Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2024.00024


II. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Sager
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiber Brugger

Urteil vom 23. August 2024

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin







Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1974, war bis Ende März 2009 als Lagermitarbeiter bei der Y.___ AG, in Z.___ angestellt (Urk. 5/5 S. 1 Ziff. 2, Urk. 5/7/1 Ziff. 1 und 2.1). Der Versicherte meldete sich am 9. März 2011 unter Hinweis auf psychische Probleme (depressive Episode, Schizophrenie-Symptome) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 5/1 Ziff. 6.2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, teilte nach durchgeführter Berufsberatung (Urk. 5/24) dem Versicherten am 12. August 2011 mit, dass keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 5/12). Am 23. April 2012 verneinte sie einen Anspruch auf berufliche Massnahmen (Urk. 5/23). Mit Verfügung vom 17. Oktober 2012 (Urk. 5/30) verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung.

1.2    Der Versicherte meldete sich am 18. November 2021 unter Hinweis auf psychische Beschwerden (Schizophrenie, Burnout, Schlafstörungen) erneut bei der Invalidenversicherung an (Urk. 5/38). Die IV-Stelle holte medizinische Berichte (Urk. 5/46, Urk. 5/57) und einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 5/48) ein und zog die Akten des Migrationsamtes (Urk. 5/61/1-124) bei. Am 15. Juni 2023 (Urk. 5/64) erliess sie den Vorbescheid, wogegen der Versicherte Einwände (Urk. 5/65-66) vorbrachte.

    Mit Verfügung vom 11. Dezember 2023 (Urk. 5/69 = Urk. 2) verneinte die IV-Stelle erneut einen Anspruch auf IV-Leistungen.


2.    Der Versicherte erhob am 9. (Poststempel vom 10.) Januar 2024 Beschwerde (Urk. 1) gegen die Verfügung vom 11. Dezember 2023 (Urk. 2). Sinngemäss beantragte er, in Aufhebung der Verfügung seien ihm Leistungen der Invalidenversicherung zuzusprechen.

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 13. Februar 2024 (Urk. 4) die Abweisung der Beschwerde. Diese wurde dem Beschwerdeführer am 16. Februar 2024 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 6).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

    Auf Grund der im November 2021 anhängig gemachten Neuanmeldung bei der Invalidenversicherung könnten allfällige Leistungen frühestens ab Mai 2022 ausgerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). In dieser übergangsrechtlichen Konstellation ist die seit 1. Januar 2022 geltende Rechtslage massgebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird.

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.

    Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (Urteil des Bundesgerichts 9C_234/2023 vom 4. September 2023 E. 1.2, insbesondere mit Hinweis auf BGE 117 V 198 E. 3a).

1.4    Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird die Invalidenrente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich um mindestens fünf Prozentpunkte ändert (lit. a) oder auf 100 Prozent erhöht (lit. b). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3, je mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_477/2022 vom 18. Januar 2023 E. 2.1 mit Hinweisen).

    Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_477/2022 vom 18. Januar 2023 E. 2.1, je mit Hinweisen).

    Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_26/2022 vom 30. Mai 2022 E. 2.2 mit Hinweisen).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Entscheid fest, gemäss der Einschätzung durch ihren regionalen ärztlichen Dienst (RAD) liege beim Beschwerdeführer keine gesundheitliche Einschränkung im Sinne der Invalidenversicherung vor. Gemäss ihren erneuten Abklärungen seien keine neuen medizinischen Tatsachen vorgebracht worden (Urk. 2 S. 1).

    Der Beschwerdeführer brachte vor, er befinde sich in einer schlechten gesundheitlichen Lage, was durch seinen Arzt bestätigt worden sei. Die ärztlichen Berichte seien der Beschwerdegegnerin zugestellt worden (Urk. 1).

2.2    Die Beschwerdegegnerin führte in der Vernehmlassung aus, der Hausarzt des Beschwerdeführers habe sie an Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, verwiesen (Urk. 4 S. 1 Ziff. 1).

