfahren verzichtet werden (BGE 134 V 97 E. 2.8.2 und 2.9.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_551/2022 vom 4. März 2024 E. 4.3.2 mit weiteren Hinweisen). Die Möglichkeit der Heilung einer entsprechenden Unterlassung im Rahmen des nachfolgenden Beschwerdeprozesses wird sodann nur sehr zurückhaltend angenommen (BGE 134 V 97 E. 2.9.2 mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_551/2022 vom 4. März 2024 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen).


4.

4.1    Nach der erneuten Anmeldung des Beschwerdeführers zum Leistungsbezug vom 9. April 2019 (Urk. 6/147) schloss die Beschwerdegegnerin mit Mitteilung vom 15. Oktober 2019 (Urk. 6/169) die Eingliederungsmassnahmen ab und stellte dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 26. Mai 2020 (Urk. 6/174) einen abschlägigen Rentenentscheid in Aussicht. Zur Begründung führte sie aus, sie habe den Beschwerdeführer ab August 2019 mit beruflichen Massnahmen unterstützt. Da eine Operation geplant gewesen sei, seien die Massnahmen abgebrochen worden. Sie habe bei der Suva und den behandelnden Ärzten Unterlagen eingefordert. Aus diesen gehe hervor, dass dem Beschwerdeführer seit dem 3. September 2018, dem Beginn der einjährigen Wartefrist, die frühere Tätigkeit als Kranführer nicht mehr zumutbar sei. Die Akten zeigten weiter, dass ihm seit dem 5. Juli 2019 eine angepasste wechselbelastende Tätigkeit im Vollzeitpensum zumutbar sei. Dabei könne er ein rentenausschliessendes Einkommen erwirtschaften (S. 2).

    In medizinischer Hinsicht legte die Beschwerdegegnerin dem Vorbescheid die von den Ärzten der Rehaklinik C.___ abgegebene Arbeitsfähigkeitsbeurteilung gemäss provisorischem Kurzbericht vom 5. Juli 2019 betreffend den Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 5. Juni bis 5. Juli 2019 (Urk. 6/171/85-87; vgl. auch den ausführlichen Austrittsbericht vom 17. Juli 2019, Urk. 6/171/63-68) zugrunde (vgl. Urk. 6/175 S. 3 unten).

4.2    Die im vorliegenden Verfahren angefochtene Verfügung erging am 3. November 2023 (Urk. 2), mithin rund dreieinhalb Jahre nach dem Vorbescheid vom 26. Mai 2020. In der Zwischenzeit waren dem Beschwerdeführer verschiedene Eingliederungsmassnahmen zugesprochen worden, welche jedoch nicht zielführend waren beziehungsweise mehrheitlich abgebrochen werden mussten (vgl. Sachverhalt Ziff. 1.3.2-3). Nachdem der Beschwerdeführer bereits mit Eingaben vom 8. Oktober 2021 und vom 23. Dezember 2021 (unter anderem) geltend gemacht hatte, dass es nebst seinen unfallbedingten Beschwerden auch seine Rücken- und psychischen Beschwerden abzuklären gelte (Urk. 6/237, Urk. 6/239), sprach sich am 15. November 2022 nach erfolgtem Abbruch des vom Beschwerdeführer absolvierten Aufbautrainings bei der Stiftung A.___ und Abschluss der Eingliederungsberatung per 31. Oktober 2022 (vgl. Urk. 6/285) –die RAD-Ärztin für die Durchführung einer polydisziplinären Begutachtung des Beschwerdeführers aus (vgl. Urk. 6/317 S. 6-8).

    Im B.___-Gutachten vom 5. Juni 2023 (Urk. 6/306/1-99) wurde in der interdisziplinären Gesamtbeurteilung (S. 7-14) festgehalten, es liessen sich keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit in der letzten Tätigkeit stellen (S. 9 oben). Die Gutachter nannten diverse Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit in der letzten Tätigkeit (S. 9 Mitte). Sie führten aus, die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers werde interdisziplinär einheitlich als uneingeschränkt beurteilt (S. 10 Ziff. 4.5). Der Beschwerdeführer sei in der Lage, seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Kranführer mit einem vorsichtigen begleiteten beruflichen Wiedereinstieg auf dem 1. Arbeitsmarkt auszuüben (S. 13 Ziff. 2). Er sei in der Lage, körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne wesentliche zusätzliche Einschränkungen mit einer Präsenz von 8.5 Stunden pro Tag und ohne Einschränkung der Leistung durchzuführen. Lediglich Tätigkeiten in Zwangshaltung wie Vorbeuge sollten vermieden werden (S. 11 unten). Die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit sei auch nach der Operation vom 3. Februar 2020 nicht dauerhaft eingeschränkt gewesen. Spätestens vier bis sechs Wochen nach der Operation sei die Arbeitsfähigkeit leidensadaptiert wieder zu 100 % hergestellt gewesen (S. 12 oben).

4.3    Nach der zitierten Rechtsprechung (vorstehend E. 3.2) führt die Durchführung von weiteren Abklärungen im Vorbescheidverfahren nicht zwingend dazu, dass ein neuer Vorbescheid zu erlassen ist; dies hängt vielmehr von den Umständen des Einzelfalles ab. Vorliegend erging die ohne erneuten Vorbescheid erlassene Verfügung vom 3. November 2023 (Urk. 2) mehr als drei Jahre nach dem Vorbescheid vom 20. Mai 2020 (Urk. 6/174), wobei sich der grosse zeitliche Abstand mit den unternommenen Eingliederungsbemühungen erklärt. Aufgrund der Tatsache, dass sich die Beschwerdegegnerin nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund der gescheiterten Eingliederungsbemühungen letztlich dazu veranlasst sah, den Gesundheitstand des Beschwerdeführers im B.___ (erstmals) gutachterlich umfassend abzuklären, ist von einer inhaltlich wesentlichen Sachverhaltsvervollständigung auszugehen. Durch die neuen Abklärungen, insbesondere die Begutachtung im B.___ im März 2023, hat der frühere Vorbescheid vom 26. Mai 2020 seine Funktion als Mittel zur Anhörung verloren und es hätte wie von der Kundenberaterin am 3. Juli 2023 im Feststellungsblatt vermerkt (Urk. 6/317 S. 11 unten) vor Erlass der Verfügung vom 3. November 2023 ein neuer Vorbescheid ergehen müssen. Dies umso mehr, als sich die gutachterliche Beurteilung nicht mit dem Inhalt des Vorbescheids vom 26. Mai 2020 deckt, was dann auch in der angefochtenen Verfügung seinen Niederschlag fand, indem darin sowohl hinsichtlich des Zeitraums, für welchen eine Arbeits(un)fähigkeit angenommen wurde, als auch hinsichtlich der als zumutbar erachteten Tätigkeiten vom ursprünglich erlassenen Vorbescheid abgewichen wurde. Indem die Beschwerdegegnerin in der vorliegenden Konstellation keinen neuen Vorbescheid erliess, hat sie das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers in schwerwiegender Weise verletzt (vgl. vorstehend E. 3.4).

4.4    Daran nichts zu ändern vermag, dass der Beschwerdeführer vor Erlass der Verfügung vom 3. November 2023 über die seit Ergehen des Vorbescheids vom 26. Mai 2020 durchgeführten Abklärungen ins Bild gesetzt (vgl. Urk. 6/233) und ihm insbesondere auch das B.___-Gutachten zugestellt worden war, wozu er am 29. Juni 2023 unaufgefordert Stellung nahm (Urk. 6/309). Denn im Rahmen des Vorbescheidverfahrens muss es einer versicherten Person möglich sein, sich nicht nur zur Sache, sondern auch zum vorgesehenen Entscheid selbst zu äussern (vgl. vorstehend E. 3.2). Dies war vorliegend nicht möglich, zumal dem Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Stellungnahme vom 29. Juni 2023 insbesondere auch nicht bekannt war, welche Schlussfolgerungen der RAD aus dem B.___-Gutachten zieht, waren ihm am 13. Juni 2023 doch das B.___-Gutachten und lediglich das provisorische Feststellungsblatt, in welchem die RAD-Stellungnahme zum B.___-Gutachten vom 14. Juni 2023 (Urk. 6/317 S. 9-11) noch nicht enthalten war, zugestellt worden (vgl. Urk. 6/308). Abgesehen davon fand zu keinem Zeitpunkt eine Auseinandersetzung mit der vom Beschwerdeführer in der Stellungnahme vom 29. Juni 2023 (Urk. 6/309) am B.___-Gutachten geäusserten Kritik unter anderem der geltend gemachten Unvereinbarkeit mit dem Entscheid der Suva - statt. Weder wurde die Stellungnahme dem RAD unterbreitet, noch wurde in der angefochtenen Verfügung darauf Bezug genommen und wenigstens kurz die Überlegungen genannt, von denen sich die Beschwerdegegnerin hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützte. Damit ist auch die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV fliessende Begründungspflicht verletzt.

4.5    Nach dem Gesagten erging die angefochtene Verfügung in schwerwiegender Verletzung des rechtlichen Gehörs. Der unterbliebene Erlass eines neuen Vorbescheids muss in der vorliegenden Konstellation zu einer Aufhebung der angefochtenen Verfügung aus formellen Gründen führen. Der Mangel kann im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nicht geheilt werden und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, unbesehen davon, ob das Gericht angesichts der sich präsentierenden materiellen Sachlage eine Rückweisung von vornherein als formalistischen Leerlauf erachtet. Anders zu entscheiden hiesse, das Vorbescheidverfahren und den damit verbundenen Anspruch auf rechtliches Gehör seines Sinngehalts zu entleeren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_551/2022 vom 4. März 2024 E. 5.3.2). Ein speziell gelagerter Ausnahmefall, welcher einen Verzicht auf die Durchführung eines Vorbescheidverfahrens rechtfertigen würde (vgl. vorstehend E. 3.4 sowie Art. 74ter IVV), liegt nicht vor. Nachdem der Beschwerdeführer selbst die erfolgte Verletzung des rechtlichen Gehörs für unheilbar befand, kann auch nicht gesagt werden, die Rückweisung würde zu unnötigen Verzögerungen führen, welche mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht vereinbar wäre (vgl. vorstehend E. 3.4 sowie Urteil des Bundesgerichts 9C_551/2022 vom 4. März 2024 E. 5.3.2).

4.6    Zusammengefasst ist die angefochtene Verfügung vom 3. November 2023 aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache zur Durchführung des Vorbescheidverfahrens an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.


5.

5.1    Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen. Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 500.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

5.2    Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert 34 Abs. 3 GSVGer). Als weitere Bemessungskriterien nennt § 7 GebV SVGer den Zeitaufwand und die Barauslagen. In Nachachtung dieser Bemessungsgrundsätze ist die von der Beschwerdegegnerin zu bezahlende Prozessentschädigung auf Fr. 3’000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 3. November 2023 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3’000.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Tomas Kempf

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




Grieder-MartensBarblan