Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2024.00003


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiber Nef

Urteil vom 28. März 2024

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger

Rämistrasse 5, Postfach, 8024 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    Bei X.___, geboren 2001, zeigten schulpsychologische Abklärungen in den Jahren 2010 und 2012 Einschränkungen in der auditiven Informationsverarbeitung und im Sprachverständnis, was Massnahmen der integrativen Förderung im Primarschulalter und die Anerkennung des Sonderschulbedarfs nach sich zog (Urk. 8/14 und Urk. 8/9/1-2). In den Jahren 2014 bis 2017 absolvierte sie die Sekundarschule Y.___ in der Abteilung C (Urk. 8/20/6-22), wobei ihre Eltern für die Versicherte im Mai 2016 eine Anmeldung für Minderjährige mit dem Antrag auf Massnahmen der beruflichen Eingliederung bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung einreichten (Urk. 8/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erteilte Kostengutsprache für eine erstmalige berufliche Ausbildung zur Praktikerin Hauswirtschaft (PrA INSOS, vgl. Urk. 8/27) bei der Stiftung Z.___ für die Zeit vom 14. August 2017 bis 13. August 2019 (Urk. 8/28 und Urk. 8/36). Die Versicherte absolvierte die Ausbildung ab 1. Mai 2018 in der freien Wirtschaft in der Klinik A.___ und schloss sie im August 2019 erfolgreich ab (Urk. 8/36/1, Urk. 8/53/1, Urk. 8/61, Urk. 8/63 und Urk. 8/65). In der Folge veranlasste die IV-Stelle eine psychiatrische Begutachtung (Gutachten vom 1. April 2020 [Urk. 8/99]). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/105) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 10. August 2020 basierend auf einem ermittelten Invaliditätsgrad von 59 % rückwirkend ab 1. Oktober 2019 eine halbe Rente zu (Urk. 8/109 [Begründung] und Urk. 8/113).

1.2    Im September 2022 leitete die IV-Stelle ein amtliches Rentenrevisionsverfahren ein (Urk. 8/123). Am 1. Juni 2023 trat die Versicherte eine 50%-Stelle als Site Assistant in einer Tankstelle an (Urk. 8/125, Urk. 8/126). Nach medizinischen Abklärungen (Urk. 8/130, Urk. 8/136) stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 3. Oktober 2023 (Urk. 8/137) bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 33 % die Einstellung der Invalidenrente in Aussicht. Daran hielt sie nach erhobenem Einwand (Urk. 8/146) mit Verfügung vom 15. November 2023 fest (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob die Versicherte am 3. Januar 2024 Beschwerde und beantragte (Urk. 1 S. 2), es sei ihr die Rente weiterhin auszurichten, eventualiter seien berufliche Massnahmen im Sinne der Stellenvermittlung zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes. Mit Beschwerdeantwort vom 8. Februar 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwerdeführerin am 12. März 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 5069 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4):

Invaliditätsgradprozentualer Anteil

49 Prozent47.5Prozent

48 Prozent45Prozent

47 Prozent42.5Prozent

46 Prozent40Prozent

45 Prozent37.5Prozent

44 Prozent35Prozent

43 Prozent32.5Prozent

42 Prozent30Prozent

41 Prozent27.5Prozent

40 Prozent25Prozent

1.3    Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird die Invalidenrente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich um mindestens fünf Prozentpunkte ändert (lit. a) oder auf 100 Prozent erhöht (lit. b). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3, je mit Hinweisen).

    Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_477/2022 vom 18. Januar 2023 E. 2.1, je mit Hinweisen).

1.4    Unabhängig von einem materiellen Revisionsgrund kann die IV-Stelle auf formell rechtskräftige Verfügungen, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Überprüfung gebildet haben, zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn – was auf periodische Dauerleistungen regelmässig zutrifft (BGE 119 V 475 E. 1c mit Hinweisen) – ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 und 3 ATSG; BGE 141 V 405 E. 5.2, 138 V 147 E. 2.1). Die Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts (BGE 148 V 195 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_335/2022 vom 2. März 2023 E. 2.2).

    Die Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG setzt voraus, dass kein vernünftiger Zweifel an der (von Beginn weg bestehenden) Unrichtigkeit der Verfügung möglich, also einzig dieser Schluss denkbar ist (BGE 148 V 195 E. 5.3). In diesem Sinne qualifiziert unrichtig ist eine Verfügung, wenn eine Leistung aufgrund falscher Rechtsregeln beziehungsweise ohne oder in unrichtiger Anwendung der massgeblichen Bestimmungen zugesprochen wurde (BGE 141 V 405 E. 5.2, 140 V 77 E. 3.1 mit Hinweis). Gleiches gilt bei einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, insbesondere wenn die notwendigen fachärztlichen Abklärungen überhaupt nicht oder nicht mit der erforderlichen Sorgfalt durchgeführt wurden (vgl. Art. 43 ATSG; BGE 141 V 405 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_343/2021 vom 26. Oktober 2021 E. 3.1 mit Hinweisen). Soweit ermessensgeprägte Teile der Anspruchsprüfung vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage einschliesslich der Rechtspraxis im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung in vertretbarer Weise beurteilt worden sind, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (BGE 148 V 195 E. 5.3 mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_344/2023 vom 31. Januar 2024 E. 5.2).

    Nach ständiger Rechtsprechung kann das Gericht eine zunächst auf Art. 17 ATSG gestützte Rentenaufhebung oder -herabsetzung gegebenenfalls mit der (substituierten) Begründung schützen, dass die ursprüngliche (bzw. die letzte auf einer umfassenden materiellen Prüfung beruhende, vgl. BGE 140 V 514, 133 V 108) Rentenverfügung oder Mitteilung zweifellos unrichtig und die Berichtigung von erheblicher Bedeutung sei (BGE 144 I 103 E. 2.2, 140 V 85 E. 4.2, 125 V 368 E. 2, je mit Hinweisen; vgl. Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 4. Aufl. 2022, N. 77 zu Art. 30).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die Einstellung der Invalidenrente damit (Urk. 2), dass die Beschwerdeführerin seit 1. Juni 2023 eine neue Anstellung innehabe, womit eine veränderte erwerbliche Situation und damit ein Revisionsgrund vorliege (S. 3). Aufgrund einer Rechenschwäche sei die Beschwerdeführerin in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt, für angepasste berufliche Tätigkeiten sei sie aber voll arbeitsfähig. Das Einkommen, das sie ohne Invalidität erwirtschaften könnte (Valideneinkommen), sei anhand der statistischen Lohnangaben des Bundesamtes für Statistik zu berechnen und auf Fr. 80'131.70 festzulegen, dem Lohn für Geburts- und Frühinvalide für das Jahr 2023 (vgl. Urk. 8/135). Seit 1. Juni 2023 arbeite sie bei ihrem neuen Arbeitgeber B.___ in einem 50 % Pensum. Da ein 100 % Pensum als zumutbar zu erachten sei, sei der Lohn vom Arbeitgeber B.___ auf 100 % hochzurechnen. Das Einkommen mit Invalidität (Invalideneinkommen) betrage damit Fr. 53'300.-- und in Gegenüberstellung der Einkommen resultiere ein Invaliditätsgrad von 33 %. Damit bestehe kein Rentenanspruch mehr.

2.2    Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1 S. 4 f.), sie habe die Erstausbildung als Hauswirtschafterin bei der Stiftung Z.___ zwar abschliessen können, in diesem Beruf aber aufgrund von Knieproblemen in der Folge nie arbeiten können. Dies habe zur Zusprechung einer IV-Rente geführt. In der Folge habe sie in einem 50-% Pensum bei der B.___ in einem Tankstellenshop gearbeitet. Eine Erhöhung des Pensums sei seitens der B.___ weder in der Vergangenheit noch aktuell je in Frage gekommen. Denn infolge ihrer intellektuellen Voraussetzungen könne sie nur hilfsweise und am Rande der Stosszeiten eingesetzt werden. Gemäss RAD habe sich auch keine gesundheitliche Verbesserung eingestellt. Die Knieproblematik, welche schliesslich dazu geführt habe, dass sie im angelernten Beruf nicht habe tätig sein können, sei gar nicht überprüft worden. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass seit der Berentung keine gesundheitliche Verbesserung eingetreten sei und dass die medizinischen Probleme weiterhin unverändert bestünden (S. 5). Dass bei gleich gebliebenem Gesundheitszustand eine neue Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vorgenommen worden sei, stelle keinen Revisionsgrund dar (S. 6). Soweit die Beschwerdegegnerin zum Schluss komme, sie könne das Pensum beim jetzigen Arbeitgeber erhöhen, wäre es an ihr, mit dem Arbeitgeber im Rahmen der Stellenvermittlung Kontakt aufzunehmen, um das bewerkstelligen zu können, mithin seien im Sinne des Eventualantrags berufliche Massnahmen zu gewähren (S. 7).

2.3    Gegenstand des angefochtenen Entscheids und in diesem Verfahren zu prüfen ist einzig der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin, weshalb auf den Eventualantrag jedenfalls nicht einzutreten ist.


3.    

3.1    Was den von der Beschwerdegegnerin angerufenen Revisionsgrund einer erheblichen Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen zufolge der am 1. Juni 2023 angetretenen 50%-Stelle in einer Tankstelle anbelangt, bei welcher die Beschwerdeführerin einen Bruttomonatslohn von Fr. 2'050.-- erzielt (Jahreseinkommen von Fr. 26'650.-- [13 Monatslöhne], vgl. Urk. 8/126 und Urk. 8/134), kann der Beschwerdegegnerin nicht gefolgt werden. Angesichts des der Verfügung vom 10. August 2020 (Urk. 8/113) zugrunde gelegten Einkommensvergleichs mit einem Invalideneinkommen von Fr. 24'000.-- und einem Valideneinkommen von Fr. 58'100.--, welcher einen Invaliditätsgrad von 59 % ergab (Urk. 9/109/1), bildet das bis zum Verfügungserlass erst während gut fünf Monaten erzielte tatsächliche Einkommen keinen Revisionsgrund, führte die Berücksichtigung nur desselben doch nicht zu einem tieferen oder keinem Rentenanspruch. Sodann ist gemäss Beurteilung von Dr. med. C.___, Facharzt für Chirurgie, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) vom 11. September 2023 seit der ursprünglichen Rentenzusprache keine gravierende Veränderung des Gesundheitszustandes eingetreten (Urk. 8/136/5).

    Mit Blick darauf und die Akten drängt sich denn auch vielmehr die Prüfung auf, ob die mit Verfügung vom 10. August 2020 (Urk. 8/113) zugesprochene halbe Rente als zweifellos unrichtig im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG zu qualifizieren ist (vgl. E. 1.4 hievor) und sich eine substituierte Begründung aufdrängt. Denn ein solcher Entscheid kann keine Vergleichsgrundlage nach den Bestimmungen von Art. 17 Abs. 1 ATSG bilden (vgl. E. 1.3 hiervor). Die Beschwerdegegnerin ging gemäss Aktenlage vom Vorliegen eines Wiedererwägungsgrundes und einer irrtümlich erfolgten Rentenzusprache am 1. Oktober 2019 aus (Urk. 8/136/1-2). Da sie indes einen materiellen Revisionsgrund als gegeben erachtete, verzichtete sie auf eine Wiedererwägung der ursprünglichen Verfügung, was der Beschwerdeführerin zufolge Aktenkenntnis bewusst war (Urk. 8/140, 8/143).

3.2    Im Zeitpunkt der Rentenzusprache vom 10. August 2020 präsentierte sich die medizinische Aktenlage im Wesentlichen wie folgt:

3.2.1    Gemäss Testbericht zur neuropsychologischen Abklärung der Fachärztin für Neurologie FMH D.___ und des Psychologen M. Sc. E.___ vom 3. April 2018 liessen sich keine Anzeichen für eine ADHS-Symptomatik erkennen. Der Intelligenztest führte zum Schluss auf einen Gesamt-Intelligenzquotienten von 91. Die grössten Schwierigkeiten hätten sich in den mathematischen Bereichen gezeigt. Es stelle sich der Verdacht auf eine Dyskalkulie, wobei die entsprechenden Kriterien gemäss ICD-10 nicht vollständig erfüllt seien (Urk. 8/40/9-10).

3.2.2    Dr. med. F.___, praktischer Arzt, bei welchem die Beschwerdeführerin seit 1. Juni 2015 in Behandlung stand, führte im Bericht vom 28. Juni 2019 (Urk. 8/60) aus, als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestehe eine Adipositas Klasse III EOSS Stage 1 (Ziff. 2.5). Die Situation habe sich bei einer Gewichtsreduktion von 125 auf 118 kg deutlich gebessert und bei positiver Motivation sei die Prognose sehr gut (Ziff. 2.2 und Ziff. 2.7). Er attestierte eine 100%ige Arbeitsfähigkeit sowohl in der bisherigen als auch einer angepassten Tätigkeit (Ziff. 4.1 und 4.2).

3.2.3    Im Nachgang zur psychiatrischen Begutachtung führte Dr. med. G.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, im Gutachten vom 1. April 2020 (Urk. 8/99) folgende Diagnosen auf (S. 17):

mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

- Keine

ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

- Unreife Persönlichkeitszüge ICD-10 Z73 mit/bei;

- Dysfunktionalen Problembewältigungsstrategien

- Motivationsproblemen

- Nicht näher bezeichneter Essstörung ICD-10 F50.9 (Aktuell Adipositas Grad III)

- Verdacht auf Dyskalkulie (gemäss neuropsychologischer Abklärung April 2018)

Die Beschwerdeführerin gebe an (S. 6 f.), sie habe im ersten Ausbildungsjahr zunehmend unter Rücken- und Knieschmerzen gelitten. Der Hausarzt habe sie dann bei der Ernährungsberatung angemeldet. Sie habe eine Ausbildung im Bereich Hauswirtschaft bei der Stiftung Z.___ absolviert. Die IV habe dann beschlossen, dass sie in den ersten Arbeitsmarkt müsse und sie habe ihre Ausbildung in der Folge in der Klinik A.___ weitergeführt. Dabei habe sie Unterstützung durch einen Job-Coach erhalten und im August 2019 ihre Ausbildung abschliessen können. Sie habe aber kaum Motivation und sei unzufrieden mit sich selber. Sie wiege aktuell bei einer Grösse von 160 cm 140 kg. Aufgrund des Übergewichts habe sie vermehrt körperliche Probleme wie Knie- und Rückenschmerzen bekommen. Ihr Aussehen und das starke Übergewicht würden sie sehr belasten.

Zum Untersuchungsbefund führte die Gutachterin aus (S. 12 f.), die 18-jährige Beschwerdeführerin zeige sich in normalem Allgemeinzustand und in stark adipösem Ernährungszustand. Sie sei wach und zu allen Qualitäten orientiert. Die Stimmung sei ausgeglichen und es bestehe keine relevante Verschiebung zum positiven oder negativen Pol. Der affektive Rapport sei herstellbar, die affektive Schwingungsfähigkeit erhalten und der Gedankengang formal und inhaltlich korrekt. Die Erzählweise sei sehr einfach strukturiert und die Introspektionsfähigkeit vermindert. Es bestünden keine Hinweise auf Konzentrations- oder Gedächtnisstörungen, Auffassungsschwierigkeiten oder auf Wahnideen, Halluzinationen, Ich- Störungen oder Zwänge. Es zeige sich auch kein selbstverletzendes Verhalten. Aber es bestünden dysfunktionale Bewältigungsstrategien bei emotionalen Belastungen in Form von übermässigem Essen und Nikotinkonsum sowie sozialem Rückzug. Sodann bestünden ein vermindertes Durchhaltevermögen und eine reduzierte Frustrationstoleranz. Circardiane Besonderheiten zeigten sich keine, aber unreife Persönlichkeitszüge ohne Hinweise für eine pathologische Persönlichkeitsstruktur, ohne suizidale Gedanken und ohne Hinweis auf eine akute Selbst- oder Fremdgefährdung.

In der Gesamtschau der Akten, der erhobenen Untersuchungsbefunde und der anamnestischen Angaben könne aus rein psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht bei der Beschwerdeführerin kein anhaltender Gesundheitsschaden objektiviert werden, der zu einer dauerhaften Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit führe. Auch im Mini-ICF APP hätten sich keine Einschränkungen ergeben. In der angestammten Tätigkeit als Praktikerin Hauswirtschaft bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit ohne Einschränkung der Leistungsfähigkeit. Inwieweit das hohe Körpergewicht, das gemäss Beschreibungen mittlerweile vermehrt Knie- und Rückenschmerzen hervorrufe, aus somatischer Sicht zu einer Minderung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit führe, sei durch entsprechende Fachkollegen zu beurteilen. Die Dyskalkulie führe zu keiner Minderung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit, sofern bei der Auswahl des Arbeitsbereiches darauf Rücksicht genommen werde, was für den Bereich Hauswirtschaft zutreffe (S. 18).

3.2.4    RAD-Arzt Dr. med. C.___ führte in seiner Aktenbeurteilung vom 17. April 2020 (Urk. 8/103/2-5) aus, als Diagnose mit dauernder Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestehe ein Rechenschwäche. Ohne dauernde Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien die Diagnosen Adipositas, unreife Persönlichkeitszüge, dysfunktionale Problembewältigungsstrategien, Motivationsprobleme und die nicht näher bezeichnete Essstörung. Die Arbeitsunfähigkeit in bisheriger Tätigkeit als Hauswirtschafterin betrage 0 % seit jeher. Funktionelle Einschränkungen in Bezug auf die bisherige Tätigkeit bestünden keine. Die Arbeitsunfähigkeit in angepasster Tätigkeit gemäss dem Belastungsprofil sei ebenfalls 0 % seit jeher.

    Das psychiatrische Gutachten bestätige den klinischen Eindruck von Dr. F.___ und der Neurologin D.___, wonach ein stabiler psychischer Zustand ohne wesentliche Beeinträchtigung von Arbeits- und Leistungsfähigkeit vorliege. Gemäss Einschätzung von Dr. F.___ bestünden auch keine relevanten somatischen Einschränkungen. Bei der Auswahl der Arbeitsstelle sollte die Rechenschwäche berücksichtigt werden. Die Fortsetzung der Gewichtsreduktion sei aus prophylaktischen Aspekten zu empfehlen.

3.3    Die medizinischen Akten stimmen darin überein, dass sich bei der Beschwerdeführerin weder in ihrer erlernten Tätigkeit als Praktikerin PrA Hauswirtschaft (vgl. Urk. 8/65/2) noch in einer anderen, an ihre intellektuellen Ressourcen angepassten Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit begründen lässt (E. 3.2 hiervor). Eine invalidenversicherungsrechtlich relevante Intelligenzminderung, welche rechtsprechungsgemäss bei einem Intelligenzquotienten von unter 70 in Betracht fällt (Urteil des Bundesgerichts 8C_302/2020 vom 24. Juni 2020 E. 5.1 mit Hinweisen), liegt nicht vor (E. 3.2.1). Die Rechenschwäche konnte sodann nicht abschliessend einer Dyskalkulie zugeordnet werden und erklärt sich offensichtlich mit der leicht unterdurchschnittlichen Intelligenz. Eine Arbeitsunfähigkeit zufolge Kniebeschwerden infolge der Adipositas wurde von Dr. H.___ nicht attestiert. Im Zeitpunkt der Rentenzusprache und auch im Zeitraum davor war damit keine medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen. Die Beschwerdegegnerin sprach der Beschwerdeführer dennoch rückwirkend per 1. Oktober 2019 eine Invalidenrente zu. Grundlage dieser Zusprache bildete offenbar ein Telefonat mit der Durchführungsstelle Stiftung Z.___ vom 7. Mai 2020, deren zuständige Fachperson die Ansicht vertrat, die Beschwerdeführerin könne mit ihrer Ausbildung bei einer Leistungsfähigkeit von 50 % bei 100%iger Anwesenheit auf dem ersten Arbeitsmarkt höchstens ein monatliches Einkommen von Fr. 2'000.-- erzielen (Urk. 8/103/4). Diese Ansicht wurde bereits im Abschlussbericht der Stiftung Z.___ vom 22. Mai 2019 vertreten, wobei die Rentenprüfung aufgrund der körperlichen Beschwerden im Zusammenhang mit dem starken Übergewicht empfohlen wurde (Urk. 8/53/4).

    Die Annahme einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin beruhte demnach auf keiner medizinischen Grundlage und erfolgte entgegen den einhelligen ärztlichen Einschätzungen, welche allesamt von einer 100%igen Leistungsfähigkeit als Praktikerin Hauswirtschaft ausgingen. Selbst ausgehend von den Vergleichseinkommen der Beschwerdegegnerin (vgl. dazu: Urk. 8/102 sowie nachfolgende E. 5.3) hätte aber unter der Annahme einer 100%igen Leistungsfähigkeit ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von gerundet 17 % resultiert (Fr. 58'100.-- - Fr. 48'000.-- = Fr. 10'100.-- : Fr. 58'100.-- x 100 %).

    Die Zusprache der halben Invalidenrente mit Verfügung vom 10. August 2020 (Urk. 8/109 und Urk. 8/113) ist damit als zweifellos unrichtig zu qualifizieren. Ein Wiedererwägungsgrund ist folglich ausgewiesen, weshalb offenbleiben kann, ob die Rentenaufhebung auch auf dem Weg der Revision gemäss Art. 17 ATSG rechtens war.

3.4    Der Rentenanspruch ist entsprechend ex nunc et pro futuro ohne Bindung an die ursprüngliche Verfügung (Urk. 8/109 und Urk. 8/113) in allen seinen Teilen neu zu beurteilen (vorstehend E. 1.4).


4.    

4.1    Im Zusammenhang mit der im September 2022 eingeleiteten Rentenrevision (Urk. 10/307) ergeben die relevanten Akten Folgendes:

4.2    Dr. med. I.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, vom Zentrum J.___ führte unter Bezugnahme auf die letzte Kontrolle vom 5. Juli 2023 (Urk. 8/130 Ziff. 3) aus, die Beschwerdeführerin befinde sich in der Ernährungstherapie, führe eigenständig ein Bewegungsprogramm durch und sei unter pharmakologischer Therapie. Im Rahmen der Therapie habe sie von 142 kg am 18. Juni 2020 auf aktuell 97.3 kg abnehmen können. Konservativ sei eine hervorragende und nahezu maximale Gewichtsabnahme erreicht worden und es gelte nun, den Therapieerfolg zu stabilisieren. Die Prognose sei sehr gut.

    Die somatische Situation betreffend die beginnenden Störungen wie Glukosetoleranz, Hyperurikämie und leichte Hyperandrogenämie habe sich massiv verbessert (Ziff. 1.3). Aus somatischer Sicht bestehe keine Beeinträchtigung in der Leistungsfähigkeit (Ziff. 2.2).

4.3    Anlässlich eines Anrufs der Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin wurde in der Telefonnotiz vom 6. September 2023 (Urk. 8/132) festgehalten, die Beschwerdeführerin gebe an, sie sei vor Jahren einmal für zwei Sitzungen bei einem Psychiater gewesen, dies habe aber private Gründe gehabt. Es gehe ihr psychisch gut und sie benötige deshalb keine Psychotherapie.

4.4    RAD-Arzt Dr. C.___ legte nach erneuter Vorlage der Akten in seiner Stellungnahme vom 14. September 2023 (Urk. 8/136/5) dar, gemäss Aktenlage habe das Gewicht durch Ernährungstherapie und Bewegungsprogramm deutlich gemindert werden können. Aus somatischer Sicht bestehe eine gute Belastbarkeit. Abstellend auf das psychiatrische Gutachten von Dr. G.___ wirke sich die Rechenschwäche auf die Arbeitsfähigkeit aus. Eine Intelligenzminderung oder eigentliche psychische Störung hätten aber nicht festgestellt werden können. Eine wesentliche Verbesserung sei nicht zu erwarten. Eine gravierende Veränderung des Gesundheitszustandes sei seit der Stellungnahme vom 17. April 2020 nicht erkennbar. Zur Arbeitsfähigkeit im 1. Arbeitsmarkt könne auf das psychiatrische Gutachten, die RAD-Stellungnahme vom 17. April 2020 und die aktuelle Beurteilung durch Dr. I.___ verwiesen werden. Eine Tätigkeit ohne Anforderungen an mathematische Fähigkeiten sei seit jeher in vollem Pensum und ohne Leistungsminderung zumutbar.


5.    

5.1    Es sind damit auch im vorliegend zu prüfenden Revisionszeitraum keine medizinisch begründeten Arbeitsunfähigkeiten ausgewiesen. Eine Arbeitsunfähigkeit wird insbesondere auch von der behandelnden Ärztin nicht attestiert respektive aus somatischer Sicht explizit ausgeschlossen (E. 4.2). Die Beschwerdeführerin steht nicht in psychiatrischer Behandlung und Hinweise auf anderweitige Behandlungen ergeben sich ebenfalls keine (E. 4.3, Urk. 8/137/3-4). Anlass zu weiteren medizinischen Abklärungen bestand angesichts dessen nicht, zumal den Akten keine psychische Vorerkrankung zu entnehmen ist. Vor diesem Hintergrund legte der RAD-Arzt Dr. C.___ schlüssig dar, dass eine Tätigkeit ohne Anforderungen an mathematische Fähigkeiten seit jeher in vollem Pensum und ohne Leistungsminderung zumutbar ist. Der medizinische Sachverhalt erweist sich nach dem Gesagten als abschliessend abgeklärt und von zusätzlichen Abklärungen sind für den vorliegend relevanten Zeitraum keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon abzusehen ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 122 V 157 E. 1d).

5.2    Damit ist erstellt, dass weiterhin weder in der erlernten Tätigkeit als Praktikerin PrA Hauswirtschaft noch in jeder anderen Tätigkeit, die dem Bildungsniveau und den intellektuellen Ressourcen der Beschwerdeführerin entspricht, eine medizinische begründete Arbeitsunfähigkeit vorliegt.

5.3    Soweit die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin als Frühinvalide im Sinne von Art. 26 Abs. 6 IVV qualifizierte und das Valideneinkommen 2023 entsprechend dieser Bestimmung mit Fr. 80'131.71 bemass (vgl. zur konkreten Berechnung: Urk. 8/135/1), gilt Folgendes: Die Beschwerdeführerin schloss mit ihrer zweijährigen praktischen Ausbildung nach INSOS mit dem zweiten Ausbildungsjahr in der freien Wirtschaft eine Erstausbildung ab, welche sie auf eine ihr kognitiv mögliche Hilfsarbeit vorbereitete (BGE 142 V 523 E. 2.2). Der Zusprache der beruflichen Eingliederungsmassnahme für die erstmalige berufliche Ausbildung im geschützten Rahmen (Urk. 8/28) lag lediglich die Annahme einer verlangsamten kognitiven Entwicklung zugrunde (Urk. 8/37/3). Abgesehen von der Diagnose der funktionell nicht einschränkenden Adipositas per magna (Urk. 8/15) war und ist ärztlicherseits kein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden, welcher der Beschwerdeführerin den Erwerb zureichender beruflicher Kenntnisse verunmöglichte und sich weiterhin leistungseinschränkend auswirkt, ausgewiesen. Weder liegt eine krankheitswertige Intelligenzminderung noch eine ausgewiesene Dyskalkulie, eine ADHS oder eine sonstige funktionell einschränkende Störung vor. Wie dem Verlaufsprotokoll Berufsberatung vom 19. April 2018 zu entnehmen ist, ging denn auch die zuständige Eingliederungsperson von einer grundsätzlichen Ausbildungs- und Eingliederungsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt aus (Urk. 8/37/6). Entsprechend überzeugt die Qualifikation als Frühinvalide vorliegend trotz IV-unterstützter Erstausbildung in teilweise geschütztem Rahmen nicht.

    Nachdem keine Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Praktikerin Hauswirtschaft vorliegt (Art. 6 ATSG), lässt sich demgemäss auch keine Erwerbsunfähigkeit oder Invalidität begründen.

    Anzufügen bleibt, dass selbst unter der Annahme einer Frühinvalidität kein rentenrelevanter Invaliditätsgrad resultieren würde, führt doch der Vergleich des gemäss Art. 26 Abs. 6 IVV ermittelten Valideneinkommens für das Jahr 2023 von Fr. 80'131.71 mit dem Invalideneinkommen F. 54'241.65, welches gestützt auf die vom Bundesamt für Statistik herausgegebene Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) 2020, Tabelle TA1_tirage_skill_level, Total, Frauen, Kompetenzniveau 1 (einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art) ermittelt wird (Fr 4'276.-- x 12 x 41,7 : 40 x 101.4 [2022] : 100 [2020]), zu einem Invaliditätsgrad von gerundet 32 % ([Fr. 80’131.71 - Fr. 54'241.65] : Fr. 80'131.71 x 100 %).

    Dies führt zur Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist.


6.    

6.1    Gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) wird einer Partei auf ihr Gesuch hin eine unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt, wenn sie nicht in der Lage ist, den Prozess selber zu führen, ihr die nötigen Mittel fehlen und der Prozess nicht als aussichtslos erscheint.

    Mittellosigkeit im Sinne des prozessualen Armenrechts setzt voraus, dass die Gesuch stellende Person sämtliche eigenen Hilfsmittel zur Finanzierung des Prozesses erschöpft hat. Zu berücksichtigen ist unter anderem auch die Möglichkeit, vom Ehegatten aufgrund der ehelichen Unterhaltspflicht (Art. 163 ZGB) einen angemessenen Prozesskostenvorschuss zu erhalten. In zweiter Linie ist zu prüfen, ob die um das Armenrecht nachsuchende Partei über eigenes Vermögen verfügt. Erst in dritter Linie ist die Gesuch stellende Person sodann auf die allgemeine eheliche Beistandspflicht zu verweisen. Die Pflicht des Staates zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung geht der Unterhaltspflicht aus Familienrecht nach; erst wenn alle diese Mittel zur Finanzierung des Prozesses nicht ausreichen, ist die Mittellosigkeit im Sinne des prozessualen Armenrechts gegeben (ZR 90 Nr. 82 S. 260).

6.2    Die Beschwerdeführenden trifft im Verfahren betreffend die unentgeltliche Rechtspflege eine umfassende Mitwirkungsobliegenheit (vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts 4A_264/2014 vom 17. Oktober 2014 E. 3.2 und 4A_403/2013 vom 11. Oktober 2013 E. 3.2.2). An die klare und gründliche Darstellung der finanziellen Situation durch die gesuchstellende Person dürfen umso höhere Anforderungen gestellt werden, je komplexer die Verhältnisse sind (BGE 120 Ia 179 E. 3a). Das Gericht hat weder den Sachverhalt von sich aus nach jeder Richtung hin abzuklären, noch unbesehen alles, was behauptet wird, von Amtes wegen zu überprüfen (Urteil des Bundesgerichts 4A_114/2013 vom 20. Juni 2013 E. 4.3.1). Schliesslich steht es dem Gericht frei, für die Abklärung der finanziellen Voraussetzungen einen Fragebogen einzuverlangen (Urteil des Bundesgerichts 9C_606/2013 vom 7. März 2014 E. 2.1.3).

6.3    Mit Verfügung vom 5. Januar 2024 (Urk. 4) wurde die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin aufgefordert, das Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit vollständig auszufüllen und dieses dem Gericht unter Beilage sämtlicher Belege zur finanziellen Situation einzureichen. Damit verbunden war die Androhung, dass bei ungenügender Substantiierung oder fehlenden respektive ungenügenden Belegen zur finanziellen Situation davon ausgegangen wird, dass keine prozessuale Bedürftigkeit besteht.

    Am 11. März 2024 übermittelte die Beschwerdeführerin das ausgefüllte Formular (Urk. 9 und Urk. 10). Darin vermerkt ist unter anderem, dass der Ehegatte im Ausland lebe. Sodann beziehe sie Ergänzungsleistungen der Gemeinde K.___ (Ziff. 2 und Ziff. 7). Dem beigelegten Bestätigungsschreiben der Gemeinde K.___ vom 7. März 2024 (Urk. 11) ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin am 14. November 2023 ein Gesuch um Ergänzungsleistungen gestellt hat, aber noch kein Entscheid und keine Auszahlung erfolgt ist. Weitere Angaben zu den monatlichen Einkünften, Ausgaben und zum Vermögen sowie allfälligen Schulden machte die Beschwerdeführerin keine und verzichtete auch auf das Einreichen der einverlangten Belege.

    Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann damit nicht rechtsgenügend auf Bedürftigkeit geschlossen werden.

    Zusammengefasst hat die Beschwerdeführerin die massgebenden finanziellen Verhältnisse nicht hinreichend belegt. Es hätte der Beschwerdeführerin oblegen, dies darzutun, und insbesondere die im Formular unter Ziffer 12 (Urk. 10 S. 6) aufgeführten Belege einzureichen. Bei dieser Sachlage ist – wie mit Verfügung vom 5. Januar 2024 (Urk. 4) angedroht – davon auszugehen, dass keine prozessuale Bedürftigkeit besteht. Unter diesen Umständen kann dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mangels hinreichender Substantiierung nicht stattgegeben werden (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_173/2016 vom 17. Mai 2016 E. 5).


7.    Die Kosten des Verfahrens (Art. 69 Abs. 1bis IVG) sind auf Fr. 500.-- festzusetzen und entsprechend dessen Ausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.



Das Gericht beschliesst:

    Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung und unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen,


und erkennt sodann:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Bernhard Zollinger

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubNef