Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2023.00679


II. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiber Brugger

Urteil vom 15. Februar 2024

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gesetzlich vertreten durch die Eltern Y.___ und Z.___


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Der am 20. August 2012 geborene X.___ wurde von seinen Eltern am 30. Juni 2023 unter Hinweis auf das Geburtsgebrechen Ziff. 404 des Anhangs der Verordnung über Geburtsgebrechen (GgV; in der bis 31. Dezember 2021 in Kraft gewesenen Fassung) und unter Beilage medizinischer Berichte (Urk. 9/3) bei der Invalidenversicherung zum Bezug medizinischer Massnahmen angemeldet (Urk. 9/1 Ziff. 6.1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische Abklärungen (Urk. 9/5, Urk. 9/7). Mit Vorbescheid vom 22. August 2023 (Urk. 9/9) stellte sie die Abweisung des Leistungsgesuches in Aussicht.

    Mit Verfügung vom 2. Oktober 2023 (Urk. 9/12 = Urk. 2) lehnte die IV-Stelle eine Kostengutsprache für medizinische Massnahmen für X.___ ab.


2.    Die Eltern Y.___ und Z.___ erhoben am 12. Oktober 2023 bei der IV-Stelle Beschwerde (Urk. 1) gegen die Verfügung vom 2. Oktober 2023 (Urk. 2). Die IV-Stelle nahm am 7. Dezember 2023 (Urk. 5) gegenüber den Eltern Stellung. Am 12. Dezember 2023 leitete sie die Beschwerde und eine Kopie der Stellungnahme vom 7. Dezember 2023 an das hiesige Gericht weiter (Urk. 4).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 17. Januar 2024 (Urk. 8) die Abweisung der Beschwerde, was den Beschwerdeführenden am 18. Januar 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) sowie eine Neufassung der Verordnung über Geburtsgebrechen (GgV; neu GgV-EDI) in Kraft getreten.

    In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen).

    Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Da vorliegend unter anderem ein Anspruch auf Behandlung des Geburtsgebrechens Ziff. 404 GgV mittels Ergotherapie bereits vor 2022 zu prüfen ist (vgl. nachfolgend E. 3.2), sind vorab die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

1.2    Versicherte haben bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf die zur Behandlung von Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 ATSG) notwendigen medizinischen Massnahmen (Art. 13 Abs. 1 IVG). Der Bundesrat bezeichnet die Gebrechen, für welche diese Massnahmen gewährt werden. Er kann die Leistung ausschliessen, wenn das Gebrechen von geringfügiger Bedeutung ist (Art. 13 Abs. 2 IVG).

    Als Geburtsgebrechen gelten diejenigen Krankheiten, die bei vollendeter Geburt bestehen (Art. 3 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GgV). Die blosse Veranlagung zu einem Leiden gilt nicht als Geburtsgebrechen. Der Zeitpunkt, in dem ein Geburtsgebrechen als solches erkannt wird, ist unerheblich (Art. 1 Abs. 1 GgV). Die Geburtsgebrechen sind in der Liste im Anhang aufgeführt. (Art. 1 Abs. 2 GgV). Als medizinische Massnahmen, die für die Behandlung eines Geburtsgebrechens notwendig sind, gelten sämtliche Vorkehren, die nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft angezeigt sind und den therapeutischen Erfolg in einfacher und zweckmässiger Weise anstreben (Art. 2 Abs. 3 GgV).

1.3    Geburtsgebrechen im Sinne von Ziff. 404 Anhang GgV sind Störungen des Verhaltens bei Kindern mit normaler Intelligenz, im Sinne krankhafter Beeinträchtigung der Affektivität oder Kontaktfähigkeit, bei Störungen des Antriebes, des Erfassens, der perzeptiven Funktionen, der Wahrnehmung, der Konzentrationsfähigkeit sowie der Merkfähigkeit (Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung [ADHS], früher «psychoorganisches Syndrom», POS; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_418/2016 vom 4. November 2016 E. 4). Die Diagnosestellung und der Beginn der Behandlung müssen vor der Vollendung des 9. Lebensjahres erfolgt sein (Ziff. 404 GgV; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_855/2017 vom 19. Dezember 2018 E. 2.3 mit Hinweisen sowie Ziff. 1.3 des Anhangs 7 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die medizinischen Eingliederungsmassnahm der Invalidenversicherung [KSME], Stand 1. Juli 2021).

    Nach der Verwaltungspraxis gelten die Voraussetzungen von Ziff. 404 GgV als erfüllt, wenn die dort aufgeführten Symptome vor Vollendung des neunten Altersjahres kumulativ nachgewiesen sind, wobei es genügt, wenn sie nicht alle gleichzeitig, sondern sukzessive auftreten (vgl. Ziff. 2.1 des Anhangs 7 KSME). Nach Ziff. 404.5 KSME sind die Voraussetzungen für Ziff. 404 GgV hingegen nicht erfüllt, wenn bis zum neunten Geburtstag nur einzelne der im Titel erwähnten Symptome (vgl. dazu: Titel zu Ziff. 404.1 ff. KSME) ärztlich festgestellt wurden. In diesen Fällen ist aus medizinischer Sicht sorgfältig zu prüfen, ob die geforderten Kriterien gemäss dem medizinischen Leitfaden zur Ziff. 404 GgV effektiv erfüllt sind. Allenfalls sind externe Experten beizuziehen.


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) fest, das Geburtsgebrechen Ziff. 404 GgV werde anerkannt, wenn vor dem neunten Geburtstag des Kindes mindestens Störungen des Verhaltens im Sinne einer krankhaften Beeinträchtigung der Affektivität oder Kontaktfähigkeit, des Antriebes, des Erfassens (perzeptive oder Wahrnehmungsstörungen), der Konzentrationsfähigkeit sowie der Merkfähigkeit ausgewiesen seien. Die Symptome müssten kumulativ nachgewiesen, jedoch nicht unbedingt gleichzeitig vorhanden sein, sondern könnten unter Umständen sukzessive auftreten. Die Störungen des Verhaltens müssten als solche vor dem neunten Lebensjahr diagnostiziert, dokumentiert und behandelt worden sein.

    Bei X.___ sei die Störung des Verhaltens erst im zehnten Lebensjahr diagnostiziert worden. Das Leistungsgesuch werde daher abgewiesen (S. 2).

2.2    Dr. med. A.___, Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin, führte in der Beschwerde vom 12. Oktober 2023 aus, das Gesuch der Beschwerdeführenden sei mit der Begründung abgelehnt worden, dass dieses erst nach dem neunten Geburtstag des Kindes eingereicht worden respektive das ADHS erst dann aufgetreten sei. Das Gesuch sei zwar nach dem neunten Geburtstag des Kindes eingereicht worden. Die Diagnose sei aber schon viel früher gestellt worden und insbesondere die Therapie habe schon lange davor stattgefunden. Gemäss dem beiliegenden Bericht sei die Abklärung im Alter des Kindes von fünf Jahren erfolgt, wobei die Verdachtsdiagnose eines ADHS gestellt worden sei. Eine Ergotherapie habe im Verlauf regelmässig stattgefunden.

    X.___ falle bei den Konsultationen durch eine starke Unruhe auf. Er könne nicht länger als zwei Minuten auf dem Stuhl sitzen, dann rolle er sich auf dem Boden herum. Er sei vermehrt abgelenkt. Wenn er angesprochen werde, müsse man ihn teils zuerst berühren, weil er mit den Gedanken woanders sei. Er sei auch deutlich impulsiver und «raste in Situationen rasch aus», wo dies nicht angezeigt sei. Die Situation in der Schule, zu Hause und in der Freizeit habe sich aktuell so zugespitzt, dass mit einer medikamentösen Behandlung begonnen worden sei. Die Eltern hätten ein ADHS-Coaching absolviert. Dr. A.___ sei in ihrer Praxistätigkeit selten so sicher gewesen, dass das Geburtsgebrechen Ziff. 404 GgV vorliege. Dieses sei definitiv vor dem Alter von neun Jahren diagnostiziert und therapiert worden (Urk. 1 S. 1).

2.3    Die Beschwerdegegnerin nahm am 7. Dezember 2023 zuhanden der Beschwerdeführerenden ergänzend Stellung. Sie führte aus, aus dem Bericht der Fachleute des Kantonsspitals B.___ vom 19. September 2018 anlässlich einer Autismusabklärung ergäben sich Hinweise auf Aufmerksamkeitsprobleme, die an ein ADHS denken liessen. Gemäss den Berichten vom 14. November 2022 und vom 21. August 2023 sei die entsprechende Diagnose jedoch erst im Jahr 2022 und somit nach dem neunten Geburtstag des Kindes gestellt worden. Die Anerkennungskriterien nach Ziff. 404.5 KSME für die Stellung der Diagnose ADHS seien sodann nicht mittels einer entsprechenden Untersuchung vor Vollendung des neunten Altersjahres des Kindes nachvollziehbar belegt. Da die Diagnose erst nach der Vollendung des neunten Lebensjahres des Kindes gestellt worden sei, seien die Voraussetzungen für die Anerkennung des Geburtsgebrechens Ziff. 404 GgV nicht erfüllt (Urk. 5 S. 1).

2.4    Strittig und zu prüfen ist ob ein Anspruch auf medizinische Massnahmen zur Behandlung des Geburtsgebrechens Ziff. 404 GgV besteht.


3.

3.1    Die Psychologin C.___ und Dr. med. D.___, Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, berichteten am 19. September 2018 (Urk. 3/1 = Urk. 9/3/7-11 = Urk. 9/7/7-11) über die psychiatrisch-psychologische Abklärung von X.___ vom 25. Juni bis 10. September 2018 an der Fachstelle für Autismus des Sozialpädiatrischen Zentrums des B.___. Sie führten aus, der Patient sei ihnen zur Einschätzung seines Entwicklungsprofils sowie zur Abklärung einer möglichen Autismusspektrum-Störung zugewiesen worden. Er besuche im ersten Jahr einen Waldkindergarten. Die Frage nach einer autistischen Thematik beziehungsweise einer fraglichen altersadäquaten Entwicklung sei von der Kindergärtnerin gekommen. X.___ sei oft langsam, benötige mehr Zeit als die anderen Kinder, ziehe sich zurück und sei nur für sich, wirke teils kraft- und energielos und sozio-emotional kleinkindlich. Zuhause sei er insbesondere bei alltagspraktischen Abläufen auf eine enge Begleitung und Anleitung angewiesen, um vorwärts zu kommen. Das Gefühl für die Zeit sei noch nicht vorhanden. X.___ spiele sehr vertieft, möge das freie Spiel und schaue sich gerne Bücher über Baustellen und Fahrzeuge an. Er spiele eher mit jüngeren Kindern. In letzter Zeit sei der Junge deutlich ruhiger geworden. Für die Eltern stelle sich unter anderem die Frage, ob er einer gezielten Förderung bedürfe (S. 1).

    Die Fachleute des B.___ nannten als Diagnose (klinisch-psychiatrisches Syndrom) eine Verhaltens- und emotionale Störung mit kleinkindlich anmutender Bedürftigkeit, teils verminderter Aufmerksamkeit und wenig Initiative zur sozialen Kontaktaufnahme mit Peers (ICD-10 F98.8). Es bestünden eine normvariante, durchschnittliche Intelligenz und ein Status nach Erschöpfung der Eltern (S. 2 oben). X.___ sei teilweise etwas rigide und beharre darauf, dass Dinge genauso, wie er es sich vorstelle, hingelegt werden müssten. Die Frustrationstoleranz sei noch wenig ausgeprägt. Sozial sei er interessiert und habe keine Berührungsängste. Im Waldkindergarten sei er grundsätzlich am richtigen Ort. Er sei oft in seiner «eigenen Welt» und daher abgelenkt. Wenn er angesprochen werde, reagiere er oft nicht sofort (S. 2 unten).

    Die Fachleute gaben zum psychopathologischen Befund an, der bald sechsjährige Junge wirke sozial-emotional jünger. Es bestehe eine leichte motorische Unruhe. Die Aufmerksamkeit und Konzentration seien schwankend. Die Sprache wirke teils etwas kleinkindlich (S. 3 Mitte). Im ADOS-2 Modul 3 zeigten sich keine autismusspezifischen Verhaltensweisen (S. 3 unten). Man habe X.___ als aufgeweckten, durchschnittlich intelligenten Jungen kennengelernt. Eine gewisse motorische Unruhe, eine noch schwankende Aufmerksamkeit sowie leicht aufmüpfige Tendenzen seien spürbar gewesen. Es werde sich im weiteren Verlauf zeigen, ob mit zunehmender Reifung die dezent AD(H)S anmutenden Züge persistierten, ob diese im Rahmen seiner Persönlichkeit zu verstehen seien oder ob sie sich verflüchtigten. Eine Ergotherapie zur Förderung von Handlungsplanung und Selbstorganisation werde empfohlen. Auch werde die Wiederaufnahme bzw. Weiterführung der familienunterstützenden Massnahmen durch Kompetenzorientierte Familienarbeit (KoFa) empfohlen (S. 4 unten). Sollten die Aufmerksamkeitsschwierigkeiten, die motorische Unruhe und die Impulsivität trotz ergotherapeutischer und systemischer Förderung im Verlauf persistieren oder gar ausgeprägter in Erscheinung treten, werde empfohlen, nach dem Schuleintritt eine entsprechende spezifische Abklärung einzuleiten (S. 5).

3.2    Die Therapeutin E.___ erstattete am 28. Januar 2020 (Urk. 3/2) den Abschlussbericht Ergotherapie. Sie führte aus, X.___ habe von November 2018 bis Juli 2019 einmal wöchentlich die Ergotherapie im Einzelsetting und seit August 2019 bis jetzt einmal wöchentlich die Therapie im Gruppensetting absolviert. Die Therapie sei aufgrund der Auflösung der Kleingruppe und des Erreichens der wichtigsten Ziele abgeschlossen worden. Diese habe unter anderem der Verbesserung der Interaktionsfähigkeit mit Gleichaltrigen, der Förderung der selbständigen Handlungsplanung und der Selbstorganisation, der Steigerung der Aufmerksamkeit und Ausdauer, der Verbesserung der Frustrationstoleranz und der Förderung der Selbständigkeit bei alltagspraktischen Abläufen gedient.

    In der Ergotherapie sei es X.___ möglich gewesen, sich auf das Planen und Umsetzen mit Hilfe von Inputs einzulassen und zu lernen, sich nach Konzentrationspausen wieder zu fokussieren und an eine Handlung anzuknüpfen. Bei weniger enger Begleitung verliere er teilweise noch den Fokus und «mache dann den Clown». In der Kleingruppe könne er nach einem halben Jahr seine eigenen Ideen und Bedürfnisse deutlich besser zurückhalten und anderen den benötigten Raum geben (S. 1). Eine Wiederaufnahme der Ergotherapie werde empfohlen, wenn sich die Fähigkeiten von X.___ im Planen, Handeln und der Orientierung im Kindergarten beziehungsweise in der Schule oder zu Hause wieder verschlechtern oder wenn wieder vermehrt deutliche Schwierigkeiten im Kontakt mit anderen Kindern auftreten sollten (S. 2).

3.3    Die Psychologin F.___ und Dr. D.___, B.___, gaben im Abklärungsbericht vom 14. November 2022 (Urk. 3/3 = Urk. 9/3/2-6 = Urk. 9/7/2-6) an, die Zuweisung sei erfolgt zur Verlaufsabklärung und Empfehlung des weiteren Prozederes bei Verdacht auf eine Aufmerksamkeitsstörung im Sinne eines ADHS. Im Sommer 2018 sei eine Abklärung an der Fachstelle für Autismus erfolgt. Anfang 2020 hätten Verlaufstermine im B.___ stattgefunden. Der Verdacht auf eine Autismusspektrum-Störung habe sich nicht bestätigt. Bereits damals hätten sich gewisse Hinweise auf eine ADHS-Symptomatik gezeigt, welche zum damaligen Zeitpunkt aber nicht abschliessend habe bestätigt werden können. X.___ habe im 2. und 3. Kindergartenjahr während zirka anderthalb Jahren eine Ergotherapie besucht. Trotz verschiedener Massnahmen zeigten sich in der Schule und zu Hause weiterhin Verhaltensauffälligkeiten (S. 1). X.___ wirke schnell durch eigene Gedanken und äussere Reize abgelenkt, habe grosse Mühe mündliche Aufträge zu speichern und umzusetzen, und es zeigten sich Schwierigkeiten mit der Organisation und Planung. Die motorische Unruhe sei im Vergleich zur Ablenkbarkeit weniger stark ausgeprägt (S. 2 oben).

    Die Fachleute des B.___ nannten als Diagnose eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ADHS) mit ausgeprägter Unaufmerksamkeit (ICD-10 F90.0, S. 2 Mitte). Zum psychopathologischen Befund wurde angegeben, X.___ sei im Kontakt grundsätzlich offen, durch die hohe Ablenkbarkeit jedoch schnell auf andere Dinge fokussiert. Er müsse dann durch mehrmaliges und direktes Ansprechen zurückgeholt werden (S. 3 oben). Die Symptomatik werde als einfaches Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsdefizit beurteilt, wobei sich vor allem die Unaufmerksamkeit stark zeige. Weiter fielen eine deutliche auditive Merkfähigkeitsschwäche sowie ein deutlich reduziertes Arbeitstempo auf (S. 4 Mitte). Es werde die Wiederaufnahme der Ergotherapie empfohlen. Weiter könne auch eine medikamentöse Behandlung diskutiert werden, welche insbesondere die Verbesserung der Konzentrations- und Aufmerksamkeitsspanne unterstützen könnte. Zudem wünsche die Familie eine therapeutische Begleitung der Familie (S. 4 unten).

3.4    Dr. D.___ gab im Schreiben vom 21. August 2023 (Urk. 9/7/1) an, im Jahr 2018 sei im Sozialpädiatrischen Zentrum des B.___ eine Autismusabklärung durchgeführt worden. Dabei seien Aufmerksamkeitsprobleme festgestellt worden, die an ein ADHS denken liessen, und es sei eine Ergotherapie empfohlen worden. Die Diagnose eines ADHS sei aber erst im Jahr 2022 gestellt worden, als X.___ zehn Jahre alt gewesen sei. Es könne daher nicht bestätigt werden, dass die Kriterien für ein Geburtsgebrechen nach Ziff. 404 GgV erfüllt seien.


4.

4.1    Es ist darauf hinzuweisen, dass es bei der Beurteilung eines Antrages um Kostengutsprache für medizinische Massnahmen um die Zuordnung des Leistungsträgers und nicht um die Beurteilung der Therapiebedürftigkeit des versicherten Kindes geht. Die Ablehnung eines Antrags durch die IV-Stelle ist somit nicht ein Entscheid gegen das Kind oder eine Verneinung seiner Behandlungsbedürftigkeit, sondern ein versicherungsrechtlicher Entscheid bezüglich der Zuordnung des Leistungsträgers (Ziff. 1.1 Anhang 7 KSME).

    Ein Geburtsgebrechen gemäss Ziff. 404 GgV ist nur dann anzuerkennen und die entsprechend notwendigen medizinischen Massnahmen sind nur dann nach Art. 13 IVG von der Invalidenversicherung zu übernehmen, wenn zusätzlich zur diagnostizierten angeborenen Verhaltensstörung des normal intelligenten Kindes auch sämtliche Teilleistungsstörungen kumulativ ausgewiesen sind (E. 1.3). Die Definition des Geburtsgebrechens im Sinne von Ziff. 404 GgV geht damit weit über das Vorliegen einer ADHS hinaus. Mit der Alterslimite (Diagnosestellung und Beginn der Behandlung vor Vollendung des neunten Lebensjahres) werden die eindeutigen, schwereren und gut diagnostizierbaren Verhaltensstörungen in Form eines ADHS mit Teilleistungsstörungen von den weniger schweren, mit einem blossen ADHS auftretenden Störungen abgegrenzt; diese Alterslimite beruht auf naturwissenschaftlichen (medizinischen) Erkenntnissen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_316/2018 vom 23. Oktober 2018 E. 5.2 und 5.2.1).

4.2    Nach dem Bericht der Therapeutin E.___ erhielt X.___ seit November 2018 Ergotherapie (E. 3.2). Die Behandlung fand damit vor Vollendung des neunten Altersjahres statt. Im Sommer 2018 erfolgte die Abklärung einer Autismusspektrum-Störung im B.___. Die Fachleute stellten im Bericht vom 19. September 2018 die Diagnose Verhaltens- und emotionale Störung mit kleinkindlich anmutender Bedürftigkeit mit teils verminderter Aufmerksamkeit und wenig Initiative zur sozialen Kontaktaufnahme mit Peers (ICD-10 F98.8). Als Symptome beschrieben die Fachleute eine eingeschränkte Konzentrationsfähigkeit (vorstehend E. 3.1). Dr. D.___ bemerkte dazu im Schreiben vom 21. August 2023, im Bericht vom 19. August 2018 seien Aufmerksamkeitsprobleme des Kindes beschrieben worden, die an ein ADHS denken liessen (E. 3.4). Entscheidend ist jedoch, dass die Diagnose eines ADHS erstmals im Bericht vom 14. November 2022 und damit zu einem Zeitpunkt gestellt worden ist, als X.___ bereits zehn Jahre alt war (E. 3.3). Entgegen den Ausführungen von Dr. A.___ in der Beschwerde wurde die Diagnose somit nicht vor der Vollendung des neunten Lebensjahres des Kindes gestellt, was Dr. D.___ bestätigte (E. 3.4).

    Die Voraussetzung der rechtzeitigen Diagnosestellung eines ADHS ist folglich nicht erfüllt. Zudem fehlt es an der Mehrzahl der in Ziff. 404 GgV aufgeführten Symptomen, welche kumulativ erfüllt sein müssen.

4.3    Zusammenfassend wurde die Diagnose eines ADHS nachweislich erst nach der Vollendung des neunten Lebensjahres von X.___ gestellt. Es fehlt daher an den Voraussetzungen für die Anerkennung des Geburtsgebrechens nach Ziff. 404 GgV. Die Beschwerdegegnerin hat eine Kostengutsprache für medizinische Massnahmen nach Art. 13 IVG somit zu Recht abgelehnt.

    Die angefochtene Verfügung vom 2. Oktober 2023 erweist sich nach dem Gesagten als rechtens. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.


5.    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 500.-- festzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie den Beschwerdeführenden aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden Y.___ und Z.___ auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Y.___ und Z.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




Grieder-MartensBrugger