Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2023.00674


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiber Hübscher

Urteil vom 28. März 2024

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Wenger

ROMANG & WENGER Rechtsanwälte

Holbeinstrasse 20, 8008 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1980, war von Dezember 2001 bis Ende Januar 2009 in einem Pensum von 30-50 % als Verkäuferin bei der Y.___ AG angestellt (Urk. 7/1/5, Urk. 7/14/2-3, Urk. 7/16/2). Der letzte effektive Arbeitstag war der 10. Mai 2008 (Urk. 7/16/2). Am 13. Mai 2008 erlitt die Versicherte einen Autounfall, bei dem sie als Autolenkerin von einem von links kommenden Fahrzeug mit ca. 60 km/h angefahren wurde und sich ein Halswirbelsäulen (HWS)-Beschleunigungstrauma mit Abknicken nach links mit konsekutivem chronischem cervicobrachialem Schmerzsyndrom links zuzog (vgl. Urk. 7/9/5, Urk. 7/9/11). Am 9. Juni 2009 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte, unter Hinweis auf die gesundheitliche Beeinträchtigung durch das HWS-Dezelerationstrauma, erstmals bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1, Urk. 7/8/1). Die IV-Stelle tätigte Abklärungen in medizinischer und beruflich-erwerblicher Hinsicht. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren wies sie das Leistungsbegehren bei einem IV-Grad von 12.29 % mit Verfügung vom 30. November 2010 ab (Urk. 7/32). Diese Verfügung blieb unangefochten.

1.2    Am 13. November 2015 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte, unter Hinweis auf das Schleudertrauma sowie Angst und Depressionen, erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 7/33, Aktenverzeichnis zu Urk. 7/1-216). Daraufhin tätigte die IV-Stelle medizinisch-erwerbliche Abklärungen und zog einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK) der Versicherten (Urk. 7/37-38), einen Bericht von Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, vom 7. Dezember 2015 (Urk. 7/40) sowie einen psychiatrischen Bericht von Dr. med. A.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 20. Mai 2016 (Urk. 7/49) bei. Mit Vorbescheid vom 23. Juni 2016 stellte sie der Versicherten die Abweisung ihres Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 7/51), wogegen diese am 25. August 2016 Einwand erhob (Urk. 7/54). Mit Eingabe vom 3. Oktober 2016 reichte die Versicherte eine ergänzende Einwandbegründung mitsamt einem Bericht von Dr. A.___ vom 19. September 2016 zu den Akten (Urk. 7/57-58). Am 5. Januar 2017 beauftragte die IV-Stelle die Medas B.___ GmbH (Medas) mit einer polydisziplinären Begutachtung der Versicherten (Urk. 7/71). Nach erfolgter Begutachtung liess die Versicherte durch ihren Rechtsvertreter am 6. April 2017 Vorbehalte gegen das psychiatrische Teilgutachten geltend machen. Zur Begründung führte sie aus, sie habe sich vom psychiatrischen Gutachter (Dr. med. C.___, Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie) derart bedrängt und in die Ecke getrieben gefühlt, dass sie jegliches Vertrauen in die fachliche Qualifikation und die Neutralität des Gutachters verloren habe und sich dadurch auch nicht richtig habe öffnen können. Die Situation sei derart aus dem Ruder gelaufen, dass eine weitere Untersuchung offenbar nicht mehr möglich gewesen sei und die Begutachtung vorzeitig habe abgebrochen werden müssen (Urk. 7/77). Das Gutachten in den Disziplinen Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Psychiatrie und Rheumatologie wurde sodann am 10. Mai 2017 erstattet (Urk. 7/81). Am 13. Juni 2017 nahm der regionale ärztliche Dienst (RAD) eingehend zum Medas-Gutachten Stellung, wobei D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, begründete, weshalb auf das psychiatrische Teilgutachten nicht abgestellt werden könne (Urk. 7/97/3-6). Nach Anhörung der Versicherten erteilte die IV-Stelle am 18. Juli 2017 Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, den Auftrag zur erneuten psychiatrischen Untersuchung (vgl. Urk. 7/86-93). Das psychiatrische Gutachten wurde am 1. September 2017 erstattet (Urk. 7/96). Am 7. September 2017 nahm RAD-Arzt Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Chirurgie, diesbezüglich Stellung (Urk. 7/97/6-7). Mit Vorbescheid vom 26. September 2017 stellte die IV-Stelle der Versicherten erneut die Abweisung ihres Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 7/98). Dagegen erhob die Versicherte am 27. Oktober 2017 vorsorglich Einwand (Urk. 7/105-106) und begründete diesen – unter Beilage einer Stellungnahme von Dr. A.___ vom 24. November 2017 (Urk. 7/108) – mit Eingabe vom 1. Dezember 2017 (Urk. 7/109). Nach eingeholter RAD-Stellungnahme vom 5. Februar 2018 (Urk. 7/111/3-4), wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 26. Februar 2018 ab (Urk. 7/112). Die dagegen von der Versicherten am 12. April 2018 erhobene Beschwerde (Urk. 7/115/3-10) hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil IV.2018.00340 vom 19. Dezember 2019 gut. Das hiesige Gericht wies die Sache zur weiteren Abklärung und Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurück. In der Urteilsbegründung führte es insbesondere aus, dass zahlreiche Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise von Dr. E.___ sprächen. Auf dieses Gutachten könne somit nicht abgestellt werden. Die Beschwerdegegnerin habe – nach Vervollständigung der medizinischen Akten ein neues fachpsychiatrisches Gutachten zu veranlassen (Urk. 7/117/20). Dieses Urteil blieb unangefochten.

1.3    Daraufhin begann die IV-Stelle mit den Abklärungen zu den psychiatrischen Behandlungen der Versicherten. Von Dr. med. G.___, welcher Facharzt für Gynäkologie und Geburtshilfe ist und über Weiterbildungen in psychosomatischer uns psychosozialer Medizin und delegierte Psychotherapie verfügt (www.medregnom.admin.ch, besucht am 6März 2024), erhielt sie am 17. Februar 2020 zur Auskunft, dass er die Versicherte im Jahr 2015 dreimal gesehen habe. Er habe keine Arztberichte und könne keine Stellungnahme abgeben (Urk. 7/124, s. a. Urk. 7/146). Dr. A.___ sandte mit der E-Mail-Nachricht vom 23. April 2020 den Verlaufseintrag zur tagesklinischen Behandlung in der H.___ AG vom 8. Februar bis 29. März 2016 (Urk. 7/130) und weitere Berichte aus dem Zeitraum vom 20. Juni 2016 bis 6. Februar 2018 (Urk. 7/131-139). Auf Aufforderung der IV-Stelle hin (Urk. 7/123), listete die Versicherte am 13. Juli 2020 die behandelnden Fachpersonen auf (Urk. 7/142-143, unter Beilage der Leistungszusammenstellung der Krankenversicherung der Versicherten bezüglich der Jahre 2012 bis 2015, Urk. 7/144). Die IV-Stelle holte sodann den Arztbericht von Dr. A.___ vom 23. Juli 2020 ein (Urk. 7/147/1-7). Auf telefonische Anfrage hin informierte Dr. I.___, Allgemeine Innere Medizin, am 7. August 2020 RAD-Ärztin Dr. J.___, Fachärztin für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, über die Konsultationen und Behandlungen in der Zeitperiode von Dezember 2014 bis Oktober 2018 (Urk. 7/148, Urk. 7/168/5). Hernach hielt Dr. J.___ am 10. August 2020 dafür, dass die Akten nun vollständig seien und ein neues psychiatrisches Gutachten in Auftrag gegeben werden könne (Urk. 7/168/5). Im weiteren Verlauf holte die IV-Stelle das psychiatrische Gutachten von Dr. K.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, sowie für Neurologie, vom 16. Juni 2021 ein (Urk. 7/166). RAD-Arzt dipl. med. L.___, Facharzt für Neurologie sowie für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in seiner Stellungnahme vom 30. August 2021 fest, dass die Expertise von Dr. K.___ die formalen Qualitätskriterien erfülle sowie nachvollziehbar und in den medizinischen Schlussfolgerungen plausibel sei (Urk. 7/168/6). Mit Vorbescheid vom 2. November 2021 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung des Gesuchs um Ausrichtung einer Invalidenrente vom 13. November 2015 in Aussicht. Dies begründete sie im Wesentlichen damit, dass die Versicherte laut der Beurteilung von Dr. K.___ in ihrer bisherigen Tätigkeit als Verkäuferin seit Dezember 2015 zu 20% arbeitsunfähig sei. Für alle anderen Tätigkeiten ohne einen intensiven Kundenkontakt bestehe ab demselben Zeitpunkt eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit. Bei einem Invaliditätsgrad von 20 % bestehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 7/169/2). Dagegen erhob die Versicherte am 4. April 2022 Einwand (Urk. 7/180). Dieser Eingabe legte sie den Verlaufsbericht der Psychiaterin Dr. med. M.___, leitende Ärztin, Zentrum N.___, H.___ AG, vom 4. März 2022 bei (Urk. 7/179). Dies veranlasste die IV-Stelle den Verlaufsbericht von Dr. M.___ vom 3. Mai 2022 (Urk. 7/183) und den Bericht von Dr. Z.___ vom 5. Juli 2022 (Urk. 7/187) einzuholen. Dr. L.___ gab am 20. Juli 2022 für den RAD eine Beurteilung ab (Urk. 7/210/4). In der Folge erhielt die IV-Stelle am 12. September 2022 von Dr. Z.___ weitere Berichte aus dem Zeitraum Mai 2016 bis Mai 2019 und den Austrittsbericht der H.___ AG vom 3. März 2022 zur Hospitalisation der Versicherten vom 24. Februar bis 1. März 2022 (Urk. 7/189). Sie ergänzte ihre medizinischen Akten überdies mit dem Bericht der H.___ AG vom 9. Dezember 2022 (Urk. 7/192). Am 3. Januar 2023 nahm RAD-Psychiater D.___ zu den eingeholten Berichten Stellung (Urk. 7/210/5-6). Mit Schreiben vom 21. Februar 2023 gab die IV-Stelle der Versicherten Gelegenheit, um zu den im Einwandverfahren beigezogenen Berichten Stellung zu nehmen (Urk. 7/194). Deren Rechtsvertreter informierte die IV-Stelle mit Schreiben vom 13. März 2023, dass der schlechte Gesundheitszustand der Versicherten eine Intervention der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) O.___ notwendig gemacht habe (Urk. 7/196-197). Die IV-Stelle nahm den Bericht von Dr. med. univ. P.___, Facharzt für Neurologie, vom 23. März 2023 (Urk. 7/198) und den Verlaufsbericht von Dr. M.___ vom 4. Mai 2023 (Urk. 7/202) zu den Akten. RAD-Psychiater D.___ äusserte sich am 2. August 2023 zu den beigezogenen Berichten (Urk. 7/210/7). Am 7. August 2023 setzte die IV-Stelle der Versicherten eine Frist von 20 Tagen, um sich zu den eingeholten Berichten vernehmen zu lassen (Urk. 7/204). Die Versicherte nahm am 26. September 2023 Stellung (Urk. 7/208) und reichte den Entscheid der KESB O.___ vom 11. Mai 2023, mit welchem unter anderem die vorsorgliche Beistandschaft für die drei jüngsten Kinder der Versicherten und die familienergänzende Betreuung bestätigt wurden, zu den Akten (Urk. 7/209). Nach der Prüfung dieser Eingabe (Urk. 7/210/8) verfügte die IV-Stelle am 7. November 2023 wie vorbeschieden die Abweisung des Leistungsbegehrens (Urk. 7/211/1).


2.    

2.1    Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom 11Dezember 2023 Beschwerde (Urk. 1). Sie beantragte (Urk. 1 S. 2):

«1.Es sei die Verfügung vom 07.11.2023 aufzuheben.

2.Es sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese die erforderlichen Abklärungen durchführe und hernach über die Leistungsansprüche der Beschwerdeführerin neu verfüge.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zuzüglich Mehrwertsteuerzusatz, zulasten der Beschwerdegegnerin.»

2.2    Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 30Januar 2024 Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage der IV-Akten, Urk. 7/1-216), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 1. Februar 2023 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

    Hier ist das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin vom 13. November 2015 (Eingangsdatum) zu beurteilen. Allerdings ist es wie die nachfolgenden Erwägungen (E. 4.2.2 f.) zeigen mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_312/2023 vom 31. Januar 2024 E. 5.2.1 mit Hinweis) erstellt, dass eine Entstehung des Rentenanspruchs erst nach dem 1. Januar 2022 in Frage kommt. Die gesetzlichen Bestimmungen werden nachfolgend, soweit nicht anders vermerkt, in der ab 1. Januar 2022 gültigen Fassung zitiert.

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Gemäss Art. 27bis Abs. 1 IVV werden für die Bestimmung des Invaliditätsgrades von Teilerwerbstätigen folgende Invaliditätsgrade zusammengezählt:

a.    der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit;

b.    der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich.

    Für die Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Erwerbstätigkeit wird gemäss Art. 27bis Abs. 2 IVV:

a.    das Einkommen ohne Invalidität auf eine Erwerbstätigkeit, die einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent entspricht, hochgerechnet;

b.    das Einkommen mit Invalidität auf der Basis einer Erwerbstätigkeit, die einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent entspricht, berechnet und entsprechend an die massgebliche funktionelle Leistungsfähigkeit angepasst;

c.    die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrades, den die Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet.

    Für die Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird gemäss Art. 27bis Abs. 3 IVV:

a.    der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt;

b.    der Anteil nach Buchstabe a anhand der Differenz zwischen dem Beschäftigungsgrad nach Absatz 2 Buchstabe c und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet.

1.4    Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (Urteil des Bundesgerichts 9C_234/2023 vom 4. September 2023 E. 1.2, insbesondere mit Hinweis auf BGE 117 V 198 E. 3a).

1.5    

1.5.1    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.5.2    Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

    Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

    Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).

1.6    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4):

Invaliditätsgradprozentualer Anteil

49 Prozent47.5Prozent

48 Prozent45Prozent

47 Prozent42.5Prozent

46 Prozent40Prozent

45 Prozent37.5Prozent

44 Prozent35Prozent

43 Prozent32.5Prozent

42 Prozent30Prozent

41 Prozent27.5Prozent

40 Prozent25Prozent

1.7

1.7.1    Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).

    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2, je m.w.H.).

1.7.2    Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte (sog. Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 m.w.H.).

1.7.3    In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften ist auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).

    Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräfte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschätzungen wichtige – und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 m.w.H.).

1.8    Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozialversicherungsgericht die Gesetzmässigkeit der Verwaltungsverfügungen beziehungsweise der Einspracheentscheide in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegeben war (BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis).


2.

2.1    In der angefochtenen Verfügung vom 7. November 2023 führte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin am 13. November 2015 (erneut) ein Gesuch um Ausrichtung von Invalidenleistungen gestellt habe. Gemäss der Beurteilung des psychiatrischen Gutachters Dr. K.___ sei die Beschwerdegegnerin wegen einer leichten Einschränkung im Funktionsniveau in ihrer bisherigen Tätigkeit als Verkäuferin seit Dezember 2015 zu 20 % arbeitsunfähig. Die erwerbliche Einschränkung von 20 % entspreche vorliegend dem Invaliditätsgrad. Die Beschwerdeführerin habe keinen Anspruch auf eine Invalidenrente, da dieser erst ab einem Invaliditätsgrad von 40 % bestehe (Urk. 2 S. 1).

2.2    Dem hält die Beschwerdeführerin im Wesentlichen entgegen, dass die behandelnde Psychiaterin in ihren Berichten mehrfach und begründet dargelegt habe, dass sich ihr Gesundheitszustand massgeblich verschlechtert habe und dass sie in der bisherigen wie auch in einer angepassten Tätigkeit vollständig arbeitsunfähig sei (Urk. 1 S. 6). Während der Gutachter Dr. K.___ von einer lediglich leichten depressiven Episode und einer Agoraphobie mit leichteren Einschränkungen für Tätigkeiten mit Publikumsverkehr ausgegangen sei, habe Dr. M.___ im Verlaufsbericht vom 4. März 2023 (Urk. 7/179) an den Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung, einer Agoraphobie mit Panikstörung, einer dissoziativen Störung sowie einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren festgehalten (Urk. 1 S. 3). Entgegen den Ausführungen des RAD habe die behandelnde Psychiaterin in ihren Berichten sehr wohl psychopathologische Befunde aufgeführt, anhand welcher sich eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für jegliche Erwerbstätigkeit nachvollziehen lasse (Urk. 1 S. 5). Sie sei von Dr. K.___ am 5. Mai 2021 (vgl. Urk. 7/166/2) untersucht worden. Seither habe sie im Jahr 2022 zwei Suizidversuche unternommen und drei stationär-psychiatrische Behandlungen absolviert (Urk. 1 S. 6). Die Beschwerdegegnerin habe die Austrittsberichte zu den Hospitalisationen vom 8. bis 20. Mai 2022 und vom 30. September bis 14. Oktober 2022 nicht eingeholt. Der RAD habe dies bei seinen Stellungnahmen vom 3. Januar und 2. August 2023 offenbar übersehen (Urk. 1 S. 4). Die Verschlechterung der Gesundheitssituation habe zur Folge gehabt, dass die KESB O.___ habe eingeschaltet werden müssen. Dies dokumentiere, dass sie auch im Aufgabenbereich eingeschränkt sei. Sie sei nicht nur vollständig erwerbsunfähig, sondern mittlerweile auch ausser Stande, ihre familiären Aufgaben zu bewältigen. Dies seit mitentscheidend, da sie ohne die Gesundheitsbeeinträchtigung teilzeiterwerbstätig wäre (Urk. 1 S. 6). Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades komme vorliegend demnach die gemischte Bemessungsmethode zur Anwendung (Urk. 1 S. 6-7). Nach dem Gesagten müsse konstatiert werden, dass das Gutachten von Dr. K.___ vom 16. Juni 2021 (Urk. 7/166) überholt sei. Es sei für eine abschliessende Leistungsprüfung nicht geeignet. Es sei weiter zur rügen, dass die Akten der Beschwerdegegnerin unvollständig seien. Trotz eines entsprechenden Antrags seien die Akten der KESB O.___ nicht beigezogen worden, obwohl daraus Erkenntnisse zur Beeinträchtigung im Aufgabenbereich hätten gewonnen werden können (Urk. 1 S. 4, S. 6). Zudem fehle ein leserlicher aktueller neurologischer Befund des behandelnden Neurologen Dr. P.___ (Urk. 1 S. 4, S. 6). Es müsse weiter moniert werden, dass die Beschwerdegegnerin seit dem Jahr 2010 keine neuen Abklärungen zum Verhältnis von Erwerbstätigkeit und Tätigkeit im Aufgabenbereich mehr vorgenommen habe. Auch diese Abklärungen seien längst überholt, zumal sie in den Jahren 2011 und 2020 noch zwei weitere Kinder geboren habe (Urk. 1 S. 7). Der Sachverhalt erweise sich demzufolge als ungenügend abgeklärt. Die Sache sei antragsgemäss an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die notwendigen Abklärungen vornehme und über ihren Leistungsanspruch neu verfüge (Urk. 1 S. 7).

2.3    Streitig und zu prüfen ist, ob bei der Beschwerdeführerin seit ihrer Neuanmeldung vom 13. November 2015 eine anspruchserhebliche Invalidität eingetreten ist.


3.

3.1    Der Weisung im Rückweisungsurteil vom 19. Dezember 2019 entsprechend, hat die Beschwerdegegnerin zunächst ihre Akten vervollständigt und anschliessend das psychiatrische Gutachten von Dr. K.___ vom 16. Juni 2021 eingeholt, worin die bis zum Zeitpunkt der Begutachtung aktenkundigen Berichte zusammengefasst wurden (Urk. 7/166/4-32).

3.2    

3.2.1    Dr. A.___ führte im Bericht vom 23. Juli 2020 die folgenden Diagnosen auf (Urk. 7/147/4):

- Rezidivierende depressive Episode, gegenwärtig schwere Episode (ICD-10: F33.2)

- Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10: F40.01)

- Dissoziative Störung gemischt (ICD-10: F44.7)

- Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41)

- Nicht-organische Insomnie (ICD-10: F51.0)

- Status nach Autounfall im Mai 2008 mit HWS Distorsionstrauma und cervicocephalem Symptomenkomplex

3.2.2    Bezüglich Prognose zur Arbeitsfähigkeit führte Dr. A.___ Folgendes aus: Die Beschwerdeführerin sei seit vielen Jahren in ambulanter psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung in der H.___ AG (Urk. 7/147/4). Die Behandlung sei im Hinblick auf die angeführten Erkrankungen im ambulantem Setting eigentlich mehr oder weniger ausgeschöpft und eine Verbesserung der Beschwerden nicht wirklich zu erwarten (Urk. 7/147/4-5). Es gehe vielmehr darum, einer Verschlechterung entgegenzuwirken, sodass die Behandlung am ehesten im Sinne einer supportiven und begleitenden Therapie zu verstehen sei. Gegenwärtig müsse bei schwer depressivem Zustandsbild auch ein stationär-psychiatrischer Aufenthalt erwogen werden. Mittelfristig sei weiterhin von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit sowohl in angestammter, als auch in angepasster Tätigkeit auszugehen (Urk. 7/147/5).

3.3

3.3.1    Dr. K.___ hielt in seinem Gutachten vom 16. Mai 2021 unter anderem fest, dass aufgrund der Aktenlage, der Eigenanamnese und des klinisch-pathologischen Befundes die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung mit aktuell leichtgradiger Ausprägung plausibel sei (Urk. 7/166/53).

3.3.2    Der Gutachter führte weiter aus, dass rein formal klassifikatorisch zusätzlich die Diagnose einer Panikstörung mit Agoraphobie diskutiert werden könne. Hierbei sei allerdings zu beachten, dass gewisse agoraphobische Symptome und auch vereinzelte Panikattacken sehr häufig Teil einer depressiven Erkrankung seien und gemäss ICD-10 dann unter dieser subsumiert werden sollten. Die ICD-10 gebe explizit vor, dass die Diagnose einer Agoraphobie mit Panikstörung nicht gestellt werden soll, wenn diese das klinische Bild nicht sehr klar dominieren. Dies sei bei der Beschwerdeführerin nicht der Fall. Zwar gebe es bei der Beschwerdeführerin anhand der Eigenanamnese vereinzelte Panikattacken (einmal in zwei Wochen), diese seien jedoch nicht derart gravierend ausgeprägt, dass hier zusätzlich die Diagnose einer Panikstörung zu stellen wäre (Urk. 7/166/53). Analog verhalte es sich mit der Einschätzung zur Agoraphobie (Urk. 7/166/53). Die Beschwerdeführerin beklage zwar gewisse agoraphobische Symptome, diese seien jedoch nicht extrem ausgeprägt (Urk. 7/166/53-54). Bei extremer Ausprägung würden die Betroffenen häufig ihre Wohnung gar nicht mehr verlassen, manche Betroffene seien aufgrund ihrer Agoraphobie sogar ans Bett gefesselt. Eine derart schwere Ausprägung liege bei der Beschwerdeführerin eindeutig nicht vor. Die Beschwerdeführerin verlasse durchaus noch das Haus, sie fahre Auto, fliege in den Urlaub, usw. Somit sei die agoraphobische Symptomatik einerseits nicht extrem stark ausgeprägt und andererseits auch noch willentlich überwindbar. Aus diesem Grund könne die separate Diagnose einer Agoraphobie mit Panikstörung nicht gestellt werden (Urk. 7/166/54). Dr. K.___ äusserte sich ferner dahingehend, dass er die vordiagnostizierte Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung nicht bestätigen könne, weil die Kriterien gemäss ICD-10 nicht vollumfänglich erfüllt seien (Urk. 7/166/54). Bei der Beschwerdeführerin könne auch keine dissoziative Störung diagnostiziert werden (Urk. 7/166/54-55). Dissoziative Störungen würden als der Verlust oder eine Veränderung von Bewegungsfunktionen oder -empfindungen definiert. Dies sei von der Beschwerdeführerin auch auf Nachfragen nicht berichtet worden. Schliesslich könne die Diagnose einer nichtorganischen Insomnie nicht gestellt werden, da die von der Versicherten berichteten Schlafstörungen zwanglos durch die Depression erklärt werden könnten. Die Diagnose nichtorganische Insomnie sei nicht ICD-10-konform und auch inhaltlich nicht sinnvoll (Urk. 7/166/55).

3.3.3    Dr. K.___ hielt sodann fest, dass anhand des klinisch gutachterlichen Befundes eine leichte Depression zu diagnostizieren sei. Der Affekt sei bei der Beschwerdeführerin nur leicht gedrückt gewesen. Die Schwingungsfähigkeit zum positiven Pol sei reduziert, jedoch nicht aufgehoben gewesen. Auffassung, Konzentration, Merkfähigkeit und Gedächtnis seien unauffällig gewesen. Der Antrieb sei in der Untersuchung nicht vermindert gewesen. Es habe sich eine normale Vitalität und Reagibilität gezeigt. Die Beschwerdeführerin habe eigenanamnestisch über depressive Zusatzsymptome berichtet. Diese liessen sich jedoch aus gutachterlicher Sicht nicht überprüfen. Die Beschwerdeführerin sei auf dezidiertes Nachfragen häufig vage und unbestimmt geblieben, sodass aus gutachterlicher Sicht Zweifel an der Authentizität der berichteten Beschwerden entstanden seien. Eine erhebliche Inkonsistenz bestünde bezüglich der Angabe der Beschwerdeführerin, wegen Angst und Panik regelmässig täglich grössere Mengen des Beruhigungsmittels Lorazepam einzunehmen, weil der Drogenscreen des Urins, der sehr sensitiv sei, für Benzodiazepin negativ gewesen sei. Die folgende Begebenheit sei ebenfalls auffällig gewesen: Die Beschwerdeführerin habe beim Untersuchungsgespräch betont, dass sie regelmässig grössere Mengen des Beruhigungsmittels Temesta (welches Lorazepam enthält, vgl. www.compendium.ch, besucht am 6März 2024) einnehme. Daraufhin habe sie bei der Untersuchung eine Unruhe präsentiert, dann demonstrativ eine Tablette Temesta eingenommen, woraufhin sich die Unruhe sistiert habe. Dieses Verhalten habe nicht authentisch gewirkt, insbesondere nicht im Zusammenhang mit dem negativen Benzodiazepin-Screen im Urin (Urk. 7/166/55). Unplausibel sei auch, dass die Beschwerdeführerin den Namen ihrer Psychiaterin nicht habe benennen können, obwohl sie angegeben habe, regelmässig dort zu sein, jedoch auch nicht ungefähr habe sagen können, wann sie zuletzt dort gewesen sei, und auch auf dezidiertes Nachfragen keine genaueren Angaben zu der Therapie habe machen können (Urk. 7/166/57).

3.3.4    Dr. K.___ führte weiter aus, dass bei der Beschwerdeführerin nur wenige berufliche Ressourcen bestünden. Sie habe nur eine geringe Schulbildung, keine abgeschlossene Ausbildung und sie sei seit 2008 nicht mehr auf dem ersten Arbeitsmarkt tätig gewesen. Auf dem psychiatrischen Fachgebiet bestünden zum jetzigen Zeitpunkt nur wenige Funktions- und Fähigkeitsstörungen (Urk. 7/147/62). Die leichte depressive Episode führe zu einer leichtgradigen Reduktion des allgemeinen psychophysischen Restleistungsvermögens (Urk. 7/147/62-63). Die Agoraphobie führe zu leichteren Einschränkungen für Tätigkeiten mit Publikumsverkehr, insbesondere konfrontativen Publikumsverkehr. Darüber hinaus bestünden aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkungen für das berufliche Restleistungsvermögen (Urk. 7/166/63). Bezüglich der angestammten Tätigkeit als Verkäuferin bestehe eine Einschränkung von maximal 20 % bezogen auf ein 100%-Pensum, mit 100 % Rendement (Urk. 7/166/63). Gestützt auf das Gutachten von Dr. E.___ sei dieses Restleistungsvermögen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit seit September 2017 anzunehmen. Die Berichte von Dr. A.___ seien nicht plausibel und die Diagnosen nicht schlüssig dargelegt. Ihrer Einschätzung, wonach die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig sei, könne somit nicht gefolgt werden. Der Bericht des Internisten Dr. Z.___ vom Dezember 2015 enthalte keinen lege artis erhobenen psychopathologischen Befund. Das von Dr. Z.___ angegebene «schwere invalisierende Zervikalsyndrom» scheine ausgeheilt zu sein und die von ihm beschriebenen «schweren Schmerzzustände» bestünden nicht mehr. Jedenfalls seien diese Beschwerden von der Beschwerdeführerin bei der aktuellen Untersuchung spontan nicht berichtet und auf Nachfrage verneint worden. Es sei – bei inkompletter Information überwiegend wahrscheinlich, dass die Einschränkung für die angestammte Tätigkeit als Verkäuferin von 20 % (bezogen auf ein 100%-Pensum) seit Dezember 2015 bestehe (Urk. 7/166/64). In einer angepassten Tätigkeit bestehe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 % bezogen auf ein 100 %-Pensum mit 100 % Rendement seit Dezember 2015. Eine angepasste Tätigkeit sei eine Tätigkeit ohne hochgradigen und/oder konfrontativen Publikumsverkehr (Urk. 7/166/65). Zum Schluss führte der Gutachter aus, dass es bezüglich der Haushaltstätigkeiten aus psychiatrischer Sicht keine gesundheitlichen Einschränkungen gebe (Urk. 7/166/66).

3.4    Im Austrittsbericht vom 3. März 2022 zur ersten Hospitalisation der Beschwerdeführerin in der Privatklinik für Psychiatrie und Psychotherapie in Q.___, H.___ AG, vom 24. Februar bis 1. März 2022 wurde unter anderem festgehalten, dass die Beschwerdeführerin per fürsorgerischer Unterbringung (FU) bei Selbstgefährdung eingetreten sei (Urk. 7/189/17). Bei Eintritt habe sie von chronischen Suizidgedanken mit Ideen vor den Zug oder vor ein Auto zu springen, ausgeprägten Angstzuständen, dissoziativen Zuständen, depressiver Verstimmung mit Antriebsmangel, innerer Unruhe, Gedankenkreisen, Appetitverlust sowie von Ein- und Durchschlafstörungen und von sozialem Rückzug berichtet. Sie habe zudem geäussert, dass sie sich Zuhause von dunklen Schatten verfolgt fühle und manchmal eine Stimme höre, die sie auffordere, sich das Leben zu nehmen. Die Symptomatik sei als schwere depressive Episode bei bekannter rezidivierender depressiver Störung interpretiert worden. Differentialdiagnostisch sei auch eine schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen in Frage gekommen. Die Beschwerdeführerin habe jedoch während des Aufenthalts Stimmenhören oder Schattensehen verneint. Des Weiteren hätten sich Hinweise auf eine emotional instabile Persönlichkeitsstruktur mit dem Gefühl innerer Lehre, häufigen Anspannungszuständen, immer wieder auftretenden Suizidgedanken und teilweise bestehendem Selbstverletzungsdrang gezeigt (Urk. 7/189/18). In den Sitzungen seien unter anderem ein Modell für die Entstehung und Aufrechterhaltung von Ängsten erklärt und eine Analyse der aktuellen Tagesstruktur der Patientin zu Hause thematisiert worden. Durch die Einnahme der abgegebenen Medikation habe sich der Nachtschlaf deutlich verbessert. Die Beschwerdeführerin sei im Kontakt weniger nervös und ängstlich erschienen. Sie habe angegeben, dass sie sich durch den Aufenthalt entlastet fühle. Im Verlauf hätten sich keine Hinweise auf eine akute Selbst- und Fremdgefährdung gezeigt. Man habe deshalb dem Wunsch der Beschwerdeführerin, die Behandlung im ambulanten Setting fortsetzen zu können, stattgeben können. Sie sei am 1. März 2022 in stabilisiertem Zustand in die vorbestehenden Verhältnisse entlassen worden (Urk. 7/189/19).

3.5    Dr. M.___ hielt im Verlaufsbericht vom 4. März 2022 fest, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor aufgrund einer rezidivierenden depressiven Störung, einer Agoraphobie mit Panikstörung, einer dissoziativen Störung sowie einer chronischen Schmerzstörung im Zentrum N.___ der H.___ AG in ambulanter sozialpsychiatrischer Behandlung sei. Sie nehme seit September 2021 am teilstationären Angebot in der Tagesklinik in R.___ mit zwei halben Tagen pro Woche teil. Zudem sei die medikamentöse Therapie mit Venlafaxin angepasst worden, indem die Dosis auf 300mg erhöht worden sei. Zwar habe eine Laborkontrolle gezeigt, dass der Medikamentenspiegel für Venlafaxin über dem oberen Referenzwert sei, bei den bestehenden depressiven Beschwerden sei die Dosis dennoch beibehalten worden. Eine weitere medikamentöse Behandlung mit einem zweiten Antidepressivum/Stimmungsstabilisator oder etwas Ähnlichem sei in Erwägung gezogen worden. Am 23. Februar 2022 habe die Beschwerdeführerin einen Suizidversuch durch Tabletteneinnahme unternommen. Danach sei sie im Spital S.___ hospitalisiert worden. Daraufhin sei sie bei Vorliegen einer schweren depressiven Episode im Rahmen einer FU in der Privatklinik für Psychiatrie und Psychotherapie, H.___ AG, hospitalisiert worden. Die Beschwerdeführerin sei sehr bemüht, das therapeutische Angebot wahrzunehmen, dennoch bestünden aufgrund der erwähnten psychischen Erkrankungen und der langjährig bestehenden Grunderkrankungen deutliche gesundheitliche Einschränkungen, sodass es auch in dem eher niederschwelligen tagesklinischen Angebot zu wiederholten krankheitsbedingen Absenzen gekommen sei. Zudem benötige die Beschwerdeführerin sehr viel Unterstützung bezüglich Strukturierung von Abläufen und die Konzentrationsfähigkeit sei eingeschränkt. Entgegen der Beurteilung von Dr. K.___ sei in der angestammtem und in einer angepassten Tätigkeit keine Arbeitsfähigkeit gegeben. Die Beschwerdeführerin sei vielmehr weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 7/179/1).

3.6    Im Bericht vom 3. Mai 2022 wies Dr. M.___ insbesondere darauf hin, dass die antidepressive Medikation optimiert und durch Surmontil ergänzt worden sei. Der regelmässige Temestakonsum habe gestoppt werden können. Aktuell zeige sich tendenziell wieder eine Verschlechterung der depressiven Beschwerden mit intermittierenden Suizidgedanken, eine Aufdosierung von Surmontil werde nebenwirkungsbedingt nicht toleriert. Wahrscheinlich werde ein zweiter stationärer Eintritt in die Klinik H.___ notwendig werden. Die Behandlungsfrequenz sei früher etwa einmal alle 4-8 Wochen gewesen, aktuell zweiwöchentlich (Urk. 7/183/2-3).

3.7    Im Arztbericht der Privatklinik für Psychiatrie und Psychotherapie, H.___ AG, vom 9. Dezember 2022 betreffend stationäre Behandlung vom 30. September bis 14. Oktober 2022 (Krisenintervention) wurden die folgenden Diagnosen festgehalten (Urk. 7/192/4):

- Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10: F33.3):

- Suizidversuch mit Lorazepam im Jahr 2020

- Venlafaxin-Intoxikation in suizidaler Absicht im Februar 2022

- Suizidversuch durch Ertrinken im Greifensee im Mai 2022

- Dissoziative Störungen (Konversionsstörungen), gemischt (ICD-10: F44.7)

- Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10: F40.01)

- Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41) bei Status nach Autounfall im Mai 2008 mit HWS-Distorsionstrauma, seitdem chronische Kopfschmerzen

- Low Dose Benzodiazepinabhängigkeit (ICD-10: F13.2)

- Persönlichkeitsakzentuierung mit emotional instabilen Anteilen (ICD-10: Z73)

- Migräne (ICD-10: G43.8)

- Chronische Nierenkrankheit, Stadium 2 (ICD-10: N18.2, Erstdiagnose [ED]: Februar 2022)

    Für die Dauer der stationären Behandlungen (24. Februar bis 1. März 2022, 8. bis 20. Mai 2022 und 30. September bis 14. Oktober 2022) sei der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Arbeitstätigkeiten attestiert worden (Urk. 7/192/2).

3.8    Im Verlaufsbericht vom 4. Mai 2023 gab Dr. M.___ an, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich seit Mai 2022 weiter verschlechtert. Es sei zu zwei erneuten stationären Hospitalisationen in der H.___ AG gekommen (vom 8. bis 20. Mai 2022 und vom 30. September bis 14. Oktober 2022). Die ambulante Behandlung werde in einem Rhythmus von alle vier bis sechs Wochen weitergeführt, in Krisenmomenten häufiger. Die Beschwerdeführerin werde einmal pro Woche durch die Psychiatrie-Spitex unterstützt. Es sei seitens der KESB ein Entlastungsdienst bezüglich Kinderbetreuung / KiTa sowie eine Beistandschaft für die Kinder eingerichtet worden (Urk. 7/202).


4.

4.1    Bezüglich der somatischen Gesundstörungen der Beschwerdeführerin erwog das Sozialversicherungsgericht mit Urteil IV.2018.00340 vom 19. Dezember 2019, es sei unter den Parteien unbestritten, dass der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in somatischer Hinsicht – im Vergleich zum Sachverhalt, wie er der Verfügung vom 30. November 2010 (Urk. 7/32) zugrunde lag – keine wesentliche Verschlechterung erfahren habe. An dieser Stelle kann auf die dortigen Ausführungen verwiesen werden (Urk. 7/117/11-12). Werden sodann die Arztberichte betrachtet, welche die Beschwerdegegnerin nach der Rückweisung zur weiteren Abklärung zu den Akten genommen hat, so ist zunächst der Beurteilung der H.___ AG zu den schlafspezifischen Befunden vom 9. März 2017 zu entnehmen, dass die Schlafstörung in einem starken Zusammenhang mit den vorbestehenden psychiatrischen Diagnosen stehe (Urk. 7/136/2). Des Weiteren kann anhand der Akten festgestellt werden, dass der Allgemeinmediziner Dr. I.___ am Schluss seiner Zusammenfassung der Behandlungen in der Zeitperiode von Dezember 2014 bis Oktober 2018 anlässlich des Telefongesprächs vom 7. August 2020 ausführte, dass ihm insgesamt nichts Besonderes aufgefallen sei. Die Beschwerdeführerin sei zuletzt im Oktober 2018 wegen Husten in seiner Praxis gewesen (Urk. 7/148). Aktenkundig ist ferner, dass die Beschwerdeführerin am 25. Februar 2019 wegen einer Perianalvenenthrombose in der Notfall-Chirurgie des Spital S.___ untersucht wurde. Eine Arbeitsunfähigkeit wurde der Beschwerdeführerin damals nicht attestiert (Urk. 7/189/9). Und wegen der am 31. März 2019 aufgetretenen Rückenschmerzen wurde die Beschwerdeführerin von den auf der interdisziplinären Notfallstation des Spitals T.___ tätigen Ärztinnen nur für vier Tage (31. März bis 3. April 2019) zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben (Urk. 7/189/11). Alsdann ist im Bericht der H.___ AG zwar von einer chronischen Nierenkrankheit, Stadium 2 (ED: Februar 2022), die Rede (E. 3.7), dabei muss es sich aber nur um die milde Niereninsuffizienz handeln, welche bei den Routineuntersuchungen während der stationären psychiatrischen Behandlung vom 24. Februar bis 1. März 2022 festgestellt wurde (Urk. 7/189/19). Aus dem Bericht von Dr. Z.___ vom 5. Juli 2022 ergibt sich ebenfalls nicht, dass sich die somatischen Befunde seit der – hier zum Vergleich heranzuziehenden – Untersuchung in der Medas B.___ GmbH vom 27. Februar 2017 (Urk. 7/81/2) wesentlich und dauernd verändert haben. Die sehr unspezifisch gehaltenen Ausführungen des Hausarztes der Beschwerdeführerin lauten so, dass diese aktuell sehr starke Schmerzen habe und «seit jeher» zu 100 % arbeitsunfähig sei (Urk. 7/187/2). Schliesslich ergibt sich aus dem Bericht von Dr. P.___ vom 23. März 2023, dass der Neurologe der Beschwerdeführerin bislang noch keine Arbeitsunfähigkeitsatteste ausgestellt hat (Urk. 7/198/4). Die Schlussfolgerung zum somatischen Gesundheitszustand im Urteil IV.2018.00340 vom 19. Dezember 2019 trifft somit weiterhin zu.

4.2    

4.2.1    In psychischer Hinsicht galt es für die Beschwerdegegnerin zunächst die gemäss Rückweisungsentscheid vom 19. Dezember 2019 erforderlichen Abklärungen (Urk. 7/117/18-19) zu tätigen, was sie nach Lage der Akten auch getan hat. Mit Blick auf diese Akten vermag die Zusammenfassung der Abklärungsergebnisse durch Dr. J.___ vom 10. August 2020 (Urk. 7/168/4-5) ebenso zu überzeugen, wie ihr Fazit, dass die Akten nunmehr vollständig seien (Urk. 7/168/5). Letzteres blieb seitens der Beschwerdeführerin – soweit ersichtlich – unbeanstandet. Es ist ferner festzuhalten, dass das von der Beschwerdegegnerin eingeholte Gutachten von Dr. K.___ vom 16. Mai 2021 (Urk. 7/166) den von der Rechtsprechung an den Beweiswert einer medizinischen Expertise gestellten Anforderungen genügt (E. 1.7.1). Dr. K.___ erstellte sein Gutachten in Kenntnis der Vorakten (Urk. 7/166/4-32). Er untersuchte die Beschwerdeführerin am 5. Mai 2021 persönlich (Urk. 7/166/2) und erfragte dabei auch deren Beschwerden (Urk. 7/166/32-34). Die Herleitung der von ihm gestellten Diagnosen (Urk. 7/166/53-57) und die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin (Urk. 7/166/63-65) sind schlüssig und überzeugend. Dies gilt ebenfalls für seine Auseinandersetzung mit den früheren Berichten und Gutachten (Urk. 7/166/47-53). Zum Bericht von Dr. A.___ vom 4. Februar 2016 hielt Dr. K.___ mit einer nachvollziehbaren Begründung fest, weshalb die Diagnosen Agoraphobie und Panikstörung, dissoziative Störung sowie somatoforme Schmerzstörung nicht gestellt werden können (Urk. 7/166/48-49, s. a. E. 3.3.2 hiervor). Nach Durchsicht der weiteren Berichte der behandelnden Psychiaterin, dem Verlaufseintrag zur tagesklinischen Behandlung vom 8. Februar bis 29. März 2016 sowie des Berichts zur stationären Behandlung vom 14. bis 18. Mai 2019 im Reha-Zentrum U.___ gelangte der Gutachter zum Schluss, dass sich daraus keine neuen psychopathologischen Befunde beziehungsweise keine neuen Aspekte ergeben würden (Urk. 7/166/51-53). Anders als Dr. E.___ zuvor (vgl. Urk. 7/117/18), lagen Dr. K.___ nunmehr sämtliche Berichte vor, welche zu den früheren psychiatrischen Behandlungen und Untersuchungen verfügbar sind. Anhand dieser Unterlagen nahm Dr. K.___ eine überzeugende retrospektive Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin (Urk. 7/166/64) vor.

4.2.2    Diesbezüglich darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass sich die Beschwerdeführerin am 13. November 2015 (Eingangsdatum) wieder zum Leistungsbezug angemeldet hat, woraus sich wiederum ableitet, dass der Anspruch auf eine Invalidenrente frühestens am 1. Mai 2016 (Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG in der bis 31. Januar 2021 gültig gewesenen Fassung) hätte entstehen können. Dabei wäre zusätzlich vorausgesetzt gewesen, dass die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt das Wartejahr nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG (in der bis 31. Januar 2021 gültig gewesenen Fassung) bestanden hat. Ferner hätte sie gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. c IVG (in der bis 31. Januar 2021 gültig gewesenen Fassung) nach Ablauf des Wartejahres auch zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sein müssen (vgl. Urteil des Bundegerichts 8C_595/2019 vom 5. November 2019 E. 7.3). Gemäss der überzeugenden Beurteilung von Dr. K.___ war die Beschwerdeführerin seit Dezember 2015 in ihrer angestammten Tätigkeit als Verkäuferin zu 20 % (bezogen auf ein 100%-Pensum) eingeschränkt (Urk. 7/166/64). In einer angepassten Tätigkeit – d.h. in einer Tätigkeit ohne hochgradigen und/oder konfrontativen Publikumsverkehr – war die Beschwerdeführerin ab demselben Zeitraum überwiegend wahrscheinlich zu 100 % arbeitsfähig. Bezüglich der Haushaltstätigkeiten bestanden aus psychiatrischer Sicht keine gesundheitlichen Einschränkungen (E3.3.4). Am 1. Mai 2016 war somit noch kein Anspruch auf eine Invalidenrente entstanden. Die von Dr. K.___ attestierte Arbeitsfähigkeit gilt mindestens bis zu dessen Untersuchung vom 5. Mai 2021.

4.2.3    In den Akten finden sich jedoch auch Hinweise darauf, dass sich der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nach der Untersuchung durch Dr. K.___ vom 5. Mai 2021 (Urk. 7/166/2) und vor Erlass der angefochtenen Verfügung vom 7. November 2023 (Urk. 2) verschlechtert haben könnte. Dabei sticht insbesondere ins Auge, dass die Beschwerdeführerin nach Suizidversuchen stationär behandelt werden musste (E. 3.4, E. 3.7). RAD-Psychiater Dr. L.___ hielt in seiner Stellungnahme vom 20. Juli 2022 zu den im Einwandverfahren eingereichten Unterlagen fest, dass von der behandelnden Psychiaterin erneut, wie auch schon in den Vorberichten, von einer Verschlechterung des psychischen Befundes berichtet worden sei. Jedoch fehle ein psychopathologischer Befund ebenso wie genaue Angaben zum stationären Aufenthalt im Februar 2022. Diesbezüglich sei kein Austrittsbericht vorhanden. Anhand der Unterlagen sei keine wesentlich länger dauernde Veränderung des Gesundheitsschadens plausibel belegt (Urk. 7/210/4). Nach Eingang des fehlenden Austrittsberichts sowie weiterer medizinischer Unterlagen führte RAD-Psychiater D.___ in seiner Stellungnahme vom 3. Januar 2023 zusammengefasst aus, dass die von der Beschwerdeführerin berichteten konstanten und bildhaften optischen Halluzinationen (vgl. E. 3.4) als psychotisches Symptom in dieser Ausgestaltung untypisch seien und eher der laienhaften Vorstellung von einer psychotischen Symptomatik entsprächen. Ebenso untypisch sei die Remission einer als schwer diagnostizierten Depression mit psychotischen Symptomen nach wenigen Tagen und Entlassung der Beschwerdeführerin aus der Klinik (vgl. E. 3.4). Alle weiteren Diagnosen seien ebenfalls nicht anhand objektiver Befunde belegt worden. Im Bericht der Tagesklinik werde die Behandlung mit zweimal je ein Halbtag pro Woche bei krankheitsbedingten Ausfällen angegeben. Weder der gering ausgeprägte Leidensdruck noch die Behandlung würden neben den bereits erwähnten Widersprüchen die Diagnose unterstützen (Urk. 7/210/5). Die in den vorliegenden Dokumenten genannten intrafamiliären Konflikte könnten die kurzfristigen Hospitalisationen im Rahmen einer Anpassungsstörung (keine dauerhaft die Arbeitsfähigkeit einschränkender Gesundheitsschaden) erklären (Urk. 7/210/5-6). Nähere Auskünfte dazu würden nicht vorliegen. Es könne auf die Beurteilung in der RAD-Stellungnahme vom 20. Juli 2022 verwiesen werden (Urk. 7/210/6). In seiner Stellungnahme vom 2. August 2023 hielt RAD-Psychiater D.___ namentlich fest, die Dokumentation zum Entscheid der KESB «vom 29.8.2023» (gemeint ist vermutlich der Entscheid vom 29. September 2022 [Urk. 7/197], vgl. Verweis auf «ELAR 14.3.2023») bestätige die psychosoziale Problematik. Es werde auf die vorhergehenden Stellungnahmen des RAD verwiesen (Urk. 7/210/7).

    Diese Aktenbeurteilungen des RAD vermögen nicht zu überzeugen. Es trifft zwar zu, dass eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aufgrund der vorliegenden Akten nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist, zumal die behandelnde Psychiaterin wie der RAD vermerkte bereits in früheren Stellungnahmen von einer Verschlechterung des psychischen Zustands berichtete und eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestierte. Ebenso wenig lässt sich jedoch feststellen, dass unter Berücksichtigung der Berichte der H.___ AG (vgl. E. 3.4 ff.) sowie der beiden Entscheide der KESB O.___ vom 29. September 2022 (Urk. 7/197) und vom 11. Mai 2023 (Eingang am 27. September 2023 und damit nach der letzten RAD-Stellungnahme vom 2. August 2023; Urk. 7/209) seit der Untersuchung durch Dr. K.___ vom 5. Mai 2021 mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit keine erhebliche Verschlechterung mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (in der Erwerbstätigkeit und im Aufgabenbereich) eingetreten ist. Es ist daher daran zu erinnern, dass der im Sozialversicherungsverfahren vorherrschende Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 und Abs. 1bis ATSG) die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig ausschliesst. Im Sozialversicherungsprozess tragen die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (Urteil des Bundesgerichts 8C_765/2020 vom 4. März 2021 E. 3.2.2 mit Hinweis auf BGE 144 V 427 E. 3.2). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_257/2018 vom 24. August 2018 E. 3.3.2 mit Hinweis). Bei den Stellungnahmen der RAD-Psychiater fehlt zudem eine schlüssige Auseinandersetzung mit dem psychopathologischen Befund im Bericht der Privatklinik für Psychiatrie und Psychotherapie, H.___ AG, vom 9. Dezember 2022 (Urk. 7/192/3, vgl. E. 3.7). RAD-Psychiater D.___ stellt seine Beurteilung anstelle derer der behandelnden Psychiater; mit der von ihm angeführten Anpassungsstörung stellte er eine eigene Diagnose, ohne die Beschwerdeführerin selber untersucht zu haben (vgl. zum Beweiswert von Aktenbeurteilungen Urteile des Bundesgerichts 9C_647/2020 vom 26. August 2021 E. 4.2 und 8C_750/2020 vom 23. April 2021 E. 4, je mit Hinweisen).

4.2.4    Aus den genannten Gründen kann auf die Beurteilungen der versicherungsinternen Ärzte nicht abgestellt werden. Nach wie vor gilt zudem, dass eine direkte Leistungszusprache einzig gestützt auf die Angaben behandelnder Ärztinnen und Ärzte mit Blick auf deren auftragsrechtliches Verhältnis zur versicherten Person im Streitfall kaum je in Frage kommen (Urteil IV.2018.00340 vom 19. Dezember 2019 E. 4.3, Urk. 7/117/20). Da es an einer überzeugenden Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin seit der Untersuchung durch Dr. K.___ vom 5. Mai 2021 fehlt, ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückweisen, damit sie den Sachverhalt durch die Einholung eines psychiatrischen Verlaufsgutachtens abkläre und hernach neu verfüge. Da es auch um eine retrospektive Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin geht, hat die Beschwerdeführerin vorgängig ihre Akten auf Vollständigkeit hin zu prüfen und nötigenfalls zu vervollständigen, wobei insbesondere ein Beizug der Akten der KESB angezeigt erscheint und kein Bericht über die stationäre Behandlung vom 8. bis 20. Mai 2022 aktenkundig ist. Mit dem Verlaufsgutachten ist vorzugsweise wieder Dr. K.___ zu betrauen. Wenn sich aufgrund der neuen Begutachtung Einschränkungen bei der Tätigkeit im Aufgabenbereich ergeben, hat die Beschwerdegegnerin eine neue Abklärung an Ort und Stelle (Haushaltabklärung) durchzuführen.

    Die Beschwerde vom 11. Dezember 2023, mit welcher die Beschwerdeführerin die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur weiteren Abklärung beantragt hat (Urk. 1 S. 2), ist somit gutzuheissen.


5.    

5.1    Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung sowohl für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57; vgl. auch BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis).

5.2    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das vorliegende Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

5.3    Die vertretene Beschwerdeführerin hat überdies Anspruch auf eine Prozessentschädigung, welche unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nach pflichtgemässem Ermessen auf Fr. 2'400.-- (inkl. Barauslagen und MWST) festzulegen ist.



Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 7. November 2023 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 2’400.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Daniel Wenger

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstHübscher