Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2023.00683


V. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Philipp, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichterin Curiger
Gerichtsschreiberin Muraro

Urteil vom 30. Mai 2024

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Der 1967 geborene X.___ meldete sich am 13. Oktober 2022 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf Rücken- und Schulterschmerzen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 6/14). Diese tätigte erwerbliche (Urk. 6/8, 6/25, 6/27) sowie medizinische (Urk. 6/13, 6/36, 6/39, 6/46-48, 6/68) Abklärungen, führte ein Standortgespräch mit dem Versicherten (Urk. 6/24) und zog die Akten der zuständigen Krankentaggeldversicherung bei (Urk. 6/15). Mit Schreiben vom 24. Januar 2023 teilte sie dem Versicherten mit, es könnten keine Eingliederungsmassnahmen durchgeführt werden (Urk. 6/34). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 16. November 2023 einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 2 [= 6/80]).


2.    Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom 13. Dezember 2023 Beschwerde beim hiesigen Sozialversicherungsgericht und beantragte sinngemäss, es sei ihm eine Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1).

    Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 1. Februar 2024 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 5. Februar 2024 angezeigt wurde (Urk. 7). Am 15. März 2024 reichte der Beschwerdeführer einen weiteren Bericht (Urk. 8) zu den Akten.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

    Auf Grund der im Oktober 2022 anhängig gemachten Anmeldung bei der Invalidenversicherung könnten allfällige Leistungen frühestens ab April 2023 ausgerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG), weshalb die seit 1. Januar 2022 geltende Rechtslage massgebend ist.

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4):

Invaliditätsgradprozentualer Anteil

49 Prozent47.5Prozent

48 Prozent45Prozent

47 Prozent42.5Prozent

46 Prozent40Prozent

45 Prozent37.5Prozent

44 Prozent35Prozent

43 Prozent32.5Prozent

42 Prozent30Prozent

41 Prozent27.5Prozent

40 Prozent25Prozent

1.4    Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).

    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2, je m.w.H.).

1.5    Die Funktion interner RAD-Berichte (RAD: regionaler ärztlicher Dienst) besteht darin, aus medizinischer Sicht gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben, den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).


2.    

2.1    Im angefochtenen Entscheid wurde erwogen, die Abklärungen hätten gezeigt, dass der Versicherte in seiner angestammten Tätigkeit vollständig arbeitsunfähig sei. Eine angepasste Tätigkeit könne er jedoch vollzeitlich ausüben, weshalb kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe (Urk. 2).

2.2    Demgegenüber macht der Beschwerdeführer sinngemäss geltend, er sei vollständig arbeitsunfähig (Urk. 1).


3.

3.1    Im Bericht des Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 18. August 2022 wurde folgende Diagnose genannt (Urk. 6/36 S. 51):

- Rechtsbetontes lumbovertebrales/lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit/bei

- Status nach Treppensturz vom 13.05.2022 mit/bei

- MRI der LWS und des ISG vom 20.06.2022

- Segmentdegeneration L5/S1 mit flacher, dehydrierter, leicht nach kaudal ausladender Diskusextrusion mit:

- knappem Tangieren beider rezessaler S1-Wurzeln, eine Kompromittierung dieser Wurzeln ist wenig wahrscheinlich

- links leicht aktivierter Osteochondrose

- leichte Spondylarthrose L3/4 und L4/5, linksbetont deutlicher L5/S1 ohne Zeichen der Aktivierung

- leicht aktivierte Osteochondrose ventral L3/4

- Ausschluss einer Fraktur an der abgebildeten Wirbelsäule, insbesondere keine Querfortsatzfraktur

    Der Patient habe am 13. Mai 2022 einen Treppensturz erlitten. Seit dem Ereignis klage er über rechtsbetonte lumbovertebrale/gluteale Beschwerden sowie über immobilisierende Schulterbeschwerden links. Eine ossäre Läsion habe ausgeschlossen werden können. Physiotherapeutische Massnahmen hätten zu einer diskreten Regredienz der Beschwerden geführt (Urk. 6/36 S. 52).

    Die gegenwärtig noch beklagten rechtsbetonten lumbovertebralen/glutealen Beschwerden seien am ehesten auf eine segmentale lumbale Dysfunktion L4/5 und L5/S1 rechts zurückzuführen. Der Umstand, dass eine klinische Untersuchung der linken Schulter trotz unauffälligem Arthro-MRI links nicht möglich gewesen sei, sei nicht erklärbar (Urk. 6/36 S. 52).

3.2    Im Bericht des Zentrums Z.___ vom 13. September 2022 wurden folgende Diagnosen aufgeführt (Urk. 6/36 S. 9):

- Lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit/bei:

- aktivierter Fazettengelenksarthrose, Osteochondrose, Bandscheiben-protrusion

- MRI LWS/ISG 20.06.2022

- Perioarthropathia humeroscapularis bei

- minimaler Bursitis subacromialis, aktivierte ACG-Arthrose links

    Der Patient klage über starke Schmerzen im Rücken, derentwegen er nachts kaum schlafen könne (Urk. 6/36 S. 9).

    Die Beschwerden seien im Rahmen der degenerativen Veränderungen zu erklären. In der linken Schulter bestehe eine Diskrepanz zwischen dem sonographischen Befund und der Klinik. Die Lumbalgie solle durch eine Intensivierung der Physiotherapie behandelt werden. Bei ausbleibender Wirkung könne eine Infiltration vorgenommen werden (Urk. 6/36 S. 9).

3.3    Der Hausarzt, Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, hielt in seinem Bericht vom 4. März 2023 fest, der Versicherte sei durch Schmerzen im Rücken und an der linken Schulter beeinträchtigt. Die Beschwerden und der Schmerz im Wirbelsäulenbereich mit Einschränkung beim Bücken und bei Rotationsbewegungen der Wirbelsäule würden persistieren. Zur Arbeitsfähigkeit führte er aus, der Versicherte könne nur nichtkörperliche Arbeiten noch regelmässig verrichten (Urk. 6/47 S. 7-12).

3.4    In seinem Bericht vom 3. April 2023 listete Dr. A.___ die bereits bekannten Diagnosen (E. 3.1-3.2) auf. Weiter hielt er fest, eine Prognose zur Eingliederung sei schwierig zu stellen. Ohne belastende Körperbetätigung sollte eine volle Arbeitsfähigkeit erreicht werden (Urk. 6/46 S. 12).

3.5    Am 24. April 2023 nahm Dr. B.___, Fachärztin für Orthopädie, für den RAD Stellung und kam zum Schluss, es liege ein Gesundheitsschaden vor, welcher sich längerfristig auf die Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit auswirke. In den medizinischen Akten werde eine aktivierte Schultereckgelenksarthrose beschrieben, welche für einen Teil der vom Versicherten beklagten Beschwerden verantwortlich sein könne. Diese Schulter sollte aus versicherungsmedizinisch-theoretischer Sicht nicht durch eine schwere körperliche Tätigkeit belastet werden. Im MRI der Lendenwirbelsäule seien zwar keine ausgeprägten degenerativen Veränderungen ersichtlich, jedoch könne aufgrund der Befunde die angestammte schwere körperliche Tätigkeit nicht mehr ausgeführt werden. Eine angepasste Tätigkeit sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit seit dem 1. Januar 2023 zumutbar, wobei während dreier Monate noch von einer Einschränkung von 10 % ausgegangen werden sollte (Urk. 6/61 S. 5).

4.    Die IV-Stelle stützte sich bei ihrem Entscheid auf die Einschätzung der RAD-Ärztin B.___. Diese steht in Einklang mit der medizinischen Aktenlage, kamen doch sowohl der behandelnde Arzt als auch Dr. B.___ zum Schluss, dass die angestammte Tätigkeit dem Versicherten nicht mehr zumutbar ist. Auch bezüglich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten bestehen keine Diskrepanzen. So wurde in keinem medizinischen Bericht eine Arbeitsunfähigkeit für körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten bescheinigt. Vielmehr ging auch der behandelnde Hausarzt davon aus, dass es dem Versicherten möglich sein sollte, körperlich nicht belastende Tätigkeiten auszuüben (Urk. 6/46 S. 12 und 6/47 S. 12). Erst im Rahmen des Vorbescheidverfahrens wandte Dr. A.___ ein, es bestehe bezüglich des Belastungsprofils eine Problematik, da der Versicherte nicht immer wechselhaft sitzen und aufstehen sowie seinen linken Arm bis Schulterhöhe bringen könne. Er sehe den Versicherten aufgrund seiner Beschwerden nicht als geeignet für den Arbeitsmarkt (Urk. 6/68). Der Bericht vermag jedoch angesichts dessen, dass er in Widerspruch zu den Vorberichten steht, keine Zweifel an der Beurteilung von Dr. B.___ zu wecken. Gleiches gilt für die im Beschwerdeverfahren aufgelegten Arztberichte (Urk. 3/2, 3/5, 3/9, 8). Diese untermauern vielmehr die Einschätzung der Dr. B.___. So hielten die behandelnden Ärzte des Kantonsspitals C.___ am 10. August 2023 fest, ihr Patient habe dargelegt, dringend zusätzliche Hilfe mittels IV-Kasse zu benötigen und er bitte um eine Stellungnahme bezüglich seiner körperlichen Möglichkeit arbeiten zu gehen. Diesbezüglich könnten sie bestätigen, dass der Versicherte aufgrund seiner Beschwerden keinen körperlich aufwendigen Beruf ausüben könne, wozu Kochen, pflegerische Massnahmen sowie Tätigkeiten im Lebensmittelmarkt zählen würden (Urk. 3/2). Auch wenn nicht explizit erwähnt, kann aus diesen Ausführungen darauf geschlossen werden, dass ihrer Ansicht nach körperlich leichte Tätigkeiten dem Versicherten zumutbar sind.

    Aufgrund der medizinischen Aktenlage ist daher mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit vollständig arbeitsfähig ist.


5.    

5.1    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).

    Als Erwerbseinkommen im Sinne von Artikel 16 ATSG gelten gemäss Art. 25 Abs. 1 IVV mutmassliche jährliche Erwerbseinkommen, von denen Beiträge nach AHVG erhoben würden. Nicht dazu gehören indessen:

a.    Leistungen des Arbeitgebers für den Lohnausfall infolge Unfall oder Krankheit bei ausgewiesener Arbeitsunfähigkeit;

b.    Arbeitslosenentschädigungen, Erwerbsausfallentschädigungen nach EOG und Taggelder der Invalidenversicherung.

    Die massgebenden Erwerbseinkommen nach Artikel 16 ATSG sind in Bezug auf den gleichen Zeitraum festzusetzen und richten sich nach dem Arbeitsmarkt in der Schweiz (Art. 25 Abs. 2 IVV). Soweit für die Bestimmung der massgebenden Erwerbseinkommen statistische Werte herangezogen werden, sind die Zentralwerte der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik massgebend. Andere statistische Werte können beigezogen werden, sofern das Einkommen im Einzelfall nicht in der LSE abgebildet ist. Es sind altersunabhängige und geschlechtsspezifische Werte zu verwenden (Art. 25 Abs. 3 IVV). Die statistischen Werte nach Absatz 3 sind an die betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen und an die Nominallohnentwicklung anzupassen (Art. 25 Abs. 4 IVV).

5.2    Die IV-Stelle stützte sich bei der Vornahme des Einkommensvergleichs auf die Angaben des Arbeitgebers und ging für das Jahr 2023 von einem Valideneinkommen von Fr. 60'450.-- aus. Diesem stellte sie ein auf den statistischen Werten basierendes und an die Nominallohnentwicklung angepasstes Invalideneinkommen von Fr. 66'073.30 gegenüber (Urk. 6/60). Dieses Vorgehen wurde vom Beschwerdeführer nicht bemängelt und gibt zu keinen Weiterungen Anlass. Angesichts dessen, dass keine Erwerbseinbusse resultiert, verneinte die IV-Stelle zu Recht einen Anspruch auf eine Invalidenrente.


6.    Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.


7.    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.




Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 8

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




PhilippMuraro