Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2023.00673


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiberin Lanzicher

Urteil vom 18. Dezember 2023

in Sachen

X.___

Gesuchsteller


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Gesuchsgegnerin















Sachverhalt:

1.    Der 1966 geborene X.___ ist seit vielen Jahren als Maler tätig. Am 18. August 2008 meldete er sich unter Hinweis auf einen Arbeitsunfall mit Meniskusriss am rechten Kniegelenk und Beschwerden an der Bandscheibe bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihm mit Verfügungen vom 11. Mai und 27. Juli 2011 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine vom 1. April bis 31. Dezember 2008 befristete ganze Rente und im Anschluss daran ausgehend von einem Invaliditätsgrad von zunächst 58 % und ab 1. April 2010 von 51 % eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu. Anlässlich einer im Januar 2013 eingeleiteten Rentenrevision wies der Versicherte auf eine am 22. Oktober 2012 bei einer Teilzeitbeschäftigung erlittene Verletzung des linken Knies hin. Die IV-Stelle sprach ihm nach getätigten Abklärungen vom 1. Januar bis 30. September 2013 eine ganze Rente und vom 1. Oktober 2013 bis 30. November 2015 eine halbe Rente zu. Im Rahmen des darauffolgenden Verwaltungs- und Gerichtsverfahrens wurde dem Versicherten zudem vom 1. Dezember 2015 bis 28. Februar 2018 eine befristete Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung zugesprochen. Am 20. März 2020 meldete sich der Versicherte erneut zum Leistungsbezug an. Das Leistungsbegehren wurde mit Verfügung vom 28. Juni 2022, bestätigt mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 31. Oktober 2022 (Prozess-Nr. IV.2022.00384), unter Verweis auf eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in einer den Beschwerden angepassten Tätigkeit, auf die Verwertbarkeit ebendieser Arbeitsfähigkeit sowie auf einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 31 %, abgewiesen (vgl. zum Ganzen: Sachverhalt sowie E. 9-11 in Urk. 2). Auf die vom Versicherten dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 8C_38/2023 vom 3. Februar 2023 nicht ein.


2.    Mit Eingabe vom 5. Dezember 2023 (Urk. 1) ersuchte der Versicherte um Wiedererwägung beziehungsweise Revision des Urteils IV.2022.00384 des hiesigen Gerichts vom 31. Oktober 2022.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1. 

1.1    Gemäss Art. 61 lit. i des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) muss die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen gewährleistet sein. Art. 61 lit. i ATSG legt die für das kantonale Gerichtsverfahren massgebenden Revisionsgründe fest, überlässt aber die Ausgestaltung des Revisionsverfahrens im Übrigen dem kantonalen Recht (Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, N. 250 zu Art. 61).

1.2    Nach § 29 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) kann gegen rechtskräftige Entscheide des hiesigen Gerichts von den am Verfahren Beteiligten Revision verlangt werden, wenn sie neue erhebliche Tatsachen erfahren oder Beweismittel auffinden, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnten (lit. a), wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen (lit. b) oder wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte oder das Ministerkomitee des Europarates eine Individualbeschwerde wegen Verletzung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) und deren Protokolle gutheisst und eine Wiedergutmachung nur durch eine Revision möglich ist (lit. c).

1.3    Beweismittel im Sinne von § 29 lit. a GSVGer haben entweder dem Beweis der die Revision begründenden neuen erheblichen Tatsachen oder dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Person unbewiesen geblieben sind. Entscheidend ist ein Beweismittel, wenn angenommen werden muss, es hätte zu einem anderen Urteil geführt, falls das Gericht im Hauptverfahren hievon Kenntnis gehabt hätte. Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Tatbestandswürdigung, sondern der Tatbestandsermittlung dient. Es genügt daher beispielsweise nicht, dass ein neues Gutachten den Sachverhalt anders bewertet, vielmehr bedarf es neuer Elemente tatsächlicher Natur, welche die Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen. Für die Revision eines Entscheids genügt es nicht, dass ein Gutachter aus den im Zeitpunkt des Haupturteils bekannten Tatsachen nachträglich andere Schlussfolgerungen zieht als das Gericht. Auch ist ein Revisionsgrund nicht schon gegeben, wenn das Gericht bereits im Hauptverfahren bekannte Tatsachen möglicherweise unrichtig gewürdigt hat. Notwendig ist vielmehr, dass die unrichtige Würdigung erfolgte, weil für den Entscheid wesentliche Tatsachen nicht bekannt waren oder unbewiesen blieben (Spross, in: GSVGer-Kommentar, 2. Aufl. 2009, N. 8 zu § 29).

1.4    Gemäss § 30 GSVGer ist das Revisionsgesuch innert 90 Tagen, von der Entdeckung des Revisionsgrundes an gerechnet, beim Gericht schriftlich einzureichen (Abs. 1). Nach Ablauf von zehn Jahren seit der Mitteilung des Entscheids ist ein Revisionsgesuch nur noch aus den in § 29 lit. b und c GSVGer genannten Gründen zulässig (Abs. 2).

1.5    Erweist sich eine Beschwerde offensichtlich als unzulässig oder aussichtslos, kann das Gericht gestützt auf § 19 Abs. 2 GSVGer ohne Anhörung der Gegenpartei sofort entscheiden.


2.    Der Gesuchsteller begründete das Revisionsgesuch (Urk. 1) zusammenfassend damit, dass seine Resterwerbsfähigkeit wirtschaftlich nicht verwertbar sei. Seine Stelle sei ihm per 1. Dezember 2022 gekündigt worden, seither habe er erfolglos 140 Bewerbungen verschickt. Seit drei Monaten habe er eine Teilstelle auf Abruf als Maler gefunden für ungefähr 20-25 Stunden pro Monat. Wegen seiner gesundheitlichen Probleme könne er seine Arbeit nur noch unter Umständen machen, die sehr schwer zu finden seien, und eine andere Stelle zu finden, sei unmöglich. Er ersuche deshalb darum, das Urteil vom 31. Oktober 2022 zu revidieren.


3.    Als einziger möglicher Revisionsgrund kommt vorliegend derjenige neuer erheblicher Tatsachen oder Beweismittel, die im früheren Verfahren nicht beigebracht werden konnten, in Frage (E. 1.2), wobei keine Anhaltspunkte bestehen, dass diese in Zusammenhang mit einem allenfalls geänderten Gesundheitszustand des Gesuchstellers stehen könnten. Vielmehr machte der Gesuchsteller in seinem Revisionsgesuch geltend, dass ihm - nachdem das Gericht in seinem Urteil vom 31. Oktober 2022 (Urk. 2) von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in einer den Beschwerden angepassten Tätigkeit ausgegangen sei - nur noch drei bis vier Jahre für einen Berufswechsel verbleiben würden und dass dies unzumutbar sei. Das hiesige Gericht bejahte die medizinische Zumutbarkeit der Verwertung der Restarbeitsfähigkeit des Gesuchstellers in seinem Urteil vom 31. Oktober 2022 (E. 10 in Urk. 2). Jedoch sind weder das fortschreitende Alter des Gesuchstellers noch die seiner Einwendung nach in seinem Berufszweig bestehende Möglichkeit einer Pensumsreduktion ab dem 60. Altersjahr Tatsachen oder Beweismittel, die im früheren Verfahren nicht beigebracht werden konnten, und die an den Feststellungen des Gerichts entsprechend etwas ändern könnten.

    In seinem Revisionsgesuch machte der Gesuchsteller zudem geltend, dass die Realität und insbesondere 140 erfolglose Bewerbungen gezeigt hätten, dass seine Restarbeitsfähigkeit nicht verwertbar sei, wobei er unter anderem auf seine gesundheitlichen Beschwerden und die fehlende Ausbildung verwies. Dazu ist festzuhalten, dass aus dem Revisionsgesuch des Gesuchstellers nicht hervorgeht, dass er sich auf dem gesamten ihm zumutbaren Arbeitsmarkt beworben hat, vielmehr ist aufgrund seiner Ausführungen davon auszugehen, dass sich seine Bewerbungen auf seine angestammte Tätigkeit als Maler bezogen. Dass dem Gesuchsteller ein Berufswechsel zumutbar wäre, hat das hiesige Gericht in seinem Urteil vom 31. Oktober 2022 in E. 10 begründet, neue Tatsachen oder Beweismittel, die im früheren Verfahren nicht beigebracht werden konnten, und die daran etwas ändern könnten, sind nicht ersichtlich.

    So belastend die persönliche Situation für den Gesuchsteller sein mag, ist rechtsprechungsgemäss für die Invaliditätsbemessung gemäss Gesetz nicht der aktuelle, sondern der ausgeglichene Arbeitsmarkt massgebend (Art. 16 ATSG). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt ist ein theoretischer und abstrakter Begriff. Er berücksichtigt die konkrete Arbeitsmarktlage nicht, umfasst in wirtschaftlich schwierigen Zeiten auch tatsächlich nicht vorhandene Stellenangebote und sieht von den fehlenden oder verringerten Chancen Teilinvalider, eine zumutbare und geeignete Arbeitsstelle zu finden, ab. Nicht massgebend ist, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn ein Gleichgewicht von Angebot und Nachfrage nach Arbeitsplätzen bestünde (vgl. dazu etwa Urteile des Bundesgerichts 8C_36/2018 vom 6. Juni 2018 E. 5.2, 8C_645/2017 vom 23. Januar 2018 E. 4.3.2). Dies wurde vom hiesigen Gericht im Urteil vom 31. Oktober 2022 bejaht, neue Tatsachen oder Beweismittel, die im früheren Verfahren nicht beigebracht werden konnten und aufgrund welcher eine Revision des Urteils angezeigt wäre, liegen nicht vor. Insbesondere reichen die erfolglosen Bewerbungen des Gesuchstellers aufgrund der relativ hohen Hürden, welche das Bundesgericht für die Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit älterer Menschen entwickelt hat, nicht für das Bejahen eines Revisionsgrundes aus.

    Die Vorbringen des Gesuchstellers vermögen somit die Verwertbarkeit seiner Restarbeitsfähigkeit und entsprechend den rentenausschliessenden Invaliditätsgrad nicht in Frage zu stellen. Abschliessend ist festzuhalten, dass der Gesuchsteller offenbar vor drei Monaten eine Teilzeitstelle als Maler auf Abruf antreten konnte. Die seinen Vorbringen zugrunde liegenden Umstände haben sich vermutlich vor diesem Stellenantritt ereignet. Ob der Gesuchsteller sein Revisionsgesuch in der erforderlichen Frist von 90 Tagen seit der Entdeckung eines allfälligen Revisionsgrundes geltend gemacht hat, ist damit zumindest fraglich. Mit Blick auf den Verfahrensausgang kann dies jedoch letztlich offenbleiben. Das Revisionsgesuch ist nach dem Gesagten abzuweisen. Sollte sich der Gesundheitszustand des Gesuchstellers in Zukunft verschlechtern, so wird er auf die Möglichkeit einer Neuanmeldung bei der Gesuchgegnerin verwiesen.


4.    Die Kosten des Verfahrens (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) sind auf Fr. 300.-- festzulegen und ausgangsgemäss dem unterliegenden Gesuchsteller aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 1, Urk. 2 und Urk. 3/1-2

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubLanzicher