Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2023.00690


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiber Nef

Urteil vom 24. Januar 2024

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Guido Brusa

Strassburgstrasse 10, 8004 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

    Mit Eingabe vom 19. Dezember 2023 (Urk. 1) erhob X.___ Beschwerde gegen ein Schreiben der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 13. Dezember 2023 betreffend polydisziplinäre Abklärung (Urk. 2). Die Beschwerdeführerin stellte folgende Anträge (Urk. 1 S. 2):

«1.Es sei die Mitteilung/Verfügung vom 13.12.2023 aufzuheben.

2.Es sei der Beschwerdeführerin gestützt auf die Beurteilung der bereits vorliegenden medizinischen Akten eine ganze Invalidenrente zuzusprechen.

    Eventuell

3.Es seien die notwendigen/angemessenen Abklärungen anzuordnen/gesetzmässig durchzuführen.

3.1.Es sei zurzeit auf die Durchführung einer polydisziplinären Begutachtung zu verzichten, bzw. diese durch eine mildere geeignete Abklärungsmassnahme zu ersetzen.

Subeventuell

3.2.    Es sei die polydisziplinäre Begutachtung nach Massgabe/in den Grenzen des gesetzlichen Verfahrens anzuordnen/durchzuführen.

4.Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.»



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie der Ver-ordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) in Kraft getreten.

    Nach der Rechtsprechung sind neue Verfahrensvorschriften vorbehältlich anders lautender Übergangsbestimmungen in der Regel mit dem Tag des Inkrafttretens sofort und in vollem Umfang anwendbar. Dieser intertemporalrechtliche Grundsatz beruht auf der relativen Wertneutralität des Prozessrechts und erscheint jedenfalls dann zweckmässig sowie geboten, wenn mit dem neuen Recht keine grundlegend neue Verfahrensordnung geschaffen wird, mithin zwischen neuem und altem Recht eine Kontinuität des verfahrensrechtlichen Systems besteht (BGE 136 II 187 E. 3.1; vgl. auch BGE 144 II 273 E. 2.2.4).

1.2    Im Hinblick auf eine einheitliche Regelung für alle Sozialversicherungen wurden die Partizipationsrechte der Versicherten und die Rolle der Durchführungsstellen im Rahmen des Amtsermittlungsverfahrens neu auf Gesetzesstufe verankert. Unter anderem wurden die Abklärungsmassnahmen insbesondere im Zusammenhang mit medizinischen Begutachtungen in Art. 44 ATSG einheitlich geregelt: Erachtet der Versicherungsträger ein Gutachten als notwendig, so legt er, je nach Erfordernis, die Art fest (mono-, bi- oder polydisziplinär; Abs. 1). Ist ein Gutachten bei einem oder mehreren unabhängigen Sachverständigen einzuholen, so gibt der Versicherungsträger der Partei deren Namen bekannt. Diese kann innert zehn Tagen aus den Gründen nach Art. 36 Abs. 1 ATSG Sachverständige ablehnen und Gegenvorschläge machen (Abs. 2). Mit der Bekanntgabe der Namen stellt der Versicherungsträger der Partei auch die Fragen an den oder die Sachverständigen zu und weist sie auf die Möglichkeit hin, innert der gleichen Frist Zusatzfragen in schriftlicher Form einzureichen. Der Versicherungsträger entscheidet abschliessend über die Fragen an den oder die Sachverständigen (Abs. 3). Hält er trotz Ablehnungsantrag an den vorgesehenen Sachverständigen fest, so teilt er dies der Partei durch Zwischenverfügung mit (Abs. 4). Bei mono- und bidisziplinären Gutachten werden die Fachdisziplinen vom Versicherungsträger, bei polydisziplinären Gutachten von der Gutachterstelle abschliessend festgelegt (Abs. 5).

1.3

1.3.1    Nach Art. 56 ATSG kann gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, Beschwerde erhoben werden (Abs. 1). Beschwerde kann auch erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt (Abs. 2).

1.3.2    Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 144 I 11 E. 4.3, 131 V 164 E. 2.1, 125 V 413 E. 1a).

1.3.3    Über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, hat der Versicherungsträger gemäss Art. 49 Abs. 1 ATSG schriftlich Verfügungen zu erlassen. Die Verfügungen werden mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen und sind zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen (Art. 49 Abs. 3 ATSG).


2.    

2.1    Mit Schreiben vom 13. Dezember 2023 (Urk. 2) teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, dass sie gemäss Art 43 Abs. 1bis und Art. 44 Abs. 5 ATSG abschliessend darüber entscheide, ob und in welcher Form ein externes medizinisches Gutachten erstellt werde und dass bei Bestreiten der versicherten Person keine Zwischenverfügung zu erlassen sei. Sie werde den Fall der Beschwerdeführerin nun auf der Verteilplattform SuisseMed@P erfassen. Sobald die Sachverständigen bekannt seien, werde sie wieder auf die Beschwerdeführerin zurückkommen.

2.2    Die Beschwerdeführerin machte im Wesentlichen geltend (Urk. 1 S. 6 ff.), bei der Mitteilung vom 13. Dezember 2023 handle es sich materiell um eine Verfügung, habe sie doch mehrfach den Erlass einer anfechtbaren Verfügung zur Frage der Notwendigkeit einer polydisziplinären Begutachtung verlangt, was die Beschwerdegegnerin entgegen der klaren Rechtslage verweigert habe. Zuerst seien die Berichte der behandelnden Kliniken und dann eine fachmedizinische Begründung des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) einzuholen, bevor eine polydisziplinäre Begutachtung in Erwägung gezogen werden könne. Dann sei über die Durchführung einer polydisziplinären Begutachtung, welche sie abgelehnt habe, mittels verfahrensleitender Zwischenverfügung zu entscheiden (S. 7). Ferner habe die Beschwerdegegnerin auch keinen für eine Begutachtung geeigneten Fragenkatalog, sondern lediglich einen Auszug aus den BSV-Wegleitungen zum Verfahren beigelegt (S. 9). Mit dem Austrittsbericht der Rehaklinik Y.___ vom 18. Oktober 2023 liege zudem bereits eine objektive Untersuchung vor (S. 11). Da die Beschwerdegegnerin mit der Mitteilung vom 13. Dezember 2023 ausserdem eine Sanktion für eine Verweigerung der polydisziplinären Begutachtung in Aussicht gestellt habe, entspreche die Anordnung gleichzeitig einem negativen Leistungsentscheid, weshalb das hiesige Gericht auch über die Leistungen entscheiden könne (S.10).


3.    

3.1    Was den materiellen Hauptantrag der Beschwerdeführerin auf Zusprache einer ganzen Invalidenrente anbelangt (Urk. 1 S. 2), liegt mit dem Schreiben vom 13. Dezember 2023 (Urk. 2) zweifellos kein anfechtbarer Rentenentscheid im Sinne von Art. 49 Abs. 1 i.V.m. Art. 56 Abs. 1 ATSG vor. Nachdem ausserdem über eine Sanktion noch nicht entschieden wurde, erweist sich die diesbezügliche Argumentation der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin (E. 2.2) zum vornherein als rechtlich unhaltbar, weshalb sich Weiterungen hierzu erübrigen. Auf die Beschwerde ist diesbezüglich mangels Anfechtungsobjekts (E. 1.3.2) nicht einzutreten.

3.2    Soweit die Beschwerdeführerin mit Blick auf das Anfechtungsobjekt betreffend Anordnung einer Begutachtung geltend macht, bei der Mitteilung vom 13. Dezember 2023 handle es sich de facto um eine Verfügung (E. 2.2), weigerte sich die Beschwerdegegnerin explizit, die Anordnung der Begutachtung in Form einer anfechtbaren Verfügung gemäss Art. 49 Abs. 1 ATSG zu erlassen. Entsprechend stellt sich die Frage, ob die Beschwerdegegnerin unter dem Blickwinkel einer Rechtsverweigerung, welche bei grosszügiger Auslegung des Beschwerdeantrags Ziff. 3.2 (Urk. 1 S. 1) sinngemäss geltend gemacht wurde, eine anfechtbare Verfügung darüber hätte erlassen müssen.

3.3    In verfahrensmässiger Hinsicht ist vorwegzuschicken, dass gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung die Anordnung einer Begutachtung bei fehlendem Konsens grundsätzlich in Form einer anfechtbaren Zwischenverfügung zu erlassen ist (BGE 137 V 210). Wie das hiesige Gericht in seiner jüngeren Rechtsprechung unter Hinweis auf die Materialien – zusammengefasst - wiederholt festgehalten hat, gilt dies auch unter der seit 1. Januar 2022 herrschenden Rechtslage. Rz 3067.1 des Kreisschreibens über das Verfahren in der Invalidenversicherung (KSVI, Fassung gültig ab 1. Januar 2022), wonach hierüber keine Zwischenverfügung zu erlassen sei, entspreche weder dem Wortlaut von Art. 44 ATSG in der seitherigen Fassung, noch dem Sinn der Bestimmung, noch der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den Mitwirkungsrechten der Versicherten im Zusammenhang mit der Anordnung von Gutachten und stelle daher keine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen dar (vgl. dazu Urteil des hiesigen Gerichts IV.2023.00352 vom 20. Oktober 2023 E. 3.4 und E. 3.5 unter Hinweis auf Urteile IV.2023.00169 vom 30. August 2023 E.3.6 und IV.2022.00385 vom 2. März 2023 E. 4.5). Entsprechend muss die Beschwerdegegnerin bei fehlendem Konsens über die Anordnung einer Begutachtung eine anfechtbare Zwischenverfügung hierzu erlassen. Soweit die Beschwerdegegnerin mit ihrem Schreiben vom 13. Dezember 2023 ihre Verfügungspflicht unter Berufung auf Rz 3067.1 KSVI grundsätzlich verneinte, trug sie der hiesigen Rechtsprechung nicht Rechnung. Fraglich ist und zu prüfen bleibt, in welchem Verfahrensstadium sie ihrer diesbezüglichen Verfügungspflicht nachzukommen hat.

3.4    Gemäss der Rechtsprechung erfolgt bei bi- und polydisziplinären Gutachten die Gutachterwahl immer nach dem Zufallsprinzip (BGE 139 V 349 E. 5.2.1). In einem ersten Schritt teilt die IV-Stelle der versicherten Person mit, dass eine Expertise eingeholt werden soll; zugleich gibt sie ihr die Art der vorgesehenen Begutachtung (poly- oder mono- bzw. bidisziplinär) sowie die vorgesehenen Fachdisziplinen und Gutachterfragen bekannt. In diesem Stadium kann die versicherte Person nicht personenbezogene materielle Einwendungen gegen eine Begutachtung an sich oder gegen Art oder Umfang der Begutachtung vorbringen (Beispiele: unnötige second opinion; unzutreffende Wahl der medizinischen Disziplinen; BGE 140 V 507 E. 3.1). In einem zweiten Schritt teilt die IV-Stelle der versicherten Person die mittels Zufallszuweisung zugeteilte Gutachterstelle und die Namen der Sachverständigen inklusive Facharzttitel mit. In der Folge hat die versicherte Person die Möglichkeit, materielle oder formelle personenbezogene Einwendungen geltend zu machen (BGE 140 V 507 E. 3.1 und 139 V 349 E. 5.2.2).

    Wird den Einwänden der versicherten Person nicht oder nur teilweise entsprochen, so erlässt die IV-Stelle eine Zwischenverfügung, worin sie die vorgesehenen Fachdisziplinen sowie den oder die Namen der begutachtenden Person beziehungsweise Personen festhält und begründet, weshalb den Einwänden der versicherten Person nicht Rechnung getragen wurde (Rz. 2077 KSVI in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung). Dabei handelt es sich um eine einheitliche Zwischenverfügung über die Beweisvorkehr an sich, in welcher sämtliche formellen und materiellen Einwände der versicherten Person integral in Form eines anfechtbaren Zwischenentscheids beurteilt werden (vgl. dazu: BGE 139 V 349 E. 5.2.2.3).

    Ein Anspruch auf Erlass einer Zwischenverfügung vor Zuteilung des Gutachtensauftrags über SuisseMED@P und damit vor Kenntnisgabe der Gutachterstelle und der Gutachterpersonen lässt sich weder aus Art. 44 ATSG noch der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ableiten und widerspräche dem Gebot der Einfachheit und Raschheit des Verfahrens, fielen diesfalls doch je nach Einwänden der versicherten Person mehrere zeitlich gestaffelte Zwischenverfügungen an, was zu gänzlich unangemessenen Verfahrensdauern führen könnte. So ist denn auch eine Zwischenverfügung, in welcher keine Gutachterstelle benannt wird, sondern lediglich die Bestimmung einer solchen in Anwendung von Art. 72bis IVV durch das Zuweisungssystem "SuisseMED@P" angekündigt wird, gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung weder im erstinstanzlichen Verfahren noch vor Bundesgericht anfechtbar (BGE 139 V 339).

3.5    Im Falle der Beschwerdeführerin sind gegenwärtig hinsichtlich der in Aussicht gestellten polydisziplinären Abklärung weder die mit der Untersuchung betraute MEDAS-Stelle noch die einzelnen Gutachter bekannt. Folglich war die Beschwerdegegnerin in diesem Verfahrensstadium auch (noch) nicht verpflichtet, über die Einwände der Beschwerdeführerin gegen die Begutachtung mittels einer Zwischenverfügung zu entscheiden. Entsprechend erweist sich ihre mit Schreiben vom 13. Dezember 2023 (Urk. 2) ausgesprochene Weigerung, eine Zwischenverfügung zur Frage der Notwendigkeit einer polydisziplinären Begutachtung zu erlassen, im jetzigen Verfahrensstadium nicht als rechtsverweigernd und verbietet sich die Annahme, es liege damit eine anfechtbare Zwischenverfügung vor.

    Die Beschwerde ist entsprechend abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

    Hinzuweisen bleibt die Beschwerdeführerin mit Blick auf eine möglichst beförderliche Erledigung des Verwaltungsverfahrens und die Vermeidung von weiteren Partei- und Gerichtskosten, dass der Beschwerdegegnerin im Rahmen der Verfahrensleitung ein grosser Ermessensspielraum bezüglich Notwendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen zukommt (vgl. SVR 2014 UV Nr. 2; Urteil des Bundesgerichts 8C_759/2019 vom 22. Januar 2020 E. 4.2.2 mit Hinweisen). Sodann kommt eine direkte Leistungszusprache einzig gestützt auf die Angaben behandelnder Ärztinnen und Ärzte mit Blick auf deren auftragsrechtliches Verhältnis zur versicherten Person im Streitfall kaum je in Frage (BGE 135 V 465 E. 4.5; Urteil des Bundesgerichts 9c_304/2019 vom 27. August 2019 E. 3.2.3).

3.6    Da sich die Beschwerde offensichtlich als aussichtslos erweist, ist ohne Anhörung der Gegenpartei sofort zu entscheiden (§ 19 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).

    


4.    Die Beschwerdeführerin verlangt im Hauptantrag die Zusprache einer ganzen Invalidenrente gestützt auf die medizinischen Akten der behandelnden Ärzte. Nach Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig, wobei die Kosten nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt werden.

    Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die ermessensweise auf Fr. 400.-- festzusetzenden Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

    In Hinblick auf allfällige weitere Beschwerdeverfahren in dieser Sache ist die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass im Falle mutwilliger oder leichtsinniger Verfahrensführung auch in kostenlosen Verfahren Gerichtskosten auferlegt werden können (§ 33 Abs. 2 GSVGer).


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. Guido Brusa

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle unter Beilage einer Kopie von Urk. 1 und Urk. 2

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubNef