Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2023.00663


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiber Wyler

Urteil vom 27. Juni 2024

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    Die 1969 geborene X.___ meldete sich am 1. Dezember 2016 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 9/5). Nachdem sie vom 22. Februar bis 20. April 2017 in stationär-psychiatrischer Behandlung war (Urk. 9/18/2, Urk. 9/28), gewährte ihr die IV-Stelle ab dem 27. Juni 2017 Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche (Urk. 9/27). Mit Mitteilung vom 9. Oktober 2017 hielt die IV-Stelle fest, dass die Arbeitsvermittlung abgeschlossen werde, da die Versicherte ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen könne (Urk. 9/36).

    Am 23. August 2021 meldete sich die Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 9/44). Die IV-Stelle nahm medizinische und erwerbliche Abklärungen vor und sprach der Versicherten nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/69) mit Verfügung vom 5. April 2022 mit Wirkung ab 1. Februar 2022 eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 9/80-86; Verfügungsteil 2, Urk. 9/73).

1.2    Nachdem die Versicherte der IV-Stelle im Februar 2023 mitgeteilt hatte, dass sie seit Januar 2023 einer Erwerbstätigkeit nachgehe und ihre Beistandschaft per Ende Februar 2023 auslaufe (Urk. 9/95, Urk. 9/97-98, Urk. 101-103), leitete die IV-Stelle ein Revisionsverfahren ein (Urk. 9/104). Die Versicherte gab dabei auf dem Fragebogen der IV-Stelle an, dass sich ihr Gesundheitszustand verbessert habe, sie seit dem 1. Januar 2023 in einem Pensum von 30 bis 34 % in einer Kinderkrippe als Köchin arbeite und sie bei Dr. Y.___ in Behandlung sei, und zwar wegen Vitamin-B12-Mangels (Urk. 9/104/2-3). Die IV-Stelle forderte die Versicherte daraufhin auf, mitzuteilen, bei welchen Ärzten, Institutionen, Spitälern etc. sie sich derzeit in psychiatrischer Behandlung befinde (Urk. 9/109/1). Nachdem die Versicherte am 12. Mai 2023 mitgeteilt hatte, dass sie bei niemandem in psychiatrischer Behandlung stehe (Urk. 9/110), nahm am 22. August 2023 Dr. med. Z.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom regionalen ärztlichen Dienst (RAD) der IV-Stelle (Urk. 9/112/2-3) zum Gesundheitszustand der Versicherten Stellung. In der Folge stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 4. September 2023 in Aussicht, die Invalidenrente auf das Ende des der Zustellung der Verfügungen folgenden Monats aufzuheben (Urk. 9/113). Dagegen erhob die Versicherte unter Beilage einer Stellungnahme von PD Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 19. September 2023 Einwand (Urk. 9/115-119). Nachdem RAD-Ärztin Dr. Z.___ am 25. August 2023 dazu Stellung genommen hatte (Urk. 9/120/2-3), verfügte die IV-Stelle am 2. November 2023 die Einstellung der Invalidenrente auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 3. Dezember 2023 unter anderem unter Beilage eines Berichts von PD Dr. A.___ vom 2. Dezember 2023 (Urk. 3/2) Beschwerde (Urk. 1) und beantragte sinngemäss die Weiterausrichtung einer Rente. Mit Verfügung vom 8. Dezember 2023 wurde der Beschwerdegegnerin Frist zur Stellungnahme angesetzt (Urk. 4). Mit Eingabe vom 17. Januar 2024 erklärte die B.___ AG (Urk. 5) unter Beilage eines Arbeitsunfähigkeitszeugnisses für die Zeit vom 8. bis 28. Januar 2024 (Urk. 6), dass sich die Beschwerdeführerin in stationärer Behandlung befinde. Die Eingabe der B.___ AG samt Beilage wurde der Beschwerdegegnerin zur Stellungnahme innert der mit Verfügung vom 8. Dezember 2023 angesetzten Frist zugestellt (Urk. 7). Mit Beschwerdeantwort vom 24. Januar 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 25. Januar 2024 angezeigt wurde (Urk. 10).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1

1.1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Mit dieser sogenannten Weiterentwicklung der IV wurden namentlich neue Vorschriften zur Festlegung der Invalidenrente und zur Invaliditätsbemessung erlassen.

    In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, BGE 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen).

    Die angefochtene Verfügung erging am 2. November 2023 und damit nach dem 1. Januar 2022. Streitgegenstand ist die Renteneinstellung per Ende Dezember 2023. Es gelangen mithin die ab 1. Januar 2022 gültigen Rechtsvorschriften zur Anwendung.

1.1.2    Gemäss lit. b Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV) bleibt der bisherige Rentenanspruch für Rentenbezügerinnen und -bezüger, deren Rentenanspruch vor dem Inkrafttreten der neuen Bestimmungen entstanden ist und die bei deren Inkrafttreten das 55. Altersjahr noch nicht vollendet haben, solange bestehen, bis sich der Invaliditätsgrad nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ändert.

    Die Beschwerdeführerin war am 1. Januar 2022 noch nicht 55 Jahre alt (hatte das 30. Altersjahr aber bereits vollendet, was die Anwendung von lit. b Abs. 3 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 19. Juni 2020 ausschliesst). Demgemäss setzt eine Revision der Invalidenrente eine Änderung gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG voraus. Der bisherige Rentenanspruch bleibt jedoch auch nach einer Änderung des Invaliditätsgrades nach Art. 17 Abs. 1 ATSG bestehen, sofern die Anwendung von Art. 28b IVG zur Folge hat, dass der bisherige Rentenanspruch bei einer Erhöhung des Invaliditätsgrades sinkt oder bei einem Sinken des Invaliditätsgrades ansteigt (lit. b Abs. 2 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 19. Juni 2020).

1.2    Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird die Invalidenrente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich um mindestens fünf Prozentpunkte ändert (lit. a) oder auf 100 Prozent erhöht (lit. b). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3, je mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_477/2022 vom 18. Januar 2023 E. 2.1 mit Hinweisen).

    Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_477/2022 vom 18. Januar 2023 E. 2.1, je mit Hinweisen).

1.3    Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

    Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

    Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).

    Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):

- Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)

- Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)

- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)

- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)

- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)

- Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2)

- Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)

- Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4)

- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)

- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)

    Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin erklärte zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen (Urk. 2), die Beschwerdeführerin habe im Februar 2023 mitgeteilt, dass sie ab Januar 2023 eine Erwerbstätigkeit aufgenommen habe. Sie hätten daraufhin die Revision eingeleitet und den Rentenanspruch geprüft. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich gebessert und es bestehe gemäss ihren Angaben keine Notwendigkeit mehr für psychotherapeutische Behandlungen. Aus versicherungsmedizinischer Sicht könne von keiner dauerhaften Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr ausgegangen werden.

2.2    Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber sinngemäss geltend (Urk. 1, Urk. 3/1, Urk. 3/2), das Ausüben einer 100%igen Tätigkeit überfordere sie und werde zum Auslöser erneuter Krankheitsphasen. Ihr Gesundheitszustand habe sich wieder verschlechtert.


3.

3.1    Bei der mit Verfügung vom 5. April 2022 (Urk. 9/80-86; Verfügungsteil 2, Urk. 9/73) erfolgten Rentenzusprache war die Beschwerdegegnerin davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin seit September 2020 vollständig in der Erwerbsfähigkeit eingeschränkt sei. Die Beschwerdegegnerin stützte ihren Entscheid auf die Stellungnahme von RAD-Ärztin Dr. Z.___ vom 14. Dezember 2021 (Urk. 9/66/4-6). Diese nannte als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

- Psychische und Verhaltensstörungen durch Benzodiazepine: Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F13.2)

    Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. Z.___:

- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1)

- chronische Nierenkrankheit Stad. 2 (ICD-10 N18.2)

- Pollenallergie (ICD-10 J30.1)

    Die Beschwerdeführerin sei sowohl in der bisherigen Tätigkeit als Mitarbeiterin Call-Center als auch in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig. Bei stabiler Abstinenz über mindestens sechs Monate sei eine Wiederherstellung der Arbeits- bzw. Eingliederungsfähigkeit prinzipiell möglich. Es handle sich um eine schwere Suchterkrankung seit mindestens 2015, ohne bisher bekannte abstinente Phasen nach Entlassung aus den Entzugskliniken. Seit mindestens Februar 2015 sei es zu einem regelmässigen täglichen Konsum von Benzodiazepinen (Lorazepam) und Abhängigkeit von Benzodiazepinen gekommen. Der erste stationäre Entzug von Benzodiazepinen in der B.___ AG sei vom 25. Juni bis 7. August 2015 durchgeführt worden, kurze Zeit später ein weiterer (25. August bis 8. Oktober 2015). Weitere hätten 2016 (19. April bis 6. Juni 2016) und 2017 (22. Februar bis 7. April 2017, 8. bis 20. April 2017) stattgefunden. 2018 sei die Beschwerdeführerin nach C.___ umgezogen. Erneute, aus den Unterlagen bekannte stationäre Entzüge seien bisher zweimal im Jahr 2021 (22. Januar bis 26. Februar 2021, 9. April bis 4. Mai 2021) erfolgt. Eine ambulante psychiatrische oder suchtmedizinische Anbindung bestehe nicht. Ein Abstinenzwunsch könne bei den bekannten sieben stationären Entzugsbehandlung, die auf eigenen Wunsch erfolgt seien, unterstellt werden. Eine anhaltende Abstinenz nach einem erneuten stationären Entzug sei auch mit ambulanter fachärztlicher Anbindung nicht überwiegend wahrscheinlich. Von einem dauerhaften Gesundheitsschaden sei auszugehen. Eine vorzeitige Neubeurteilung sollte nach etwa zwei Jahren erfolgen, da prinzipiell das Erreichen einer tragfähigen Abstinenz mit Arbeitsfähigkeit noch möglich erscheine.

3.2

3.2.1    Im aktuellen Revisionsverfahren führte Dr. Z.___ mit Stellungnahme vom 22. August 2023 aus (Urk. 9/112/2-3), der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich bessern können. Eine Notwendigkeit zu einer ambulanten oder stationären Behandlung werde nicht mehr gesehen. Es bestehe kein Leidensdruck, eine ärztliche Behandlung aufzunehmen. Die funktionellen Einschränkungen schienen nicht mehr zu bestehen, denn sie wären mit der Tätigkeit einer Köchin in einer Kinderkrippe und den geschilderten Aktivitäten nicht vereinbar. Es sei davon auszugehen, dass die Abhängigkeit, die zur vorübergehenden Invalidität geführt habe, inzwischen habe überwunden werden können und die ursprüngliche Arbeitsfähigkeit wiederhergestellt sei. Es könne von keiner dauerhaften Einschränkung der Arbeitsfähigkeit seit Beginn der Tätigkeit mehr ausgegangen werden.

3.2.2    PD Dr. A.___ erklärte mit Stellungnahme zu Händen der IV-Stelle vom 19. September 2023 (Urk. 9/116), die Entwicklung zeige, dass das Ausüben einer 100%igen Tätigkeit die Beschwerdeführerin überfordere und damit zum Auslöser erneuter Krankheitsphasen werde. Aus diesem Grunde halte er die abrupte vollständige Beendigung der IV-Leistungen – ohne vorgängige Untersuchung der Beschwerdeführerin – nicht für gerechtfertigt und auch für kontraproduktiv, weil dies den erneuten Zyklus von Arbeit-Hospitalisation-Arbeit-erneuter Hospitalisation usw. wieder aufleben lasse. Vielmehr sollte man es mit einer 50%igen Tätigkeit versuchen. Man sollte daher zumindest eine 50%ige Rente aufrechterhalten und in einem Jahr eine erneute Evaluation mit Durchführung einer psychiatrischen Kontrolluntersuchung vorsehen. Er stimme zu, dass die Beschwerdeführerin eine regelmässige psychiatrische Begleitung benötige. Bisher, seit dem Ende der Behandlung bei ihnen im Dezember 2022, habe sich ihr Fehlen nicht negativ ausgewirkt.

3.2.3    Mit Stellungnahme vom 25. Oktober 2023 erklärte Dr. Z.___ (Urk. 9/120/2-3), die Beistandschaft sei per Februar 2023 aufgehoben worden. Die Beschwerdeführerin selbst habe angegeben, ihr Gesundheitszustand habe sich verbessert und sie sei bei niemandem mehr in Behandlung. Ärztlich bestätigt werde, dass sich das bisher nicht negativ ausgewirkt habe, eine Behandlung aber trotzdem notwendig sei. Eine Begründung (aktuelle Diagnose, Befunde oder funktionelle Einschränkungen) für eine Überforderung in einer 100%-Tätigkeit liege nicht vor. Eine erneute Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder eine aktuell vorliegende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit werde nicht angegeben. Eine erneute Verschlechterung werde befürchtet. Ein Rückfall mit Benzodiazepinen/depressiver Episode mit erneuter Arbeitsunfähigkeit sei zukünftig nicht ausgeschlossen bzw. sei zu befürchten. Daher sollte prophylaktisch eine konstante regelmässige psychiatrisch-psychotherapeutische und suchtmedizinische Behandlung erfolgen, wie sie auch in den bisherigen Arztberichten empfohlen worden sei.

3.2.4    Mit ärztlichem Zeugnis vom 2. Dezember 2023 erklärte PD Dr. A.___ (Urk. 3/2), die Beschwerdeführerin stehe seit dem 19. September 2023 wieder in seiner Behandlung, nachdem sie zuvor in der Zeit von Juli bis November 2022 bei ihnen in Therapie gewesen sei. Spätestens seit der Zeit nach dem 10. November 2023 bestehe erneut eine immer schwerer werdende, nun mit völliger Arbeitsunfähigkeit einhergehende Depression. Die Beschwerdeführerin sei depressionsbedingt und nicht sucht- bzw. abhängigkeitsbedingt arbeitsunfähig.


4.

4.1    Die Beschwerdegegnerin stützte ihren Entscheid auf die Stellungnahme von RAD-Ärztin Dr. Z.___ (E. 3.2.1, E. 3.2.3). Gemäss Art. 54a IVG stehen die RAD den IV-Stellen für die Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung (Abs. 2). Sie legen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der versicherten Person für die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich fest (Abs. 3). Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Abs. 4). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Bei der Festsetzung der funktionellen Leistungsfähigkeit (Art. 54a Abs. 3 IVG) ist die medizinisch attestierte Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und für angepasste Tätigkeiten unter Berücksichtigung sämtlicher physischen, psychischen und geistigen Ressourcen und Einschränkungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht zu beurteilen und zu begründen (Abs. 1bis). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2).

    Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht  gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).

    Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1 mit Hinweisen).

    Reine Aktengutachten sind beweiskräftig, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteile des Bundesgerichts 8C_574/2023 vom 9. Januar 2024 E. 3.2 und 8C_812/2021 vom 17. Februar 2022 E. 5.2, je mit Hinweisen).

4.2    RAD-Ärztin Dr. Z.___ nahm keine eigene Untersuchung der Beschwerdeführerin vor. Es liegt daher kein Bericht nach Art. 49 Abs. 2 IVV, sondern eine reine Aktenbeurteilung vor. Neben Dr. Z.___ äusserten sich seit der Einleitung des Revisionsverfahrens einzig PD Dr. A.___ (E. 3.2.2, E. 3.2.4) und dipl. Arzt D.___ von der B.___ AG (Urk. 6) zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin. Während sich das Arbeitsunfähigkeitszeugnis von dipl. Arzt D.___ auf die Attestierung einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit vom 8. bis 28. Januar 2024 beschränkt, äussert sich PD Dr. A.___ auch zur Einstellung der Invalidenrente. Dem Bericht von PD Dr. A.___ sind jedoch ebenfalls keine Befunde zu entnehmen. Nachdem weder dem Arbeitsunfähigkeitszeugnis von dipl. Arzt D.___ noch den Berichten von PD Dr. A.___ Befunde zu entnehmen sind, lag RAD-Ärztin Dr. Z.___, welche wie dargelegt keine eigenen Untersuchungen vornahm, kein lückenloser ärztlich erhobener Befund vor, gestützt auf welchen ein beweiskräftiges (versicherungsinternes) Aktengutachten hätte erstellt werden können. Hieran nichts zu ändern vermag die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin ab anfangs 2023 keine ärztliche Behandlung in Anspruch nahm. Die fehlende Inanspruchnahme einer ärztlichen Behandlung lässt zwar einen fehlenden oder nur geringgradigen Leidensdruck vermuten, steht einem (Teil-)Rentenanspruch jedoch nicht absolut entgegen. So erachteten RAD-Ärztin Dr. Z.___ und PD Dr. A.___ auch eine weitere Behandlung als angezeigt. Ab September 2023 nahm die Beschwerdeführerin denn auch wieder eine psychiatrische Behandlung in Anspruch (E. 3.2.2). Zu dieser zwar erst im Beschwerdeverfahren bekanntgewordenen, jedoch bereits vor Verfügungserlass eingetretenen Tatsache, liess sich die Beschwerdegegnerin nicht vernehmen. Auch die Ausübung einer (Teil-) Arbeitstätigkeit steht einem Rentenanspruch selbstredend nicht per se entgegen, übt(e) die Beschwerdeführerin doch lediglich eine Tätigkeit in einem Pensum von ca. 30 % aus, bei welcher es sich zudem um eine andere Tätigkeit handelt, als sie vor Eintritt des Gesundheitsschadens verrichtet hatte.

    Aus dem Gesagten ergibt sich, dass sich gestützt auf die RAD-Stellungnahmen die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht schlüssig beurteilen lässt. Da sich zudem auch gestützt auf die übrigen Akten die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht rechtsgenügend beurteilen lässt, erweist sich der rechtserhebliche Sachverhalt als ungenügend abgeklärt.


5.    Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 2. November 2023 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie nach Vornahme sämtlicher sich als notwendig erweisenden Abklärungen erneut über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin entscheidet. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen.


6.    Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend sind sie auf Fr. 500.-- festzusetzen.

    Die Rückweisung an die Verwaltung gilt nach ständiger Rechtsprechung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2. November 2023 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu entscheide.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich



Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstWyler