Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2024.00014
II. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Keller
Urteil vom 23. Juli 2024
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Martin Schnyder
c/o FS-Consulting
Rudolf-Diesel-Strasse 28, 8404 Winterthur
zusätzlich vertreten durch lic. iur. Y.___
c/o FS-Consulting
Rudolf-Diesel-Strasse 28, 8404 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1981 geborene X.___, Mutter zweier in den Jahren 2009 sowie 2012 geborener Kinder (Urk. 8/10 Ziff. 3), war seit 15. März 2011 als Telefonistin (Empfang) und Übersetzerin für ihren (seit 15. November 2019 getrenntlebenden, vgl. Urk. 8/166/2) Ehemann und Rechtsanwalt tätig (vgl. Urk. 8/9 und Urk. 8/12/7). Am 10. Mai 2019 wurde sie von ihrer Krankentaggeldversicherung und Einrichtung der beruflichen Vorsorge zur Früherfassung bei der Invalidenversicherung angemeldet (Urk. 8/3). Am 23. Mai 2019 meldete sie sich selber zum Leistungsbezug an (Urk. 8/10). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und zog die Akten der Krankentaggeldversicherung bei (Urk. 8/15, Urk. 8/22). Am 2. Juli 2020 teilte die
IV-Stelle der Versicherten mit, es seien keine Eingliederungsmassnahmen möglich (Urk. 8/32). Eine auf Juni und Juli 2021 angesetzte polydisziplinäre Begutachtung sagte die Versicherte unter Hinweis auf eine Rückenoperation vom 7. Juni 2021 ab (vgl. Urk. 8/66, Urk. 8/68). Im September und Oktober 2022 konnte die polydisziplinäre Begutachtung durchgeführt werden und das polydisziplinäre Gutachten des Z.___ wurde am 4. November 2022 fertiggestellt (Urk. 8/128). In der Folge veranlasste die IV-Stelle eine Abklärung im Haushalt (Bericht vom 24. Februar 2023; Urk. 8/138). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/149, Urk. 8/154, Urk. 8/157) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 16. November 2023 (Urk. 8/173, Urk. 8/182, Urk. 8/195, Urk. 8/204 = Urk. 2) ab November 2019 eine halbe Rente, ab September 2021 eine ganze Rente und ab April 2022 eine Rente von 50 % einer ganzen Invalidenrente zu.
2. Die Versicherte erhob am 8. Januar 2024 Beschwerde gegen die Verfügung vom 16. November 2023 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr eine ganze Rente oder statt einer halben eine höhere Rente auszurichten. Eventuell sei ein gerichtliches Gutachten in Auftrag zu geben, um die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrisch-psychologischer Sicht in Kombination mit ihrem Rückenleiden rechtsgenüglich abklären zu können. Am 14. März 2024 (Urk. 7) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 15. März 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.
Für Fälle erstmaliger abgestufter bzw. befristeter Rentenzusprachen und Revisionsfälle ist der Zeitpunkt der massgebenden Änderung nach Art. 88a IVV für das anwendbare Recht entscheidend; vgl. Kreisschreiben über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR], Rz. 9102). Vorliegend erging die angefochtene Verfügung nach dem 1. Januar 2022. Da ein Rentenerhöhungsgesuch der Beschwerdeführerin ab November 2019 und ab April 2022 zu prüfen ist, kommt jeweils das alte und das neue Recht zur Anwendung. Vorliegend werden deshalb je nach Relevanz sowohl die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen als auch die ab 1. Januar 2022 anwendbaren Rechtsvorschriften zitiert.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
Gemäss dem seit 1. Januar 2022 in Kraft stehenden Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4):
Invaliditätsgradprozentualer Anteil
49 Prozent47.5Prozent
48 Prozent45Prozent
47 Prozent42.5Prozent
46 Prozent40Prozent
45 Prozent37.5Prozent
44 Prozent35Prozent
43 Prozent32.5Prozent
42 Prozent30Prozent
41 Prozent27.5Prozent
40 Prozent25Prozent
1.4 Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung (BGE 125 V 413 E. 2d; Urteil des Bundesgerichts 8C_780/2007 vom 27. August 2008 E. 2.3; vgl. Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 11 zu Art. 30–31). Rechtsprechungsgemäss bildet eine solche Verfügung insgesamt den Anfechtungs- und Streitgegenstand und unterliegt integral der gerichtlichen Prüfung, selbst wenn nur einzelne Punkte davon bestritten sind (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_440/2017 vom 25. Juni 2018 E. 5.1 [in BGE 144 V 153 nicht publiziert] und 9C_50/2011 vom 25. Mai 2011 E. 2.1).
Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine abgestufte oder befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Abstufung oder die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert blieben. Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Abstufung oder Aufhebung der Rente zu erfassen (BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; Urteile des Bundesgerichts 8C_765/2007 vom 11. Juli 2008 E. 2 und I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen). Dabei ist in anfechtungs- und streitgegenständlicher Hinsicht irrelevant, ob eine rückwirkende Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente in einer oder in mehreren Verfügungen gleichen Datums eröffnet wird (BGE 131 V 164 Regeste; Urteil des Bundesgerichts 8C_489/2009 vom 23. Oktober 2009 E. 4.1 mit Hinweis).
1.5 Nach der Rechtsprechung sind bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen (Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a IVV) analog anzuwenden (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_122/2020 vom 26. Februar 2021 E. 2). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten und damit der für die Abstufung oder Befristung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt des Rentenbeginns mit demjenigen im – nach Massgabe des analog anwendbaren Art. 88a Abs. 1 IVV festzusetzenden – Zeitpunkt der Anspruchsänderung (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_375/2017 vom 25. August 2017 E. 2.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweis).
1.6 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen).
1.7 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_587/2023 vom 8. April 2024 E. 4.2).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) fest, eine externe medizinische Untersuchung in den Fachbereichen Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Orthopädie und Psychiatrie von September und Oktober 2022 habe eine gesundheitliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit seit Oktober 2018 ergeben. Die Abklärung bei der Beschwerdeführerin zu Hause habe ergeben, dass sie bei voller Gesundheit zu 100 % im Erwerb tätig sein würde. Ihre bisherige berufliche Tätigkeit entspreche einer angepassten Tätigkeit, die körperlich leichte, wechselbelastende Arbeiten mit organisatorischen und administrativen Aufgaben ohne komplexe Teamarbeit oder mit Wechselschichten umfasse. Weiter entstehe ein Rentenanspruch frühestens sechs Monate nach Anmeldung. Ab November 2019 sei der Beschwerdeführerin eine Arbeitsfähigkeit von 50 % zumutbar gewesen. Dies entspreche einem Invaliditätsgrad von 50 %, was zu einem Anspruch auf eine halbe Rente ab November 2019 führe. Ab Juni 2021 habe sich ihre gesundheitliche Situation verschlechtert und sie sei vollständig arbeitsunfähig gewesen, was dem Invaliditätsgrad entspreche. Mit Berücksichtigung einer dreimonatigen Wartezeit habe sie somit Anspruch auf eine ganze Invalidenrente ab September 2021. Ab der Verbesserung des Gesundheitszustandes Mitte Dezember 2021 sei es der Beschwerdeführerin wieder zumutbar gewesen, einer Tätigkeit von 50 % nachzugehen. Nach erneuter Berücksichtigung einer dreimonatigen Wartezeit ab der Verbesserung Mitte Dezember 2021 betrage der Invaliditätsgrad ab April 2022 wieder 50 % (Urk. 2 Verfügungsteil 2 S. 1). Die Beschwerdeschrift erschöpfe sich in der subjektiven Einschätzung einer völligen Arbeitsunfähigkeit durch die Beschwerdeführerin selbst (Urk. 7 S. 1).
2.2 Die Beschwerdeführerin brachte vor, die psychischen Persönlichkeitsstörungen mit emotional-instabilen histrionischen Anteilen seien bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zu wenig bis ungenügend berücksichtigt worden (Urk. 1 S. 5 f.). Sie sei aktuell nicht in der Lage, auch nur einfachste Bürotätigkeiten beziehungsweise Telefonate mehrere Tage hintereinander durchzuführen. Die psychischen und die körperlichen Beschwerden würden zusammen keiner Arbeitsfähigkeit von 50 % in der angestammten Tätigkeit als Bürogehilfin beziehungsweise Telefonistin entsprechen. Die Beschwerdegegnerin habe es auch unterlassen, eine Abklärung der Arbeitsfähigkeit beispielsweise in einer geschützten Arbeitsstätte vorzunehmen. Es sei ein Invaliditätsgrad von mehr als 50 % ausgewiesen (S. 6).
2.3 Strittig und zu prüfen ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin.
3.
3.1 Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, B.___, nahm im Auftrag der Krankentaggeldversicherung eine Arbeitsfähigkeitsbeurteilung der Beschwerdeführerin vor, über welche er am 31. Juli 2019 (Urk. 8/19) berichtete. Er nannte als Diagnose ein mittelgradig ausgeprägtes agitiert-depressives Syndrom, Differentialdiagnose depressive Episode oder affektiver Restzustand bei wahrscheinlich iatrogenem Opioid- und Benzodiazepin-Missbrauch (S. 6). Aktuell bestehe vom 18. Juli 2019 bis 30. September 2019 in der angestammten Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Ab 1. Oktober 2019 bestehe eine vollständige Arbeitsfähigkeit. Zur Begründung führte Dr. A.___ aus, die affektiven und vegetativen Beeinträchtigungen im Rahmen des depressiven Syndroms bedingten schlüssig eine derzeit auf 50 % herabgesetzte Arbeitsfähigkeit in jeder Arbeitstätigkeit. Die Prognose depressiver Syndrome sei überwiegend günstig. Notwendig sei die Fortführung, gegebenenfalls Anpassung der medikamentösen antidepressiven Behandlung sowie die kontrollierte und dokumentierte Abstinenz von sämtlichen Suchtmitteln. In einer angepassten Tätigkeit könne keine höhere Arbeitsfähigkeit erreicht werden (S. 7).
3.2 Die Ärzte der psychiatrischen Klinik C.___ berichteten mit Austrittsbericht vom 24. Oktober 2019 (Urk. 8/128/115-119) über eine stationäre Behandlung der Beschwerdeführerin vom 13. bis 25. September 2019 und führten aus, der Eintritt der Beschwerdeführerin sei per fürsorgerischer Unterbringung nach Mischintoxikation in suizidaler Absicht vor dem Hintergrund einer psychosozialen Belastungssituation erfolgt. Als Diagnosen wurden im Wesentlichen eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leicht- bis mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), ein Verdacht auf eine adulte Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0) und ein schädlicher Gebrauch von Alkohol (ICD-10 F10.1) aufgeführt (S. 1). Zur aktuellen Anamnese wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin berichte, ihr sei alles zu viel geworden, sie habe sich aufgrund zahlreicher Termine überfordert gefühlt, zudem bestünden schon seit längerer Zeit wiederkehrende Konflikte mit dem Ehemann, aktuell befinde sich das Paar in Trennung. Sie habe einen neuen Partner, sei jedoch finanziell weiterhin abhängig vom Ehemann (S. 2). Aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer sei keine genügende und abschliessende Beurteilung möglich gewesen (S. 4).
3.3 Dr. med. D.___, E.___, führte mit Bericht vom 15. November 2019 (Urk. 8/26/8-12) aus, sie behandle die Beschwerdeführerin seit April 2017 (Ziff. 1.1), und nannte als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) und eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (histrionisch, emotional instabil; ICD-10 F61.0; Ziff. 2.5). Die Beschwerdeführerin sei aktuell vollständig arbeitsunfähig im ersten Arbeitsmarkt (Ziff. 4.1).
3.4 Die Fachpersonen der C.___ berichteten mit Austrittsbericht vom 10. März 2020 (Urk. 8/128/112-114) über eine stationäre Behandlung der Beschwerdeführerin vom 6. bis 10. März 2020 und nannten im Wesentlichen als Diagnosen eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), eine Panikstörung (ICD-10 F41.0) und einen Verdacht auf schädlichen Gebrauch von Alkohol (ICD-10 F10.1; S. 1). Der Eintritt sei auf Eigeninitiative der Beschwerdeführerin bei zunehmender depressiver Symptomatik sowie Panikattacken erfolgt, vor dem Hintergrund verschiedener psychosozialer Belastungsfaktoren und beim Vorliegen oben genannter Diagnosen. Die Beschwerdeführerin habe beim Eintritt berichtet, dass es schon länger Probleme in ihrer Ehe gegeben habe. Aktuell laufe die Scheidung von ihrem Mann. Sie habe davor am Empfang der Rechtsanwaltskanzlei ihres Mannes gearbeitet, aktuell sei sie arbeitslos und habe jetzt auch finanzielle Probleme. Sie merke seit Dezember letzten Jahres eine Verschlechterung ihrer Stimmungslage mit unter anderem starken Schuldgefühlen ihren Kindern gegenüber sowie zunehmenden, aktuell fast immer täglichen Panikattacken und Schlafstörungen (S. 1). Aufgrund des Konsums einer Dose Prosecco am vierten Behandlungstag sei am Folgetag die vorzeitige Entlassung erfolgt (S. 2).
3.5 Am 23. April 2020 erfolgte bei der Diagnose eines Massenprolapses auf Höhe des 4. und 5. Lendenwirbelkörpers (LWK) mit partiellem Cauda-Syndrom mit Hypästhesie des linken Beines, Fussheberparese M3 links und verzögerter Miktion eine mikrochirurgische Fenestration LWK 4/5 links und Entfernung des Massenprolaps (Urk. 8/34). Anlässlich der Untersuchung vom 10. Juni 2020 (vgl. korrigierter Bericht vom 4. September 2020; Urk. 8/40/8-9) berichtete die Beschwerdeführerin, es sei insgesamt viel besser als vor der Operation (S. 1).
3.6 Die Fachpersonen des E.___ nannten mit Kostengutsprachegesuch an die Krankenkasse der Beschwerdeführerin vom 10. September 2020 (Urk. 8/46/2-3) als Diagnosen eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), eine Panikstörung (ICD-10 F41.0) und einen Verdacht auf schädlichen Gebrauch von Alkohol (ICD-10 F10.1; S. 1). Die Beschwerdeführerin leide unter Zukunftsängsten, Panikattacken, depressiven Verstimmungen, Konzentrationsstörungen, häufiger Migräne und Schlafstörungen. Aufgrund der Überforderungssituation mit den psychosozialen Belastungen habe sich die Beschwerdeführerin Anfang 2020 immer mehr in ihre aktuelle Wohnung zurückgezogen.
3.7 Die Ärzte der C.___ berichteten am 26. März 2021 (Urk. 8/128/106-111) über eine stationäre Behandlung der Beschwerdeführerin vom 12. Februar bis 15. März 2021 und führten insbesondere aus, es sei eine Teilremission der bestehenden depressiven Symptomatik erreicht worden. Zur aktuellen Anamnese wurde unter anderem festgehalten, im Jahr 2015 sei der Vater der Beschwerdeführerin in Russland verstorben und die Beschwerdeführerin habe sich nicht richtig von ihm verabschieden können. Im Jahr 2017 sei ihre Mutter verstorben. Ihr bester Freund sei durch Suizid verstorben. 2019 habe sie die selbst initiierte und komplizierte Trennung vom Ehemann und gleichzeitig eine Verschlechterung ihrer Stimmungslage mit unter anderem starken Schuldgefühlen ihren Kindern gegenüber sowie zunehmenden, aktuell fast immer täglichen Spannungskopfschmerzen und Schlafstörungen erlebt (S. 2).
3.8 Am 7. Juni 2021 und 16. August 2021 (Urk. 8/80/7) wurde die Beschwerdeführerin erneut am Rücken operiert (Urk. 8/84/4-5). Am 18. August 2021 erlitt sie zudem beidseitige Lungenembolien (Urk. 8/80/6). Vom 23. August bis 9. September 2021 war sie in stationärer Rehabilitation (Urk. 8/80/11-13). Gemäss Verlaufsbericht der Fachpersonen der Klinik F.___ 10. November 2021 (Urk. 8/99) fand sich ein sehr guter postoperativer neuroradiologischer Befund, welcher das aktuelle Beschwerdebild der Beschwerdeführerin nicht erkläre (S. 2).
Dr. med. G.___, Fachärztin für Neurologie, beurteilte mit Bericht vom 23. Dezember 2021 (Urk. 8/109) die im Vordergrund stehenden positions- und bewegungsabhängigen lumbalen Schmerzen als grösstenteils myofaszialer Natur (S. 2).
3.9 Eine Assistenzärztin des Rehazentrums H.___ berichtete am 4. März 2022 (Urk. 8/113/9-11, vgl. auch Urk. 8/114) über einen stationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin vom 14. Februar bis 6. März 2022 und führte aus, die Beschwerdeführerin sei für die Dauer des stationären Aufenthalts und danach bis am 1. April 2022 vollständig arbeitsunfähig. Sie verwies für die weitere Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf die nachbehandelnden Ärzte. Die verschlechterten Werte während des Aufenthalts würden auf eine aktuell nicht somatische Problematik hindeuten (S. 3).
3.10 Im Auftrag der Beschwerdegegnerin wurde die Beschwerdeführerin am 27. und 28. September und am 17. Oktober 2022 durch Fachärzte des Z.___ internistisch, psychiatrisch, neurologisch und orthopädisch begutachtet. In ihrem Gutachten vom 4. November 2022 nannten die Ärzte nach Erhebung der Anamnese, Berücksichtigung der Akten und Durchführung eigener Untersuchungen folgende, hier teilweise verkürzt dargestellte Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/128/8-9, Urk. 8/128/36):
- Lumbovertebralsyndrom mit radikulärer Schmerz- und sensiblem Ausfallsyndrom L5 links bei Status nach lumbaler Rückenoperation am 23. April 2020, 7. Juni 2021 und 16. August 2021
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1)
- kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional-instabilen und histrionischen Anteilen (ICD-10 F61.0)
Zudem wurden folgende Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit genannt:
- Migräne mit verlängerte visueller/retinaler Aura
- Sulcus ulnaris Reizsyndrom links
- Hypalgesie rechte Gesichts- und Kopfhälfte unklarer Ätiologie
- posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1)
Aus neurologischer Sicht kam Dr. med. I.___, Facharzt für Neurologie, zum Schluss, schwere körperliche Tätigkeiten könnten nicht mehr durchgeführt werden (Urk. 8/128/36 Ziff. 7.2). Es bestehe ein Status nach dreimaliger Rückenoperation.
Hier müsse von einer mehrmonatigen postoperativen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden, wobei diesbezüglich von orthopädischer Seite Stellung genommen werde. Aufgrund des chronischen Lumbovertebralsyndroms mit Lumboischialgie links sei infolge der Schmerzen von einem erhöhten Pausenbedarf von 20 % auszugehen. Die sensiblen Ausfälle im Dermatom L5 beeinträchtigten die Arbeitsfähigkeit nicht. In der angestammten Tätigkeit sei von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % auszugehen. Während einer Migräneattacke sei von einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit auszugehen (Urk. 8/128/37 Ziff. 8). Zur Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit wurde ausgeführt, leichte körperliche rückenadaptierte, organisatorische und administrative Tätigkeiten könnten der Beschwerdeführerin ganztags zugemutet werden. Im Übrigen wurde dasselbe ausgeführt wie zur Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit (vgl. Urk. 8/128/38).
Aus rein allgemeininternistischer Sicht konnte Dr. med. J.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen (Urk. 8/128/77 ff.).
Dr. med. K.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, hielt aus orthopädischer Sicht fest, die Beschwerdeführerin leide seit 2015 an chronisch rezidivierenden Rückenbeschwerden tieflumbal, so dass über längere Zeit diverseste konservative Massnahmen durchgeführt worden seien. Bei Schmerzexazerbation während des Lockdowns 2020 habe aufgrund eines Massenprolaps L4/5 die Indikation zur notfallmässigen Operation gestellt werden müssen im Sinne einer mikrochirurgischen Fenestration L4/5 links und Entfernung des Massenprolaps. Anschliessend sei es der Beschwerdeführerin vorübergehend deutlich besser gegangen, bis es 2021 wieder zu Schmerzexazerbationen gekommen sei, bildgebend zurückzuführen auf eine Rezidivdiskushernie, welche am 7. Juni 2021 abermals chirurgisch angegangen worden sei. Dieser Eingriff habe keinen relevanten schmerzlindernden Effekt gehabt. Es sei eine Zweitbeurteilung durch die L.___ AG inklusive Bildgebung erfolgt. Bei hohem Leidensdruck sei schliesslich die Indikation zur Redekompression und Cagespondylodese L4/5 per 16. August 2021 gestellt worden. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, anschliessend für einige Wochen gut profitiert zu haben, bis sich wieder Rückenschmerzen mit Ausstrahlung in das linke Bein eingestellt hätten. Aus chirurgischer Sicht habe nichts mehr angeboten werden können bei bildgebend regelrechter postoperativer Situation. Entsprechend werde sie derzeit durch ein schmerzmedizinisches Institut betreut. Die Implantation eines Neurostimulators sei angedacht. Klinisch finde sich im Rahmen der Begutachtung eine doch schmerzgeplagte Beschwerdeführerin, sie präsentiere ein Schonhinken links, die Standdauer des linken Beines gegenüber rechts sei deutlich verkürzt, der Straight Leg Raise Test (SLR) sei links gegenüber rechts kraft- und schmerzbedingt eingeschränkt. Die Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule (LWS) sei bei der expliziten Untersuchung schmerzbedingt deutlich eingeschränkt, handkehrum könnten diverse komplexe Bewegungsabläufe gut durchgeführt werden (An- und Ausziehen der Socken und der Schuhe). Weiter fänden sich keine Schonungszeichen im Bereich der linken unteren Extremität, wie sie zu erwarten sein würden aufgrund des präsentierten doch erheblichen Schonhinkens links (Urk. 8/128/96 f. Ziff. 7.1). Die Beschwerdeführerin scheine glaubhaft an erheblichen LWS-Beschwerden zu leiden nach oben genannten Voreingriffen und so sei von einer gewissen verminderten Belastbarkeit des Achsenskeletts auszugehen (Urk. 8/128/97 Ziff. 7.2). Grundsätzlich hätten sich keine Hinweise für eine eindeutige Verdeutlichung oder gar Aggravation gezeigt. Einzig auffallend seien die fehlenden Schonungszeichen im Bereich der linken unteren Extremität gewesen, wie sie zu erwarten wären aufgrund des eindrücklich präsentierten Schonhinkens links infolge einer subjektiv eingeschränkten Belastbarkeit und Schmerzproblematik (Urk. 9/128/98 Ziff. 7.5). Zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit wurde festgehalten, rein orthopädischerseits habe dreimal die Indikation für einen LWS-Eingriff gestellt werden müssen, woraus sich postoperative Arbeitsunfähigkeiten für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit nach dem ersten Eingriff vom 23. April 2020 von maximal drei Monaten, nach dem zweiten und dritten Eingriff vom 7. Juni und 16. August 2021 bis maximal vier Monate postoperativ, also Mitte Dezember 2021 ergeben hätten. Ab dann sollte die zuletzt ausgeübte Tätigkeit aus orthopädischer Sicht medizinisch-theoretisch wieder vollschichtig zumutbar sein mit einem schmerzbedingt verminderten Rendement infolge erhöhten Pausenbedarfs von 20 %. Gesamthaft sei also aus orthopädischer Sicht medizinisch-theoretisch ab Mitte Dezember 2021 in der angestammten Tätigkeit von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen (Urk. 8/128/98 Ziff. 8). Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit könne als angepasst angesehen werden, handle es sich doch um eine wechselbelastende, überwiegend leichte Arbeit mit insbesondere organisatorischen und administrativen Tätigkeiten (Urk. 8/128/99).
Dr. med. M.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte aus, Anlass für die psychiatrischen Behandlungen sei die im Vordergrund stehende rezidivierende depressive Störung gewesen, die ab 2017 aufgetreten sei. Aktuell könne die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) nach ICD-10 F43.1 aufgrund der berichteten Intrusionen/Flashbacks und Albträumen von Kriegerlebnissen gestellt werden.
Diese schon lange bestehende chronische PTBS-Symptomatik habe allerdings keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/128/58). Das ambulante Setting sei angemessen. Bei zwei der insgesamt vier stationären Behandlungen sei ein vorzeitiger Austritt wegen einer Übertretung der Stationsregeln respektive wegen Alkoholkonsum erfolgt. Trotz der durchgeführten psychiatrischen Therapien habe keine längere Remission der depressiven Symptomatik erreicht werden können. Die komorbiden psychischen Störungen, die Schmerzproblematik und die psychosozialen Belastungen erschwerten die Therapie massgeblich, was sich in dem chronischen Verlauf widerspiegle (Urk. 8/128/61 f.). Die Beschwerdeangaben der Beschwerdeführerin seien in sich konsistent und es bestünden auch keine wesentlichen Diskrepanzen zwischen ihren Angaben und der Aktenlage. Die Beschwerdeführerin nehme entsprechend ihrer Beschwerden Therapien in Anspruch. Eine Diskrepanz bestehe zwischen den vorhandenen Fähigkeiten und Ressourcen und der aktuellen Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin. Es lasse sich nicht nachvollziehen, warum sie sich nicht wenigstens eine leichte, einfache Tätigkeit in einem Teilzeitpensum (oder wenigstens stundenweise) vorstellen könne (Urk. 8/128/62 Ziff. 7.3). Zu den Fähigkeiten, Ressourcen und Belastungen hielt der Gutachter fest, die Beschwerdeführerin habe Sprachen studiert und spreche neben ihrer Muttersprache weitere fünf Sprachen. Sie sei trotz der posttraumatischen Belastungsstörung und der Persönlichkeitsproblematik in der Lage gewesen, in der Schweiz verschiedenen beruflichen Tätigkeiten nachzugehen und eine Familie zu gründen. Nebst der Kinderbetreuung habe sie von 2011 bis 2018 in der Anwaltskanzlei ihres Ehemannes zu 60 % am Empfang, als Telefonistin, Übersetzerin und Bürogehilfin tätig sein können. Sie sei fähig, ihren Haushalt zu führen und abwechselnd mit dem Ex-Ehemann die beiden Kinder zu betreuen, wobei sie einmal wöchentlich Hilfe durch die Spitex erhalte. Sie sei in der Lage Auto zu fahren und könne dazu bei Bedarf das Auto ihres Ex-Ehemannes ausleihen. Als somatische Belastungen seien die chronischen Rückenschmerzen und die Migräne zu nennen. Es bestünden zudem psychosoziale Belastungen durch den Verlust von Familienangehörigen in den letzten Jahren, der Stellenlosigkeit und der engen finanziellen Situation (Urk. 8/128/62 Ziff. 7.4).
In einer ähnlichen wie der bisherigen Tätigkeit in einer Anwaltskanzlei (am Empfang, als Telefonistin, Übersetzerin und Bürohilfe) könne aus rein psychiatrischer Sicht eine Präsenz von zirka 5 Stunden pro Tag 5 Mal pro Woche zugemutet werden. In dieser Präsenzzeit sei die Leistungsfähigkeit um zirka 20 % beeinträchtigt wegen der verminderten Durchhaltefähigkeit, dem Bedarf nach vermehrten Kurzpausen und einem leicht vermindertem Arbeitstempo. Insgesamt bestehe aktuell in der bisherigen Tätigkeit aus psychiatrischer Sicht eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bezogen auf ein Pensum von 100 % (Urk. 8/128/63). Zum Verlauf wurde ausgeführt, aufgrund der vorliegenden psychiatrischen Akten sei eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 1. Oktober 2018 bis am 17. Juli 2019 anzunehmen. Im Rahmen eines Gutachtens (vgl. vorstehend E. 3.1) sei ab dem 18. Juli 2019 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Im September 2019 sei es zu einem Suizidversuch und einer psychiatrischen Hospitalisation gekommen, so dass wieder von einer vorübergehenden vollen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden müsse. Seither sei aufgrund des Verlaufs mit zwei weiteren stationären psychiatrischen Aufenthalten (2020, 2021) anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin teilweise vollständig arbeitsunfähig gewesen sei. Dazwischen sei nicht davon auszugehen, dass aus psychiatrischer Sicht eine höhere Arbeitsfähigkeit als 50 % bezogen auf ein 100%-Pensum bestanden habe. Zum Zeitpunkt der aktuellen Untersuchung für das Gutachten bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/128/63 f.). Aus rein psychiatrischer Sicht entspreche die letzte berufliche Tätigkeit der Beschwerdeführerin einer dem psychischen Leiden optimal angepassten Tätigkeit; es bestehe ebenfalls eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (Urk. 8/128/64). Durch eine Optimierung der antidepressiven Therapie und die Fortsetzung der psychotherapeutischen Behandlung sei mittel- bis längerfristig eine Verbesserung und Stabilisierung möglich, so dass mit der Zeit die Arbeitsfähigkeit verbessert werden könnte (Urk. 8/128/65).
Gesamtmedizinisch kamen die Gutachter nach Konsensbesprechung zum Schluss, bezüglich der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit könne der Beschwerdeführerin in der zuletzt ausgeübten, als ideal anzusehenden Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bezogen auf ein vollschichtiges Arbeitsvolumen attestiert werden (Urk. 8/128/13 Ziff. 4.7). Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit könne als angepasst angesehen werden, handle es sich doch um eine wechselbelastende, überwiegend leichte Arbeit mit insbesondere organisatorischen und administrativen Tätigkeiten. Aus rein psychiatrischer Sicht entspreche die letzte berufliche Tätigkeit der Beschwerdeführerin einer dem psychischen Leiden optimal angepassten Tätigkeit. Von einer Tätigkeit mit viel Verantwortung, mit komplexer Teamarbeit oder mit Wechselschicht sei abzuraten. Es könne somit keine Tätigkeit definiert werden, in welcher eine höhere Leistung möglich sei (a.a.O, Ziff. 4.8).
3.11 Am 31. Januar 2023 erfolgte eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt (vgl. Abklärungsbericht vom 24. Februar 2023, Urk. 8/138). Die Beschwerdeführerin habe angegeben, bei Gesundheit voll zu arbeiten. Sie würde heute eigenes und gutes Geld verdienen und hätte zusätzlich noch die Kinderalimente. Die Betreuung der Söhne unter der Woche, welche in der 5. Klasse und in der Sekundarstufe seien (vgl. Ziff. 2.1), sei kein Problem, da der Vater der Kinder an zwei ganzen Tagen pro Woche und alternierend am Wochenende die Kinder bei sich im Haushalt habe. Zudem würde sie im Service, bei Events, arbeiten, dies vor allem am Wochenende. Die Abklärungsperson legte dementsprechend die Qualifikation der Beschwerdeführerin als zu 100 % Erwerbstätige fest (S. 5 Ziff. 3.4 f.).
3.12 Pract. med. N.___, Facharzt für Arbeitsmedizin, regionaler ärztlicher Dienst (RAD), führte mit Stellungnahme vom 29. November 2022
(Urk. 8/146/14-15) aus, das vorliegende Z.___-Gutachten vom 4. November 2022 sei umfassend, beruhe auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtige die beklagten Beschwerden und sei in Kenntnis der Vorakten erstellt worden. Das Gutachten sei nachvollziehbar und plausibel in seinen Schlussfolgerungen, es könne darauf abgestellt werden. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit sei als angepasste Tätigkeit anzusehen. Im Längsschnittverlauf ab Juli 2019 sei von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen, abgesehen von kurzzeitigen vollständigen Arbeitsunfähigkeiten aufgrund von stationären Behandlungen. Aufgrund der operativen Eingriffe würden sich noch die im orthopädischen Teilgutachten erwähnten Arbeitsunfähigkeitszeiten ergeben. Es würden ergänzend verschiedene psychosoziale Belastungen bestehen.
4.
4.1 Gemäss Z.___-Gutachten vom 4. November 2022 leidet die Beschwerdeführerin in somatischer Hinsicht im Wesentlichen an einem Lumbovertebralsyndrom mit radikulärer Schmerz- und sensiblem Ausfallsyndrom L5 links bei Status nach lumbaler Rückenoperation am 23. April 2020, 7. Juni 2021 und 16. August 2021. Aus psychischer Sicht leidet die Beschwerdeführerin an einer rezidivierenden depressiven Störung, zum Gutachtenszeitpunkt mittelgradigen Episode, und an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit emotional-instabilen und histrionischen Anteilen (vorstehend E. 3.10). Das Gutachten wurde unter Berücksichtigung der massgeblichen Beweiskriterien (vgl. vorstehend E. 1.7) erstattet, weshalb grundsätzlich darauf abgestellt werden kann.
4.2 Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung – fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheitsschädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz auszuschliessen sei (E. 5.1). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1).
Eine leicht- bis mittelgradige depressive Störung ohne nennenswerte Interferenzen durch psychiatrische Komorbiditäten lässt sich im Allgemeinen nicht als schwere psychische Krankheit definieren. Besteht dazu noch ein bedeutendes therapeutisches Potential, so ist insbesondere auch die Dauerhaftigkeit des Gesundheitsschadens in Frage gestellt. Diesfalls müssen gewichtige Gründe vorliegen, damit dennoch auf eine invalidisierende Erkrankung geschlossen werden kann (BGE 148 V 49 E. 6.2.2 mit Hinweis). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Wie in BGE 145 V 361 dargelegt, ist in allen Fällen durch die Verwaltung beziehungsweise das Gericht zu prüfen, ob und inwieweit die ärztlichen Experten ihre Arbeitsunfähigkeitsschätzung unter Beachtung der massgebenden Indikatoren (Beweisthemen) hinreichend und nachvollziehbar begründet haben. Dazu ist erforderlich, dass die Sachverständigen den Bogen schlagen zum vorausgehenden medizinisch-psychiatrischen Gutachtensteil (mit Aktenauszug, Anamnese, Befunden, Diagnosen usw.), das heisst sie haben im Einzelnen Bezug zu nehmen auf die in ihre Kompetenz fallenden erhobenen medizinisch-psychiatrischen Ergebnisse fachgerechter klinischer Prüfung und Exploration. Ärztlicherseits ist also substanziiert darzulegen, aus welchen medizinisch-psychiatrischen Gründen die erhobenen Befunde das funktionelle Leistungsvermögen und die psychischen Ressourcen in qualitativer, quantitativer und zeitlicher Hinsicht zu schmälern vermögen. Der psychiatrische Sachverständige hat darzutun, dass, inwiefern und inwieweit wegen der von ihm erhobenen Befunde die beruflich-erwerbliche Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist, und zwar - zu Vergleichs-, Plausibilisierungs- und Kontrollzwecken - unter Miteinbezug der sonstigen persönlichen, familiären und sozialen Aktivitäten der rentenansprechenden Person (E. 4.3; vgl. auch BGE 148 V 49 E. 6.2.1 mit Hinweis).
4.3 Die gutachterliche psychiatrische Beurteilung umfasste das ganze Leistungsprofil mit sowohl negativen als auch positiven Anteilen und ist so verfasst, dass die attestierte Arbeitsunfähigkeit «gleichsam aus dem Saldo aller wesentlichen Belastungen und Ressourcen» (BGE 141 V 281 E. 3.4.2.1) abgeleitet wurde. Der psychiatrische Gutachter ist bei der Beantwortung der Frage, wie er das Leistungsvermögen einschätzte, den einschlägigen Indikatoren gefolgt, er hat ausschliesslich funktionelle Ausfälle berücksichtigt, welche Folge der gesundheitlichen Beeinträchtigung sind, und seine versicherungsmedizinische Zumutbarkeitsbeurteilung ist auf objektivierter Grundlage erfolgt. Die von der Rechtsanwendung zu prüfende Frage, ob er sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten und das Leistungsvermögen in Berücksichtigung der einschlägigen Indikatoren eingeschätzt hat (BGE 141 V 281 E. 5.2.2), ist zu bejahen. Die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage lassen sich anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachweisen, weshalb auch unter diesem Blickwinkel auf das Gutachten abzustellen ist.
4.4 Die Beschwerdeführerin beantragt beschwerdeweise eine höhere als die zugesprochene halbe Rente. Nachdem die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin von Juni bis Dezember 2021 als vollständig arbeitsunfähig erachtet und ihr mit Berücksichtigung einer dreimonatigen Wartefrist ab September 2021 bis März 2022 eine ganze Rente zugesprochen hat, ist insbesondere zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin davor und danach Anspruch auf eine höhere als die zugesprochene halbe Rente hat. Die von der Beschwerdegegnerin angenommene Verschlechterung des Gesundheitszustandes ab Juni 2021 ist angesichts der Rückenoperationen in der Klinik O.___ im Juni 2021 und in der Klinik F.___ im August 2021 und der damit verbundenen Beschwerden und Rekonvaleszenz jedenfalls zweifelsohne nachvollziehbar.
4.5 Ein Rentenanspruch gemäss Art. 29 IVG entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG. Bei der am 31. Mai 2019 bei der Beschwerdegegnerin eingegangenen Anmeldung zum Leistungsbezug (vgl. Aktenverzeichnis zu Urk. 8/10) konnte ein Rentenanspruch somit frühestens per 1. November 2019 entstehen. Rein orthopädischerseits bestand gemäss Z.___-Gutachten nach dem ersten LWS-Eingriff eine postoperative Arbeitsunfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit vom 23. April 2020 für maximal drei Monate, also vom 23. April bis 23. Juli 2020,
was nachvollziehbar erscheint. Eine länger andauernde Arbeitsunfähigkeit lag damit nicht vor, wie die Beschwerdegegnerin richtig festgehalten hat (vgl. Urk. 2 Verfügungsteil 2 S. 2). Aus psychiatrischer Sicht bestand gemäss Z.___-Gutachten für den ganzen hier relevanten Zeitraum eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit, mit Ausnahme von vorübergehenden vollständigen Arbeitsunfähigkeiten im Zusammenhang mit (kurzen) stationären Aufenthalten der Beschwerdeführerin (vgl. vorstehend E. 3.2, E. 3.4 und E. 3.7). Auch der psychiatrische Gutachter Dr. A.___, der zuhanden der Krankentaggeldversicherung am 31. Juli 2019 eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vorgenommen hatte, kam (echtzeitlich) zum Schluss, die Beschwerdeführerin sei zu 50 % arbeitsfähig (vorstehend E. 3.1). Das Fazit der Gutachter, zwischen den vorübergehenden vollständigen Arbeitsunfähigkeiten sei nicht davon auszugehen, dass aus psychiatrischer Sicht eine höhere Arbeitsfähigkeit als 50 % bezogen auf ein 100%-Pensum bestanden habe, ist gestützt auf die gutachterliche Beurteilung schlüssig. Dies auch vor dem Hintergrund, dass psychosoziale Faktoren das Beschwerdebild der Beschwerdeführerin mitprägten. So erwähnte der psychiatrische Gutachter psychosoziale Belastungen durch den Verlust von Familienangehörigen in den letzten Jahren, der Stellenlosigkeit und der engen finanziellen Situation (vgl. Urk. 8/128/62) und hielt fest, psychosozialen Belastungen erschwerten die Therapie massgeblich (vgl. Urk. 8/128/65). Als weitere psychosoziale Umstände gehen aus den medizinischen Akten beispielsweise die Trennung von ihrem Mann, Scheidungsverfahren und der Verlust ihrer Arbeitsstelle bei ihrem Exmann hervor (vorstehend E. 3.2, E. 3.4, E. 3.7). Dabei ist Folgendes zu beachten: Die Annahme einer Invalidität setzt stets ein medizinisches Substrat voraus, das (fach-) ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit nachgewiesenermassen wesentlich beeinträchtigt (Urteile des Bundesgerichts 8C_43/2023 vom 29. November 2023 E. 5.1 und 8C_544/2022 vom 3. März 2023 E. 2.4). Der im Hinblick auf Rentenleistungen der Invalidenversicherung geltende enge (bio-psychische) Krankheitsbegriff klammert soziale Faktoren so weit aus, als es darum geht, die für die Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit kausalen versicherten Faktoren zu umschreiben. Die funktionellen Folgen von Gesundheitsschädigungen werden hingegen auch mit Blick auf psychosoziale und soziokulturelle Belastungsfaktoren abgeschätzt, welche den Wirkungsgrad der Folgen einer Gesundheitsschädigung beeinflussen (BGE 141 V 281 E. 3.4.2.1 mit Hinweisen). Soweit soziale Belastungen direkt negative funktionelle Folgen zeitigen, bleiben sie ausgeklammert, gilt es doch sicherzustellen, dass gesundheitlich bedingte Erwerbsunfähigkeit zum einen (Art. 4 Abs. 1 IVG) und nicht versicherte Erwerbslosigkeit oder andere belastende Lebenslagen zum andern nicht ineinander aufgehen (BGE 141 V 281 E. 4.3.3 mit Hinweis auf BGE 127 V 294 E. 5a; vgl. auch BGE 143 V 409 E. 4.5.2). Psychosoziale Belastungsfaktoren können jedoch mittelbar zur Invalidität beitragen, wenn und soweit sie zu einer ausgewiesenen Beeinträchtigung der psychischen Integrität als solcher führen, welche ihrerseits eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bewirkt, wenn sie einen verselbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner Folgen verschlimmern (Urteile des Bundesgerichts 8C_213/2022 vom 4. August 2022 und 9C_311/2021 vom 23. September 2021 E. 4.2, je mit Hinweisen). Eine krankheitswertige Störung muss umso ausgeprägter vorhanden sein, je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren das Beschwerdebild mitprägen (Urteil des Bundesgerichts 8C_43/2023 vom 29. November 2023 E. 5.2 mit Hinweisen). Eine höhere als eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit vor Juni 2021 aus psychiatrischen Gründen ist nach dem Gesagten nicht ausgewiesen.
4.6 Nachdem die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin von Juni bis Dezember 2021 als vollständig arbeitsunfähig erachtet hatte, ging sie ab Januar 2022 wieder von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in bisheriger Tätigkeit aus. Eine höhere Arbeitsunfähigkeit lässt sich aus keinem ärztlichen Bericht herleiten. So attestierte eine Ärztin des Rehazentrums H.___ nach einem stationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin vom 14. Februar bis 6. März 2022 nur für die Dauer des stationären Aufenthalts und darüber hinaus bis am 1. April 2022 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit und verwies ausdrücklich auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die nachbehandelnden Ärzte (vorstehend E. 3.9). Ein weiterer ärztlicher Bericht, insbesondere einer behandelnden psychiatrischen Fachperson, beispielsweise ihres neuen Psychiaters (vgl. Urk. 8/146/13 oben), liegt nicht vor.
4.7 Soweit die Beschwerdeführerin beschwerdeweise bemängelt, die Beschwerdegegnerin habe keine Abklärung der Arbeitsfähigkeit beispielsweise in einer geschützten Arbeitsstätte vorgenommen (vgl. vorstehend E. 2.2), ist darauf hinzuweisen, dass die Frage nach den noch zumutbaren Tätigkeiten und Arbeitsleistungen rechtsprechungsgemäss nach Massgabe der objektiv feststellbaren Gesundheitsschädigung in erster Linie durch die medizinischen Fachpersonen zu beantworten ist. Den Erkenntnissen von Eingliederungsfachpersonen im Rahmen von beruflichen Abklärungen respektive Programmen bezüglich der Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit kommt nur beschränkte Aussagekraft zu; sie beruhen in der Regel nicht auf vertieften medizinischen Untersuchungen, sondern auf berufspraktischen Beobachtungen, welche in erster Linie die subjektive Arbeitsleistung der versicherten Person wiedergeben (Urteile des Bundesgerichts 8C_170/2021 vom 23. September 2021 E. 5.1.2.2 und 8C_21/2020 vom 8. April 2020 E. 4.1.2,
je mit Hinweisen). Zudem ergibt sich aus den medinischen Akten kein belastbarer Hinweis darauf, dass die Beschwerdeführerin lediglich an einem geschützten Arbeitsplatz arbeitsfähig wäre.
4.8 Auch aus dem Umstand, dass die Beschwerdegegnerin geltend macht, nicht in der Lage zu sein, auch nur einfachste Bürotätigkeiten beziehungsweise Telefonate mehrere Tage hintereinander durchzuführen (vgl. vorstehend E. 2.2), kann sie nichts zu ihren Gunsten ableiten. Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen). Subjektive Einschätzungen der Beschwerdeführerin können nach dem Gesagten nicht ausschlaggebend für eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sein. Wie die Beschwerdegegnerin richtig festhält (Urk. 7 S. 2), haben die Gutachter vorliegend darauf hingewiesen, dass eine Diskrepanz zwischen den vorhandenen Fähigkeiten und Ressourcen und der aktuellen Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin bestehe. Die Gutachter konnten nicht nachvollziehen, warum sie sich nicht wenigstens eine leichte, einfache Tätigkeit in einem Teilzeitpensum (oder wenigstens stundenweise) vorstellen könne (vorstehend E. 3.10). Umso mehr hat die subjektive Einschätzung der Beschwerdeführerin vorliegend in den Hintergrund zu rücken und es ist bezüglich Arbeitsfähigkeitsbeurteilung auf das Z.___-Gutachten abzustellen.
4.9 Hinsichtlich des Haushaltabklärungsberichtes vom 24. Februar 2023 unbestritten geblieben ist die von der Abklärungsperson zu diesem Zeitpunkt festgestellte Qualifikation der Beschwerdeführerin als zu 100 % Erwerbstätige (vorstehend E. 3.11).
5.
5.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).
5.2 Da vorliegend bei der Beschwerdeführerin eine angepasste Tätigkeit dem bisherigen Beruf entspricht (vgl. vorstehend E. 3.8), kann rechnerisch ein Prozentvergleich erfolgen, da sich Validen- und Invalideneinkommen entsprechen. Der von der Beschwerdegegnerin auf diese Weise vorgenommene Einkommensvergleich (vgl. Urk. 8/146; Urk. 2 Verfügungsteil 2) blieb beschwerdeweise unbestritten und ist nicht zu beanstanden.
5.3 Nach dem Gesagten erweist sich der angefochtene Entscheid als rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
6. Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu beurteilen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Sie sind ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Martin Schnyder und lic. iur. Y.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
Grieder-MartensKeller