Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2024.00013
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiberin Stadler
Urteil vom 18. Juni 2025
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Oskar Gysler
Gubler & Gysler Rechtsanwälte
Schweizergasse 8, 8001 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1969, ist seit 1. April 2012 bei der Y.___ AG in einem 100%-Pensum als Baufacharbeiter angestellt (Urk. 7/7). Am 23. August 2019 stürzte der Versicherte - gemäss Schadenmeldung vom 28. August 2019 - beim Demontieren von Schachtpodesten aus einer Höhe von 6.5 Meter auf die Bodenplatte ab (Urk. 7/4/121). Es folgte eine Hospitalisation im Universitätsspital Z.___ (Z.___), wo die Diagnosen eines leichten Schädel-Hirn-Traumas, eines stumpfen Thoraxtraumas sowie Kontusionen der rechten Tibiavorderkante, der linken Ferse und des rechten Knies gestellt und eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert wurden (vgl. Austrittsbericht vom 2. September 2019, Urk. 7/4/108 ff.). Die Suva als zuständige Unfallversicherung teilte dem Versicherten am 30. August 2019 mit, dass sie die Versicherungsleistungen (Heilbehandlung und Taggeld) für die Folgen des Berufsunfalls vom 23. August 2019 übernehme (Urk. 7/4/117).
1.2 Am 28. November 2019 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf den Unfall vom 23. August 2019 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 7/2). Die IVStelle klärte die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab, zog wiederholt die Akten der Suva bei (Urk. 7/4, Urk. 7/10 f., Urk. 7/15, Urk. 7/16, Urk. 7/34, Urk. 7/37, Urk. 7/43, Urk. 7/46 und Urk. 7/59), holte die Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 7/23, Urk. 7/24, Urk. 7/28, Urk. 7/29, Urk. 7/30, Urk. 7/31, Urk. 7/47, Urk. 7/60, Urk. 7/64, Urk. 7/66) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug, Urk. 7/6) ein und ersuchte die Arbeitgeberin um Auskünfte (Arbeitgeberfragebogen vom 9. Dezember 2019, Urk. 7/7). Nach Durchführung diverser medizinischer, physio- und psychotherapeutischer Behandlungen, einem Aufenthalt in der Rehaklinik A.___ vom 18. Mai bis 17. Juni 2020 (Urk. 7/15/5-14) sowie einem therapeutischen Arbeitsversuch beim bisherigen Arbeitgeber (Urk. 7/34/93, Urk. 7/34/121, Urk. 7/34/260, Urk. 7/34/273 ff., Urk. 7/34/303) teilte die IV-Stelle dem Versicherten am 24. Juni 2021 mit, dass aufgrund seines Gesundheitszustandes zurzeit keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 7/32).
1.3 Die Suva stellte die Heilkosten- und Taggeldleistungen am 31. Januar 2022 ein (Schreiben vom 23. Dezember 2021; Urk. 7/43), sprach dem Versicherten gestützt auf einen Integritätsschaden von 10 % eine Integritätsentschädigung zu und bejahte ausgehend von einer Erwerbsunfähigkeit von 11 % den Anspruch auf eine entsprechende Rente (Verfügung vom 7. Februar 2022; Urk. 7/46), wobei sie die Rente im Rahmen des Einspracheverfahrens gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 15 % entsprechend erhöhte (Einspracheentscheid vom 8. Juni 2022; vgl. Urk. 7/59). Die dagegen erhobene Beschwerde vom 11. Juli 2022 hiess das hiesige Gericht mit Urteil UV.2022.00128 vom 10. August 2023 in dem Sinne gut, dass es die Sache zur weiteren Abklärung des Sachverhalts sowie insbesondere des natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis vom 23. August 2019 und den psychischen Störungen und den dadurch bedingten möglichen Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit an die Suva zurückwies (Urk. 7/90).
1.4 In der Zwischenzeit hatte die IV-Stelle die Eingliederungsmassnahmen mit Mitteilung vom 15. März 2022 abgeschlossen, nachdem der Versicherte am 1. Februar 2022 mit einem neuen Arbeitsvertrag beim bisherigen Arbeitgeber eine angepasste Tätigkeit habe aufnehmen können (Urk. 7/51). In der Folge veranlasste sie eine aktenbasierte Einschätzung des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD). Dr. med. B.___, FMH Neurologie, nahm am 7. April 2023 sowie ergänzend am 13. April 2023 Stellung (Urk. 7/84 S. 7-10). Ausgehend von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit stellte die IVStelle die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Vorbescheid vom 21. Juli 2023; Urk. 7/85). Dagegen erhob der Versicherte am 18. August (Urk. 7/86) sowie ergänzend am 5. September 2023 (Urk. 7/91) Einwand. Mit Verfügung vom 20. November 2023 verneinte die IV-Stelle wie vorbeschieden einen Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 7/93 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 20. November 2023 erhob der Versicherte mit Eingabe vom 8. Januar 2024 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm sei vom 1. August 2020 bis 31. Januar 2022 eine ganze Rente und ab 1. Februar 2022 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zuzusprechen.
