Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2024.00015
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiber Nef
Urteil vom 25. November 2024
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Zogg
Advokatur Bülach
Sonnmattstrasse 5, Postfach, 8180 Bülach
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1967, war ab 19. August 2013 als Monteur und Gipser im Bereich Trockenbau bei der Firma Y.___ in einem Pensum von 100 % angestellt (Urk. 8/61, Urk. 8/73/40-42). Am 31. Oktober 2017 zog er sich eine Verletzung am linken Handgelenk zu, als er bei der Montage von Gipskarton von einem Rollgerüst fiel (Urk. 8/5/160, Urk. 8/5/147-148). Die Suva als obligatorischer Unfallversicherer stellte die von ihr erbrachten Heilkosten- und Taggeldleistungen nach einer kreisärztlichen Abschlussuntersuchung vom 11. August 2020 (Urk. 8/30/4-18) per 30. November 2020 ein (Urk. 8/73/67-69). Es wurde ein Integritätsschaden von 30 % durch den Kreisarzt festgelegt (Urk. 8/30/2) und die Rentenprüfung nach Abschluss der bei der Invalidenversicherung laufenden Eingliederungsmassnahmen in Aussicht gestellt (Urk. 8/73/19).
Zwischenzeitlich, am 28. November 2018 (Urk. 8/2), hatte sich der Versicherte unter Hinweis auf mehrere Operationen nach Handgelenkbruch zufolge des Unfallereignisses vom 31. Oktober 2017 zum Leistungsbezug (Berufliche Integration/Rente) bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung angemeldet (Urk. 8/2 Ziff. 6). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, koordinierte ihre medizinischen und beruflichen Abklärungen mit der Suva (vgl. Urk. 8/10, 8/18, 8/22, 8/24-25, 8/27, 8/29). Für die Zeit vom 23. November bis 18. Dezember 2020 erteilte sie Kostengutsprache zuzüglich Taggelder für eine Potentialabklärung (Urk. 8/34). In der Folge gewährte sie Kostengutsprache für Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche durch die Stiftung Z.___ (Urk. 8/41, Urk. 8/45). Am 19. Juli 2021 teilte die IV-Stelle den Abschluss der beruflichen Wiedereingliederungsbemühungen mit und verwies auf die laufende Prüfung des Rentenanspruchs (Urk. 8/65). Sodann veranlasste die IV-Stelle eine polydisziplinäre Abklärung bei der A.___ AG (A.___-Gutachten vom 20. März 2023; Urk. 8/94). Mit Vorbescheid vom 3. Mai 2023 stellte sie dem Versicherten bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 13 % die Verneinung eines Anspruchs auf eine Invalidenrente in Aussicht (Urk. 8/98). Daran hielt sie nach erhobenem Einwand (Urk. 8/102, 8/110, 8/118, 8/120) mit Verfügung vom 23. November 2023 fest (Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Versicherte am 8. Januar 2024 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2), es sei die Verfügung aufzuheben und es seien die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine ganze Invalidenrente, auszurichten. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsbeistand. Die Beschwerdegegnerin schloss am 9. Februar 2024 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 21. Februar 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 13). Am 2. und am 11. April 2024 (Urk. 19 und Urk. 21) äusserte sich der Beschwerdeführer erneut zur Sache.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).
Auf Grund der im November 2018 anhängig gemachten Anmeldung bei der Invalidenversicherung könnten allfällige Rentenleistungen frühestens ab April 2019 ausgerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). In dieser übergangsrechtlichen Konstellation ist die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesene Rechtslage massgebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).
1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2, je m.w.H.).
Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte (sogenannte Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_823/2018 vom 11. Juni 2019 E. 2 mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Leistungsabweisung damit (Urk. 2), dass die Anmeldung am 19. Dezember 2018 eingegangen und der Beschwerdeführer mit Eingliederungsmassnahmen unterstützt worden sei. Die Massnahmen seien im Juli 2021 abgeschlossen und die Rentenprüfung eingeleitet worden. Dazu sei die medizinische Situation geprüft, diverse Unterlagen eingeholt und der Beschwerdeführer zusätzlich von der A.___ AG untersucht worden. Dabei habe sich ergeben, dass eine einhändige Arbeitstätigkeit mit nur geringer Belastung der linken Hand in einem vollen Pensum zumutbar sei. Um den Invaliditätsgrad zu bemessen, sei zur Ermittlung des Valideneinkommens auf die Angaben in der Unfallmeldung der Suva abgestellt worden. Verglichen mit den - wegen Einhändigkeit - um 20 % verminderten anwendbaren Tabellenlöhnen resultiere ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 13 %. Dabei seien durchaus auch berufliche Tätigkeiten vorhanden, die einarmig in einem Vollzeitpensum ausgeübt werden könnten, zumal die Hand zwar stark beeinträchtigt, aber keineswegs unbrauchbar sei und als Zudienhand gebraucht werden könne. Es korrelierten auch die geltend gemachten massiven Schmerzen und Beschwerden nicht mit den vergleichsweisen schwachen Analgetika zur Schmerzlinderung und Phasen, während derer gar keine Medikation benötigt werde. Dem Beschwerdeführer sei auch die Benutzung von Verkehrsmitteln und tägliches Autofahren möglich.
Dass sich eine neuropsychologische Untersuchung deutlich von einer Beurteilung durch einen Job Coach unterscheide, reiche nicht, um ein ärztliches Gutachten anzuzweifeln. Denn die auffälligen Resultate der Performanz-Validierungsverfahren hätten auf eine ungenügende Anstrengungsbereitschaft hingewiesen und diese Einschätzung sei von einer neuropsychologisch versierten Untersucherin mit entsprechendem Fachwissen abgegeben worden. Die angeblich fehlende Unterschrift der Neuropsychologin finde sich auf S. 83 und die fehlende Unterschrift in der Konsensusbeurteilung sei darauf zurückzuführen, dass die Konsensusbesprechung am 20. Februar 2023 per HIN-geschützter Mail stattgefunden habe. Mit Blick auf den kritisierten Einkommensvergleich resultiere selbst abgestellt auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Zahlen und selbst wenn ein Leidensabzug von 25 % berücksichtigt würde immer noch ein rentenausschliessender IV-Grad von 20 %.
2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1
S. 5), auf das A.___-Gutachten könne nicht abgestellt werden. Er leide nach wie vor an massiven Schmerzen und Beschwerden, die linke Hand sei praktisch unbrauchbar und der Funktionsausfall irreversibel ohne Aussicht auf Besserung. Die Potenzialabklärung vom 23. Dezember 2021 habe ein realistisches Bild seiner aktuellen Leistungsfähigkeit ergeben und es sei festgehalten worden, dass sich die berufliche Wiedereingliederung in den ersten Arbeitsmarkt schwierig gestalten werde. Dabei sei er stets als sehr motiviert wahrgenommen worden. Die Eingliederungsberatung habe festgehalten, dass der Schnuppereinsatz nicht erfolgreich gewesen sei und subjektiv wie objektiv keine verwertbare Arbeitsleistung für den ersten Arbeitsmarkt mehr bestehe. Von Seiten des Job Coaches sei, da keine verwertbare Arbeitsfähigkeit für ein Pensum von 50 % bestanden habe, beschlossen worden, dass die Unterstützung für die Suche eines Arbeitsversuches vorzeitig abgeschlossen werde (S. 6).
Selbst wenn davon ausgegangen werden sollte, dass eine theoretische Restarbeitsfähigkeit vorhanden wäre, sei diese nicht verwertbar. Dies zeigten die Erkenntnisse der Eingliederung. Die A.___-Ärzte hätten die Erkenntnisse der Eingliederung nicht gewürdigt. Die A.___-Ärzte hätten auch nicht begründet, wie sie auf eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit kämen und auch nicht beachtet, dass er unter massiven Schmerzen und Beschwerden leide und er deshalb nicht als gewöhnlicher funktionell Einarmiger beurteilt werden könne (S. 7). Auf das A.___-Gutachten dürfe auch aufgrund einer Titelanmassung des federführenden Gutachters, Prof. Dr. B.___, nicht abgestützt werden. Denn er nenne sich unter anderem Facharzt für Tropenmedizin und Infektiologie und dies gehe aus dem Medizinalberuferegister nicht hervor (S. 8). Des Weiteren sei das Gesamtgutachten von der neuropsychologischen Teilgutachterin nicht unterzeichnet worden und da im Auftrag zum Gutachten darauf hingewiesen worden sei, dass die psychiatrische Diagnose korrigiert werden müsse, sei auch die Auftragserteilung zum Gutachten nicht korrekt erfolgt (S. 10). Dr. C.___ komme im Bericht vom 26. Juni 2023 zum Schluss, dass eine berufliche Tätigkeit nicht mehr zumutbar sei. Dr. D.___ komme im orthopädischen Gutachten zum Schluss, dass eine schwere Beeinträchtigung der Lebensqualität vorliege und eine berufliche Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht zumutbar sei (S. 11). Insbesondere durch die nächtlichen brennenden Beschwerden der linken Hand, wie diese für eine solche Erkrankung typisch seien, sei die Lebensqualität ausgeprägt herabgesetzt. Ferner sei das festgesetzte Valideneinkommen - aus näher dargelegten Gründen - zu tief. Das Invalideneinkommen habe die Beschwerdegegnerin zu hoch festgesetzt. Aufgrund des einschränkenden Belastungsprofils sei ein Leidensabzug von 25 % vorzunehmen (S. 12).
3.
3.1 Kreisarzt Dr. med. E.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, führte anlässlich seiner Abschlussuntersuchung vom 11. August 2020 (Urk. 8/30/4-18) zu Händen der Suva aus, beim Beschwerdeführer bestünden erhebliche Funktionseinschränkungen im Bereich der linken Hand nach einer im Jahr 2017 erlittenen ausgedehnten distalen Radiusfraktur. Die linke Hand sei allenfalls noch zu leichtesten Tätigkeiten als Hilfshand einsetzbar. Belastungen seien nicht zulässig, ein leichter Gegenstand könne nicht sicher gehalten werden. Es fänden sich eine Muskelatrophie im Bereich des linken Unterarmes und trophische Störungen im Bereich der linken Hand. Zuletzt sei diskutiert worden, ob hier eine Arthrodese eine relevante Verbesserung des Beschwerdebildes beziehungsweise der Funktion bringen könnte, was handchirurgischerseits nicht ausgeschlossen, diese Option aber aufgrund der Situation mit trophischen Störungen an der linken Hand aktuell nicht möglich sei. Deswegen müsse davon ausgegangen werden, dass aktuell eine weitere Verbesserung der unfallbedingten Folgen nicht erwartet werden könne, auch wenn theoretisch damit zu rechnen sei, dass sich im Laufe der Zeit die trophische Störung zurückbilde und eventuell später einmal noch eine Handgelenkarthrodese in Erwägung gezogen werden könne (S. 14).
Der Beschwerdeführer könne, wie von der Ergotherapeutin angedeutet, als funktioneller «Einarmer» bezeichnet werden (S. 14). Zur Frage, welche Tätigkeiten in welchem zeitlichen und leistungsmässigen Umfang noch ausgeübt werden könnten, führte der Kreisarzt aus, mit der linken Hand könnten keine regelmässigen Tätigkeiten mehr zugemutet werden, allenfalls gelegentlich könne die linke Hand bei leichtesten Tätigkeiten ohne Gewichtsbelastung als Hilfshand eingesetzt werden. Für Tätigkeiten einhändig mit der rechten Hand bestünden keine Einschränkungen der funktionalen Leistungsfähigkeit, sofern die linke Hand dabei zeitweilig auf einer Fläche, zum Beispiel einem Tisch, abgelegt werden könne. Insgesamt sollten keine Tätigkeiten mit wechselnden Temperaturbelastungen oder in Kälte abverlangt werden (S. 15).
3.2 Im Bericht der Z.___ Arbeitsintegration vom 20. Juli 2021 (Urk. 8/67/
1-4), welcher im Zusammenhang mit einer Assessmentphase vom 11. Januar bis 11. März 2021 mit Arbeitsversuch vom 12. März bis zur vorzeitigen Beendigung per 20. Juli 2021 erstellt wurde, hielt der zuständige Case Manager fest, der Beschwerdeführer habe sich stets pflichtbewusst, engagiert und zuverlässig gezeigt und die Termine für Schnuppereinsätze und Gespräche stets pünktlich und eigenständig wahrgenommen. Aufgrund des reduzierten Sprachverständnisses in der deutschen Sprache habe er für die Umsetzung und das Verstehen von Instruktionen teilweise mehr Zeit mit Wiederholungen benötigt. Mit den funktionellen Einschränkungen habe er einen grossen Aufwand für den geringen Ertrag betrieben. Dabei habe die Konzentrationsfähigkeit aufgrund erhöhter Schmerzen oder Misserfolgen eingeschränkt sein können. Die Geduld sei bei Misserfolgen reduziert gewesen und dies habe ihn nervös, teilweise frustriert und hoffnungslos beziehungsweise perspektivlos gemacht. Aufgrund der Perspektivlosigkeit und aufgrund finanzieller Schwierigkeiten habe er vielfach ein hilfloses Verhalten gezeigt, jedoch seine Pflichten, auch gegenüber dem RAV, immer zuverlässig erledigt. Er habe verschiedene Tätigkeiten in drei Schnuppereinsätzen ausgeübt. Dies in einer Gärtnerei mit Umtopfen von Kräutern sowie die Liefervorbereitung der Kräuter. Dann als Verteiler von Drucksachen und zuletzt in einer Sicherheitsfirma auf Baustellen mit Zutrittskontrollen sowie bei Schliessrunden. Er habe die unterschiedlichsten Tätigkeiten versucht auszuüben, sei jedoch stets an seine Grenzen gestossen. Seine körperlichen Einschränkungen mit den funktionellen Limitierungen und den Schmerzen hätten keine verwertbare Leistung zugelassen. Zusammen mit seinem Bildungsstand sowie den sprachlichen Einschränkungen hätten kaum Fachkompetenzen evaluiert und eruiert werden können. Anhand dieser Abklärungen sei keine verwertbare Arbeitsleistung und Arbeitsfähigkeit für den ersten Arbeitsmarkt und für einen Arbeitsversuch feststellbar (S. 3).
3.3
3.3.1 Im von der Beschwerdegegnerin eingeholten interdisziplinären Gutachten der A.___ AG vom 20. März 2023 (Urk. 8/94), beruhend auf Untersuchungen in den Fachdisziplinen Innere Medizin, Neuropsychologie, Neurologie, Psychiatrie und Handchirurgie, wurden die folgenden Diagnosen gestellt (S. 8):
Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
1. Posttraumatische Radiokarpalarthrose links nach mehrfragmentärer, intraartikulärer, dislozierter, distaler Radiusfraktur am 31. Oktober 2017 mit im Verlauf nahezu kompletter Einsteifung
2. Nach Entwicklung eines CRPS I (komplexes regionales Schmerzsyndrom) ca. 01/2018, jetzt residualer Endzustand mit hochgradig trophischen Veränderungen am distalen Unterarm sowie an der Hand links mit Einschränkung jeglicher Greiffunktionen bei defizitärer Kraftentwicklung und aufgehobener Feinmotorik, verbleibende chronische Schmerzen
Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
1. Verdacht auf Small-Fibre-Neuropathie, Erstdiagnose 09/2021
2. Aktenanamnestisch: Status nach Anpassungsstörung, längere depressive Reaktion (ICD-10 F43.21)
3. Adipositas (BMI 30)
4. Diabetes mellitus Typ 2
5. Verdacht auf arteriellen Hypertonus
6. Hypokalzämie (als pathologischer Laborwert)
3.3.2 Der fallführende internistische Gutachter führte aus (S. 28 f.), befragt nach der aktuellen Beschwerdesymptomatik nenne der Beschwerdeführer seine Probleme mit der linken Hand, im Prinzip, dass er die linke Hand nicht mehr benutzen könne. Seit etwa drei Jahren sei zudem ein Diabetes mellitus bekannt. Er leide auch unter einer Blockade der Muskulatur beider Unterschenkel, wobei Krämpfe in der Wadenmuskulatur, insbesondere auch nachts, auftreten würden, sodass Durchschlafstörungen bestünden. Zur medizinischen Beurteilung hielt der Experte fest (S. 32 f.), es würden keine fachspezifischen Beschwerden mit resultierenden Einschränkungen geltend gemacht. Die Akten widerspiegelten nachvollziehbar den bisherigen Verlauf und es bestünden keine Gegensätze im Verlauf. Auf internistischem Fachgebiet ergäben sich keine Diagnosen, die einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten.
3.3.3 Die neurologische Sachverständige führte aus (S. 40), der Beschwerdeführer berichte, dass seine linke Hand nicht mehr funktioniere. Er lebe mit den Schmerzen seit mehreren Jahren. 2017 habe er den Unfall gehabt. Er sei noch vor Ort notfallmässig medizinisch behandelt und in der Nacht sei die erste Operation an seinem linken Handgelenk durchgeführt worden. Gleich am ersten Tag nach der Operation habe er elektrisierende Schmerzen im linken Handgelenk sowie in der linken Hand verspürt. Aktuell erlebe er ähnliche Schmerzen. Vor allem im Handgelenk und in der Hand habe er einschiessende, pulsierende, elektrisierende Schmerzen, die in alle Fingerspitzen ausstrahlten. Insbesondere bei Wechsel von warm und kalt bzw. allgemeinen Temperaturwechseln und nachts würden die elektrisierenden Schmerzen zunehmen. Zudem berichte er, bereits von Anfang an, das heisse sofort nach der Operation, Sensibilitätsstörungen im Bereich der linken Hand verspürt zu haben im Sinne einer Hypästhesie. Dabei weise er auf seine Handgelenksmanschette hin, ohne die er die Hand gar nicht mehr bewegen könne. Seit dem Unfall habe er nicht mehr arbeiten können und er fühle sich aktuell auch überhaupt nicht arbeitsfähig. Die Schmerzen würden ihm die letzten Nerven rauben.
Zum Tagesablauf schildere er (S. 42), gegen 8 Uhr stehe er auf, frühstücke, schaue dann im Internet nach Jobs, lese Nachrichten und schlafe manchmal wieder ein. Er gehe manchmal spazieren, erledige kleinere Einkäufe im Supermarkt und tausche sich mit seiner Familie aus. Oft verbringe er auch Zeit vor dem Fernseher. Abends könne er meistens sehr gut einschlafen, jedoch niemals durchschlafen, da er aufgrund von Schmerzen im linken Handgelenk oftmals wach werde. Hobbys im engeren Sinne habe er keine. Er könne auch keinen Sport mehr machen, denn egal, welchen Sport er mache, würde es im Handgelenk links pulsieren und dies zu weiteren Schmerzen führen. Einzig spazieren gehe und helfe ihm, ein wenig Stress abzubauen. Im Haushalt könne er kaum Aufgaben übernehmen. Er könne weder kochen noch putzen oder waschen. Auch seine Ehefrau könne ihn nicht unterstützen, da es ihr noch schlechter gehe als ihm. Er sei glücklich darüber, dass die Frau seines Sohnes, seine Schwiegertochter, bei ihnen wohne. Sie übernehme den kompletten Haushalt für die Familie. Die Schwiegertochter und der Sohn seien dazu extra aus Italien angereist, um ihn im Haushalt zu unterstützen. Er habe einen Führerschein und fahre fast täglich mit dem Auto kürzere Strecken. Da sein Auto ein Automatikgetriebe und keine Gangschaltung habe, habe er hierbei auch kaum Probleme. Öffentliche Verkehrsmittel benutze er so gut wie gar nicht und er habe auch keine Monatskarte. Zur Untersuchung sei er aber mit dem Zug angereist und vor ca. einem Jahr sei er für zwei Wochen im Urlaub in Mazedonien gewesen.
Zum Untersuchungsbefund führte die Expertin aus (S. 44 f.), es seien Achillessehnen-, Abduktoren-, Bauchdecken-, Bizepssehnen-, Bizeps-femoris-, Extensor-digitorum-, Fingerbeuge, Masseter-, Patellarsehnen-, Pronatoren-, Radiusperiost-, Tibialis-posterior-, Trizepssehnen- und Zehenbeugereflexe geprüft worden. Zusammenfassend seien die Muskeleigenreflexe mittellebhaft seiten- und etagengleich auslösbar und es bestünden keine pathologischen Reflexe oder andere Pyramidenbahnzeichen. Jedoch habe der Radiusperiostreflex auf der linken Seite bei Angabe starker Schmerzen im Bereich des linken Handgelenks nicht erhoben werden können. Oberflächen- und tiefensensible Reize seien ubiquitär seitengleich angegeben worden und bis auf eine Hypästhesie im Bereich der linken Hand sowie palmar als auch dorsal inklusive Dig 2-5, wobei Dig 1 nicht betroffen sei und hier keine Sensibilitätsstörung im Sinne einer Hypästhesie bestehe. Der Beschwerdeführer gebe Dysästhesien im Sinne eines starken permanenten Brennens im Bereich des linken Handgelenks sowie in der Hohlhand an. Zusammenfassend ergäben sich bis auf die Sensibilitätsstörungen beziehungsweise Dysästhesie am linken Handgelenk sowie an der linken Hand keine weiteren objektivierbaren sensiblen Defizite für Berührung, Schmerz, Temperatur oder Vibration. In der dezidierten Kraftprüfung hätten sich Auffälligkeiten im Bereich des linken Handgelenks sowie der linken Hand gezeigt. Darüber hinaus aber keine Auffälligkeiten beziehungsweise Paresen. Eine Flexion im linken Handgelenk sei kaum möglich und schmerzbedingt deutlich eingeschränkt. Ein Faustschluss gelinge nicht.
Aus neurologischer Sicht sei retrospektiv eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit spätestens seit dem 22. Dezember 2017 zu beschreiben, da erstmals Bewegungseinschränkungen der Finger und elektrisierende Beschwerden im Sinne einer Erstsymptomatik eines CRPS I dokumentiert worden seien. Vor diesem Zeitpunkt habe aus rein neurologischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit bestanden und seit dem neurologischen Konsilium in der Rehaklinik F.___ vom 11. September 2018 könne von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden, da die Budapester Kriterien für das CRPS I nicht mehr erfüllt gewesen seien (S. 50).
3.3.4 Der psychiatrische Gutachter hielt fest (S. 54 f.), der Beschwerdeführer beklage zwar derzeit keine grösseren psychischen Probleme, gebe aber an, er sei nicht mehr die gleiche Person wie früher. Er werde rasch nervös, sei leicht reizbar und im Alltagsgeschehen insgesamt vergesslicher geworden. Zudem verspüre er eine deprimierte Gemütsverfassung und habe nahezu jegliches Selbstwertgefühl verloren. In früheren Zeiten habe er gelegentlich auch unter Albträumen gelitten, welche sich thematisch beispielsweise mit Themen aus dem Krieg oder toten Leuten aus seiner Familie beschäftigt hätten. Die deutliche Funktionseinschränkung seiner linken Hand sei jedoch der wesentliche Faktor, welcher seine Arbeitsfähigkeit limitiere.
Den im Untersuchungszeitpunkt verfügbaren Akten liessen sich aus fachpsychiatrischer Sicht keine beurteilten Sachverhalte entnehmen. Die in einzelnen Berichten zur Darstellung gelangte diagnostische Bewertung einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion habe rein aktenanamnestisch bestätigt werden können, habe sich aber im Zeitpunkt der Begutachtung bereits remittiert gezeigt (S. 60). In retrospektiver Bewertung könne nach stattgehabter Remission der im Zusammenhang mit dem Unfallereignis Ende Oktober 2017 dokumentierten Anpassungsstörung bei längerer depressiver Reaktion davon ausgegangen werden, dass etwa ab Anfang Dezember 2019 die Arbeitsfähigkeit wieder ein durchgehend uneingeschränktes Niveau umfasst habe (S. 62).
3.3.5 Der handchirurgische Experte führte aus (S. 67 f), der Beschwerdeführer beklage ein permanentes Kältegefühl am Unterarm und an der linken Hand. Unter Tragen der Handgelenksmanschette habe er keinen Ruheschmerz, jedoch häufig einschiessende, elektrisierende Schmerzen in der linken Hohlhand bis auf die Finger ziehend. Er könne mit der rechten (richtig: linken) Hand keinerlei Kraft mehr entwickeln. Das Handgelenk sei nahezu steif, sämtliche Langfingerspitzen seien taub, er könne die Finger nicht mehr feinmotorisch bewegen, er habe keinerlei Greiffähigkeit und keine Kontrolle beim Halten von Gegenständen. Wenn er die Handgelenksmanschette trage, könne er bereits Gegenstände von drei Kilogramm nicht mehr über Hüfthöhe heben, danach würden Schmerzen am Unterarm und an der Hand auftreten. Er könne die linke Hand nur noch stützend einsetzen und im Wesentlichen verrichte er sämtliche manuellen Tätigkeiten mit der rechten Hand.
Unter Versicherungsmedizinischer Beurteilung, Prognose und Fähigkeiten hielt der Experte fest (S. 73), die beim Unfall am 31. Oktober 2017 erlittene schwere Verletzung des distalen Radius mit Beteiligung des Radiokarpalgelenks sei durch operative Versorgung, nachfolgende konservative Behandlung und unter Beteiligung eines schmerztherapeutischen Zentrums im Verlauf standardgemäss durchgeführt worden. Mit sämtlichen Therapien einschliesslich eines stationären Rehabilitationsverfahrens habe keine relevante Besserung des jetzt vorgefundenen Zustandes mit posttraumatischer Einsteifung des Handgelenks und residuellen trophischen Störungen an Unterarm und Hand mit hochgradigen Funktionsstörungen erreicht werden können. Beim jetzigen Endzustand könne die linke Hand lediglich noch für leichteste Beihandfunktionen beansprucht werden. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit betrage die Arbeitsfähigkeit 0 Stunden pro Tag. Optimal angepasst sei eine Tätigkeit, bei der keine Anforderungen an die linke Hand gestellt würden. Die linke Hand könne lediglich gelegentlich im Sinne einer stützenden Beihand als funktionsfähig angesehen werden. In einer solchen Tätigkeit betrage die Arbeitsfähigkeit im freien Arbeitsmarkt 100 % (S. 74 f.).
3.3.6 Auf dem Fachgebiet der Neuropsychologie führte die zuständige Expertin aus (Urk. 8/94/81 f.), beim Beschwerdeführer hätten anlässlich der Untersuchung keine validen Befunde erhoben werden können. Dies habe sich einerseits aus den beiden durchgeführten Performancevalidierungsverfahren ergeben, die beide auffällige Resultate ausgewiesen hätten, was für eine ungenügende Anstrengungsbereitschaft spreche. Zudem seien auch die übrigen Befunde teilweise inkonsistent gewesen. So seien schwierigere Aufgaben besser als leichtere Aufgaben derselben Funktion bewältigt worden und das einfachere Wiedererkennen von gelernten Informationen habe sich stärker beeinträchtigt gezeigt als der schwierigere Spontanabruf dieser Informationen. Zudem habe sich das Arbeitstempo teilweise schwer beeinträchtigt, teilweise aber auch durchschnittlich gezeigt, wobei die starke Verlangsamung im späteren Verlauf der Untersuchung dann nicht aufgetreten sei. Allenfalls hätte man dies mit einer erhöhten Ermüdung erklären können, die zwar subjektiv vom Beschwerdeführer angegeben worden, in den Beobachtungen aber nicht aufgefallen sei. Kognitive Defizite hätten deshalb weder bestätigt noch ausgeschlossen werden können.
3.3.7 In der Interdisziplinären Gesamtbeurteilung führten die Gutachter aus (Urk. 10/94/7 f.), die Angaben des Beschwerdeführers wirkten im Hinblick auf die Beschwerden im Bereich der linken Hand authentisch und plausibel. Auch in Bezug auf das psychiatrische Fachgebiet wirkten die Angaben authentisch und plausibel, wenngleich anteilig überlagert von einem subjektiv determinierten Bewertungshorizont. Bei der neuropsychologischen Erhebung hätten Validierungstests auffällige Resultate und verschiedene Inkonsistenzen bei den übrigen Befunden gezeigt. Dementsprechend habe keine Aussage bezüglich des kognitiven Funktionsniveaus gemacht werden können.
Zur Begründung der Gesamtarbeitsunfähigkeit ergebe sich aus handchirurgischer Sicht, dass die Funktionsfähigkeit der linken Hand nahezu aufgehoben sei und dass damit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit vorliege (S. 9). Eine optimal angepasste Tätigkeit stelle keinerlei Anforderungen an die Funktion der linken Hand, die lediglich gelegentlich im Sinne einer stützenden Beihand als funktionsfähig angesehen werden könne. Zudem sollten keine Tätigkeiten mit wechselnden Temperaturbelastungen ausgeübt werden. Die maximale Präsenz in einer solchen Tätigkeit betrage 8.5 Stunden ohne Einschränkung der Leistung. Im zeitlichen Verlauf sei ab dem Unfall vom 31. Oktober 2017 die Arbeitsfähigkeit bis zur kreisärztlichen Untersuchung vom 12. August 2020 auch in einer angepassten Tätigkeit aufgehoben. Ab dem 12. August 2020 sei der Endzustand erreicht und eine angepasste Tätigkeit könne vollumfänglich ausgeübt werden (S. 10).
3.4 Dr. med. C.___, Fachärztin FMH für Chirurgie und Handchirurgie, führte im Bericht vom 26. Juni 2023 (Urk. 10/109) aus, der Beschwerdeführer melde sich drei Jahre nach der letzten Konsultation, da er trotz entsprechenden Versuchen bislang nicht als Einhänder habe eingesetzt werden können. Er beklage eine deutliche Funktionslimitierung der linken Hand, nur der Daumen sei beweglich. Das Hauptproblem sei aber die Schmerzsituation, die ihn auch nachts nicht schlafen lasse, sodass er eine ausgesprochene Tagesmüdigkeit verspüre. Der Beschwerdeführer sei nach wie vor ein funktioneller Einhänder und könne Tätigkeiten nur mit der rechten Hand verrichten. Es sei aber nicht nur die funktionelle Einschränkung der linken Hand, die den Einsatz in einer auch wenig belastenden beruflichen Tätigkeit limitiere, sondern ganz wesentlich die trophische Störung und die neuropathischen Schmerzen und die damit einhergehende ausgesprochene Tagesmüdigkeit. Eine berufliche Tätigkeit sei ihm nicht mehr zumutbar.
3.5 Dr. med. D.___, Orthopädie, G.___, berichtete am 28. September 2023 (Urk. 10/121), er sei vom Beschwerdeführer am 19. Juni 2023 um ein orthopädisches Gutachten gebeten worden. Der Beschwerdeführer habe eine schwere Handgelenkverletzung mit komplikationsbehaftetem Verlauf erlitten, wobei es zur Ausbildung eines chronischen regionalen Schmerzsyndroms mit weitgehender Gebrauchsunfähigkeit der linken Hand gekommen sei. Im Vordergrund stünden hierbei die neuropathischen Schmerzen, die neben den regionalen Schmerzen äquivalent auch eine schwere Beeinträchtigung der Lebensqualität darstellten. Insbesondere durch die nächtlichen brennenden Beschwerden der linken Hand, wie diese für eine solche Erkrankung typisch seien, sei die Lebensqualität ausgeprägt herabgesetzt. Dies führe zu einer einschneidenden Verringerung der Alltagstauglichkeit, was eine berufliche Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt als nicht mehr zumutbar erscheinen lasse. Die Einschätzung der
IV-Versicherung, dass eine vollschichtige Arbeitsfähigkeit für leichte körperliche Tätigkeiten weiterhin gegeben sei, könne nicht geteilt werden, insbesondere unter dem Aspekt der neuropathischen Schmerzchronifizierung.
3.6 RAD-Ärztin Dr. med. H.___, Fachärztin für Urologie und Chirurgie, wies in ihrer Stellungnahme vom 1. November 2023 (Urk. 10/127/3-6) darauf hin, dass auch die behandelnde Handchirurgin Dr. C.___ trotz der vorausgegangenen missglückten Eingliederungsphase für den Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit ein Pensum von acht Stunden pro Tag als zumutbar erachtet habe. Da die Behandlerin ihrerseits den Beschwerdeführer bereits seit vielen Jahren begleite und den protrahierten Krankheitsverlauf im Detail kenne, sei ihre Einschätzung nachvollziehbar. Zur gleichen Einschätzung seien auch die Suva-Kreisärzte und die A.___-Gutachter gekommen, wodurch deren Beurteilung gestützt werde. Die vom Rechtsvertreter geltend gemachten massiven Schmerzen überzeugten auch nicht, nachdem der Beschwerdeführer schmerzmitteltechnisch nur unter einer Bedarfsmedikation von Novalgin bzw. Mefenacid, also schwachen Analgetika, stehe. Er gebe auch an, täglich Auto zu fahren, die wichtigsten Einkäufe vormittags zu tätigen, sich häufig mit Freunden zu treffen, was die vom Rechtsvertreter angeführten massiven Beschwerden und Schmerzen und die depressive Problematik relativiere. Zudem gebe selbst der Beschwerdeführer an, er könne sich durchaus Tätigkeiten vorstellen, die im Wesentlichen einhändig auszuführen seien.
Insoweit der Rechtsvertreter auf eine Titelanmassung des fallführenden A.___-Gutachters Prof. B.___ (geb. 1948) hinweise, liege eine solche nicht vor. Lebenslauf und Facharztbezeichnung liessen sich ohne Weiteres dem Internet und unter anderem dem I.___ entnehmen.
Das neurologische Teilgutachten nehme ausschliesslich zu einer möglichen Nervenschädigung Stellung und da eine solche nicht habe nachgewiesen werden können, sondern die trophischen Veränderungen eine andere Entstehung hätten, sei dies mit einer 30%igen Arbeitsunfähigkeit in angestammter Tätigkeit beurteilt worden. Dieselbe Vorgehensweise gelte auch für das psychiatrische und das internistische Teilgutachten, die beide keine relevante Erkrankung im jeweiligen Fachgebiet hätten sehen können und im Konsens zur Anerkennung einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in angestammter Tätigkeit gelangt seien.
Was die angeblich fehlende Unterschrift der Neuropsychologin betreffe, so finde sich diese auf S. 83 des Gutachtens und ihre Beurteilung sei damit gültig. Die fehlende Unterschrift in der Konsesusbeurteilung sei darauf zurückzuführen, dass die Konsesusbesprechung am 20. Februar 2023 per HIN-geschützter Mail stattgefunden habe. Die aktuellen Arztberichte von Dr. C.___ spiegelten lediglich die subjektive Empfindung des Beschwerdeführers wieder ohne Vorlage von fachärztlichen Abklärungsberichten von Schlafmedizinern oder Lungenfachärzten. Das gleiche gelte auch für die neu geltend gemachte depressive Reaktion mit Fatigue und die Schmerzkrankheit, wofür fundierte fachärztlich Berichte fehlten.
4.
4.1 Das interdisziplinäre Gutachten der A.___ AG vom 20. März 2023 (Urk. 8/94) erging in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten (vgl. S. 13 bis S. 25), den geklagten Beschwerden sowie gestützt auf eigene Untersuchungen. Die Gutachter begründeten ihre Diagnosen und Schlussfolgerungen ausführlich und differenziert und nahmen zu den Beurteilungen in den entscheidrelevanten Vorakten einlässlich Stellung. Dabei wurden auch die Berichte über die Potenzialabklärung, Eingliederungsberatung, Arbeitsintegration und Arbeitsvermittlung ins Gutachten einbezogen (vgl. S. 22 f. des Gutachtens). In formeller Hinsicht wurde das Gutachten von den Experten rechtsgenüglich unterzeichnet. Ein Verdacht auf eine Titelanmassung, wie dies von Seiten des Beschwerdeführers mit Bezug auf Prof. Dr. B.___ behauptet wird, da dieser nebst dem Facharzttitel für Allgemeine Innere Medizin (vgl. MedReg) auch einen Facharzttitel für Tropenmedizin und Infektiologie führt, ist unbegründet. Dafür ergeben sich keine Anhaltspunkte, worauf der RAD der Beschwerdegegnerin zu Recht hingewiesen hat (vgl. E. 3.6 hiervor). Dass die RAD-Ärztin in der Auftragserteilung zur Begutachtung darauf hingewiesen hat, dass seit dem Reha-Aufenthalt in F.___ im Oktober 2018 auch eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion geführt werde und die Diagnose, da nicht länger als zwei Jahre dauernd, nach fast drei Jahren psychiatrisch reevaluiert und korrigiert werden müsse (vgl. Urk. 8/94/5), begründet auch keine Voreingenommenheit der Gutachter (vgl. Urk. 1 Ziff. 17.6). Dabei handelt es sich erkennbarerweise um die Wiedergabe der medizinischen Einschätzung des RAD-Arztes (wovon die Gutachter zwingend Kenntnis zu nehmen hatten) und der Gutachtensmanagerin der Beschwerdegegnerin (Urk. 8/86/3-5), welche selbst nicht Ärztin ist und deren Einschätzung im vorliegenden Kontext keinerlei Relevanz zukommt. Mithin genügt das Gutachten grundsätzlich den an eine beweiskräftige Entscheidungsgrundlage gestellten Anforderungen (BGE 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_823/2018 vom 11. Juni 2019 E. 2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2, je m.w.H.; vgl. auch E. 1.6 hiervor).
4.2 Insoweit der Beschwerdeführer vortragen lässt, die Potenzialabklärung (vgl.
E. 3.2) habe ergeben, dass subjektiv wie objektiv keine verwertbare Arbeitsleistung für den ersten Arbeitsmarkt erbracht werden könne und bereits deshalb auf keine verwertbare Restarbeitsfähigkeit zu schliessen sei, kann ihm nicht gefolgt werden. Denn einerseits bestimmt sich die Restarbeitsfähigkeit anhand objektivierbarer medizinischer Befunde, die von fachärztlicher Seite zu erheben sind, und nicht aufgrund des subjektiven Leistungsverhaltens, welches im Rahmen eines Arbeitsversuchs präsentiert wird. Anderseits bildete gerade die unklare medizinische Situation im Rahmen der Wiedereingliederungsbemühungen Anlass und Ausgangspunkt für eine interdisziplinäre medizinische Untersuchung. Dies war auch angezeigt, nachdem der Unfallversicherer zuvor seine Abschlussuntersuchungen bezüglich der unfallbedingten Beeinträchtigungen getätigt hatte und unklar war, ob zusätzliche unfallfremde Leiden die Arbeitsfähigkeit beeinflussen.
Die Gutachter zeigten dazu auf, dass die Beeinträchtigungen aufgrund der Verletzungen an der nicht dominanten linken Hand, welche die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in bisheriger wie auch in angepasster Erwerbstätigkeit beeinflussen, einzig noch auf neurologischem und handchirurgischem Fachgebiet zu erheben sind. Nachdem keine Psychopathologie erhoben werden konnte und der Beschwerdeführer auch nicht in einer psychiatrischen Behandlung stand, ist auch nachvollziehbar, dass keine psychiatrische Diagnose zu stellen war und eine früher diagnostizierte Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion einzig noch aktenanamnestisch bestätigt wurde, jedenfalls aber im Zeitpunkt der Begutachtung remittiert sein musste. Da zudem im Rahmen der neuropsychologischen Abklärung keine validen Befunde erhoben werden konnten, weil die durchgeführten Performancevalidierungsverfahren auf eine ungenügende Anstrengungsbereitschaft hingewiesen hatten, ist auch die Würdigung der Arbeitsfähigkeit im Gesamtkonsens nachvollziehbar. Dazu wies auch die RAD-Ärztin zu Recht darauf hin, dass sich das neurologische Teilgutachten mit einer möglichen Nervenschädigung zu befassen hatte und da für eine solche kein Nachweis erbracht werden konnte, die trophischen Veränderungen anderen Entstehungsgründen zuzuschreiben waren. Dennoch wurde diesem Umstand mit einer 30%igen Arbeitsunfähigkeit in angestammter Tätigkeit aus neurologischer Sicht und im Gesamtkonsens mit der Anerkennung einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in angestammter Tätigkeit Rechnung getragen. Dies obwohl weder psychiatrisch noch internistisch eine relevante Erkrankung festzustellen war.
Vor diesem Hintergrund überzeugt die Gesamteinschätzung der Gutachter, die im Übrigen auch nicht der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung der Suva entgegensteht (vgl. E. 3.1). Daran vermögen auch die nach dem Gutachten erfolgten Einschätzungen von Dr. C.___ (E. 3.4) und Dr. D.___ (E. 3.5) nichts zu ändern, stellten doch diese primär auf die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers ab. Denn Dr. C.___, welche den Beschwerdeführer bereits seit dem Unfallereignis im Oktober 2017 (vgl. Urk. 8/5/149) begleitet, schloss im Bericht vom 28. Juli 2021 (Urk. 8/71/5), dass trotz Funktionseinschränkungen an der linken Hand, die keinen Einsatz mehr zulässt (Ziff. 3.4), eine dem Leiden angepasste Tätigkeit im Umfang von acht Stunden pro Tag zumutbar ist (Ziff. 4.2). Dr. D.___ begründete seine Einschätzung unter anderem mit den Diagnosen CRPS Typ I, chronische Schmerzkrankheit Gerbershagen 2, depressive Reaktion mit Fatiguesymptomatik und damit vorweg mit psychiatrischen Diagnosen ausserhalb seines Fachbereichs. Zudem war die Diagnose eines CRPS Typ I mangels erfüllter Budapester Kriterien auch nicht mehr zu stellen. Offensichtlich gründeten diese Unzulänglichkeiten auch darin, dass Dr. D.___ nur selektiv Akten vorgelegen haben und insbesondere das A.___-Gutachten fehlte (vgl. Urk. 8/121/1), weshalb seine Einschätzung den praxisgemässen Anforderungen nicht entspricht.
Basierend auf der Berichterstattung des A.___ ist damit seit dem Unfall vom 31. Oktober 2020 in der bisherigen Tätigkeit auf keine Restarbeitsfähigkeit mehr zu schliessen. In einer angepassten Tätigkeit, ohne Anforderungen an die Funktion der linken Hand, wobei diese lediglich gelegentlich als stützende Beihand beansprucht werden kann, sowie unter Vermeidung von Tätigkeiten mit wechselnden Temperaturbelastungen, besteht demgegenüber seit 12. August 2020 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit.
Zu prüfen bleiben damit die erwerblichen Auswirkungen dieser Einschränkungen.
5.
5.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).
5.2
5.2.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).
Bezog eine versicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen (z.B. geringe Schulbildung, fehlende berufliche Ausbildung, mangelnde Deutschkenntnisse, beschränkte Anstellungsmöglichkeiten wegen Saisonnierstatus) ein deutlich unterdurchschnittliches Einkommen, ist diesem Umstand bei der Invaliditätsbemessung nach Art. 16 ATSG Rechnung zu tragen, sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie sich aus freien Stücken mit einem bescheideneren Einkommensniveau begnügen wollte. Nur dadurch ist der Grundsatz gewahrt, dass die auf invaliditätsfremde Gesichtspunkte zurückzuführenden Lohneinbussen entweder überhaupt nicht oder aber bei beiden Vergleichseinkommen gleichmässig zu berücksichtigen sind (BGE 141 V 1 E. 5.4). Diese Parallelisierung der Einkommen kann praxisgemäss entweder auf Seiten des Valideneinkommens durch eine entsprechende Heraufsetzung des effektiv erzielten Einkommens oder aber auf Seiten des Invalideneinkommens durch eine entsprechende Herabsetzung des statistischen Wertes erfolgen (BGE 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1). Eine Parallelisierung ist indessen nur vorzunehmen, wenn die Differenz zum massgebenden Durchschnitt deutlich ist. Deutlich unterdurchschnittlich im Sinne von BGE 134 V 322 E. 4 ist der tatsächlich erzielte Verdienst, wenn er mindestens 5 % vom branchenüblichen LSE-Tabellenlohn abweicht (vgl. BGE 135 V 297
E. 6.1.2).
Die Parallelisierung der Einkommen trägt somit dem Umstand Rechnung, dass die versicherte Person als Invalide realistischerweise nicht den Tabellenlohn erzielen kann, weshalb ein entsprechend tieferes Invalideneinkommen anzunehmen ist. Kann tatsächlich oder zumutbarerweise ein durchschnittliches Invalideneinkommen erzielt werden, dann besteht kein Grund, ein aus wirtschaftlichen Gründen unterdurchschnittliches Valideneinkommen auf ein durchschnittliches hochzurechnen. Denn mit einer solchen Vorgehensweise würden in gesetzwidriger Weise Einkommenseinbussen berücksichtigt, die nicht gesundheitlich bedingt sind. Entsprechend der gesetzlichen Regelung ist somit das (zumutbare) Invalideneinkommen nicht demjenigen Einkommen gegenüberzustellen, das ohne Gesundheitsbeeinträchtigung bei vollständiger Ausschöpfung des wirtschaftlichen Potenzials zumutbarerweise hätte erzielt werden können, sondern demjenigen, das konkret erzielt worden wäre (BGE 135 V 58 E. 3.4.3).
Sind die Voraussetzungen der Einkommensparallelisierung erfüllt, weil die versicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen infolge fehlender Berufsausbildung und mangelhafter Sprachkenntnisse ein unterdurchschnittliches Valideneinkommen erzielt hatte, welches um mindestens 5 % unter dem branchenüblichen LSE-Tabellenlohn liegt, so vermögen dieselben Faktoren praxisgemäss nicht zusätzlich auch noch einen Leidensabzug zu begründen (vgl. BGE 135 V 297 E. 6.2).
Bei der Durchführung der Parallelisierung ist mit Blick auf eine dem Grundsatz der Rechtsgleichheit genügende Invaliditätsgradermittlung zu vermeiden, dass diese – bei einer kontinuierlich ansteigenden Differenz zwischen tatsächlich erzieltem Lohn und branchenüblichem Durchschnittseinkommen – ab Erreichen des Erheblichkeitsgrenzwertes von mindestens 5 % gegebenenfalls eine sprunghafte Erhöhung des Invaliditätsgrades zur Folge hat. Es ist daher nur in dem Umfang zu parallelisieren, in welchem die prozentuale Abweichung den Erheblichkeitsgrenzwert von 5 % übersteigt, bezweckt doch die Parallelisierung praxisgemäss nur die Ausgleichung einer deutlichen – also nicht jeder kleinsten – Abweichung des tatsächlich erzielten Verdienstes vom tabellarisch bestimmten branchenüblichen Referenzeinkommen (vgl. BGE 135 V 297 E. 6.1.3).
5.2.2 Die Beschwerdegegnerin bezifferte das Valideneinkommen per 2021 mit Fr. 61'143.75 (Urk. 8/96). Sie stützte sich dabei auf die Angaben in der Unfallmeldung (Urk. 8/5/160) ab. Gemäss aktuelleren Angaben des Arbeitgebers betreffend den Lohn für das Jahr 2021 (Urk. 8/73/12) hätte der Beschwerdeführer ab April 2021 monatlich Fr. 5'117.-- verdient und damit Fr. 61'404.-- pro Jahr.
Der vom Bundesamt für Statistik im Rahmen seiner periodisch durchgeführten Lohnstrukturerhebung (LSE) ermittelte Tabellenwert betrug im Bereich Baugewerbe im Jahr 2020 monatlich Fr. 5’731.-- (LSE 2020, TA1, Kompetenzniveau 1, Wirtschaftszweig 41-43, Männer). Angepasst an die branchenübliche Arbeitszeit von 41.3 Stunden im Jahr 2021 bei einer Nominallohnanpassung von 0 % (103 Punkte 2020 und 103 Punkte 2021 [Nominallohnindex Männer 2018-2023, Sektor 2 Produktion Baugewerbe, Tabelle T1.1.15]) ergibt sich ein zur Beurteilung der Unterdurchschnittlichkeit massgebendes Jahreseinkommen von Fr. 71'007.-- (Fr. 5'731.-- x 12 : 40 x 41.3). Demnach erweist sich das vom Beschwerdeführer vor Eintritt des Gesundheitsschadens erzielte Einkommen bei einer Differenz von Fr. 9'603.-- (Fr. 71'007.-- minus Fr. 61’404.--) als um 13.5 % unterdurchschnittlich.
Die Gründe für die Unterdurchschnittlichkeit sind invaliditätsfremd und liegen überwiegend wahrscheinlich im Fehlen von Schuldbildung/Berufsabschluss sowie in den mangelnden Deutschkenntnissen (vgl. Urk. 8/67/2). Demnach hat eine Parallelisierung in dem die Erheblichkeitsgrenze von 5 % übersteigenden Umfang, zu erfolgen (vgl. E. 5.2.1). Es resultiert ein parallelisiertes Valideneinkommen von Fr. 67'457.-- (Fr. 71'007.-- x 0.95).
5.3 Hinsichtlich des Invalideneinkommens sind bei fehlender Ausschöpfung der Restarbeitsfähigkeit die Tabellenwerte der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) massgebend (BGE 139 V 592 E. 2.3; 135 V 297 E. 5.2; 129 V 472 E. 4.2.1; 126 V 75 E. 3b/aa). Die Beschwerdegegnerin zog dazu den Standardwert für Hilfsarbeiter Kompetenzniveau 1, einfache Tätigkeiten körperlicher und handwerklicher Art, bei. Abgestellt auf den im Verfügungszeitpunkt aktuellsten Tabellenwert (vgl. BGE 143 V 295 E. 2.2 f. und 142 V 178 E. 2.5.7 und E. 2.5.8.1) ergibt sich aufgrund der LSE 2020 TA1, Zentralwert Männer, Kompetenzniveau 1, einfache Tätigkeiten körperlicher und handwerklicher Art, unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden (vgl. Tabelle T 03.02.03.01.04.01 Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen) und nominallohnbereinigt im Jahr 2021 (vgl. Tabelle Nominallöhne und Reallöhne und die Veränderung der Konsumentenpreise T39) ein Einkommen von Fr. 65'328.-- (Fr. 5’261.-- x 12 : 40 x 41.7 : 2298 [2020] x 2281 [2021]).
Bezüglich der Frage, ob Anlass für einen Abzug vom Tabellenlohn auf Seiten des hypothetischen Invalideneinkommens besteht, ist festzuhalten, dass der Umstand, dass der Beschwerdeführer im Prinzip nur noch für einarmige Tätigkeiten eingesetzt werden kann, die Berücksichtigung eines leidensbedingten Maximalabzuges von 25 % (statt den von der Beschwerdegegnerin gewährten 20 %) nicht als naheliegender erscheinen lässt. Die Frage kann aber offengelassen werden. Denn in diesem Fall würde das Invalideneinkommen Fr. 48'996.-- betragen und in Gegenüberstellung zum parallelisierten Valideneinkommen von Fr. 67'457.-- ergäbe dies einen Invaliditätsgrad von 27 %. Folglich besteht kein Invaliditätsgrad in rentenbegründender Höhe von mindestens 40 %.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
6.
6.1 Da die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtsvertretung gemäss § 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) erfüllt sind (vgl. insbesondere Urk. 3, 11 und 12), ist dem Beschwerdeführer antragsgemäss (Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und es ist ihm Rechtsanwalt Adrian Zogg, Bülach, als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen, welche bei diesem Ausgang des Verfahrens aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist.
6.2 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, infolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen,
6.3 Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Adrian Zogg, ist nach Einsicht in seine Honorarnoten vom 2. und 11. April 2024 (Urk. 20 und Urk. 22) mit Fr. 3'646.95 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
6.4 Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist.
Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 8. Januar 2024 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwalt Adrian Zogg, Bülach, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt,
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Adrian Zogg, Bülach, wird mit Fr. 3'646.95 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Adrian Zogg
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 19 und Urk. 21
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubNef