Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2023.00664


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Senn
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Gerichtsschreiber Schetty

Urteil vom 14. August 2024

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Schwarz

Sigg Schwarz Advokatur

Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    Die im Jahre 1992 geborene X.___ trat am 18. August 2008 eine Lehre als Carrossierin/Autolackiererin an. Aufgrund mehrerer Sportverletzungen kam es zu einem deutlichen Ausbildungsrückstand und in der Folge zur vorzeitigen Beendigung des Lehrverhältnisses per 1. September 2010 (Urk. 6/51). Die Versicherte ist seit dem 7. Oktober 2011 verheiratet und Mutter eines Kindes (2012, Urk. 6/5 S. 2 f.). Seit Juli 2014 leidet sie an Multipler Sklerose bei gestellter Erstdiagnose am 13. Oktober 2014 (Urk. 6/18 S. 7).

1.2    Aufgrund extremer Müdigkeit, Konzentrationsschwierigkeiten sowie körperlicher Beschwerden meldete sich die Versicherte am 23. März 2022 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 6/5). Mit Mitteilung vom 26. April 2022 hielt diese fest, dass zurzeit keine Eingliederungsmassnahmen nötig seien, und leitete die Rentenprüfung in die Wege (Urk. 6/11). In der Folge führte die IV-Stelle eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt durch (Haushaltsabklärungsbericht vom 25. August 2022, Urk. 6/22). Mit Vorbescheid vom 14. November 2022 stellte sie die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht (Urk. 6/24). Nachdem am 9. Januar 2023 eine neuropsychologische Abklärung durchgeführt worden war (Urk. 6/34), hob die IV-Stelle den ergangenen Vorbescheid mit neuem Vorbescheid vom 10. August 2023 auf und stellte mit geänderter Begründung erneut die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht (Urk. 6/46). An diesem Entscheid hielt sie mit Verfügung vom 2. November 2023 fest (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob die Vertreterin der Versicherten am 4. Dezember 2023 Beschwerde und beantragte, es sei der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 6 Monaten nach der IV-Anmeldung vom 24. März 2022 eine Rente zuzusprechen, eventualiter sei die Sache zur Prüfung der mit dieser Beschwerde getätigten Neuanmeldung im Zusammenhang mit der ab 1. Januar 2024 in Kraft getretenen IVV-Verordnungsänderung an die IV-Stelle zu überweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2).

    Mit Beschwerdeantwort vom 29. Januar 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Mit Replik vom 16. April 2024 hielt die Vertreterin der Beschwerdeführerin an den beschwerdeweise gestellten Anträgen fest (Urk. 10); die Beschwerdegegnerin verzichtete in der Folge auf das Einreichen einer Duplik (Urk. 13), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 22. Mai 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 14).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4):

Invaliditätsgradprozentualer Anteil

49 Prozent47.5Prozent

48 Prozent45Prozent

47 Prozent42.5Prozent

46 Prozent40Prozent

45 Prozent37.5Prozent

44 Prozent35Prozent

43 Prozent32.5Prozent

42 Prozent30Prozent

41 Prozent27.5Prozent

40 Prozent25Prozent

1.3    Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Rentenrevision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode der Invaliditätsbemessung (Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b).

    Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).

    Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_674/2022 vom 15. Mai 2023 E. 3.2 mit Hinweisen).

1.4    Gemäss Art. 27bis Abs. 1 IVV werden für die Bestimmung des Invaliditätsgrades von Teilerwerbstätigen folgende Invaliditätsgrade zusammengezählt:

a.    der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit;

b.    der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich.

    Für die Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Erwerbstätigkeit wird gemäss Art. 27bis Abs. 2 IVV:

a.    das Einkommen ohne Invalidität auf eine Erwerbstätigkeit, die einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent entspricht, hochgerechnet;

b.    das Einkommen mit Invalidität auf der Basis einer Erwerbstätigkeit, die einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent entspricht, berechnet und entsprechend an die massgebliche funktionelle Leistungsfähigkeit angepasst;

c.    die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrades, den die Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet.

    Für die Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird gemäss Art. 27bis Abs. 3 IVV:

a.    der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt;

b.    der Anteil nach Buchstabe a anhand der Differenz zwischen dem Beschäftigungsgrad nach Absatz 2 Buchstabe c und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet.


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass seit dem 1. Juli 2020 von einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % auszugehen sei, wobei die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit in einem Pensum von 50 % arbeiten würde. Bei einer Gewichtung des erwerblichen Bereichs mit 50 % sowie einem leidensbedingten Abzug in der Höhe von 10 % führe dies zu einem Teilinvaliditätsgrad von rund 28 %. Im Bereich Haushalt sei von einer Einschränkung von 8.5 % auszugehen, was zu einem Teilinvaliditätsgrad von rund 4 % und zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 32 % führe (Urk. 2). Selbst wenn man den ab Januar 2024 zulässigen maximalen Pauschalabzug in der Höhe von 20 % vornähme, würde sich dies nicht rentenrelevant auswirken (Urk. 5 S. 3).

2.2    Demgegenüber machte die Vertreterin der Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass ihre Mandantin im Rahmen der Haushaltsabklärung ausgeführt habe, dass sie im Gesundheitsfall zu 80 % erwerblich tätig wäre, worauf abzustellen sei. Die Tochter der Beschwerdeführerin sei 11 Jahre alt, zudem sei die Betreuung sichergestellt. Aufgrund der gesundheitlichen Beschwerden könne nicht von der beruflichen Laufbahn auf die Qualifikation im Gesundheitsfall geschlossen werden (Urk. 1 S. 4). Zudem hätte die Beschwerdeführerin bei voller Gesundheit eine Berufsausbildung beendet und könnte entsprechend ein höheres Valideneinkommen erzielen (S. 6). Aufgrund des Vorliegens einer Schubkrankheit sowie diverser weiterer Beschwerden sei vorliegend ein hoher leidensbedingter Abzug zu gewähren. Weiter sei die Sache im Hinblick auf die Verordnungsänderung per 1. Januar 2024 an die Beschwerdegegnerin zu überweisen (S. 7, vgl. auch Urk. 10).


3.

3.1    Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Neurologie, stellte in seinem Bericht vom 7. Juni 2022 die folgenden Diagnosen:

- Schubförmig-remittierende Multiple Sklerose

- Status nach Basistherapie mit Tecfidera, Gilenya, Zinbryta und Ocrevus

- Basistherapie mit Kesimpta (Ofatumumab) ab 23. März 2022

- Sekundärer Immundefekt mit rezidivierenden Infektionen, ineffektiver antimikrobieller Behandlung und ungenügendem Anstieg von Impfantikörpern

- Status nach Behandlung mit Privigen November 2021 bis Februar 2022

    Nach Diagnosestellung am 13. Oktober 2014 sei der bisherige Verlauf komplikationsreich gewesen: Die Basisbehandlung mit Tecfidera habe wegen rezidivierender Lymphopenien gestoppt werden müssen, auf die Therapie mit Gilenya habe die Patientin mit bronchialen Beschwerden reagiert. Weiter sei es unter Therapie mit Zinbryta zu einem störenden Hautausschlag gekommen, zudem sei dieses Präparat Anfang 2018 wegen tödlich verlaufender Enzephalytiden vom Markt genommen worden. Seit dem 5. Juni 2018 werde die Beschwerdeführerin mit Ocrevus behandelt und habe im Juli 2020 noch einen akuten Schub gehabt. Wegen eines sekundären Immundefekts mit rezidivierenden Infektionen habe auch dieses Präparat gestoppt werden müssen, seit dem 23. März 2022 erfolge die Behandlung mit Kesimpta.

    Die somatischen Symptome seitens der MS seien gering, die Patientin sei durch eine chronische Fatigue im Alltag beeinträchtigt, welche zu einer vorzeitigen körperlichen und geistigen Ermüdbarkeit führe. In einer leidensangepassten Tätigkeit sei von einer Arbeitsfähigkeit von 5-6 Stunden täglich auszugehen (Urk. 6/20, Urk. 6/18).

3.2    Im Rahmen der Haushaltsabklärung vom 25. August 2022 führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie im Erwerbsleben nie habe Fuss fassen können, da sie die MS-Diagnose bereits im Alter von 22 Jahren erhalten habe. Ihr Mann könne die Familie kaum durchbringen, sie seien immer in einer finanziellen Notlage. Im Gesundheitsfall hätte sie allenfalls auch eine abgeschlossene Berufslehre oder Fort- und Weiterbildungen besucht. Mit ihrem jetzigen Einkommen sei sie kaum in der Lage, das Familienbudget zu entlasten. Bei guter Gesundheit müsste sie nebst der Kinderbetreuung und den anfallenden Haushaltsarbeiten – um die knappen finanziellen Verhältnisse der Familie zu entlasten – als ungelernte Arbeitskraft mindestens einer 80%igen ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nachgehen. Die Tochter wäre mit schulischen und ausserschulischen Betreuungsmöglichkeiten gut betreut, zudem lebe ihre Mutter in der Nähe (Urk. 6/22 S. 3 f.).

