Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2024.00011
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Lienhard
Urteil vom 11. Februar 2026
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1985, ist Mutter eines 2016 geborenen Kindes (Urk. 10/7) und war zuletzt von November 2017 bis Oktober 2018 in einem Pensum von 40 % bei der Y.___ GmbH, Z.___, als Chauffeuse angestellt, wobei der letzte Arbeitstag der 28. August 2018 war (Urk. 10/13 Ziff. 1-2). Am 27. November 2018 meldete sie sich unter Hinweis auf eine seit 2012 bestehende Multiple Sklerose bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/8 Ziff. 6.1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte erwerbliche (Urk. 10/10; Urk. 10/13) und medizinische Abklärungen (Urk. 10/18; Urk. 10/27) und teilte der Versicherten am 5. September 2019 mit, es seien keine Eingliederungsmassnahmen möglich (Urk. 10/20). Mit Vorbescheid vom 27. April 2020 (Urk. 10/33) stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht, wogegen die Versicherte am 25. Mai 2020 Einwände erhob (Urk. 10/34/2). In der Folge ergingen weitere Arztberichte (Urk. 10/37; Urk. 10/40-41; Urk. 10/48). Die IV-Stelle veranlasste sodann eine polydisziplinäre Begutachtung der Versicherten durch die A.___, deren Gutachten am 3. Dezember 2021 erstattet wurde (Urk. 10/58; Urk. 10/81), sowie eine Haushaltabklärung (Bericht vom 18. Januar 2022; Urk. 10/60).
Mit neuem Vorbescheid vom 4. Mai 2022 (Urk. 10/63) stellte die IV-Stelle erneut die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht, wogegen die Versicherte am 7. Juni 2022 Einwände erhob (Urk. 10/65). Am 10. August 2022 verfügte die IVStelle im angekündigten Sinn (Urk. 10/73), zog diese Verfügung jedoch am 17. August 2022 in Wiedererwägung, da sie vor Ablauf der noch laufenden Frist zur Einwandergänzung ergangen war (Urk. 10/78; vgl. Urk. 10/75). Mit Eingabe vom 31. August 2022 erhob die Versicherte weitere Einwände (Urk. 10/79). Die IV-Stelle nahm am 15. November 2022 (Urk. 10/84) das neuropsychologische Teilgutachten der A.___ vom 24. November 2021 (Urk. 10/81) zu den Akten. Am 1. März 2023 (Urk. 10/93) stellte die IV-Stelle Rückfragen zum Gutachten, welche die Gutachter am 15. März 2023 beantworteten (Urk. 10/98). Am 5. Juni 2023 (Urk. 10/101) reichte die Versicherte einen weiteren Arztbericht (Urk. 10/100) ein.
Am 15. August 2023 erliess die IV-Stelle einen neuen Vorbescheid (Urk. 10/104), wogegen die Versicherte erneut Einwände erhob (Urk. 10/105; Urk. 10/110). Mit Verfügung vom 22. November 2023 verneinte die IV-Stelle bei einer Qualifikation von 80 % Erwerbs- und 20 % Haushalttätigkeit und einem Invaliditätsgrad von 19.20 % einen Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 10/114 = Urk. 2).
2. Am 5. Januar 2024 erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Zogg, Beschwerde gegen die Verfügung vom 22. November 2023 (Urk. 2) und beantragte deren Aufhebung und die Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen, insbesondere einer ganzen Rente, eventualiter die Gewährung von Eingliederungsmassnahmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 2). Der Rechtsvertreter teilte dem Gericht am 8. Januar 2024 mit, dass er die Versicherte nicht mehr vertrete (Urk. 4). Mit Beschwerdeantwort vom 12. Februar 2024 (Urk. 9) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, wovon die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 7. März 2024 (Urk. 11) in Kenntnis gesetzt wurde (Dispositiv Ziffer 2). Gleichzeitig wurde das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung aufgrund ungenügender Substantiierung abgewiesen (Dispositiv Ziffer 1).
Eine telefonische Abklärung durch das Gericht ergab, dass die Beschwerdeführerin vom 1. März 2019 bis 31. Mai 2022 von der Sozialbehörde B.___ und vom 1. September 2024 bis 30. April 2025 von der Sozialbehörde C.___ Sozialhilfe bezogen hat (Urk. 15; vgl. auch Urk. 16 und Urk. 17/1, von Amtes wegen beigezogene Urk. 30 und Urk. 31/1-26 aus dem Verfahren IV.2024.00727 in Sachen der Parteien).
3. Im Prozess Nr. IV.2024.00727 betreffend unentgeltliche Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren ergeht ebenfalls mit heutigem Datum das Urteil.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Nach den allgemeinen Grundsätzen des materiellen intertemporalen Rechts sind bei der Rechtsänderung in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Geltung standen. In Anwendung dieses intertemporalrechtlichen Hauptsatzes ist bei einem dauerhaften Sachverhalt, der wie hier teilweise vor und teilweise nach dem Inkrafttreten der neuen Gesetzgebung eingetreten ist, der Anspruch auf eine Invalidenrente für die erste Periode nach den altrechtlichen Bestimmungen und für die zweite Periode nach den neuen Normen zu prüfen (BGE 150 V 323 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 8C_481/2024 vom 4. März 2025 E. 2.1).
Die angefochtene Verfügung erging am 22. November 2023 (Urk. 2). Die Beschwerdeführerin hatte sich am 27. November 2018 bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 10/8). Die Beschwerdegegnerin legte den Beginn des Wartejahrs (Art. 28 Abs. 1 lit. c) auf Januar 2019 (vgl. Urk. 2 S. 2), womit das Wartejahr im Januar 2020 abgelaufen war (vgl. dazu nachfolgend E. 4.1). Dies bildet den Zeitpunkt des frühestmöglichen allfälligen Rentenbeginns. Insoweit ist die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesene Rechtslage massgebend. Gemäss BGE 150 V 323 E. 4.4 ist sodann in Anwendung der allgemeinen Grundsätze des intertemporalen Rechts bei der Beurteilung von Leistungsansprüchen wegen Gesundheitsschäden und Invalidität, die nach dem 1. Januar 2022 andauern, das an diesem Datum in Kraft getretene neue Recht anzuwenden. Für den Zeitraum ab 1. Januar 2022 finden somit die Bestimmungen des IVG und diejenigen der IVV in der ab 1. Januar 2022 gültigen Fassung Anwendung.
1.2 Erwerbsunfähigkeit ist gemäss Art. 7 ATSG der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Abs. 1). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis am 31. Dezember 2021 in Kraft gewesenen Fassung Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Gemäss der ab 1. Januar 2022 geltenden Fassung von Art. 28 IVG wird eine Rente nach Abs. 1 nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG).
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 2022 geltenden Fassung wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten prozentuale Anteile von 25 bis 47.5 Prozent (Abs. 4).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_16/2025 vom 24. April 2025 E. 4.3.1).
Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte (sog. Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 m.w.H.).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung (Urk. 2) wie folgt: Das eingeholte Gutachten sei beweiswertig (S. 1 unten). Die Beschwerdeführerin sei als zu 80 % im Erwerbs- und zu 20 % im Haushaltbereich tätig zu qualifizieren. Ab Januar 2020 sei sie in der angestammten Tätigkeit als Chauffeuse zu 60 % arbeitsfähig. Eine angepasste Tätigkeit sei ihr unter Berücksichtigung eines - näher beschriebenen - Belastungsprofils zu 70 % zumutbar. In Anwendung der gemischten Methode der Invaliditätsbemessung betrage der Gesamtinvaliditätsgrad 19.20 %. Ein leidensbedingter Abzug sei nicht zu gewähren (S. 2). Es bestünden leichte neuropsychologische Einschränkungen sowie eine leichte Fatigue und es sei der Beschwerdeführerin zumutbar, auch ohne Unterstützung eine neue Arbeitsstelle zu finden (S. 3).
2.2 Die Beschwerdeführerin hielt dem im Wesentlichen entgegen (Urk. 1), das polydisziplinäre Gutachten sei nicht rechtsgenüglich, da das neuropsychologische Teilgutachten erst ein Jahr nach der Begutachtung nachgereicht worden sei (S. 6 Ziff. 13). Das Gutachten setze sich nicht mit den abweichenden Behandlungsberichten auseinander (S. 4 f. Ziff. 12.1). Der psychiatrische Gutachter habe seine Schlussfolgerungen im Zusammenhang mit dem MiniICFAPP nicht begründet und fälschlicherweise behauptet, ein Bericht über ihre stationäre Behandlung liege nicht vor (S. 5 f. Ziff. 12.3). Weiter habe der regionale ärztliche Dienst (RAD) bei seiner Beurteilung nicht gemerkt, dass das neuropsychologische Teilgutachten gefehlt habe (S. 6 Ziff. 12.4). Es sei gestützt auf die Beurteilungen der behandelnden Ärztinnen von einer Arbeitsfähigkeit von 30 % in angepassten Tätigkeiten auszugehen, zudem sei eine Verschlechterung eingetreten und es sei deshalb von einer höheren Arbeitsunfähigkeit auszugehen, was näher abzuklären gewesen wäre (S. 6 Ziff. 12.5). Weiter sollten Ergänzungsfragen zum Gutachten nicht dazu dienen, ein mangelhaftes Gutachten nachträglich zu «reparieren» (S. 7 f. Ziff. 17). Sie sei als zu 100 % Erwerbstätige zu qualifizieren (S. 8 Ziff. 19). Das Wartejahr habe zudem am 21. September 2018 begonnen und der Einkommensvergleich sei aus näher dargelegten Gründen nicht korrekt (S. 8 f. Ziff. 20).
2.3 Streitig und zu prüfen sind der Leistungsanspruch und der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin.
3.
3.1 Die Fachpersonen der D.___ (D.___) stellten mit Bericht vom 25. August 2019 (Urk. 10/18) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 3 Ziff. 2.5):
- Anpassungsstörung bei schweren Beziehungskonflikten mit dem Partner und Fremdplatzierung der zweieinhalb Jahre alten Tochter (ICD-10 F43.2)
- psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: schädlicher Gebrauch (ICD-10 F10.1)
- gegenwärtig abstinent
- Multiple Sklerose (MS), Erstdiagnose November 2012
Die Beschwerdeführerin habe sich im Januar 2019 aufgrund von Alkoholabusus stationär in der E.___ (E.___) aufgehalten, was Voraussetzung für den Eintritt in eine stationäre Sozialtherapie gewesen sei. Seit 19. Februar 2019 sei sie mit ihrer Tochter dort untergebracht. Seit Mai 2019 befinde sie sich in ambulanter psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung (S. 2 Ziff. 2.1). Aufgrund der stationären Langzeitbehandlung sei sie aktuell zu 100 % arbeitsunfähig. Die Arbeitsfähigkeit sei nach dem Austritt aus dem stationären Setting erneut zu beurteilen (S. 3 Ziff. 2.7). Soweit beurteilbar bestehe keine Einschränkung in der Haushaltführung (S. 4 Ziff. 4.5).
3.2 Dr. med. F.___, Fachärztin für Neurologie, diagnostizierte mit Bericht vom 9. Dezember 2019 (Urk. 10/40/7-8) eine Multiple Sklerose und hielt fest, es liege wegen der Fatigue und der psychischen Problematik mit verminderter Belastbarkeit sicher eine verminderte Arbeitsfähigkeit vor. Sie habe eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung von 50 % ausgestellt (S. 1).
3.3 Mit Bericht vom 17. Februar 2020 (Urk. 10/27) hielten die Fachpersonen der D.___ fest, der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich seit dem letzten Bericht verbessert (S. 1 Ziff. 1.1). Die folgenden Diagnosen hätten Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.2):
- Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2)
- bei schweren Beziehungskonflikten mit dem damaligen Partner (Kindsvater) und Fremdplatzierung der heute dreijährigen Tochter sowie Anordnung stationärer Langzeittherapie im G.___ in der Folge (Februar bis November 2019)
- Status nach psychischen und Verhaltensstörungen durch schädlichen Gebrauch von Alkohol und Kokain
- seit November 2019 Belegung der Abstinenz (Kokain) durch wöchentliches Drogenscreening
- Multiple Sklerose
Die Beschwerdeführerin sei zu 50 % arbeitsfähig. Sie sei aufgrund ihrer MSDiagnose zu 50 % krankgeschrieben, wobei die Krankschreibung durch die behandelnde Neurologin Dr. F.___ erfolgt sei (S. 2 Ziff. 2). Die Arbeitsunfähigkeit beziehe sich auf die somatische Erkrankung; aus psychiatrischer Sicht bestehe keine Arbeitsunfähigkeit (S. 2 Ziff. 3.3).
3.4 Mit Bericht vom 14. April 2020 (Urk. 10/30) hielt Dr. F.___ bei unveränderter Diagnose (Urk. 10/30/4 Ziff. 2.5) fest, sie habe keine Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 10/30/3 Ziff. Ziff. 1.3). Klinisch und auch bildgebend bestehe hinsichtlich der MS eine stabile Situation (Urk. 10/30/4 Ziff. 2.2). Die Prognose zur Arbeitsfähigkeit sei abhängig von der psychischen Situation (S. 3 Ziff. 2.7). Einschränkungen durch die MS-typische psychische und motorische Fatigue seien bei jeder Tätigkeit zu erwarten (Urk. 10/30/5 Ziff. 3.4).
3.5 Mit Bericht vom 18. Juni 2020 (Urk. 10/37) hielten Dr. med. H.___, Fachärztin für Neurologie, und Dr. phil. I.___, Neuropsychologin/Psychologin FSP, nach Durchführung einer verhaltensneurologischen-neuropsychologischen Abklärung fest, das ermittelte Leistungsprofil sei authentisch gewesen (Urk. 10/37/3). Es stünden mittelgradige bis schwere Einschränkungen vor allem attentionaler Teilfunktionen im Vordergrund, leicht- bis mittelgradige Einschränkungen in sprachassoziierten frontal-exekutiven Teilfunktionen, eine leicht- bis mittelgradige Einschränkung in sprachassoziierten frontal-exekutiven Teilfunktionen, eine leichte verbal-mnestische Störung sowie eine Lese- und Rechtschreibeschwäche. Die Befunde entsprächen einer leichten bis mittelgradigen neuropsychologischen Störung. Ätiologisch seien die Befunde insbesondere im Rahmen der verminderten und im Verlauf rasch abnehmenden Belastbarkeit bei gleichzeitig zunehmender Ermüdungserscheinung zu beurteilen - im Prinzip gut passend zu den Folgen einer oftmals an eine Multiple Sklerose assoziierten Fatigue-Symptomatik. Gleichzeitig sei unter Berücksichtigung der anamnestischen Angaben auch von vorbestehenden Teilleistungsschwächen in sprachlichen Bereichen sowie einer generellen Verlangsamung auszugehen, möglicherweise assoziiert an eine frühkindlich erworbene zerebrale Entwicklungsstörung mit verminderten Ressourcen, wobei sich vor allem die Verlangsamung krankheitsbedingt nun zusätzlich akzentuiert zeigen dürfte. Insgesamt sei von einer deutlich eingeschränkten Funktionsfähigkeit unter den meisten beruflichen Anforderungen auszugehen. Im Rahmen einer kognitiv leichten, gut strukturierten und möglichst repetitiven Tätigkeit ohne Zeitdruck, mit einem angepassten Pausenmanagement und in einem ruhigen, störungsarmen Umfeld betrage die Arbeitsfähigkeit aus rein neuropsychologischer Sicht 30 bis 40 % (Urk. 10/37/4). Inwiefern sich die verminderte Belastbarkeit und Fatigue-Symptomatik im Tagesverlauf tatsächlich limitierend auswirke und ob das genannte Belastungsprofil im ersten Arbeitsmarkt umsetzbar sei, müsse im Rahmen eines Arbeitsversuchs erprobt werden (Urk. 10/37/5).
3.6 Die Fachpersonen des Zentrums für Abhängigkeitserkrankungen an der E.___ hielten mit Bericht vom 9. November 2020 (Urk. 10/48) fest, die Beschwerdeführerin sei vom 30. Januar bis 19. Februar 2019 stationär behandelt worden (S. 2 Ziff. 1.1). Vom 13. Januar bis 19. Februar 2019 habe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden (S. 2 Ziff. 1.3). Die Diagnosen lauteten wie folgt (S. 4 Ziff. 2.5):
- psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: schädlicher Gebrauch (ICD-10 F10.1)
- psychische und Verhaltensstörungen durch Kokain: schädlicher Gebrauch (ICD-10 F14.1)
- mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1)
- Hypothyreose
- Multiple Sklerose mit vorherrschend schubförmigem Verlauf; ohne Angabe einer akuten Exazerbation oder Progression
Über die aktuelle Arbeitsfähigkeit könne keine Auskunft gegeben werden (Ziff. 2.7).
3.7 PD Dr. med. J.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Endokrinologie und Kardiologie, Dr. med. K.___, Facharzt für Neurologie, Dr. sc. hum. L.___, Fachpsychologin für Neuropsychologie, und Dr. med. M.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, A.___, stellten in ihrem nach Berücksichtigung der Akten (Urk. 10/58/41-46), Erhebung der Anamnese (Urk. 10/58/12-15; Urk. 10/58/2426; Urk. 10/58/35-36; Urk. 10/81/2-3) und Durchführung einer allgemeininternistischen (Urk. 10/58/36), neurologischen (Urk. 10/58/15-17), neuropsychologischen (Urk. 10/81) und psychiatrischen (Urk. 10/58/26-27) sowie laborchemischen (Urk. 10/58/48-49) Untersuchung am 3. Dezember 2021 erstatteten Gutachten (Urk. 10/58) folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/58/5):
- Multiple Sklerose mit schubförmig-remittierendem Verlauf ohne Angabe einer aktuellen Exazerbation mit leichter Fatigue und leichter neuropsychologischer Störung
Die folgenden Diagnosen hätten keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/58/6):
- psychische und Verhaltensstörung durch psychotrope Substanzen, Störung durch Alkohol, schädlicher Gebrauch (ICD-10 F10.1)
- psychische und Verhaltensstörung durch psychotrope Substanzen, Störung durch Kokain, aktuell abstinent (ICD-10 F14.20)
- Zustand nach beschriebener mittelgradiger depressiver Episode
- kongenitale Athyreose mit laufender Substitutionstherapie
In ihrer interdisziplinären Gesamtbeurteilung kamen die Gutachterin und die Gutachter zum Schluss, dass sich aktuell keine neurologischen Ausfälle zeigten. Monosymptom der Multiplen Sklerose sei funktionell die Fatigue, die allerdings unter Berücksichtigung des beruflichen und alltäglichen Leistungsvermögens sowie der Schlafgewohnheiten nur leichter Ausprägung sei. Trotz höherer Läsionslast hätten sich bis anhin kaum neurokognitive Funktionseinschränkungen entwickelt. Die als valide einzuschätzende aktuelle neuropsychologische Untersuchung zeige nur minime kognitive Einschränkungen betreffend geteilte Aufmerksamkeit und Wortflüssigkeit. Die Fatigue selbst zeige sich in leichten Symptomen wie der Notwendigkeit, den Tagesablauf und die Kräfte gut einzuteilen. Initial scheine die Fatigue etwas stärker ausgeprägt gewesen zu sein. Da die MS-bedingte Fatigue aber bleibe, dürfte die im Verlauf festzustellende Teilbesserung der Fatigue durch die Remission der anfänglich auch vorhandenen psychischen Gesundheitsstörung bedingt sein. Bei diversen psychosozialen Belastungen seien psychische Erkrankungssymptome aufgetreten. Die damals gestellte Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode sei grundsätzlich nach der Symptomatik vorstellbar, dennoch aber fraglich, da bei seinerzeit beschriebenem schädlichem Alkoholkonsum mit dessen depressiogener Wirkung eine derartige Diagnose erst nach längerer Abstinenz gestellt werden sollte. Aktuell habe sich ein insgesamt unauffälliger psychiatrischer Status gezeigt. Labortechnisch und anamnestisch fänden sich keine Hinweise auf einen weiterhin bestehenden schädlichen Gebrauch von Kokain. Ein erhöhter Alkoholkonsum sei anamnestisch zwar verneint worden, der deutlich erhöhte Laborwert weise aber auf einen zumindest schädlichen Alkoholkonsum hin, wobei dadurch aber keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit abzuleiten sei. Auch gebe es keine Hinweise darauf, dass die Fatigue nicht vorwiegend MS-bedingt sei, wobei der erhöhte Alkoholkonsum eine zusätzliche (geringe) Rolle spielen könnte (Urk. 10/58/5).
Aufgrund der Multiplen Sklerose mit Fatigue ergäben sich Einschränkungen für körperlich häufig mittelschwere und schwere Tätigkeiten, für ganztägige Arbeiten und für Tätigkeiten, die nicht für selbst bestimmbare Pausen zur Erholung unterbrechbar seien, weiter auch für Tätigkeiten mit engem Zeitlimit und Schichtbetrieb. Durch die Fatigue und die leichten kognitiven Einschränkungen, die die Aufmerksamkeit sowie die Wortflüssigkeit beträfen, seien Tätigkeiten mit Überwachungsfunktion und besonderen Gefährdungen nicht anzuraten, jedoch auch keine mit höherem Publikumskontakt oder höheren kommunikativen Anforderungen. Auch gemäss Mini-ICF-APP fänden sich in den zu beurteilenden Fähigkeiten mässig ausgeprägte Beeinträchtigungen im Bereich Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, Selbstbehauptungsfähigkeit sowie Widerstands- und Durchhaltefähigkeit. Psychische Belastungen ergäben sich durch die psychosoziale Situation, den Druck des Sozialamtes zum Wohnungswechsel, noch deutlich unklare berufliche Perspektiven, den Status als alleinerziehende Mutter sowie die neurologische Erkrankung mit Verlaufsunsicherheit (Urk. 10/58/6).
Die angestammte Tätigkeit als Kurierfahrerin sei zu 60 % zumutbar. Dabei empfehle sich ein Einsatz von maximal 6 Stunden täglich mit regelmässigen kürzeren Pausen zur Erholung. In einer angepassten Tätigkeit liege die Arbeitsfähigkeit bei 70 %. Möglich seien körperlich leichte bis fallweise mittelschwere Tätigkeiten mit selbstbestimmbaren Pausen zur psychophysischen Entlastung, ohne klimatische Belastungsfaktoren, möglichst auch ohne Schichtbetrieb. Intensiverer Publikumskontakt sollte wegen der reduzierten Wortflüssigkeit vermieden werden. Die Tätigkeiten sollten ohne enges Zeitlimit durchführbar sein, wegen der leichten Fatigue in einem quantitativ leicht geminderten Einsatz und ohne Tätigkeiten mit erhöhter Gefährdung, spezieller Verantwortung und vielen Aktivitäten parallel. Die Arbeitsfähigkeit insgesamt sei bestimmt durch die neurologischen Leiden einschliesslich der neurokognitiven (leichten) Funktionsstörungen. Aktuell lägen keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit infolge der psychiatrischen und internistischen Gesundheitsstörung vor (Urk. 10/58/7).
Allfällige Einschränkungen im Haushalt seien anhand einer entsprechenden Abklärung vor Ort zu beurteilen. Da keine neurologischen Ausfälle vorlägen, jedoch eine leichte psychophysische Fatigue, wären bei Annahme mittelschwerer bis schwerer Haushalttätigkeiten medizintheoretisch in einem Pensum von etwa 30 % für einen kleineren Haushalt von einer geschätzten Arbeitsfähigkeit im Haushalt von etwa 70 % auszugehen (Urk. 10/58/8).
Die im Vorfeld attestierte Arbeitsunfähigkeit (explizit aus neurologischer, besonders aber rein neuropsychologischer Sicht) mit einer Arbeitsunfähigkeit von 60 bis 70 % könne nicht wirklich nachvollzogen werden. Die zuvor erfolgten Beurteilungen der Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht vom 13. Januar bis 19. Februar 2019 und vom 25. August 2019 mit voller Arbeitsunfähigkeit bei laufender stationärer Therapie seien grundsätzlich nachvollziehbar. Weitere Arbeitsunfähigkeiten aus psychiatrischer Sicht seien nicht bescheinigt worden. Aus neurologischer Sicht habe ab Januar 2019 eine Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten bestanden. Da aber zu diesem Zeitpunkt noch aus psychiatrischen Gründen eine volle Arbeitsunfähigkeit bis Februar 2019 bestanden habe, betrage polydisziplinär die Arbeitsfähigkeit erst ab März 2019 70 % bis zum 24. August 2019, dem Tag vor Beginn der stationären psychiatrischen Therapie, dauernd bis zur Klinikentlassung, deren genaues Datum nicht bekannt sei. Mit zwei bis drei Wochen Abstand betrage die angepasste Arbeitsfähigkeit aus polydisziplinärer Sicht wieder 70 % (Urk. 10/58/9).
3.8 Am 18. Januar 2022 fand eine Haushaltabklärung statt. Im gleichentags erstatteten Bericht (Urk. 10/60) wurde festgehalten, die Beschwerdeführerin würde nach eigenen Angaben bei guter Gesundheit etwa 60 bis 80 % arbeiten. Wäre sie für sich alleine, ohne Betreuungsaufgaben, würde sie 100 % arbeiten, aber in Kombination mit der Kinderbetreuung sei dies zum jetzigen Zeitpunkt nicht machbar. Die Abklärungsperson legte die Qualifikation auf 70 % Erwerbs- und 30 % Haushalttätigkeit fest (Urk. 10/60/5) und ermittelte keine Einschränkung im Haushaltbereich (Urk. 10/60/9). Im Rahmen des Einwandverfahrens wurde diese Qualifikation aufgrund der früheren Angaben der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 10/26) auf 80 % Erwerbs- und 20 % Haushalttätigkeit geändert (Urk. 10/103/4-5).
3.9 Dr. med. N.___, Facharzt für Neurologie, RAD, hielt am 7. Dezember 2021 (Urk. 10/62/7) fest, es könne auf das Gutachten abgestellt werden (Urk. 10/62/6). Im Einwandverfahren (vgl. Urk. 10/79) sah sich Dr. N.___ jedoch veranlasst, bei der Begutachtungsstelle weitere Fragen zu stellen (Urk. 10/103/56).
3.10 Die Gutachter der A.___ nahmen am 15. März 2023 zu den Rückfragen der Beschwerdegegnerin Stellung (Urk. 10/98). Der Bericht des Zentrums für Abhängigkeitserkrankungen der E.___ vom 19. November 2020 sei im Gutachten berücksichtigt worden. Zum Mini-ICF-APP sei festzuhalten, dass angesichts des Tagesablaufs, der sonstigen Aktivitäten und des unauffälligen psychiatrischen Status eine mässige Beeinträchtigung im Bereich Flexibilität und Umstellungsfähigkeit («Stressbelastbarkeit»), der Selbstbehauptungsfähigkeit («Durchsetzungsfähigkeit») und der Widerstands- und Durchhaltefähigkeit (aus psychiatrisch-neuropsychologischer Sicht die Fähigkeit, an einer Aufgabe dranzubleiben, umzusetzen, durchzusetzen) festzustellen gewesen sei. Diese Beeinträchtigungen seien im Zusammenhang mit der beschriebenen leichten neuropsychologischen Störung nachvollziehbar und seien im Rahmen des neurologischen Gutachtens in der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit berücksichtigt und im Zusammenhang mit der Multiplen Sklerose bewertet worden (Urk. 10/98/1 f.).
Zu ihrer Feststellung, dass die in der neuropsychologischen Voruntersuchung vom 18. Juni 2020 attestierte Arbeitsunfähigkeit von 60 bis 70 % nicht habe nachvollzogen werden können, führten die Gutachter aus, dass die seinerzeit unterstellte anlagebedingte Entwicklungsstörung eher nicht anzunehmen sei, da sich diese im gleichen Umfang auch bei der aktuellen Untersuchung hätte zeigen müssen. Zudem sei auch keine Zunahme der Fatigue im Rahmen der Multiplen Sklerose belegt, weder nach der Analyse der Alltagsaktivitäten noch nach den eigenen Angaben in Fragebogentests. Eine medizinische Erklärung für die derartig differente Einschätzung ergebe sich nicht. Hinweise für einen erneuten MS-Schub seien im Zeitverlauf nicht dokumentiert. Nach der Beschreibung im neuropsychologischen Bericht vom Juni 2020 habe man sich bei der Beurteilung der Validität nur auf den klinischen Eindruck verlassen, jedoch keine objektiv nachprüfbaren Validierungstests durchgeführt. Dies schränke die Aussagekraft der damaligen Untersuchung erheblich ein. Hilfsweise seien zur Erklärung der damals festgestellten leichten bis mittelgradigen kognitiven Einschränkungen andere Erkrankungen erörtert worden, wie zum Beispiel die anlagebedingte Teilleistungsstörung, die sich aber nicht nachweisen lasse, beziehungsweise eine MSassoziierte Fatigue, die aber immer noch in identischer (geringer) Ausprägung bestehe bei aktuell aber kaum auffälligen neuropsychologischen Testergebnissen, wobei zudem die motorische Fatigue als stärker bezeichnet werde als die geistige. Hinweise für eine interkurrente medizinische Erkrankung, die derartige neurokognitive Leistungsschwankungen erklären könnte, ergäben sich somit nicht, so dass die damalige Leistungsbeurteilung retrospektiv nicht nachvollzogen werden könne bei insgesamt nicht sicher als valide einzuschätzenden Testergebnissen im Juni 2020 (Urk. 10/98/2).
Die Frage, ob es zwischen den beiden Untersuchungen (Juni 2020 und Begutachtung) zu einer Veränderung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin gekommen sei, wurde von den Gutachtern verneint. Die aktuellen Testergebnisse lägen alle im oder über dem Durchschnitt bis auf die Ergebnisse bei der Wortflüssigkeit und teilweise bei der geteilten Aufmerksamkeit. Die Beschreibung der Beschwerdeführerin im neuropsychologischen Bericht von 2020 liesse sich nicht vereinbaren mit dem Eindruck in der Untersuchung vom 16. November 2022 (richtig: 2021; vgl. Urk. 10/58/2). Eine Ermüdung, Verlangsamung im Verlauf oder eine Begriffsstutzigkeit seien nicht aufgefallen. Der Symptomvalidierungstest sei mit unauffälligen Werten absolviert worden. Es bestehe kein weiterer Abklärungsbedarf (Urk. 10/98/3).
3.11 Dr. med. O.___, Fachärztin für Neurologie, stellte in ihrem Bericht vom 3. April 2023 (Urk. 10/100) folgende Diagnosen (Urk. 10/100/1):
- bekannte Multiple Sklerose (Erstdiagnose November 2012)
- aktuell im Vordergrund: neuropsychologische Funktionsstörungen mit reduzierter Belastbarkeit
- Status nach drei Krankheitsschüben
Im Sommer 2021 habe die Beschwerdeführerin die Copaxone-Therapie beendet. Ihre letzte befristete Arbeitsstelle im September und Oktober 2022 in einer Kaffeerösterei mit einem Pensum von 50 % habe sie wegen ihrer Krankheit verloren. Seit dem A.___-Gutachten habe sich ihr Zustand weiter verschlechtert. Sie selbst könne sich eine Teilzeit-Chauffeurtätigkeit vorstellen mit einem Pensum von etwa 20 bis 40 %. Sie habe sich am 2. April 2023 auf eine solche Stelle beworben (Urk. 10/100/3).
Im Vordergrund stünden weiterhin die neuropsychologischen Funktionsstörungen mit reduzierter Belastbarkeit und erhöhter Ermüdbarkeit. Diese wirkten sich auch bei Haushaltaktivitäten aus und führten zu einer Einschränkung der Belastbarkeit und Arbeitsfähigkeit. Aus neuropsychologischer Sicht sei eine aktuelle neuropsychologische Untersuchung zu empfehlen, welche die Wirklichkeit abbilde, wobei auch am Nachmittag untersucht werden solle (Urk. 10/100/3). Aus neurologischer Sicht sollten jetzt Eingliederungsmassnahmen möglich und unter professioneller neuropsychologischer Begleitung erfolgreich sein, zumal die Beschwerdeführerin ausserordentlich kooperativ mitarbeite, Teilzeit arbeiten wolle und die damalige psychosoziale Problematik mit Drogenkonsum seit 2019 glaubhaft sicher beendet sei (Urk. 10/100/3 f.).
4.
4.1 Zunächst ist der Verlauf des Wartejahres zu prüfen. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass das Wartejahr bereits am 21. September 2018 zu laufen begonnen habe. Sie bezieht sich dabei auf ihre Angaben in der Anmeldung bei der Invalidenversicherung vom 27. November 2018, wonach sie vom 21. September bis 31. Oktober 2018 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei (Urk. 1 S. 8 Ziff. 20; Urk. 10/8/4 Ziff. 4.3; vgl. auch Urk. 10/13/6 Ziff. 7.1). Ab November 2018 ist jedoch keine ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit dokumentiert. Erst ab Januar 2019 bestand aufgrund der stationären Behandlung in der E.___ und anschliessend ab Februar 2019 (Urk. 10/18/2 Ziff. 2.1) bis November 2019 (Urk. 10/27/1 Ziff. 1.2) in der stationären Sozialtherapie volle Arbeitsunfähigkeit. Nach Austritt aus der stationären Langzeittherapie wurde eine Arbeitsfähigkeit von 50 % attestiert (Urk. 10/40/1; Urk. 10/27/2 Ziff. 2). Somit war mit der Beschwerdegegnerin das Wartejahr im Januar 2020 erfüllt.
4.2 Das Gutachten der Fachpersonen der A.___ vom 3. Dezember 2021 (Urk. 10/58) erging unter Berücksichtigung der Anforderungen an den Beweiswert einer medizinischen Expertise, weshalb grundsätzlich darauf abgestellt werden kann. Hinsichtlich der Rüge der Beschwerdeführerin, das Gutachten sei nicht beweistauglich, da das neuropsychologische Teilgutachten erst ein Jahr nach der Begutachtung nachgereicht worden ist (Urk. 1 S. 6 f. Ziff. 13), ist festzuhalten, dass dieses Teilgutachten vom 24. November 2021 (Urk. 10/81) anlässlich der interdisziplinären Gesamtbeurteilung, an der auch die neuropsychologische Gutachterin Dr. L.___ teilnahm (vgl. Urk. 10/58/10-11), vorlag. Darin wurden die Ergebnisse der neuropsychologischen Begutachtung gewürdigt (Urk. 10/58/5; Urk. 10/58/9). Zwar erscheint es als wünschenswert, dass die Beschwerdegegnerin und der RAD das Fehlen des neuropsychologischen Teilgutachtens in ihren Akten früher erkannt hätten. Der Beweiswert des Gesamtgutachtens wird dadurch jedoch nicht vermindert. Zweck interdisziplinärer Gutachten ist, alle relevanten gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu erfassen und die sich daraus je einzeln ergebenden Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit in ein Gesamtergebnis zu fassen. Der abschliessenden, gesamthaften Beurteilung von Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit kommt damit dann grosses Gewicht zu, wenn sie auf der Grundlage einer Konsensdiskussion der an der Begutachtung mitwirkenden Fachärzte erfolgt. Die Frage, ob ein Gutachten beweiskräftig ist oder nicht, beurteilt sich im konkreten Einzelfall danach, ob sich gestützt auf die Expertise die rechtsrelevanten Fragen beantworten lassen oder nicht. Mit anderen Worten verletzt das Abstellen auf ein polydisziplinäres Gutachten Art. 43 Abs. 1 ATSG nicht allein schon deshalb, weil einem Teilgutachten der Beweiswert abgesprochen wird. Eine Beweiswürdigung, welche überzeugenden Teilkonsilien vollen Beweiswert zuerkennt, kann somit nicht allein deshalb als bundesrechtswidrig bezeichnet werden, weil einem weiteren Teil des Gutachtens die Beweiskraft fehlt (BGE 143 V 124 E. 2.2.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_54/2021 vom 10. Juni 2021 E. 2.2, je m.w.H.). Wenn somit ein polydisziplinäres Gutachten rechtsprechungsgemäss in seiner Gesamtheit beweiswertig sein kann, selbst wenn einem einzelnen Teilgutachten der Beweiswert fehlt, so hat dies auch zu gelten, wenn ein Teilgutachten anlässlich der Konsensbesprechung der Fachpersonen vorliegt, aber anschliessend den Parteien nicht oder mit Verspätung zugestellt wird. Zudem lag das Gutachten im Zeitpunkt des Vorbescheids vom 15. August 2023 und der angefochtenen Verfügung vom 22. November 2023 vollständig vor. Gegenteiliges macht die Beschwerdeführerin nicht geltend. Sie legte auch keine konkreten Nachteile dar, die ihr durch den erst nachträglichen Beizug des Teilgutachtens erwachsen wären.
4.3 Die Sachverständigen der A.___ kamen nach umfassender Abklärung zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Multiplen Sklerose mit schubförmig-remittierendem Verlauf, ohne Angabe einer aktuellen Exazerbation, mit leichter Fatigue und leichter neuropsychologischer Störung in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist. Aktuell zeigten sich keine neurologischen Ausfälle. Die Fatigue wurde angesichts des alltäglichen Leistungsvermögens und der Schlafgewohnheiten als leicht ausgeprägt beurteilt und zeigt sich in leichten Auswirkungen wie der Notwendigkeit, den Tagesablauf gut einzuteilen und mit den Kräften zu haushalten (Urk. 10/58/5). Dies vermag angesichts der Schilderungen der Beschwerdeführerin zu ihrem doch anspruchsvollen Tagesablauf zu überzeugen (vgl. Urk. 10/58/15 Ziff. 3.2.10): Sie steht meistens zwischen 6 Uhr 30 und 7 Uhr auf, kümmert sich um ihre Tochter und bringt sie zum Kindergarten, kümmert sich um den Haushalt, kauft ein und macht am Nachmittag manchmal Besuche, unternimmt aber auch viel mit der Tochter und geht gern in der Natur spazieren. Sie beschäftigt sich am Abend mit Musik hören und Basteln und liest manchmal die Zeitung. Mittags muss sie sich manchmal etwas hinlegen, schläft aber selten. Sie schläft auch meistens gut. Die hohe Fahrbelastung in der früheren Kuriertätigkeit - die sie auch nach der Erstdiagnose im Jahr 2012 weiterhin ausübte - von bis zu 500 Fahrkilometern pro Tag war für sie gut machbar, wenngleich die körperliche Leistung nicht mehr dieselbe sei (Urk. 10/58/14 Ziff. 3.2.7). Sie achtet darauf, alle Aufgaben so ruhig wie möglich zu erledigen (Urk. 10/58/26 Ziff. 3.2.10). In der Selbstbeurteilung zeigte sich lediglich eine leicht erhöhte körperliche und geistige Fatigue-Symptomatik (Urk. 10/81/11). Dass ihre Konzentration anamnestisch schlecht ist, rasch verfällt und im Laufe des Tages weiter abnimmt (Urk. 10/58/13 Ziff. 3.2.1), liess sich in der neuropsychologischen Untersuchung, die zwischen 12 Uhr 30 und 14 Uhr 30 stattfand (Urk. 10/58/2), nicht bestätigen (Urk. 10/81/11). Die ab 2019 dokumentierten psychiatrischen Diagnosen einer Anpassungsstörung bei schweren Beziehungskonflikten und vorübergehender Fremdplatzierung der Tochter sowie psychische und Verhaltensstörungen durch schädlichen Gebrauch von Alkohol und Kokain (Urk. 10/18/3; Urk. 10/27/1) sowie einer mittelgradigen depressiven Episode (Urk. 10/48/4) waren anlässlich der Begutachtung remittiert. Nach Angaben der Gutachter zeigte sich ein unauffälliger psychiatrischer Status (Urk. 10/58/5). Die vorübergehende psychische Beeinträchtigung erachteten die Sachverständigen mit als Grund für die zwischenzeitlich ausgeprägtere, mittlerweile aber gebesserte Fatigue (Urk. 10/58/5), was in Übereinstimmung mit der Einschätzung der behandelnden Neurologin Dr. F.___ steht, die festhielt, dass die Prognose zur Arbeitsfähigkeit von der psychischen Situation abhängig ist (Urk. 10/30/4 Ziff. 2.7). Bereits im Februar 2020 hielten die Fachpersonen der D.___ fest, dass aus psychiatrischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit besteht (Urk. 10/27/2 Ziff. 3.3). Aus internistischer Sicht waren anlässlich der Begutachtung keine Erkrankungen von Relevanz und mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu verzeichnen (Urk. 10/58/5). Die Gutachter würdigten zudem die vorhandenen Arbeitsunfähigkeitsbeurteilungen (Urk. 10/58/9).
4.4 Nach dem Gesagten erlaubte das Gutachten grundsätzlich auch ohne präzisierende Zusatzfragen eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Von einem «Reparieren» des Gutachtens (Urk. 1 S. 7 f. Ziff. 17) anhand von Zusatzfragen kann deshalb nicht gesprochen werden. Was die Rüge der Beschwerdeführerin angeht, der psychiatrische Gutachter habe seine Schlussfolgerungen im Zusammenhang mit dem Mini-ICF-APP nicht begründet (Urk. 1 S. 5 f. Ziff. 12.4), ist festzuhalten, dass diese Schlussfolgerungen (mässig ausgeprägte Beeinträchtigungen im Bereich Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, Selbstbehauptungsfähigkeit und Widerstands- und Durchhaltefähigkeit; Urk. 10/58/6) im unauffälligen psychiatrischen Status und den geschilderten Fähigkeiten und Aktivitäten der Beschwerdeführerin ihre hinreichende Begründung finden. Eine psychiatrische Diagnose liess sich zudem anlässlich der Begutachtung nicht stellen, was die Mini-ICF-APP-Resultate zusätzlich untermauert. Die Beeinträchtigungen wurden im Zusammenhang mit der leichten neuropsychologischen Störung gesehen (Urk. 10/98/1 unten f.). Nur teilweise zutreffend ist des Weiteren der Vorwurf der Beschwerdeführerin, dass der psychiatrische Gutachter fälschlicherweise davon ausgegangen sei, der Bericht des Zentrums für Abhängigkeitserkrankungen an der E.___ vom 9. November 2020 (Urk. 10/48) liege nicht vor (Urk. 1 S. 5 f. Ziff. 12.3; vgl. Urk. 10/58/26 Ziff. 3.2.11). Denn dieser Bericht fand in der Herleitung der psychiatrischen Diagnosen Erwähnung (Urk. 10/58/28 Ziff. 6.1).
4.5 Den objektiv aufgrund der Multiplen Sklerose mit Fatigue ausgewiesenen Beeinträchtigungen trugen die Gutachterin und die Gutachter mit einer Arbeitsunfähigkeitsschätzung von 40 % in der angestammten Tätigkeit als Kurierfahrerin und von 30 % in angepassten Tätigkeiten Rechnung und nahmen eine differenzierte Beurteilung des Belastungsprofils vor. Körperlich häufig mittelschwere und schwere Tätigkeiten, ganztägige Arbeiten und Tätigkeiten, die nicht für selbst bestimmbare Pausen zur Erholung unterbrechbar sind, sowie Tätigkeiten mit engem Zeitlimit und Schichtbetrieb sind nicht zumutbar. Durch die Fatigue und die leichten kognitiven Einschränkungen sind Tätigkeiten mit Überwachungsfunktion und besonderen Gefährdungen nicht anzuraten, ebenso wenig solche mit höherem Publikumskontakt oder höheren kommunikativen Anforderungen (Urk. 10/58/6). Klimatische Belastungsfaktoren und Schichtarbeit, Tätigkeiten mit spezieller Verantwortung und vielen parallelen Aktivitäten sind nicht zumutbar (Urk. 10/58/7). Die Gutachter empfahlen einen Einsatz von maximal 6 Stunden täglich in der angestammten Tätigkeit als Kurierfahrerin mit regelmässigen kürzeren Pausen zur Erholung (Urk. 10/58/7). Diese Einschätzung der Arbeitsfähigkeit gilt gemäss Gutachten ab März 2019 bis zum 24. August 2019, dem Tag vor Beginn der stationären Therapie, dauernd bis zur Klinikentlassung beziehungsweise zwei bis drei Wochen Abstand (Urk. 10/58/9). Diese Angaben stimmen jedoch mit der Aktenlage nicht überein, war die Beschwerdeführerin doch von Januar bis November 2019 durchgehend in stationärer Behandlung (vorstehend E. 4.1), weshalb diese Einschätzung frühestens ab Dezember 2019 Geltung haben kann.
4.6 Die weiteren vorhandenen medizinischen Berichte vermögen die gutachterliche Beurteilung nicht in Zweifel zu ziehen. Dr. F.___ attestierte in ihrem Bericht vom 9. Dezember 2019 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %, begründete diese Einschätzung jedoch fachfremd auch mit der psychischen Problematik und nahm zudem keine Unterscheidung zwischen der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten und in der angestammten Tätigkeit vor (Urk. 10/40/7). In ihrem Bericht vom 14. April 2020 (Urk. 10/30) attestierte Dr. F.___ keine Arbeitsunfähigkeit mehr (Urk. 10/30/3 Ziff. 1.3) und verwies hinsichtlich der Prognose auf die psychische Situation (Urk. 10/30/4 Ziff. 2.7). Die Einschätzung von Dr. F.___, wonach Einschränkungen durch die MS-typische psychische und motorische Fatigue bei jeder Tätigkeit zu erwarten sind, teilten die Gutachter, indem sie eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % in der angestammten Tätigkeit als Kurierfahrerin und von 30 % in angepassten Tätigkeiten beurteilten. Aus psychiatrischer Sicht verneinten die Fachpersonen der D.___ bereits in ihrem Bericht vom 17. Februar 2020 eine Arbeitsunfähigkeit (Urk. 10/27/2 Ziff. 3.3).
Dr. H.___ und Dr. phil. I.___ kamen mit Bericht vom 18. Juni 2020 (Urk. 10/37) zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin in angepassten Tätigkeiten (kognitiv leicht, gut strukturiert und möglichst repetitiv ohne Zeitdruck, mit angepasstem Pausenmanagement und in ruhigem, störungsarmem Umfeld) aus rein neuropsychologischer Sicht zu 30 bis 40 % arbeitsfähig ist (Urk. 10/37/4). Das Leistungsprofil war authentisch (Urk. 10/37/3). Obwohl die Befunde lediglich einer leichten bis mittelgradigen neuropsychologischen Störung entsprachen (Urk. 10/37/4), gingen Dr. H.___ und Dr. phil. I.___ von einer verhältnismässig hohen Arbeitsunfähigkeit zwischen 70 % und 60 % aus, was nicht genügend schlüssig begründet erscheint, zumal dabei das tägliche Leistungsvermögen und die uneingeschränkte Fahrfähigkeit (Urk. 10/37/2 oben) nicht genügend in die Beurteilung miteinbezogen wurden. Keine Berücksichtigung fanden zudem die Angaben der Beschwerdeführerin, dass ihre Ermüdbarkeit stark wetter- und situationsabhängig und auch im Rahmen der Situation als alleinerziehende Mutter zu sehen ist, ebenso ihre Angabe, sich gut konzentrieren zu können, wenn sie nicht gestresst ist (Urk. 10/37/1 unten f.). Wenngleich neuropsychologische Tests Hinweise auf die kognitiven Fähigkeiten der Beschwerdeführerin geben können, ist damit noch keine genügende objektive Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der angestammten und in angepassten Tätigkeiten unter Berücksichtigung sämtlicher - und insbesondere unter Ausklammerung krankheitsfremder - Faktoren gegeben. Es ist zudem nicht ersichtlich, worauf die nach Ansicht von Dr. H.___ und Dr. phil. I.___ möglicherweise vorbestehende Teilleistungsschwächen in sprachlichen Bereichen und frühkindlich erworbene zerebrale Entwicklungsstörung mit verminderten Ressourcen (Urk. 10/37/4) gründete. Eine solche Störung ist nicht dokumentiert, zudem berichtete die Beschwerdeführerin zwar von einer Lese- und Schreibschwäche in der Schule, aber von einer unauffälligen Entwicklung (Urk. 10/37/2). Diesbezüglich wiesen die Gutachter der A.___ denn auch schlüssig darauf hin, dass eine solche Entwicklungsstörung sich im gleichen Umfang auch bei der Begutachtung hätte zeigen müssen. Dass ihrer Ansicht nach die Testergebnisse im Jahr 2020 nicht sicher als valide eingeschätzt werden können (Urk. 10/98/2), vermag deshalb zu überzeugen.
Dem Bericht von Dr. O.___ (Urk. 10/100) sind sodann weder neue Befunde noch eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zu entnehmen. Die darin angegebene Verschlechterung wurde nicht näher begründet.
Somit sprechen keine konkreten Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise der A.___. Dieser ist volle Beweiskraft zuzumessen.
4.7 Hinsichtlich der Haushaltabklärung machte die Beschwerdeführerin geltend, es werde darin erwähnt, dass keine Einschränkung angerechnet werden könne, da es ihr zumutbar sei, verschiedene Aufgaben in Etappen oder verlangsamt zu erledigen. Dies sei nicht zutreffend (Urk. 1 S. 8 Ziff. 19.2). Nachdem eine Begründung für diese Ansicht nicht vorgebracht wurde und der Beweiswert des Haushaltabklärungsberichts ansonsten nicht begründet in Frage gestellt wurde, ist darauf nicht weiter einzugehen, sondern auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu verweisen, wonach einem Leistungsansprecher im Rahmen der Schadenminderungspflicht Massnahmen zuzumuten sind, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte. Für die im Haushalt tätigen Versicherten bedeutet dies, dass sie Verhaltensweisen zu entwickeln haben, welche die Auswirkungen der Behinderung im hauswirtschaftlichen Bereich reduzieren und ihnen eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haushaltarbeiten ermöglichen. Kann die versicherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch nehmen (BGE 133 V 504 E. 4.2 mit Hinweisen).
4.8 Zusammenfassend ist somit gestützt auf das Gutachten der A.___ ab Erreichen des Wartejahrs im Januar 2020 im Erwerbsbereich von einer Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin von 60 % in der angestammten Tätigkeit als Kurierfahrerin und von 70 % in angepassten Tätigkeiten auszugehen. Im Haushaltbereich besteht gestützt auf die Haushaltabklärung vom 18. Januar 2022 (Urk. 10/60) volle Leistungssfähigkeit.
5.
5.1 Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Rentenrevision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode der Invaliditätsbemessung (Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b).
Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).
Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_178/2021 vom 11. Mai 2021 E. 3.2 mit Hinweisen).
5.2 Anlässlich der Haushaltabklärung wurde anhand der Angaben der Beschwerdeführerin, wonach sie bei guter Gesundheit etwa 60 bis 80 % arbeiten würde, zunächst eine Qualifikation von 70 % Erwerbs- und 30 % Haushalttätigkeit festgelegt (Urk. 10/60/5; Urk. 10/60/9). Im Rahmen des Einwandverfahrens wurde dies aufgrund der früheren Angaben der Beschwerdeführerin auf 80 % Erwerbs- und 20 % Haushalttätigkeit geändert (Urk. 10/79/4 Ziff. 4.1; Urk. 10/26; Urk. 10/103/4-5). Beschwerdeweise brachte die Beschwerdeführerin vor, sie sei als im Gesundheitsfall zu 100 % erwerbstätig zu qualifizieren. Dies allein deshalb, damit sie nicht vom Sozialamt abhängig werde (Urk. 1 S. 8 Ziff. 19.1). Bereits 2020 machte sie jedoch geltend, bestimmt zu 80 % zu arbeiten, wenn ihre Tochter schon im Kindergarten wäre (Urk. 10/26), und hielt daran anlässlich der Haushaltabklärung fest: Wäre sie für sich allein, ohne Betreuungsaufgaben, würde sie 100 % arbeiten, aber in Kombination mit der Kinderbetreuung sei dies zum jetzigen Zeitpunkt nicht machbar (Urk. 10/60/5). Dem ist zu folgen. Denn praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die sogenannten spontanen «Aussagen der ersten Stunde» ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 143 V 168 E. 5.2.2, 121 V 45 E. 2a, je m.w.H.). Zudem kommt der wirtschaftlichen Notwendigkeit einer Erwerbstätigkeit allein keine entscheidende Bedeutung zu (Urteile des Bundesgerichts 8C_185/2020 vom 21. April 2020 E. 4.2.1, 8C_29/2020 vom 19. Februar 2020 E. 5.3.3). Somit ist von einer Qualifikation von 80 % Erwerbs- und 20 % Haushalttätigkeit auszugehen.
6.
6.1 Gemäss dem in Art. 27bis Abs. 2–4 IVV per 1. Januar 2018 eingeführten neuen Berechnungsmodell für die Festlegung des Invaliditätsgrads von teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG) werden der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit und der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich – weiterhin – summiert (Art. 27bis Abs. 2 IVV). Die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbstätigkeit richtet sich nach Art. 16 ATSG, wobei das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet wird (Art. 27bis Abs. 3 lit. a IVV) und die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrads, den die versicherte Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet wird (Art. 27bis Abs. 3 lit. b IVV). Für die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt. Der Anteil wird anhand der Differenz zwischen dem Beschäftigungsgrad nach Absatz 3 lit. b und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet (Art. 27bis Abs. 4 IVV).
Gemäss Art. 27bis Abs. 1 IVV in der ab 1. Januar 2022 in Kraft stehenden Fassung (welche gegenüber der ab 1. Januar 2018 in Kraft gewesenen Fassung lediglich redaktionelle Änderungen brachte; vgl. Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 4. Auflage, Zürich 2022, Rz. 168 zu Art. 28a) werden für die Bestimmung des Invaliditätsgrades von Teilerwerbstätigen folgende Invaliditätsgrade zusammengezählt:
a. der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit;
b. der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich.
Für die Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Erwerbstätigkeit wird gemäss Art. 27bis Abs. 2 IVV:
a. das Einkommen ohne Invalidität auf eine Erwerbstätigkeit, die einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent entspricht, hochgerechnet;
b. das Einkommen mit Invalidität auf der Basis einer Erwerbstätigkeit, die einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent entspricht, berechnet und entsprechend an die massgebliche funktionelle Leistungsfähigkeit angepasst;
c. die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrades, den die Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet.
Für die Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird gemäss Art. 27bis Abs. 3 IVV:
a. der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt;
b. der Anteil nach Buchstabe a anhand der Differenz zwischen dem Beschäftigungsgrad nach Absatz 2 Buchstabe c und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet.
6.2 Es ist zunächst das Valideneinkommen zu prüfen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (vgl. BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1; vgl. auch Art. 26 Abs. 1 IVV).
Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; Meyer/Reichmuth, a.a.O., N. 56 f. zu Art. 28a; vgl. auch Art. 26 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 25 Abs. 3 IVV). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt bezogen auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_592/2022 vom 11. April 2023 E. 4.3.3 mit Hinweisen). Die Wahl der massgeblichen Tabellenposition soll möglichst den überwiegend wahrscheinlichen Verlauf der Einkommensentwicklung ohne Gesundheitsschaden abbilden. Hierbei ist das Valideneinkommen keine vergangene, sondern eine hypothetische Grösse (Urteil des Bundesgerichts 8C_152/2022 vom 21. Oktober 2022 E. 3.2.2 mit Hinweisen).
6.3 Die letzte Anstellung der Beschwerdeführerin als Kurierfahrerin wurde nicht aus gesundheitlichen Gründen beendet (vgl. Urk. 10/13/1 Ziff. 2.1; Urk. 10/37/2). Die Beschwerdegegnerin zog deshalb für die Berechnung des hypothetischen Valideneinkommens die LSE heran (Urk. 10/102/1). Diesbezüglich macht die Beschwerdeführerin geltend, sie hätte im Gesundheitsfall als Paketzustellerin bei der P.___ gearbeitet. Sie sei bereits temporär dort tätig gewesen, habe aber 2013 aufgrund ihrer Krankheit die Anstellung nicht erhalten (Urk. 1 S. 9 Ziff. 20.1). Diese Vorbringen wurden jedoch nicht belegt, und auch dem Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 10/10) können keine Hinweise auf eine solche Tätigkeit bei der P.___ entnommen werden. Somit ist der Beizug der LSE zur Berechnung des Valideneinkommens nicht zu beanstanden.
Massgeblich ist sowohl bei der Ermittlung des Validen- wie des Invalideneinkommens einerseits das Jahr des frühestmöglichen Rentenbeginns, mithin das Jahr 2020. Andererseits sind die im Verfügungszeitpunkt bezogen auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE (BGE 150 V 67 E. 4.2, 143 V 295 E. 4.1.3) anzuwenden.
Die Beschwerdegegnerin stützte sich mit dem verwendeten Monatslohn von Fr. 4'043.-- auf die LSE 2018, Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Tabelle TA1_tirage_skill_level, Rubrik 53 Kompetenzniveau 1 [Post-, Kurier- und Expressdienste], Frauen; Fr. 4’043.-- (www.bfs.admin.ch, Urk. 10/102). Vorliegend datiert die angefochtene Verfügung jedoch vom 22. November 2023, womit die am 23. August 2022 veröffentlichte LSE 2020 und nicht die LSE 2018 anzuwenden ist. Diesbezüglich bringt die Beschwerdeführerin vor, dass sie im Gesundheitsfall bei der P.___ als Zustellerin tätig gewesen wäre, womit es sich um Tätigkeiten im Kompetenzniveau 2 (praktische Tätigkeiten wie Verkauf/Pflege/Datenverarbeitung und Administration/Bedienen von Maschinen und elektronischen Geräten/Sicherheitsdienst/Fahrdienst; www.bfs.admin.ch) handle (Urk. 1 S. 9 Ziff. 20.1.3). Dem kann jedoch nicht gefolgt werden, denn es ist weder ersichtlich noch dargetan, dass die Beschwerdeführerin über besondere Fertigkeiten und Kenntnisse im Sinne einer einschlägigen Ausbildung verfügt oder eine leitende Stellung im Betrieb bekleidete (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_226/2021 vom 4. Oktober 2021 E. 3.3.3). Ausgehend von der LSE 2020 betrug der Lohn von Frauen für Post-, Kurier- und Expressdienste im Anforderungsniveau 1 Fr. 4'821.-- pro Monat beziehungsweise Fr. 57’852.-- jährlich (www.bfs.admin.ch, Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Tabelle TA1_tirage_skill_level, Rubrik 53 Kompetenzniveau 1 [Post-, Kurier- und Expressdienste]; Fr. 4'821.-- x 12).
6.4 Liegt kein anrechenbares Erwerbseinkommen vor, so wird das Einkommen mit Invalidität nach statistischen Werten nach Artikel 25 Absatz 3 IVV bestimmt. Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, a.a.O., N. 93 f. zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). Nachdem die Beschwerdeführerin nach Lage der Akten kein Einkommen erzielt, ist auch für die Bemessung des Invalideneinkommens auf die LSE abzustellen.
6.5 Im Jahr 2020 erzielten Frauen im Durchschnitt aller einfacher Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art im Kompetenzniveau 1 einen Monatslohn von Fr. 4'276.-- (LSE 2020, Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Tabelle TA1_tirage_skill_level, Rubrik Nominal Total, Kompetenzniveau 1) beziehungsweise Fr. 51'312.-- jährlich (Fr. 4'276.-- x 12). Angepasst an das der Beschwerdeführerin zumutbare Pensum von 70 % resultiert ein hypothetisches Invalideneinkommen von rund Fr. 35’918.-- (Fr. 51’312.-- x 0.7).
6.6 Die Beschwerdeführerin macht geltend, es gebe auf dem ersten Arbeitsmarkt keine Stelle, die ihrem Anforderungsprofil entspreche (Urk. 1 S. 9 f. Ziff. 20.2). Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass der ausgeglichene Arbeitsmarkt einerseits ein Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen umschliesst; andererseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält (BGE 148 V 174 E. 9.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_300/2022 vom 2. März 2023 E. 4.2). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen seitens des Arbeitgebers rechnen können. Von einer Arbeitsgelegenheit kann aber dort nicht gesprochen werden, wo die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich und das Finden einer entsprechenden Stelle daher zum vornherein als ausgeschlossen erscheint (BGE 148 V 174 E. 9.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_300/2022 vom 2. März 2023 E. 4.2).
Vorliegend schliesst das der Beschwerdeführerin zumutbare Belastungsprofil (Urk. 10/58/6-7) eine Tätigkeit im ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht aus, zumal ihr auch die angestammte Tätigkeit in einem Pensum von 60 % zumutbar bleibt.
6.7 Zum von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Abzug vom Tabellenlohn (Urk. 1 S. 10) ist festzuhalten, dass rechtsprechungsgemäss allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (zum Ganzen: BGE 148 V 174 E. 6.3 mit Hinweis auf BGE 146 V 16 E. 4.1 f. mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_770/2023 vom 11. Juli 2024 E. 6.1). Mithin ist kein Abzug vom Tabellenlohn zu gewähren, wurde den gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin doch bereits anhand des Belastungsprofils und des reduzierten zumutbaren Pensums Rechnung getragen.
Nachdem jedoch ihre gesundheitliche Einschränkung weiterhin andauert, ist im Hinblick auf BGE 150 V 323 E. 4.4 und die allgemeinen Grundsätze des Übergangsrechts ihr Leistungsanspruch ab dem 1. Januar 2022 in Anwendung des ab diesem Zeitpunkt geltenden neuen Rechts zu prüfen (vgl. diesbezüglich auch die IV-Rundschreiben Nr. 432 vom 9. November 2023 und Nr. 445 vom 26. August 2024). Geändert wurden namentlich die Vorschriften hinsichtlich des Abzugs vom Tabellenlohn (Art. 26bis Abs. 3 IVV). Die seit 1. Januar 2022 geltenden Bestimmungen lauten wie folgt:
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt wird, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Kann die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit nach Artikel 49 Absatz 1bis von 50 Prozent oder weniger tätig sein, so werden vom statistisch bestimmten Wert zehn Prozent für Teilzeitarbeit abgezogen (Art. 26bis Abs. 3 IVV). Das Bundesgericht hat diese Verordnungsbestimmung jedoch hinsichtlich der damit beabsichtigten abschliessenden Ordnung des Abzugs vom Tabellenlohn als bundesrechtswidrig qualifiziert. Soweit aufgrund der Umstände des konkreten Falles ein Bedarf besteht, über die in der IVV geregelten Korrekturinstrumente hinaus Anpassungen am LSE-Tabellenlohn vorzunehmen, ist ergänzend auf die bisherigen Grundsätze der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zurückzugreifen (BGE 150 V 420 E. 10.6).
Nachdem der Beschwerdeführerin eine angepasste Tätigkeit im Umfang von 70 % zumutbar ist, ist gestützt auf die genannte Bestimmung für die Berechnung des Invaliditätsgrades ab 1. Januar 2022 kein Abzug von 10 % vom Invalideneinkommen vorzunehmen. Anhaltspunkte für einen weitergehenden Abzug aufgrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind nach dem Gesagten nicht ersichtlich.
6.8 Der Vergleich des hypothetischen Valideneinkommens von Fr. 57’852.-- mit dem hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 35’918.-- ergibt eine Einbusse von Fr. 21'934.-- beziehungsweise einen Invaliditätsgrad von rund 38 %. Bei einer Gewichtung von 80 % resultiert ein Teil-Invaliditätsgrad im Erwerbsbereich von rund 30 % (38 % x 0.8). Nachdem im Haushaltbereich keine Einschränkung besteht, resultiert ein rentenausschliessender Gesamt-Invaliditätsgrad von 30 %.
Anzufügen bleibt, dass aufgrund möglicher Krankheitsschübe oder des Krankheitsverlaufs an sich eine anspruchsrelevante Verschlechterung in Zukunft nicht ausgeschlossen ist. Diesfalls wäre eine Neuanmeldung vorzunehmen.
7.
7.1 Die Beschwerdeführerin beantragt eventualiter die Gewährung von Eingliederungsmassnahmen und begründet dies damit, dass sie sich nicht selbst eingliedern könne (Urk. 1 S. 10 Ziff. 21), ohne dies weiter zu erläutern. Insbesondere erhellt aus ihren Ausführungen nicht, welche Art von Eingliederungsmassnahmen sie konkret wünscht. Die Beschwerdegegnerin hielt dazu fest, dass die Beschwerdeführerin bei der Stellensuche gemäss Belastungsprofil nicht eingeschränkt und es ihr zumutbar sei, auch ohne Unterstützung durch die Invalidenversicherung eine neue Arbeitsstelle zu finden (Urk. 2 S. 3).
7.2 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:
a. diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und
b. die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Massnahmen (lit. a), Beratung und Begleitung (lit. abis), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit. ater), Massnahmen beruflicher Art (lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d).
7.3 Die versicherte Person muss gemäss Art. 7 IVG alles ihr Zumutbare unternehmen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) zu verringern und den Eintritt einer Invalidität (Art. 8 ATSG) zu verhindern (Abs. 1). Dieses Gebot der Selbsteingliederung ist Ausdruck des in der ganzen Sozialversicherung geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht (vgl. BGE 120 V 368 E. 6b, 117 V 275 E. 2b), wobei jedoch von der versicherten Person nur Vorkehren verlangt werden können, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind (BGE 113 V 22 E. 4a mit Hinweisen). Als Ausdruck der allgemeinen Schadenminderungspflicht geht die Pflicht, die notwendigen Schritte zur Selbsteingliederung zu unternehmen, nicht nur dem Renten-, sondern auch dem gesetzlichen Eingliederungsanspruch vor (Urteile des Bundesgerichts 8C_385/2017 vom 19. September 2017 E. 5.2 und 9C_356/2014 vom 14. November 2014 E. 3.1, je mit Hinweisen).
7.4 Angesichts der Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach sie eher mehr als 70 % arbeitsunfähig sei (Urk. 1 S. 6 Ziff. 12.5) und kein Invalideneinkommen erzielen könne (Urk. 1 S. 9 f. Ziff. 20.2), erscheint es fraglich, ob sie überhaupt als eingliederungswillig gelten kann, wie dies insbesondere etwa für die berufliche Massnahme der Arbeitsvermittlung nach Art. 18 IVG vorausgesetzt wird. Aus der Begründung der Beschwerdegegnerin ist zu schliessen, dass sie sich in der angefochtenen Verfügung auf diese Massnahme bezogen hat (Urk. 2 S. 3). Für einen Anspruch auf Arbeitsvermittlung gemäss Art. 18 Abs. 1 IVG liegt - nebst dem Erfordernis einer Arbeitsunfähigkeit - die leistungsspezifische Invalidität vor, wenn die Behinderung Probleme bei der Stellensuche verursacht. Dies trifft beispielsweise zu, wenn die versicherte Person sich wegen Stummheit oder mangelnder Mobilität ausserstande sieht, ein Bewerbungsgespräch zu führen, oder dem potenziellen Arbeitgeber die besonderen Möglichkeiten und Grenzen der versicherten Person erläutert werden müssen, damit die Person mit Behinderung überhaupt eine Chance hat, den gewünschten Arbeitsplatz zu erhalten. (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 9C_184/2022 vom 6. Februar 2023 E. 2.3). Solche Einschränkungen bei der Stellensuche sind bei der Beschwerdeführerin nicht ausgewiesen. Das zu beachtende Belastungsprofil (Urk. 10/58/6-7) ist zudem nicht dergestalt, dass eine selbständige Stellensuche dadurch übermässig erschwert wird. Dies macht die Beschwerdeführerin denn auch nicht geltend. Ist aber die fehlende berufliche Eingliederung im Sinne der Verwertung der bestehenden Arbeitsfähigkeit nicht auf gesundheitlich bedingte Schwierigkeiten bei der Stellensuche zurückzuführen, fallen die Arbeitsvermittlung bzw. anderweitige berufliche Eingliederungsmassnahmen nicht in die Zuständigkeit der Invalidenversicherung, sondern allenfalls der Organe der Arbeitslosenversicherung (Urteil des Bundesgerichts 8C_288/2024 vom 29. Oktober 2024 E. 10 mit Hinweisen).
7.5 Der angefochtene Entscheid ist nach dem Gesagten rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
8.
8.1 Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu beurteilen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Sie sind ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen.
8.2 Mit Gerichtsverfügung vom 7. März 2024 (Urk. 11) wies das Sozialversicherungsgericht das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung vom 5. Januar 2024 (Urk. 1 S. 2) mangels Substantiierung ab. In der Folge haben Abklärungen seitens des Gerichts ergeben, dass die Beschwerdeführerin vom 1. September 2024 bis 30. April 2025 Sozialhilfe bezogen hat (Urk. 15) und auch ab 1. Mai 2025 weiterhin bedürftig ist (vgl. Urk. 16 und Urk. 17/3-25 und E. 4.4 im Urteil vom heutigen Tag im Prozess Nr. IV.2024.00727). Somit ist seit dem Zeitpunkt der Gesuchstellung am 5. Januar 2024 hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzung der Bedürftigkeit eine Veränderung eingetreten. Eine Neubeurteilung der Anspruchsvoraussetzungen darf bei veränderten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen erfolgen und ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann jederzeit neu gestellt werden, wenn sich die Verhältnisse seit dem letzten Entscheid massgeblich verändert haben (echte Noven), weil dieser als prozessleitender Entscheid nur formell, aber nicht materiell rechtskräftig wird. Wenn jedoch die gesuchstellende Person bloss neue Beweismittel zur Darlegung ihrer finanziellen Situation präsentiert, liegen noch keine veränderten Verhältnisse vor. Ein auf der Grundlage des gleichen Sachverhalts erneut gestelltes Gesuch ist ein Wiedererwägungsgesuch, wofür kein verfassungsrechtlicher Anspruch auf Beurteilung besteht. Hingegen können neue Beweismittel einen Anspruch auf Wiederwägung begründen. Vorausgesetzt wird dabei, dass diese im Zeitpunkt, als der abweisende Entscheid erging, zwar schon vorhanden, aber dem Gesuchsteller noch nicht bekannt waren, weshalb für ihn keine Möglichkeit oder Veranlassung bestanden hatte, sie damals vorzulegen (unechte Noven; Emmel Frank, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 4. Auflage 2025, Rz. 2a zu Art. 119 ZPO).
Eine Wiedererwägung der Gerichtsverfügung vom 7. März 2024 setzt somit – nebst einem neuen Gesuch - vorbestehende Beweismittel voraus, die der Beschwerdeführerin nicht bekannt waren oder deren Geltendmachung ihr damals rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder zu der keine Veranlassung bestand (Emmel, a.a.O., Rz. 1 zu Art. 120 ZPO). Allerdings ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin vom 1. September 2024 bis 30. April 2025 Sozialhilfe bezogen hat (Urk. 15) und nach deren Wegfall weiterhin bedürftig war (heutiges Urteil im Prozess IV.2024.00727). Insofern ist zwar eine wesentliche finanzielle Verschlechterung gegenüber den Verhältnissen im März 2024 eingetreten. Allerdings hat es die Beschwerdeführerin unterlassen, nach Erlass der Gerichtsverfügung vom 7. März 2024 ein neues Gesuch einzureichen, weshalb ein davon abweichender Entscheid betreffend die unentgeltliche Prozessführung von vornherein ausser Betracht fällt. Somit sind die Gerichtskosten ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___ unter Beilage einer Kopie von Urk. 15; Urk. 16 und Urk. 17/1-25
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
FehrLienhard