Die Beschwerdegegnerin schloss mit Eingabe vom 15. Februar 2024 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 20. Februar 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Die vom Beschwerdeführer am 19. August 2024 eingereichte ergänzende Stellungnahme (Urk. 9) wurde der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 22. August 2024 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 10).
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).
Die Anmeldung bei der Invalidenversicherung erfolgte im November 2019 (Urk. 7/2), wobei ab Oktober 2020 bis Februar 2022 ein von der Unfallversicherung durchgeführter therapeutischer Arbeitsversuch stattfand (vgl. Urk. 7/33 S. 5 ff., Urk. 7/83/1) und die Eingliederungsmassnahmen von der IVStelle zuletzt am 15. März 2022 abgeschlossen wurden (Urk. 7/51). In dieser übergangsrechtlichen Konstellation ist daher mit Blick auf Art. 28 Abs. 1bis IVG (vgl. nachstehende E. 1.3 sowie E. 4.2) die seit 1. Januar 2022 geltende Rechtslage massgebend, die im Folgenden – soweit nichts anderes vermerkt ist – jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4):
Invaliditätsgradprozentualer Anteil
49 Prozent47.5Prozent
48 Prozent45Prozent
47 Prozent42.5Prozent
46 Prozent40Prozent
45 Prozent37.5Prozent
44 Prozent35Prozent
43 Prozent32.5Prozent
42 Prozent30Prozent
41 Prozent27.5Prozent
40 Prozent25Prozent
1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).
Als Erwerbseinkommen im Sinne von Artikel 16 ATSG gelten gemäss Art. 25 Abs. 1 IVV mutmassliche jährliche Erwerbseinkommen, von denen Beiträge nach AHVG erhoben würden. Nicht dazu gehören indessen:
a. Leistungen des Arbeitgebers für den Lohnausfall infolge Unfall oder Krankheit bei ausgewiesener Arbeitsunfähigkeit;
b. Arbeitslosenentschädigungen, Erwerbsausfallentschädigungen nach EOG und Taggelder der Invalidenversicherung.
Die massgebenden Erwerbseinkommen nach Artikel 16 ATSG sind in Bezug auf den gleichen Zeitraum festzusetzen und richten sich nach dem Arbeitsmarkt in der Schweiz (Art. 25 Abs. 2 IVV).
1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen).
2.
2.1 In der angefochtenen Verfügung vom 20. November 2023 (Urk. 1) hielt die Beschwerdegegnerin fest, medizinische Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer nach Ablauf der Wartefrist im August 2020 eingliederungsfähig und in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig gewesen sei. Es gelte der Grundsatz «Eingliederung vor Rente». Daher bestehe kein Anspruch auf eine Rente nach Ablauf der Wartezeit. Seit Februar 2022 werde der Beschwerdeführer von seinem Arbeitgeber wieder in einem 100%-Pensum in seiner angestammten Tätigkeit für leichtere Tätigkeiten eingesetzt. Der Soziallohn müsse als Einkommen angerechnet werden, soweit darauf AHV-Beiträge erhoben werden würden. Der Beschwerdeführer erwirtschafte mit monatlich Fr. 5'000.-- ein rentenausschliessendes Einkommen, weshalb er keinen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung habe.
2.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 8. Januar 2024 (Urk. 1) zusammengefasst geltend, die Beschwerdegegnerin habe ihm mitgeteilt, dass aufgrund seines Gesundheitszustandes keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien. Insofern habe nach Ablauf des Wartejahres offensichtlich kein Eingliederungspotenzial bestanden. Überdies habe die Beschwerdegegnerin keine Eingliederungsmassnahmen oder Abklärungen vorgenommen. Sie habe lediglich zur Kenntnis genommen, dass der Beschwerdeführer weiterhin in seiner angestammten Tätigkeit mit verminderter Leistungsfähigkeit arbeite. Mangels Notwendigkeit und Durchführung von Eingliederungsmassnahmen sei der Rentenanspruch bereits nach dem Wartejahr entstanden. Betreffend den Soziallohn führte der Beschwerdeführer aus, angesichts der körperlichen und neuropsychologischen Einschränkungen im Umfang von 30-50 % sei klar erstellt, dass der Lohn eine soziale Komponente enthalte. Er sei mit der Einschränkung offensichtlich nicht in der Lage, denselben Lohn auf dem freien Arbeitsmarkt zu erzielen. Sein Rentenanspruch sei bereits im Jahr 2020 entstanden. Es sei daher das bisherige Recht anwendbar und es könne dahingestellt bleiben, ob mit der Gesetzesrevision per 1. Januar 2022 der Soziallohn abgeschafft worden sei. Im Übrigen habe der Bundesrat - wie der Beschwerdeführer am 19. August 2024 ergänzend ausführte - weder in der ursprünglichen Fassung noch in der revidierten Fassung von Art. 28a IVG die Kompetenz erhalten, die etablierte und unumstrittene Rechtsprechung zum Soziallohn zu ändern (vgl. Urk. 9). Die Bemessung des Invalideneinkommens ohne Abzug des Soziallohns stelle eine unzulässige Diskriminierung dar. Der Bezüger eines Soziallohns habe keine Garantie, dass ihm der Soziallohn auch künftig ausbezahlt werde. Falls das Arbeitsverhältnis mit Soziallohn beendet werde, könne er auf dem freien Arbeitsmarkt nur einen tieferen Lohn erzielen. Der Wegfall des Soziallohns stelle jedoch keinen Revisionsgrund dar. Vorliegend lasse die Bemessung des Soziallohns klar erkennen, dass er zusammen mit der Rente der Unfallversicherung ein ungefähr vergleichbares Einkommen erziele. Schliesslich machte der Beschwerdeführer geltend, bei der Festsetzung des Valideneinkommens seien die regelmässigen Lohnerhöhungen von Fr. 300.-- pro Jahr zu berücksichtigen und es sei für das Jahr 2021 von einem monatlichen Einkommen von Fr. 6'100.-- und für das Jahr 2022 von einem solchen von Fr. 6'400.-- auszugehen.
3.
3.1 Nach einem Arbeitsunfall am 23. August 2019 wurde der Beschwerdeführer notfallmässig ins Universitätsspital Z.___ (Z.___) zugewiesen, wo computertomographisch ein leichtes Schädelhirntrauma mit gering dislozierter Nasenbeinfraktur und einer Rissquetschwunde okzipital rechts, jedoch ohne frische intrakranielle Hämorrhagie, sowie ein stumpfes Thoraxtrauma mit Rippenserienfraktur Costa II-IV links und Lungenkontusion links, eine Kontusion der Tibiavorderkante rechts, der linken Ferse links und des rechten Knies festgestellt wurden (Urk. 7/4/108 ff.). Die am 9. September 2019 durchgeführte Magnetresonanz-Arthrographie der rechten Schulter zeigte zusätzlich einen Riss des Labrums superior von anterior bis knapp posterior, einen etwas ausgefransten Oberrand des Musculus subscapularis sowie eine diskrete Bursitis subacromialis und subdeltoidea (Urk. 7/4/82). Im Rahmen einer klinisch-radiologischen Verlaufskontrolle sechs Wochen posttraumatisch habe der Beschwerdeführer zudem über persistierende Schmerzen in der linken Schulter geklagt, wobei sich radiologisch eine regelrechte Darstellung der ossären Strukturen ohne Hinweis auf eine frische ossäre traumatische Läsion zeigte (vgl. Urk. 7/4/71). Bei persistierenden Schmerzen in der linken Schulter sowie am rechten Kniegelenk medial wurde der Beschwerdeführer am 8. Oktober 2019 in der C.