Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2023.00662


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Gerichtsschreiberin Casanova

Urteil vom 24. April 2024

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard

Werdstrasse 36, Postfach, 8036 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin












Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1963, meldete sich am 24. Februar 2015 (Eingangsdatum, Urk. 9/8) nach erfolgter Früherfassung (Urk. 9/1) unter Hinweis auf verschiedene Krankheiten bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen und verfügte am 8. Dezember 2015 die Abweisung des Begehrens, da der Versicherte seit Juni 2015 wieder voll arbeitsfähig sei und seither in einem vollen Pensum als Lagerist arbeite (Urk. 9/37).

    Am 5. Mai 2022 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf Schulterprobleme bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 9/41). Die IV-Stelle tätigte Abklärungen und holte insbesondere die Unterlagen der Krankentaggeldversicherung ein (Urk. 9/55; Urk. 9/67). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 21. Juni 2023, Urk. 9/70; Einwand vom 22. August 2023, Urk. 9/74; ergänzende Einwandbegründung vom 25. September 2023, Urk. 9/77) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 2. November 2023 ab (Urk. 2).


2.    Hiergegen liess der Versicherte am 4. Dezember 2023 Beschwerde erheben und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, den Sachverhalt festzustellen und danach die gesetzlichen Versicherungsleistungen auszurichten (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 29. Februar 2024 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 9/1-82), worüber der Beschwerdeführer am 6. März 2024 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 10).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung dafür, dass der Beschwerdeführer gemäss den Unterlagen zuletzt als Mitarbeiter Warenwirtschaft in einem vollen Pensum gearbeitet habe. Aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen sei er seit dem 13. Dezember 2021 in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Gestützt auf die vorhandene Aktenlage der Krankentaggeldversicherung sei er seit dem 20. Juni 2022 in der angestammten Tätigkeit zu 50 % und in einer angepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig. In seiner angestammten Tätigkeit habe er im Jahr 2021 Fr. 51'414.00 erzielt. Als Hilfsarbeiter in einer angepassten Tätigkeit sei sein Einkommen gestützt auf die vom Bundesamt für Statistik herausgegebene Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) in Höhe von Fr. 57'781.00 zu beziffern. Entsprechend erleide der Beschwerdeführer keine Einkommenseinbusse und der Invaliditätsgrad sei mit 0 % festzulegen. Berufliche Massnahmen seien nicht angezeigt (Urk. 2).

    Der Beschwerdeführer liess demgegenüber vorbringen, dass die Beschwerdegegnerin lediglich Akten der Krankentaggeldversicherung bis April 2023 zugezogen habe - Taggelder seien allerdings bis September 2023 erbracht worden. Zudem sei er am 12. Juni 2023 orthopädisch begutachtet worden. Wenn überhaupt könne erst ab dieser Begutachtung von einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen werden. Es seien entsprechend die Akten der Krankentaggeldversicherung beizuziehen. Des Weiteren habe die Beschwerdegegnerin einen Rentenbeginn per 1. Dezember 2022 zu prüfen. Der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner zahlreichen Beschwerden polydisziplinär zu begutachten und seine Leistungsfähigkeit sei mittels Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) festzulegen. Des Weiteren sei er vor seiner ersten Anmeldung im Jahr 2015 lange als Bauhilfsarbeiter tätig gewesen und das Valideneinkommen sei gestützt darauf festzusetzen. Beim Invalideneinkommen sei gestützt auf das vorgerückte Alter sowie die qualitativen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit ein Leidensabzug zu berücksichtigen. Darüber hinaus seien berufliche Massnahmen zu prüfen und durchzuführen (Urk. 1).


2.    

2.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

    Auf Grund der im Mai 2022 anhängig gemachten IV-Anmeldung könnten allfällige Leistungen frühestens ab November 2022 ausgerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). In dieser übergangsrechtlichen Konstellation ist die seit 1. Januar 2022 geltende Rechtslage massgebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird.

2.2    Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.

    Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung - wie vorliegend (vgl. auch Feststellungsblatt vom 21. Juni 2023, Urk. 9/69/4 f.) - auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (Urteil des Bundesgerichts 9C_234/2023 vom 4. September 2023 E. 1.2, insbesondere mit Hinweis auf BGE 117 V 198 E. 3a).

