Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2024.00021


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Barblan

Urteil vom 20. Juni 2024

in Sachen

X.___

Gesuchstellerin


vertreten durch Rechtsanwalt Rémy Wyssmann

Wyssmann und Partner

Schachenstrasse 34b, Postfach 368, 4702 Oensingen


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Gesuchsgegnerin











Sachverhalt:

1.    Mit Verfügung vom 17. Mai 2022 verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen Anspruch der 1971 geborenen X.___ auf eine Invalidenrente. In medizinischer Hinsicht stellte sie dabei auf das von ihr bei der Y.___ AG eingeholte Gutachten vom 13. Januar 2022 (Y.___-Gutachten) ab (vgl. Urk. 2 Ziff. 1.2 und Ziff. 2.1). Mit Urteil IV.2022.00352 vom 31. März 2023 wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die von der Versicherten gegen den abschlägigen Rentenentscheid erhobene Beschwerde ab (Urk. 2).

    Auf die von der Versicherten gegen das kantonale Urteil vom 31. März 2023 erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 8C_462/2023 vom 10. August 2023 mangels formell hinreichender Begründung nicht ein (Urk. 3/5). Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 22. November 2023 ein Revisionsgesuch (vgl. Urk. 3/3), auf welches das Bundesgericht mit Urteil 8F_6/2023 vom 19. Februar 2024 nicht eintrat mit der Begründung, die Gesuchstellerin habe nicht aufgezeigt, dass und inwiefern das Bundesgericht mit dem von ihm getroffenen Nichteintretensurteil einen Revisionsgrund gesetzt haben könnte (Urk. 8).


2.    Mit Eingabe vom 22. Dezember 2023 (Urk. 1) hatte die Versicherte das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich um Revision des Urteils IV.2022.00352 vom 31. März 2023 ersucht (Urk. 2) und folgendes Rechtsbegehren gestellt (Urk. 1 S. 2 oben):

«1.a) Das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. März 2023 sei aufzuheben und die Beschwerdesache sei an die IV-Stelle des Kantons Zürich zur neuen gutachterlichen Abklärung und zur Neubeurteilung zurückzuweisen.

    b) Eventualiter: Das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. März 2023 sei aufzuheben und die IV-Stelle des Kantons Zürich sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von mindestens 40 % die gesetzlichen Leistungen (inkl. berufliche Eingliederungsmassnahmen) zu erbringen, dies zzgl. eines Verzugszinses zu 5 % seit wann rechtens.

2.Das vorliegende Revisionsverfahren sei bis zum Vorliegen des Urteils des Bundesgerichts im Verfahren 8F_6/2023 zu sistieren.

3.Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchsgegnerin. »

    Nachdem das Verfahren mit Verfügung vom 23. Januar 2024 (Urk. 5) antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2 Mitte) bis zum Vorliegen des Urteils im bundesgericht-lichen Revisionsverfahren 8F_6/2023 sistiert worden war, wurde die Sistie-rung nach Ergehen des bundesgerichtlichen Nichteintretensentscheids vom 19. Februar 2024 (Urk. 8) mit Verfügung vom 7. März 2024 (Urk. 9) aufgehoben. Mit Verfügung vom 28. März 2024 (Urk. 11) wurde der Gesuchsgegnerin das Revisionsgesuch zur Stellungnahme zugestellt. Diese beantragte mit Eingabe vom 2. Mai 2024 (Urk. 12), das Revisionsgesuch sei abzuweisen. Darüber wurde die Gesuchstellerin mit Verfügung vom 7. Mai 2024 (Urk. 13) in Kenntnis gesetzt.

    Mit Eingabe vom 14. Mai 2024 (Urk. 14) reichte die Gesuchstellerin die Medienmitteilung des Bundesgerichts vom 6. März 2024 betreffend das Urteil 8C_122/2023 vom 26. Februar 2024 (Urk. 15) ein.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Gemäss Art. 61 lit. i des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) muss die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen gewährleistet sein. Im Übrigen ist die Ausgestaltung des Revisionsverfahrens dem kantonalen Recht überlassen (vgl. Kieser, ATSGKommentar, 4. Auflage, Zürich 2020, Art. 61 Rz. 250).

1.2    Nach § 29 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) kann gegen rechtskräftige Entscheide des Gerichts von den am Verfahren Beteiligten Revision unter anderem verlangt werden, wenn sie neue erhebliche Tatsachen erfahren oder Beweismittel auffinden, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnten (lit. a). Das Revisionsgesuch ist innert 90 Tagen, von der Entdeckung des Revisionsgrundes an gerechnet, beim Gericht schriftlich einzureichen (§ 30 Abs. 1 GSVGer). Das Revisionsgesuch muss die Revisionsgründe angeben sowie die für den Fall einer neuen Anordnung in der Sache gestellten Anträge enthalten, und es ist nachzuweisen, dass die Frist gemäss § 30 eingehalten wurde (§ 31 Abs. 1 GSVGer). Beweismittel sollen beigelegt oder, soweit dies nicht möglich ist, genau bezeichnet werden (§ 31 Abs. 2 GSVGer). Das Revisionsverfahren richtet sich im Übrigen sinngemäss nach der Zivilprozessordnung (§ 32 GSVGer).

1.3    Der Begriff «neue Tatsachen oder Beweismittel» ist gleich auszulegen wie bei der Revision formell rechtskräftiger Verfügungen und Einspracheentscheide nach Art. 53 Abs. 1 ATSG und der Revision eines Bundesgerichtsurteils nach Art. 123 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; Urteile des Bundesgerichts 8C_198/2023 vom 16. Oktober 2023 E. 4.2, 8C_714/2016 vom 16. Dezember 2016 E. 2, je mit Hinweisen).

    Neu sind Tatsachen, die sich bis zum Zeitpunkt, da im Hauptverfahren noch tatsächliche Vorbringen prozessual zulässig waren, verwirklicht haben, jedoch dem Revisionsgesuchsteller trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren; es handelt sich somit um unechte Noven. Die Geltendmachung echter Noven, also von Tatsachen, die sich erst nach Ausfällung des Urteils, das revidiert werden soll, zugetragen haben, ist ausgeschlossen. Die neuen Tatsachen müssen ferner erheblich sein, das heisst, sie müssen geeignet sein, die tatbeständliche Grundlage des zur Revision beantragten Entscheids zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer anderen Entscheidung zu führen. Neue Beweismittel haben entweder dem Beweis der die Revision begründenden neuen erheblichen Tatsachen oder dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil des Gesuchstellers unbewiesen geblieben sind. Erheblich ist ein Beweismittel, wenn anzunehmen ist, es hätte zu einem anderen Urteil geführt, falls das Gericht beziehungsweise die Verwaltung im Hauptverfahren davon Kenntnis gehabt hätte. Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Sachverhaltswürdigung, sondern der Sachverhaltsfeststellung dient (BGE 134 III 669 E 2.1, Urteil des Bundesgerichts 8C_714/2016 vom 16. Dezember 2016 E. 2 mit weiteren Hinweisen). Es bedarf dazu neuer Elemente tatsächlicher Natur, welche die Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen (BGE 143 V 105 E. 2.3, Urteil des Bundesgerichts 8C_198/2023 vom 16. Oktober 2023 E. 4.2.1 mit weiteren Hinweisen).


2.

2.1    Liegt in der strittigen Angelegenheit bereits ein Urteil des Bundesgerichts vor, kann bei der Vorinstanz nur dann die Revision ihres Entscheids verlangt werden, wenn das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht eingetreten ist, oder wenn die Gesichtspunkte, für welche die geltend gemachten Revisionsgründe von Bedeutung sein können, vor Bundesgericht gar nicht mehr strittig waren (BGE 138 II 386 E. 6.2 mit Hinweis).

2.2    Vorliegend ist das Bundesgericht mit Urteil 8C_462/2023 vom 10. August 2023 (Urk. 3/5) auf die Beschwerde der Gesuchstellerin gegen das kantonale Urteil IV.2022.00352 vom 31. März 2023 (Urk. 2) nicht eingetreten. Damit bildet Letzteres Gegenstand für ein Revisionsgesuch.


3.

3.1    Die Gesuchstellerin berief sich in ihrem Revisionsgesuch (Urk. 1) auf die Empfehlung der Eidgenössischen Kommission für Qualitätssicherung in der medizinischen Begutachtung (EKQMB) vom 4. Oktober 2023 und die darauf beruhende Medienmitteilung des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) vom 4. Oktober 2023, wonach die mit der Durchführung der Invalidenversicherung betrauten Behörden inskünftig keine medizinischen Gutachtensaufträge mehr an die Y.___ AG erteilten, sowie auf den Überprüfungsbericht der EKQMB und der Fachstelle der EKQMB über die Gutachten der Y.___ AG der Jahre 2022/2023 vom 7. November 2023. Sie machte geltend, die im Überprüfungsbericht fest-gestellten gravierenden formalen und inhaltlichen Mängel beträfen alle Y.___Gutachten und seien daher systematischer Natur. Viele der festgestellten Mängel seien – wie im Einzelnen näher dargelegt - auch in dem sie betreffenden Y.___-Gutachten festzustellen. Im Sachverhalt, der dem Urteil des Bundes-gerichts 9F_5/2018 vom 16. August 2018 (publiziert in: BGE 144 V 258) zugrunde gelegen habe, habe sich eine Gesuchstellerin erfolgreich auf einen Revisionsgrund berufen. Auch im dortigen Sachverhalt sei es um eine Gutachter-stelle gegangen, die im Verbund der Z.___ Gutachten für die Invaliden-versicherung erstellte habe und welcher aufgrund festgestellter Mängel die Aufträge entzogen worden seien. Wären dem Sozialversicherungsgericht die beiden Dokumente der EKQMB im Zeitpunkt der Urteilsfällung vom 31. März 2023 bekannt gewesen, hätte es mit Sicherheit anders entschieden und dem Y.___-Gutachten die beweisrechtliche Verwertbarkeit untersagt. Das kantonale Urteil habe also auf einem falschen oder unvollständigen Sachverhalt beruht, welcher durch die Berücksichtigung der beiden Dokumente der EKQMB nunmehr korrigiert werden könne. Gemäss dem erwähnten bundesgerichtlichen Urteil genüge es bereits, dass durch die Vorkommnisse das Vertrauen der Organe der eidgenössischen Invalidenversicherung in die Gutachterstelle derart zerstört worden sei, dass sie die Zusammenarbeit mit der Gutachterstelle aufgekündigt habe. Die neuen Erkenntnisse seien geeignet, die (Entscheid-) Grundlagen des Urteils vom 31. März 2023 zu ändern, und das Y.___-Gutachten vom 13. Januar 2022 könne nicht mehr dazu verwendet werden, um ihre Ansprüche abzuweisen (S. 9 f. Ziff. 5).

3.2    Mit Eingabe vom 15. Mai 2024 (Urk. 14) ergänzte die Gesuchstellerin, das Revisionsbegehren sei auch unter dem Aspekt der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Urteil 8C_122/2023 vom 26. Februar 2024 zu beurteilen. Dass in ihrem Fall bereits geringe Zweifel an der Y.___-Begutachtung bestünden, habe sie bereits hinreichend dargetan.


4.

4.1    Im Rahmen einer Qualitätsüberprüfung der Sachverständigenbeurteilungen der Y.___ AG analysierte die EKQMB 32 zufällig ausgewählte poly- und bidisziplinäre Gutachten aus den Jahren 2022 und 2023, ergänzt durch den Blick auf Beschwerdefälle seit 2013. Die Ergebnisse wurden im Überprüfungsbericht vom 7. November 2023 (Urk. 3/7) festgehalten. Die EKQMB stellte erhebliche Mängel in den Gutachten fest. Diese hätten in vielen Bereichen den BSV-Vorgaben und allgemein anerkannten medizinischen Standards sowie den geltenden Begutachtungsleitlinien widersprochen. Bei einem grossen Teil der untersuchten Gutachten sei die Nachvollziehbarkeit der medizinischen und versicherungsmedizinischen Argumentation nicht gegeben gewesen. Angesichts der zahlreichen festgestellten Mängel und Defizite in den analysierten Gutachten sowie der Nichteinhaltung der Vorgaben des BSV und anderer relevanter Standards empfahl die EKQMB dem BSV, die Auftragsvergabe an die Y.___ AG zu beenden (Urk. 3/7 S. 2-3, vgl. auch Urk. 3/6). Unter Verweis auf die Empfehlung der EKQMB informierte das BSV mit Medienmitteilung vom 4. Oktober 2023 (Urk. 3/2) über die Beendigung der Vergabe von Gutachtensaufträgen an die Y.___ AG.

4.2    Die Gesuchstellerin, deren Rentenanspruch gestützt auf das Gutachten der Y.___ AG vom 13. Januar 2022 abgelehnt worden war, machte unter Verweis auf den Überprüfungsbericht der EKQMB vom 7. November 2023 mit rechtsgenüglicher Begründung einen Revisionsgrund geltend. Ihr Gesuch um Revision des Urteils IV.2022.00352 vom 31. März 2023 datiert vom 22. Dezember 2023 und wurde damit weniger als 90 Tage, nachdem die Gesuchstellerin durch die Medienmitteilung des BSV vom 4. Oktober 2023 von den im Überprüfungsbericht der EKQMB festgestellten Mängeln und der Einstellung der Gutachtensvergabe an die Y.___ AG erfahren hatte, eingereicht, womit die in § 30 Abs. 1 GSVGer vorgesehene Frist eingehalten ist. Auf das Revisionsgesuch ist daher einzutreten (vgl. Spross, in: Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Aufl., 2009, N. 2 zu § 29 GSVGer).

4.3    Die Feststellungen zur Qualität der durch die EKQMB analysierten Gutachten der Y.___ AG im Überprüfungsbericht vom 7. November 2023 sind als neue Tatsachen im Sinne revisionsrechtlich (potentiell) relevanter unechter Noven zu werten. Der Überprüfungsbericht der EKQMB erging zwar erst nach dem Urteil vom 31. März 2023, dessen Revision die Gesuchstellerin beantragte, nimmt inhaltlich aber Bezug auf Y.___-Gutachten aus den Jahren 2022 und 2023. Das die Gesuchstellerin betreffende Gutachten der Y.___ AG datiert vom 13. Januar 2022 (Urk. 6/200/1-176 im Verfahren IV.2022.00352). Es fällt damit in den Zeitraum, in welchem auch die von der EKQMB analysierten Zufalls-stichproben von Gutachten der Y.___ AG erstattet wurden. Während die von der EKQMB analysierten Gutachten alle im Jahr 2022 in Auftrag gegeben (Urk. 3/7 S. 5 Ziff. 2 lit. a) und demensprechend auf die Einhaltung der ab 1. Januar 2022 geltenden Vorgaben des BSV im Anhang IV und V des Kreisschreibens über das Verfahren der Invalidenversicherung (KSVI, gültig ab 1. Januar 2022) hin überprüft wurden (Urk. 3/7 S. 6 unten), war die Auftrags-vergabe im Falle der Gesuchstellerin bereits im August 2021 (Urk. 6/188 im Verfahren IV.2022.00352) und damit unter Geltung der vom BSV gestützt auf Art. 72bis der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) aufgestellten und bis Ende 2021 gültig gewesenen Kriterien für die Durchführung von polydisziplinären medizinischen Gutachten zur Beurteilung von Leistungsansprüchen der IV erfolgt. Allein dies schliesst aber nicht aus, dass der Überprüfungsbericht der EKQMB auch im Falle der Gesuchstellerin geeignet sein könnte, einen Revisions-grund darzustellen, zumal eine zeitliche Nähe besteht zwischen dem Zeitpunkt der Erstattung des sie betreffenden Gutachtens und der durch die EKQMB analysierten Gutachten.

4.4    Im Urteil IV.2022.00352 vom 31. März 2023 (Urk. 2) erwog das hiesige Gericht, das die Gesuchstellerin betreffende Y.___-Gutachten vom 13. Januar 2022 beruhe auf allseitigen Untersuchungen. Es sei in Kenntnis der Vorakten abgegeben und die von der Gesuchstellerin geklagten Beschwerden seien berücksichtigt worden. Gemäss interdisziplinärer Beurteilung habe für die anamnestisch vorgetragenen intensiven polytopen Schmerzen kein ausreichendes Befundkorrelat gefunden werden können. Die Gutachter hätten das Vorliegen von Befunden oder Diagnosen mit Auswirkung auf die Belastbarkeit in der angestammten oder einer vergleichbaren Arbeit verneint und auch rückblickend eine dauerhafte Minderung der Belastbarkeit als nicht ausreichend belegt erachtet (E. 4.1.1). Das Gericht würdigte die Feststellungen in den einzelnen Fachgutachten (E. 4.1.2-4) und setzte sich mit den im Rahmen des Einspracheverfahrens eingereichten Berichten auseinander (E. 4.2.1-6). Es prüfte weiter die von der Gesuchstellerin gegen das Y.___-Gutachten erhobenen Einwände (E. 4.3.1-3) und würdigte schliesslich die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Berichte (E. 4.4.1-5). Das Gericht gelangte zum Schluss, dass auf das als beweiswertig zu erachtende Y.___-Gutachten abzustellen und dementsprechend die abschlägige Rentenverfügung der Gesuchsgegnerin zu bestätigen sei (E. 4.5).

    Im Urteil 8C_462/2023 vom 10. August 2023 (Urk. 3/5) erwog das Bundesgericht, die Vorinstanz habe sich mit den Parteivorbringen auseinandergesetzt und die medizinischen Akten ausführlich gewürdigt. Sie habe eingehend begründet, weshalb sie auf eine Rückweisung zu weiteren Abklärungen wie auch auf die Einholung einer Gerichtsexpertise verzichtet habe. Sie habe dem Y.___Gutachten vom 13. Januar 2022 Beweiswert beigemessen. Gestützt auf dessen Ergebnisse habe das kantonale Gericht eine Gesundheitsbeeinträchtigung, die in einer körperlich leichten bis mittelschweren, wechselbelastend oder über-wiegend sitzend ausgeübten, und damit auch in der von der Gesuchstellerin zuletzt ausgeübten Tätigkeit, eine funktionelle Einschränkung zu begründen vermöchte, verneint (E. 4). In ihrer beim Bundesgericht erhobenen Beschwerde habe die Gesuchstellerin die vom kantonalen Gericht vorgenommene Beweis-würdigung kritisiert. Sie habe dabei jedoch nicht aufgezeigt, inwiefern dieses zu offensichtlich unrichtigen Tatsachenfeststellungen gelangt sein könnte. Darüber hinaus seien die gegen das Y.___-Gutachten gerichteten Vorbringen nicht geeignet, der Vorinstanz eine Bundesrechtsverletzung zu unterstellen, weil sie dem betreffenden Gutachten Beweiswert beigemessen und von weiteren Beweis-vorkehren abgesehen habe (E. 5).

    Unter Verweis auf diese bundesgerichtlichen Erwägungen beantragte die Gesuchsgegnerin im vorliegenden Revisionsverfahren mit Eingabe vom 2. Mai 2024 (Urk. 12) die Abweisung des Revisionsgesuchs.

4.5    Die Gesuchstellerin machte geltend, in Kenntnis der beiden Dokumente der EKQMB (Überprüfungsbericht vom 7. November 2023 und darauf beruhende Empfehlung an das BSV vom 4. Oktober 2023) hätte das hiesige Gericht dem sie betreffenden Y.___-Gutachten vom 13. Januar 2022 die beweisrechtliche Verwertbarkeit untersagt, da viele der im Überprüfungsbericht festgestellten Mängel auch in dem sie betreffenden Gutachten auszumachen seien (vorstehend E. 3.1).

    Es stellt sich die Frage, ob die von der Gesuchstellerin zur Begründung ihres Revisionsgesuchs vorgebrachten neuen Beweismittel, namentlich der Überprüfungsbericht der EKQMB vom 7. November 2023, für die im Urteil IV.2022.00352 vom 31. März 2023 beurteilte Frage der Beweiskraft des Y.___-Gutachtens vom 13. Januar 2022 von Bedeutung sind.

4.6    Die vom Bundesrat im Rahmen der per 1. Januar 2022 in Kraft getretenen Gesetzesrevision zur Weiterentwicklung der Invalidenversicherung auf den 1. Januar 2022 eingesetzte EKQMB überwacht die Zulassung der Gutachter-stellen, das Verfahren zur Erarbeitung der Gutachten und deren Ergebnisse für alle Sozialversicherungen und spricht öffentliche Empfehlungen zu diesem Thema aus. Die Kommission soll die Qualität in der medizinischen Begutachtung sichern (vgl. www.ekqmb.admin.ch; Art. 44 Abs .7 lit. c ATSG in Verbindung mit Art. 7p der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSV). Dass die durch die EKQMB auf begründeten Anlass hin durchgeführte vertiefte Analyse von zufallsstichprobenartig ausgewählten Y.___-Gutachten aus den Jahren 2022 und 2023 erhebliche Mängel zu Tage förderte und letztlich zur Folge hatte, dass das BSV die Zusammenarbeit mit der Y.___ AG beendete, führt indes nicht dazu, dass sämtliche bei der Y.___ AG eingeholten Gutachten einfach ihren Beweiswert verlieren (zur Beweiswürdigung in der Übergangssituation vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_122/2023 vom 6. Februar 2024), und hat auch nicht zur Folge, dass gestützt auf solche Gutachten ergangene Entscheide unbesehen in Revision zu ziehen sind. Angezeigt ist vielmehr eine Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten.

    Vorliegend ist von gewichtiger Bedeutung, dass dem infrage stehenden Y.___Gutachten vom 13. Januar 2022 im Rahmen einer materiellrechtlichen gerichtlichen Überprüfung durch das hiesige Gericht Beweiswert zuerkannt wurde und das Bundesgericht feststellte, dass die Gesuchstellerin nicht aufgezeigt habe, inwiefern das kantonale Gericht zu offensichtlich unrichtigen Tatsachenfeststellungen gelangt sein könnte (vorstehend E. 4.4). Entgegen der im Überprüfungsbericht der EKQMB hinsichtlich eines grossen Teils der untersuchten Gutachten erhobenen Kritik (vgl. vorstehend E. 4.1) wurde die medizinische und versicherungsmedizinische Argumentation im die Gesuchstellerin betreffenden Gutachten vom hiesigen Gericht für nachvollziehbar befunden und das Gericht gelangte zum Schluss, dass sich weder aus den im Einspracheverfahren noch den im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Berichten konkrete Indizien ergeben, welche gegen die Zuverlässigkeit des Y.___-Gutachtens sprechen (Urk. 2 E. 4.4.1-5).

4.7    Die von der Gesuchstellerin unter Bezugnahme auf den Überprüfungsbericht der EKQMB im einzelnen angeführten Mängel, von welchen sie geltend machte, diese seien auch in dem sie betreffenden Gutachten auszumachen (Urk. 1 S. 6 ff.), vermögen hinsichtlich der aus versicherungsrechtlicher Sicht zu beurteilenden Frage nach dem Beweiswert des Y.___-Gutachtens vom 13. Januar 2022 zu keinem anderen Ergebnis zu führen. Die Tatsache, dass in 56.7 % der von der EKQMB analysierten Y.___-Gutachten eine volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit attestiert wurde, wogegen von allen anderen polydisziplinären Gutachterstellen in nur 26.4 % der Fälle (vgl. Urk. 3/7 S. 11 oben), mag aus Gründen der Qualitätssicherung eine vertiefte Überprüfung der Gutachten der Y.___ AG durch die EKQMB gerechtfertigt haben. Sie führt jedoch nicht per se dazu, dass die begründete Schlussfolgerung hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit der Gesuchstellerin im Y.___-Gutachten vom 13. Januar 2022 in Frage zu stellen wäre.

    Sodann wurde in den einzelnen Fachgutachten des Y.___-Gutachtens vom 13. Januar 2022 zwar auf die im Anhang zur Konsensbeurteilung erfolgte Aktenzusammenfassung verwiesen und diese zum integralen Bestandteil des Gutachtens erklärt (vgl. Urk. 6/200/1-176 im Verfahren IV.2022.00352, S. 53 Ziff. 2, S. 85 Ziff. 2, S. 113 Ziff. 2, S. 143 Ziff. 2). Dies ist jedoch insofern als unproblematisch zu werten, als die Aktenzusammenfassung, auf welche die Gutachter Bezug nehmen, im Anhang zur Konsensbeurteilung tatsächlich dargestellt ist. Dass die Gutachter – wie im Überprüfungsbericht der EKQMB in Bezug auf mehrere analysierte Gutachten festgestellt wurde (Urk. 3/7 S. 2 Mitte, S. 11 f. Ziff. 3.2) Eingliederungsakten oder andere berufliche Unterlagen unberücksichtigt gelassen oder in der Zusammenfassung relevante Unterlagen weggelassen hätten, auf die in der Bewertung und Diskussion verwiesen wurde, ist nicht ersichtlich und wurde von der Gesuchstellerin auch nicht dargetan.

    Soweit im Überprüfungsbericht der EKQMB die Zuverlässigkeit einer mittels schriftlicher Selbstauskünfte erhobenen Anamnese insbesondere im Falle fremdsprachiger versicherter Personen als fraglich beurteilt wurde (Urk. 3/7 S. 2 Mitte, S. 12 Ziff. 3.3), fällt dies beim die Gesuchstellerin betreffenden Y.___Gutachten insofern nicht erheblich ins Gewicht, als die Gesuchstellerin deutscher Muttersprache ist, und sich nebst ihren Selbstauskünften im Frage-bogen zur Begutachtung (Urk. 6/200/178-188 im Verfahren IV.2022.00352, lesbare Version in Urk. 16/1 im Verfahren IV.2022.00352) den einzelnen Fachgutachten auch weitere anamnestische Angaben entnehmen lassen (Urk. 6/200/1-176 im Verfahren IV.2022.00352, S. 65 ff., S. 97 ff., S. 114, S. 126, S. 156 ff.). Sodann findet sich lediglich an einer Stelle im Anamnesefragebogen eine handschriftliche Notiz eines Gutachters (Urk. 16/1 im Verfahren IV.2022.00352, S. 3) und es erfolgte auch kein pauschaler Verweis auf eine Tonaufzeichnung, wie dies im Überprüfungsbericht der EKQMB hinsichtlich fast aller überprüfter Fälle gerügt wurde (Urk. 3/7 S. 13 Mitte).

    Soweit im Überprüfungsbericht der EKQMB weiter das Fehlen von Unterschriften psychologischer Sachverständiger kritisiert wurde (Urk. 3/7 S. 17 oben), ist festzuhalten, dass anlässlich der Begutachtung der Gesuchstellerin kein psychologischer Sachverständiger hinzugezogen wurde. Auch ein neuropsychologisches Testverfahren wurde nicht durchgeführt, weshalb die diesbezüglich im Überprüfungsbericht festgestellten Unzulänglichkeiten in den überprüften Gutachten (Urk. 3/7 S. 2 Mitte) im Falle der Gesuchstellerin nicht von Relevanz sind.

    Was schliesslich die im Überprüfungsbericht der EKQMB angeführte Kritik hinsichtlich der Bewertung der Konsistenz (Urk. 3/7 S. 2 unten, S. 17 unten) anbelangt, ist festzuhalten, dass sich die diesbezüglichen Ausführungen der Gutachter in dem die Gesuchstellerin betreffenden Gutachten ebenfalls als rudimentär und knapp erweisen (Urk. 6/200/1-176 im Verfahren IV.2022.00352, S. 19 Ziff. 4.6, S. 77 Ziff. 7.3, S. 106 f. Ziff. 7.3, S. 170 Ziff. 7.3). Dies ändert jedoch nichts an der Tatsache, dass das Gutachten insgesamt den rechts-prechungsgemässen Anforderungen an den Beweiswert einer medizinischen Expertise genügt. Dies umso mehr, als gemäss den Erwägungen im Urteil IV.2022.00352 vom 31. März 2023 bei diagnostizierter lediglich leichtgradiger depressiver Störung ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit – aus näher dargelegten Gründen - von der Durchführung eines strukturierten Beweis-verfahrens nach BGE 141 V 281 abzusehen war (Urk. 2 E. 4.3.3), womit sich auch eine eingehende Auseinandersetzung mit dem im Falle von psychischen Gesundheitsschäden beweisrechtlich entscheidenden verhaltensbezogenen Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4) erübrigte.

4.8    Wie das Bundesgericht mit Urteil 8C_122/2023 vom 26. Februar 2024 entschieden hat, sind in der Übergangssituation, in der bereits eingeholte Gutachten der Y.___ AG zu würdigen sind, strengere Anforderungen an die Beweiswürdigung zu stellen, und es genügen in solchen Fällen bereits relativ geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen, um eine neue Begutachtung anzuordnen beziehungsweise ein Gerichtsgutachten einzuholen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_707/2023 vom 15. April 2024 E. 5.5 mit Hinweisen). Die Frage, ob dieser strengere Massstab bei der Beweiswürdigung auch zum Tragen kommt, wenn – wie vorliegend – die Frage der Beweiskraft eines gerichtlich bereits materiellrechtlich beurteilten Gutachtens unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten zu beurteilen ist, braucht nicht abschliessend beurteilt zu werden. Denn die Vorbringen der Gesuchstellerin erweisen sich aufgrund des Gesagten (vorstehend E. 4.7) jedenfalls als nicht geeignet, auch nur geringe Zweifel an der gutachterlichen Beurteilung vom 13. Januar 2022 zu begründen, zumal (weiterhin) keine medizinischen Berichte vorliegen, welche die Entscheidgrundlage zu entkräften vermöchten.

4.9    Zu prüfen bleibt, ob die Gesuchstellerin aus dem von ihr erwähnten Urteil des Bundesgerichts 9F_5/2018 vom 16. August 2018 (auszugsweise publiziert in: BGE 144 V 258) etwas zu ihren Gunsten ableiten kann.

    Im besagten Urteil wurde entschieden, dass der - vom Bundesgericht als rechtmässig beurteilte (vgl. Urteil 2C_32/2017 vom 22. Dezember 2017) - Entzug der Betriebsbewilligung für die «Abteilung Begutachtung» der Klinik A.___ die Revision eines bundesgerichtlichen Urteils begründet, in welchem ausschliesslich auf ein psychiatrisches Gutachten dieses Instituts abgestellt wurde (vgl. auch Urk. 3/8). Im Verfahren 2C_32/2017 betreffend den Bewilligungsentzug hatte das Bundesgericht festgestellt, dass die für die Gutachtenabteilung der A.___ medizinisch verantwortliche Person insbesondere Dutzende von Gutachten – auch in nicht unerheblichen Punkten – geändert und unterzeichnet habe, ohne die Begutachteten gesehen und ohne die Zustimmung des Gutachters eingeholt zu haben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9F_5/2018 vom 16. August 2018 E. 2.3.1). Im Urteil 9F_5/2018 vom 16. August 2018 erwog das Bundesgericht, es sei nicht zulässig, die Schlussfolgerungen eines Gutachtens zu übernehmen, das unter Umständen erstellt worden sei, die das Vertrauen in die mit dem Gutachten beauftragte Institution allgemein erschüttert hätten. Das im konkreten Fall zur Diskussion stehende Gutachten sei zu einer Zeit erstellt worden, als der medizinische Leiter der «Abteilung Gutachten» den Inhalt von Berichten unzulässigerweise geändert habe. Folglich könne dieses Gutachten nicht als Grundlage für den Entscheid über den Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung dienen, wobei unerheblich sei, ob der Verantwortliche auch im konkret zu beurteilenden Fall in die Erstellung des Berichts eingegriffen oder gar dessen Inhalt ohne Wissen des Verfassers geändert habe (E. 2.3.2).

    Der dem Urteil 9F_5/2018 zugrunde liegende Sachverhalt ist nicht vergleichbar mit dem hier vorliegenden. Während dort die Möglichkeit einer bewussten Abänderung der Entscheidgrundlage durch eine nicht in die Begutachtung involvierte Person im Raum stand, ist vorliegend von einer beweiskräftigen und – mangels gegenteiligen Hinweisen - unverfälschten Entscheidgrundlage auszugehen, auf welche zur Beurteilung des Leistungsanspruchs der Gesuchstellerin abgestellt werden durfte.

4.10    Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die von der Gesuchstellerin vorgebrachten neuen Beweismittel, namentlich der Überprüfungsbericht der EKQMB vom 7. November 2023, nicht geeignet sind, das Y.___-Gutachten vom 13. Januar 2022 als objektiv mangelhaft erscheinen zu lassen. Damit sind keine neuen Tatsachen dargetan, welche geeignet wären, die tatbeständliche Grundlage des zur Revision beantragten Urteils vom 31. März 2023 zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer anderen Entscheidung zu führen.

    Damit ist das Revisionsgesuch abzuweisen.


5.    Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 500.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Gesuchstellerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]).


Das Gericht erkennt:

1.    Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Rémy Wyssmann

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk. 14

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




FehrBarblan