Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2023.00684
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Engesser
Urteil vom 18. November 2024
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie C. Elms
schadenanwaelte AG
Industriestrasse 13c, 6300 Zug
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1970, war vom 22. September 2013 bis am 31. Juli 2018 als Raumpflegerin und Etagengouvernante für die Y.___ AG sowie zusätzlich dazu vom 10. Februar 2012 bis am 30. August 2018 als Unterhaltsreinigerin für die Z.___ AG tätig (Urk. 7/10, Urk. 7/21, Urk. 7/51), wobei sie ab dem 26. Februar 2018 krankgeschrieben war (Urk. 7/3/7). Am 10. Juni 2018 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, führte medizinische und erwerbliche Abklärungen durch und holte ein bidisziplinäres Gutachten in den Fachrichtungen Rheumatologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie ein, das am 28. November 2019 und 6. Januar 2020 von Dr. med. A.___, Facharzt für Rheumatologie sowie Innere Medizin, und Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattet wurde (Urk. 7/44, Urk. 7/45). Mit Verfügung vom 7. September 2020 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch der Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 7/59). Nach Eingang eines Wiedererwägungsgesuches vom 29. September 2020 (Urk. 7/62) führte die IV-Stelle weitere medizinischen Abklärungen durch, zog mit Verfügung vom 8. Juni 2021 die Verfügung vom 7. September 2020 in Wiedererwägung und verneinte gleichzeitig einen Anspruch der Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 7/82).
1.2 Nachdem sich die Versicherte unter Beilage von Berichten der behandelnden Ärzte am 21. Juni 2022 erneut zum Leistungsbezug angemeldet hatte (Urk. 7/87), holte die IV-Stelle aktuelle Berichte der behandelnden Ärzte ein und legte die Sache Dr. med. C.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom regionalen ärztlichen Dienst (RAD) zur Stellungnahme vor (Urk. 7/94/4 f.). Mit Vorbescheid vom 24. Mai 2023 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung ihres Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 7/95), wogegen die Versicherte am 13. Juni 2023 Einwand erhob (Urk. 7/96), den sie am 22. August 2023 begründete (Urk. 7/103). Mit Verfügung vom 13. November 2023 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren der Versicherten wie angekündigt ab (Urk. 7/108 = Urk. 2).
2. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie C. Elms, am 14. Dezember 2023 Beschwerde mit den Rechtsbegehren, die Verfügung vom 13. November 2023 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihr eine Rente ab Anspruchsbeginn auszurichten, allenfalls sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen und diese sei zu verpflichten, ein polydisziplinäres Gutachten einzuholen. In formeller Hinsicht stellte sie sodann ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Bestellung von Rechtsanwältin Stephanie C. Elms als unentgeltliche Rechtsvertreterin (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 1. Februar 2024 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 9. Februar 2024 mitgeteilt wurde. Mit derselben Verfügung wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwältin Stephanie C. Elms als unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).
Auf Grund der im Juni 2021 anhängig gemachten Anmeldung bei der Invalidenversicherung könnten allfällige Leistungen frühestens ab Dezember 2021 ausgerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). In dieser übergangsrechtlichen Konstellation ist die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesene Rechtslage massgebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.4 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen).
1.5 Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin legte in der angefochtenen Verfügung dar, ihre medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der Verfügung vom 8. Juni 2021, mit der ein Anspruch auf eine Invalidenrente verneint worden sei, im Wesentlichen nicht verändert habe. Eine medizinische Verschlechterung habe nicht festgestellt werden können und die Ausübung einer der Gesundheit angepassten vollzeitlichen Tätigkeit sei weiterhin möglich, weshalb kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe (Urk. 2 S. 1 f.).
2.2 Die Beschwerdeführerin brachte dagegen vor, mit der seit dem Vergleichszeitpunkt am 8. Juni 2021 neu hinzugekommenen Diagnose einer Retropatellararthrose links und rechts habe sich die RAD-Ärztin nicht auseinandergesetzt, so dass in Bezug auf die somatischen Beschwerden ohnehin nicht von einem genügend abgeklärten medizinischen Sachverhalt ausgegangen werden könne. Entgegen ihrer Feststellung sei daher bereits allein aufgrund des neu hinzugekommenen Knieleidens von einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes aus somatischer Sicht auszugehen (Urk. 1 S. 16). Unerwähnt und somit unberücksichtigt geblieben seien auch die stattgehabte Lungenembolie, die Adipositas per magna, die kombinierte Persönlichkeitsstörung sowie die Verschlechterung der Schulterproblematik beidseits. Sodann habe keine Würdigung der funktionellen Einschränkungen nach den geltenden Grundsätzen der Indikatorenprüfung stattgefunden und der Längsverlauf der psychischen Erkrankung sei nicht beurteilt worden, obwohl offensichtlich eine Chronifizierung eingetreten sei (Urk. 1 S. 12).
Die RAD-Ärztin habe in ihrer Beurteilung ausgeführt, dass das von der behandelnden Psychiaterin geschilderte Zustandsbild in deutlichem Widerspruch zur Indikationsstellung für die Magen-Bypass-Operation stehe. Im Bericht des Spitals D.___ sei jedoch festgehalten worden, dass die Kollegen des E.___ die Freigabe für die Operation gegeben hätten. Es sei daher davon auszugehen, dass eine Nutzen-Risiko-Abwägung mit weiteren Abklärungen durchgeführt worden sei. Zu berücksichtigen sei, dass die Operation nach der Lungenembolie und bei einer morbiden Adipositas Grad III vorgenommen worden sei. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass alleine aufgrund einer Magen-Bypass-Operation keine schwere psychische Erkrankung vorgelegen haben sollte. Weiter habe die RAD-Ärztin festgestellt, dass die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung aufgrund der aufgeführten Befunde als plausibel erachtet werden könne, verweise dann aber pauschal auf das Gutachten aus dem Jahr 2019 beziehungsweise 2020. Die RAD-Beurteilung in Bezug auf die psychischen Beschwerden lasse mehrere Fragen offen, weshalb eine psychiatrische Begutachtung notwendig sei (Urk. 1 S. 16).
Des Weiteren habe die Beschwerdegegnerin keinen Einkommensvergleich vorgenommen. Obwohl sie für ihren Entscheid auf das Gutachten aus dem Jahr 2020 abgestellt habe, welches von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % in angepasster Tätigkeit ausgehe, verfüge sie, dass ihr eine der Gesundheit angepasste Tätigkeit vollumfänglich zumutbar sei, was offensichtlich falsch sei. Es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie aufgrund ihrer somatischen und psychischen Einschränkungen auf dem ersten Arbeitsmarkt keine Arbeit finden werde, da sie einem gewöhnlichen Arbeitgeber nicht zumutbar sei. Die allenfalls gegebene Restarbeitsfähigkeit sei daher nicht mehr wirtschaftlich verwertbar, weshalb eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vorliege und Anspruch auf eine ganze Rente bestehe (Urk. 1 S. 17 f.).
2.3 Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 21. Juni 2021 (Urk. 7/87) eingetreten (Urk. 7/88) und hat über deren Leistungsanspruch neu befunden. Es gilt somit zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im massgeblichen Zeitraum zwischen der Verfügung vom 8. Juni 2021 (Urk. 7/82), mit welcher ein Anspruch auf eine Invalidenrente verneint worden war, und der angefochtenen Verfügung vom 13. November 2023 (Urk. 2) insoweit verschlechtert hat, dass nunmehr ein Anspruch auf eine Invalidenrente besteht.
3.
3.1
3.1.1 Die rentenverneinende Verfügung vom 21. Juni 2021 basierte in medizinischer Hinsicht zum einen auf dem psychiatrisch-rheumatologischen Gutachten von Dr. A.___ und Dr. B.___ vom 28. November 2019 und 6. Januar 2020 (Urk. 7/44 f.) und zum andern auf den Aktenbeurteilungen von RAD-Arzt Dr. med. F.___, Facharzt für Chirurgie, vom 9. und 30. März 2021 (Urk. 7/80/4 ff.).
3.1.2 Dr. A.___ und Dr. B.___ stellten in ihrer interdisziplinären Gesamtbeurteilung vom 6. Januar 2020 die folgenden Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/45/7):
- chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0)
- Panikstörung, leichtgradig ausgeprägt (ICD-10 F40.01)
- Periarthropathia humeroscapularis links
- Periarthropathia humeroscapularis rechts
- chronisches zervikovertebrales Syndrom
Aus rheumatologischer Sicht bestünden myofasziale Befunde. Anhaltspunkte für eine radikuläre Schmerzproblematik lägen keine vor. Die im MRI der Halswirbelsäule nachgewiesenen beginnenden degenerativen Veränderungen seien als altersentsprechend zu interpretieren. Es bestehe bildgebend und auch klinisch keine Neurokompression. Des Weiteren sei in einem Arthro-MRI der rechten Schulter eine Partialruptur der Supraspinatussehne diagnostiziert worden, welche hier mechanische Beschwerden erkläre, allerdings stehe die rechte Schulter nicht im Vordergrund. In einem Arthro-MRI der linken Schulter habe sich keine Rotatorenmanschettenruptur gezeigt, jedoch beginnende degenerative Veränderungen und eine Bursitis subacromialis. Diese seien aber nicht geeignet, das hauptdominierende Schmerzsyndrom der linken Schulter restlos zu erklären. Überlagernd bestehe eine Fibromyalgie. In der Laborabklärung hätten sich Hinweise für ein entzündliches Syndrom gefunden, dieses sollte überprüft, bestätigt oder ausgeschlossen werden (Urk. 7/45/6).
Aus psychiatrischer Sicht sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin während Jahren einen hohen Benzodiazepinkonsum betrieben habe. Dieser sei 2018 im Rahmen der stationären und ambulanten psychiatrischen Behandlung beendet worden. Die Beschwerdeführerin leide unter leichten depressiven Verstimmungen, in den Akten sei auch eine mittelgradige depressive Episode erwähnt. Zurzeit liege ein leichtes depressives Zustandsbild vor. Die von der Beschwerdeführerin geklagte Ängstlichkeit sei im Rahmen der Benzodiazepinabhängigkeit zu sehen, respektive sei ein Restsymptom nach langjähriger Benzodiazepinabhängigkeit. Die Panikattacken seien geringfügig ausgeprägt, träten ein- bis zweimal im Monat auf. Die Beschwerdeführerin könne sich selbst innerhalb von wenigen Minuten beruhigen. Die geklagten somatischen Beschwerden seien somatisch nicht hinreichend objektivierbar, so dass von einer psychischen Überlagerung ausgegangen werden müsse. Diese sei vor dem Hintergrund der psychosozialen Belastungen einzuordnen (Urk. 7/45/6 f.).
Die Beschwerdeführerin sei in der bisherigen Tätigkeit als Reinigungsfrau und Etagengouvernante, mithin einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit mit Schultergürtelbelastung, aufgrund der nachgewiesenen Schulterpathologie nicht arbeitsfähig. Aus psychiatrischer Sicht bestehe in der bisherigen Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 80 %. Für eine leichte Tätigkeit, welche zusammengefasst rücken- und schulterschonend sei, bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 % bezogen auf ein Ganztagespensum. Aus psychiatrischer Sicht sei für jede berufliche Tätigkeit von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % auszugehen. Insgesamt sei die Tätigkeit als Zimmermädchen nicht mehr zumutbar, in einer körperlich leichten, rückenschonenden Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 80 % (Urk. 7/45/9 f.).
3.1.3 RAD-Arzt Dr. F.___ hielt am 19. April 2021 fest, nach Erlass des Vorbescheides habe sich gemäss der behandelnden Psychiaterin die noch im Gutachten erwähnte rezidivierende depressive Störung von einer leichten zu einer schweren depressiven Episode verschlechtert, die sich dann nach dem überwiegend wahrscheinlich elektiven stationären Aufenthalt in eine mittelgradige depressive Episode gewandelt habe, welche aus versicherungsmedizinischer Sicht als überwindbar anzusehen sei (Urk. 7/80/5).
Am 30. März 2021 ergänzte Dr. F.___, gemäss der Rückmeldung von Dr. med. G.___ vom H.___ vom 18. März 2021 sei die Beschwerdeführerin momentan und in Zukunft aufgrund der krankheitsbedingten Funktionseinschränkungen auf keinem der existierenden Arbeitsmärkte einsetzbar. Trotz dieser Einschränkungen sei sie jedoch nach Hause entlassen worden. Im Austrittsbericht desselben Arztes werde zudem ein durch den stationären Aufenthalt gebesserter psychischer Gesundheitszustand beschrieben. In der Zusammenschau der diversen Arztberichte werde deutlich, dass der von der behandelnden Psychiaterin vor und nach der Begutachtung beschriebene Gesundheitszustand unverändert sei. Dieser werde jedoch im Gutachten als deutlich besser als von den Behandlern beschrieben. Aus versicherungsmedizinischer Sicht könne hier von einer unterschiedlichen Beurteilung des gleichen Gesundheitszustandes ausgegangen werden, so dass empfohlen werde, an der letzten, auf einem umfassenden Gutachten basierenden Stellungnahme des RAD festzuhalten (Urk. 7/80/6).
3.1.4 Die Beschwerdegegnerin hielt gestützt auf eine «Ressourcenprüfung» fest, dass in psychischer Hinsicht kein invalidenversicherungsrechtlich relevantes Leiden vorliege (Urk. 7/55/8 f.) und ging in der Verfügung vom 8. Juni 2021 davon aus, dass die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei. Da der gestützt darauf durchgeführte Einkommensvergleich einen Invaliditätsgrad von unter 40 % ergab, verneinte sie einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente (Urk. 7/82).
3.2
3.2.1 Im aktuellen Neuanmeldungsverfahren wurden die folgenden medizinischen Unterlagen zu den Akten genommen:
Gemäss Austrittsbericht vom 5. August 2021 des Instituts für Notfallmedizin des Universitätsspitals I.___ war die Beschwerdeführerin gleichentags aufgrund von lobären und segmentalen Lungenembolien beidseits notfallmässig behandelt worden (Urk. 7/90/4). Die behandelnden Ärzte hielten fest, klinisch, computertomographisch, laboranalytisch (normale kardiale Biomarker) und elektrokardiographisch hätten sich keine Hinweise auf eine Rechtsherzbelastung gezeigt. Daher sei ein ambulantes Prozedere festgelegt worden und die Beschwerdeführerin in gutem Allgemeinzustand nach Hause entlassen worden (Urk. 7/90/5 f.).
3.2.2 Am 11. April 2022 führten die behandelnden Ärzte des Spitals D.___ einen laparoskopischen Magen-Bypass und eine laparoskopische Cholezystektomie durch (vgl. Operationsbericht vom 12. April 2022, Urk. 7/90/9 ff.). Dem Austrittsbericht vom 22. April 2022 sind die Diagnosen einer Adipositas WHO Grad II EOSS Stadium 1, einer symptomatischen Cholezysto- und Choledocholithiasis, eines Status nach lobären und segmentalen Lungenembolien beidseits (Erstdiagnose August 2021) und einer Hyperlipidämie zu entnehmen. In psychiatrischer Hinsicht hielten die Behandler eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional-instabilen und histrionischen Anteilen sowie einen Status nach schwerer depressiver Episode im Juni 2021 mit psychotischen Symptomen und Angstsymptomatik bei rezidivierender depressiver Störung, Differentialdiagnose paranoide Schizophrenie, fest (Urk. 7/90/16). Die Beschwerdeführerin sei vom 11. bis am 25. April 2022 zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 7/90/17).
3.2.3 Dr. med. J.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, bei der sich die Beschwerdeführerin ab dem 15. Juni 2021 in ambulante Behandlung begab, stellte in ihren Berichten vom 16. Mai und 24. August 2022 die Diagnosen einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1), einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig schwere Episode (ICD-10 F33.2), sowie einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit emotional-instabilen und ängstlich-abhängigen Anteilen (ICD-10 F61; Urk. 7/86/6, Urk. 7/92/9) und attestierte der Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht bis auf Weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % auf dem ersten Arbeitsmarkt. Eine berufliche Eingliederung sei aktuell nicht möglich (Urk. 7/86/5, Urk. 7/92/6). Sie führte aus, die Beschwerdeführerin befinde sich in einem sehr instabilen psychischen Zustand. Aktuell bestünden keine Hinweise auf akute handlungsrelevante Gefährdungsaspekte bei erhöhter Basissuizidalität. Die Situation könne sich aber jederzeit ändern. Eine erneute Hospitalisation könne nicht ausgeschlossen werden. Aufgrund des vorliegenden Chronifizierungsprozesses ohne wesentliche Besserungstendenz sei von einer schlechten Prognose der Krankheit auszugehen (Urk. 7/86/5, Urk. 7/92/6).
3.2.4 Dr. med. K.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, hielt in seinem Bericht vom 12. Juli 2022 eine verschlechterte Situation fest und stellte die folgenden Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/90/1):
- schwere Depression mit Panikattacken / Suizidgedanken seit 2018
- chronisches zerviko- / lumbospondylogenes Syndrom bei muskulärer Dysbalance, seit Jahren
- Retropatellararthrose rechts mehr als links, seit Jahren
- Chronische Periarthritis humeroscapularis (PHS) vom SSP-Typ, rechts mehr als links, seit Jahren
- Status nach Magenbypass am 11. April 2022
- Status nach Lungenembolie im August 2021
Dr. K.___ hielt fest, es bestehe eine Zunahme der chronischen Depression sowie des lumbo- / zervikospondylogenen Syndroms durch den schnellen Gewichtsverlust bei fehlender Muskelstabilität (Urk. 7/90/1). Die bisherige Tätigkeit als Raumpflegerin sei der Beschwerdeführerin nicht zumutbar, eine angepasste Tätigkeit könne sie während einer Stunde pro Tag bei einer Verminderung der Leistungsfähigkeit um 50 % ausüben (Urk. 7/90/1 f.).
3.2.5 RAD-Ärztin Dr. C.___ führte in ihrer Aktenbeurteilung vom 28. März 2023 aus, am 11. April 2022 sei eine Magen-Bypass-Operation bei Adipositas durchgeführt worden. Zu diesem Zeitpunkt sei das Vorliegen einer schweren psychischen Erkrankung durch die Indikationsstellung für diesen Eingriff mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen. Im Widerspruch dazu zeichne Dr. J.___ in ihrem Bericht vom Juni 2022 ein ganz anderes Bild vom Zustand der Beschwerdeführerin. Sie beschreibe ein schweres depressives Zustandsbild mit psychotischen Symptomen, massivem Unterstützungsbedarf und chronischer leichter Basissuizidalität nach chronischer Traumatisierung in der Kindheit. Sie diagnostiziere erstmals eine posttraumatische Belastungsstörung und beschreibe die Symptome. Allein anhand der aufgeführten Befunde wäre diese Diagnose plausibel. Auch das Vorliegen einer kombinierten Persönlichkeitsstörung werde postuliert, aber nicht belegt. Das von Dr. J.___ geschilderte Zustandsbild stehe in deutlichem Widerspruch zur Indikationsstellung für die Magen-Bypass-Operation. Eine schwere psychiatrische Erkrankung sei eine absolute Kontraindikation für einen solchen Eingriff, der jedoch im April 2022 stattgefunden habe. Auch bestehe ein Widerspruch zu vorherigen fachärztlichen Einschätzungen unter anderem derjenigen des Gutachters Dr. B.___. Im August 2021 habe die Beschwerdeführerin Lungenembolien beidseits nach tiefen Beinvenenthrombosen erlitten. Es habe sich keine Rechtsherzbelastung gezeigt, die Beschwerdeführerin sei hämodynamisch stets kompensiert gewesen. Von somatischer Seite ergäben sich daher keine neuen Befunde mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Anhand der vorliegenden Unterlagen könne eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden (Urk. 7/94/5).
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 21. Juni 2022 (Urk. 7/87) eingetreten und hat damit eine erhebliche Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes seit Erlass der rentenverneinenden Verfügung vom 8. Juni 2021 (Urk. 7/82) als glaubhaft erachtet. Im Rahmen der materiellen Abklärung der Sache ist sie jedoch zum Schluss gelangt, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse nicht wesentlich geändert hätten und weiterhin kein Anspruch auf IV-Leistungen bestehe (Urk. 2 S. 1).
In medizinischer Hinsicht basiert diese Einschätzung in erster Linie auf der Stellungnahme von RAD-Ärztin Dr. C.___ vom 28. März 2023 (Urk. 7/94/4 f.). Praxisgemäss beurteilt sich der Beweiswert solcher versicherungsinterner ärztlicher Feststellungen danach, ob wenigstens geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Beurteilungen bestehen (vgl. vorstehende E. 1.4). Ergänzend ist überdies festzuhalten, dass eine reine Aktenbeurteilung wie diejenige des RAD beweiskräftig ist, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_373/2023 vom 9. Januar 2024 E. 3 mit Hinweisen).
4.2
4.2.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, es sei bereits aufgrund der von Hausarzt Dr. K.___ neu gestellten Diagnose einer Retropatellararthrose rechts mehr als links, welche Dr. C.___ beziehungsweise die Beschwerdegegnerin nicht berücksichtigt hätten, von einer massgeblichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes und damit von einem Revisionsgrund auszugehen (Urk. 1 S. 16).
Die Diagnose einer Retropatellararthrose wurde jedoch schon im - vor dem massgeblichen Vergleichszeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 8. Juni 2021 erstellten - Bericht von Dr. K.___ vom 5. Juni 2019 aufgeführt (Urk. 7/34/3), weshalb aus der Nennung dieser Diagnose keine Veränderung des Gesundheitszustandes abgeleitet werden kann. Zwar ist zu beachten, dass eine revisionsbegründende Änderung des Gesundheitszustandes auch dann gegeben sein kann, wenn sich ein Leiden bei gleicher Diagnose in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (vgl. BGE 141 V 9 E. 6.3.2 mit Hinweis). Eine zwischenzeitlich eingetretene Verschlechterung der Retropatellararthrose ergibt sich jedoch aus dem anlässlich des aktuellen Neuanmeldungsverfahrens verfassten Bericht von Dr. K.___ vom 12. Juli 2022 nicht; vielmehr führte er die Diagnose mit dem Vermerk bestehend seit Jahren weiterhin auf, ohne dazu nähere Ausführungen zu machen (Urk. 7/90/1). Gestützt darauf lässt sich demgemäss nicht auf eine Verschlechterung des somatischen Gesundheitszustandes schliessen.
4.2.2 Was die weiteren somatischen Diagnosen betrifft, ist festzuhalten, dass es zwar zutrifft, dass die Beschwerdeführerin am 7. August 2021 aufgrund von beidseitigen Lungenembolien notfallmedizinisch behandelt wurde (Urk. 7/90/4). Dauerhafte Folgen der Lungenembolien sind aus den medizinischen Akten jedoch ebenso wenig ersichtlich, wie eine andauernde diesbezügliche Behandlungsbedürftigkeit. Insbesondere hielt Dr. K.___ in seinem Bericht vom 12. Juli 2022 lediglich noch einen Status nach Lungenembolien fest (Urk. 7/90/1). Des Weiteren attestierten die behandelnden Ärzte des Spitals D.___ der Beschwerdeführerin nach dem durchgeführten laparoskopischen Magen-Bypass und der laparoskopischen Cholezystektomie eine Arbeitsunfähigkeit von lediglich zwei Wochen (Urk. 7/90/17). Dabei handelt es sich nicht um eine invalidenversicherungsrechtlich relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes, da sie weniger als drei Monate andauerte (vgl. Art. 88a Abs. 2 IVV). Zwar trat nach der Magenbypassoperation durch die schnelle Gewichtsabnahme gemäss Dr. K.___ eine Verschlechterung hinsichtlich des chronischen zerviko- / lumbospondylogenen Syndroms ein, die auf fehlende Muskelstabilität zurückzuführen sei. Eine muskuläre Dekonditionierung stellt jedoch keinen invalidisierenden Gesundheitsschaden im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG dar (Urteil des Bundesgerichts 8C_385/2017 vom 19. September 2017 E. 4.2). Schliesslich findet die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Verschlechterung der Schulterproblematik (Urk. 1 S. 12) kein Korrelat in den medizinischen Akten.
4.2.3 Nach dem Gesagten bestehen keine auch nur geringen Zweifel an der Einschätzung von RAD-Ärztin Dr. C.___, dass sich zwischenzeitlich aus somatischer Sicht keine Verschlechterung ergeben habe (Urk. 7/94/5). In somatischer Hinsicht ist somit keine massgebliche Veränderung des Gesundheitszustandes und dementsprechend kein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 ATSG ausgewiesen.
4.3
4.3.1 In psychischer Hinsicht diagnostizierte Dr. B.___ in seinem Gutachten vom 6. Januar 2020 eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode sowie eine Panikstörung, leichtgradig ausgeprägt (ICD-10 F40.01; Urk. 7/45/7). Diese Diagnosen - und allgemein der im Gutachten festgehaltene Gesundheitszustand - lagen gemäss der Beurteilung von Dr. F.___ vom 18. März 2021 (Urk. 7/80/6), worauf sich die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 8. Juni 2021 stützte (vgl. Urk. 7/80/6), im Verfügungszeitpunkt weiterhin vor. Die behandelnde Psychiaterin Dr. J.___ stellte in ihren im Neuanmeldungsverfahren eingereichten Berichten vom 16. Mai und 24. August 2022 davon abweichend die Diagnosen einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) sowie einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit emotional-instabilen und ängstlich-abhängigen Anteilen und ging von einer schweren Ausprägung der depressiven Episode aus (Urk. 7/86/6, Urk. 7/92/9).
4.3.2 RAD-Ärztin Dr. C.___ hielt das Vorliegen einer schweren psychiatrischen Erkrankung, wie sie von Dr. J.___ beschrieben wurde, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ausgeschlossen, was sie damit begründete, dass im April 2022 eine Magen-Bypass-Operation durchgeführt worden sei und eine schwere psychische Erkrankung eine absolute Kontraindikation für einen solchen Eingriff darstelle (Urk. 7/94/5). Ein ernsthaftes, nicht auf das Übergewicht zurückzuführendes, psychisches Leiden, wie unter anderem eine schwere unkontrollierte affektive Störung (Major Depression), stellt gemäss den Ziffern 6 und 13.1.6 der Richtlinien zur operativen Behandlung von Übergewicht der Swiss Society for the Study of Morbid Obesity and Metabolic Disorders (SMOB-Richtlinien, online abrufbar unter https://www.smob.ch/downloads/, zuletzt besucht am 17. Oktober 2024), die das Bundesamt für Gesundheit (BAG) als für die Beurteilung der Kostenübernahme von bariatrisch-chirurgischen Eingriffen durch die obligatorische Krankenversicherung für anwendbar erklärt hat (Anhang 1 der Verordnung des EDI über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung [KLV], Ziffer 1.1: Chirurgie allgemein und divers, Stand vom 1. Juli 2024), grundsätzlich tatsächlich eine einstweilige Kontraindikation für einen bariatrischen Eingriff dar. Entgegen der Ansicht von Dr. C.___ handelt es sich dabei jedoch nicht um eine absolute Kontraindikation (vgl. Ziffer 13.1.6 der SMOB-Richtlinien), weshalb alleine gestützt auf die durchgeführte bariatrische Operation das Vorliegen einer schweren psychischen Störung nicht per se ausgeschlossen werden kann. Aus dem Operationsbericht betreffend die Magen-Bypass-Operation vom 12. April 2022 ergibt sich jedoch, dass die notwendigen präoperativen Abklärungen - welche gemäss den SMOB-Richtlinien auch ein psychiatrisches / psychosomatisches Konsilium beinhalten (Ziffer 3.2.1) - keine Kontraindikationen ergeben hätten (Urk. 7/90/10). Dementsprechend hielten die behandelnden Ärzte auch einen Status nach einer schweren depressiven Episode im Juni 2021 mit psychotischen Symptomen und Angstsymptomatik bei rezidivierender depressiver Störung fest (Urk. 7/90/9). Die Einschätzung von Dr. C.___, dass im Zeitpunkt der bariatrischen Operation keine schwere psychische Störung vorgelegen haben könne, wird somit durch die echtzeitlichen medizinischen Unterlagen untermauert.
4.3.3 Ferner ist zu berücksichtigen, dass Dr. J.___ die Beschwerdeführerin bereits seit Juni 2021 behandelt (Urk. 7/86/3), mithin die Behandlungsaufnahme direkt nach Erlass der Verfügung vom 8. Juni 2021 erfolgte. In diesem Zeitpunkt war nach dem Gesagten davon auszugehen, dass der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin weiterhin dem im psychiatrischen Gutachten beurteilten entsprach. Dem Bericht von Dr. J.___ vom 24. August 2022 sind zwar im Vergleich zum psychiatrischen Gutachten weitere Diagnosen und vom Gutachten abweichende Befunde zu entnehmen (vgl. Urk. 7/92/9), eine Verschlechterung im Verlauf ihrer Behandlung schilderte sie indessen nicht. Vielmehr hielt sie fest, es liege ein Chronifizierungsprozess ohne wesentliche Besserungstendenz vor (Urk. 7/92/10), weshalb davon auszugehen ist, dass der von ihr beschriebene Gesundheitszustand bereits im Zeitpunkt der Behandlungsaufnahme und demnach auch im Verfügungszeitpunkt vom 8. Juni 2021 vorlag. Bei der Beurteilung von Dr. J.___ handelt es sich daher um eine revisionsrechtlich unerhebliche abweichende Beurteilung desselben Sachverhaltes (vgl. E. 1.4).
4.3.4 Dafür, dass ein im Vergleich zum Gutachtenszeitpunkt unveränderter Gesundheitszustand vorliegt, der von Dr. J.___ lediglich abweichend beurteilt wird, spricht zudem auch, dass bereits die im Gutachtenszeitpunkt behandelnde Dr. med. L.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychiatrie, sowohl vor als auch nach dem Gutachtenszeitpunkt (Urk. 7/32/2 ff., Urk. 7/63/1) sowie die Beschwerdeführerin selbst anlässlich der Begutachtung (Urk. 7/45/40) ein deutlich einschränkenderes Beschwerdebild schilderten, als dasjenige, das Dr. B.___ für objektivierbar erachtete. In diesem Zusammenhang wies Dr. B.___ auf eine ausgeprägte subjektive Krankheitsüberzeugung hin, welche sich weder aus somatischer noch aus psychiatrischer Sicht hinreichend objektivieren lasse und weitgehend invaliditätsfremd sei (Urk. 7/45/43) sowie auf eine Dramatisierung der Beschwerden durch die Beschwerdeführerin (Urk. 7/45/41). Dass vor diesem Hintergrund ihre Beschwerdeangaben zu hinterfragen gewesen wären, thematisierte Dr. J.___ indessen nicht, was die Erfahrungstatsache bestätigt, dass behandelnde Arztpersonen mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Vor diesem Hintergrund kann gestützt auf die von Dr. J.___ festgehaltenen, vom Gutachten abweichenden Befunde nicht von einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausgegangen werden. Die von Dr. J.___ festgehaltene Chronifizierung lässt sodann für sich alleine den Schluss auf eine Verschlechterung ebenfalls nicht zu, ist doch auch für die Bejahung der Frage, ob eine zwischenzeitlich eingetretene Chronifizierung eine revisionsrechtlich relevante Verschlechterung darstellt, eine Veränderung der Intensität der Gesundheitsschädigung erforderlich (Urteil des Bundesgerichts 9C_328/2021 vom 3. Januar 2022 E. 5.3.1). Insgesamt ist somit die Beurteilung von Dr. J.___ nicht geeignet, auch nur geringe Zweifel an der Einschätzung von Dr. C.___ zu wecken, weshalb bezüglich der psychischen Beschwerden nicht von einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes auszugehen ist.
4.4 Zusammengefasst ist nach dem Ausgeführten eine anspruchsrelevante gesundheitliche Verschlechterung im hier massgebenden Beurteilungszeitraum nicht erstellt, weshalb die Bemessung des Invaliditätsgrades entgegen der Beschwerdeführerin nicht überprüft zu werden braucht. Von weiteren Abklärungen ist in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d und 136 I 229 E. 5.3) kein anderes Ergebnis zu erwarten.
Damit erweist sich die angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
5.
5.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- festzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen, infolge der ihr gewährten unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 8) jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
5.2 Mit Verfügung vom 9. Februar 2024 (Urk. 8) wurde der Beschwerdeführerin Rechtsanwältin Stephanie C. Elms als unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt. Da diese von der Möglichkeit, eine Honorarnote einzureichen (vgl. Urk. 8 Dispositiv-Ziffer 3), keinen Gebrauch gemacht hat, ist die Entschädigung ermessensweise ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses festzulegen (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer], § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 2 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [GebV SVGer]). Unter Berücksichtigung der genannten Kriterien ist die Entschädigung auf Fr. 2’100.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und aus der Gerichtskasse zu bezahlen.
5.3 Die Beschwerdeführerin ist abschliessend auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Gerichtskosten und der Entschädigung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Stephanie C. Elms, Zug, wird mit Fr. 2’100.-- (inkl. Barauslagen und MWST) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Stephanie C. Elms
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
FehrEngesser