Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2023.00686


II. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Sager
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiber Wilhelm

Urteil vom 12. März 2025

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard

Werdstrasse 36, Postfach, 8036 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin












Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1968, verfügt über keine Berufsausbildung und arbeitete zuletzt als Chauffeur und Monteur für die Y.___ AG, bevor er sich im März 2001 unter Hinweis auf psychische Beeinträchtigungen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 6/1, Urk. 6/5-6, Urk. 6/8). Gestützt auf die ärztlichen Abklärungen (Urk. 6/9-12) sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Versicherten mit Verfügung vom 25. Juni 2001 mit Wirkung ab Juni 2001 eine ganze Rente zu (Invaliditätsgrad von 100 %; Urk. 6/17).

1.2.

1.2.1    Im Mai 2002 leitete die IV-Stelle die Überprüfung des Rentenanspruchs des zwischenzeitlich im Ausland (Z.___; vgl. Urk. 6/24) lebenden Versicherten ein (Urk. 6/23) und setzte nach getätigten Abklärungen mit Verfügung 24. Mai 2007 die bisherige ganze Rente mit Wirkung ab 1. Juni 2007 auf eine halbe Rente herab (Invaliditätsgrad von 50 %; Urk. 6/63). Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde des Versicherten (Urk. 6/66/3-13) hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil IV.2007.00935 vom 26. November 2007 in dem Sinne gut, dass es die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache zwecks rechtskonformer Durchführung des Vorbescheidverfahrens an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückwies (Urk. 6/83).

1.2.2    Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland erliess hernach am 14. April 2008 einen weiteren Vorbescheid (Urk. 6/98) und in der Folge die Verfügung vom 18. Februar 2010, mit der sie die bisherige ganze Rente mit Wirkung ab 1. Juni 2007 auf eine halbe Rente herabsetzte (Urk. 6/146; vgl. auch Mitteilung des Beschlusses und Verfügungsbegründung: Urk. 6/135-136). Auf die vom zwischenzeitlich wieder in A.___ wohnhaften Versicherten gegen diese Verfügung am Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich erhobene Beschwerde (Urk. 6/147/3-10) trat dieses mit Beschluss IV.2010.00282 vom 25. Mai 2010 mangels örtlicher Zuständigkeit nicht ein und überwies nach Eintritt der Rechtskraft die Akten an das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde (Urk. 6/156/73-76). Das Bundesverwaltungsgericht hob in der Folge mit Urteil C-5232/2011 vom 13. Januar 2012 die Verfügung vom 18. Februar 2010 auf und wies die Sache zur Durchführung eines rechtskonformen Vorbescheidverfahrens an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland zurück (Urk. 6/157).

1.2.3    In der Folge erliess die IV-Stelle der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich am 5. Juni 2013 einen Vorbescheid (Urk. 6/171) und am 10. Dezember 2013 die Verfügung, mit der sie die bisherige ganze Rente mit Wirkung ab 1. Februar 2014 auf eine halbe Rente herabsetzte (Urk. 6/223 in Verbindung mit Urk. 6/211; vgl. auch die Mitteilung des Beschlusses vom 23. Oktober 2013 [Urk. 6/212]). Dieser Entscheid blieb unangefochten.

1.3.    Im Rahmen einer weiteren, im Juli 2018 von der IV-Stelle eingeleiteten Rentenrevision bestätigte diese gestützt auf die durchgeführten Abklärungen (Urk. 6/261 ff.) mit Mitteilung vom 5. September 2019 den unveränderten Anspruch des Versicherten auf eine halbe Rente (Urk. 6/283; vgl. auch Urk. 6/281).

1.4.    Mit undatierter, bei der IV-Stelle am 22. März 2023 (vgl. Urk. 6/292) eingegangener Eingabe ersuchte der Versicherte um eine revisionsweise Erhöhung der laufenden halben Rente (Urk. 6/290). Die IV-Stelle nahm einen IK-Auszug (Urk. 6/293) und den Bericht des behandelnden Arztes Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 30. Mai 2023 (Urk. 6/296) zu den Akten. Zusätzlich holte sie die Stellungnahme vom 2. August 2023 von RAD-Arzt Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ein (Urk. 6/299/3 f.). Mit Vorbescheid vom 15. August 2023 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Abweisung seines Rentenerhöhungsgesuchs in Aussicht (Urk. 6/300). Der Vertreter des Versicherten, Rechtsanwalt lic. iur. Dominique Chopard, ersuchte die IV-Stelle am 18. September 2023 um Zustellung der Akten (Urk. 6/303), verzichtete in der Folge aber auf die Erhebung von Einwänden gegen den vorgesehenen Entscheid (Urk. 6/306). Mit Verfügung vom 13. November 2023 entschied die IV-Stelle im angekündigten Sinne (Urk. 6/307 = Urk. 2).


2.    Gegen die Verfügung vom 13. November 2023 erhob der Versicherte mit Eingabe vom 15. Dezember 2022 (richtig: 2023) Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei die IV-Stelle zu verpflichten, den Sachverhalt zu ermitteln und alsdann die Rentenleistungen zu erhöhen (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 30. Januar 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Davon wurde dem Beschwerdeführer am 2. Februar 2024 Kenntnis gegeben (Urk. 7). Mit Verfügung vom 5. Dezember 2024 wurde den Parteien Gelegenheit gegeben, zur Frage der sachlichen Zuständigkeit der kantonalen IV-Stelle zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 23. November 2023 Stellung zu nehmen (Urk. 8). Die Stellungnahme des Beschwerdeführers datiert vom 14. Januar 2025 (Urk. 10), diejenige der Beschwerdegegnerin vom 15. Januar 2025 (Urk. 11). Selbige beantragte, es sei in der Sache zu entscheiden, währenddem der Beschwerdeführer auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids wegen mangelnder Zuständigkeit der Beschwerdegegnerin schloss.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Gestützt auf Art. 54 Abs.1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) hat der Bund kantonale IV-Stellen errichtet; ferner hat er gestützt auf Art. 56 IVG eine IV-Stelle für Versicherte im Ausland geschaffen. Den IV-Stellen kommen nach Art. 57 Abs. 1 IVG unter anderem die Aufgaben zu, die Eingliederungsmassnahmen zu bestimmen und durchführen zu lassen (lit. f), den Invaliditätsgrad zu bemessen (lit. i) und die Verfügungen über die Leistungen der Invalidenversicherung zu erlassen (lit. j). Zuständig ist nach Art. 55 Abs. 1 IVG in der Regel die IV-Stelle, in deren Kantonsgebiet die versicherte Person im Zeitpunkt der Anmeldung ihren Wohnsitz hat (Satz 1); dem Bundesrat obliegt es, die Zuständigkeit in Sonderfällen zu ordnen (Satz 2). In Ausübung dieser Kompetenz hat der Bundesrat in Art. 40 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) Zuständigkeitsregeln aufgestellt. Gemäss Art. 40 Abs. 3 IVV bleibt die einmal begründete Zuständigkeit der IV-Stelle im Verlauf des Verfahrens erhalten, dies unter Vorbehalt von Art. 40 Abs. 2bis - 2quater IVV. Art. 40 Abs. 2quater IVV sieht vor, dass die Zuständigkeit auf die IV-Stelle für Versicherte im Ausland übergeht, wenn die versicherte Person, die ihren Wohnsitz in der Schweiz hat, während des Verfahrens ihren Wohnsitz ins Ausland verlegt.


2.

2.1    Es ist durch die Akten belegt und im Übrigen auch nicht strittig, dass der Beschwerdeführer sowohl im Zeitpunkt seines Rentenerhöhungsgesuchs (Urk. 6/290) als auch bei Erlass des Vorbescheides (Urk. 6/300) seinen Wohnsitz in A.___ hatte. Vor Erlass der angefochtenen Verfügung vom 13. November 2023 (Urk. 2) indessen verlegte er seinen Wohnsitz per 3. Oktober 2023 nach Z.___, was bei der Beschwerdegegnerin gemäss Eingangsvermerk im Verzeichnis der IV-Akten am 4. September 2023 aktenkundig geworden ist (Urk. 6/301; vgl. Aktenverzeichnis S. 15). Gemäss Art. 40 Abs. 2quater IVV ging damit die sachliche Zuständigkeit auf die IV-Stelle für Versicherte im Ausland über.

2.2    Nach der Rechtsprechung kann zwar unter gewissen Voraussetzungen aus prozessökonomischen Gründen von der Aufhebung des Entscheids einer örtlich unzuständigen Behörde abgesehen werden, nämlich dann, wenn die Unzuständigkeit nicht gerügt wird und zudem aufgrund der Aktenlage in der Sache entschieden werden kann (Urteile des Bundesgerichts 9C_181/2015 vom 10. Februar 2016 E. 2.1 und I 8/02 vom 16. Juli 2002 E. 1.1 je mit Hinweisen). Zu beachten ist, dass der Beschwerdeführer gemäss seinem Rechtsbegehren die Durchführung zusätzlicher Abklärungen für erforderlich erachtet (Urk. 1 S. 2), weshalb nicht von vornherein davon ausgegangen werden kann, dass die Sache materiell spruchreif ist und bereits aus diesem Grund nicht von der Aufhebung der angefochtenen Verfügung abgesehen werden kann. Des Weiteren ist - wie das Bundesgericht im erwähnten Entscheid I 8/02 vom 16. Juli 2002 weiter ausführte (E. 2.4) - in Fällen wie dem vorliegenden dem Gesichtspunkt der Prozessökonomie geringeres Gewicht beizumessen. Ausschlaggebend ist vielmehr, dass Personen mit Wohnsitz im Ausland ein schutzwürdiges sachliches Interesse daran haben, dass ihr Rentenanspruch von der IV-Stelle für Versicherte im Ausland beurteilt wird, da diese auf Grund ihrer Kenntnisse und Erfahrung besser als eine kantonale IV-Stelle in der Lage ist, Abklärungen im Ausland durchzuführen oder relevante Geschehensabläufe ausserhalb der Schweiz kompetent zu würdigen. Im Übrigen wird durch die Zuweisung der Fälle von im Ausland wohnenden Personen an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland eine einheitliche Rechtsanwendung gewährleistet, was auch im Interesse der Rechtsgleichheit und Rechtssicherheit liegt. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer die Zuständigkeit der Beschwerdegegnerin zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 13. November 2023 in Frage stellt (Urk. 10). Ein Absehen von der Aufhebung der Verfügung der örtlich unzuständigen Beschwerdegegnerin rechtfertigt sich daher nicht.

2.3    Nach dem Gesagten ist die Beschwerde dahingehend gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 13. November 2023 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie die Angelegenheit zum Erlass der Verfügung über den Rentenanspruch der IV-Stelle für Versicherte im Ausland überweise.


3.

3.1    Nach Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig (Satz 1); die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt.

    Des Weiteren hat die obsiegende beschwerdeführende Person nach Art. 61 lit. g ATSG Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten, die ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen sind; als weitere Bemessungskriterien nennen die ergänzenden kantonalen Vorschriften (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] sowie §§ 7 und 8 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [GebV SVGer]) den Zeitaufwand und die Barauslagen.

3.2    Die Kosten des vorliegenden Verfahrens sind vollumfänglich der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen, und diese hat den Beschwerdeführer für den Aufwand im vorliegenden Verfahren zu entschädigen. Die Kosten sind auf Fr. 300.-- festzusetzen.

    Die Parteientschädigung ist ermessensweise festzusetzen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass nicht der Aufwand für die Erarbeitung der materiellen Rechtschrift (Urk. 1) massgebend ist, da vorliegend die Sache unter einem ganz anderen formellen Punkt erledigt wird, der vom Beschwerdeführer von sich aus nicht aufgegriffen wurde. Unter Berücksichtigung der massgebenden Kriterien rechtfertigt es sich, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1’000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 13. November 2023 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie die Angelegenheit zum Erlass der Verfügung über den Rentenanspruch der IV-Stelle für Versicherte im Ausland überweise.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Partei-entschädigung von Fr. 1'000.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dominique Chopard unter Beilage einer Kopie von Urk. 11

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 10

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




Grieder-MartensWilhelm