___ Klinik vorstellig, wo ein weiteres MRI des rechten Knies (Urk. 7/4/17) sowie der linken Schulter (Urk. 7/10/97) erstellt wurden. Gestützt darauf und bei trotz durchgeführter physiotherapeutischer Behandlung ausbleibender Besserung im Bereich der linken Schulter erachteten die Ärzte eine Schulterarthroskopie und voraussichtlich Bizepssehnentenotomie als indiziert (vgl. Verlaufsbericht vom 6. Januar 2020, Urk. 7/10/92 ff.). Am 27. Januar 2020 erfolgte der operative Eingriff (Schultergelenksarthroskopie links mit Tenotomie der langen Bizepssehne und Refixation des ventralen Labrums sowie eine Punktion des rechten Kniegelenks; vgl. Urk. 7/10/30 ff.). Die Ärzte verordneten Physiotherapie und MTT zur Verbesserung der Beweglichkeit und zum Muskelaufbau (vgl. Urk. 7/16/52 ff., Urk. 7/34/366). Es folgte eine ambulante Behandlung in der Rehaklinik A.___ vom 18. Mai bis 17. Juni 2020, wobei der Beschwerdeführer anfänglich insbesondere über Schmerzen im Bereich des linken AC-Gelenkes und der linken Schulter sowie im rechten Knie geklagt habe. Im Laufe der Rehabilitation habe er jedoch Fortschritte erzielen können. So habe sich das Bewegungsausmass der linken Schulter verbessert und die Bewegungsqualität und Stabilisierungsfähigkeit seien deutlich besser geworden. Auch das Hinken sei positiv beeinflusst worden. Betreffend die Arbeitsfähigkeit führten die Fachärzte aus, die bisherige Tätigkeit als Bauarbeiter sei aktuell nicht zumutbar. Leichte bis mittelschwere Arbeit ohne längerdauerndes Knien und ohne längerdauernde Tätigkeiten über Kopf seien dem Beschwerdeführer jedoch ganztags zumutbar. Unter Fortsetzung der empfohlenen Therapien könne noch von einer weiteren Verbesserung der Schulterfunktion links sowie der Belastbarkeit der linken Schulter und des rechten Knies ausgegangen werden (vgl. Austrittsbericht vom 23. Juni 2020, Urk. 7/16/26 ff.). Im Rahmen einer Verlaufskontrolle am 24. August 2020 bemerkten die behandelnden Ärzte der C.___ Klinik einen nur noch minimalen sichtbaren Unterschied der Muskulatur. Die versuchsweise Wiederaufnahme der Arbeit in einem 50%-Pensum sei sinnvoll (Urk. 7/34/338).
3.2 Seit 17. Oktober 2019 ist der Beschwerdeführer bei lic. phil. M.Sc. D.___ in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung. Sie diagnostizierte eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1) sowie eine posttraumatische Belastungsstörung nach Polytrauma mit Sturz aus 7m Höhe (ICD10: F43.1) und führte aus, der Beschwerdeführer habe aufgrund der körperlichen Einschränkungen grosse Ängste um seine Arbeitsfähigkeit, obwohl es körperlich zu einer enormen Verbesserung gekommen sei. Die Ungewissheit, wie es weitergehe, belaste ihn schwer. Das psychische Befinden des Beschwerdeführers sei stark abhängig von seinem körperlichen Befinden und den körperlichen Einschränkungen. Er verfüge aber über eine gute Ressourcenlage. Würde der Beschwerdeführer im Verlauf zunehmend Fortschritte machen in Bezug auf sein körperliches Befinden, sei die Prognose bezüglich depressiver Symptomatik günstig. Ein Arbeitsstart in einem reduzierten Pensum sei zumutbar und hilfreich (vgl. Berichte vom 17. August 2020 [Urk. 7/34/362 f.] und 8. Dezember 2020 [Urk. 7/34/202 ff., Urk. 7/23]).
3.3 Im Oktober 2020 wurde ein therapeutischer Arbeitsversuch beim bisherigen Arbeitgeber organisiert (vgl. Urk. 7/34/256), wodurch sich die Situation an der linken Schulter laut den behandelnden Ärzten verbessert habe. In der Arthro-MRI der linken Schulter vom 30. November 2020 sei eine intakte Rotatorenmanschette ersichtlich. Bild-morphologisch würden sich keine Anhaltspunkte für eine Frozen Shoulder zeigen. Auch das vordere Labrum, welches am 27. Januar 2020 arthroskopisch refixiert worden sei, stelle sich unauffällig dar. Eine Reruptur sei nicht nachweislich. Die klinische Kraftverminderung korreliere in der Bildgebung nicht mit einer Atrophie der Muskulatur (vgl. Urk. 7/34/199, Urk. 7/34/230). Zur Ausschliessung einer Nervenschädigung wurde der Beschwerdeführer an Dr. med. Gertraut E.___, Fachärztin für Neurologie, überwiesen (vgl. Urk. 7/34/153). Dr. E.___ führte aus, elektromyografisch gebe es keine Anhaltspunkte für eine obere Plexus brachialis-Läsion, eine Läsion des Nervus thoracicus longus, des Nervus suprascapularis, des Nervus axillaris oder des Nervus musculocutaneus. Betreffend die beschriebenen kognitiven Probleme nach dem Schädelhirntrauma empfahl sie die Durchführung einer MRI-Untersuchung zur Abklärung postkontusioneller Veränderungen sowie eine neuropsychologische Beurteilung im Hinblick auf die Defizite in der exekutiven Funktion (vgl. Arztbericht vom 3. März 2021, Urk. 7/28, Urk. 7/34/144 ff.).
3.4 Am 22. März 2021 erfolgte ein MRT des Schädels, welches kein Demenz-typisches Atrophie-Muster bei altersentsprechendem Hirnvolumen und geringer Mikroangiopathie nachwies. Es sei weder ein Normaldruckhydrozephalus noch eine Amyloidangiopathie ersichtlich. Diffuse axonale Schädigungen würden keine bestehen. Ebenso wenig eine Hämosiderin-/Kalkablagerung im Bereich der Hirnrinde oder des Marklagers wie nach Scherblutungen oder kortikalen Kontusionen (vgl. Urk. 7/29, Urk. 7/34/100). Im Rahmen der Sprechstunde für kognitive Neurologie am Z.___ am 13. Juli 2021 wurde die Diagnose eines leichten Schädelhirntraumas mit konsekutiv chronischer Schmerzproblematik und kognitiven Funktionsstörungen festgehalten. In der neuropsychologischen Testung habe eine leicht- bis mittelgradige neuropsychologische Funktionsstörung objektiviert werden können, die ätiologisch durch die deutliche Schmerzsymptomatik sowie die zusätzlich leistungsmindernde reaktive affektive Komponente zu werten sei (vgl. Arztbericht vom 11. Mai 2021, Urk. 7/30, Urk. 7/34/88 ff.). In der extern erfolgten Bildgebung hätten keine Shearing Injuries als Korrelat derselben Symptomatik dargestellt werden können. Differenzialdiagnostisch bestehe die Möglichkeit, dass die kognitiven Störungen durch die signifikante Schmerzproblematik verstärkt würden. Weiter lasse sich klinisch-neurologisch eine diskrete Hypakusis rechts feststellen und es bestehe eine schmerzbedingte Reduktion der Muskelkraft des linken Arms. Es wurde eine schmerzdistanzierende Medikation verordnet. Mit Blick auf die neuropsycho–logischen Funktionsstörungen attestierten die behandelnden Ärzte des Z.___ eine 30-50%ige Arbeitsunfähigkeit, wobei die Funktionsfähigkeit unter den meisten beruflichen Anforderungen leicht und nur bei Aufgaben mit hohen Anforderungen mittelgradig eingeschränkt sein dürfte (vgl. Arztberichte vom 11. Mai 2021 [Urk. 7/34/88 ff.] und 13. Juli 2021 [Urk. 7/37/147 ff.]). Bei klinischen und anamnestischen Hinweisen auf eine radikuläre Symptomatik wurde am 18. August 2021 ein MRI der Halswirbelsäule (HWS) angefertigt, welches leichte degenerative Veränderungen der HWS, am stärksten auf Höhe HWK 5/6 mit hier mässiger Einengung des rechten Neuroforamens zeigte (vgl. Urk. 7/37/114).
3.5 Lic. phil. D.___ sowie Dr. med. F.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, wiederholten in ihrem Verlaufsbericht vom 2. Juni 2021 die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung und schätzten die depressive Episode als schwer, aktuell weitgehend remittiert (ICD-10: F32.2) ein. Der Beschwerdeführer leide weiterhin an mittelgradigen Konzentrationsstörungen, leichtgradigen Flashbacks, mittelgradigen Insuffizienzgefühlen und intermittierend auftretenden Existenzängsten, an Affektlabilität, innerer Unruhe, zeitweise reduziertem Antrieb und Psychomotorik und meist schlechtem Schlaf. Das psychische Befinden des Beschwerdeführers sei nach wie vor abhängig von seinem körperlichen Befinden und den körperlichen Einschränkungen. Aufgrund dessen seien die Möglichkeiten, die Geschwindigkeit und auch die Erfolgsaussichten des therapeutischen Vorgehens eingeschränkt. Andererseits bestehe eine gute Ressourcenlage. Sie empfahlen die Fortführung der Psychotherapie (einmal pro Woche). Aus psychiatrischer Sicht wurde die Arbeitsfähigkeit auf 60 % geschätzt (Urk. 7/31). Am 11. Februar 2022 berichteten Dr. F.___ und lic. phil. D.___ über eine Stabilisierung aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht. Die depressive Symptomatik sei regredient. Jedoch würden die Zukunftsängste intermittierend immer wieder zur Verschlechterung der Symptomatik führen. Die neu vorliegenden neuropsychologischen Befunde würden eine mittelgradige neuropsychologische Einschränkung bestätigen. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit erachteten Dr. F.___ und lic. phil. D.___ den Beschwerdeführer aufgrund der Schmerzsymptomatik und der kognitiven Einschränkungen in seiner Leistungsfähigkeit deutlich eingeschränkt. Aktuell liege die Leistungsfähigkeit bei 50 %. Der Beschwerdeführer könne leichte körperliche Aufgaben auf der Baustelle erledigen und teils organisatorisch mitarbeiten, wobei ihm diesbezüglich die kognitiven Einschränkungen Schwierigkeiten bereiten würden. Hinzu komme, dass sein Gehör auf der rechten Seite beschädigt sei (Urk. 7/47; vgl. auch Arztbericht vom 23. März 2023, Urk. 7/64).
3.6 Im Rahmen einer Aktenbeurteilung vom 7. April 2022 verwies die RAD-Ärztin auf die Einschätzung des Unfallversicherers, wonach aus somatischer Sicht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für eine dem Schulterleiden angepasste Tätigkeit attestiert werden könne. Aufgrund der zusätzlichen psychiatrischen und neuropsychologischen Einschränkungen benötige der Beschwerdeführer mehr Pausen und Erholung. Laut RAD-Ärztin könne aus versicherungsmedizinisch-theoretischer Sicht das vom Unfallversicherer erstellte Belastungsprofil übernommen werden. Sie beurteilte die attestierte eingeschränkte Arbeitsfähigkeit als nachvollziehbar. Das Therapiepotenzial sei jedoch nicht vollständig ausgeschöpft. Die neurokognitiven Funktionen sollten mit adäquater Behandlung von Schmerzen und affektiver Störung auf das prämorbide Niveau zurückgeführt werden können. Dadurch sei innert Jahresfrist eine Steigerung der Leistungsfähigkeit auf 80 % zu erwarten (vgl. Urk. 7/84/9).
4.
4.1 Der zu prüfende Rentenanspruch entstand gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung des Leistungsanspruchs (Anmeldung im November 2019, Urk. 7/2) sowie nach Ablauf des sogenannten Wartejahres (aktenkundige Arbeitsunfähigkeit seit August 2019), mithin frühestens am 1. August 2020. Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Art. 29 Abs. 3 IVG).
4.2 Rentenleistungen sind erst dann auszurichten, wenn keine zumutbaren Eingliederungsmassnahmen mehr in Betracht fallen. Der in der Invalidenversicherung geltende Grundsatz «Eingliederung vor Rente» bzw. «Eingliederung statt Rente» bewirkt, dass die Rente hinter einer Eingliederungsmassnahme bzw. dem damit verbundenen Taggeld zurücktritt (so Art. 28 Abs. 1 lit. a IVG; vgl. auch E. 1.3 vorstehend). Nur wenn keine entsprechenden Massnahmen (mehr) in Frage kommen, kann ein Rentenanspruch bejaht werden; andernfalls sind vorab geeignete Eingliederungsmassnahmen anzuordnen. Nach der gesetzlichen Konzeption kann eine Rente vor der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen (allenfalls auch rückwirkend) nur zugesprochen werden, wenn die versicherte Person wegen ihres Gesundheitszustandes nicht oder noch nicht eingliederungsfähig war. Dass der Rentenanspruch grundsätzlich erst nach Beendigung der Eingliederungsmassnahmen entstehen kann, gilt dabei selbst im Fall, dass diese nur einen Teilerfolg brachten oder scheiterten. Anders verhält es sich nach Abklärungsmassnahmen, die zeigen sollen, ob die versicherte Person überhaupt eingliederungsfähig ist, und die dann ergeben, dass dies nicht zutrifft; diesfalls kann eine Rente rückwirkend zugesprochen werden (BGE 148 V 397 E. 6.2.4 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_823/2023 E. 5.2.2 [nicht publ. BGE 150 V 410]; vgl. auch Meyer/Reichmuth Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 4. Aufl. 2022, Art. 28 IVG Rz. 8). Ist die versicherte Person nach Ablauf der einjährigen Wartezeit eingliederungsfähig, bleibt es entsprechend beim Vorrang der Eingliederung, und sie erhält, wenn die Eingliederung nicht sofort angetreten werden kann, nach Massgabe von Art. 18 IVV ein Wartetaggeld (Art. 22bis Abs. 7 lit. b [bis Ende 2021 Art. 22 Abs. 6] IVG; BGE 121 V 190 E. 4e). Die Ausrichtung eines Wartetaggeldes ist jedoch ausgeschlossen, soweit die versicherte Person im Zusammenhang mit Heilbehandlungen im Sinne des UVG ein Taggeld der Unfallversicherung ausgerichtet bekommt (vgl. Kreisschreiben über die Taggelder der Invalidenversicherung [KSTI], gültig ab 1. Januar 2022, Stand: 1. Januar 2025, Rz. 610; Rz. 1046 in der Version 12, Stand: 1. Januar 2021).
4.3 Vorliegend war der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns (August 2020) gemäss ärztlicher Einschätzung in seiner angestammten Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig, in jeder anderen seinen Leiden angepassten Tätigkeit jedoch – jedenfalls aus somatischer Sicht – zu 100 % arbeitsfähig (E. 3.1 in fine). Die behandelnde Psychologin lic. phil. D.___ erachtete einen Arbeitsstart trotz diagnostizierter depressiver Symptomatik – zumindest in einem reduzierten Pensum – als empfehlenswert (E. 3.2). Ebenso wurde aus neuropsychologischer Sicht eine 50-70%ige Arbeitsfähigkeit attestiert (vgl. E. 3.4). Damit war der Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht eingliederungsfähig. Dass die Beschwerdegegnerin keine Eingliederungsmassnahmen verfügt hat resp. diese als nicht möglich erachtete (vgl. Urk. 7/32), ändert nichts an der Tatsache, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns im August 2020 grundsätzlich eingliederungsfähig gewesen ist und auch im Verlauf geblieben ist. So fand ab Mitte Oktober 2020 ein vom Unfallversicherer durchgeführter therapeutischer Arbeitsversuch beim bisherigen Arbeitgeber in sehr leichter Tätigkeit während jeweils drei bis vier Stunden pro Tag statt (vgl. Urk. 7/33 S. 5 ff.), wofür dem Beschwerdeführer ein Taggeld ausgerichtet wurde (vgl. Urk. 7/34/41, Urk. 7/34/108 f., Urk. 7/34/121, Urk. 7/34/264, Urk. 7/34/275, Urk. 7/34/279, Urk. 7/37/120 f.). Im Februar 2022 hat der Beschwerdeführer sein Pensum – gemäss Angaben der Arbeitgeberin – auf 100 % erhöht (vgl. Urk. 7/83/1), laut Beschwerdeführer jedenfalls auf 80 % (ca. sechs Stunden/Tag; vgl. Urk. 7/52 S. 5). Nach Lage der Akten ist ausserdem ausgewiesen, dass die Beschwerdegegnerin im Februar 2022 erneut Abklärungen beruflicher Massnahmen vornahm (vgl. Urk. 7/52) und diese am 15. März 2022 abschloss (Urk. 7/51). Insofern ist erstellt, dass für den Zeitraum von August 2020 bis März 2022 gestützt auf Art. 28 Abs. 1 lit. a IVG noch kein Rentenanspruch entstehen konnte. Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer seitens der Unfallversicherung im Zusammenhang mit Heilbehandlungen bis 31. Januar 2022 ein Taggeld bezog (vgl. Urk. 7/43), bestand auch (noch) kein Anspruch auf Auszahlung von IV-(Warte)Taggeldern (vgl. E. 4.2 in fine).
5.
5.1 Uneinigkeit besteht überdies über die Bemessung des Invaliditätsgrades. Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Rentenanspruch ab März 2022 mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer seit Februar 2022 wieder 100 % als Maurer arbeite und ein rentenausschliessendes Einkommen erziele (E. 2.1). Sie nahm dabei Bezug auf die Gehaltsangaben des Arbeitgebers vom 10. Februar 2022. Demnach erhalte der Beschwerdeführer monatlich ein Gehalt von Fr. 5'000.--, welches sich aus einem Leistungslohn in der Höhe von Fr. 3'500.-- sowie einem Soziallohn im Umfang von Fr. 1'500.-- zusammensetze (vgl. Urk. 7/71; vgl. auch Lohnabrechnung vom Februar 2022, Urk. 7/75). Nach Ansicht des Beschwerdeführers ist der Soziallohn hingegen nicht bei der Festsetzung des Invalideneinkommens zu berücksichtigen (vgl. E. 2.2).
5.2 Am 1. Januar 2022 ist das revidierte IVG in Kraft getreten (Weiterentwicklung der IV [WEIV]). In dem seit 1. Januar 2022 gültigen Art. 25 Abs. 1 IVV wurde die Regelung, wonach Lohnbestandteile, für die der Arbeitnehmer nachgewiesenermassen wegen beschränkter Arbeitsfähigkeit keine Gegenleistung erbringen kann, nicht zum Erwerbseinkommen gehören, ersatzlos gestrichen (vgl. diesbezüglich auch E. 1.4 vorstehend). In der Invalidenversicherung wird somit nicht mehr danach gefragt, ob ein Soziallohn ausgerichtet wird. Dies wird damit begründet, dass neu ein tatsächlich erzieltes Einkommen immer als Einkommen mit Invalidität angerechnet werde, wenn damit die funktionelle Leistungsfähigkeit bestmöglich erwerblich verwertet werde (vgl. Madeleine Randacher, in: Kieser, Kradolfer, Lendfers [Hrsg.], ATSG-Kommentar, 5. Aufl., Zürich/Genf 2024, Art. 16 ATSG N. 11 mit Hinweisen). Die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung, unter welchen Voraussetzungen auf die Ausrichtung von Soziallohn zu schliessen sei und wann nicht, ist daher obsolet, insbesondere in beweisrechtlicher Hinsicht, wonach das Vorliegen von Soziallohn klar ausgewiesen sein musste. Beim Einbezug des Soziallohns in das Invalideneinkommen handelt es sich um eine die Versicherungsdurchführung vereinfachende Regelung, welche insofern sachgerecht ist, sich – entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 9) – im Rahmen der Delegation (Art. 28a Abs. 1 Satz 2 IVG) hält und dem Charakter der IV-Rente als Instrument eines pauschalen Schadensausgleichs entspricht (vgl. Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, IVG, 4. Aufl. 2022, N. 23 ff. zu Art. 28a mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Der Soziallohn soll demnach fortan wohl in das Invalideneinkommen einbezogen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_418/2022 vom 19. August 2024 E. 5.3.3), soweit auf ihnen AHV-Beiträge erhoben werden (vgl. Kreisschreiben über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR], gültig ab 1. Januar 2022, Stand: 1. Januar 2025, Rz. 3203).
5.3 Aus der Lohnabrechnung vom Februar 2022 (Urk. 7/75) geht hervor, dass die AHV-Beiträge ausgehend von einem Monatslohn von Fr. 5'000.-- erhoben wurden, womit es gemäss Art. 25 Abs. 1 IVV als Erwerbseinkommen im Sinne von Art. 16 ATSG gilt (vgl. E. 1.4 vorstehend), mithin als Invalideneinkommen zu berücksichtigen ist. Die vom Beschwerdeführer zitierte Rechtsprechung befasst sich in erster Linie mit den Korrekturmöglichkeiten in Verbindung mit Art. 26bis Abs. 2 und 3 IVV respektive mit der Frage, welche Kriterien für einen leidensbedingten Abzug vom Tabellenlohn unter der neuen Gesetzgebung – weiterhin – zu berücksichtigen sind. Das Bundesgericht hielt fest, dass Art. 26 Abs. 1 sowie Art. 26bis Abs. 1 IVV davon zeugen, dass es nach wie vor prioritär an den konkreten Erwerbsverhältnissen anzuknüpfen gilt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_823/2023 vom 8. Juli 2024 E. 9.5.2). Mit Blick auf die konkreten Einkommensverhältnisse steht daher fest, dass das Invalideneinkommen von der Beschwerdegegnerin zu Recht unter Mitberücksichtigung des Soziallohns auf Fr. 5'000.-- festgesetzt wurde.
5.4 Schliesslich machte der Beschwerdeführer geltend, das Valideneinkommen hätte aufgrund der regelmässigen Lohnerhöhungen im Umfang von Fr. 300.-- im Jahr 2022 Fr. 6'400.-- monatlich betragen; dazu seien Zulagen in der Höhe von Fr. 3'287.20 zu berücksichtigen (vgl. E. 2.2 hiervor, Urk. 1 S. 8). Ob das Valideneinkommen der geltend gemachten hypothetischen Lohnentwicklung anzupassen ist, kann an dieser Stelle offen bleiben, resultierte im Jahr 2022 doch auch keine rentenanspruchsbegründende Erwerbseinbusse, wenn wie beantragt von einem Valideneinkommen von Fr. 86'487.20 (Fr. 6'400.-- x 13 + Fr. 3'287.20) ausgegangen würde.
Wird nämlich das Valideneinkommen von Fr. 86'487.20 dem Invalideneinkommen von Fr. 65'000.-- (Fr. 5'000.-- x 13; E. 5.3 vorstehend) gegenübergestellt, resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 21'487.20 oder ein Invaliditätsgrad von gerundet 25 %.
6. Nach dem Gesagten erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
7. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Oskar Gysler
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstStadler