Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2023.00688
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiberin Geiger
Urteil vom 12. März 2025
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf
Advokatur am Stampfenbach
Stampfenbachstrasse 42, Postfach, 8021 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1969 geborene X.___ (ledig und kinderlos) arbeitete als ausgebildete Modeberaterin zuletzt seit dem 16. September 2019 als stellvertretende Filialleiterin bei der Y.___ AG, bis diese das Arbeitsverhältnis per 28. Februar 2021 kündigte, wobei sich dieses aufgrund der seit 27. Januar 2021 bestehenden Arbeitsunfähigkeit bis 31. Mai 2021 verlängerte (vgl. Arbeitgeberfragebogen, Urk. 7/32). Nach einer Dekompressions-Operation an der LWS vom 19. März 2021 (Urk. 7/4 S. 49-51) befand sich die Versicherte vom 26. März bis 11. April 2021 in der Klinik Z.___ der A.___ in muskoskelettaler Reha (Urk. 7/4 S. 35 ff.). Die Mutuel Versicherungen AG (nachfolgend: Groupe Mutuel) als Krankentaggeldversicherung leistete Taggelder und reichte am 22. Juni 2022 (Eingangsdatum, mit Hinweis zum Eingang der E-Anmeldung, Urk. 7/108 S. 1 f. und Urk. 7/3 und Urk. 7/5) namens der Versicherten deren Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, ein (Urk. 7/4, samt Akten). In der Folge tätigte die IV-Stelle medizinische und erwerbliche Abklärungen und zog weitere Akten der Groupe Mutuel bei. Nach dem durchgeführten Standortgespräch vom 27. Januar 2022 (Urk. 7/17) teilte sie X.___ mit Schreiben vom 11. Februar 2022 mit, dass zurzeit aufgrund ihres Gesundheitszustandes keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 7/21). Am 24. Februar 2022 erfolgte eine weitere Operation im Bereich der HWS (vgl. Operationsbericht, Urk. 7/26) und anschliessend eine postoperative stationäre Hospitalisation im B.___ vom 24. Februar bis 1. März 2022 (Urk. 7/44 S. 11 ff.). Nachdem pract. med. C.___, Facharzt für Arbeitsmedizin, vom regionalen ärztlichen Dienst (RAD), am 30. Mai 2022 Stellung genommen hatte (vgl. Feststellungsblatt für den Beschluss vom 12. Juli 2023, Urk. 7/108 S. 4 ff.), tätigte die IV-Stelle noch weitere Abklärungen bei den Behandlern und liess die Versicherte bidisziplinär begutachten. Das orthopädisch-neurologische Gutachten wurde durch die D.___ AG am 30. Mai 2023 erstattet (bidisziplinäres D.___-Gutachten, Urk. 7/102). Gestützt auf die Stellungnahme von RAD-Arzt pract. med. C.___ vom 5. Juni 2023 zum bidisziplinären D.___-Gutachten (Urk. 7/108 S. 17 f.) kündigte die IV-Stelle der als vollerwerbstätig qualifizierten Versicherten (vgl. Einkommensvergleich, Urk. 7/107) mit Vorbescheid vom 12. Juli 2023 die Zusprache einer vom 1. Januar 2022 bis 31. Januar 2023 befristeten ganzen Invalidenrente an (Urk. 7/111). Dagegen erhob X.___ am 6. September 2023 Einwand (Urk. 7/118 unter Verweis auf beiliegende Arztberichte, Urk. 7/114 und Urk. 7/116-117). Mit Verfügung vom 14. November 2023 sprach die IV-Stelle der Versicherten wie vorbeschieden eine vom 1. Januar 2022 bis 31. Januar 2023 befristete ganze Invalidenrente zu (Urk. 2).
2. Hiergegen erhob X.___ am 15. Dezember 2023 Beschwerde und beantragte, es sei ihr unter Aufhebung der Verfügung vom 14. November 2023 ab dem 1. Januar 2022 eine unbefristete ganze Invalidenrente zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung von Rechtsanwalt Dr. iur. Markus Krapf als unentgeltlichen Rechtsvertreter (Urk. 1, samt Belegen zur prozessualen Bedürftigkeit, Urk. 3/3-5). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 1. Februar 2024 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-127 sowie der CD mit Tonaufnahme der Begutachtung, Urk. 8), was der Beschwerdeführerin am 5. Februar 2024 mitgeteilt wurde (Urk. 9). Mit Eingabe vom 6. Februar 2024 reichte Rechtsanwalt Dr. Krapf seine Honorarnote ein (Urk. 10-11).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeitpunkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) und jener des Rentenanspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz. 1008 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems [KS ÜB WE IV], gültig ab 1. Januar 2022).
Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs bei Beginn der Wartezeit ab frühestens Januar 2021 (vgl. nachstehend E. 31-3.5, E. 3.12) vorliegend ebenfalls frühestens ab Januar 2022 in Betracht fällt, sind die ab diesem Datum gültigen Rechtsvorschriften anwendbar.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4):
Invaliditätsgrad prozentualer Anteil
49 Prozent 47.5 Prozent
48 Prozent 45 Prozent
47 Prozent 42.5 Prozent
46 Prozent 40 Prozent
45 Prozent 37.5 Prozent
44 Prozent 35 Prozent
43 Prozent 32.5 Prozent
42 Prozent 30 Prozent
41 Prozent 27.5 Prozent
40 Prozent 25 Prozent
1.4 Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung (BGE 125 V 413 E. 2d; Urteil des Bundesgerichts 8C_780/2007 vom 27. August 2008 E. 2.3; vgl. Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 4. Aufl. 2022, N. 11 zu Art. 30). Rechtsprechungsgemäss bildet eine solche Verfügung insgesamt den Anfechtungs- und Streitgegenstand und unterliegt integral der gerichtlichen Prüfung, selbst wenn nur einzelne Punkte davon bestritten sind (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_440/2017 vom 25. Juni 2018 E. 5.1 [in BGE 144 V 153 nicht publiziert] und 9C_50/2011 vom 25. Mai 2011 E. 2.1).
Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine abgestufte oder befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Abstufung oder die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert blieben. Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Abstufung oder Aufhebung der Rente zu erfassen (BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; Urteile des Bundesgerichts 8C_765/2007 vom 11. Juli 2008 E. 2 und I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen). Dabei ist in anfechtungs- und streitgegenständlicher Hinsicht irrelevant, ob eine rückwirkende Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente in einer oder in mehreren Verfügungen gleichen Datums eröffnet wird (BGE 131 V 164 Regeste; Urteil des Bundesgerichts 8C_489/2009 vom 23. Oktober 2009 E. 4.1 mit Hinweis).
1.5 Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2, je m.w.H.).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) gestützt auf die medizinischen Beurteilungen - insbesondere dem bidisziplinären D.___-Gutachten vom 30. Mai 2023 (Urk. 7/102) sowie den RAD-Stellungnahmen vom 5. Juni 2023 (Urk. 7/108) und 4. Oktober 2023 (Urk. 7/123) - davon aus, dass der als Vollerwerbstätige zu qualifizierenden Beschwerdeführerin seit Ablauf des Wartejahres per 1. Januar 2022 bis 31. Januar 2023 keinerlei Arbeitstätigkeit zumutbar gewesen sei. Nachdem sich ihr Gesundheitszustand spätestens ab Oktober 2022 gebessert habe, sei ihr nunmehr eine angepasste Tätigkeit unter Berücksichtigung von körperlich sehr leichten, sitzenden oder wechselbelastenden Tätigkeiten, mit der Möglichkeit, die Arbeitsposition selbständig zu wählen, und kein repetitives Heben/Tragen von Lasten über 5 Kilogramm und keine Tätigkeiten in Zwangshaltungen der Wirbelsäule, speziell keine Tätigkeiten mit Bücken/Vornüberbeugen, bei einem 90%-Pensum möglich. Unter Anwendung des Einkommensvergleichs für Erwerbstätige resultiere für die Zeit vom 1. Januar 2022 (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG und Art. 29 Abs. 1 IVG) bis zum 31. Januar 2023 (Verbesserung ab 1. Oktober 2022 zuzüglich 3 Monate, Art. 88a Abs. 1 IVV) eine ganze Invalidenrente, danach errechne sich ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 27 % (Urk. 2 und Urk. 6).
2.2 Die Beschwerdeführerin ist demgegenüber der Ansicht, auf das bidisziplinäre D.___-Gutachten könne nicht abgestellt werden, da es insbesondere nicht darzulegen vermöge, inwiefern sich ihr Gesundheitszustand effektiv verbessert habe und ihr nunmehr eine 90%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit - bei einem nicht nachvollziehbaren Belastungsprofil - möglich sein soll (Urk. 1).
2.3 Unbestritten blieb, dass der als Vollerwerbstätige zu qualifizierenden Beschwerdeführerin gestützt auf das D.___-Gutachten vom 30. Mai 2023 nach Ablauf des Wartejahres per 1. Januar 2022 bis und mit Oktober 2022 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit bestand. Streitig und zu prüfen ist jedoch, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin spätestens ab Oktober 2022 verbessert und die Arbeitsfähigkeit sich auf 90 % gesteigert hat oder ob auch nach Ende Januar 2023 ein Rentenanspruch besteht.
3.
3.1 Dr. med. E.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, stellte in seinem Bericht vom 29. Januar 2021 (Urk. 7/4 S. 57 ff.) zuhanden des behandelnden Hausarztes Dr. med. F.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, folgende Diagnose:
- Chronische Schmerzen im Kreuz rechts mit Ausstrahlung in das Bein rechts und in die Leiste rechts mit/bei:
- Verdacht auf S1-Nervenwurzelreizsymptomatik rechts mit Schmerzen im Ober- und Unterschenkel dorsolateral sowie im Fussaussenrist und in den Zehen III bis V des Fusses rechts
- Verdacht auf Nervenwurzelreizsymptomatik rechts mit Schmerzen im Kreuz und in der Leiste rechts mit Ausstrahlung in die Ober- und Unterschenkel aussen rechts
- Schwere fortgeschrittene Degeneration des Bewegungssegments L4/L5 mit Lyse articularis inferior L4 und Listhese Grad 1 nach Meyerding mit hochgradiger neuroforaminaler Engen L4/L5 beidseits sowie rezessalen Engen L5 und S1 beidseits, deutlich beginnende Abnützung des Segmentes L5/S1
- ASR-Reflexe beidseits nicht auslösbar
- Nervenwurzel L5 und S1 sind nur rechts gereizt, links nicht
Die Beschwerdeführerin sei ab sofort zu 100 % arbeitsunfähig für Tätigkeiten, bei denen sie mehr als 5 Kilogramm Körpergewicht repetitiv heben und bei denen sie den Oberkörper repetitiv beugen und drehen müsse. Nebst einer neurologischen Untersuchung sei eine Operation indiziert, diewegen der Corona-Krise aktuell schwierig durchzuführen sei.
Im Operationsbericht vom 19. März 2021 (Urk. 7/4 S. 49 ff.) berichtet Dr. E.___ über die vorgenommene mikrochirurgische Operation mittels einer hochauflösenden Lupenbrille, wobei bei der Beschwerdeführerin die beiden Segmente L4/L5 und L5/S1 dorsoventral versteift und neuroforaminal dekomprimiert worden seien.
3.2 Im Bericht vom 13. Oktober 2021 (Urk. 7/8 S. 42 f.) berichtete Dr. E.___ von einem zunehmenden Schmerzsyndrom im Bereich der mittleren LWS beidseits mit Ausstrahlung gegen die Trochanter der Hüfte beidseits bei Verdacht auf eine L3-Nervenwurzelreizsymptomatik beidseits im Rahmen einer Anschlusspathologie L3/L4 sowie einem chronischen Schmerzsyndrom im unteren Bereich der BWS bei einem Status nach Morbus Scheuermann mit Keilwirbelbildung und mit Deck- und Bodenplattenirregularitäten. Es sei eine Infiltration der Nervenwurzel C6 rechts erfolgt mit einer unmittelbar verspürten signifikanten Besserung der Beschwerden.
3.3 Dr. E.___ hielt in seinem Bericht vom 7. Januar 2022 (Urk. 7/16 S. 2 ff.) zusätzlich ein chronisches, zunehmendes Schmerzsyndrom im Bereich des zervikothorakalen Übergangs mit Ausstrahlung zwischen und unter die Schulterblätter bei einem Verdacht auf eine Nervenwurzelreizsymptomatik C6 und C7 beidseits fest. Die Beschwerdeführerin leide an residuellen Beschwerden im Bereich der LWS, wenngleich es ihr nach der Operation vom 19. März 2021 diesbezüglich zunehmend besser gehe. Neu habe die Beschwerdeführerin aber Beschwerden im Bereich der HWS mit chronischen Schmerzen, vor allem im Dermatom C6 und C7 rechtsbetont. Des Weiteren habe sie neu einen Knieschmerz medial rechts sowie in der Kniekehle rechts medial, welcher sich aus dem MRI vom 5. Januar 2022 bei einem Riss des medialen Meniskus als pathoanatomisches Korrelat zu den Beschwerden ergebe. Die Beschwerdeführerin sei weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig.
3.4 Am 19. April 2022 führte Dr. E.___ in seinem Bericht zuhanden des Hausarztes folgende Diagnosen auf:
- Residuelles Schmerzsyndrom vor allem im rechten Arm mit residuellen Gefühlsstörungen im Finger I und II der rechten Hand sowie Kraftminderung vor allem im Ellenbogenbeuger und in der rechten Hand mit/bei:
- Operation vom 24. Februar 2022: C5/C6 ventrale Dekompression, insbesondere Neurolyse der Nervenwurzel C6 beidseits, C6/C7 ventrale Dekompression, insbesondere Neurolyse C7 beidseits, C5/C6 Implantation einer Bandscheibenprothese/Diskusprothese und C6/C7 Implantation eines Cages
- Chronisches, zunehmendes Schmerzsyndrom im Bereich der mittleren LWS beidseits mit Ausstrahlung gegen die Trochanter der Hüfte beidseits bei Verdacht auf eine L3-Nervenwurzelreizsymptomatik beidseits im Rahmen einer Anschlusspathologie L3/L4
- Chronisches Schmerzsyndrom im unteren Bereich der BWS
- Akutes bis subakutes Schmerzsyndrom im Knie medial und in der Kniekehle rechts
Die Beschwerdeführerin sei weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig. Prognostisch führte Dr. E.___ aus, dass die Beschwerdeführerin wegen starker Schmerzen bereits eine ausgedehnte Wirbelsäulen-Operation stabilisierender Art im Bereich der HWS und der LWS über sich habe ergehen lassen müssen. Eine Reintegration in den Arbeitsprozess werde voraussichtlich möglich sein, aber ohne Heben von schweren Lasten, ohne repetitives Beugen des Oberkörpers und auch möglichst mit Positionswechsel vom Sitzen zum Stehen und zum Gehen. Eine Reintegration in eine schwere körperliche Tätigkeit - wie die zuletzt ausgeübte im Detailhandel resp. der Modebranche - werde nicht mehr möglich sein.
3.5 RAD-Arzt pract. med. C.___ nahm am 30. Mai 2022 gestützt auf die ihm vorliegende Aktenlage eine versicherungsmedizinische Einschätzung vor (Urk. 7/108 S. 4 f.), wonach angesichts des bisherigen Verlaufs mit den diversen Eingriffen im Bereich der LWS und der HWS davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit (entsprechend dem Belastungsprofil eine stehende/gehende Tätigkeit mit auch Heben/Tragen von mittelschweren und schweren Lasten) dauerhaft keine Arbeitsfähigkeit mehr umsetzen könne. Die 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit sei seit Januar 2021 plausibel nachvollziehbar. Medizin-theoretisch sei aus arbeitsmedizinischer Sicht spätestens etwa sechs Monate nach der letzten Operation im Februar 2022 von einer Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen, wobei es überwiegend wahrscheinlich Unterstützungsbedarf geben werde. Für eine medizinische Stellungnahme zu Art. 28 IVG sei angesichts der Aktenlage eine gutachterliche Abklärung zu empfehlen, zuvor seien aber noch Sprechstundenberichte ab Februar 2022 bei Dr. F.___ und Dr. E.___ einzufordern.
3.6 Der behandelnde Hausarzt Dr. F.___ führte in seinem Bericht vom 6. Juli 2022 (Urk. 7/43) zuhanden der Beschwerdegegnerin folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf:
- Schweres Schmerzsyndrom am zervikothorakalen Übergang mit Ausstrahlung seitlich hinter und seitlich der Schulter, deutlich mehr rechts als links, mit leichter Kraftminderung in der Elevation der Schulter bei Status nach Neurolyse und Bandscheibenprothese C6/C7
- Chronisches Schmerzsyndrom der LWS nach Spondylodese L4-S1
- Akutes Schmerzsyndrom BWK 7 nach Fraktur und möglicherweise weitere Infraktion
Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit verblieben die Schrumpfniere rechts und die Doppelniere links. Aktuell sei keine Arbeitsfähigkeit gegeben und die Prognose sei offen. Es werde später wahrscheinlich nie mehr eine normale Arbeitstätigkeit möglich sein. Gemäss Dr. E.___ könne eine weiter Operation nötig werden; es sei ein Zuzug eines Schmerzspezialisten vorgesehen. Das Eingliederungspotential sei noch nicht gegeben. Auch dabei sei die Prognose wegen des Schmerzsyndroms und den Bewegungsbehinderungen, zurzeit vor allem im Bereich der BWS, noch offen. Im Haushalt sei die Beschwerdeführerin für alle körperlich belastenden Arbeiten eingeschränkt; leichtere Arbeiten wie Kochen könne sie mit vermehrtem Zeitaufwand verrichten. Trotz schwerer Belastung seien keine psychischen Veränderungen feststellbar.
3.7 Dr. E.___ fasste in seinem Bericht vom 14. Juli 2022 (Urk. 7/51 S. 5-8) zusammen, dass die Beschwerdeführerin an einem schweren panvertebralen Schmerzsyndrom leide, bedingt durch schwere Degenerationen im Bereich der HWS und LWS sowie einem «ausgebrannten» Morbus Scheuermann. Durch zwei Operationen sei es der Beschwerdeführerin gelungen, eine Schmerzbesserung zu erzielen. Sie habe aber auch eine fortgeschrittene Osteoprorose der Wirbelsäule. Ein operatives Vorgehen würde unweigerlich zu weiteren Anschlusspathologien führen, wie dies die Beschwerdeführerin im Bereich er HWS und LWS schon entwickelt habe. Die Osteoporose werde aktuell durch Spezialisten abgeklärt und entsprechend behandelt. Die Beschwerdeführerin sei wegen diesem starken Rückenleiden mit Osteoporose zu 100 % arbeitsunfähig. Eine Reintegration in den Arbeitsprozess werde der Beschwerdeführerin nicht mehr möglich sein, insbesondere weil auch das Sitzen und das Arbeiten an einem Arbeitstisch unweigerlich zu vermehrten Schmerzen im Nackenbereich führe, weshalb eine sitzende Tätigkeit ungeeignet sei. Auch eine stehende Tätigkeit führe zu vermehrten Schmerzen im Bereich der BWS und LWS, wobei sie insbesondere keinen Beruf ausüben könne, bei der sie den Oberkörper immer wieder beugen und strecken müsse. Aktuell sei keine Arbeit zuzumuten, da die Beschwerdeführerin seit zwei Jahren auf Morphine angewiesen sei. Es sei daher eine Rente zu prüfen, da der Beschwerdeführerin Ende 2020 das Taggeld ausgehen werde.
3.8 In seinem Bericht vom 19. Oktober 2022 (Urk. 7/61) attestierte Dr. E.___ der Beschwerdeführerin eine seit Januar 2021 bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Als Prozedere werde eine diagnostische Infiltration, d.h. ohne Cortison, der beiden Nervenwurzeln Th6 und Th7 durchgeführt; ohne Cortison, da die Beschwerdeführerin bereits eher einen weichen Knochen aufweise resp. an einer leichten Osteoporose leide. Eine Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess werde bei dieser Beschwerdeführerin in den nächsten 2-3 Jahren nicht möglich sein, auch nicht in angepasster Tätigkeit. Insbesondere könnten ihr keine adäquaten Schmerzmittel verabreicht werden aufgrund ihrer Schrumpfniere links. Die Beschwerdeführerin sei daher zu berenten, wobei sie wünsche, in 2-3 Jahren eine Rentenprüfung vorzunehmen.
3.9 Pract. med. C.___ nahm in seiner RAD-Stellungnahme vom 31. Oktober 2022 (Urk. 7/108 S. 10 ff.) eine versicherungsmedizinische Einschätzung vor und hielt fest, dass aus versicherungsmedizinischer Sicht auf die Beurteilungen von Dr. E.___ nicht vollumfänglich abgestellt werden könne, da diese teils widersprüchlich und nicht plausibel begründet seien und sich wesentlich auf die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin stützte. Aufgrund des bisherigen Fallverlaufs seit der Anmeldung sei davon auszugehen, dass ein Gesundheitsschaden im Sinne des IVG ausgewiesen sei und die Beschwerdeführerin aufgrund der Rückenbeschwerden und der zuletzt im Februar 2022 durchgeführten Operation in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei und das Belastungsprofil für den 1. Arbeitsmarkt anhand der vorliegenden Unterlagen nicht formuliert werden könne. Gemäss der RAD-Stellungnahme vom 30. Mai 2022 sei in der bisherigen Tätigkeit seit Januar 2021 von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen, welche überwiegend wahrscheinlich dauerhaft sei. Auch in einer angepassten Tätigkeit sei seit Januar 2021 von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen; diese Einschätzung gelte bis zum Datum der aktuellen RAD-Stellungnahme. Eine Angabe zur weiteren Prognose sei nicht möglich. Die letzte Operation der Beschwerdeführerin sei im Februar 2022 erfolgt. Es sei aus arbeitsmedizinischer Sicht davon auszugehen, dass die Rekonvaleszenzzeit soweit abgeschlossen sei. Die im Juni 2022 vorgesehene weitere Operation sei nicht durchgeführt worden, sondern es werde konservativ behandelt, ohne dass sich ein genaues Therapiekonzept aus den Arztberichte von Dr. E.___ entnehmen liesse. Für eine langfristigere Prognose sei daher ein Gutachten empfohlen.
3.10 Mit Bericht vom 29. November 2022 beantwortete Dr. E.___ die von der Beschwerdegegnerin gestellten Fragen zum Therapieplan und zur Prognose (vgl. Urk. 7/62 und Urk. 7/65) dahingehend, dass die Beschwerdeführerin konservativ mit Infiltrationen behandelt werde. Dabei werde nur mit kleinen Dosen von Steroiden gearbeitet, da die Beschwerdeführerin Cortison nicht vertrage. Sodann würden Physiotherapie und Akupunktur sowie Heimübungsprogramme weitergeführt. Falls dies keine Besserung bewirke, würden mittels einer kleinen Operation die Nervenwurzeln Th5 bis Th7 beidseits dekomprimiert. Dies sollte dann zu einer vollständigen Besserung dieser Schmerzen führen. Allenfalls werde das Anschlusssegment L3/L4 ebenfalls dorsal dekomprimiert und stabilisiert. Prognostisch ging Dr. E.___ davon aus, dass die Beschwerdeführerin in den nächsten 2-3 Jahren wieder in den Arbeitsprozess reintegriert werden könne bei einem circa 50%-Pensum (leichte körperliche Tätigkeiten, ohne Heben von schweren Lasten von mehr als 5-10 Kilogramm und ohne repetitives Beugen des Oberkörpers). Die Beschwerdeführerin sei sehr intelligent und motiviert, so könnte sie an verschiedensten Orten, insbesondere in der Administration, eingesetzt werden. Die Beschwerdeführerin sei weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig.
3.11 Im Sprechstundenbericht der Universitätsklinik G.___ vom 16. März 2023 (Urk. 7/94) zuhanden des Hausarztes wurden folgende Diagnosen aufgeführt:
- Lumbalgie und schmerzhafte S1-Radikulopathie rechts
- Pseudoarthrose L4-S1
- Status nach Spondylodese L4-S1 am 19. März 2021
- Status nach ACDF C5-7 mit Bandscheibenprothese C5/6 am 24. Februar 2022
Erfreulicherweise habe sich in der neurophysiologischen Untersuchung keine akute oder chronische Denervierung im Myotom S1 rechts gezeigt. Bildmorphologisch korreliere hier am ehesten die rezessale Schraubenlage der S1-Schraube rechts. Zur Behandlung der Rückenschmerzen wäre eine posteriore Pseudarthrosenrevision mit Revision der beiden TLIF-Cages aufgrund von nicht mehr vorhandener Fusionsfläche riskant, jedoch durchführbar. Die Beschwerdeführerin sei aufgeklärt worden, dass der Eingriff auch ein Risiko einer klinischen Verschlechterung, insbesondere einer Nervenschädigung, beinhalten könne, da alle ossären Referenzstrukturen entfernt worden seien. Von einer Verlängerung auf das nur diskret degenerierte Anschlusssegment werde abgeraten, insbesondere da dies die Fusionsrate der unteren Segmente einschränken würde. Eine anteriore Revision des Segments L4/5 komme aufgrund der tiefliegenden Iliakalbifurkation nicht in Frage.
3.12 Im bidisziplinären (orthopädischen und neurologischen) D.___-Gutachten vom 30. Mai 2023 (Urk. 7/102) wurden im Rahmen der bidisziplinären Konsensbeurteilung folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt:
- Lumbalgie und schmerzhafte S1-Radikulopathie rechts, Pseudarthrose L4- S1, Status nach Spondylodese L4-S1 und mit Dislokation der Verschlussmutter L4 links (Erstdiagnose im März 2023) sowie rezessaler Schraubenlage S1 rechts am 19. März 2021 (ICD-10: M54.18)
- Thorakospondylogene Beschwerden bei Status nach Reitunfall und BWK- Frakturen sowie Status nach Morbus Scheuermann mit Keilwirbelbildung und mit Deck- und Bodenplattenirregularitäten, Schmorlsche Noduli von Th7-Th12 8ICD-10: M54.80)
- Leichte persistierende zervikospondylogene Beschwerden bei Status nach ACDF C5-C7 mit Bandscheibenprothese C5/6 am 24. Februar 2022 (ICD- 10: M54.80)
Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit verblieben die folgenden Diagnosen:
- Knie rechts. Intermittierende Knieschmerzen rechts bei degenerativer medialer Meniskusläsion (MRI von Januar 2022, ICD-10: M23.23)
- Hypästhesie rechte Halsseite im Bereich der Operationsnarbe (ICD-10: R20.1)
- Ptosis des linken Augenlides rezidivierend auftretend (ICD-10: H02.4)
- Intermittierend auftretende Hypästhesie im Bereich des rechten dorsola- teralen Oberschenkels (L4-Dermatom) sowie der Dig. II-IV des rechten Fusses (L5-S1-Dermatom) im Rahmen einer residuellen Symptomatik (ICD-10: R20.1) nach Spondylodese L4-S1 vom 19. März 2019
- Zustand nach Nervenwurzelkompression C6 mit Operation am 24. Februar 2022 (C5/C6 ventrale Dekompression), Neurolyse der Nervenwurzel C6 beidseits, C6/7 ventrale Dekompression, Neurolyse C7 beidseits und C5/6 Implantation einer Bandscheibenprothese/Diskusprothese mit präopera- tiven Hypästhesien im Bereich der Dig. II-IV rechte Hand (ICD-10: R20.1)
Die Krankheitsentwicklung zusammenfassend (S. 5) hielten die Gutachter fest, dass die von der Beschwerdeführerin beklagten Beschwerden von orthopädischer wie auch von neurologischer Seite her nachvollziehbar seien und es keine Hinweise für Inkonsistenzen gäbe. Die Synthese/Quintessenz aus allen Fachgebieten und funktionellen Einschränkungen zeige nach der orthopädischen und neurologischen Untersuchung, dass sich die Einschränkungen aus dem orthopädischen Fachgebiet auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auswirkten. Die Arbeitsfähigkeit sei in der bisherigen Tätigkeit aufgehoben und in einer angepassten Tätigkeit leicht eingeschränkt. Auf der Persönlichkeitsebene sei die Beschwerdeführerin eher forsch, jedoch authentisch. Da ein psychiatrisches Fachgutachten nicht Teil des Auftrags gewesen sei, könnten zu eventuell relevanten Persönlichkeitsaspekten, Belastungsfaktoren und Ressourcen keine weiteren Angaben gemacht werden. Die Gesamt-arbeitsunfähigkeit begründe sich auf orthopädischem Fachgebiet aufgrund der eingeschränkten Belastbarkeit mit chronischen Schmerzen und eingeschränkter Beweglichkeit bei kompliziertem Verlauf nach lumbaler Spondylodese mit Pseudarthrose L4-S1 und rezessaler Schraubenlage S1 rechts sowie Schraubenüberlänge S1 sowie aufgrund chronischer HWS- und BWS-Beschwerden mit morphologisch nachgewiesenem Beschwerdenkorrelat in den jeweiligen Bildgebungen. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig, wobei dies seit Beginn der LWS-Beschwerden im Januar 2021 gelte. Die Beschwerdeführerin habe auf die Operation kein Ansprechen gezeigt, es sei zu einer Beschwerdezunahme gekommen. Dies sei aufgrund der radiologischen Befunde (CT LWS von März 2023) mit Pseudarthrose L4-S1 und dem hohen Verdacht auf eine rezessale Schraubenlage S1 rechts nachvollziehbar. Eine der Behinderung optimal angepasste Tätigkeit sei eine körperlich sehr leichte Tätigkeit mit der Möglichkeit der eigengewählten Positionswechsel, dabei sollte repetitives Heben von Lasten über 5 Kilogramm vermieden werden und Arbeiten in Zwangshaltungen der Wirbelsäule, speziell Bücken/Vornüberbeugen, seien nicht möglich. In einer solchermassen angepassten Tätigkeit könne die Beschwerdeführerin 8.5 Stunden pro Tag bei einer um 10 % reduzierten Leistungsfähigkeit aufgrund von chronischen Schmerzen arbeiten. Diese 90%ige Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung des Belastungsprofils sei der Beschwerdeführerin ab 6-8 Monaten nach der HWS-Operation vom 24. Februar 2022, also ab spätestens dem 24. Oktober 2022, möglich. Ob davor, also seit der initialen Krankschreibung von Januar 2021 zwischenzeitlich eine Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit bestanden habe, könne retrospektiv nicht sicher beurteilt werden. Eine relevante Verbesserung der Arbeitsfähigkeit durch medizinische Massnahmen könne nicht erzielt werden. Nach Einschätzung des Unispitals G.___ von März 2023 könne eine Revisions-Operation zwar erfolgen, doch seien die Risiken für eine mögliche Verschlimmerung als hoch einzustufen. Unter diesen Voraussetzungen sei es nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin aktuell keine weitere Operation wünsche.
Gestützt auf die erhobenen Untersuchungsbefunde (S. 30 ff.) wurde aus orthopädischer Sicht, woraus sich die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ergebe, zu den Diagnosen festgehalten, dass Rückenschmerzen im Lendenbereich seit dem 16. Lebensjahr bekannt seien und wegen zunehmenden lumbalen Beschwerden am 19. März 2021 eine Spondylodesen-Operation durchgeführt worden sei, welche aber nicht angesprochen habe. In den weiteren Abklärungen in der Uniklinik G.___ von März 2023 sei eine Pseudarthrose L4-S1 mit persistierender Lumbalgie und S1-Radikulopathie rechts bei rezessaler Schraubenlage festgestellt worden. Auch bei der HWS beständen seit Jahren chronische Beschwerden, welche anhand der durchgeführten Bildgebungen objektivierbar seien. Auch hierbei sei eine operative Versorgung im Sinne einer ACDF C5-C7 mit Bandscheibenprothese C5/6 am 24. Februar 2022 erfolgt, woraus sich eine langsame jedoch stetige Verbesserung der Beschwerden gezeugt habe. Seit Dezember 2021 hätten intermittierende Knieschmerzen rechts bestanden. Im MRI vom 5. Januar 2022 habe als morphologisches Korrelat eine mediale Meniskusläsion nachgewiesen werden können. Die Diagnosen liessen sich in Zusammenschau der Anamnese, klinischem Befund und Bildgebung herleiten. Die bis Januar 2021 als stellvertretende Verkaufsleiterin in der Modebranche tätige Beschwerdeführerin habe als Ressourcen eine gute Beziehung zu den Nachbarn, zu Freunden, den Eltern und Geschwistern sowie ihrem Hund. Ebenso habe sie eine Ausbildung und Weiterbildung mit Handelsschule absolviert. Die chronischen Schmerzen und die finanzielle Situation stellten dagegen eine starke Belastung dar. Die Beschwerdeführerin sei in der Lage, körperlich sehr leichte Tätigkeiten auszuüben mit der Möglichkeit der eigengewählten Positionswechsel. Repetitives Heben von lasten über 5 Kilogramm sollten vermieden werden, ohne Arbeiten in Zwangshaltungen der Wirbelsäule, speziell kein Bücken/Vornüberbeugen.
3.13 RAD-Arzt pract. med. C.___ kam in seiner Stellungnahme vom 5. Juni 2023 (Urk. 7/108 S. 17 f.) zum Schluss, dass das bidisziplinäre D.___-Gutachten vom 30. Mai 2023 umfassend und nachvollziehbar sowie plausibel in seinen Schlussfolgerungen sei, weshalb darauf abgestellt werden könne.
3.14 Nachdem die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 12. Juli 2023 die Zusprache einer vom 1. Januar 2022 bis 31. Januar 2023 befristeten ganzen Invalidenrente angekündigt hatte (Urk. 7/111), ging eine Stellungnahme des Hausarztes Dr. F.___ vom 25. August 2023 (Urk. 7/114) zuhanden der Beschwerdegegnerin ein, worin er festhielt, dass er aufgrund der Pseudarthrose L4/S1 mit schmerzhafter Radikulopathie rechts eine zeitliche Belastung praktisch über den ganzen Tag - bei einer attestierten 90%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit - nicht nachvollziehen könne. Er sehe nur eine stundenweise Beschäftigung im Sinne eines Eingliederungsversuchs mit späterer möglicher Steigerung. Er bitte um Stellungnahme, ob der Eingliederungsprozess über die IV oder über das Arbeitsamt erfolgen solle.
3.15 Im Rahmen des Einwandverfahrens reichte die Beschwerdeführerin sodann den Arztbericht des Chiropraktor SCG/ECU Dr. H.___ vom 28. Juni 2023 ein (Urk. 7/117), worin folgende Diagnosen gestellt wurden:
- Rechtsbetontes thorakospondylogenes Schmerzsyndrom bei
- Insuffizienz der interscapulären Muskulatur und des M. Serratus anterior beidseits
- Akyphose interscapulär
- Spondylodese C5-7 (BS-Prothese C5/6)
- Spondylodese L4-S1, gelöstes und disloziertes Inie der linken L4- Schraube mit Dorsalverlagerung des Stabes; etwas gesinterte Cages L5/S1 und geringer L4/5
- Syrinx Th4-7 bis 3 Millimeter
- Keilwirbel Th8, Akyphose Th3-7
Mit der Vorgeschichte und dem Leidensdruck seien chiropraktische Massnahmen kontraindiziert gewesen. Jedoch habe er aktiv mit der Beschwerdeführerin gearbeitet, um die Funktion des M. serratus anterior und die Thorax-Beweglichkeit zu verbessern. Die Beschwerdeführerin habe danach sofort besser atmen können, habe sich aufrechter gefühlt bei einem «offeneren» Thorax.
3.16 In der RAD-Stellungnahme vom 4. Oktober 2023 (Urk. 7/123 S. 2) wurde zu den vorgebrachten Einwänden festgehalten, dass sich mit den beiden neu vorliegenden Berichten keine neuen medizinischen Befunde/Erkenntnisse ergäben und deshalb weiterhin an der - gestützt auf das bidisziplinäre D.___-Gutachten erfolgten - RAD-Stellungnahme vom 30. Mai 2023 festgehalten werden könne.
4.
4.1 Vorliegend ist unbestritten und gemäss Aktenlage ausgewiesen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer körperlichen Beschwerden in ihrer angestammten Tätigkeit als Modeberaterin (zuletzt in der Funktion als stellvertretende Filialleiterin) zu 100 % arbeitsunfähig ist. Streitig ist dagegen, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin in einer behinderungsangepassten Tätigkeit arbeitsfähig ist.
4.2 Das bidisziplinäre D.___-Gutachten vom 30. Mai 2022 (Urk. 7/102) basiert auf einer umfassenden orthopädischen und neurologischen Untersuchung und wurde in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten (Anamnese) abgegeben. Die Gutachter haben detaillierte und nachvollziehbare Befunde und Diagnosen erhoben und sich mit den von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden auseinandergesetzt. Zudem wurden die medizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situation einleuchtend dargelegt und die Schlussfolgerung nachvollziehbar begründet. Dem bidisziplinären Gutachten kommt demnach grundsätzlich volle Beweiskraft zu (vgl. E. 1.5).
4.3 Die D.___-Gutachter stellten in ihrer bidisziplinären Konsensbeurteilung schlüssig fest, dass mit den dargelegten orthopädischen Diagnosen ein Gesundheitsschaden, welcher sich auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auswirkt, ausgewiesen ist. Dabei wurden die geklagten Beschwerden als konsistent und plausibel gewürdigt. So stellte der orthopädische Gutachter nachvollziehbar fest, dass der Beschwerdeführerin die bisherige Tätigkeit als stellvertretende Verkaufsleiterin in der Modebranche nicht mehr zumutbar sei (vgl. zuvor E. 4.1). Für die Dauer der post-operativen Rekonvaleszenz nach der HWS-Operation vom 24. Februar 2022 attestierte er ihr folgerichtig für die Dauer von 6-8 Monaten für jegliche, also auch für eine angepasste Tätigkeit, eine vollständige Arbeitsunfähigkeit; dies deckt sich mit der RAD-Beurteilung vom 30. Mai 2022, wonach spätestens 6 Monate nach dieser Operation wieder von einer Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit auszugehen sei (vgl. E. 3.5). Daher ging der orthopädische Gutachter davon aus, dass der Beschwerdeführerin spätestens ab Oktober 2022 (Februar plus 8 Monate Genesungszeit) eine 90%ige Arbeitsfähigkeit (bei einer ganztägigen Arbeitstätigkeit mit einer 10%igen Leistungsminderung wegen chronischen Schmerzen) für eine körperlich sehr leichte Tätigkeit mit der Möglichkeit der eigengewählten Positionswechsel, ohne repetitives Heben von Lasten über 5 Kilogramm und ohne Arbeiten in Zwangshaltungen der Wirbelsäule, speziell Bücken/Vornüberbeugen, wieder möglich sei. Diese Einschätzung überzeugt aufgrund der umfassend dargelegten Befundlage (S. 30 ff.) und ergibt sich orthopädischerseits aufgrund der eingeschränkten Belastbarkeit mit chronischen Schmerzen und eingeschränkter Beweglichkeit bei kompliziertem Verlauf nach lumbaler Spondylodese sowie aufgrund chronischer HWS- und BWS-Beschwerden, wobei sich das Beschwerdenkorrelat aus den jeweiligen Bildgebungen auch morphologisch ergibt.
Die beiden begutachtenden Fachärzte sind sich sodann einig, dass aus neurologischer Sicht keine versicherungsmedizinisch relevante Einschränkung resultiert (vgl. Urk. 7/102 S. 6 und S. 41 ff.), was denn anhand der detailliert aufgeführten medizinischen Sachlage zu überzeugen vermag.
Auch RAD-Arzt pract. med. C.___ erachtete das bidisziplinäre D.___-Gutachten als valide (Urk. 7/108 S. 17 f.) und stellte darauf als Entscheidungsgrundlage ab. Nach Einsicht in die zwischenzeitlich neu vorliegenden medizinischen Unterlagen (vgl. E. 3.14-15) hielt er an der überzeugenden orthopädischen Beurteilung einer 90%igen Arbeitsfähigkeit ab Oktober 2022 in leidensangepasster Tätigkeit fest (vgl. E. 3.16).
4.4 An dieser Beurteilung vermögen auch die Einwände der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 5 ff.) nichts zu ändern:
Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sich aus dem Gutachten nicht ergebe, woraus die 10%ige Einschränkung bei der Ausübung einer Verweistätigkeit bestehe (Urk. 1 S. 6), ergibt sich aus dem bidisziplinären D.___-Gutachten ohne Weiteres, dass diese reduzierte Leistungsfähigkeit im Zusammenhang mit den chronischen Rückenschmerzen steht. So wurde unter Verweis auf die bisherige Krankheitsentwicklung (Urk. 7/102 S. 5) und auf die aus orthopädischer Sicht befundenen Untersuchungsergebnisse (S. 30 ff.) nachvollziehbar dargelegt, dass es der Beschwerdeführerin wegen der eingeschränkten Belastbarkeit mit chronischen Schmerzen und eingeschränkter Beweglichkeit möglich sei, zwar ganztags, aber eben nur zu 90 % arbeitsfähig zu sein. Mit dem formulierten Belastungsprofil für angepasste Tätigkeiten (körperlich sehr leichte Tätigkeiten mit der Möglichkeit der eigengewählten Positionswechsel, ohne repetitives Heben von Lasten über 5 Kilogramm und ohne Arbeiten ins Zwangshaltungen der Wirbelsäule, speziell Bücken/Vornüberbeugen) wurde sodann das Rückenleiden genügend berücksichtigt. Dabei entspricht dieses Belastungsprofil weitestgehend demjenigen von Dr. E.___, welches er in seinem Bericht vom 19. April 2022 (vgl. E. 3.4) noch als möglich für eine Reintegration in den Arbeitsprozess erachtete. Wenn die Beschwerdeführerin aber auf die spätere Einschätzung vom 14. Juli 2023 (richtig: 2022, vgl. E. 3.7) ihres behandelnden Orthopäden Dr. E.___ hinweist, wonach eine Wiedereingliederung in den nächsten 2-3 Jahren nicht möglich sein werde (auch nicht in angepasster Tätigkeit, vgl. Urk. 1 S. 6 f.), ist auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass Hausärztinnen und Hausärzte und generell behandelnde Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräfte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). So wies pract. med. C.___ in seiner RAD-Stellungnahme vom 31. Oktober 2022 konkret und nachvollziehbar darauf hin, dass auf die widersprüchlichen, unplausiblen, auf subjektiven Angaben beruhenden Beurteilungen von Dr. E.___ nicht abgestellt werden könne und verwies insbesondere auf den nicht begründeten, geänderten Behandlungszeitraum und auf die zunächst als fortgeschritten und später bloss als leicht bezeichnete Osteoporose (Urk. 7/108 S. 11 f., vgl. Urk. 7/102/59).
Hinsichtlich der gutachterlichen Festlegung des zeitlichen Verlaufs der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ist festzuhalten, dass die bidisziplinäre Begutachtung im Mai 2023 erfolgte. Zu jenem Zeitpunkt konnte eine 90%ige Arbeitsfähigkeit in einer dem detailliert formuliertem Belastungsprofil entsprechenden Tätigkeit festgestellt werden, wobei die Einschränkung orthopädisch begründet ist. Die retrospektive Einschätzung, dass die Beschwerdeführerin spätestens ab Oktober 2022 leidensangepasst arbeitsfähig sei, beruht auf versicherungsmedizinischen Erfahrungswerten betreffend Rekonvaleszenz nach operativen Eingriffen. Bei der Beschwerdeführerin gingen die D.___-Gutachter entsprechend von einer Genesung und folglich einer Verbesserung ihres somatischen Gesundheitszustandes (vgl. beschwerdeweises Vorbringen, Urk. 1 S. 9) von 6-8 Monaten nach der HWS-Operation vom 24. Februar 2022 aus. Der RAD ging sogar von nur 6 Monaten aus (vgl. E. 3.5). Indem also spätestens ab 24. Oktober 2022 - und somit nach einer 8-monatigen Genesung - von einer wiedererlangten Arbeitsfähigkeit ausgegangen wird, erfolgt diese Beurteilung zugunsten der Beschwerdeführerin.
4.5 Damit steht aufgrund der überzeugenden Feststellungen im bidisziplinären D.___-Gutachten vom 30. Mai 2023 (Urk. 7/102) mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass die Beschwerdeführerin ab Januar 2021 sowohl in ihrer angestammten als auch in angepasster Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig war. Ab Oktober 2022 ist ihr eine 90%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit zumutbar.
5.
5.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).
Als Erwerbseinkommen im Sinne von Artikel 16 ATSG gelten gemäss Art. 25 Abs. 1 IVV mutmassliche jährliche Erwerbseinkommen, von denen Beiträge nach AHVG erhoben würden. Nicht dazu gehören indessen:
a. Leistungen des Arbeitgebers für den Lohnausfall infolge Unfall oder Krankheit bei ausgewiesener Arbeitsunfähigkeit;
b. Arbeitslosenentschädigungen, Erwerbsausfallentschädigungen nach EOG und Taggelder der Invalidenversicherung.
Die massgebenden Erwerbseinkommen nach Artikel 16 ATSG sind in Bezug auf den gleichen Zeitraum festzusetzen und richten sich nach dem Arbeitsmarkt in der Schweiz (Art. 25 Abs. 2 IVV). Soweit für die Bestimmung der massgebenden Erwerbseinkommen statistische Werte herangezogen werden, sind die Zentralwerte der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik massgebend. Andere statistische Werte können beigezogen werden, sofern das Einkommen im Einzelfall nicht in der LSE abgebildet ist. Es sind altersunabhängige und geschlechtsspezifische Werte zu verwenden (Art. 25 Abs. 3 IVV). Die statistischen Werte nach Absatz 3 sind an die betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen und an die Nominallohnentwicklung anzupassen (Art. 25 Abs. 4 IVV).
5.2 Beim Einkommensvergleich ist zu prüfen, wie sich die eingeschränkte Leistungsfähigkeit in wirtschaftlicher Hinsicht auswirkt. Für die Vornahme des Einkommensvergleichs ist grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des (hypothetischen) Rentenbeginns abzustellen (BGE 128 V 174, BGE 128 V 222).
5.3
5.3.1 Wie bereits festgestellt (vgl. E. 4.5), war die Beschwerdeführerin von Januar 2021 bis Oktober 2022 in jeglicher Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig. Demnach hat die Beschwerdeführerin vom 1. Januar 2022 bis 31. Januar 2023 (Besserung ab 1. Oktober 2022 plus drei Monate in Anwendung von Art. 88a Abs. 1 IVV) Anspruch auf eine ganze Invalidenrente.
5.3.2 Für die weitere Zeit ab 1. Februar 2022, nachdem sich ihr Gesundheitszustand gebessert hatte und ihr in einer ihrem Leiden angepassten Tätigkeit bei einer vollen Stundenpräsenz und reduzierter Leistungsfähigkeit aufgrund chronischer Schmerzen wieder eine 90%ige Arbeitsfähigkeit zumutbar war, ist nachfolgend auf die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Invaliditätsbemessung zu verweisen, zumal die verwendeten Bemessungsfaktoren (vgl. Einkommensvergleich vom 12. Juli 2023, Urk. 7/107) weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht beanstandet wurden und auch keinen Anlass für eine nähere Prüfung von Amtes wegen geben.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
6.
6.1 Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).
6.2 Die Beschwerdeführerin bezieht Sozialhilfe (Urk. 3/3-5). Mit Blick darauf ist sie im vorliegenden Verfahren bezogen auf den massgebenden Zeitpunkt als prozessual bedürftig zu qualifizieren. Da auch die weiteren Anspruchsvoraussetzungen (fehlende Aussichtslosigkeit und sachliche Notwendigkeit der Rechtsverbeiständung) erfüllt sind, ist der Beschwerdeführerin in Bewilligung ihres Gesuchs vom 15. Dezember 2023 (Urk. 1) Rechtsanwalt Dr. iur. M. Krapf, Zürich, als unentgeltlichen Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren zu bestellen und es ist ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.
6.3 Die Gerichtskosten, die nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert zu bemessen sind (Art. 69 Abs. 1bis IVG), sind auf Fr. 600.-- anzusetzen und der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
6.4 Rechtsanwalt Dr. Krapf hat in seiner Kostennote vom 6. Februar 2024 (Urk. 10-11) einen Zeitaufwand von 11.5 Stunden geltend gemacht, was angemessen erscheint. Er ist daher in der Höhe von Fr. 2‘530.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
6.5 Die Beschwerdeführerin ist darauf hinzuweisen, dass sie zur Nachzahlung der Gerichtskosten und der Kosten für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist (§16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
Das Gericht beschliesst,
In Bewilligung des Gesuchs vom 15. Dezember 2023 wird der Beschwerdeführerin Rechtsanwalt Dr. Krapf, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt und es wird ihr die unentgeltliche Prozessführung gewährt;
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.
Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dr. Krapf, Zürich, wird mit Fr. 2’530.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstGeiger