Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2024.00006


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Engesser

Urteil vom 21. November 2024

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Mark A. Glavas

Advokatur Glavas AG

Markusstrasse 10, 8006 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1966, ausgebildeter Kommunikationselektroniker und diplomierter Finanzberater (Urk. 6/44), war vom 1. März 2017 bis am 31. Dezember 2020 als Individualkundenberater bei der Y.___ tätig (Urk. 6/18/1), wobei er ab dem 19. März 2020 krankgeschrieben war. Am 25. August 2020 meldete er sich unter Hinweis auf eine mittlere bis schwere Depression sowie ein Burnout bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, führte medizinische und erwerbliche Abklärungen durch und holte die Akten des zuständigen Krankentaggeldversicherers ein (Urk. 6/17, Urk. 6/25), darunter insbesondere das psychiatrisch-neuropsychologische Gutachten von Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. sc. hum. dipl. psych. A.___, Fachpsychologin für Neuropsychologie, vom 22. und 28. April 2021 (Urk. 6/25/4 ff.). Mit Vorbescheid vom 17. August 2021 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Abweisung seines Leistungsgesuchs in Aussicht (Urk. 6/32), wogegen dieser am 13. September 2021 Einwand erhob (Urk. 6/41). In der Folge holte die IV-Stelle weitere medizinische Berichte ein und prüfte die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen. Nachdem der Versicherte am 5. April 2023 mitgeteilt hatte, dass er vorhabe, nach Paraguay auszuwandern (Urk. 6/71/5), schloss die IV-Stelle die Eingliederungsmassnahmen mit Mitteilung vom 6. April 2023 ab (Urk. 6/70). Mit neuem Vorbescheid vom 15. Juni 2023 teilte die IV-Stelle mit, sie gedenke weiterhin einen Leistungsanspruch des Versicherten zu verneinen (Urk. 6/74). Nachdem dieser am 14. August 2023 erneut Einwand erhoben hatte (Urk. 6/80), wies die IV-Stelle das Leistungsgesuch mit Verfügung vom 16. November 2023 wie angekündigt ab (Urk. 6/84 = Urk. 2).


2.    Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Mark A. Glavas, am 3. Januar 2024 Beschwerde mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung vom 16. November 2023 sei aufzuheben und es sei ihm zumindest eine Viertelsrente auszurichten; eventualiter sei die vorliegende Streitsache zu weiteren Abklärungen (insbesondere einer polydisziplinären Begutachtung) an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 9. Februar 2024 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 15. Februar 2024 mitgeteilt wurde (Urk. 7).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

    Auf Grund der im August 2020 anhängig gemachten Anmeldung bei der Invalidenversicherung könnten allfällige Leistungen frühestens ab Februar 2021 ausgerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). In dieser übergangsrechtlichen Konstellation ist die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesene Rechtslage massgebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird.

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.4    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_587/2023 vom 8. April 2024 E. 4.2).

1.5    Die versicherte Person muss gemäss Art. 7 IVG alles ihr Zumutbare unternehmen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) zu verringern und den Eintritt einer Invalidität (Art. 8 ATSG) zu verhindern (Abs. 1). Die versicherte Person muss gemäss Art. 7 Abs. 2 IVG an allen zumutbaren Massnahmen, die zur Erhaltung des bestehenden Arbeitsplatzes oder zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufgabenbereich (Aufgabenbereich) dienen, aktiv teilnehmen. Dies sind insbesondere:

a.     Massnahmen der Frühintervention (Art. 7d);

b.     Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (Art. 14a);

c.     Massnahmen beruflicher Art (Art. 15–18 und 18b);

d.     medizinische Behandlungen nach Artikel 25 KVG;

e.    Massnahmen zur Wiedereingliederung von Rentenbezügerinnen und Rentenbezügern nach Artikel 8a Absatz 2.

1.6    Die Leistungen können gemäss Art. 7b IVG nach Art. 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person den Pflichten nach Art. 7 dieses Gesetzes oder nach Art. 43 Absatz 2 ATSG nicht nachgekommen ist (Abs. 1).    

    Beim Entscheid über die Kürzung oder Verweigerung von Leistungen sind alle Umstände des einzelnen Falles, insbesondere das Ausmass des Verschuldens der versicherten Person, zu berücksichtigen (Abs. 3).

    Nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip müssen das Mass der Sanktion (Leistungskürzung oder -verweigerung) und der voraussichtliche Eingliederungserfolg (Verbesserung oder Erhaltung der Erwerbsfähigkeit) einander entsprechen. Die versicherte Person ist grundsätzlich so zu stellen, wie wenn sie ihre Schadenminderungspflicht wahrgenommen hätte. Für die Frage nach dem mutmasslichen Eingliederungserfolg bedarf es keines strikten Beweises, sondern es genügt eine je nach den Umständen zu konkretisierende gewisse Wahrscheinlichkeit, dass die Vorkehr, der sich die versicherte Person widersetzt oder entzogen hat, erfolgreich gewesen wäre (Urteil des Bundesgerichts 8C_345/2022 vom 12. Oktober 2022 E. 5.4.2 mit Hinweisen).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung, gemäss den ihr eingereichten medizinischen Berichten werde eine Arbeitsfähigkeit von 50 % attestiert. Diese Arbeitsfähigkeit liesse sich gemäss ihren medizinischen Abklärungen durch stufenweise Eingliederung verbessern. Aus diesem Grund habe sie dem Beschwerdeführer Eingliederungsmassnahmen angeboten. Wie dieser telefonisch mitgeteilt habe, möchte er nach Paraguay auswandern und nicht an Eingliederungsmassnahmen teilnehmen. Es gelte der Grundsatz Eingliederung vor Rente. Da der Beschwerdeführer nicht an Eingliederungsmassnahmen teilnehmen möchte, könne sie den Leistungsanspruch nicht abschliessend beurteilen und entscheide aufgrund der vorliegenden Akten. Mit den Eingliederungsmassnahmen könne eine volle Arbeitsfähigkeit erreicht werden. Somit lägen keine Befunde vor, welche eine erhebliche und langandauernde gesundheitliche Einschränkung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ausweisen würden. Folglich bestehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 2 S. 2).

2.2    Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor, die Ausübung der bisherigen Tätigkeit sei sowohl gemäss dem behandelnden Facharzt als auch gemäss der Einschätzung des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) nicht mehr zumutbar. Es handle sich nicht um einen vorübergehenden, sondern um einen hinsichtlich der bisherigen Tätigkeit vermutlich bleibenden Endzustand mit relevanten Leistungseinschränkungen. Aus diesem Grund hätte die Beschwerdegegnerin einen Einkommensvergleich unter Berücksichtigung des vom RAD formulierten Zumutbarkeitsprofils durchführen müssen, wobei von einem Valideneinkommen von mindestens Fr. 102'880.-- auszugehen gewesen wäre. Bei einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit betrage das Invalideneinkommen unter Einbezug des pauschalen Abzuges von 10 % maximal Fr. 59'233.60. Er habe somit auf jeden Fall Anspruch auf eine Viertelsrente und zwar unabhängig davon, wie die hypothetische Eingliederung verlaufen wäre (Urk. 1 S. 6).

    Der behandelnde Psychiater habe bereits seit dem Jahr 2021 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in angepasster Tätigkeit begründet. Nachdem er auch mittels der intensiven Unterstützung des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) während zwei Jahren keine Anstellung habe finden können, sei mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass er auch mittels der bekanntlich häufig nicht erfolgsversprechenden Eingliederung durch die Beschwerdegegnerin nicht in einem höheren Ausmass hätte eingegliedert werden können, zumal er über 57 Jahre alt sei. Entsprechend sei von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit auszugehen, so dass er gar Anspruch auf eine volle (richtig: ganze) Invalidenrente habe (Urk. 1 S. 6).

    Aufgrund der Beurteilung des behandelnden Psychiaters sei die Behauptung, dass auch die bisherige Tätigkeit wieder zumutbar sei, weder schlüssig noch nachvollziehbar. Vielmehr bestünden daran gewichtige Zweifel, weshalb zumindest ein neutrales Gutachten in Auftrag zu geben sei (Urk. 1 S. 6 f.).

2.3    Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente verneint hat.


3.

3.1    Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, bei dem sich der Beschwerdeführer ab dem 8. April 2020 in Behandlung befand, diagnostizierte in seinem Bericht vom 3. Oktober 2020 eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) und hielt als Faktoren, die den Gesundheitszustand beeinflussen und zur Inanspruchnahme des Gesundheitswesens führen, zudem Kontaktanlässe mit Bezug auf das Berufsleben (ICD-10 Z56) fest. Er führte aus, aufgrund der längeren Distanz vom bisherigen Arbeitsplatz und der getroffenen Entscheidung, nicht wieder in die Bank zurückzukehren, habe sich die Depression glücklicherweise zurückgebildet (Urk. 6/16/3). Er attestierte dem Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab dem 8. April 2020 bis auf weiteres (Urk. 6/16/2). Für die Tätigkeit beim bisherigen Arbeitgeber sehe er den Beschwerdeführer nicht mehr als arbeitsfähig an, hingegen sei er in einer anderen Beschäftigung arbeitsfähig (Urk. 6/16/4).

3.2    In der vom Krankentaggeldversicherer eingeholten psychiatrischen Kurzbeurteilung vom 28. April 2021 nannte Dr. Z.___ unter Berücksichtigung der Resultate der von A.___ durchgeführten neuropsychologischen Untersuchung (vgl. Urk. 6/25/43) als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, leichte depressive Episode (ICD-10 F33.0), sowie überwiegend wahrscheinlich eine Aufmerksamkeitsdefizit-Hyperaktivitäts-Störung (ADHS) im Erwachsenenalter (ICD-10 F90.0) mit leichter neuropsychologischer Störung und leichten Einbussen bei der Aufmerksamkeit (Urk. 6/25/30). Er kam zum Schluss, in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit sei bei einem anderen Arbeitgeber seit dem Zeitpunkt der neuropsychologischen Untersuchung am 16. April 2021 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit ausgewiesen. Nach Anpassung der medizinischen Massnahmen sei innerhalb von zehn bis zwölf Wochen von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit auszugehen. Unabhängig von der beruflichen Tätigkeit vor der Krankheit sei der Beschwerdeführer für sämtliche Tätigkeiten, die ein hohes Mass an Dauerkonzentration, Daueraufmerksamkeit und Kreativität voraussetzen würden, zu 50 % in der Leistungsfähigkeit eingeschränkt. Eine optimal angepasste Tätigkeit umfasse reduzierten Kundenkontakt sowie die Möglichkeit, sich zurückzuziehen, und setze kein hohes Mass an Dauerkonzentration, Daueraufmerksamkeit und Kreativität voraus. In solchen Tätigkeiten sei der Beschwerdeführer ab dem Zeitpunkt der neuropsychologischen Untersuchung zu 70 % arbeitsfähig. Nach Anpassung am Arbeitsplatz und Umsetzung der vorgeschlagenen medizinischen Massnahmen sei innerhalb von sechs bis acht Wochen von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer optimal angepassten Tätigkeit auszugehen (Urk. 6/25/37 f.).

3.3    Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in seinem Bericht vom 14. Dezember 2021 die Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung, aktuell leichte bis mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1/0), einer ADHS des Erwachsenenalters (ICD-10 F90.0) sowie einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.3). Er hielt fest, in der Tätigkeit als Finanzberater sei der Beschwerdeführer im Umgang mit und in der Beratung von Kunden sowie beim Verkauf von Produkten behindert. Die Führbarkeit durch Vorgesetzte sei erschwert. Ein Einsatz als Finanzberater sei aus seiner Sicht nicht möglich (Urk. 6/47/1). Die angepasste Tätigkeit müsste mit konkreten Anforderungsprofilen von Stellen in der freien Wirtschaft abgeglichen werden, was nicht sein Fachgebiet sei. Jedoch dränge sich die Schlussfolgerung auf, dass diese Tätigkeiten mit einem tieferen Lohn als dem bisherigen vergütet würden. Zudem dürfte sich das Tätigkeitsprofil am ehesten mit einer 50%igen Anstellung umsetzen lassen (Urk. 6/47/2).

3.4    Vom 7. bis am 29. März 2022 liess sich der Beschwerdeführer in der Spezialsprechstunde ADHS für Erwachsene im Ambulatorium D.___ der psychiatrischen Dienste E.___ AG untersuchen (Urk. 6/65/4). Die untersuchenden Fachpersonen stellten in ihrem Bericht vom 31. Mai 2022
die Diagnose einer einfachen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0) und hielten fest, in Anbetracht der Tatsache, dass der Beschwerdeführer längere Zeit erfolgreich beruflich tätig gewesen sei, würden sie davon ausgehen, dass die Arbeitsunfähigkeit hauptsächlich durch die depressive Symptomatik / das Burnout begründet sei. Das Vorliegen einer ADHS sei jedoch ein Risikofaktor für Episoden von Burnout und eine Behandlung derselben wirke sich positiv auf den Verlauf der depressiven Episoden aus (Urk. 6/65/7 f.).

    Auf Nachfrage von Dr. C.___ ergänzten die untersuchenden Fachpersonen am 10. August 2022, sicherlich bestehe eine Auswirkung der Symptome auf die berufliche Leistungsfähigkeit. Jedoch gelte es über die Abklärung hinaus festzulegen, inwiefern die Probleme des Beschwerdeführers an der ADHS festzumachen seien und inwiefern sie auf eine Erschöpfungsdepression / allfällige Persönlichkeitsstörung zurückzuführen seien (Urk. 6/65/2).

3.5    Im Bericht vom 14. und 25. Oktober 2022 hielt Dr. C.___ für die Tätigkeit als Finanzberater und Finanzfachmann im Bereich Banken, Treuhand etc. eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 1. Januar bis am 31. Juli 2021, von 80 % vom 1. bis am 31. August 2021 sowie von 50 % ab dem 1. September 2021 bis auf weiteres fest (Urk. 6/64/3). Er stellte die Diagnosen einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.3), wobei vieles für den Typ Borderlinestörung (ICD.10 F60.31) spreche, Differentialdiagnose impulsiver Typ (ICD-10 F60.30), einer ADHS des Erwachsenenalters (ICD-10 F90.0), medikamentös nicht behandelbar, sowie einer rezidivierenden depressiven Störung, aktuell mittelgradig (ICD-10 F33.1; Urk. 6/64/8). Er legte dar, Tätigkeiten, die Ausdauer, exaktes Arbeiten, kühles rationales Denken, enge Zusammenarbeit mit Kollegen sowie Kontrollen und enge Führung durch Vorgesetzte erforderten, könne der Beschwerdeführer auf Grund seiner psychischen Störungen nicht bewältigen. Seine Stärke sei die Akquise von Kunden bei einer möglichst eigenständigen Gestaltung der Arbeit. Dabei seien die Ausdauer und Leistungsfähigkeit reduziert. In unruhiger und / oder depressiver Verfassung sei der Auftritt gegenüber Kunden deutlich beeinträchtigt (Urk. 6/64/11). Der Beschwerdeführer habe viel Zeit und Energie in Tätigkeiten investiert, für die ihm wegen der psychischen Störungen die Voraussetzungen gefehlt hätten. In der Folge seien viele Stellenwechsel, vorübergehende Erfolge und Misserfolge, gesundheitsschädigende Überforderungen und depressive Episoden aufgetreten. Wie leistungsfähig und belastbar der Beschwerdeführer sei, liesse sich bei einer schrittweisen Wiedereingliederung, so wie sie die Invalidenversicherung durchführe, bestimmen. Gestartet werden könne schätzungsweise mit einem 50%-Pensum. Er nehme an, dass sich so eine (Teil-)Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit realisieren liesse (Urk. 6/64/12).

3.6    Dipl. med. F.___, Facharzt für Neurologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie, vom RAD hielt in seiner Stellungnahme vom 11. November 2022 fest, wenig nachvollziehbar erscheine die Diagnose einer emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung, da es hier vor allem im Bereich der Impulskontrolle starke Überschneidungen zur ADHS geben könne. Anhand der Akten sei die im Gutachten prognostizierte Steigerung der Leistungsfähigkeit bisher nicht eingetreten, dennoch werde nun eine 50%ige Arbeitsfähigkeit attestiert, so dass die Teilnahme an einer Eingliederungsmassnahme grundsätzlich möglich erscheine. Dem Prinzip Eingliederung vor Rente folgend werde deshalb empfohlen, den Beschwerdeführer stufenweise wieder einzugliedern. Von einer drohenden Invalidität sei auszugehen. Das Belastungsprofil sei folgendermassen: Tätigkeiten mit reduziertem Kundenkontakt, der Möglichkeit sich zurückzuziehen sowie Tätigkeiten, die kein hohes Mass an Dauerkonzentration, Daueraufmerksamkeit und Kreativität voraussetzen würden (Urk. 6/73/6).

3.7    Dr. med. G.___, praktischer Arzt, stellte in seinem Bericht vom 29. Juni 2023 die bereits bekannten Diagnosen und hielt fest, der Beschwerdeführer müsse regelmässige Pausen einhalten, seine Konzentrationsfähigkeit sei um 50 % eingeschränkt (Urk. 6/79/4 und 13). Sowohl die aktuelle beziehungsweise letzte Tätigkeit als auch andere Tätigkeiten könne der Beschwerdeführer während bis zu vier Stunden täglich ausüben (Urk. 6/79/15).

4.    

4.1    

4.1.1    Die Beschwerdegegnerin bot den Beschwerdeführer im April 2023 telefonisch zu einen Erstgespräch betreffend Eingliederungsmassnahmen auf, worauf letzterer gemäss Verlaufsprotokoll der Eingliederungsberatung am 5. April 2023 mitteilte, nach Paraguay auswandern zu wollen, weshalb er Eingliederungsmassnahmen nicht für sinnvoll erachte. Die Beschwerdegegnerin erläuterte ihm daraufhin die möglichen Folgen betreffend seinen Rentenanspruch. Auf telefonische Rückfrage bekräftigte der Rechtsvertreter laut Telefonnotiz vom 6. April 2023 die Auswanderungspläne des Beschwerdeführers und dass eine Eingliederung somit nicht zielführend sei (Urk. 6/71/5 f.). Der Beschwerdeführer hat demnach die Mitwirkung an den von der Beschwerdegegnerin in Aussicht genommenen Eingliederungsmassnahmen abgelehnt, was von ihm auch nicht bestritten wird.

    Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung, dass mittels der - vom Beschwerdeführer verweigerten - Durchführung von Eingliederungsmassnahmen eine volle Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Finanzberater hätte erreicht werden können, weshalb eine langandauernde und erhebliche gesundheitliche Einschränkung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nicht erstellt sei, und verneinte gestützt darauf einen Rentenanspruch (Urk. 2 S. 2). Somit ging sie von der nach Durchführung der Eingliederungsmassnahmen zu erwartenden Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus, bezog mithin den hypothetischen Eingliederungserfolg in ihre Beurteilung ein. Obwohl die Beschwerdegegnerin dies nicht ausdrücklich erwähnte, lässt sich daraus schliessen, dass sie eine Verletzung der Schadenminderungspflicht im Sinne von Art. 7 und Art. 7b IVG i.V.m. Art. 21 Abs 4 ATSG durch den Beschwerdeführer annahm und diese in der angefochtenen Verfügung durch eine Verweigerung der Leistungen sanktionierte.

4.1.2    Eine Kürzung beziehungsweise Verweigerung der Rente aufgrund einer Verletzung der Schadenminderungspflicht gemäss Art. 7 und Art. 7b IVG i.V.m. Art. 21 Abs 4 ATSG hängt unter anderem davon ab, ob die angeordnete Massnahme zumutbar und geeignet ist, eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit herbeizuführen. Ferner ist zu beachten, dass beim Entscheid über die Kürzung oder Verweigerung von Leistungen alle Umstände des einzelnen Falles, insbesondere das Ausmass des Verschuldens der versicherten Person zu berücksichtigen sind (Art. 7b Abs. 3 IVG). Die Sanktion hat vor allem auch das Gebot der Verhältnismässigkeit, namentlich die Relation zur günstigen Wirkung der streitbetroffenen Massnahme zu wahren und darf nicht weitergehen, als wenn die Schadenminderungspflicht befolgt worden wäre (Urteil des Bundesgerichts 8C_865/2017 vom 19. Oktober 2018 E 5.2.2; vgl. E. 1.6.). Insbesondere letzteres ist vorliegend umstritten, vertritt der Beschwerdeführer doch die Ansicht, dass aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen auch nach der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen lediglich mit einer Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit gerechnet werden könne, wobei davon auszugehen sei, dass damit nur ein deutlich niedriges Einkommen erzielbar wäre, so dass dennoch ein Rentenanspruch entstehen würde (Urk.1 S. 6). Zu prüfen ist demgemäss, ob basierend auf den aktuell vorliegenden medizinischen Akten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erstellt ist, dass mittels der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen eine volle Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Finanzberater erreicht werden könnte beziehungsweise ob diesbezüglich weitere Abklärungen erforderlich sind.

4.1.3    Zur Beurteilung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers liegt zum einen das vom Krankentaggeldversicherer eingeholte psychiatrisch-neuropsychologische Gutachten vom 28. April 2021 (Urk. 6/25/4 ff.) vor. Diesem ist zwar zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit als Individualkundenberater im Untersuchungszeitpunkt bei einem anderen Arbeitgeber zu 50 % arbeitsfähig ist und bei Umsetzung der vorgeschlagenen medizinischen Massnahmen innert zehn bis zwölf Wochen mit einer vollen Arbeitsfähigkeit zu rechnen ist (Urk. 6/25/38). In den seither vergangenen, immerhin rund zwei Jahren hat sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers jedoch gemäss dem behandelnden Psychiater trotz verschiedener Anpassungen der Medikation nicht dahingehend verbessert, dass eine über 50 % hinausgehende Arbeitsfähigkeit hätte erreicht werden können (Urk. 6/47/2, Urk. 6/64/3), wovon auch
RAD-Arzt dipl. med. F.___ ausgeht (Urk. 6/73/6). Da die Prognose der Gutachter nach Lage der Akten nicht eingetreten ist, erweist sich das Gutachten vom 28. April 2021 demnach als ungeeignet, um die Erfolgsaussichten von Eingliederungsmassnahmen rund zwei Jahre nach der Begutachtung zu beurteilen, zumal Dr. Z.___ keine Ausführungen zu möglichen Eingliederungsmassnahmen und deren zu erwartenden Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit machte.

4.1.4    Zum andern liegen die Einschätzung des behandelnden Psychiaters Dr. C.___ vom 14. und 25. Oktober 2022 (Urk. 6/64) sowie die sich darauf stützende Aktenbeurteilung von RAD-Arzt dipl. med. F.___ vom 11. November 2022 (Urk. 6/73/6) vor. Beide Mediziner gehen darin von einer aktuellen Arbeitsfähigkeit von 50 % in der angestammten Tätigkeit aus und rechnen damit, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers mit einer stufenweisen Wiedereingliederung verbessert werden könnte. Das Ausmass der zu erwartenden Verbesserung der Arbeitsfähigkeit bleibt indessen gestützt auf diese Berichte unklar. So lässt sich dem Bericht von Dr. C.___ zwar entnehmen, der Beschwerdeführer sei in der bisherigen Tätigkeit als Finanzberater seit dem 1. September 2021 bis auf weiteres nur noch zu 50 % arbeitsunfähig (Urk. 6/64/3), hinsichtlich der Wirksamkeit von Wiedereingliederungsmassnahmen stellte er jedoch lediglich die Prognose, dass sich damit eine (Teil-)Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit realisieren liesse, wobei schätzungsweise mit einem 50%-Pensum zu beginnen sei (Urk. 6/64/12). Zur Möglichkeit der Verbesserung der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit äusserte sich Dr. C.___ dagegen ebenso wenig wie zum zu erwartenden Eingliederungserfolg. RAD-Arzt dipl. med. F.___ empfahl dagegen, den Beschwerdeführer stufenweise wieder einzugliedern, wobei das von ihm formulierte Belastungsprofil von Tätigkeiten mit reduziertem Kundenkontakt, der Möglichkeit, sich zurückzuziehen, sowie Tätigkeiten, die kein hohes Mass an Dauerkonzentration, Daueraufmerksamkeit und Kreativität voraussetzen (Urk. 6/73/6) - welches dem von Dr. Z.___ formulierten Tätigkeitsprofil für eine den Beschwerden angepasste Tätigkeit entspricht (vgl. Urk. 6/25/38) - darauf schliessen lässt, dass er von einer möglichen Steigerung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausging. Darauf, dass dieses Anforderungsprofil nicht der bisherigen Tätigkeit entspricht, weist sodann auch der Bericht des ehemaligen Arbeitgebers hin, wonach die täglichen Anforderungen an die Konzentration/Aufmerksamkeit, das Durchhaltevermögen, die Sorgfalt und das Auffassungsvermögen jeweils hoch waren (Urk. 6/18/3), was sich kaum mit dem durch dipl. med. F.___ formulierten Belastungsprofil vereinbaren lässt. Sodann spezifizierte auch der RAD-Arzt nicht, welche Verbesserung der Arbeitsfähigkeit durch die Eingliederungsmassnahmen zu erwarten wäre. Somit kann weder gestützt auf die Beurteilung von Dr. C.___ noch diejenige von dipl. med. F.___ ohne weiteres mit einer durch Eingliederungsmassnahmen erreichbaren vollen Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit gerechnet werden.

4.1.5    Nach dem Gesagten lassen die derzeit aktenkundigen medizinischen Beurteilungen den Schluss auf eine durch Eingliederungsmassnahmen erreichbare volle Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit nicht zu, weshalb im aktuellen Zeitpunkt nicht abschliessend beurteilt werden kann, ob ein Rentenanspruch ohne das Verweigerungsverhalten des Beschwerdeführers zu verneinen wäre. Ebenso wenig kann indessen - wie dies der Beschwerdeführer vorbringt (Urk. 1 S. 6) - beim aktuellen Aktenstand bereits auf einen Rentenanspruch geschlossen werden, zumal im Streitfall eine direkte Leistungszusprechung einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Fachpersonen kaum je in Frage kommt (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.5). Weitere medizinische Abklärungen sind daher in Nachachtung des geltenden Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG) unumgänglich, bevor über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers entschieden werden kann. Es ist in erster Linie Aufgabe des Versicherungsträgers, von Amtes wegen die notwendigen Abklärungen vorzunehmen, um den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig festzustellen (vgl. BGE 149 V 218 E. 5.7 mit Hinweisen). Das von der Beschwerdegegnerin einzuholende psychiatrische Gutachten wird sich zur Arbeitsfähigkeit während des gesamten potentiell anspruchsrelevanten Zeitraums zu äussern und sich insbesondere an den in BGE 141 V 281 definierten Standardindikatoren zu orientieren haben, die grundsätzlich für sämtliche psychische Leiden Anwendung finden (vgl. BGE 145 V 215, 143 V 409 E. 4.5.3 und 143 V 418 E. 7.1). Darüber hinaus wird die Gutachterperson dazu Stellung zu nehmen haben, ob aus fachärztlicher Sicht von der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen eine Steigerung der Erwerbsfähigkeit zu erwarten ist und (bejahendenfalls) in welchem Ausmass.


5.    Zusammenfassend ist festzuhalten, dass bei gegebener Akten- und Rechtslage nicht abschliessend über die Frage eines allfälligen Anspruchs des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversicherung entschieden werden kann. Die angefochtene Verfügung vom 16. November 2023 (Urk. 2) ist somit aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese nach ergänzender Abklärung im Sinne der obigen Erwägungen eine neue Beurteilung vornehme und sodann über den Leistungsanspruch erneut verfüge.

    In diesem Sinne ist die Beschwerde folglich gutzuheissen.


6.    

6.1    Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen, unabhängig davon, ob sie beantragt oder ob das Begehren im Haupt- oder Eventualantrag gestellt wird (BGE 141 V 281 E. 11.1, 137 V 210 E. 7.1, 137 V 57 E. 2.2). Folglich sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

6.2    Dem Beschwerdeführer steht eine Parteientschädigung zu, welche nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen auf Fr. 1’600.-- (inklusive Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 16. November 2023 aufgehoben und die Sache an diese zurückgewiesen wird, damit sie nach ergänzenden Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1’600.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Mark A. Glavas

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




FehrEngesser