Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2023.00668


II. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiberin Tiefenbacher

Urteil vom 30. August 2024

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Michael Ausfeld

Werdstrasse 36, Postfach, 8036 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1991, erlangte im Jahr 2011 das eidgenössische Fähigkeitszeugnis (EFZ) zum Polybauer Gerüstbau (Urk. 8/1). Am 31. August 2015 (Urk. 8/2) meldete er sich unter Hinweis auf belastungsabhängige Beschwerden (S. 5 Ziff. 6.2) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach medizinischen und erwerblichen Abklärungen erteilte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Mitteilung vom 2. Mai 2016 Kostengutsprache für berufliche Massnahmen im Sinne eines Arbeitstrainings sowie der Übernahme der Kosten für die Weiterbildung zum Versicherungsvermittler vom 1. Mai bis 31. Oktober 2016 (Urk. 8/40) und sprach ihm mit Verfügung vom 9. Mai 2016 für die Dauer der beruflichen Massnahme ein Taggeld im Betrag von Fr. 139.20 zu (Urk. 8/42). Am 31. Oktober 2016 verlängerte die IV-Stelle die Kostengutsprache für berufliche Massnahmen im Sinne eines Arbeitstrainings vom 1. November 2016 bis 31. März 2017 (Urk. 8/47) und sprach dem Versicherten für die Dauer der Massnahme ein Taggeld zu (vgl. Urk. 8/48). Mit Mitteilung vom 6. April 2017 stellte die IV-Stelle fest, dass die beruflichen Massnahmen erfolgreich abgeschlossen seien und sie davon ausgehe, dass der Versicherte in der Lage sei, in einer der Gesundheit optimal angepassten Tätigkeit ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen (Urk. 8/54).

1.2    Am 17. Juni 2022 (Urk. 8/63) meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf Rückenschmerzen (S. 6 Ziff. 6.1) erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und ersuchte um Gewährung einer Umschulung (Urk. 8/64). Nachdem die IV-Stelle ihre medizinischen und erwerblichen Abklärungen abgeschlossen hatte, leistete sie mit Mitteilung vom 18. Juli 2023 Kostengutsprache für die gezielte Vorbereitung zum Bauleiter HF vom 1. Oktober 2023 bis 28. Januar 2024 (Urk. 8/103). Mit Verfügung vom 30. Oktober 2023 sprach sie dem Versicherten sodann für den Zeitraum vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2023 sowie ab Januar 2024 ein Taggeld im Betrag von Fr. 79.20 zu (Urk. 8/125 = Urk. 2).


2.    Gegen die Verfügung vom 30. Oktober 2023 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 1. Dezember 2023 Beschwerde und beantragte ein höheres Taggeld (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 13. Februar 2024 stellte die IV-Stelle unter Hinweis auf die Stellungnahme der Ausgleichskasse vom 13. Februar 2024 (Urk. 11) den Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 14. Februar 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12).

    Mit Eingabe vom 27. März 2024 ersuchte der Beschwerdeführer, nunmehr vertreten, um die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels. In prozessualer Hinsicht beantragte er die unentgeltliche Prozessführung sowie einen unentgeltlichen Rechtsbeistand (Urk. 13). Mit Replik vom 24. April 2024 beantragte er, der Taggeldansatz sei aufgrund der im Jahr 2021 effektiv bezahlten Beiträge neu festzusetzen, eventuell sei die Sache zwecks Neuberechnung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 16). Mit Duplik vom 17. Juni 2024 hielt die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf eine erneute Stellungnahme der Ausgleichskasse vom 17. Juni 2024 (Urk. 19) an ihrem Rechtsbegehren fest (Urk. 18), was dem Beschwerdeführer am 20. Juni 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 20).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

    Auf Grund der im Juni 2022 anhängig gemachten Anmeldung bei der Invalidenversicherung könnten allfällige Leistungen frühestens ab diesem Zeitpunkt zugesprochen werden (Art. 10 Abs. 1 IVG). Folglich ist die seit 1. Januar 2022 geltende Rechtslage massgebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird.

1.2    Versicherte haben gemäss Art. 22 Abs. 1 IVG während der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach Art. 8 Abs. 3 Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie an wenigstens drei aufeinanderfolgenden Tagen wegen der Massnahmen verhindert sind, einer Arbeit nachzugehen (lit. a), oder in ihrer Erwerbstätigkeit zu mindestens 50 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) sind (lit. b). Gemäss Art. 22 Abs. 2 IVG haben Versicherte während der erstmaligen beruflichen Ausbildung Anspruch auf Taggelder, wenn sie Leistungen nach Artikel 16 beziehen (lit. a), oder an Eingliederungsmassnahmen nach Artikel 12 oder 14a teilgenommen haben, die für diese Ausbildung direkt erforderlich sind (lit. b). Versicherte, die eine höhere Berufsausbildung absolvieren oder eine Hochschule besuchen, haben gemäss Art. 22 Abs. 3 IVG nur Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung daran gehindert sind, neben ihrer Ausbildung eine Erwerbstätigkeit auszuüben (lit. a), oder ihre Ausbildung aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung wesentlich länger dauert (lit. b). Versicherte nach Absatz 2, die eine allgemeinbildende Schule besuchen oder eine berufliche Grundbildung absolvieren, die ausschliesslich an einer Schule erfolgt, haben keinen Anspruch auf ein Taggeld (Art. 22 Abs. 4 IVG). Für Massnahmen nach den Artikeln 8 Absatz 3 Buchstabe abis und 16 Absatz 3 Buchstabe b besteht kein Anspruch auf ein Taggeld (Art. 22 Abs. 5 IVG).

1.3    Gemäss Art. 22bis IVG besteht das Taggeld aus einer Grundentschädigung, auf die alle Versicherten Anspruch haben, und einem Kindergeld für Versicherte mit Kindern (Abs. 1). Anspruch auf ein Kindergeld besteht für jedes eigene Kind, welches das 18. Altersjahr noch nicht vollendet hat. Für Kinder, die noch in Ausbildung sind, dauert der Anspruch bis zum Abschluss der Ausbildung, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr. Pflegekinder, die unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung aufgenommen wurden, sind den eigenen Kindern gleichgestellt. Der Anspruch auf ein Kindergeld besteht nicht für Kinder, für die gleichzeitig gesetzliche Kinder- und Ausbildungszulagen ausgerichtet werden (Abs. 2).

1.4    Gemäss Art. 23 IVG beträgt die Grundentschädigung 80 Prozent des letzten ohne gesundheitliche Einschränkungen erzielten Erwerbseinkommens, jedoch nicht mehr als 80 Prozent des Höchstbetrages des Taggeldes nach Art. 24 Abs. 1 (Abs. 1), wobei als Grundlage für die Ermittlung des Erwerbseinkommens das durchschnittliche Einkommen, von dem Beiträge nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung erhoben werden (massgebendes Einkommen), bildet (Abs. 3).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin setzte die Taggelder (Grundentschädigung) für die strittigen Perioden gestützt auf ein massgebendes Jahreseinkommen von Fr. 36'201.90, woraus sie ein massgebendes Tageseinkommen von Fr. 99.- errechnete, auf Fr. 79.20 (0.8 x Fr. 99.) fest (Urk. 2 S. 1 Mitte und S. 2 oben). Für die Leistungsberechnung sei das Einkommen des Jahres 2020 massgeblich (Urk. 7 S. 1 Ziff. 3), wobei der deklarierte Lohn Fr. 34'951. betrage (Urk. 18 S. 2 oben).

    Die für die Berechnung des Taggelds zuständige Ausgleichskasse hielt in ihrer Stellungnahme fest (Urk. 11), im massgeblichen Jahr vor Eintritt des Gesundheitsschadens, also im Jahr 2021, sei kein (AHV-pflichtiges) Einkommen abgerechnet worden, weshalb das Taggeld gestützt auf einen Lohn von Fr. 0.-- hätte berechnet werden müssen. Daher rechtfertige es sich, auf das Einkommen im Jahr 2020 abzustellen. Es sei aufgrund vieler Unklarheiten nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2022 ein Einkommen von Fr. 158'100. erzielt habe (S. 2 unten f.).

2.2    Der Beschwerdeführer machte geltend (Urk. 1), sein Arbeitgeber habe die Sozialversicherungsbeiträge nicht bezahlt, weshalb das Taggeld nur Fr. 79.20 betrage, obwohl er Anspruch auf den Höchstbetrag habe. Er könne als Arbeitnehmer nichts dafür, dass sein erzieltes Einkommen nicht korrekt abgerechnet worden sei.

    Mit Replik (Urk. 16) führte er aus, der im Jahr 2021 deklarierte Lohn betrage Fr. 88'000.. Im Zeitpunkt der Anmeldung vom 17. Juni 2022 habe die gesundheitliche Beeinträchtigung seit zirka 5 Monaten bestanden. Es rechtfertige sich daher, das im Jahr 2021 abgerechnete Einkommen für die Taggeldberechnung heranzuziehen (S. 2 Ziff. 3).

2.3    In der Stellungnahme der Ausgleichskasse (Urk. 19) zur Duplik (Urk. 18) wurde in Bezug auf das geltend gemachte Einkommen 2021 von Fr. 88'000.- festgehalten, es sei trotz Mahnungen und Bussenverfügung keine Lohndeklaration 2021 eingereicht worden. Daher sei am 26. Oktober 2022 das Jahr 2021 ermessensweise mit der Lohnsumme Fr. 88'000.-- veranlagt worden, wobei als Orientierung die Vorjahreslohnsumme 2020 von Fr. 72'738.- herangezogen worden sei. Im Jahr 2020 seien mehrere Mitarbeiter beschäftigt worden, wobei für den Beschwerdeführer der Lohn von Fr. 34'951.- deklariert worden sei. Die ermessensweise veranlagte Gesamtlohnsumme für das Jahr 2021 von Fr. 88'000.-, könne deshalb nicht für den Beschwerdeführer übernommen werden (S. 1 f.).

2.4    Streitig und zu prüfen ist die Taggeldhöhe und insbesondere, von welchem Einkommen bei der Berechnung auszugehen ist.


3.

3.1    Vorab ist dem Einwand des Beschwerdeführers, er könne nichts dafür, dass seine Arbeitgeberin die Löhne nicht korrekt abgerechnet habe (Urk. 1 Mitte), entgegenzuhalten, dass er als einziger Gesellschafter und Geschäftsführer die Y.___ GmbH gegründet hat und bis zum 27. Dezember 2022 als deren Gesellschafter und Geschäftsführer amtete (Internet-Handelsregisterauszug vom 18. Juli 2024, Urk. 21). Die Unterlassung der Lohndeklaration ist damit direkt ihm selber anzulasten, was im vorliegenden Verfahren allerdings nicht von Belang ist.

3.2    Der Beschwerdeführer machte beschwerdeweise geltend, er habe Anspruch auf den maximal möglichen Betrag (Urk. 1 Mitte). Mittels Bankkonto-Auszug vom 30. Januar 2023 (Urk. 3) wies er nach, dass ihm die Arbeitgeberin im Jahr 2022 Fr. 158'100. überwiesen hatte, was dem gegenüber der Ausgleichskasse deklarierten Lohn sowie den Lohnabrechnungen, gemäss welchen er von Januar bis Dezember 2022 ein monatliches Gehalt von Fr. 15'810. brutto erzielt hatte, wovon jeweils Fr. 13'177.65 zur Auszahlung gelangten, entspricht (Urk. 9/14-25, Urk. 11 S. 2). Dass es sich bei den überwiesenen Beträgen tatsächlich um Lohnzahlungen handelte, ist allerdings fraglich: So gab er in der Anmeldung zum Leistungsbezug vom 17. Juni 2022 an, sein Monatseinkommen betrage Fr. 8'600. (Urk. 8/63 S. 6 Ziff. 5.4), und zeigte er gegenüber der Familienausgleichskasse am 3. Januar 2022 an, dass sein Jahresbruttolohn im Jahr 2022 Fr. 72'000. betrage (Urk. 10/119). Angesichts seiner widersprüchlichen Angaben und unter Berücksichtigung, dass der Beschwerdeführer laut IK-Auszug vom 20. Februar 2023 (Urk. 8/78) im Jahr 2018 ein Einkommen von Fr. 24'363., wovon Fr. 13'200. auf ein Einkommen bei den Y.___ GmbH und Fr. 11'163. auf Arbeitslosenentschädigungen fielen, im Jahr 2019 ein Einkommen von Fr. 12'990. und im Jahr 2020 ein solches von Fr. 34'951. erzielte, erscheint ein im Jahr 2022 erzieltes Einkommen von Fr. 158'100. nicht als überwiegend wahrscheinlich und wäre der Anspruch auf berufliche Massnahmen bei einer derartigen Steigerung des Einkommens trotz Gesundheitsschaden grundsätzlich in Frage zu stellen. Worum es sich bei den von der Y.___ GmbH überwiesenen Fr. 158'100. auch immer handelt, mag für die Betreibungs- und Konkursbehörden von Belang sein, kann aber - wie nachstehende E. 3.5 zeigen wird - vorliegend offen bleiben.

3.3    Die Arbeitgeberin des Beschwerdeführers, die Y.___ GmbH (Urk. 8/63 S. 6 Ziff. 5.4), reichte der Ausgleichskasse am 15. Februar 2021 die Lohndeklarationen für ihre Mitarbeitenden für das Jahr 2020 ein (Urk. 10/70). Gemäss dieser Deklaration erzielten die fünf Angestellten der Gesellschaft Bruttolöhne von insgesamt Fr. 72'738., wovon nur knapp die Hälfte, nämlich Fr. 34'951. auf den Beschwerdeführer fiel (S. 3 oben). Für das Jahr 2021 rechnete die Arbeitgeberin mit der Ausgleichskasse keine Löhne ab. Die mit der Schlussrechnung vom 26. Oktober 2022 (Urk. 10/149) geltend gemachten Lohnbeiträge wurden auf einer von der Ausgleichskasse geschätzten Lohnsumme von Fr. 88'000. erhoben (S. 1 unten). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 16 S. 2 oben) kann nicht davon ausgegangen werden, dass diese Lohnsumme seinem tatsächlich erzielten Einkommen im Jahr 2021 entsprach, ist doch die Ausgleichskasse dazu berechtigt, die Beiträge bei fehlender Abrechnung vorläufig nach Ermessen festzusetzen (vgl. Art. 38 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVV), was sie betreffend die Y.___ GmbH auch tat (vgl. Urk. 10/149). Hinweise, dass im Jahr 2021 nur noch der Beschwerdeführer bei der Arbeitgeberin beschäftigt war, liegen keine vor. Ausserdem machte der Beschwerdeführer im ersten Halbjahr 2021 monatliche Umsatzeinbussen zwischen 44.51 und 73.2 % gegenüber den Jahren 2017 bis 2019 aufgrund der Corona-Massnahmen geltend (Urk. 10/84, Urk. 10/86-87 und Urk. 10/90-92) und bezog dafür von Januar bis Juni 2021 Erwerbsersatzentschädigung von insgesamt Fr. 4'676.55 (Urk. 10/102). Angesichts dessen erscheint es unwahrscheinlich, dass er im Jahr 2021 selbst unter Berücksichtigung der Erwerbsersatzentschädigung ein Einkommen von Fr. 88'000. erzielt hat.

3.4    Nachdem sich die Beschwerdegegnerin respektive die Ausgleichskasse auf den Standpunkt gestellt hatte, für die Taggeldberechnung wäre auf den im Jahr 2021 erzielten Lohn abzustellen gewesen (vgl. Urk. 11 S. 2 unten), durfte sie infolge der fehlenden Lohnmeldung für das Jahr 2021 allerdings nicht ohne Weiteres auf den im Jahr zuvor abgerechneten Lohn abstellen. Ob und wie der Lohn 2021 mangels Lohnmeldung zu bestimmen gewesen wäre, kann vorliegend jedoch letztlich offen bleiben, da sich der Beschwerdeführer ausweislich der Akten erstmals am 31. August 2015 unter Hinweis auf eine Arbeitsunfähigkeit seit dem 21. Juli 2015 (Urk. 8/5 Ziff. 4.4) aufgrund von belastungsabhängigen Rückenbeschwerden bei der Invalidenversicherung angemeldet hatte (Urk. 8/2 Ziff. 6.2), worauf dem als Gerüstbauer ausgebildeten Beschwerdeführer berufliche Massnahmen im Sinne eines Arbeitstrainings sowie der Übernahme der Kosten für die Weiterbildung zum Versicherungsvermittler zugesprochen wurden (Urk. 8/40 und Urk. 8/47). In seiner angestammten Tätigkeit arbeitete er somit zuletzt ohne Gesundheitsschaden im Jahr 2014. Daran ändert nichts, dass er sich nach Abschluss der beruflichen Massnahmen (vgl. Urk. 8/54) erneut in einer rückenbelastenden Tätigkeit in der Montage von Innentüren aus Holz und Metall (Urk. 8/66 S. 2 unten) weiterbeschäftigte. Nachdem ihm die Beschwerdegegnerin aufgrund der bereits seit 2015 bekannten Tatsache, dass ihm körperlich schwere Tätigkeiten nicht mehr zumutbar sind (vgl. Urk. 8/81 S. 1 unten), und mit dem sinngemässen Hinweis, dass die beruflichen Massnahmen nach Eintritt des Gesundheitsschadens im Jahr 2015 nicht vollständig ausgeschöpft worden waren (Urk. 8/81 S. 1 Mitte), wiederum berufliche Massnahmen im Sinne einer Umschulung zum Bauleiter HF zugesprochen hat (Urk. 8/104), ist für die Berechnung der Taggelder das vom Beschwerdeführer erzielte Einkommen vor Eintritt des Gesundheitsschadens, welcher im Juli 2015 zur Arbeitsunfähigkeit führte, mithin das Einkommen, welches der Taggeldverfügung vom 9. Mai 2016 (Urk. 8/42) zugrunde lag, massgebend.


4.    Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde in dem Sinne teilweise gutzuheissen, dass die Verfügung vom 30. Oktober 2023 aufgehoben wird und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie das Taggeld für die strittige Periode vom 1. Oktober 2023 bis 28. Januar 2024 gemäss E. 3.4 neu berechne.


5.

5.1    Der Beschwerdeführer beantragte die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung (Urk. 13 S. 1 Ziff. 2). Seine prozessuale Bedürftigkeit hat er aber trotz Aufforderung (vgl. Urk. 15) nicht belegt. Es ist daher androhungsgemäss davon auszugehen, dass keine prozessuale Bedürftigkeit besteht.

5.2    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800. festzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen.

5.3    Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung. Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). In Anbetracht dessen, dass der Vertreter des Beschwerdeführers erst nach dem ersten Schriftenwechsel mandatiert wurde, und unter Berücksichtigung der genannten Grundsätze sowie eines gerichtsüblichen Ansatzes von Fr. 280. pro Stunde zuzüglich Mehrwertsteuer erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 800. (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer, MWST) als angemessen.


Das Gericht beschliesst:

Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsvertretung wird abgewiesen,


und erkennt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 30. Oktober 2023 aufgehoben und die Sache an diese zurückgewiesen, damit sie das Taggeld für die Periode vom 1. Oktober 2023 bis 28. Januar 2024 gemäss E. 3.4 neu berechne.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800. werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung von Fr. 800. inkl. Barauslagen und MWST zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Michael Ausfeld

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 13

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




Grieder-MartensTiefenbacher




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