Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2024.00016


II. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Sager
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Barblan

Urteil vom 18. März 2024

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin
















Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1977, arbeitete ab 2007 als Luftverkehrsangestellte bei der Y.___ AG und meldete sich am 3. Februar 2023 unter Hinweis auf eine seit Juli 2022 bestehende Depression/ein Burnout bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/2 Ziff. 5.4, Ziff. 6.1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte erwerbliche Abklärungen (Urk. 6/6), zog die Akten des Krankentaggeldversicherers bei (Urk. 6/9-10) und führte am 21. Februar 2023 ein Standortgespräch mit der Versicherten durch (Urk. 6/7). In den Folgemonaten nahm der zuständige Kundenberater mehrfach telefonisch Kontakt auf mit der Versicherten und konnte dabei unter anderem in Erfahrung bringen, dass diese ab dem 16. Juni 2023 im HR Service Center ihres bisherigen Arbeitgebers einen 20%igen Arbeitsversuch mit einer Bürotätigkeit unternahm (vgl. Urk. 6/22 S. 2 f.), wobei sie gemäss Mitteilung der Case Managerin vom 28. August 2023 an diesem Schonarbeitsplatz zuletzt eine konstante Präsenz von 30 % habe erreichen können (Urk. 6/15). Nach Vorliegen einer Einschätzung durch das Gatekeeping vom 29. August 2023 (Urk. 6/22 S. 3 Mitte) holte die IV-Stelle schliesslich bei der Z.___ AG einen von der behandelnden Ärztin und der behandelnden Psychologin verfassten Bericht ein (Urk. 6/19) und verneinte – nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/23) - mit Verfügung vom 27. November 2023 (Urk. 6/25 = Urk. 2) einen Anspruch der Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung.


2.    Mit Eingabe vom 8. Januar 2024 (Urk. 1) erhob die Versicherte Beschwerde gegen die Verfügung vom 27. November 2023 (Urk. 2) und beantragte Massnahmen zur beruflichen Wiedereingliederung.

    Mit Beschwerdeantwort vom 16. Februar 2024 (Urk. 5) beantragte die IV-Stelle unter Verweis auf eine Stellungnahme ihres regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) vom 9. Februar 2024 (Urk. 6/26) die teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Rückweisung zu weiteren Abklärungen und gegebenenfalls zur Durchführung von Eingliederungsmassnahmen. Dies wurde der Versicherten mit Verfügung vom 27. Februar 2024 (Urk. 7) zur Kenntnis gebracht.

    Mit Eingabe vom 7. März 2024 (Urk. 9) erklärte sich die Beschwerdeführerin mit der von der Beschwerdegegnerin beantragten Rückweisung der Sache zwecks weiterer Abklärungen einverstanden.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Nach Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) prüft der Versicherungsträger die Begehren der versicherten Person, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein.

1.2    Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).


2.

2.1    In der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) ging die Beschwerdegegnerin davon aus, aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen sei es der Beschwerdeführerin seit dem 6. Juli 2022 nicht mehr möglich, ihrer bisherigen Tätigkeit als Luftverkehrsangestellte nachzugehen. In Bezug auf eine angepasste Tätigkeit bestehe jedoch eine positive Prognose. Nach bereits absolviertem Arbeitsversuch in einem Pensum von 30 % könne in absehbarer Zeit mit einer weiteren Steigerung der Arbeitsfähigkeit gerechnet und dementsprechend von einer Rückkehr in die Arbeitswelt ausgegangen werden. Es sei nicht von einer dauerhaft anhaltenden Erkrankung auszugehen. Bei vollem Pensum in einer angepassten Tätigkeit könnte die Beschwerdeführerin ein rentenausschliessendes Einkommen erwirtschaften und für die Stellensuche bestünden keine gesundheitlichen Einschränkungen.

2.2    Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Beschwerde unter Verweis auf mehrere der Beschwerde beigelegte Arztberichte (Urk. 3/1-4) geltend, dass sie Unterstützung bei einer langsamen Wiedereingliederung benötige. Nach Beendigung des befristeten Arbeitsversuchs im Backoffice der Y.___ AG sei sie wieder zu Hause gewesen, was sich negativ auf ihre Gesundheit ausgewirkt habe. Seit 4. Januar 2024 besuche sie nun eine Tagesklinik. Es sei ihr grosser Wunsch, den Einstieg ins Arbeitsleben wiederzufinden (Urk. 1)

2.3    In der Beschwerdeantwort (Urk. 5) erklärte die Beschwerdegegnerin, es sei von ungenügenden Abklärungen ihrerseits auszugehen. Sie verwies auf die Stellungnahme ihrer RAD-Ärztin Dr. med. A.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 9. Februar 2024 (Urk. 6/26), gemäss welcher bei der Beschwerdeführerin ein Krankheitsgeschehen bestehe, welches über eine reine psychosoziale Belastung hinausgehe und damit im Sinne der Invalidenversicherung als relevant zu betrachten sei.

2.4    Mit Eingabe vom 7. März 2024 erklärte sich die Beschwerdeführerin mit der von der Beschwerdegegnerin beantragten Rückweisung zu weiteren Abklärungen einverstanden (Urk. 9).


3.

3.1    Während die Beschwerdegegnerin bei Erlass der angefochtenen Verfügung noch davon ausgegangen war, dass bei der Beschwerdeführerin keine anhaltende gesundheitsbedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit – zumindest in einer angepassten Tätigkeit - ausgewiesen und die vorliegende Problematik in erster Linie dem spezifischen Arbeitsumfeld zuzuschreiben sei (vgl. die abschliessende Stellungnahme des Kundenberaters vom 12. Oktober 2023, Urk. 6/22 S. 4), gelangte die RAD-Ärztin Dr. A.___ in Würdigung der beschwerdeweise eingereichten Berichte, darunter eine vom Krankentaggeldversicherer in Auftrag gegebene fachpsychiatrische Expertise zur Plausibilisierung der Arbeitsunfähigkeit vom 3. Oktober 2023 (Urk. 3/4), zum Schluss, dass ein eigenständiges Krankheitsgeschehen vorliege, welches über eine reine psychosoziale Belastung hinausgehe. Aus versicherungsmedizinisch-theoretischer Sicht erachtete sie r die Zeit vom 7. Juli 2022 bis 27. August 2023 eine vollständige und seit dem 28. August 2023 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit für alle Tätigkeiten als ausgewiesen, wobei sie von einer weiteren sukzessiven Reduktion der Arbeitsunfähigkeit bis zur vollständigen Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit innerhalb von sechs bis 12 Monaten ausging. Eine Unterstützung im Eingliederungsprozess bezeichnete sie als dem weiteren Verlauf dienlich.

3.2    Die Parteien beantragten übereinstimmend die Rückweisung der Angelegenheit zu weiteren Abklärungen. Dies steht mit der Rechts- und Aktenlage in Einklang. Die Beschwerde ist daher in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 27. November 2023 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese die notwendigen Abklärungen vornehme und hernach über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu entscheide.


4.

4.1    Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2).

4.2    Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sind auf Fr. 400.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

4.3    Der Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da ihr Arbeitsaufwand und ihre Umtriebe im vorliegenden Verfahren nicht den Rahmen dessen überschritten, was der Einzelne zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (BGE 129 V 113 E. 4 m.w.H.; vgl. auch BGE 144 V 280 E. 8.2.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_340/2012 vom 8. Juni 2012 E. 3.1).


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 27. November 2023 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___, unter Beilage einer Kopie von Urk. 6/26

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 9

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




Grieder-MartensBarblan