    Rechtsprechungsgemäss sei bei sämtlichen psychischen Leiden im Rahmen eines strukturierten Beweisverfahrens zu prüfen, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen auf eine Arbeitsunfähigkeit schliessen liessen. Bei der Prüfung des funktionellen Schweregrades hätten sich aus den Berichten von Dr. A.___ keine gesundheitlichen Einschränkungen oder Diagnosen ergeben, welche eine längerfristige Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in seiner bisherigen beruflichen Tätigkeit begründen würden. Die Diagnosen und Angaben zur Arbeitsfähigkeit könnten nicht plausibel nachvollzogen werden. Die Angaben seien hinsichtlich der funktionellen Einschränkungen nicht evidenzbasiert. Es seien lediglich die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers wiedergegeben worden. Von Seiten des RAD habe aktuell keine rezidivierende depressive Störung festgestellt werden können. Der psychopathologische Befund lasse sodann keine mittelgradige Symptomatik gemäss den ICD-10 Kriterien erkennen. Die erhobenen Persönlichkeitsakzentuierungen mit einer ICD-10 Z-Kodierung fielen als solche nicht unter den Begriff des rechtserheblichen Gesundheitsschadens. Ein krankheitswertiger Gesundheitsschaden sei damit nicht ausgewiesen (S. 1 f. Ziff. 2).

    In Bezug auf den Indikator Behandlungserfolg oder -resistenz sei festzuhalten, dass noch ein bedeutendes therapeutisches Potential vorhanden sei, da die psychiatrische Behandlung nur alle vier Wochen stattfinde. Eine Therapieresistenz sei hingegen zu verneinen, da die bisherigen therapeutischen Sitzungen jeweils eine Verbesserung des Gesundheitszustandes gebracht hätten (S. 2 Ziff. 3).

2.3    Streitig ist, ob seit Erlass der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 17. Oktober 2012 eine für den Rentenanspruch relevante Änderung insbesondere des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers eingetreten ist und ob gegebenenfalls neu ein Rentenanspruch besteht.


3.

3.1    Dr. A.___ nannte im Bericht vom 6. Juni 2011 (Urk. 5/14) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Anpassungsstörung mit Angst und depressiven Symptomen gemischt (ICD-10 F43.21) und eine akzentuierte Persönlichkeit mit emotional instabilen Anteilen vom impulsiven Typ (ICD-10 F60.30; S. 1 Ziff. 1.1).

    Dr. A.___ führte zur psychiatrischen Anamnese aus, die Krankheitssymptome seien erstmals im Zusammenhang mit Problemen am Arbeitsplatz mit einem Vorgesetzten aufgetreten. Diese zeigten sich im Sinne von starken Angstsymptomen vor diesem, aber auch davor, aggressiv werden zu können. Der Beschwerdeführer sei zunächst in eine andere Abteilung versetzt worden und habe sich gut stabilisieren können. Schliesslich sei jedoch auch der betreffende Vorgesetzte in diese Abteilung versetzt worden. Die Krankschreibung mit einer Arbeitsunfähigkeit von zuletzt 25 % seit dem 11. Oktober 2008 habe Dr. A.___ wegen einer erneuten Zustandsverschlechterung am 11. Dezember 2008 verlängert. In der Folge sei dem Beschwerdeführer die Arbeitsstelle gekündigt worden, worauf er mehrheitlich die Struktur in seinem Leben verloren habe und auch nicht mehr zu ambulanten Terminen gekommen sei (S. 2 Ziff. 1.4).

    Zum ärztlichen Befund wurde angegeben, es handle sich um einen Patienten mit Nervosität, einem hohen Grad innerer Anspannung und mit übermässigen Sorgen bezüglich alltäglicher Angelegenheiten. Zudem bestünden eine leichte depressive Stimmungslage, Selbstzweifel, eine Störung der Impulskontrolle in Konfliktsituationen und Schlafstörungen mit Ein- und Durchschlafstörungen (S. 2 Ziff. 1.4 Mitte). Therapiesitzungen fänden in zweiwöchentlichem Abstand statt (S. 2 Ziff. 1.5). Für alle Berufe im leistungsbezogenen Rahmen bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % (S. 3 Ziff. 1.6). Der Patient zeige eine instabile Affektivität, vor allem wenn er mit anderen in Konflikt gerate und sich ungerecht behandelt fühle. Dabei komme es zu starken aggressiven Impulsen, welche bei Unterdrückung zu Angst würden beziehungsweise zu einem primären Angstempfinden und zu Anspannung in Konfliktsituationen. Das Empfinden halte über Tage an. Dies habe in der Vergangenheit wiederholt zu Konflikten am Arbeitsplatz geführt. Für Integrationsmassnahmen zwecks beruflicher Eingliederung bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (S. 3 Ziff. 1.7).

3.2    Dr. med. B.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, führte in der Stellungnahme vom 14. September 2011 (Urk. 5/27 S. 2 f.) aus, mit der Diagnose einer Anpassungsstörung mit Angst und depressiven Symptomen gemischt sei ein Gesundheitsschaden ausgewiesen, welcher eine vorübergehende, zeitlich limitierte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründe. Der Beschwerdeführer sei ab sofort respektive ab August 2011 als zu 50 % arbeitsfähig zu erachten. Integrationsmassnahmen erschienen als indiziert und sinnvoll (S. 2 unten).

3.3    Dr. A.___ gab im Schreiben vom 24. August 2012 (Urk. 5/26) an die Beschwerdegegnerin an, er habe versucht, den Patienten zu motivieren, um die begonnenen Wiedereingliederungsmassnahmen fortzusetzen. Dies sei ohne Erfolg geblieben. Es sei zu einer Zunahme der Krankheitssymptome in Form einer inneren Anspannung und von Konflikten mit anderen Menschen, Wutausbrüchen, Selbstverletzungen und wiederholten Gewaltandrohungen gegenüber anderen und sich selber sowie zu Sachbeschädigungsdrohungen gekommen. Dies sei auf die als Bedrängung empfundene Situation am Arbeitsplatz und die ärztlichen Motivationsversuche zurückzuführen.

3.4    Med. pract. C.___, praktischer Arzt, und Dr. med. D.___, Facharzt für Neurologie und für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, gaben in der Stellungnahme vom 6. September 2012 an, den Berichten von Dr. A.___ vom 6. Juni 2011 und vom 24. August 2012 könne nicht gefolgt werden. Beim Beschwerdeführer liege aus versicherungsmedizinischer Sicht am ehesten eine Anpassungsstörung vor, die keine relevante längerfristige, dauerhafte Arbeitsunfähigkeit begründe. Nach der aktuellen Rechtsprechung sei ihm die Willensanstrengung zur Überwindung der im Subjektiven verbleibenden Defizite zumutbar. Ein Gesundheitsschaden, der IV-Leistungen begründe, sei somit nicht ausgewiesen (Urk. 5/27 S. 3 unten).


4.

4.1    Zum Zeitpunkt der Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 18. November 2021 präsentierte sich die medizinische Aktenlage wie folgt:

4.2    

4.2.1    Dr. A.___ führte im Bericht vom 20. Februar 2022 (Urk. 5/46) zur Anamnese aus, der Patient sei in Tunesien geboren und aufgewachsen und zirka im Alter von 22 Jahren in die Schweiz gekommen. Zuletzt habe er bis 2008 bei der Y.___ AG gearbeitet. Danach seien die gesundheitlichen Probleme aufgetreten. Eine berufliche Integration sei aus Krankheitsgründen nicht gelungen (S. 5). Seit 2008 leide er unter rezidivierenden depressiven Beschwerden und unter einer Angstsymptomatik (Panikstörung, soziale Phobie, Agoraphobie, Angst nicht schlafen zu können). Des Weiteren klage er über eine Störung der Merkfähigkeit und der Konzentration sowie über erhebliche Ein- und Durchschlafstörungen (S. 6 Ziff. 2.2).

    Zum psychopathologischen Befund wurde ausgeführt, der Patient sei im interpersonellen Kontakt klagend und verzweifelt. Er habe von mittelgradigen bis starken Konzentrationsstörungen, einer Merkfähigkeits- und leichten Gedächtnisstörungen berichtet. Im Bereich der formalen Denkstörungen habe er ein starkes Grübeln und Gedankenkreisen angegeben. Für einen Wahn bestünden keine klaren Hinweise und es komme nicht zu Sinnestäuschungen. Teils bestünden Ich-Störungen in Form von Derealisation und Depersonalisation. Der Patient habe weiter berichtet, dass er mittelgradig deprimiert, ausgeprägt ängstlich und innerlich unruhig sei. Weiter habe er mittelgradige Insuffizienzgefühle. Trotz suffizienter Medikation bestünden Ein- und Durchschlafstörungen (S. 7 Ziff. 2.4).

    Zu den funktionellen Einschränkungen wurde angegeben, die Auswertung des Beck-Depressions-Inventars habe einen Wert von 38 von 63 Punkten ergeben. Dies entspreche einer schwergradigen depressiven Episode. Der Patient leide unter einer schwergradigen Dysphorie. Zudem habe er von einer schwergradigen Hoffnungslosigkeit, leichtgradigen Gefühlen zu versagen und einer mittelgradigen Objektbezugsstörung berichtet. Hinsichtlich der letztgenannten Störung könne er aus nichts mehr eine echte Befriedigung ziehen. Weiter habe er einen leichtgradigen Selbsthass und er habe über eine leichtgradige Suizidalität berichtet. So denke er manchmal an Selbstmord, würde es aber nicht tun. Der Patient klage weiter über ein schwergradiges Weinen und berichte von einer leichtgradigen Reizbarkeit. Zudem bestehe eine mittelgradige Kontaktstörung und der Beschwerdeführer habe über eine mittelgradige Entschlussunfähigkeit und leichtgradige negative Selbstvorstellungen berichtet. Weiter habe er über schwere Schlafstörungen, eine schwergradige Ermüdbarkeit unter mittelgradigem Appetitverlust, einen mittelgradigen Gewichtsverlust und eine schwergradige Hypochondrie berichtet. Gemäss dem Beck Angst-Inventar bestehe sodann eine ausgeprägte Angst (S. 10 Ziff. 3.4).

    Nach dem Mini-ICF-APP vom 20. Februar 2022 bestehe eine leichte Beeinträchtigung der Fähigkeit zu familiären beziehungsweise intimen Beziehungen, eine mittelgradige Beeinträchtigung der Kontaktfähigkeit und der Fähigkeit zur Selbstpflege, eine schwere Beeinträchtigung der Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routinen, der Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit und der Durchhalte- und Selbstbehauptungsfähigkeit. Eine vollständige Beeinträchtigung bestehe bei der Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von Aufgaben, der Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, der Fähigkeit zur Anwendung fachlicher Kompetenzen und der Verkehrsfähigkeit (S. 13).

    Es erfolge eine ambulante integrativ psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung, welche aus einer psychopharmakologischen Behandlung und stützenden, ressourcenorientierten therapeutischen Gesprächen auf verhaltenstherapeutischer Basis bestehe (S. 8 f. Ziff. 2.8). Die Behandlung finde einmal in vier Wochen, bei Bedarf häufiger, statt (S. 3 Ziff. 1.2).

4.2.2    Dr. A.___ nannte als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), eine Panikstörung (ICD-10 F41.0), eine Agoraphobie (ICD-10 F40.0), eine soziale Phobie (ICD-10 40.1) und eine ausgeprägte Insomnie und Angst vor Insomnie (ICD-10 F51). Weiter bestünden deutliche Hinweise auf eine selbstunsichere, negativistische und schizotype Persönlichkeitsakzentuierung (S. 7 f. Ziff. 2.5). Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte der Psychiater einen Zustand nach schädlichem Gebrauch von Alkohol und Nikotin (sekundär), gegenwärtig abstinent (S. 8 Ziff. 2.6).

    Dr. A.___ attestierte für jegliche Tätigkeiten im leistungsbezogenen Rahmen seit dem 1. Januar 2021 fortlaufend eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Für eine Tätigkeit in einem geschützten Rahmen bestehe seit dem 1. Januar 2021 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % (S. 3 f. Ziff. 1.3). Der Patient sei aufgrund des chronifizierten und sich verschlechternden Leidens nicht mehr arbeitsfähig. Die beschriebene Persönlichkeitsakzentuierung erkläre die Chronifizierung und zunehmende Verschlechterung des Leidens. Berufliche Massnahmen, beginnend mit einem Belastbarkeitstraining, seien trotzdem zu empfehlen. Für eine solche Tätigkeit im geschützten Rahmen erscheine der Patient ab 13 Uhr als zu 50 % arbeitsfähig (S. 8 Ziff. 2.7). Die psychopathologische Symptomatik stehe einer Eingliederung im Wege (S. 15 Ziff. 4.4).

4.3    Dr. A.___ berichtete am 16. Januar 2023 (Urk. 5/57), eine zufriedenstellende Stabilisierung des psychischen Zustandes sei nicht erreicht worden. Nach einer leichten Stabilisierung im Sommer 2022 bestehe erneut ein depressives Stimmungsbild (häufiger und länger), welches sich mit hypomanen Stimmungslagen (seltener und kürzer) abwechsle. Zudem bestehe eine ausgeprägte Ein- und Durchschlafstörung. Die Angstsymptomatik habe sich sehr verstärkt, wenn er nicht habe schlafen können (S. 4 Ziff. 2.1). Der Patient habe seine Schlafstörungen und Ängste durch übermässigen Alkoholkonsum selber behandeln wollen. Im Januar 2022 sei er nach einer Alkoholintoxikation bei der Klinik F.___ für einen stationären Aufenthalt angemeldet worden. Der Alkoholkonsum sei seitdem weitgehend sistiert. Da die depressive und die Angstsymptomatik sowie die erheblichen Schlafstörungen angedauert hätten, sei im März 2022 eine erneute stationäre Aufnahme in der psychiatrischen Abteilung des Spitals G.___ erfolgt. Das Schlafverhalten des Patienten habe sich seitdem nur leicht verbessert. Das depressive Zustandsbild sowie die Angstsymptomatik hätten sich unter Medikation ebenfalls leicht gebessert. Dennoch sei es zur Zunahme der Angstsymptomatik gekommen und es seien Phasen von gehobener Stimmung hinzugekommen. Dabei seien der Antrieb und die Aktivität gesteigert. Das Schlafbedürfnis sei so oder so vermindert. Der Patient sei ausserdem gesteigert gesprächig (S. 5 Ziff. 2.1).

    Zum psychopathologischen Befund wurde ausgeführt, der Patient sei teils klagend und insgesamt weniger verzweifelt. Er habe von mittelgradigen Konzentrationsstörungen ohne Merkfähigkeits- und Gedächtnisstörungen berichtet. Im Bereich der formalen Denkstörungen habe er erneut über ein Grübeln und Gedankenkreisen berichtet, vor allem wenn er nicht schlafen könne. Temporär bestünden keine Ich-Störungen in Form von Derealisation und Depersonalisation mehr. Der Patient habe berichtet, dass er mittelgradig deprimiert, mittelgradig ängstlich und weniger unruhig als zuvor sei. Teilweise bestehe eine gehobene Stimmungslage. Weiter bestünden nur mehr leichtgradige Insuffizienzgefühle (S. 7 Ziff. 2.4).

    Der Psychiater bestätigte bezüglich der funktionellen Einschränkungen, dass der Patient unter einer schwergradigen Dysphorie leide und er von einer schwergradigen Hoffnungslosigkeit, einem leichtgradigen Gefühl zu versagen und einer mittelgradigen Objektbezugsstörung berichtet habe. Weiter bestätigte er einem leichtgradigen Selbsthass, eine leichtgradige Suizidalität, ein schwergradiges Weinen, eine leichtgradige Reizbarkeit, eine mittelgradige Kontaktstörung und eine mittelgradige Entschlussunfähigkeit (S. 10 f. Ziff. 3.4; vgl. sodann die weiteren bereites im Bericht vom 20. Februar 2022 angegebenen Symptome). Der Patient habe im Beck Angst-Inventar vom 5. September 2022 einen Wert von 46 von 63 Punkten aufgewiesen, was einer stark ausgeprägten Angst entspreche. Die Auswertung des BDI-II-Tests vom 11. Oktober 2022 habe ein Ergebnis von 48 von 63 Punkten ergeben, was einer schwergradigen depressiven Episode entspreche (S. 11 Mitte). Die Auswertung des Fragebogens habe teils abweichende Ergebnisse zu den funktionellen Einschränkungen ergeben wie eine mittelgradige Dysphorie, mittelgradige Versagensgefühle, eine schwergradige Objektbezugsstörung und mittelgradige Schuldgefühle, schwergradige Selbstvorwürfe und eine mittelgradige Reizbarkeit (S. 11 unten).

    Nach der Auswertung des Mini-ICF-APP Tests vom 11. Oktober 2022 sei die Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routinen schwer beeinträchtigt. Die Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von Aufgaben und die Flexibilität und Umstellungsfähigkeit seien schwer beeinträchtigt. Die Fähigkeit zur Anwendung fachlicher Kompetenzen, die Entscheidungs-, die Urteils-, die Durchhalte- und die Selbstbehauptungsfähigkeit und die Kontaktfähigkeit zu Dritten seien ebenfalls schwer beeinträchtigt. Die Gruppenfähigkeit des Beschwerdeführers sei vollständig aufgehoben. Seine Fähigkeit zu familiären und intimen Beziehungen und zu Spontanaktivitäten sei ebenfalls schwer beeinträchtigt. Die Fähigkeit zur Selbstpflege sei leicht beeinträchtigt. Die Verkehrsfähigkeit sei vollständig aufgehoben (S. 12 oben).

    Dr. A.___ bestätigte die Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, einer ausgeprägten Insomnie und Angst vor Insomnie und einer Persönlichkeitsakzentuierung. Zu den Diagnosen einer Panikstörung, einer Agoraphobie und einer sozialen Phobie gab er ergänzend an, diese stünden im Zusammenhang mit der Einschlafstörung. Bezüglich eines schädlichen Gebrauchs von Alkohol sei der Beschwerdeführer weithin abstinent (S. 8 Ziff. 2.5 und 2.6). Dr. A.___ bestätigte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit dem 1. Januar 2021 und eine Arbeitsunfähigkeit beziehungsweise eine Arbeitsfähigkeit von 50 % für eine Tätigkeit im geschützten Rahmen (S. 3 Ziff. 1.3).

4.4    Dr. med. E.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, nahm am 21. März 2023 (Urk. 5/63 S. 4 f.) Stellung zu den medizinischen Berichten. Sie führte aus, der von Dr. A.___ im Bericht vom 20. Februar 2022 angegebene psychopathologische Befund lasse keine schwere oder mittelgradige Symptomatik gemäss den entsprechenden ICD-10-Kriterien erkennen. Die verschiedenen Phobien seien durch nichts belegt. Eine höhergradige Arbeitsunfähigkeit sei nicht plausibel nachvollziehbar. Zum Bericht von Dr. A.___ vom 16. Januar 2023 gab die RAD-Ärztin an, der psychopathologische Befund lasse keine mittelgradige depressive Symptomatik gemäss den Diagnosekriterien nach ICD-10 erkennen. Es sei ein seit 2008 bestehendes depressives Stimmungsbild beschrieben worden, welches sich mit hypomanen Stimmungslagen abwechsle. Damit könne nicht von einer depressiven Störung ausgegangen werden. Wie sich die hypomanen Stimmungslagen äusserten, sei im Übrigen nicht beschrieben worden. Der behandelnde Arzt habe in den Berichten vom 6. Juni 2011 und vom 20. Februar 2022 keine derartigen Symptome beschrieben. Die Phobien seien durch nichts belegt und nicht hergeleitet worden. Die Diagnosen und die Angaben zur Arbeitsunfähigkeit in den Arztberichten könnten nicht plausibel nachvollzogen werden. Ein arbeitsrelevanter Gesundheitsschaden sei aktuell nicht ausgewiesen.

4.5    Dr. A.___ bestätigte im Schreiben vom 26. Juni 2023 (Urk. 5/66) die im Bericht vom 16. Januar 2023 gestellten Diagnosen.


5.

5.1    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

5.2    Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

    Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

5.3    Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).


6.

6.1    Dr. A.___ diagnostizierte im Juni 2011 eine Anpassungsstörung mit Angst und depressiven Symptomen gemischt und eine akzentuierte Persönlichkeit mit emotional instabilen Anteilen vom impulsiven Typ. Er attestierte für sämtliche Tätigkeiten im leistungsbezogenen Rahmen eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % (vorstehend E. 3.1). Mit Verfügung vom 17. Oktober 2012 (Urk. 5/30) verneinte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf IV-Leistungen. Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung vom 18. November 2021 eingetreten und hat eine Veränderung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers materiell geprüft (vgl. E. 1.3 hiervor).

    Dr. A.___ nannte im Bericht vom 20. Februar 2022 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, eine Panikstörung, eine Agoraphobie, eine soziale Phobie und eine ausgeprägte Insomnie und Angst vor Insomnie. Zudem diagnostizierte er deutliche Hinweise auf eine selbstunsichere, negativistische und schizotype Persönlichkeitsakzentuierung. Der behandelnde Psychiater attestierte für sämtliche Tätigkeiten im ersten Arbeitsmarkt seit dem 1. Januar 2021 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Für eine Tätigkeit im geschützten Rahmen und für berufliche Massnahmen attestierte er seit dem 1. Januar 2021 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % (E. 4.2.2). Im Bericht vom 16. Januar 2023 bestätigte Dr. A.___ nach zwei Klinikaufenthalten des Beschwerdeführers bei im Wesentlichen unveränderten Diagnosen für jegliche Tätigkeiten im leistungsbezogenen Rahmen eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (E. 4.3).

    RAD-Ärztin Dr. E.___ führte aus, dass die von Dr. A.___ gestellten Diagnosen und die attestierte Arbeitsunfähigkeit nicht plausibel nachvollzogen werden könnten und ein relevanter Gesundheitsschaden gemäss Dr. E.___ nicht ausgewiesen sei (E. 4.4).

6.2    Aus den Berichten von Dr. A.___ vom 20. Februar 2022 und vom 16. Januar 2023 ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der Verfügung der Beschwerdegegnerin von Oktober 2012 verschlechtert haben könnte. Für diese Einschätzung spricht etwa, dass als Ursache im Sinne von psychosozialen Umständen für die von Dr. A.___ im Juni 2011 diagnostizierte Anpassungsstörung primär Probleme mit einem Vorgesetzten am früheren Arbeitsplatz des Beschwerdeführers und die anschliessende Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die Arbeitgeberin anzusehen waren und keine davon verselbständigte Störung vorlag, weshalb das Vorliegen eines invalidisierenden Gesundheitsschadens verneint wurde. Zudem attestierte der behandelnde Psychiater zu diesem Zeitpunkt lediglich eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %, während er in den aktuellen Arztberichten eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für sämtliche Tätigkeiten auf dem ersten Arbeitsmarkt attestierte (E. 3.1, 4.22 und 4.3).

    Im Vergleich dazu gab Dr. A.___ zum psychopathologischen Befund und den funktionellen Einschränkungen nach der Neuanmeldung des Beschwerdeführers mittelgradige bis starke Konzentrations- sowie Merkfähigkeits- und leichte Gedächtnisstörungen, Insuffizienzgefühle und eine Objektbezugsstörung an. Weiter wurden eine leichtgradige Suizidalität, leichtgradig negative Selbstvorstellungen, Schlafstörungen und eine schwere Ermüdbarkeit angegeben. Das wiederholt durchgeführte Mini-ICF-APP ergab zudem schwere Beeinträchtigungen in der Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routinen, der Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von Aufgaben, der Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, der Fähigkeit zur Anwendung fachlicher Kompetenzen, der Entscheidungs- und Urteils-, der Durchhalte- und der Selbstbehauptungsfähigkeit sowie gemäss der zweiten Testung der Kontaktfähigkeit zu Dritten (E. 4.2.1 und 4.3). Gestützt auf die erwähnten Symptome kann mit Blick auf die Kriterien, die für die Diagnose einer depressiven Störung erfüllt sein müssen (Dilling/Mombour/Schmidt, Internationale Klassifikation psychischer Störungen, 10. A., 2015 S. 172 f.) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, nicht per se ausgeschlossen werden. Dabei können auch die in den aktuellen Arztberichten gestellten Diagnosen und die durchgeführten Tests nicht ausser Acht gelassen werden. Nachdem die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung eingetreten war, hätte sie in Nachachtung ihrer Abklärungspflicht (E. 1.) das Vorliegen einer erheblichen depressiven Störung und die weiteren Diagnosen bei dieser Ausgangslage zumindest eingehend abklären müssen.

    Der Bericht von Dr. A.___ vom 16. Januar 2023 lässt zwar eine leichte Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers im Vergleich mit dem Bericht vom 20. Februar 2022 erkennen. Gegen eine massgebliche Verbesserung spricht jedoch, dass Dr. A.___ bei unveränderten Diagnosen weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für jegliche Tätigkeiten auf dem ersten Arbeitsmarkt attestierte sowie der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer im März 2022 erneut in stationäre Behandlung begeben musste (E. 4.3). Wie RAD-Ärztin Dr. E.___ erwähnte, finden sich in den Berichten von Dr. A.___ nur wenige Angaben zu den Diagnosen einer Panikstörung, einer Agoraphobie und einer sozialen Phobie. Das durchgeführte Beck Angst-Inventar vom 5. September 2022 ergab jedoch bei einem Wert von 46 von 63 Punkten Hinweise für eine stark ausgeprägte Angst (E. 4.3 und 4.4). Anhand der Berichte des behandelnden Psychiaters ist die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens zudem nicht möglich, da sich dieser zu den zu prüfenden Indikatoren nicht äusserte. Weiter liegen teils divergierende Angaben des behandelnden Psychiaters zum Vorliegen einer depressiven Störung und der weiteren Diagnosen vor, so dass auch auf die Berichte von Dr. A.___ allein nicht abgestellt werden kann.

    Die Stellungnahme von Dr. E.___ vermag die Angaben des behandelnden Psychiaters nicht ohne Weiteres zu widerlegen. Bei dieser Ausgangslage hätten von Seiten der Beschwerdegegnerin weitere Abklärungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers durchgeführt werden müssen. Namentlich wäre sie gehalten gewesen, Berichte über die erwähnten Klinikaufenthalte des Beschwerdeführers in der Klinik F.___ und in der psychiatrischen Abteilung des Spitals G.___ (vgl. E. 3.3) einzuholen.

6.3    Zusammenfassend ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie abkläre, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom Oktober 2012 massgeblich verschlechtert hat. Anschliessend hat sie über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers erneut zu verfügen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.


7.    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 700.-- festzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 11. Dezember 2023 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




Grieder-MartensBrugger