2.3    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

2.4    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeZ.___t sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4):

Invaliditätsgradprozentualer Anteil

49 Prozent47.5Prozent

48 Prozent45Prozent

47 Prozent42.5Prozent

46 Prozent40Prozent

45 Prozent37.5Prozent

44 Prozent35Prozent

43 Prozent32.5Prozent

42 Prozent30Prozent

41 Prozent27.5Prozent

40 Prozent25Prozent

2.5    Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).

    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2, je m.w.H.).

2.6    Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 GSVGer).

    Bei ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Beschwerdeinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen (im Verwaltungsverfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt überhaupt für gutachterlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativexpertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betreffende Beweiserhebung erfolgt alsdann vor der – anschliessend reformatorisch entscheidenden – Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückweisung an die Verwaltung. Eine Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurückzuweisen, wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachterlichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 139 V 99 E. 1.1, 137 V 210 E. 4.4.1.4 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 9C_354/2020 vom 8. September 2020 E. 2.1).


3.    Die aktuelle medizinische Aktenlage stellt sich im Wesentlichen folgendermassen dar:

3.1    Die Ärzte der Klinik Y.___, Neurologie, notierten in ihrem Bericht vom 23. Februar 2022 folgende (gekürzt wiedergegebenen) Diagnosen (Urk. 9/48/10):

- Radikuläre Reizung C7 links

- Myofaziale Begleitkomponente

- Fibröse Dysplasie Processus coracoideus links

- Status nach Periarthropathia humeroscapularis beidseits Dezember 2014

- Status nach Partialruptur der Supraspinatussehne beidseits Juli 2014.

    Als Nebendiagnose hielten sie (1) einen Status nach Epicondylopathia humeri rechts November 2010, (2) ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom, (3) eine Hyperlordose, Hyperkyphose, (4) rezidivierende depressive Episoden seit Juli 2014 und (5) Vitamin-D-Mangel fest.

    Der Beschwerdeführer präsentiere sich mit seit Dezember 2021 persistierenden zervikobrachialgiformen Schmerzbeschwerden beidseits linksbetont. In der klinischen Untersuchung finde sich eine leichte Hypästhesie des lateralen Oberarmes und der Finger Dig ll-lll. Bei MR-tomographischer Enge der Nervenwurzel C7 mit leichten chronisch neurogenen Veränderungen bestehe die Möglichkeit einer radikulären Reizung. Sie hätten als nächsten Schritt die ergänzende diagnostisch/therapeutische Infiltration der Nervenwurzel C7 links besprochen. Daneben empfählen sie die Fortsetzung der bereits begonnenen physiotherapeutischen Massnahmen unter Bedarfsanalgesie. Sollten sich hierunter die Schmerzbeschwerden langsam reduzieren, so bäten sie um die hausärztliche Reevaluation der Arbeitsunfähigkeit mit stufenweisem Wiedereinstieg nach Massgabe der Beschwerden.

3.2    Med. pract. Z.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, diagnostizierte in ihrem von der Krankentaggeldversicherung eingeholten Bericht vom 4. April 2022 multiple degenerative Veränderungen der Halswirbelsäule, Neurokompression C7 Januar 2022. Dies führe zu einer verminderten Belastbarkeit des Schultergürtels, so dass der Beschwerdeführer für mittlere und schwere körperliche Arbeiten arbeitsunfähig sei. Arbeiten am PC, Telefon, einer Kasse (Arbeiten ohne Anheben von Lasten und ohne Über-Kopf-Arbeiten) seien in einem Umfang von 50-80 % möglich (Urk. 9/67/24; vgl. auch Bericht von med. pract. Z.___ vom 30. Mai 2022, Urk. 9/67/102 f.).

3.3    Dr. med. A.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, diagnostizierte im Bericht vom 6. Mai 2022 eine Frozen shoulder rechts bei Bursitis subacromialis rechts bei Partialruptur der Supraspinatussehne rechts. Dr. A.___ führte aus, dass die stattgehabte Infiltration in der Klinik Y.___ zu einer deutlichen Schmerzbesserung geführt habe. Der Beschwerdeführer wolle nächste Woche sein Arbeitspensum zumindest teilweise wieder aufnehmen. Bei Beschwerdeprogredienz werde sich der Beschwerdeführer wieder melden, dann werde eine intraartikuläre Gelenksinfiltration empfohlen. Bei persistierenden und/oder auch progredienten Beschwerden bestehe eine Indikation zur operativen Sanierung (Urk. 9/48/4 f.).

    Am 24. Mai 2022 erfolgte eine Infiltration der Schulter rechts glenohumeral (Urk. 9/67/153).

3.4    Die Krankentaggeldversicherung holte die neurologische Kurzbeurteilung von Dr. med. B.___, Facharzt für Neurologie, vom 10. Juni 2022 ein (Urk. 9/67/89 ff.). Dr. B.___, der den Beschwerdeführer am 9. Juni 2022 untersucht hatte, konstatierte, dass keine neurologische Diagnose oder Funktionsstörung vorliege. Eine Radikulopathie C7 sei bei dem Beschwerdeführer nicht mehr nachweisbar, weder eine Wurzelreizung, noch eine Wurzelschädigung.

    Des Weiteren notierte er folgende sonstigen Diagnosen:

- Schulterschmerzen rechts, bei Supraspinatuspartialruptur, begleitender Bursitis subacromialis, sowie aktivierter AC-Gelenksarthrose rechts, aktuell ohne wesentliche Bewegungseinschränkung in der rechten Schulter, sicher keine «Frozen Shoulder», derzeit ohne Hinweis für eine radikuläre oder nervale Schmerzgenese

- Multilokuläre Schmerzen, nicht sicher organpathologisch zuordbar, bei hypochondrischen Befürchtungen, erhöhter Selbstbeobachtung und Selbstlimitierung

    Aus Sicht des Beschwerdeführers werde seine Arbeitsfähigkeit durch die Schulterschmerzen rechts beeinflusst. Die ursprünglich zur Krankschreibung führenden Nacken-Schulter-Armschmerzen hätten sich fast vollständig zurückgebildet und schränkten ihn laut seinen Angaben nicht mehr ein (Urk. 9/67/99).

    Ein Teil der hier beklagten Beschwerden und der in der Versicherungsakte dokumentierten Beschwerden seien nicht gut durch medizinische Befunde nachvollziehbar. Eine in der Vergangenheit vermutete Wurzelreizung C7 links könne nicht bestätigt werden. Für die beschriebenen Schulterschmerzen rechts bestünden degenerative Befunde in der MR-Arthrographie vom 5. April 2022. Die im Juni 2021 beklagten Hypästhesien am rechten Fuss liessen sich nicht organpathologisch erklären. Die vorgetragenen Beinschmerzen rechts und auch die Schmerzen im Bereich der rechten Rippen liessen sich keinem typischen Krankheitsbild zuordnen.

    Eine arbeitsrelevante neurologische Diagnose lasse sich nicht stellen. Insofern bestehe aus rein neurologischer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit in der bisherigen beruflichen Tätigkeit als Mitarbeiter Warenwirtschaft. Aufgrund der aktuell beklagten Schulterschmerzen rechts sollte bis zum Beginn der Wiederaufnahme der Arbeit ab 20. Juni 2022 keine schwere Belastung der rechten Schulter zugemutet werden. Danach sollte erneut mit einem Pensum von 50 % begonnen werden. Eine weitere Steigerung müsse anhand der klinischen Beschwerden und auch gegebenenfalls nach Durchführung einer Arthroskopie erfolgen.

    In einer leidensadaptierten Tätigkeit, ohne schweres Heben und Tragen mit dem rechten Arm, ohne über Kopf Arbeiten mit dem rechten Arm, mit leichter bis gelegentlich mittelschwerer Tätigkeit, bestehe ab Zeitpunkt der Untersuchung eine volle Arbeitsfähigkeit (100 % Pensum, 100 % Leistung).

3.5    Am 19. August 2022 erfolgte die operative Sanierung der rechten Schulter im Spital C.___. Die behandelnden Ärzte notierten im Austrittsbericht über den stationären Aufenthalt vom 19. bis zum 22. August 2022, es bestehe ein komplikationsloser intra- und postoperativer Verlauf. Eine Verlaufskontrolle sei am 27. September 2022 geplant (Urk. 9/60; vgl. Operationsbericht vom 26. August 2022, Urk. 9/61).

3.6

3.6.1    Am 27. September 2022 fand eine Abdomensonographie im Spital C.___ statt. Die untersuchenden Ärzte konstatierten, der Beschwerdeführer berichte seit Mai 2022 unter Schmerzen im rechten Hemiabdomen zu leiden. Insbesondere träten die Beschwerden beim Laufen auf. Das rechte Bein schmerze ebenfalls. Die Beschwerden würden unter Belastung und bei Kälte schlimmer. Sie hielten folgende (gekürzt wiedergegebenen) Diagnosen fest (Urk. 9/67/142 f.):

- Unklare vaskularisierte Raumforderung im linken Leberlappen am ehesten Segment II/III

- Lebersteatose ohne höhergradige Fibrose

- Gallenblasenpolyp 0.6 cm

- Kortikale und parapelvine Nierenzyste linksseitig Bosniak II respektive I

    Die erhobenen Befunde seien zum Teil abklärungsbedürftig, es scheine allerdings unwahrscheinlich, dass die Befunde die beschriebene Symptomatik erklären würden.

3.6.2    Am 28. September 2022 fand im Spital C.___ eine Ösophago-Gastro-Duodenoskopie statt. Die Behandler diagnostizierten eine Typ B Gastritis (Urk. 9/67/145 f.).

3.6.3    Nach erfolgtem CT Thorax/Abdomen mit Kontrastmittel am 29. September 2022 (Urk. 9/67/149 f.) erfolgte am 11. Oktober 2022 ein Leber MRI zur weiteren Differenzierung der Leberläsion im Segment II. Die Ärzte konstatierten, dass die Läsion wahrscheinlich einem sklerosierenden Hämangiom entspreche, eine Biopsie zur weiteren Abklärung werde erwogen (Urk. 9/67/147).

3.7    Im von der Beschwerdegegnerin eingeholten Bericht vom 31. Oktober 2022 hielt Dr. A.___ fest, dass der Beschwerdeführer vom 10. bis zum 31. August 2022 und vom 17. September bis zum 15. November 2022 voll arbeitsunfähig gewesen sei. Als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit notierte er einen Status nach Schulterarthroskopie, Bizepstenotomie, Bursektomie, Akromioplastik und Rotatorenmanschettenrekonstruktion der Supraspinatussehne rechts am 19. August 2022. Aktuell bestehe noch eine Arbeitsunfähigkeit, der Verlauf sei abzuwarten. Aktuell seien keine Überkopftätigkeiten möglich und kein schweres Heben und Tragen von Gegenständen. In einer angepassten Tätigkeit sollte eine volle Arbeitsfähigkeit erreichbar sein. Eine Eingliederung sei ab Dezember 2022/Januar 2023 möglich (Urk. 9/63; vgl. hierzu auch Bericht von Dr. A.___ vom 31. Oktober 2022 zuhanden der Taggeldversicherung, Urk. 9/67/161 f.).

3.8    Im Verlaufsbericht vom 17. Januar 2023 hielt Dr. A.___ fest, dass die Symptomatik sich gebessert habe, wenn auch langsam. Der Beschwerdeführer sei in seiner Beweglichkeit über Kopf noch deutlich eingeschränkt. Des Weiteren fehle es an Kraft. Es finde weiter Physiotherapie statt. Der Beschwerdeführer sei bis Ende Februar 2023 voll arbeitsunfähig (Urk. 9/64, Urk. 9/67/191).

3.9    Der Beschwerdeführer reichte im Rahmen des Beschwerdeverfahrens das von der Taggeldversicherung eingeholte orthopädisch-traumatologische Gutachten von Dr. med. univ. D.___, Facharzt für Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 23. Juni 2023 ein (Urk. 3).

    Dr. D.___ hielt folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 3 S. 20):

- Leicht- bis mittelgradige Omarthrose beidseits

- Status nach Schultergelenksarthroskopie rechts, Bicepstenotomie, Bursektomie, Akromioplastik, Rekonstruktion der Supraspinatussehne am 19. August 2022

- Chronisches Zervikalsyndrom

- Bei mittelschweren degenerativen Veränderungen der unteren Halswirbelsäule (Osteochondrosen, Spondylosen und dorsale Diskusprotrusionen mit Unkovertebralarthrosen C5-C7)

- Chronisches Lumbalsyndrom

- Bei leichten degenerativen Veränderungen der unteren Lendenwirbelsäule (Dehydration L2 bis S1 mit Höhenminderung und Osteochondrosen und Spondylarthrosen L4-S1 sowie in den Iliosakralgelenken beidseits

    Als Diagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit notierte er funktionelle Einschränkungen Bein rechts.

    Die angestammte Tätigkeit als Mitarbeiter Warenwirtschaft/Lagerarbeiter sei dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar. Alle leichten Tätigkeiten bis Schulterhöhe in physiologischer Haltung unter Einhaltung der ergonomischen Richtlinien seien dem Beschwerdeführer vollzeitig und mit voller Leistung zumutbar. In solchen Tätigkeiten liessen sich keine unzumutbaren Schmerzen erwarten und solche Tätigkeiten würden zu keiner Beschleunigung der natürlichen Progression der degenerativen Verschleissleiden führen. Es bestehe somit per sofort in einer leichten adaptierten Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit sowohl in Bezug auf das Pensum als auch in Bezug auf die Leistung (Urk. 3 S. 21 f.).


4.

4.1    Die Beschwerdegegnerin führte aus, dass dem Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit seit Juni 2022 wieder voll zumutbar sei. Er sei gestützt auf die vorhandenen medizinischen Unterlagen lediglich vorübergehend in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen (Urk. 2). Der Beschwerdeführer liess demgegenüber vorbringen, dass er sich im August 2022 einer Schulteroperation habe unterziehen müssen und die Taggeldversicherung bis September 2023 Leistungen erbracht habe. Wenn überhaupt sei erst ab der orthopädischen Begutachtung im Juni 2023 von einer Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit auszugehen (Urk. 1).

4.2    Aus neurologischer Sicht ist gestützt auf die Kurzbeurteilung von Dr. B.___ vom 10. Juni 2022 von einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ab diesem Zeitpunkt auszugehen (vgl. E. 3.4). Allerdings bleibt gestützt auf die im Recht liegende Aktenlage insbesondere unklar, wie sich die Schulterprobleme rechts postoperativ entwickelt hatten:

    Am 19. August 2022 erfolgte die operative Sanierung der rechten Schulter (E. 3.5). Im Bericht vom 31. Oktober 2022 ging Dr. A.___ noch davon aus, dass in einer angepassten Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit «erreichbar» sein sollte und eine Eingliederung ab Dezember 2022/Januar 2023 möglich sei (vgl. Urk. 9/63/8; vgl. E. 3.7). Im Verlauf attestierte er - soweit dies aus den Akten ersichtlich ist - eine volle Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit vom 17. September 2022 bis zum 15. April 2023 (vgl. hierzu E. 3.7, E. 3.8 sowie Urk. 9/67/193). Dr. D.___ ging im Gutachten vom 23. Juni 2023 davon aus, dass dem Beschwerdeführer ab sofort eine volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit zumutbar sei (E. 3.9).

    Damit bleibt gestützt auf die vorliegende medizinische Aktenlage insbesondere unklar, ab wann und in welchem Pensum dem Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit postoperativ wieder zumutbar war.

    Die Beschwerdegegnerin versäumte es darüber hinaus, diese Unklarheit durch Rückfrage bei Dr. A.___, Dr. D.___ oder durch Einholen einer Stellungnahme des regionalen ärztlichen Dienstes (vgl. hierzu Feststellungsblatt vom 21. Juni 2023 sowie vom 2. November 2023, Urk. 9/69 sowie Urk. 9/79) oder einer externen Begutachtung klären zu lassen. Die Ausführungen der Beschwerdegegnerin, dass lediglich eine vorübergehende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorgelegen habe, sind entsprechend anhand der medizinischen Unterlagen nicht als überwiegend wahrscheinlich anzunehmen.

4.3    Zusammenfassend erweist sich der medizinische Sachverhalt als ungenügend abgeklärt. Die Sache ist daher in Aufhebung der angefochtenen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den Gesundheitszustand bzw. dessen funktionelle Auswirkungen im zeitlichen Verlauf in geeigneter Weise abklärt. Danach hat die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Neuanmeldung neu über den Leistungsanspruch zu entscheiden.


5.

5.1    Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen, unabhängig davon, ob sie beantragt oder ob das Begehren im Haupt- oder Eventualantrag gestellt wird (BGE 141 V 281 E. 11.1, 137 V 210 E. 7.1, 137 V 57 E. 2.2). Folglich sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

5.2    Bei diesem Ausgang hat der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung.

    Diese ist gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1’700.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen.

Das Gericht erkennt:


1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2. November 2023 aufgehoben und die Sache wird an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu entscheide.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1’700.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dominique Chopard

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstCasanova