Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2024.00010
V. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Philipp, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Curiger
Sozialversicherungsrichter Kübler
Gerichtsschreiberin Muraro
Urteil vom 26. September 2024
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas
Advokatur Glavas AG
Markusstrasse 10, 8006 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1968 geborene X.___ meldete sich am 28. Juli 2017 unter Hinweis auf Depression/Burnout bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/13). Diese tätigte erwerbliche sowie medizinische Abklärungen und kam mit Mitteilung vom 30. November 2018 zum Schluss, dem Versicherten sei die bisherige Tätigkeit als Aussendienstmitarbeiter wieder vollumfänglich zumutbar, weshalb von einer rentenausschliessenden Eingliederung auszugehen sei (Urk. 8/33).
1.2 Am 14. August 2019 (Urk. 8/41-42, vgl. auch Urk. 8/37) ersuchte X.___ wegen erneuter vollständiger Arbeitsunfähigkeit und Auflösung des langjährigen Arbeitsverhältnisses die IV-Stelle wiederum um Unterstützung bei der beruflichen Eingliederung. Nach Aktualisierung der medizinischen Aktenlage gewährte sie dem Versicherten unter Zusprache eines grossen Taggeldes (Urk. 8/67 und 8/71) mit Mitteilung vom 28. September 2020 Kostengutsprache für ein Belastbarkeitstraining vom 5. Oktober 2020 bis zum 4. Januar 2021 (Urk. 8/66). Nach Verlängerung des Belastbarkeitstrainings bis am 29. Januar 2021 (Urk. 8/72) folgte ein Aufbautraining vom 30. Januar bis zum 29. Juli 2021 (Urk. 8/75-77, Abschlussbericht Belastbarkeitstraining vom 3. Februar 2021, Urk. 8/78). Weil aufgrund einer Schlafproblematik und anhaltenden Erschöpfung eine stabile Leistungsfähigkeit von 50 % noch nicht zu erreichen war (Abschlussbericht Aufbautraining vom 2. August 2021, Urk. 8/81), hielt sich der Versicherte vom 30. August bis zum 18. September 2021 in einer auf Schlafmedizin spezialisierten Klinik auf (Urk. 8/86). Vom 1. November 2021 bis am 30. April 2022 befand sich X.___ schliesslich in einem Arbeitsversuch mit Job Coaching in einem 50 %-Pensum (Urk. 8/87, Taggeldverfügung: Urk. 8/89). Damit liess sich zwar eine stabile Arbeitsfähigkeit von 50 % erreichen, eine Steigerung der Leistungsfähigkeit traute sich der Versicherte indessen aus gesundheitlichen Gründen nicht zu (Abschlussbericht Arbeitsversuch vom 28. April 2022, Urk. 8/96), weshalb die Eingliederungsmassnahmen mit Mitteilung vom 9. Mai 2022 abgeschlossen wurden (Urk. 8/98).
In der Folge zog die IV-Stelle aktuelle medizinische Berichte der Behandler bei und veranlasste eine Begutachtung des Versicherten in den Disziplinen Psychiatrie, Innere Medizin/Rheumatologie sowie Neuropsychologie, wobei das Gutachten am 27. März 2023 von der Y.___ AG erstattet wurde (Urk. 8/125). Gestützt hierauf zeigte die IV-Stelle X.___ mit Vorbescheid vom 3. Juni 2023 an, sein Leistungsbegehren abweisen zu wollen (Urk. 8/133), wogegen dieser Einwand erheben liess (Urk. 8/134 und 8/143). Am 5. September 2023 nahmen die Gutachter zu den vom Versicherten zwischenzeitlich aufgelegten Berichten der Behandler (Urk. 8/129-131) Stellung (Urk. 8/151). Mit Verfügung vom 8. Dezember 2023 wies die IV-Stelle sein Leistungsgesuch ab (Urk. 2).
2. Hiergegen liess X.___ am 3. Januar 2024 Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm vorerst eine adäquate Umschulung/Wiedereingliederung zu gewähren, bevor über den Rentenanspruch neu entschieden werde. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihm mindestens eine halbe IV-Rente zu gewähren (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 13. März 2024 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht wurde (Verfügung vom 18. März 2024, Urk. 10).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).
Auf Grund der im August 2019 anhängig gemachten Anmeldung bei der Invalidenversicherung stehen Leistungen ab dem Jahr 2019 (berufliche Massnahmen) respektive frühestens ab Februar 2020 (Rente) in Frage (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). In dieser übergangsrechtlichen Konstellation ist daher die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesene Rechtslage massgebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung – fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheitsschädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz auszuschliessen sei (E. 5.1). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1).
Eine leicht- bis mittelgradige depressive Störung ohne nennenswerte Interferenzen durch psychiatrische Komorbiditäten lässt sich im Allgemeinen nicht als schwere psychische Krankheit definieren. Besteht dazu noch ein bedeutendes therapeutisches Potential, so ist insbesondere auch die Dauerhaftigkeit des Gesundheitsschadens in Frage gestellt. Diesfalls müssen gewichtige Gründe vorliegen, damit dennoch auf eine invalidisierende Erkrankung geschlossen werden kann (BGE 148 V 49 E. 6.2.2 mit Hinweis). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
1.4
1.4.1 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:
a. diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und
b. die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.
1.4.2 Gemäss Art. 17 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 IVV Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.
Unter Umschulung ist rechtsprechungsgemäss grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, der vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen versicherten Person eine ihrer früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln. Dabei bezieht sich der Begriff der «annähernden Gleichwertigkeit» nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit. In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich soweit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_15/2022 19. Dezember 2022 E. 3.1 mit Hinweisen).
1.5 Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte (sog. Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 m.w.H.).
2. Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Entscheid dafür, gestützt auf die von ihr getätigten medizinischen Abklärungen sei dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit als Aussendienst-Mitarbeiter sowohl aus kardialer als auch aus psychiatrischer Sicht in einem Pensum von 80 bis 100 % zumutbar, womit er in der Lage sei, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erwirtschaften (Urk. 2). Dem widersprach der Beschwerdeführer insbesondere mit dem Hinweis, die Herzproblematik zusammen mit der Hypertonie und der psychischen Problematik samt Leistungsdruck und toxischem Stress verunmöglichten, an die frühere Leistung anzuknüpfen. Auch der hohe Verdacht auf ein Schlafapnoe-Syndrom führe in der Gesamtschau zu diesem Ergebnis; er sei nicht mehr in der Lage, die bisherige Beschäftigung im Umfang von 80 bis 100 % auszuüben. Unter diesen Umständen dränge sich ein Einkommensvergleich auf, der unweigerlich mindestens eine halbe Rente zum Resultat haben werde. Selbstredend bleibe er für weitere berufliche Massnahmen wie Umschulung und eine sinnvolle Wiedereingliederung offen, sollten die Berichte der Eingliederungsfachleute nicht überzeugen (Urk. 1).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer wurde am 28. Februar und 2. März 2023 in den Fachrichtungen Psychiatrie und Psychotherapie, Allgemeine Innere Medizin/Rheumatologie sowie Neuropsychologie begutachtet (Urk. 8/125/2).
3.2 Die psychiatrische Gutachterin erhob einen weitgehend unauffälligen psychopathologischen Befund (Urk. 8/125/19 f.) und nannte als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichtgradige Episode (ICD-10 F33.0, Urk. 8/125/24). Sie hielt fest, der Beschwerdeführer habe von einer Prüfung im März 2017 und von starkem Stress aufgrund ausgeprägter Prüfungsangst berichtet. Dies sei auch der Grund dafür gewesen, dass er den Abschluss seiner ersten Ausbildung nicht geschafft habe. Erstaunlicherweise, so die Gutachterin, habe er jedoch die Handelsschule inklusive Abschlussprüfung sehr gut abgeschlossen. Aufgrund einer depressiven Symptomatik habe sich der Beschwerdeführer im Jahr 2017 in ambulante psychiatrische Behandlung begeben, welche nach Zustandsverbesserung beendet worden sei. Nunmehr befinde er sich nicht mehr in psychiatrischer Behandlung und auch eine antidepressive Medikation bestehe nicht. Seine Aussage, er sei psychiatrisch schwer erkrankt und fühle sich daher zu keiner Tätigkeit in der Lage, könne aus gutachterlicher Sicht nicht nachvollzogen werden. Den Angaben des Beschwerdeführers zufolge führe er seit einem Jahr eine neue Beziehung; seine Partnerin wohne in London, wo er sie zeitweise besuche. Sodann besuche er seine Eltern regelmässig in der Türkei, wobei er seit zwei bis drei Monaten nicht mehr dort gewesen sei, was bereits ein langer Zeitraum sei. Die Gutachterin schloss, es erscheine unwahrscheinlich, dass die Interessen des Beschwerdeführers wesentlich eingeschränkt seien, wenn er in der Lage sei, eine neue Freundin zu finden und mit ihr eine Beziehung aufzubauen. In der Zusammenschau aller Befunde, inklusive des subjektiven Erlebens des Versicherten und der objektivierbaren Befunde, sei von einer leichten depressiven Episode auszugehen. Da die Symptomatik zwischenzeitlich remittiert gewesen sei, sei auf eine rezidivierende depressive Episode zu schliessen. Dazu passe auch das Ergebnis der neuropsychologischen Untersuchung mit einer minimalen bis leichten kognitiven Störung, welche im Rahmen der leichten depressiven Episode eingeordnet werden könne. Schliesslich habe der Beschwerdeführer von einem regelmässigen Alkoholkonsum berichtet, welcher ihm psychisch helfe und den er trotz zwischenzeitlichem Entzug unverändert weiterführe. Hierzu notierte die Gutachterin, sie habe dem Beschwerdeführer eine Alkoholabstinenz empfohlen, da sich Alkoholkonsum auch negativ auf die Stimmung auswirken und eine depressive Symptomatik aufrechterhalten könne (Urk. 8/125/23).
Die Gutachterin hielt dafür, dem Beschwerdeführer seien die zuletzt ausgeübte Tätigkeit sowie leidensadaptierte Beschäftigungen mit einer Leistungseinschränkung von 20 % seit der aktuellen Untersuchung zumutbar. Davor sei - nach vorgängigen Arbeitsunfähigkeiten in unterschiedlicher Höhe - spätestens ab Dezember 2021 von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit auszugehen (Urk. 8/125/25). Da der Beschwerdeführer in der Vergangenheit gut auf therapeutische Massnahmen angesprochen habe, werde die Wiederaufnahme einer psychiatrischen Therapie inklusive psychopharmakologischen Unterstützung sowie eine Alkoholkarenz empfohlen. Unter diesen Voraussetzungen sei aus psychiatrischer Sicht schnell eine vollständige Arbeitsfähigkeit zu erreichen (Urk. 8/125/10).
Zur Konsistenz und Plausibilität führte die Gutachterin aus, der Beschwerdeführer mache teilweise sehr pauschale und absolute Angaben, könne aber bei Nachfrage kaum konkrete Symptome benennen. Dessen Selbsteinschätzung, zu keiner beruflichen Tätigkeit in der Lage zu sein, könne anhand der psychiatrischen Symptome nicht erklärt werden. Auch die Tatsache, dass er sich für psychiatrisch schwer krank halte, sich aber nicht in psychiatrischer Behandlung befinde, könne von ihm nicht ausreichend erklärt werden. Sodann hätten sich erwartungsgemäss - anlässlich der aktuellen Untersuchung habe sich eine Gedächtnisstörung nicht finden lassen - während der neuropsychologischen Abklärungen keine gravierenden Defizite feststellen lassen, obwohl der Beschwerdeführer eine Gedächtnisstörung beklagt habe. Da eine gute Anstrengungsbereitschaft bestanden habe, erscheine es am wahrscheinlichsten, dass die übertriebene Darstellung bestimmter Defizite im Rahmen der leichten depressiven Episode erfolge. Es werde demnach davon ausgegangen, dass sich der Beschwerdeführer kränker erlebe, als er objektiv sei. Ein zusätzlicher finanzieller Reiz könne indessen nicht vollständig ausgeschlossen werden, wofür insbesondere die fehlenden Therapiemassnahmen bei hohem angegebenen Leidensdruck sprächen (Urk. 8/125/22). Schliesslich bestehe eine (vordiagnostizierte) Persönlichkeitsakzentuierung mit narzisstischen und zwanghaften Anteilen. Gegen eine schwerwiegende Störung der Persönlichkeit spreche, dass der Beschwerdeführer über ein intaktes soziales Umfeld verfüge sowie langjährige Freundschaften pflege und über viele Jahre in der Lage gewesen sei, seinen Arbeitsplatz als Aussendienstmitarbeiter aufrecht zu erhalten (Urk. 8/125/23).
3.3 Aus internistischer Sicht als ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurden die Diagnosen (1) koronare 3-Gefässerkrankung, (2) arterielle Hypertonie, (3) Adipositas sowie (4) der Verdacht auf ein obstruktives Schlafapnoe-Syndrom genannt. Daraus ergebe sich keine wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit als Versicherungsfachmann. Sollte eine Bypassoperation nötig werden, wofür das Resultat des am 3. März 2023 angefertigten Kardio-MRI abzuwarten sei, so sei mit einer höchstens achtwöchigen Arbeitsunfähigkeit zu rechnen (Urk. 8/125/33).
3.4 Die Fachpsychologin für Neuropsychologie führte aus, die vom Beschwerdeführer reklamierten Defizite hätten sich im Rahmen der Untersuchung nicht objektivieren lassen. Er habe in verschiedenen überprüften kognitiven Funktionsbereichen gemessen an seinem Alter durchschnittliche bis überdurchschnittliche Werte erreicht. Einzig bei einer verbalen Lern- und Merkfähigkeitsaufgabe habe sich eine leicht unterdurchschnittliche Merkspanne ergeben. Alle weiteren Bereiche stellten Ressourcen dar. Der Beschwerdeführer habe sich über rund drei Stunden ausreichend stabil und auf mehrere Sachen gleichzeitig konzentrieren können. Auch nach etwa zwei Stunden hätten sich weder Hinweise auf einen ermüdungsbedingten Leistungsabfall noch auf Einbrüche in qualitativer Hinsicht ergeben. Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit seien betreffend Kognition nicht zu erwarten (Urk. 8/125/50 f.).
3.5 Da sich internistisch keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ergebe, bestimme sich die Gesamtarbeitsfähigkeit psychiatrisch. Demnach bestehe aus interdisziplinärer Sicht in der bisherigen als auch in einer angepassten (emotional nicht besonders belasteten und ohne Zeitdruck ausführbaren) Tätigkeit eine mögliche Präsenzzeit von 8.5 Stunden täglich mit einer Leistungseinschränkung von 20 % (Urk. 8/125/9-10).
3.6 Auf Rückfrage der Beschwerdegegnerin zu den vom Beschwerdeführer nach der Begutachtung aufgelegten ärztlichen Berichten (Urk. 8/129-131, vgl. Urk. 8/147/1) führten die Gutachter unter Beizug von PD Dr. Z.___, Facharzt Allgemeine Innere Medizin/Endokrinologie/Kardiologie, aus, das Resultat des MR-Herz-Stresses vom 3. März 2023 liege nun vor und zeige überraschenderweise keine belastungsinduzierte Ischämie, weshalb der behandelnde Kardiologe von einer chirurgischen Intervention absehe, aber ein medikamentöses und konservatives Vorgehen empfehle. Aus internistisch-kardiologischer Sicht spreche damit nach wie vor nichts gegen die Tätigkeit als Versicherungsfachmann, handle es sich dabei doch um eine körperlich leichte Beschäftigung. Wenn auch bei jeder Art von Erwerbstätigkeit gewisse psychische Belastungen auftreten könnten, sei die Behauptung, die Wiederaufnahme der erlernten Berufstätigkeit sei wegen zu erwartendem «toxischem Stress» nicht mehr zumutbar, eine kaum belegbare Behauptung. Weder aus rein psychiatrischer noch aus internistischer Sicht würden sich aus den neu vorgelegten Berichten neue Erkenntnisse ergeben, weshalb an der Gesamtbeurteilung festzuhalten sei (Urk. 8/151).
4.
4.1 Verfügungen der Versicherungsträger müssen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG), das heisst eine Darstellung des vom Versicherungsträger als relevant erachteten Sachverhaltes und der rechtlichen Erwägungen. Die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV fliessende Begründungspflicht gebietet indessen nicht, dass sich der Versicherungsträger mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sich die Behörde auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich der Versicherungsträger hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (BGE 142 II 49 E. 9.2, 136 I 229 E. 5.2, je m.w.H.).
Diesen Anforderungen vermag die angefochtene Verfügung zu genügen: Darin wird dargelegt, dass die kardiale Situation von den Gutachtern bereits berücksichtigt worden sei und der bisherigen Tätigkeit demnach weder aus kardiologischer noch aus psychiatrischer Sicht etwas entgegenstehe. Nachdem dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit in einem Pensum von 80 % zumutbar sei und er über ein abgeschlossenes Handels-Diplom sowie über genügend Ressourcen zur Stellensuche verfüge, sei er hierbei nicht eingeschränkt und sei es ihm möglich, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen. Diese - wenn auch kurze Begründung - erlaubte es dem Beschwerdeführer zu erkennen, dass sich die Beschwerdegegnerin nach wie vor auf das von ihr eingeholte Gutachten stützte und - da sie die bisherige Tätigkeit in einem Pensum von zumindest 80 % als zumutbar erachtete - von der Durchführung eines Einkommensvergleich absah sowie aus denselben Gründen eine (weitere) berufliche Eingliederung nicht für nötig erachtete. Damit war der Beschwerdeführer in der Lage, die Verfügung sachgerecht anzufechten. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, wie von ihm vorgetragen (Urk. 1 S. 2), ist nicht gegeben.
4.2 Die Kritik des Beschwerdeführers am interdisziplinären Gutachten, welches unberücksichtigt lasse, dass ihm wegen der zusammenwirkenden Herzproblematik, der psychischen Problematik und der damit zusammenhängenden Leiden im Sinne einer Gesamtschau die bisherige Tätigkeit zweifelsohne unmöglich sei (Urk. 1), ist sodann unbegründet.
Die Gutachter haben den Beschwerdeführer umfassend untersucht, sich mit den vom ihm geklagten Beschwerden auseinandergesetzt und in Kenntnis der Vorakten nachvollziehbar dargelegt, dass ihm - aus interdisziplinärer Sicht - die bisherige Tätigkeit ganztags mit einer Leistungseinschränkung von 20 % zumutbar ist (E. 3.5-3.6). Damit erfüllt das Gutachten die von der Rechtsprechung an eine beweiskräftige medizinische Unterlage gestellten Anforderungen (BGE 134 V 231 E. 5.1, Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2, je m.w.H.; E. 1.5). Was die psychiatrische Expertise anbelangt, ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass die Gutachterin einen weitgehend unauffälligen psychopathologischen Befund erhoben, unter Berücksichtigung der Aktenlage und aller Befunde eine leichte depressive Episode diagnostiziert und sich einlässlich zu den leistungshindernden äusseren Belastungsfaktoren einerseits und den Kompensationspotentialen andererseits geäussert hat. So hat sie insbesondere dargetan, dass sich im Rahmen der Untersuchung verschiedene Inkonsistenzen haben finden lassen (teilweise sehr pauschale Angaben, kaum Nennung konkreter Symptome, Selbsteinschätzung nicht mit psychiatrischen Symptomen erklärbar), die vom Beschwerdeführer geklagte Gedächtnisstörung sich nicht hat objektivieren lassen, der Beschwerdeführer demgegenüber über diverse Ressourcen wie etwa umfangreiche berufliche Erfahrungen, Unterstützung durch Freunde und Verwandte, verfügt. Mithin hat sie ihre Arbeitsunfähigkeitseinschätzung unter Beachtung der massgebenden Indikatoren (Beweisthemen) nachvollziehbar und hinreichend begründet. Konkrete Anhaltspunkte, welche ihre Beurteilung in Frage zu stellen vermöchten, sind nicht aktenkundig und wurden vom Beschwerdeführer nicht substantiiert vorgebracht, wozu die blosse Behauptung, die psychische Problematik führe zusammen mit den übrigen Leiden zu «toxischem Stress» nicht genügt. Dass weder aus kardialer noch aus psychiatrischer Sicht der bisherigen Tätigkeit im Umfang von 80 % etwas entgegenstünde, bekräftigten die Gutachter auch in Kenntnis der neuesten ärztlichen Berichte (E. 3.6). Ihren Ausführungen, jeder Art von Erwerbstätigkeit sei eine gewisse psychische Belastung inhärent und die behauptete Arbeitsunfähigkeit wegen angeschlagener Herzsituation und nicht zumutbarem «toxischem Stress» im Beruf sei unbelegt (Urk. 8/151/2), stellt der Beschwerdeführer nichts Konkretes (vgl. Urk. 1 und Urk. 8/142) entgegen. Hinweise auf eine besonders hektische Arbeitssituation sind denn auch nicht aktenkundig. Der Beschwerdeführer, welcher über lange Zeit befähigt war, seine angestammte Tätigkeit auszuüben, erklärte im Rahmen der erstmaligen Anmeldung bei der Beschwerdegegnerin, er leide seit vielen Jahren an leeren Batterien und Konzentrationsschwierigkeiten (Urk. 8/34/3). Hinsichtlich arbeitsbezogenem Beschwerdebild findet sich im Gutachten auf die Frage, weshalb er seine Tätigkeit im Aussendienst nicht wieder aufnehme, die Antwort des Beschwerdeführers, er müsse sich von Stressfaktoren fernhalten, fühle sich nicht belastbar und halte schon die Frage nach dem Grund für seine Arbeitsunfähigkeit fast nicht aus. Schlussendlich gebe es im Bereich Aussendienst auch gar keine Stelle im 50 %-Pensum (Urk. 8/125/17). Im Hinblick darauf, dass eine langjährige Alkoholproblematik (Urk. 8/34/3, 8/64/3) aktenkundig ist, den Angaben des Beschwerdeführers zufolge seine Arbeitsleistung bis zuletzt gut gewesen sei (Urk. 8/125/17), letztlich aber die Ankündigung eines Tests durch den Arbeitgeber zur Aufgabe der Tätigkeit - und damit zur Arbeitsunfähigkeit - führte (Urk. 8/17/5), sowie unter Berücksichtigung dessen, dass die Gutachter die umfangreiche berufliche Erfahrung des Beschwerdeführers als Ressource werteten (Urk. 8/125/9, E. 3.4, vgl. auch die Angaben zum Mini-ICF APP, wonach einzig bei der Widerstands- und Durchhaltefähigkeit sowie Selbstbehauptungsfähigkeit eine leichte Beeinträchtigung besteht, während alle anderen Aspekte ohne Beeinträchtigungen getestet wurden, Urk. 8/125/25), das Erreichen einer vollständigen Arbeitsfähigkeit durch Wahrung der Therapievorschläge zu erwarten ist (E. 3.2), und der Beschwerdeführer im Rahmen der vorgängig durchgeführten Eingliederungsmassnahmen eine weitere Tätigkeit im Aussendienst noch in Betracht zog (Urk. 8/81/5), vermag das Vorbringen des Beschwerdeführers die nachvollziehbare Einschätzung der Gutachter nicht umzustossen. Mithin ist darauf abzustellen, dass ihm die angestammte Tätigkeit mit einer Leistungseinschränkung von 20 % zumutbar ist (E. 3.5, Urk. 8/151).
4.3 Soweit der Beschwerdeführer schliesslich unter Hinweis auf den Bericht seiner Psychotherapeutin vom 21. Dezember 2023 (Urk. 3/10) das Gutachten zu erschüttern versucht, vermag er nicht durchzudringen. Zum einen ist mit der Beschwerdegegnerin darauf hinzuweisen, dass Berichte von Psychologen nicht geeignet sind, fachärztliche Feststellungen einer Psychiaterin umzustossen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_880/2015 vom 30. März 2016 E. 4.2.4 m.w.H.), zum andern beschrieb die Therapeutin keine Verschlechterung seit dem letzten bei ihr zwischen September 2019 und November 2021 stattgefundenen Behandlungszyklus. Mithin fehlt es ohnehin an Aspekten, die im Rahmen der Begutachtung unberücksichtigt geblieben wären, womit sich keine abweichende Beurteilung aufdrängt (Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 m.w.H.).
4.4 Schliesslich erweist sich ein Einkommensvergleich entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht als unentbehrlich: Es ist offensichtlich, dass bei einer Arbeitsunfähigkeit von 20 % in angestammter Tätigkeit ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad resultiert (Valideneinkommen = 100, Invalideneinkommen = 80, Invaliditätsgrad = 20). Dies selbst unter Berücksichtigung eines Abzugs von 10 %, wie ihn Art. 26bis Abs. 3 IVV seit 1. Januar 2024 vorschreibt, und er auch in Nachachtung der bis 31. Dezember 2023 geltenden Rechtsprechung selbst für körperlich nur leichte, vorwiegend sitzende Tätigkeiten höchstens angemessen wäre, wobei gesundheitliche Einschränkungen, die - wie hier - bereits in die Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit eingeflossen sind, bei der Bemessung des leidensbedingten Abzuges nicht zusätzlich und damit doppelt berücksichtigt bzw. angerechnet werden dürfen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_823/2023 vom 8. Juli 2024 E. 10.6 [zur Publikation vorgesehen] und 8C_420/2023 vom 1. Juli 2024 E. 4.5).
5.
5.1 Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer vom 5. Oktober 2020 bis zum 30. April 2022 mittels Belastbarkeitstrainings, Aufbautrainings sowie Arbeitsversuchs mit Job Coaching unterstützt (vgl. Sachverhalt, E. 1.2). Dabei konnte letztlich eine stabile Arbeitsfähigkeit von 50 % erreicht werden, wobei die Leistungsfähigkeit dem erbrachten Pensum entsprach (Urk. 8/96/2). Eine weitere Steigerung traute sich der Beschwerdeführer indessen aus gesundheitlichen Gründen nicht zu, weshalb die Integrationsmassnahmen abgeschlossen wurden und sich der Beschwerdeführer beim RAV anmeldete (Abschlussbericht über den Arbeitsversuch vom 28. April 2022, Urk. 8/96/3, Verfügung vom 9. Mai 2022, Urk. 8/98).
5.2 Wie ausgeführt, ist zufolge des interdisziplinären Gutachtens von einer (derzeit mindestens) 80%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in bisheriger Tätigkeit auszugehen (E. 4.2). Damit fehlt es zum Vorneherein an einem Anspruch auf Umschulungsmassnahmen, besteht doch bloss Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren (E. 1.4). Spezifische Einschränkungen, welche es dem über jahrelange Erfahrung als Aussendienstmitarbeiter einer grossen Versicherungsgesellschaft verfügenden Beschwerdeführer (vgl. etwa Urk. 8/99/2) verunmöglichen würden, einen geeigneten Arbeitsplatz zu finden, haben die Gutachter nicht beschrieben. Nach den Integrationsbemühungen der Beschwerdegegnerin (vgl. vorstehend) hatte sich der Beschwerdeführer im Jahr 2022 für die Arbeitsvermittlung beim RAV angemeldet. Den Ratschlägen des damaligen Job Coaches, Bewerbungen bereits während des Arbeitsversuches zu tätigen, ist der Beschwerdeführer gemäss Abschlussbericht indessen - aus gesundheitsfremden Gründen (vgl. etwa Urk. 8/99/37, wonach er keine Stellenausschreibung gefunden habe, die ihm entsprochen hätte, vgl. auch Urk. 8/125/17, wonach es im Aussendienst gar keine Stellen im 50 %-Pensum gebe) - nicht nachgekommen und hat auch weitere Unterstützungsangebote abgelehnt (Urk. 8/96/3, 8/99/37).
5.3 Berufliche Massnahmen sind damit nachweislich weder notwendig noch zielführend, weshalb der angefochtene Entscheid der Beschwerdegegnerin auch aus dieser Sicht stand hält.
6. Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.
7. Die Gerichtskosten sind auf Fr. 700.-- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
PhilippMuraro