Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2024.00007
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiber Nef
Urteil vom 15. November 2024
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. André Largier
Advokatur am Stampfenbach
Stampfenbachstrasse 42, Postfach, 8021 Zürich 1
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1963, erlitt am 6. September 2001 beim Arbeiten mit flüssigem Heissbitumen (Teer) auf einer Baustelle Verbrennungen an der rechten Hand und am Unterarm. Die Suva als Unfallversicherer trat auf den Schadenfall ein, gewährte Heilbehandlung und Taggeld und sprach ihm nach Fallabschluss mit Wirkung ab 1. Juli 2003 basierend auf einer Erwerbsunfähigkeit von 15 % eine Rente zu, was vom hiesigen Gericht mit Urteil UV.2006.00363 vom 18. März 2008 rechtskräftig bestätigt wurde (Urk. 8/79).
Am 21. September 2002 hatte sich der Versicherte bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 8/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, führte erwerbliche und medizinische Abklärungen durch, zog die Akten der Unfallversicherung bei und beteiligte sich an einer von der Suva in Auftrag gegebenen psychiatrischen Begutachtung, die in der Privatklinik Y.___ durchgeführt wurde (Gutachten vom 31. Mai 2006; Urk. 8/45/3-28). Mit Verfügung vom 9. März 2007 sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Wirkung ab 1. September 2002 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze IV-Rente zu (Urk. 8/67-69).
1.2 Im Rentenrevisionsfragebogen vom 16. August 2009 wies der Versicherte auf seine Hilflosigkeit in verschiedenen Lebensbereichen hin (Urk. 8/82 Ziff. 3). Mit Verfügung vom 2. Juli 2010 bestätigte die IV-Stelle den unveränderten Rentenanspruch (Urk. 8/91). Auf der Grundlage eines Abklärungsberichts vom 22. Oktober 2010 (Urk. 8/96) sprach die IV-Stelle dem Versicherten ab 1. Juni 2008 eine Hilflosenentschädigung entsprechend einer Hilflosigkeit leichten Grades zu unter Hinweis auf einen Bedarf an lebenspraktischer Begleitung (Verfügung vom 18. Januar 2011; Urk. 8/102). Im Rahmen eines weiteren Revisionsverfahrens bestätigte die IV-Stelle mit Verfügung vom 15. April 2016 (Urk. 8/122) wiederum den unveränderten Rentenanspruch. Am 31. Mai 2016 führte die IV-Stelle eine weitere Abklärung am Wohnort des Versicherten durch (Urk. 8/124). Gestützt auf diese Abklärung bestätigte sie mit Verfügung vom 24. Juni 2016 den unveränderten Anspruch auf Hilflosenentschädigung (Urk. 8/125).
1.3 Im Juli 2020 leitete die IV-Stelle ein erneutes Revisionsverfahren ein (Urk. 8/129 f.). Nach Eingang der Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 8/134 und Urk. 8/140) veranlasste sie ein polydisziplinäres Gutachten im Zentrum Z.___ (Expertise vom 7. Juli 2022, Urk. 8/164). Mit Vorbescheid vom 17. November 2022 kündigte die IV-Stelle die Einstellung der Invalidenrente an (Urk. 8/171). Mit einem weiteren Vorbescheid vom 21. November 2022 kündigte sie zudem die Aufhebung der Hilflosenentschädigung an (Urk. 8/175). Nach erhobenem Einwand (Urk. 8/180) hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 3. November 2023 die bisher ausgerichtete Rente per Ende des folgenden Monats auf (Urk. 8/208). Mit Verfügung vom 5. Dezember 2023 wurde die Hilflosenentschädigung per Folgemonat aufgehoben (Urk. 2). Die gegen die Verfügung vom 3. November 2023 betreffend Invalidenrente erhobene Beschwerde (Urk. 8/219/3-12) wies das hiesige Gericht im Verfahren IV.2023.00629 mit heutigem Urteil ab.
2. Gegen die Verfügung vom 5. Dezember 2023 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 5. Januar 2024 Beschwerde und beantragte (Urk. 1 S. 2), diese sei aufzuheben und es sei ihm über den 31. Januar 2024 hinaus weiterhin die bisherige Hilflosenentschädigung leichten Grades auszurichten. Zudem ersuchte er, das Verfahren bis zum rechtskräftigen Urteil im Beschwerdeverfahren betreffend Rente zu sistieren. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung sowie der unentgeltlichen Rechtsvertretung. Mit Beschwerdeantwort vom 12. Februar 2024 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 13. Februar 2024 mitgeteilt wurde (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Liegt ausschliesslich eine Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit vor, so gilt die Person nur als hilflos, wenn sie Anspruch auf eine Rente hat (Art. 42 Abs. 3 Satz 2 IVG). Praxisgemäss sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend (BGE 148 V 28 E. 2.5.1, 133 V 450 E. 7.2, 121 V 88 E. 3a, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_241/2022 vom 5. August 2022 E. 2.3 mit Hinweisen):
- Ankleiden, Auskleiden;
- Aufstehen, Absitzen, Abliegen;
- Essen;
- Körperpflege;
- Verrichtung der Notdurft;
- Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme.
1.2 Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:
a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;
b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf;
c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf;
d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder
e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist.
1.3 Nach Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit:
a. ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen kann;
b. für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist; oder
c. ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren.
Zu berücksichtigen ist nur diejenige lebenspraktische Begleitung, die regelmässig und im Zusammenhang mit den in Absatz 1 erwähnten Situationen erforderlich ist. Nicht darunter fallen insbesondere Vertretungs- und Verwaltungstätigkeiten im Rahmen von Massnahmen des Erwachsenenschutzes nach den Artikeln
390-398 des Zivilgesetzbuches (Art. 38 Abs. 3 IVV). Als regelmässig im Sinne dieser Bestimmung gilt die lebenspraktische Begleitung, wenn sie über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durchschnitt mindestens zwei Stunden pro Woche benötigt wird (BGE 146 V 322 E. 6.2 mit Hinweisen).
Die lebenspraktische Begleitung umfasst weder die (direkte oder indirekte) Dritthilfe bei den alltäglichen Lebensverrichtungen noch die dauernde Pflege oder persönliche Überwachung im Sinne von Art. 37 IVV. Vielmehr stellt sie ein zusätzliches und eigenständiges Institut dar. Lebenspraktische Begleitung ist nicht auf Menschen mit psychischen oder geistigen Behinderungen beschränkt; auch körperlich Behinderte können grundsätzlich lebenspraktische Begleitung beanspruchen. Die Notwendigkeit einer Dritthilfe ist objektiv nach dem Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen. Abgesehen vom Aufenthalt in einem Heim ist die Umgebung, in welcher sie sich aufhält, grundsätzlich unerheblich. Bei der lebenspraktischen Begleitung darf keine Rolle spielen, ob die versicherte Person allein lebt, zusammen mit dem Lebenspartner, mit Familienmitgliedern oder in einer der heutzutage verbreiteten neuen Wohnformen. Massgebend ist einzig, ob die versicherte Person, wäre sie auf sich allein gestellt, erhebliche Dritthilfe in Form von Begleitung und Beratung benötigen würde. Von welcher Seite diese letztlich erbracht wird, ist ebenso bedeutungslos wie die Frage, ob sie kostenlos erfolgt oder nicht (BGE 146 V 322 E. 2.3 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_444/2023 vom 28. Februar 2024 E. 2.3).
2.
2.1 Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, die im Fragebogen erneut geltend gemachten Einschränkungen in den alltäglichen Lebensbereichen seien schon früher rechtskräftig beurteilt worden und hätten keine Hilflosenentschädigung ausgelöst. Eine Verschlechterung der somatischen Beschwerden sei diesbezüglich nicht glaubhaft gemacht. Die weiteren Abklärungen hätten ergeben, dass die Voraussetzungen zur Ausrichtung der Hilflosenentschädigung für lebenspraktische Begleitung mit Aufhebung der IV-Rente nicht mehr erfüllt seien. Die Hilflosenentschädigung sei deshalb aufzuheben.
2.2 Der Beschwerdeführer führte aus (Urk. S. 4), er stelle nicht in Frage, dass sein Leistungsanspruch auf die Hilflosenentschädigung mit dem Wegfall der Rente entfalle, da dies im Gesetz geregelt sei. Er wehre sich aber gegen die angefochtene Verfügung, da er weiterhin Anspruch auf die Rente habe, weshalb er am 27. November 2023 gegen die Verfügung vom 3. November 2023 im Verfahren IV.2023.00629 Beschwerde erhoben habe. Da er weiterhin Anspruch auf eine Rente habe, stehe ihm auch weiterhin die Hilflosenentschädigung zu.
3. Aus den Akten geht hervor, dass dem Beschwerdeführer die ihm ab Juni 2008 zugesprochene, zuletzt am 14. Juni 2016 revidierte und bis Ende Dezember 2023 ausgerichtete Hilflosenentschädigung für lebenspraktische Begleitung gemäss Art. 37 Abs. 3 lit. e IVV zugesprochen wurde. Aktenkundig und unbestritten ist dabei, dass der psychische Gesundheitszustand in Verbindung mit der Invalidenrente zur Gewährung der Hilflosenentschädigung geführt hat.
Mit dem Wegfall des Anspruchs auf Invalidenrente, welcher durch das heutige Urteil des hiesigen Gerichts im Verfahren IV.2023.00629 bestätigt wurde, entfällt auch der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (E. 1.1 hiervor).
Daraus folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Von einer Sistierung des Verfahrens ist bei diesem Ergebnis abzusehen.
4.
4.1 Da die Voraussetzungen für die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung erfüllt sind (vgl. insbesondere Urk. 4 und Urk. 5), ist dem Beschwerdeführer antragsgemäss (Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und es ist ihm Rechtsanwalt Dr. André Largier, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen.
4.2 Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind auf Fr. 400.-- fest-zusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
4.3 Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. André Largier, ist nach Einsicht in seine Honorarnote vom 10. Mai 2024 (Urk. 11) mit Fr. 1'307.90 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
4.4 Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Auslagen für die Vertretung verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist.
Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 5. Januar 2024 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und es wird Rechtsanwalt Dr. André Largier, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt,
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Dr. André Largier, Zürich, wird mit Fr. 1'307.90 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. André Largier
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubNef