Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2023.00667
V. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Philipp, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Curiger
Sozialversicherungsrichter Kübler
Gerichtsschreiberin Böhme
Urteil vom 4. März 2025
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Felix Frey
advokatur rechtsanker
Ankerstrasse 24, Postfach, 8036 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1957 geborene X.___ meldete sich am 4. Juli 2005 unter Hinweis auf ein Schleudertrauma nach einem Verkehrsunfall am 9. Oktober 2003 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/1). Nachdem die damals zuständige IV-Stelle Bern medizinische Abklärungen getätigt hatte, sprach sie dem Versicherten mit Verfügung vom 4. September 2007 rückwirkend eine ganze befristete Rente der Invalidenversicherung für den Zeitraum von 1. Oktober 2004 bis 31. März 2005 zu (Urk. 10/46 f.).
Die dagegen vom Beschwerdeführer am 5. Oktober 2007 erhobene Beschwerde (Urk. 10/51 S. 3-118) schrieb das Verwaltungsgericht des Kantons Bern – nach Androhung einer reformatio in peius (Urk. 10/71) – mit Urteil vom 26. Juni 2008 als durch Rückzug der Beschwerde erledigt ab (Urk. 10/72).
1.2 Am 27. Juli 2021 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf eine seit dem Jahr 2015 bestehende vollständige Arbeitsunfähigkeit erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/84). Die aufgrund des Wohnortwechsels des Versicherten (vgl. Urk. 10/74) neu zuständige Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog die Akten der IV-Stelle Bern bei (Urk. 10/1-78), tätigte medizinische Abklärungen (Urk. 10/113-115, 10/118 f., 10/128) und teilte dem Versicherten mit Schreiben vom 28. Juni 2022 mit, dass aufgrund seines Gesundheitszustandes keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 10/124).
Am 23. August 2022 stellte der Versicherte verschiedene Gesuche für Hilfsmittel, unter anderem für ein Boxspringbett, einen Sitzsack, Schwimmtraining und Inlineskates (Urk. 10/136-147, 6/149-160), wofür die IV-Stelle mit Verfügung vom 2. Februar 2023 die Kostengutsprache verweigerte (Urk. 10/174), und meldete sich zum Bezug einer Hilflosenentschädigung an (Urk. 6/148). Die IV-Stelle klärte die Verhältnisse vor Ort ab (Abklärungsbericht vom 15. Mai 2023, Urk. 10/190) und verneinte mit Verfügung vom 26. Juni 2023 einen Anspruch auf Hilflosenentschädigung (Urk. 10/195).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 16. Februar 2023 [Urk. 10/177]; Einwand vom 22. März 2023 [Urk. 10/185]; ergänzter Einwand vom 17. April 2023 [Urk. 10/189]) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 2. November 2023 ab 1. Januar 2022 bei einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Rente der Invalidenversicherung, befristet bis Ende August 2022 (Ablösung durch Altersrente), zu (Urk. 2 [= Urk. 10/194 und 10/209]). Mit Verfügung vom 14. September 2023 wies sie sodann das Gesuch des Versicherten um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ab (Urk. 10/200).
2. Gegen die Verfügung vom 2. November 2023 erhob der Versicherte mit Eingabe vom 4. Dezember 2023 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Zusprache einer ganzen Rente der Invalidenversicherung, eventualiter sei die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese den medizinischen Sachverhalt abkläre. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1). Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 30. Januar 2024 (Urk. 8) und unter Beilage einer Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 30. Januar 2024 (Urk. 9) auf Abweisung der Beschwerde, worüber der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 28. März 2024 in Kenntnis gesetzt und zugleich ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet wurde (Urk. 15). In Nachachtung der Verfügung vom 12. Dezember 2023 (Urk. 5) reichte der Beschwerdeführer am 25. März 2024 das ausgefüllte Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit samt Beilagen zu den Akten (Urk. 12-14/1-3).
Mit Replik vom 6. Juni 2024 hielt der Beschwerdeführer an seinen Begehren fest (Urk. 18); die IV-Stelle verzichtete auf das Erstatten einer Duplik (Urk. 20), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 14. August 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 21).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).
Auf Grund der im Juli 2021 – verspätet – anhängig gemachten Anmeldung bei der Invalidenversicherung könnten allfällige Leistungen frühestens ab Januar 2022 ausgerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). In dieser übergangsrechtlichen Konstellation ist die seit 1. Januar 2022 geltende Rechtslage massgebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird.
Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vorbringt, die sechsmonatige Wartefrist von Art. 29 Abs. 1 IVG sei vorliegend nicht zu berücksichtigen, weshalb eine Rentenzusprache bereits ab Juli 2021 zu erfolgen habe (Urk. 1 S. 8 f.), verfängt dies nicht. Art. 28 Abs. 1 lit. b und Art. 29 Abs. 1 IVG statuieren zwei unterschiedliche Arten von Wartezeiten. Während Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG die materielle Seite des Rentenanspruches betrifft, indem für den Beginn der Invalidenrente unter anderem eine im Wesentlichen ununterbrochene Arbeitsunfähigkeit von durchschnittlich mindestens 40 % während eines Jahres vorausgesetzt wird, es sich folglich um eine materielle Anspruchsvoraussetzung für die Rentenberechtigung handelt, stellt die Frist von sechs Monaten nach Art. 29 Abs. 1 IVG zwar auch eine Anspruchsvoraussetzung dar, allerdings eine solche verfahrensmässiger Natur, indem sie an die Geltendmachung des Leistungsanspruches nach Art. 29 Abs. 1 ATSG anknüpft. Diese Bestimmung sieht vor, dass die Person, welche eine Versicherungsleistung beansprucht, sich beim zuständigen Versicherungsträger anzumelden hat. Die Wartezeiten von Art. 28 Abs. 1 lit. b und Art. 29 Abs. 1 IVG haben somit unterschiedliche Funktionen – als materielle Anspruchsvoraussetzung (ein Jahr dauernde Arbeitsunfähigkeit) und als formelle Karenzfrist, welche mit Blick auf den frühest möglichen Rentenbeginn einzuhalten ist. Es besteht daher kein Grund, Art. 29bis IVV, welcher das Wiederaufleben der Invalidität nach Aufhebung einer Rente zufolge Verminderung des Invaliditätsgrades regelt und laut welchem bei der Berechnung der Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG früher zurückgelegte Zeiten angerechnet werden, auch auf die Festlegung der in der Bestimmung nicht erwähnten sechsmonatigen Karenzfrist nach Art. 29 Abs. 1 IVG anzuwenden (vgl. BGE 142 V 547 E. 3.2).
Nach dem Gesagten könnten Leistungen somit frühestens sechs Monate nach der Anmeldung des Beschwerdeführers bei der IV-Stelle am 27. Juli 2021 (vgl. Urk. 10/84), mithin ab Januar 2022, ausgerichtet werden, weshalb für die Beurteilung der strittigen Sache die seit 1. Januar 2022 geltende Rechtslage massgebend ist.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad von 40-50 % gelten folgende prozentuale Anteile: zwischen 25 % und 47.5 % (Abs. 4).
1.4 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts I 659/04 vom 9. Februar 2005 E. 1.1). Dasselbe gilt, wenn die Verwaltung rückwirkend eine Rente zugesprochen und diese befristet hat (vgl. BGE 133 V 263 E. 6.1 f.). Bei einer Neuanmeldung der versicherten Person bei der IV-Stelle sind die Revisionsregeln demnach analog anwendbar (BGE 141 V 585 E. 5.3 in fine; 133 V 108 E. 5.2, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_317/2022 vom 7. September 2022 E. 2.2 mit Hinweisen).
Liegt ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 144 I 103 E. 2.1; 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_477/2022 vom 18. Januar 2023 E. 2.1, je mit Hinweisen) und in zeitlicher Hinsicht die Verhältnisse bei Erlass der strittigen Verfügung mit denjenigen im Zeitpunkt der letzten materiellen Anspruchsverneinung zu vergleichen sind (BGE 133 V 108 E. 5.2 und 5.4; 130 V 64 E. 2; 130 V 71 E. 3).
2.
2.1 Die IV-Stelle erwog in der angefochtenen Verfügung, die Abklärungen durch den RAD hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer seit Dezember 2014 in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei; es werde von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Produktmanager ausgegangen. Eine allfällige höhere Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit sei aufgrund des Alters nicht geprüft worden. Folglich habe der Beschwerdeführer ab Januar 2022 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente. Im Rahmen des Einwandes seien keine neuen medizinischen Berichte eingereicht worden, weshalb an der Einschätzung des RAD festgehalten werde (Urk. 2).
In ihrer Stellungnahme vom 30. Januar 2024 hielt die IV-Stelle ergänzend fest, der angefochtenen Verfügung könne entnommen werden, weshalb auf die erhobenen Einwände nicht eingegangen worden sei, weshalb keine Gehörsverletzung vorliege. Mit Blick auf das Wartejahr sei zu beachten, dass kein Wiederaufleben einer Rente vorliege, welche ohnehin lediglich Einfluss auf das Wartejahr nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG hätte, sondern ein Revisionsgesuch, weshalb kein Grund vorliege, von der Karenzfrist von Art. 29 Abs. 1 IVG abzuweichen. In medizinischer Hinsicht sei schliesslich auf die ausführliche Stellungnahme des RAD zu verweisen, wonach sich selbst unter Einbezug der beschwerdeweise eingereichten Arztberichte keine relevante Verschlechterung nachweisen lasse (Urk. 8).
2.2 Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, die IV-Stelle habe sein rechtliches Gehör verletzt, indem sie in ihrer Verfügung mit keinem Wort auf die Problematik hinsichtlich der nicht abzuwartenden Wartefrist eingegangen sei und sich auch sonst nicht mit seinen Vorbringen im Einwand auseinandergesetzt habe. Darüber hinaus stehe die Einschätzung der RAD-Ärztin im Widerspruch zu den Einschätzungen seiner behandelnden Ärzte, auch werde ausgeblendet, dass sich sein Gesundheitszustand seit der Begutachtung im Jahr 2014 verschlechtert habe, was ebenso für das aus rheumatologischer Sicht diagnostizierte Schmerzgeschehen gelte. Entsprechend sei der medizinische Sachverhalt ungenügend abgeklärt worden (Urk. 1).
Replicando führte der Beschwerdeführer ergänzend aus, es könne nicht angehen, dass er eine seit dem Jahr 2014 eingetretene Verschlechterung seines Gesundheitszustandes nachzuweisen habe und von einem gleichbleibenden Gesundheitszustand mit unveränderter Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden könne, falls ihm dies nicht gelinge. Sein behandelnder Arzt halte ausdrücklich fest, er sei aufgrund der Verschlechterung im Jahr 2015 vollständig arbeitsunfähig, eine moderate bis deutliche Degeneration der atlantookzipitalen und lateralen atlantoaxialen Gelenke sei auch dem rheumatologische Bericht vom 21. Juli 2016 zu entnehmen. An diesen Einschätzungen vermöchten weder die ihm von der IV-Stelle vorgeworfene nicht gesteigerte Konsultationshäufigkeit noch die von ihm beantragten Hilfsmittel, welche gemäss RAD-Ärztin für eine aktive Lebensgestaltung sprächen, etwas zu ändern. Letztere benötige er, um seine Schmerzen lindern zu können; sie würden indes nicht ausschliessen, dass es Tage gebe, an denen er 20 Stunden im Bett verbringen müsse, weil er sich aufgrund der Schmerzen kaum bewegen könne (Urk. 18).
3.
3.1 Vorab zu prüfen ist die Rüge des Beschwerdeführers, wonach die IV-Stelle im Rahmen des Verwaltungsverfahrens dem Anspruch auf rechtliches Gehör nicht nachgekommen sei, da sie die getätigten Ausführungen im Einwand nicht geprüft und sich mit den vorgebrachten Punkten nicht auseinandergesetzt habe (Urk. 1 S. 6).
3.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer einzelnen Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass eines solchen Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 144 I 11 E. 5.3; 143 V 71 E. 4.1, je m.w.H.).
Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Gehörs von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 142 II 218 E. 2.8.1; 137 I 195 E. 2.3.2, je m.w.H.).
3.3 Vorliegend ist der angefochtenen Verfügung zu entnehmen, dass sich die IV-Stelle mit den Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach ihm eine höhere Invalidenrente zu gewähren und diese überdies bereits ab 1. Juli 2021 auszurichten sei, auseinandergesetzt hat. So führte sie aus, dass angesichts der unveränderten Sachlage und fehlender neuer medizinischer Berichte an der Beurteilung durch den RAD festgehalten werde, zudem unterscheide sich die versicherungstheoretisch-medizinische Beurteilung häufig von der Beurteilung der Behandler, weshalb ein Anspruch auf 50 % einer ganzen Invalidenrente bestehe. Ebenso hielt die IV-Stelle fest, dass bei einer Verschlechterung der frühestmögliche Rentenanspruch erst sechs Monate nach der Anmeldung entstehen könne. Wohl setzte sich die IV-Stelle nicht allzu ausführlich mit diesen Vorbringen auseinander, indes bedeutet die Gewährung des rechtlichen Gehörs nicht, dass sich die Behörde ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Erforderlich ist nur, aber immerhin, dass die Begründung so abgefasst ist, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen folglich kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich der Versicherungsträger hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (vgl. BGE 142 II 49 E. 9.2; 136 I 229 E. 5.2, je m.w.H.).
Dem Beschwerdeführer waren demnach die Überlegungen, von denen sich die IV-Stelle bei ihrem Entscheid leiten liess, hinreichend bekannt; so war es ihm denn auch möglich, sein Anliegen im Beschwerdeverfahren sachgerecht vorzutragen.
3.4 Nach dem Gesagten ist im Vorgehen der IV-Stelle keine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erkennen. Im Übrigen handelt es sich beim hiesigen Gericht um eine Beschwerdeinstanz mit voller Kognition, mithin um eine Instanz, welche Sachverhalt und Rechtslage frei überprüfen kann (vgl. § 18a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]), weshalb eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs sogar ausnahmsweise als geheilt gelten könnte (vgl. E. 3.2). Zu berücksichtigen ist ferner, dass eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz den Interessen des Beschwerdeführers an einer beförderlichen Beurteilung zuwiderlaufen würde.
4.
4.1 Bei der vorliegend strittigen Sache handelt es sich um eine Neuanmeldung, auf welche die IV-Stelle unbestrittenermassen materiell eingetreten ist. Zu prüfen ist somit, ob im Vergleich zum Sachverhalt, welcher der Verfügung vom 4. September 2007 (Urk. 10/46 f.) zu Grunde lag, bis zum Erlass der hier angefochtenen Verfügung vom 2. November 2023 eine rentenrelevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten ist.
4.2
4.2.1 Anlässlich der Anmeldung vom 4. Juli 2005 (Urk. 10/1) zog die IV-Stelle Bern insbesondere die Akten des Haftpflichtversicherers bei und stützte sich bei der Beurteilung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers im Wesentlichen auf das vom Haftpflichtversicherer veranlasste polydisziplinäre Gutachten der Y.___ vom 12. Juli 2006 (Urk. 10/34), dem sie sich auch selbst angeschlossen hatte (Urk. 10/26 und 10/30; vgl. auch Urk. 10/47 S. 5 f.).
Die Gutachter stellten aus polydisziplinärer Sicht (Allgemeine Innere Medizin, Neurologie und Neuropsychologie sowie Psychiatrie) die folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/34 S. 20):
- Chronisches zervikozephales Schmerzsyndrom (ICD-10: M53.0)
- Funktionelle, schwierig zu klassifizierende neuropsychologische Defizite
- Status nach HWS-Distorsionstrauma mit direktem Kopfanprall am 9.10.2003 (ICD-10: S13.4)
- Keinerlei radikuläre oder spinale Funktionsstörungen
- Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10: F54)
Unter den Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führten die Gutachter akzentuierte Persönlichkeitszüge, narzisstisch (ICD-10: Z73.1), sowie einen fortgesetzten Nikotinkonsum (ca. 10 packyears; ICD-10: F17.1) auf.
Aus neurologischer Sicht führte Dr. med. Z.___, Facharzt für Neurologie, aus, eine leichte traumatische Hirnschädigung könne nicht bestätigt werden; auch wenn die diagnostischen Kriterien für eine solche nach unten weitgehend offen seien, seien sämtliche vorbeurteilenden neurologischen Fachärzte zu denselben Schlussfolgerungen gekommen. Bei der heutigen klinisch-neurologischen Untersuchung stünden die vordergründigen Angaben des Exploranden (sehr starke Schmerzen und wesentliche, alltagsrelevante kognitive Defizite) im Widerspruch zu seinem übrigen Verhalten. Er zeige sich locker, gelassen und humorvoll, bewege seinen Kopf lebhaft und erledige bei der neuropsychologischen Prüfung die Aufgaben korrekt und ohne wesentliche Defizite. Zurzeit könne lediglich ein leichtes Zervikalsyndrom mit leichten, schmerzabhängigen kognitiven Defiziten festgestellt werden. Diese Störung zeige eine an und für sich normale Rückbildungstendenz nach stattgefundenem HWS-Distorsionstrauma. Aufgrund der traumabedingten Beschwerden bestehe aus somatisch-neurologischer Sicht somit keine wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr. Es seien sicherlich gewisse Restbeschwerden vorhanden, das geschilderte Ausmass wirke jedoch äusserst unglaubhaft und könne durch die objektivierbaren somatischen Befunde nicht bestätigt werden. Insbesondere könnten die vom Exploranden angegebenen schweren kognitiven Defizite weder in der aktuellen psychologischen Testung noch im allgemeinen Verhalten bestätigt werden. Auffällig seien in diesem Zusammenhang die häufigen Wechsel der beurteilenden Fachärzte sowie der Umstand, dass die therapeutischen Vorschläge bisher in keiner Weise umgesetzt worden seien. Aus neurologischer Sicht bestehe keine relevante Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit in einer Bürotätigkeit oder in der Tätigkeit als Vertreter/Organisator oder Exportkaufmann. Der Explorand selber sehe sich weiterhin als völlig arbeitsunfähig an, hinsichtlich alternativer Tätigkeiten habe er keine Angaben machen können (Urk. 10/34 S. 11-16).
Dem neuropsychologischen Teilgutachten ist zu entnehmen, dass anlässlich der Testung eine leichte Störung des Gedächtnisses für geometrische Inhalte festgestellt wurde. Die eigentliche Aufmerksamkeitsleistung sei normal, auch das Kurzzeitgedächtnis zeige normale Leistungen, was ebenso für die geprüfte Frontalhirnfunktionen gelte. Hinzu komme, dass der Versicherte ein adäquates Verhalten zeige, wobei am Ende der Testung leicht vermehrte, nach wie vor starke Kopfschmerzen angegeben worden seien (Urk. 10/34 S. 13 f.).
Der psychiatrische Gutachter, Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychologie, legte dar, der Explorand klage vor allem über seine kognitiven Einschränkungen, habe sich während der ganzen Untersuchung indes ohne Schwierigkeiten konzentrieren können und sehr differenziert über seine Befindlichkeit Auskunft gegeben, wobei keine Wortfindungsstörungen feststellbar gewesen seien. Seine Ausführungen seien sehr differenziert und wohl überlegt gewesen, affektiv sei er ausgeglichen gewesen, darüber hinaus allseits orientiert und bewusstseinsklar. Wahrnehmung, Auffassung und Gedächtnis seien nicht beeinträchtigt, das Denken formal und inhaltlich unauffällig gewesen. Psychopathologische Symptome seien keine festgestellt worden. Der Explorand sei eher wenig beziehungsorientiert und lebe vor allem nach seinen inneren Impulsen und Interessen. Vor dem Unfall sei er überall sehr erfolgreich gewesen und habe keinerlei Schwierigkeiten gehabt; diese hohe Selbstbezogenheit und die Tendenz, alles, was ihn betreffe, in positivem Licht zu schildern, deute auf eine narzisstische Persönlichkeitsstruktur hin. Es falle auf, dass er nie als Angestellter gearbeitet habe, sich sehr früh selbständig gemacht habe, was darauf hindeute, dass es ihm schwer falle, sich in bestehende Strukturen einzugliedern. Die von ihm geklagten kognitiven Störungen hätten während der psychiatrischen Untersuchung nicht objektiviert werden können, im Rahmen seiner Schilderungen seien keinerlei kognitive Einschränkungen feststellbar. Eine psychiatrische Behandlung habe nie stattgefunden, auch habe er nie Psychopharmaka eingenommen, Schmerzmittel nehme er ebenfalls nicht ein. Das Ausmass seiner Beschwerden und die subjektive Überzeugung, aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr arbeiten zu können, könne aufgrund der somatischen Untersuchungsbefunde nicht objektiviert werden. Es müsse eine psychische Überlagerung der beklagten Beschwerden angenommen werden, diagnostisch handle es sich um eine Schmerzverarbeitungsstörung. Da er nicht unter lang anhaltenden psychosozialen oder emotionalen Belastungsfaktoren gelitten habe, könne die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung nicht gestellt werden, auch liege keine affektive Mitbeteiligung vor. Es falle auf, dass der Explorand seit seiner Rückkehr in die Schweiz im November 1993 im wirtschaftlichen Bereich Mühe habe, seit dem Unfall erhalte er nun Taggeldleistungen und sei von seinen existenziellen Ängsten etwas entlastet. Dies könne mit ein Grund für die Schmerzverarbeitungsstörung sein, da er nicht mehr Gelegenheitsjobs nachgehen müsse, welche er als eher unbefriedigend erlebt habe. Aus psychiatrischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, trotz der geklagten Beschwerden sei ihm zumutbar, weiterhin seiner angestammten Tätigkeit nachzugehen (Urk. 10/34 S. 16-20).
In der Gesamtbeurteilung legten die Gutachter dar, der Beschwerdeführer beklage verschiedene Beschwerden, insbesondere Schmerzen im Nackenbereich und Konzentrationseinbussen, die hauptsächlich der neurologischen/neuropsychologischen Untersuchung zuzuordnen seien. Wie der ausführlichen Beurteilung im neurologischen Teilgutachten zu entnehmen sei, bestehe eine sehr diskrete Befundlage, sowohl bildgebend wie klinisch, vor allem auch in der beobachteten freien Beweglichkeit während den Untersuchungen. Aus somatisch-neurologischer Sicht hätten keine wesentlichen Beeinträchtigungen festgestellt werden können, auch wenn gewisse Restbeschwerden vorhanden seien. Das subjektive Ausmass wirke jedoch unglaubhaft und könne durch die objektivierbaren Befunde nicht bestätigt werden, was auch für die angegebenen kognitiven Defizite gelte, was letztlich auch in der psychiatrischen Begutachtung bestätigt werde. Aus neurologischer Sicht könne keine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit festgestellt werden, aus internistischer und anderweitiger somatischer Sicht bestünden zudem keine zusätzlichen Befunde, welche die Arbeitsfähigkeit tangieren würden. Aus psychiatrischer Sicht könnten akzentuierte Persönlichkeitszüge festgestellt werden und aufgrund der somatisch nicht oder nicht ausreichend erklärbaren Beschwerden eine Schmerzverarbeitungsstörung, da die Kriterien für eine somatoforme Schmerzstörung formal nicht erfüllt seien. Aus psychiatrischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt, da die narzisstischen Persönlichkeitsanteile keinen relevanten Krankheitswert hätten und diese wie auch die Schmerzverarbeitungsstörung die Arbeitsfähigkeit nicht beeinflussen würden. Somit seien dem Beschwerdeführer jegliche Erwerbstätigkeiten – ausser eventuell ganz schwer belastende – medizinisch-theoretisch uneingeschränkt zumutbar (Urk. 10/34 S. 21). Retrospektiv sei die Arbeitsfähigkeit aus neurologischer Sicht bis Dezember 2004 zu mindestens 75 % eingeschränkt gewesen, ab 1. Januar 2005 sei ihm vom Hausarzt eine Arbeitsunfähigkeit von 33.3 % attestiert worden, was als realistisch anzusehen sei. Im Laufe des Jahres 2005, mithin bis Dezember 2005, sei es zu einer vollständigen Arbeitsfähigkeit gekommen. Aus psychiatrischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt gewesen (Urk. 10/34 S. 25).
Zur Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers ist dem Gutachten zu entnehmen, dass eine erhebliche Selbstlimitierung festzustellen sei, welche wohl vor allem im Rahmen der Schmerzverarbeitungsstörung zu sehen sei. Durch eine mögliche Berentung sei von einem nicht unerheblichen sekundären Krankheitsgewinn auszugehen, zumal die angegebenen beruflichen Tätigkeiten der letzten Jahre darauf schliessen liessen, dass sie kaum existenzerhaltend gewesen seien (Urk. 10/34 S. 21 f.). Der Beschwerdeführer sei immer sehr selbstbestimmt gewesen, habe Mühe gehabt, sich in bestehende Hierarchien einzufügen und arbeite eigentlich meistens nur sporadisch, um seinen Interessen nachgehen zu können. Er sei immer recht selbstbezogen gewesen und messe nun allfälligen Einschränkungen eine viel höhere Bedeutung zu, als es den objektiven Tatsachen entspreche. Diese relative Überbewertung eigener Empfindungen könne zur Schmerzverarbeitungsstörung beigetragen haben. Auch habe der Beschwerdeführer in den letzten Jahren nur ein sehr bescheidenes Einkommen erzielt, weshalb sich die Frage stelle, ob unter anderem gewisse Existenzängste zur Symptomerhaltung beigetragen haben könnten (Urk. 10/34 S. 24).
4.2.2 RAD-Arzt Dr. med. B.___ führte in seiner Stellungnahme zuhanden der IV-Stelle Bern vom 11. April 2007 (Urk. 10/44) aus, die nach der interdisziplinären Begutachtung festgestellte zentrale Vestibulopathie erkläre die Beschwerden von Seiten des Gleichgewichts- und vestibulookulären Systems, mithin die angegebenen gelegentlich auftretenden visuellen Verzerrungen, welche indes die Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigen würden. Auch für die Arbeitsfähigkeit erhebliche Gleichgewichtsstörungen lägen bei gehaltenem Romberg und normalem Trendelenburg nicht vor. Die Auswirkungen der im Vordergrund stehenden Nacken- und Kopfschmerzen sowie die angegebenen neurokognitiven Defizite würden durch die interdisziplinären Untersuchungsbefunde und deren Diskussion sehr schön und nachvollziehbar herausgearbeitet, woran auch der nachgereichte Bericht des Ärztlichen Zentrums für Gehör- und Gleichgewichtsstörungen nichts zu ändern vermöchte.
4.2.3 Gestützt auf das Gutachten der Y.___ sowie die Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. B.___ sprach die IV-Stelle Bern dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 4. September 2007 rückwirkend eine ganze befristete Rente der Invalidenversicherung für den Zeitraum von 1. Oktober 2004 bis 31. März 2005 zu und hielt fest, ab Januar 2005 sei nur noch eine Arbeitsunfähigkeit von 33.3 % ausgewiesen, ab Mai 2006 liege weder aus somatischer noch aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit vor. Da der Invaliditätsgrad ab 31. Dezember 2004 unter 40 % liege, werde die Rente per 31. März 2005 befristet (Urk. 10/46 f.).
4.3
4.3.1 Im Rahmen der Neuanmeldung vom 27. Juli 2021 (Urk. 10/84) zog die IV-Stelle die Akten der IV-Stelle Bern bei, welche insbesondere das Gutachten der Y.___ enthalten (Urk. 10/34; vgl. E. 4.2.1). Darüber hinaus finden sich die folgenden medizinischen Berichte in den Akten:
4.3.2 Dr. med. C.___, Facharzt für Neurologie sowie für physikalische Medizin und Rehabilitation, diagnostizierte im neurologischen Gutachten vom 20. Dezember 2014 (Urk. 3/22) einen Status nach Beschleunigungstrauma und Kopfkontusion beim Unfall vom 9.10.2003 mit durchgemachter HWS-Distorsion mit wahrscheinlicher Läsion des Ligamentum alare rechts, wahrscheinlich durchgemachter leichter traumatischer Hirnverletzung (MTBI), aktuell noch minimen neuropsychologischen Funktionsstörungen, zentralvestibulären Gleichgewichtsstörungen und Bewegungsstörungen, wahrscheinlichen zusätzlichen psychoreaktiven Störungen. Er berichtete über eine leichte Beeinträchtigung des Gleichgewichtssystems, ansonsten über einen unauffälligen Neurostatus. Das Bewegungssehen sei nicht pathologisch gewertet worden, sei offensichtlich nicht immer ausgeprägt vorhanden. Die Gleichgewichtsstörung sei im Jahr 2005 eindeutig messtechnisch objektiviert worden und wahrscheinlich auf eine unfallbedingte Funktionsstörung im Gehirn zurückzuführen. Die neuropsychologische Untersuchung ergebe heute noch minimale Störungen. Gleichzeitig berichte der Versicherte über immer wieder auftretende schwere Störungen im kognitiven Bereich, welche glaubhaft seine Leistungsfähigkeit erheblich verminderten, wobei ätiologisch für diese Störungen vor allem die chronischen Schmerzen, allenfalls auch der Cannabiskonsum seit 2005 und/oder Persönlichkeitsveränderungen in Frage kämen, welche überwiegend wahrscheinlich eine Folge des Unfalls im Jahr 2003 seien. Die HWS-Distorsion sei wahrscheinlich auf der Basis von vorbestehenden, bis zum Unfall nicht manifesten degenerativen Veränderungen der HWS geschehen, das Beschleunigungstrauma habe wohl zu einer Verschlimmerung geführt. Somatisch lasse sich das geklagte cervikospondylogene Schmerzsyndrom aktuell noch objektivieren, bei den weiterhin über Jahre anhaltenden lokalen Schmerzen spiele aber auch sehr wahrscheinlich ein Schmerz-Chronifizierungsprozess eine Rolle. Es sei bekannt, dass chronische Schmerzen zu organischen kleinen Veränderungen im Zentralnervensystem und auf diesem Weg leider oft zu einer wesentlichen Verstärkung der Schmerzempfindung führen würden. Die Einschränkung auf die Leistungsfähigkeit als selbständiger Unternehmer werde auf 50 % geschätzt.
4.3.3 Im Bericht der Klinik D.___, UniversitätsSpital E.___, vom 5. Mai 2020 (Urk. 3/15) wurden ein cervicoradikuläres Schmerzsyndrom C7 rechts, kein Anhalt für Nervenwurzelaffektionen im Bereich der BWS, ein thorakovertebrales Schmerzsyndrom, kein Anhalt für Nervenwurzelaffektionen im Bereich der BWS, sowie ein Vitamin D Mangel diagnostiziert. Die Ärzte führten aus, es sei nur eine eingeschränkte Anamnese und Untersuchung möglich gewesen, da sich der Patient wenig kooperativ gezeigt habe. Es hätte sich eine cervicoradikuläre Symptomatik mit Ausstrahlung entlang dem Dermatom C7 und C8 rechts, ohne sensomotorische Ausfallerscheinungen gezeigt. Im MRI hätten sich neben beginnenden Osteochondrosen auf Höhe HWK 6/7 und BWK 7/8 eine osteodiskoligamentäre Enge der Neuroforamen HWK 3/4 links, HWK 5/6 links und HWK 6/7 beidseits ohne Anhalt einer Nervenwurzelaffektion im Bereich der BWS gezeigt. Bei fehlenden fokal neurologischen Defiziten sei der Patient nach Hause entlassen worden.
4.3.4 Im Bericht vom 21. Oktober 2021 (Urk. 10/113-115) nannte Dr. med. F.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin sowie für Rheumatologie, die folgenden Diagnosen:
- Fraktur des 8. Brustwirbels, höchstwahrscheinlich osteoporotisch bedingt
- Cervikoradikuläres Syndrom C6/7 rechts
- Status nach Auffahrunfall 2003 mit Seitenanprall und HWS-Distorsion
- Osteopenie der LWS
- Osteodensitometrie vom 22.04.21: TBS-1.1 (LWS), linke Hüfte + 0.9 (normale Knochendichte)
Dr. F.___ führte aus, der Beschwerdeführer leide zurzeit unter erheblichen Verspannungen über der gesamten Rückenmuskulatur, welche selbst der Masseur nicht lösen könne. Es liege ein erheblicher Hypertonus der gesamten paravertebralen Muskulatur linksbetont vor, ohne Klopfdolenzen. Er leide seit mindestens zwei Jahren an einem chronischen Schmerzsyndrom, das auf mehreren Ebenen rheumatologisch, physiotherapeutisch und schmerztherapeutisch behandelt werde. Durch dieses chronische Problem seien auch psychische Stressreaktionen entstanden. Dr. F.___ bescheinigte dem Beschwerdeführer eine vollständige Arbeitsunfähigkeit von 7. Oktober 2021 bis 7. November 2021.
In den weiteren Berichten von Dr. F.___ bestätigte dieser die vorstehend aufgeführten Diagnosen, berichtete über zunehmende Beschwerde im April 2022, im Juni 2022 von weitgehend unveränderten Defiziten aus neuropsychologischer Sicht, im April 2023 von trotz Physiotherapie wieder verstärkten Beschwerden, attestierte dem Beschwerdeführer indes keine Arbeitsunfähigkeit mehr (vgl. Urk. 3/2, 3/4, 3/5, 3/6).
4.3.5 Dem Bericht über die neuropsychologische Untersuchung durch Dr. phil. G.___, Fachpsychologin FSP Neuropsychologie, sowie Prof. Dr. med. H.___, Facharzt für Neurologie, vom 4. Januar 2022 (Urk. 10/128 S. 7-11) ist das Vorhandensein einer leichten neuropsychologischen Störung zu entnehmen. Dr. G.___ und Prof. Dr. H.___ hielten fest, klinisch präsentiere sich ein initial sehr gereizter, angespannter und konfrontativer, distanz- und impulskontrollgeminderter, kognitiv und motorisch sehr unruhiger Patient mit sprunghaftem und unstrukturierten Erzählstil, vordergründigen Aufmerksamkeits- und Konzentrationsfluktuationen sowie abschweifenden Gedankengängen durch eine deutlich erhöhte intrinsische Ablenkbarkeit, was (auf hohem Level) teilweise mit der Kooperationsfähigkeit interferiere. Auf die Untersuchung habe er sich indes einlassen können und bei sehr hoher Leistungsbereitschaft mitgearbeitet, wobei die Impulskontrolle testspezifisch, nicht aber restlos klinisch (plötzlich lautes Lachen oder Fluchen) habe verbessert werden können. Der Patient wirke affektiv sehr misstrauisch und angespannt, vor allem am Ende der Untersuchung sei eine grosse Verzweiflung und Hilflosigkeit über seine Situation ersichtlich geworden. Testspezifisch hätten sich insgesamt leichte Einschränkungen im Bereich der Frontalhirnfunktionen gezeigt, im attentionalen Bereich sowie in Teilbereichen der höheren exekutiven Funktionen, indes kämen die übrigen geprüften kognitiven Domänen (mnestische, sprachliche und sprachassoziierte, visuo-konstruktive und -perzeptive, basale exekutive und attentionale Funktionen) im Normbereich respektive leicht überdurchschnittlichen Rahmen zu liegen. Im Vergleich zur neuropsychologischen Untersuchung im Jahr 2004 zeigten sich die Befunde vergleichbar, das kognitive Ausfallmuster komme mehrheitlich im durchschnittlichen bis leicht überdurchschnittlichen Bereich zu liegen. Die damals beschriebene deutliche verbale Lernstörung und eingeschränkte Arbeitsgedächtniskapazität habe nicht mehr objektiviert werden können, während sich heute eine leichte Verlangsamung im Bereich der Grundaktivierung zeige, welche damals noch nicht beschrieben worden sei. Insgesamt seien weiterhin leichte vor allem qualitative Auffälligkeiten im Sinne erhöhter Reaktionskonstanz in den computergestützten Verfahren zu beschreiben. Ätiologisch zeigten sich die Befunde gut vereinbar mit dem bekannten chronifizierten Schmerzsyndrom. Die heute erhobenen mehrheitlich durchschnittlich bis überdurchschnittlichen Befunde stünden in starker Diskrepanz zu den vom Patienten glaubhaft gemachten und im Alltag sehr stark einschränkenden Veränderungen der Kognition seit dem Unfall. Da sich bei mehrheitlich intakter kognitiver Leistungsfähigkeit im strukturierten Umfeld der heutigen Untersuchung weiterhin keine Hinweise auf eine hirnorganische Störung ergebe, sei dafür am ehesten eine affektpathologische Entwicklung, DD Krankheitsverarbeitungsstörung, ursächlich. Ob diese bei auffälligem klinischen Verhalten begünstigt/akzentuiert werde durch eine vorbestehende/zusätzliche psychiatrische Erkrankung oder Störwirkungen durch den täglichen THC-Konsum und metabolische Faktoren bei spezieller Diät und regelmässigem langen Fasten, könne ohne weitere Angaben nicht abschliessend beurteilt werden.
4.3.6 Dr. med. I.___, Facharzt für Neurologie, diagnostizierte im Bericht vom 5. April 2022 (Urk. 10/118 f.) ein chronisches cervicocephales paravertebrales Syndrom sowie neuropsychologische Defizite bei St. n. HWS-Distorsion 2003. Dr. I.___ legte dar, beim Beschwerdeführer liege ein chronifizierter Verlauf ohne namhafte Besserung vor, er sei austherapiert, es bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit seit 2015. Die Befunde der neuropsychologischen Defizite seien bei mehreren neuropsychologischen Untersuchungen bestätigt worden, es bestünden Störungen im Bereich der geteilten Aufmerksamkeit und des verbalen Lernens. Auch das vertebrale Schmerzsyndrom vor allem im Bereich der HWS mit Einschränkungen der Beweglichkeit nach links sei klinisch und bildgebend bestätigt worden. Es bestehe eine Spondylarthrose C3/4 links mit Stenose des linken Foramens, Osteochondrose und Spondylose bis C7, Funktionsstörungen der Kopfgelenke und ein Verdacht auf Läsion des linken Ligamentum harare. Die Arbeitsunfähigkeit von 50 % sei durch den neurologischen Gutachter im Jahr 2014 bestätigt worden, aufgrund einer Verschlechterung im August 2015 liege eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vor.
4.3.7 Dem von Dr. I.___ beigelegten Bericht (Urk. 10/119 S. 8 f.) des Stadtspitals J.___ und K.___ vom 27. Juli 2020 sind die Diagnosen zervikoradikuläres Schmerzsyndrom C6/7 rechtsseitig, am ehesten generalisiert myofaszial, sowie thorakovertebrales Schmerzsyndrom bei beginnender Osteochondrose BWK 7/8 zu entnehmen. Die Ärzte hielten fest, der fragliche Nachweis eines Shining-Corners TH8 habe in den MRI-Bildern nicht objektiviert werden können, gemäss rheumatologischem Konsil werde von einem generalisierten myofaszialen Schmerzsyndrom ausgegangen. Von der Dry Needling-Therapie sowie einer Infiltration habe der Patient merklich profitiert. Bei segmentaler Prüfung bestehe eine segmentale Dysfunktion C0/1 links, welche manualtherapeutisch angegangen werden könne. Für weitergehende Abklärungen habe keine Indikation bestanden, weshalb der Patient habe entlassen werden können.
Im Bericht vom 5. Februar 2021 (Urk. 3/13) stellte Dr. med. L.___, Stadtspital J.___ und K.___, die Diagnosen anhaltendes zervikothorakovertebrales Schmerzsyndrom sowie einen Verdacht auf eine manifeste Osteoporose. Dr. L.___ hielt fest, die therapeutischen Optionen seien begrenzt, unter Berücksichtigung des therapieresistenten Verlaufes sowie der gering ausgeprägten Strukturpathologie müsse eine somatoforme Schmerzstörung in Erwägung gezogen werden, ansonsten eine Schmerzsensitivierung.
5.
5.1 Aufgrund der medizinischen Akten erscheint ausgewiesen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit Erlass der Verfügung vom 4. September 2007 (Urk. 10/46 f.) verändert hat. Die Parteien sind sich denn auch zu Recht darin einig, dass aufgrund einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 ATSG ausgewiesen ist (vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts 8C_121/2021 vom 27. Mai 2021 E. 4.2.1).
Entsprechend ging die IV-Stelle mit Verfügung vom 2. November 2023 (Urk. 2) davon aus, dass eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in der angestammten Tätigkeit vorliege, mithin ein Invaliditätsgrad von 50 % ausgewiesen sei, wobei sie sich bei ihrem Entscheid im Wesentlichen auf die ausführliche Stellungnahme von RAD-Ärztin Dr. med. M.___, Fachärztin für Neurologie, vom 20. April 2022 (Urk. 10/175 S. 4-6) sowie auf deren ergänzende Stellungnahme vom 1. Dezember 2022 (Urk. 10/175 S. 6 f.) stützte, welche die medizinische Aktenlage, einschliesslich des Gutachtens der Y.___, umfassend würdigte.
5.2
5.2.1 Die Einschätzung von RAD-Ärztin Dr. M.___, wonach beim Beschwerdeführer eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in der angestammten Tätigkeit vorliege, vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht in Frage zu stellen (vgl. E. 2.2).
Es trifft unbestritten zu, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verschlechtert hat, allerdings vermag die von ihm behauptete vollständige Arbeitsunfähigkeit nicht zu überzeugen. So wurden bereits im Rahmen der neuropsychologischen Begutachtung im Dezember 2004 nur noch minimale Störungen beschrieben, damit übereinstimmend ergab auch die neuropsychologische Untersuchung im Dezember 2014 (E. 4.3.2) minimale Störungen. Auch im Januar 2022 legten Dr. G.___ und Prof. Dr. H.___ dar, es hätten sich insgesamt leichte Einschränkungen im Bereich der Frontalhirnfunktionen gezeigt, im attentionalen Bereich sowie in Teilbereichen der höheren exekutiven Funktionen, indes kämen die übrigen geprüften kognitiven Domänen im Normbereich respektive leicht überdurchschnittlichen Rahmen zu liegen, weshalb sich im Vergleich zur neuropsychologischen Untersuchung im Jahr 2004 die Befunde als vergleichbar zeigten und das kognitive Ausfallmuster mehrheitlich im durchschnittlichen bis leicht überdurchschnittlichen Bereich zu liegen komme. Die damals beschriebene deutliche verbale Lernstörung und die eingeschränkte Arbeitsgedächtniskapazität habe nicht mehr objektiviert werden können, während sich heute eine leichte Verlangsamung im Bereich der Grundaktivierung zeige, welche damals noch nicht beschrieben worden sei. Ätiologisch würden sich die Befunde gut mit dem bekannten chronifizierten Schmerzsyndrom vereinbaren lassen (E. 4.3.5). Damit übereinstimmend und unter Berücksichtigung des cervikosponylogenen Schmerzsyndroms führte Dr. C.___ im Dezember 2014 aus, dieses lasse sich somatisch aktuell noch objektivieren, merkte indes an, dass bei den weiterhin über Jahre anhaltenden lokalen Schmerzen sehr wahrscheinlich auch ein Schmerz-Chronifizierungsprozess eine Rolle spiele. Dr. C.___ bescheinigte dem Beschwerdeführer denn auch in Kenntnis dieser Diagnose eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % (E. 4.3.2). Angesichts der vergleichbaren Befunde aus neuropsychologischer Sicht lässt sich – wie RAD-Ärztin Dr. M.___ in ihrer Stellungnahme vom 30. Januar 2024 zu Recht festhielt (Urk. 9 S. 4) – eine Verschlechterung der kognitiven Defizite nicht herleiten.
5.2.2 Weiter vermag die von Dr. I.___ erwähnte (E. 4.3.6) – und im mit Beschwerdeerhebung beigebrachten Bericht näher ausgeführte (Urk. 3/19) – im Jahr 2015 aufgrund einer Retraumatisierung eingetretene Verschlechterung keine höhere Arbeitsunfähigkeit zu begründen. So führte Dr. med. N.___, Fachärztin für Rheumatologie und Rehabilitation, im Bericht vom 15. Dezember 2016 aus, das initial durch ein HWS-Distorsionstrauma bedingte Beschwerdebild habe sich im Laufe der Jahre einigermassen stabilisiert, seit einer Retraumatisierung im August 2015 im Rahmen einer Inhaftierung mit Hinunterzerren der Treppe und ungünstiger Haltung im Transportwagen bestehe ein Beschwerderezidiv, die erneute neurologische Abklärung durch Dr. I.___ mit erneutem Funktions-MRI habe indes keine neuen Aspekte gezeigt. Eine Arbeitsunfähigkeit habe sie bei im Vorfeld fehlenden Attestierungen nicht ausgestellt, zumal keine genügende strukturelle Grundlage bestehe, um eine solche ein Jahr nach der Retraumatisierung erstmalig auszustellen (Urk. 3/19). Angesichts dieser Einschätzung überzeugt weder die von ihr zwei Jahre später ungeachtet der von ihr als «in etwa gleich bleibenden» beschriebenen Schmerzproblematik attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 3/20) noch die von Dr. I.___ aufgrund der Verschlechterung im August 2015 bescheinigte vollständige Arbeitsunfähigkeit, führte Dr. N.___ doch explizit aus, es hätten sich anlässlich der Untersuchung mit erneutem Funktions-MRI keine neuen Aspekte gezeigt. Auch die erwähnte weitere Retraumatisierung im Jahr 2019, als der Beschwerdeführer von einem Polizisten am rechten Handgelenk gepackt und am Arm gezogen worden sei, wodurch es zu persistierenden Beschwerden am rechten Arm und Nacken gekommen sei (vgl. Urk. 10/119 S. 7), vermag keine höhere Arbeitsunfähigkeit zu begründen. Anlässlich der stationären Abklärung im Stadtspital J.___ und K.___ wurde ein zervikoradikuläres Schmerzsyndrom C6/7 rechtsseitig diagnostiziert, wobei von einem generalisierten myofaszialen Schmerzsyndrom ausgegangen und bei fehlender Indikation für weitergehende Abklärungen eine konservative Therapie empfohlen wurde (vgl. auch E. 4.3.7). Eine Arbeitsunfähigkeit wurde von den Ärzten nicht attestiert. Folglich ist die Beurteilung von RAD-Ärztin Dr. M.___, wonach die erwähnten Traumata aufgrund der – auch zusätzlich – verfügbaren Akten und der beschriebenen Bewegungsabläufe aus versicherungsmedizinisch-theoretischer Sicht nicht geeignet seien, eine längerfristige strukturelle Veränderung am Bewegungsapparat hervorzurufen, nicht zu beanstanden (Urk. 9 S. 3).
5.2.3 Schliesslich vermögen auch die degenerativen Veränderungen auf Höhe der HWS keine höhere als die von RAD-Ärztin Dr. M.___ attestierte 50%ige Arbeitsunfähigkeit zu begründen, stellte diese doch zu Recht fest, entsprechende Veränderungen seien bereits im Jahr 2004 durch Dr. I.___ festgestellt (vgl. Urk. 10/3) und im Gutachten der Y.___ berücksichtigt worden (vgl. den dortigen Aktenauszug, Urk. 10/34 S. 6). Darüber hinaus hielt auch Dr. C.___ im Jahr 2014 degenerative Veränderungen fest (vgl. E. 4.3.2). Im Rahmen der Untersuchung am Universitätsspital E.___ im Mai 2021 (E. 4.3.3) zeigten sich vergleichbare, stabile Befunde, eine Kompression der Nerven wurde nicht beschrieben. Die Rheumatologen am Stadtspital J.___ und K.___ gingen denn auch von einem myofaszialen Schmerzsyndrom aus, Dr. L.___ erwog aufgrund des therapieresistenten Verlaufes bei gering ausgeprägter Strukturpathologie eine Schmerzstörung respektive eine Schmerzintensivierung (vgl. E. 4.3.7). RAD-Ärztin Dr. M.___ legte im Folgenden dar, die Diskrepanz zwischen dem hohen Schmerzempfinden und dem langjährigen therapieresistenten Verlauf und den nur gering ausgeprägten strukturell fassbaren Befunden sei mit einer möglichen Schmerzstörung respektive Schmerzintensivierung erklärt worden, was bereits Dr. C.___ als Faktor für die beklagten Beschwerden erwähnt habe und darauf schliessen lasse, dass eine derartige Schmerzverstärkung bereits seit Jahren vorliege (Urk. 9). Diese Ausführung erscheint angesichts des Umstandes, dass bereits die Gutachter der Y.___ eine Schmerzverarbeitungsstörung diagnostizierten (vgl. E. 4.2.1), überzeugend. Dr. C.___ attestierte dem Beschwerdeführer denn auch unter Berücksichtigung dieser Beschwerden eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % (E. 4.3.2), welcher sich RAD-Ärztin Dr. M.___ zu Recht anschloss (Urk. 9). Angesichts dieser nachvollziehbaren Schlussfolgerung und bei fehlender psychiatrischer Diagnosestellung erübrigen sich vorliegend Ausführungen zu der von RAD-Ärztin Dr. M.___ vorgenommen Standardindikatorenprüfung (Urk. 9 S. 4 f.) sowie zum Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach ihm RAD-Ärztin Dr. M.___ eine aktive Lebensgestaltung vorwerfe, wenngleich er die Inline-Skates benötige, um seine Schmerzen zu lindern.
5.2.4 Zusammenfassend ist mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig ist.
6.
6.1 Zu prüfen bleibt, wie sich die 50%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit in erwerblicher Hinsicht auswirkt.
6.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG grundsätzlich aufgrund eines Einkommensvergleiches zu bestimmen. Dabei ist hinsichtlich der Ermittlung des Valideneinkommens in der Regel am zuletzt erzielten Verdienst anzuknüpfen, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre (vgl. BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 135 V 58 E. 3.1). Den Akten respektive dem IK-Auszug vom 30. September 2022 (Urk. 10/164) ist indes zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2004 keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen ist. Mithin rechtfertigt es sich vorliegend, zur Ermittlung des Valideneinkommens die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik (BfS) periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) heranzuziehen.
Allerdings erübrigt sich auf der Grundlage einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ein ordentlicher Einkommensvergleich, zumal sowohl das Validen- als auch das Invalideneinkommen des Beschwerdeführers – angesichts seiner fehlenden Erwerbstätigkeit seit dem Jahr 2004 (Urk. 10/164) – gestützt auf derselben Bemessungsgrundlage zu bestimmen sind und der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit entspricht, was keinen «Prozentvergleich» darstellt, sondern eine rein rechnerische Vereinfachung (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_104/2021 vom 27. Juni 2022 E. 6.2; 8C_358/2017 vom 4. August 2017 E. 2.2 mit Hinweis).
6.3 Da nach dem Gesagten Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn zu berechnen sind (LSE-Tabelle TA1, 2020, Ziffern 45-96, Sektor 3, Dienstleistungen, Niveau 2, Männer), ergibt sich bei einer festgestellten 50%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit ein Invaliditätsgrad von 50 % (vgl. E. 1.3), weshalb der Beschwerdeführer ab Januar 2022 Anspruch auf eine Rente von 50 % einer ganzen Invalidenrente hat (vgl. E. 1.1).
7. Die angefochtene Verfügung vom 2. November 2023 (Urk. 2) erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
8.
8.1 Der Beschwerdeführer beantragte die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Einsetzung von Rechtsanwalt Dr. Felix Frey als unentgeltlichen Rechtsvertreter (Urk. 1 S. 2).
8.2 Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Vertretung notwendig oder doch geboten ist (Art. 29 Abs. 3 BV; BGE 135 I 1 E. 7.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_686/2020 vom 11. Januar 2021 E. 1).
Mit Eingabe vom 25. März 2024 reichte der Beschwerdeführer das ausgefüllte Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit samt Beilagen zu den Akten (Urk. 12-14/1-3). Nach diesen ist die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ausgewiesen; da auch die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind, ist dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und die unentgeltliche Rechtsvertretung in der Person von Rechtsanwalt Dr. Felix Frey zu gewähren.
8.3 Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 800.-- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
8.4 Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Felix Frey, steht eine Entschädigung aus der Gerichtskasse zu, welche bei Anwendung des gerichtsüblichen Ansatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2'000.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen ist.
8.5 Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen, wonach er zur Nachzahlung der ihm erlassenen Gerichtskosten und der Kosten seiner Rechtsvertretung verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist.
Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuches vom 4. Dezember 2023 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und ihm in der Person von Rechtsanwalt Dr. Felix Frey ein unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt,
und erkennt sodann:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Felix Frey, Zürich, wird mit Fr. 2’000.-- (inkl. Barauslagen und MWST) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Felix Frey unter Beilage einer Kopie von Urk. 23 f.
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
PhilippBöhme