    Hinsichtlich der Qualifikation hielt die für den Haushaltsabklärungsbericht verantwortliche Fachperson fest, dass sich die Beschwerdeführerin in all den Jahren nicht um eine für sie angepasste Tätigkeit bemüht habe, obschon von einer täglichen Arbeitsfähigkeit von 5-6 Stunden auszugehen sei. Aufgrund der fehlenden Stellenbemühungen erscheine ein Pensum von 80 % im Gesundheitsfall nicht plausibel. Mit dem Argument der Entlastung des Familienbudgets sei von einem Pensum bei guter Gesundheit von 50 % auszugehen (S. 4). Unter Berücksichtigung der Mitwirkungspflicht des Ehemanns sowie der Tochter sei im Haushalt insgesamt von einer Einschränkung von 8.5 % auszugehen (S. 5 ff.).

3.3    Die für den Bericht vom 9. Januar 2023 verantwortlichen Fachpersonen stellten die folgende neuropsychologische Diagnose (Urk. 6/37):

- Formal leichte bis mittelgradige neuropsychologische Störung 01/2023 mit/bei:

- Neuropsychologisches Profil: Schwere Fatigue und testpsychologisch objektivierte Fatigability, partielle attentionale und exekutive Minderleistungen (Aufmerksamkeitsaktivierung, Arbeitsgedächtnis, Störanfälligkeit, Abstraktionsvermögen)

- Ätiologie: primär im Rahmen der schubförmig remittierenden Multiplen Sklerose, DD partiell konstitutionell mit womöglich zusätzlich leichten affektiven Interferenzen

    Unabhängig von der ursächlichen Zuordnung sei aus neuropsychologischer Sicht von einer relevanten Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit unter den meisten beruflichen Anforderungen auszugehen. In einer angepassten Tätigkeit bestehe dabei eine Arbeitsfähigkeit von maximal 50 % (Urk. 6/38, Urk. 6/37).


4.

4.1    Unstrittig ist vorliegend die Arbeitsfähigkeit in einer optimal angepassten Tätigkeit. Aufgrund der neuropsychologischen Abklärung vom 9. Januar 2023 kann dementsprechend in einer solchen Tätigkeit von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % ausgegangen werden.

4.2    Bezüglich der Qualifikation wies die federführende Fachperson insbesondere auf die mangelnden Stellenbemühungen in der Zeit vor der Anmeldung bei der IV-Stelle hin. Dazu ist anzumerken, dass die Beschwerdeführerin nach der Geburt ihrer Tochter am 11. Januar 2012 bereits ab Sommer 2014 an den Folgen der MS-Erkrankung zu leiden begann. Zu berücksichtigen ist dabei, dass sich die Behandlung entsprechend den Ausführungen von Dr. Y.___ als äusserst komplikationsreich gestaltete und zudem durch den sekundären Immundefekt erschwert war. Bei dieser Ausgangslage kann aufgrund der effektiven beruflichen Laufbahn nur mit grosser Zurückhaltung auf den Gesundheitsfall geschlossen werden. Weiter wurde anlässlich der Haushaltsabklärung noch von einer Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit von 70 % ausgegangen (Urk. 6/22 S. 4), was aufgrund der neusten neuropsychologischen Abklärungen eher als optimistisch erscheint. Aufgrund der mangelnden Stellensuche auf ein 50 %-Pensum im Gesundheitsfall zu schliessen, erscheint insgesamt dem vorliegenden Sachverhalt nicht gerecht zu werden.

    Unbestritten ist dabei, dass die Beschwerdeführerin aufgrund des Einkommens des Ehemanns in der Höhe von Fr. 5'200.-- im Gesundheitsfall zur Entlastung des Familienbudgets eine Erwerbstätigkeit aufgenommen hätte. Die Beschwerdeführerin führte dazu aus, dass sie als ungelernte Mitarbeiterin mindestens einer 80%igen ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit hätte nachgehen müssen (Urk. 6/22 S. 2 und S. 4). Aus der Aussage der Beschwerdeführerin kann geschlossen werden, dass es ihr bei der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in erster Linie um die Entlastung des Familienbudgets geht, was bei den Verdienstmöglichkeiten als ungelernte Mitarbeiterin zur Notwendigkeit eines Pensums von 80 % führte. Dies entspricht unter Berücksichtigung des durchschnittlichen Einkommens gemäss LSE 2020 bei einem Pensum von 80 % in etwa einem Verdienst in der Höhe Fr. 3'500.--. Ein solches Szenario erscheint sowohl unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse der Familie als auch des Alters der Tochter sowie deren Betreuungsmöglichkeiten als plausibel; zudem handelt es sich um eine Aussage der ersten Stunde, welche zumeist nicht von versicherungsrelevanten Überlegungen beeinflusst werden. Offenbleiben kann bei dieser Interpretation der Aussagen der Beschwerdeführerin, ob sie im Gesundheitsfall eine Ausbildung abgeschlossen oder auch noch Weiterbildungen gemacht hätte. Zunächst ist dazu anzumerken, dass die Akten diesbezüglich für die Zeit zwischen dem Abbruch der Lehre und der Diagnosestellung keinerlei Hinweise enthalten. Selbst wenn eine abgeschlossene Ausbildung zu besseren Verdienstmöglichkeiten geführt hätte, erscheint es aufgrund der Aussagen der Beschwerdeführerin im Rahmen der Haushaltsabklärung überwiegend wahrscheinlich, dass in einem solchen Fall die Entlastung des Familienbudgets bereits mit einem geringeren Pensum gelungen wäre; ein Pensum von 80 % wäre dann nicht nötig gewesen.

    Insgesamt erscheint es überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall einer ungelernten Hilfsarbeitertätigkeit im Umfang von 80 % oder bei absolvierter Ausbildung in einem entsprechend tieferen Pensum bei gleichem Lohn nachgehen würde.


5.

5.1    Aufgrund des beruflichen Werdegangs der Beschwerdeführerin bieten die effektiv ausgeübten Tätigkeiten keine verlässliche Grundlage für die Ermittlung des Valideneinkommens. Vielmehr erscheint es angezeigt, sowohl das Validen- als auch das Invalideneinkommen anhand statistischer Durchschnittswerte zu ermitteln. Dabei kann rechnerisch ein Prozentvergleich erfolgen; diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines (allfälligen) Abzugs vom Tabellenlohn (vgl. etwa Bundesgerichtsurteil 9C_532/2016 vom 25. November 2016 E. 3.1 mit Hinweis; Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl. 2014 N 35 f. zu Art. 28a).

5.2    Bei einer verbleibenden Restarbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit in der Höhe von 50 % ist vom Invalideneinkommen gestützt auf Art. 26bis Abs. 3 IVV in der ab 1. Januar 2022 gültigen Fassung ein Abzug von 10 % vorzunehmen, sodass im erwerblichen Bereich von einer Einschränkung von 55 % auszugehen ist, was bei einer Gewichtung dieses Bereichs mit 80 % zu einem Teilinvaliditätsgrad von 44 % führt.

    Im zur Publikation bestimmten Urteil 8C_823/2023 vom 8. Juli 2024 E. 10.6 hat das Bundesgericht die genannte Verordnungsbestimmung hinsichtlich der damit beabsichtigten abschliessenden Ordnung des Abzugs vom Tabellenlohn als bundesrechtswidrig qualifiziert und festgehalten, dass darüber hinaus die herkömmlichen Grundsätze des Tabellenlohnabzugs heranzuziehen sind, soweit aufgrund der Umstände des konkreten Falls ein Bedarf besteht. Solche Umstände sind vorliegend nicht gegeben: Der MS-bedingten Erschöpfung/Müdigkeit wurde bereits im Rahmen der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit Rechnung getragen und der erhöhten Infektanfälligkeit infolge Immunsuppression mit einem Medikamentenwechsel respektive einer Immunglobulingabe begegnet (vgl. Urk. 6/12). Allein der Umstand, dass die Beschwerdeführerin an einer Schubkrankheit leidet (Urk. 1 S. 7), rechtfertigt keinen weitergehenden Abzug, zumal die somatischen Symptome gering sind (vgl. E. 3.1).

    Die Einschränkung im Bereich Haushalt von 8.5 % entspricht dabei bei einer Gewichtung mit 20 % einem Teilinvaliditätsgrad von 1.7 %, was insgesamt zu einem Invaliditätsgrad von rund 46 % führt.

    Aufgrund der Anmeldung zum Leistungsbezug am 23. März 2022 hat die Beschwerdeführerin demnach ab 1. September 2022 Anspruch auf Invalidenrente in der Höhe von 40 %.

5.3    Bezüglich des leidensbedingten Abzugs ist zu berücksichtigen, dass Art. 26bis Abs. 3 IVV in der ab 1. Januar 2024 gültigen Fassung bei Pensen von 50 % oder weniger einen leidensbedingten Abzug von 20 % vorsieht. Antragsgemäss ist die Sache dementsprechend zur Anspruchsprüfung ab 1. Januar 2024 an die Beschwerdegegnerin zu überweisen.


6.

6.1    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

6.2    Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit. g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses und nach Einsicht in die Honorarnote vom 28. Mai 2024 sowie unter Hinweis auf den seit 1. Juli 2024 zur Anwendung gelangenden Satz für Prozessentschädigung bei Obsiegen von Fr. 280.-- plus MWST auf Fr. 3'183.65 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.



Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 2. November 2023 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 1. September 2022 Anspruch auf eine Invalidenrente in der Höhe von 40 % hat. Für die Anspruchsprüfung ab 1. Januar 2024 wird die Sache an die Beschwerdegegnerin überwiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'183.65 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Stephanie Schwarz

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubSchetty