Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2024.00026


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Hartmann

Urteil vom 24. März 2025

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1964, ist Mutter von fünf Kindern (geboren 1984, 1988, 1991, 1993, 1995; Urk. 6/8/2). Sie war als Hausfrau tätig (Urk. 6/8/4, Urk. 6/55/10). Mitte 2004 erwarb sie das Eidgenössische Fähigkeitszeugnis Informatikerin Applikationsentwicklung (Urk. 6/6). Zwischen 2004 und 2012 war sie auf ihrem Beruf selbständigerwerbend tätig (Urk. 6/17, Urk. 6/55/36, Urk. 6/77, Urk. 6/55/12). In ihrem Unternehmen, der Y.___ GmbH, war sie von Dezember 2006 bis Juni 2012 Gesellschafterin und Geschäftsführerin (vgl. HR-Auszug CHE-«…», abrufbar unter www.zefix.ch). Von zirka 2010 bis 2017 arbeitete sie als (teilweise selbständige) Mitarbeiterin für einen Non-Profit-Verein als Eventmanagerin und Marktchefin (Urk. 6/55/12-13, Urk. 6/80/26, Urk. 6/97/3). Sie leidet insbesondere an Lungen- und psychischen Beschwerden (Urk. 6/14/5-6, Urk. 6/21/5-6).

    Am 23. Januar 2013 meldete sie sich bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinischen und erbwerblichen Verhältnisse ab. Mit Verfügung vom 26. Februar 2014 wies sie das Leistungsbegehren der Versicherten ab (Urk. 6/33).

1.2    Am 2. Dezember 2018 meldete sich die Versicherte wegen Lungen- und psychischen Beschwerden erneut bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/34). Die IV-Stelle klärte die aktuellen medizinischen und erwerblichen Verhältnisse ab und holte unter anderem das Gutachten von Dr. med. Z.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2. Dezember 2019 ein (Urk. 6/55). Am 7. Mai 2019 hatte die IV-Stelle der Versicherten mitgeteilt, dass aufgrund des Gesundheitszustandes zurzeit keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 6/50). Mit Vorbescheid vom 23. Januar 2020 kündigte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens an (Urk. 6/57). Dagegen erhob die Versicherte am 22. Februar 2020 Einwände (Urk. 6/58). Die IV-Stelle holte bei den behandelnden Ärzten verschiedene weitere medizinische Berichte zum somatischen und psychischen Gesundheitszustand ein (Urk. 6/60-63, Urk. 6/78, Urk. 6/80, Urk. 6/97, Urk. 6/103, Urk. 6/105, Urk. 6/109, Urk. 6/113-114, Urk. 6/130, Urk. 6/134). Mit neuem Vorbescheid vom 14. August 2023 kündigte die IV-Stelle erneut die Abweisung des Leistungsbegehrens an (Urk. 6/137). Dagegen erhob die Versicherte unter Verweis auf den Bericht von Dr. med. A.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 28. August 2023 (Urk. 6/138) am 28. August 2023 Einwände, welche sie mit Schreiben vom 20. November 2023 ergänzte (Urk. 6/140, Urk. 6/145/1). Mit Verfügung vom 4. Dezember 2023 verneinte die IV-Stelle wie angekündigt den Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 6/147 = Urk. 2).


2.    Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 10. Januar 2024 und unter Beilage des Berichts von Dr. A.___ vom 8. Januar 2024 (Urk. 3) Beschwerde und beantragte sinngemäss, die Verfügung vom 4. Dezember 2023 sei aufzuheben und die Sache sei zu prüfen sowie ihr Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung neu zu beurteilen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin stellte in der Beschwerdeantwort vom 15 Februar 2024 den Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was der Beschwerdeführerin am 16. Februar 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

    Auf Grund der am 2. Dezember 2018 anhängig gemachten Neuanmeldung (Urk. 6/34) könnten allfällige Leistungen frühestens ab Juni 2019 ausgerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 und Abs. 3 IVG). In dieser übergangsrechtlichen Konstellation ist die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesene Rechtslage massgebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version zitiert und angewendet wird.



2.

2.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

2.2    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

    Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen). Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1).

2.3

2.3.1    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

2.3.2    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

    Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Absatz 1 ATSG (Art. 29 Abs. 1 IVG). Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Art. 29 Abs. 3 IVG).

2.3.3    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).

2.4

2.4.1    War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts I 659/04 vom 9. Februar 2005 E. 1.1). Bei einer Neuanmeldung der versicherten Person bei der IV-Stelle sind die Revisionsregeln demnach analog anwendbar (BGE 141 V 585 E. 5.3 in fine, 133 V 108 E. 5.2, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_317/2022 vom 7. September 2022 E. 2.2 mit Hinweisen).

2.4.2    Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3, je mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_477/2022 vom 18. Januar 2023 E. 2.1 mit Hinweisen).

    Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_477/2022 vom 18. Januar 2023 E. 2.1, je mit Hinweisen).


3.

3.1    Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus, aus psychiatrischer Sicht hätten aus versicherungsrechtlicher Sicht keine Befunde objektiviert werden können, welche Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hätten. Namentlich seien bezüglich der geltend gemachten Diagnose einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) die massgeblichen Kriterien nicht erfüllt. Im Schreiben von Dr. A.___ vom 28. August 2023 würden generell lähmende Ängste, Angst, die Post zu öffnen, einen Arzt anzurufen oder auch einen vermeintlich sicheren Raum zu verlassen, Angst zu versagen oder auch Zukunftsängste beschrieben. Erforderliche Symptome wie Nachhallerinnerungen, Flashbacks, Wiedererleben, Vermeidungsverhalten, Überwachsamkeit sowie erhöhte Schreckhaftigkeit fänden sich in den Berichten von Dr. A.___ nicht. Aus pneumologischer und neurologischer Sicht seien der Beschwerdeführerin jegliche körperlich leichten, sitzenden Tätigkeiten vollschichtig möglich und zumutbar. Die Verdachtsdiagnose einer Parkinsonerkrankung habe nicht erhärtet werden können. Die geäusserten Beschwerden des Ruhetremors hätten unter der verordneten Medikation zur Beschwerdefreiheit geführt. Aus dem individuellen Konto (IK) gehe ferner hervor, dass die Beschwerdeführerin seit 2010 grossmehrheitlich keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen sei, auf welche AHV-Beiträge abgerechnet worden seien. Da der Beschwerdeführerin die Ausübung einer körperlich leichten sitzenden Tätigkeit sowohl aus psychiatrischer als auch aus somatischer Sicht weiterhin möglich sei, könne von keinem invalidisierenden Gesundheitsschaden ausgegangen werden. Das Leistungsgesuch müsse daher abgewiesen werden (Urk. 2 S. 1 f.).

3.2    Dagegen wendet die Beschwerdeführerin ein, aus dem beigelegten Schreiben der behandelnden Psychiaterin Dr. A.___ (vom 8. Januar 2024, Urk. 3) gehe hervor, dass eine PTBS vorliege, welche sich aus mehreren als traumatisch erlebten Ereignissen zusammensetze und welche unter anderem Auswirkungen auf die beruflichen Tätigkeiten sowie weitere Lebensbereiche wie das Pflegen von sozialen Kontakten aufweise. Immer wieder sei das Gefühl von tiefer Verzweiflung aufgekommen. Auch wenn ihre Symptomatik sodann nicht unter der Diagnose Parkinson habe abgebildet werden können, seien dennoch Einschränkungen vorhanden, und sie sei bemüht, mit diesen Einschränkungen konstruktiv umzugehen. Trotzdem würden diese Einschränkungen zusätzlich zu den schon länger vorhandenen pneumologischen Problemen ihre Leistungsfähigkeit stark schmälern. Sie sei auch in der Haushaltsführung auf Unterstützung angewiesen. Beispielsweise könne sie nicht staubsaugen, da der aufgewirbelte Staub ihre Lunge zusätzlich belaste, sie unter starker Atemnot leide und Notfallmedikation benötige, da die Sauerstoffsättigung unter 90 % sinke. Sie habe einen (Anstellungs-)Vertrag mit B.___ über maximal 36 Stunden pro Monat, wobei sie bereits mit dieser Arbeitszeit ihre Belastungsgrenze erreiche. Manchmal sei schon der Arbeitsweg dazu ausreichend, da sie es wegen ihrer sozialen Angst und ihrer Angst, sich eine Erkrankung wie eine Grippe oder Covid zuzuziehen, was grosse Auswirkungen auf die pneumologische Gesamtsituation haben könnte, eher vermeide, sich in Menschenmengen zu begeben. Es bestehe eine starke Leistungsminderung, sowohl in psychischer als auch in somatisch Hinsicht. Es gehe nicht per se nur um die sitzende Tätigkeit, welche ihr laut der Beschwerdegegnerin zugemutet werden könne. Hierbei müsse auch der Weg berücksichtigt werden. Ausserdem seien viele Termine notwendig, um den aktuellen Status aufrecht zu erhalten; so müssten immer wieder Rehabilitationsprogramme zur Stabilisierung der pneumologischen Situation, wöchentliche Besuche der psychiatrischen Spitex zur Unterstützung in Alltagsbelangen oder bei Krisen, regelmässige Besuche bei der Psychiaterin, beim Hausarzt und beim Fachspezialisten der Pneumologie wahrgenommen werden. Bezüglich der angeblich fehlenden Zahlungen an die AHV sei anzumerken, dass ihres Erachtens auf dem AHV-Auszug etwas Anderes ausgewiesen sei. Ausserdem könne aus fehlenden Zahlungen an die AHV nicht per se darauf geschlossen werden, dass eine arbeitstechnische Untätigkeit vorgelegen habe (Urk. 1).

3.3    Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 2. Dezember 2018 (Urk. 6/34) eingetreten. Das Gericht hat daher in materiell-rechtlicher Hinsicht zu prüfen, ob und gegebenenfalls inwiefern sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der mit Verfügung vom 26. Februar 2014 erfolgten Abweisung des Rentenanspruchs (Urk. 6/33) bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 4. Dezember 2023 (Urk. 2) anspruchsbegründend verändert hat.


4.

4.1    Die rentenabweisende Verfügung vom 26. Februar 2014 erfolgte in medizinischer Hinsicht gestützt auf die Stellungnahme von med. pract. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 15. November 2013 vom regionalen ärztlichen Dienst (RAD). Dieser hielt aufgrund seiner Aktenbeurteilung fest, in den (damals) vorliegenden Arztberichten seien keine IV-relevanten Gesundheitsstörungen ausgewiesen. Es seien allein Diagnosen ohne dauerhafte Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gegeben, und zwar eine Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2) und Asthma (vgl. Feststellungsblatt vom 26. Februar 2014; Urk. 6/32/4-5).

    Dies bildet die Vergleichsbasis zur Beurteilung, ob bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung am 4. Dezember 2023 (Urk. 2) eine anspruchsbegründende Veränderung respektive (analog) ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG eingetreten ist.

4.2

4.2.1    Aus den nach der Neuanmeldung vom 2. Dezember 2018 (Urk. 6/34) eingeholten medizinischen Berichten geht das Folgende hervor.

    Der Hausarzt Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, erklärte in den Berichten vom 4. Februar 2019 und vom 26. November 2019, er habe die Beschwerdeführerin bei Konzentrations- und Schlafstörungen mit fremdanamnestisch Atempausen und Tagesmüdigkeit zur Abklärung an die Klinik Pneumologie des Kantonsspitals E.___ überwiesen. Es liege ein mittelschweres obstruktives Schlafapnoe/Hypopnoe-Syndrom vor, das nun mittels CPAP-Gerät (Continuous Positive Airway Pressure) therapiert werde. Ob eine Besserung eintrete, bleibe abzuwarten, da es der Beschwerdeführerin offenbar schwerfalle, sich an die Beatmungsmaske zu gewöhnen. Ferner sei eine Zuweisung zur neurologischen Sprechstunde bei diversen Missempfindungen und Bewegungsstörungen hemicorporell links erfolgt. Hierbei hätten sich ausser der Therapieempfehlung zur Einstellung des kardiovaskulären Risikoprofils keine speziellen Empfehlungen ergeben. Die Möglichkeit der Beschwerdeführerin, ihrer selbständigen Tätigkeit als Softwareentwicklerin nachzugehen, werde aber durch die psychische Situation eingeschränkt. Nach Auskunft von med. pract. F.___ von der Praxis für Psychiatrie und Psychotherapie G.___ der H.___ AG (Urk. 6/49/7; nachfolgend: H.___) liege eine PTBS vor. Diese Problematik schlage sich gemäss med. pract. F.___ in den folgenden Symptomen nieder: Intrusionen, Hyperarousal, Dysphorie, Schlafstörungen, soziale Phobie, Herzklopfen und Schweissausbrüche. Eine zweijährige Traumatherapie sei offenbar angezeigt (Urk. 6/44). Des Weiteren seien (im Wesentlich) die Diagnosen einer depressiven Störung, einer chronisch obstruktiven Lungenerkrankung (COPD, Chronic Obstructive Pulmonary Disease) GOLD II, Stadium B, eines schädlichen Nikotinkonsums, einer vaskulären Leukenzephalopathie, linksthorakaler eher atypischer Schmerzen (mit/bei cvRF fraglich positiver FA, Nikotin, TTE normal im Mai 2019 und Ergometrie ohne Hinweise auf Ischämie [nicht voll ausbelastbar wegen Konditionsmangel]), eines subjektiven Tremors der linken Hand sowie einer Fettstoffwechselstörung zu nennen (Urk. 6/55/38).

    Im Bericht vom 29. April 2019 der H.___, wo die Beschwerdeführerin ab dem 5. Juni 2018 mit Konsultationen alle vier bis acht Wochen psychiatrisch-psychotherapeutisch behandelt wurde, wurden zur damaligen Symptomatik Ein- und Durchschafstörungen, Konzentrationsstörungen, soziale Phobie, Panikattacken, Schweissausbrüche und Herzklopfen, Energiemangel, Antriebsmangel, gesteigerte und unkontrollierte Affekte (Weinen und Wutausbrüche), Dünnhäutigkeit, Intrusionen vermehrt getriggert durch Gewalt, Manipulation und Kontrolle sowie stark dysphorisch aufgeführt. Die Beschwerdeführerin habe berichtet, dass sie diese Symptome kenne und dass sie nach einjähriger Pause wieder unter diesen Symptomen leide. Sie habe mittlerweile Angst, aus dem Haus zu gehen, und rauche am Abend stets einen Joint, um überhaupt schlafen zu können. Die Symptome von früher würden sie wieder heimsuchen, seit sie im Januar 2018 aufs Land gezogen sei und «ihr Festival» (gemeint wohl: der das Festival organisierende Verein) Konkurs gegangen sei. Ihre Symptomatik bestehe seit 2003. Damals habe ihr Mann sie und ihre fünf Kinder in einem Auto an einen Baum fahren wollen. Sie habe sich und die Kinder retten können, indem sie die Handbremse gezogen habe und aus dem Auto gesprungen sei. Im Jahr 2005 habe ihr Mann sie aus dem Haus gemobbt und die Kinder seien bei ihm geblieben. In der Folge seien drei ihrer Kinder von einem Bekannten sexuell missbraucht worden. 2012 sei sie selbst von ihrem neuen Partner missbraucht worden, wodurch frühere Traumata wieder ans Tageslicht gekommen seien. Es seien die Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), einer PTBS (ICD-10 F43.1), eines obstruktiven Schlafapnoe-Syndroms (ICD-10 G47.31; Erstdiagnose Dezember 2018) und Mischformen des Asthma bronchiale (ICD-10 J45.8) gestellt worden. Es bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit und in Tätigkeiten in einem angestellten Verhältnis. Weder die bisherige noch eine leidensangepasste Tätigkeit seien der Beschwerdeführerin noch zumutbar. Im Haushalt sei sie zu 50 % eingeschränkt, namentlich beim Heben von schwereren Gegenständen und beim Staubsaugen (Urk. 6/49/2-6).

    Die von der Beschwerdegegnerin beauftragte psychiatrische Gutachterin Dr. Z.___ untersuchte die Beschwerdeführerin gemäss dem Gutachten vom 2. Dezember 2019 am 27. November 2019 (Urk. 6/55/2). Die Beschwerdeführerin habe berichtet, am meisten unter dem COPD, der Kurzatmigkeit, zu leiden. Diese erschöpfe sie. Sie könne keine 100 bis 200 Meter laufen, ohne ausser Atem zu geraten, und sie könne nirgendwo spontan hingehen. Wegen des Feinstaubes solle sie nicht einmal mehr in die Stadt gehen. Sie habe nur noch ein Lungenvolumen von 60 %, wenn das Asthma dazu komme, noch weniger. Es sei nichts mehr selbstverständlich, kochen, waschen, alles sei mühsam. Die CPAP-Maske, welche zuvor immer vom Gesicht geglitten sei, vertrage sie mittlerweile besser, seit die menopausalen Beschwerden mit einem Östrogenpflaster behandelt würden und sie nachts nicht mehr so stark schwitze. Die Menopause sei zuerst mit einer Pille behandelt worden, was die Depression Anfang 2017 ausgelöst habe. Depressionen habe sie mal mehr, mal weniger, das hänge damit zusammen, wie es mit den Angstzuständen aussehe. Ihre Ängste seien auch durch die Begutachtung wieder ausgelöst wurden. Dann sei da auch noch das Trauma, das ihr deutscher Partner im Verlauf der Jahre mit seiner Kontrollsucht ausgelöst habe (Urk. 6/55/8). Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führte die Gutachterin ein Nikotinabhängigkeitssyndrom, ständiger Substanzkonsum mit somatischen Folgestörungen (ICD-10 F17.241), auf. Dazu bemerkte sie, der Auswirkungsgrad (der Folgestörungen) könne nicht von ihr beurteilt werden; dies habe durch einen Pneumologen zu erfolgen. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestehe die Diagnose einer affektiven Anpassungsstörung (ICD-10 F43.23) mit/bei in den letzten ein bis zwei Jahren angehäufter Polymorbidität/körperlichen Beeinträchtigungen durch COPD (GOLD II Stadium B), Schlafapnoe-Syndrom, menopausale Beschwerden und präkanzeröse Cervix- und Rektumbefunde sowie mit/bei psychosozialer Belastungssituation (Probleme mit Bezug auf die Berufstätigkeit/Arbeitslosigkeit; Probleme mit Bezug auf die wirtschaftlichen Verhältnisse; Probleme mit Bezug auf den engeren Familienkreis, einschliesslich familiärer Umstände; ICD-10 F43.23, Z56, Z59, Z63). Die affektive Anpassungsstörung sei infolge des Schweregrades im dysthymen Bereich als nicht arbeitsmedizinisch relevant zu bezeichnen. Sie sei zum Teil Folge von Sorgen um die angehäufte Polymorbidität und Begleitsymptom von Abmattung durch die Atembeschwerden, zum Teil stehe sie in Zusammenhang mit psychosozialen Belastungsfaktoren (Urk. 6/55/28). Es liege eine Einschränkung in allen Lebensbereichen vor (Arbeit, Haushalt, Freizeit, auswärtige soziale Aktivitäten), die nicht etwa auf eine psychische Störung zurückzuführen sei, aber sehr wohl mit Atemnotattacken, Kurzatmigkeit beziehungsweise hochgradiger Dyspnoe und nächtlicher Apnoe, mit Müdigkeit sowie Erschöpfung zu erklären sei. Der Grad der Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei dabei durch den Pneumologen zu beurteilen. Der eigentliche psychische Leidensdruck der Beschwerdeführerin sei recht bescheiden und widerspiegle sich auch in ihrer diesbezüglichen Behandlungsbereitschaft mit niedriger Terminfrequenz, was auch dem Schweregrad einer normalpsychologisch verständlichen Anpassungsstörung entspreche (Urk. 6/55/30). Die Beschwerdeführerin leide auf der psychiatrischen Syndrom-Ebene an einer milden Störung beziehungsweise an normalpsychologisch nachvollziehbaren Sorgen, Abmattung und Bedrücktheit infolge der somatischen Erkrankungen. Sie verfüge über eine gesunde Persönlichkeitsstruktur und ein robustes soziales Setting sowie über eine gute Intelligenz, die allesamt bekanntlich positive prognostische Faktoren darstellen würden, um auch mit schwereren Belastungen umzugehen. Eine krankheitswertige isolierte psychische Störung liege aber nicht vor. Die Prognose werde vor allem vom Verlauf und Behandlungserfolg der somatischen Störungen abhängen. Aus rein psychiatrischer Sicht seien weder die Arbeitsfähigkeit noch die berufliche Eingliederungsfähigkeit eingeschränkt. Die Nikotinsucht sei als einzige psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu nennen. Sie habe aber nicht infolge des Suchtcharakters, sondern infolge der hierdurch verstärkten pneumologischen Einschränkungen Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Der Grad der Arbeitsfähigkeit sei somit durch den Pneumologen festzulegen. Aus rein psychiatrischer Sicht könne die Anpassungsstörung (im Schweregrad der Dysthymia) keine Arbeitsunfähigkeit begründen (Urk. 6/55/32).

4.2.2    Im Verlauf (nach dem ersten Vorbescheid vom 23. Januar 2020; Urk. 6/57) ergaben die weiteren medizinischen Abklärungen durch die Beschwerdegegnerin, dass sich im Vergleich mit dem Gesundheitszustand bei Erlass der ersten Verfügung vom 26. Februar 2014 (Urk. 6/33) zusätzlich zur COPD, zur vaskulären Leukenzephalopathie, zum subjektiven Tremor der linken Hand, zur Fettstoffwechselstörung, zum Nikotinabhängigkeitssyndrom mit somatischen Folgeschäden und den übrigen psychischen Beschwerden, wie sie in den hiervor zitierten Berichten dargestellt wurden (E. 4.2.1), teilweise weitere Befunde und/oder Verschlechterungen in somatischer sowie psychischer Hinsicht zeigten und von den behandelnden Ärzten teilweise weitere Diagnosen gestellt wurden.

    Im Bericht des Psychiatriezentrums I.___ der H.___ AG vom 26. September 2019 (Urk. 6/63/1-3 = Urk. 6/80/5-7), der bei der Begutachtung von Dr. Z.___ am 27. November 2019 (Urk. 6/55/2) noch nicht bei den Akten lag, wurden nebst den bekannten Diagnosen einer PTBS (ICD-10 F43.1), eines obstruktiven Schlafapnoe-Syndroms (ICD-10 G47.31) und von Ein- und Durchschlafstörungen (ICD-10-G47.0) neu die Diagnosen psychische Verhaltensstörungen durch Cannabinoide: Schädlicher Gebrauch (ICD-10 F12.1), sozialer Phobien (ICD-10 F40.1) und einer Panikstörung ([episodisch paroxysmale Angst] ICD-10 F41.0) gestellt; dies bei im Vergleich zum Bericht der H.___ vom 29. April 2019 (Urk. 6/49/3-4) identischer Symptomatik und leicht veränderten objektiven Befunden (anstatt «Interessenverlust, Anhedonie, emotionale Abstumpfung und Rückzug», «Psychische und vegetative Überregung: Reizbarkeit, Schlafstörungen, Herzrasen, übermässige Wachsamkeit, Schreckhaftigkeit.» nunmehr «Soziale Phobie. Hohe innere Anspannung, innere Unruhe. Dysphorisch.», «Tendenz zum sozialen Rückzug.»). Eine depressive Störung wurde nicht mehr diagnostiziert. Geplant seien Konsultationen in zweiwöchigen Intervallen. Es werde eine traumaspezifische Therapie empfohlen (Urk. 6/63/2-3).

    Die Computertomographie (CT) des Thorax vom 12. Dezember 2019 ergab gemäss dem Bericht des Instituts für Radiologie und Nuklearmedizin des Kantonsspitals E.___ gleichen Datums neu ein Oberlappen betontes zentrilobuläres Lungenemphysem (Urk. 6/60/6).

    Dr. D.___ erklärte im Bericht vom 2. Juni 2020, der Gesundheitszustand bezüglich der pulmonalen Beschwerden habe sich verschlechtert. Die psychischen Beschwerden seien weitgehend unverändert. Die Beschwerdeführerin leide weiterhin an mnestischen Defiziten und Konzentrationsstörungen. Die Prognose sei schwierig, da es nicht gelungen sei, eine dauerhaft adäquate Psychotherapie zu etablieren. Die Krankheit werde aufrechterhalten durch schwierige soziale Verhältnisse mit psychischen Erkrankungen der Kinder; die Wohnsituation sei je nach Psychopathologie der Mitbewohner entsprechend schwierig (Urk. 6/60/1-3).

    Die von Dr. D.___ wegen diversen Missempfindungen und Bewegungsstörungen hemicorporell links (Urk. 6/44) zugewiesene neurologische Unter-suchung vom 28. Februar 2020 hatte gemäss dem Bericht von Dr. med. J.___, Fachärztin für Neurologie, vom 3. März 2020 keine relevant pathologischen Untersuchungsbefunde, insbesondere keine Anhaltspunkte für eine Parkinsonerkrankung ergeben. Anamnestisch seien episodisch auftretende Bewegungsstörungen vorwiegend der linken Hand in Ruhe mit parallel auftretenden Geruchsmissempfindungen, Sehstörungen, Gleichgewichtsstörungen und Schulterschmerzen angegeben worden. Diese Episoden würden Tage bis wenige Monate anhalten, aktuell sei sie seit Januar (2020) wieder symptomfrei. Eine differenzierte Beurteilung der Bewegungsstörung sei momentan bei Symptomfreiheit nicht gut möglich. Ansonsten müsse in der Gesamtkonstellation eine funktionelle Genese der Beschwerdeführerin erwogen werden. Die berichteten Konzentrations- und mnestischen Störungen könnten gut im Rahmen der psychiatrischen Vorerkrankung eingeordnet werden. Die Vorbefunde einer neuropsychologischen Untersuchung vom September 2018 hätten neben einer Konzentrationsstörung, etwas erhöhter Fehleranfälligkeit und verminderten Interferenzkontrolle keine fokal-neuropsychologischen Defizite ergeben. In diagnostischer Hinsicht sei auf episodischen Tremor der linken Hand mit funktionellen Komponenten ohne Anhalt für Morbus Parkinson zu schliessen (Urk. 6/60/11-12).

    Vom 10. bis 12. Juni 2020 wurde die Beschwerdeführerin nach notfallmässiger Selbstvorstellung bei Status nach unklarem neurologischem Ereignis im Departement Innere Medizin des Spitals K.___ des L.___ stationär behandelt. Die Beschwerdeführerin habe berichtet, sie sei auf dem Bett sitzend auf die Seite gekippt und habe sich bei vollem Bewusstsein während zirka zwei Stunden nicht mehr bewegen können. Die Ärzte des L.___ K.___ stellten die Diagnose einer erstmaligen Schlaflähmung, differentialdiagnostisch (DD) Spätmanifestation einer gutartigen Schlaflähmung / verzerrte Schlafwahrnehmung, getriggert eventuell nach THC, DD Hypersomnie bei anamnestischem OSAS. Insgesamt habe eine schwerwiegende Erkrankung als Ursache ausgeschlossen werden können. Für die Oberbauchbeschwerden habe sich keine Erklärung gefunden. In der Abdomensonographie habe sich eine Lebersteatose gezeigt. Die Oberbauchbeschwerden seien am ehesten im Rahmen einer gastroösophagealen Refluxkrankheit interpretiert worden. Hierzu sei die Diagnose Verdacht auf GERD (gastroesophageal reflux disease) gestellt worden. Die berichteten rezidivierenden Thoraxschmerzen unter der linken Brust, teilweise in Ruhe auftretend mit einem dumpfen Gefühl, würden am ehesten muskuloskelettaler Genese interpretiert. Die bei Nachtschweiss seit einem Jahr laborchemisch festgestellten leicht erhöhten Leukozyten würden bei ansonsten normwertigem C-reaktive Protein (CRP) am ehesten im Rahmen einer Stressleukozytose gesehen (Austrittsbericht vom 18. Juni 2020, Urk. 60/63/4-8 = Urk. 6/80/8-12).

    Im Bericht der H.___ vom 20. November 2020 wurden die bekannten Diagnosen einer PTBS, einer Panikstörung, psychischer und Verhaltensstörungen durch Cannabinoide: Schädlicher Gebrauch sowie eines OSAS festgehalten, und ausserdem weiterhin Konsultationen zur psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung in zweiwöchigen Intervallen vorgesehen sowie eine traumaspezifische Therapie empfohlen. Im psychopathologischen Befund wurden (im Vergleich mit dem I.___-Bericht des Psychiatriezentrums I.___ vom 26. September 2019, Urk. 6/63/2-3) keine Hinweise auf Konzentrations- oder mnestische Störungen, keine deutliche Verlangsamung des formalen Gedankenganges, keine Zukunftsängste, keine Grübelneigung und keine rasche Überforderung mehr sowie ein intakter (anstatt reduzierter) Antrieb und eine intakte Psychomotorik aufgeführt (im September 2019 noch im Affekt niedergeschlagen, hoffnungs- und ratlos, emotionale Schwingungsfähigkeit reduziert), dafür aber neu ein starkes Misstrauen Mitmenschen gegenüber, subjektive Panikzustände, dissoziatives Erleben, und Insuffizienzgefühle. Ausserdem wurde anstelle der Tendenz zum sozialen Rückzug nunmehr ein starker sozialer Rückzug vermerkt. Auch wurde angemerkt, die Schlafschwierigkeiten seien somatisch (Schlafapnoe) und psychisch bedingt (Albträume/Flashbacks, Urk. 6/80/20).

    Mit den Berichten der Pneumologie des E.___ vom 9. Februar 2021 (Urk. 6/78/2-5, Urk. 6/80/22-24), wo die Beschwerdeführerin ab Dezember 2018 behandelt wurde (Urk. 6/78/2), lagen - abgesehen von Berichten des Lungenfunktionslabors des E.___ zu erhobenen Messwerten vom 12. Dezember 2019 (Urk. 6/60/4-5 = Urk. 6/69-70) - erstmals Berichte aus pneumologischer Sicht vor. Darin wurden die Diagnosen eines mittelschweren obstruktiven Schlafapnoe-/Hypopnoesyndroms (Erstdiagnose [ED] Dezember 2018) mit/bei aktuell (Januar 2021) persistierender Tagesmüdigkeit und -schläfrigkeit, schlechter Therapieadhärenz aufgrund schlecht sitzender Maske und eines COPD, Schweregrad 2, Risikoklasse D, mit/bei DD Asthma CPOD Overlap, mittelschwerer obstruktiver Ventilationsstörung ohne signifikanter Reversibilität, aktuell (Januar 2021) signifikanter Abnahme FEV1 (forcierte exspiratorische Volumen gemessen während der ersten Sekunde) um 240 ml (- 12 %) gegenüber Dezember 2019, einem mMRC Grad 2 (Modified British Medical Research Council [Dyspnoeskala]) anamnestisch zweimal jährlich exazerbiert, einem Oberlappen betonten zentrilobulärem Lungenemphysem (CT Thorax Dezember 2019), einer mittelschwer eingeschränkten CO-Diffusion (45 %), zusätzlich möglichen Asthmakomponenten sowie bei persistierendem Zigarettenrauchen, aktuell 10 Zigaretten/Tag (kumuliert 15-20py [pack year]), festgehalten. Zudem wurde neu die Diagnose rezidivierender Präsynkopen genannt. Wegen dieser weiteren kurzzeitigen Bewusstseinsstörungen seien nach Angaben der Beschwerdeführerin weitere Abklärungen bei einem Neurologen und beim Hausarzt geplant. Weiterhin bestünden eine vermehrte Tagesmüdigkeit und Tagesschläfrigkeit. Ausserdem habe die Beschwerdeführerin über eine eingeschränkte Belastbarkeit mit insbesondere Anstrengungsdyspnoe und über gelegentliche Atemnotepisoden beim Einschlafen berichtet. Das mittelschwere obstruktive Schlafapnoesyndrom (OSAS) sei aktuell noch nicht suffizient behandelt. Ursache hierfür sei eine persistierende Maskenintoleranz und akzidentielles Entfernen der Maske nachts. Zusätzlich bestünden nach Angaben der Beschwerdeführerin eine PTBS und eine Angststörung, welche einen erholsamen Schlaf erschweren würden. Das Asthma sei aktuell stabil, wobei es letztes Jahr (2020) zweimalig zu einer Verschlechterung der Symptomatik über mehrere Tage gekommen sei, was sie jeweils saisonal in der Übergangszeit habe. Seit einigen Monaten sei die Beschwerdeführerin nach ihren Angaben aufgrund eingeschränkter Konzentrationsfähigkeit und nicht erholsamen Schlafs nicht mehr arbeitstätig (Urk. 6/78/2-3, Urk. 6/80/22-23). Aus pneumologischer Sicht liege aktuell für eine rein sitzende Tätigkeit als Informatikerin keine Einschränkung vor. Jedoch sei aufgrund der kürzlichen Verschlechterung eine Verlaufsbeurteilung nötig. In mittelschweren und schweren Tätigkeiten liege vermutlich eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vor. Bezüglich des OSAS seien bei gut eingestellter CPAP-Therapie keine langfristigen Einschränkungen zu erwarten. Aktuell werde die Therapie intensiviert. Bezüglich der Arbeitsunfähigkeit würden offenbar die weiteren psychischen Beschwerden eine relevante Einschränkung ausmachen. Es werde daher die Kontrolle dieser Befunde bei der neu in der H.___ begonnenen Therapie erbeten (Urk. 6/78/5).

    Wegen wiederholter Ereignisse mit Bewusstseinsstörungen erfolgte durch Zuweisung von Dr. D.___ eine neurologische Untersuchung am 30. März 2021. Sie ergab gemäss dem Bericht der Neurologie des E.___ vom 31. März 2021 keine spezifischen Befunde. Die Beschwerdeführerin erlebe seit zirka drei Jahren (2017) alle vier bis sechs Monate eine Ohnmachtsepisode, gelegentlich begleitet auch von Einnässen. Wahrscheinlichste Ursache für die rezidivierenden synkopalen Ereignisse sei eine orthostatische Dysregulation. In diagnostischer Hinsicht würden die Kontrolle und optimale Einstellung der vaskulären Risikofaktoren, insbesondere auch des Blutdrucks empfohlen. Aus neurologisch-therapeutischer Sicht sei allein das Vermeiden der Momente, die zu einer orthostatischen Dysregulation führen könnten, wie zu schnelles Aufstehen aus sitzender oder liegender Position, zu empfehlen (Urk. 6/80/25-27).

    Gemäss dem (undatierten) Verlaufsbericht von Dr. D.___ (Eingang am 27. April 2021) war nunmehr auch in psychischer Hinsicht eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten. Als Diagnosen nannte er rezidivierende Synkopen, am ehesten orthostatisch, eine COPD, OSAS, PTSD (Posttraumatic stress disorder), eine soziale Phobie und eine Panikstörung. Eine traumaspezifische Therapie sei bisher offenbar nicht erfolgt. Es bestünden Störungen des Schlafrhythmus und der Konzentration. Zur Festlegung der Arbeitsfähigkeit bedürfe es seines Erachtens einer unabhängigen neuropsychologischen Leistungsanalyse (Urk. 6/80/1).

    Aus dem Bericht der H.___ vom 10. Januar 2022 (Urk. 6/97) geht hervor, die Beschwerdeführerin habe die psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung ab dem 3. November 2020 in der H.___ wieder aufgenommen, nunmehr mit einem Intervall alle zwei bis drei Wochen (Urk. 6/97/1-2; zuvor ab dem 5. Juni 2018 alle vier bis acht Wochen; Urk. 6/49/2-6). Dazu sei es gekommen, weil sie von März bis September 2020 mit einigen Kollegen in einer Wohngemeinschaft gewohnt habe und dort von einem Mitbewohner gemobbt und getriggert worden sei. Aus Angst habe sie das Zimmer nicht mehr verlassen und verstärkt Alkohol getrunken. Sie habe damals Panikzustände, Albträume und eine starke Vermeidungssymptomatik beschrieben. Im Oktober 2020 sei sie mit ihrem besten Kollegen umgezogen. In den Sitzungen habe die Beschwerdeführerin wegen den bei Wiederaufnahme der Behandlung thematisierten Erlebnissen in der Wohngemeinschaft und den subjektiv erlebten Ungerechtigkeiten auf dem Sozialamt am neuen Wohnort oftmals gereizt bis aggressiv, misstrauisch und distanziert imponiert. Im Februar 2021 sei eine Begleitung durch die Psychiatrie-Spitex aufgegleist worden. Zirka Anfang Juli 2021 hätten sich alle Unklarheiten mit dem Sozialamt geklärt und die Wohnsituation wirke stabil. Ende Mai bis Anfang September 2021 habe die Beschwerdeführerin eine Lungen-Reha in einer Gruppe am E.___ gemacht, wo sie zuverlässig teilgenommen habe und welche ihr sehr gutgetan habe; und sie sei kurzzeitig eine neue Beziehung eingegangen. Vor kurzer Zeit habe sie beim Sozialamt für eine Beschäftigung beim B.___ angefragt und werde diese auch annehmen. Als Diagnosen wurden neu eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F10.1; gestellt zirka Oktober 2021), psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: Schädlicher Konsum (ICD-10 F10.1; gestellt: schon lange) und eine paranoide und narzisstische Persönlichkeitsakzentuierung (ICD-10 Z73; gestellt Dezember 2021) genannt. Die Beschwerdeführerin sei seit zirka 2018 arbeitsunfähig geschrieben. Die aktuelle Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und in einer leidensangepassten Tätigkeit müssten im Rahmen eines Aufbau- und Belastbarkeitstrainings geprüft und beurteilt werden. Sofern die Wohnsituation stabil bleibe und ein geeignetes Arbeitsumfeld bestehe (vor allem wenig Autoritätspersonen, viele Freiheiten, eingeschränkte Notwendigkeit zum zwischenmenschlichen Austausch) werde eine Eingliederung prognostisch als grundsätzlich möglich erachtet. Es bestünden gemäss der Beurteilung nach der Mini-ICF (International Classification of Functioning, Disability and Health) eine mittelgradige Beeinträchtigung in der Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routinen, in der Selbstbehauptungsfähigkeit, in der Kontaktfähigkeit zu Dritten, in familiären beziehungsweise intimen Beziehungen, in der Fähigkeit zu Spontan-Aktivitäten und in der Fähigkeit zur Selbstpflege. Wie stark die Einschränkungen durch die somatischen Beschwerden seien, müsste von den entsprechenden Fachpersonen beurteilt werden (Urk. 6/97/2-6).

    Laut den Verlaufsberichten der Pneumologie des E.___ vom 19. April 2022 und vom 24. Mai 2022 war der Gesundheitszustand stationär. Eine Erholung der eingeschränkten pulmonalen Funktion sei nicht zu erwarten. Aus rein pneumologischer Sicht bestünden bezüglich der Arbeitsfähigkeit in einer rein sitzenden Tätigkeit als Informatikerin (weiterhin) keine Einschränkungen. In mittelschweren und schweren Tätigkeiten liege eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vor. Aufgrund der regelmässigen ambulanten Physiotherapie (zwei bis drei Mal pro Woche) sei jedoch nur ein reduziertes Pensum (zirka -20 %) möglich. Die obstruktive Schlafapnoe sei aktuell ohne Therapie, die Müdigkeit sei zuletzt jedoch eher besser. Eine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (ausser für berufliches Autofahren) sei hierdurch nicht anzunehmen. Bezüglich der Arbeitsunfähigkeit (in einer sitzenden Tätigkeit) stünden nach ihrer Einschätzung die psychische Situation mit PTBS und Angststörungen sowie der neu diagnostizierte Morbus Parkinson (ED Mai 2022; Urk. 6/105/1) im Vordergrund (Urk. 6/103/1-3, Urk. 6/109).

    Im Bericht vom 14. Juni 2022 der Klinik für Neurologie der Klinik M.___, wo die Beschwerdeführerin ab dem 11. April 2022 behandelt wurde, wurde als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit der Verdacht auf Morbus Parkinson (basierend auf einem berichteten Ruhetremor und einer berichteten Besserung unter Madopar) gestellt. Falls sich die Diagnose eines Morbus Parkinson bestätige, sei im Verlauf eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu erwarten. Aus neurologischer Sicht bestünden aufgrund der verdächtigten Parkinson-Krankheit derzeit keine offensichtlichen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit. Gegebenenfalls sollte die Benommenheit unter der Madopar-Therapie berücksichtigt werden. Unter der Therapie habe die Beschwerdeführerin über eine Besserung des berichteten Ruhetremors, eine bessere Schlafqualität und weniger Angst- sowie Panikattacken berichtet (Urk. 6/113).

    Laut dem Schreiben der H.___ vom 17. Juni 2022 war die Beschwerdeführerin seit dem letzten Bericht vom 10. Januar 2022 für vier Sitzungen in der Praxis der H.___. In diesen seien die Parkinson-Abklärung und die damit einhergehenden Unsicherheiten, Ängsten und Unstimmigkeiten in der therapeutischen Zusammenarbeit Thema gewesen. Aufgrund der mangelnden therapeutischen Kontinuität sei es nicht möglich, eine Einschätzung des aktuellen psychischen Gesundheitszustandes vorzunehmen (Urk. 6/114). Gemäss der Telefonnotiz der Beschwerdegegnerin vom 18. August 2022 zu Telefongesprächen mit der behandelnden Psychologin der H.___, N.___, wurde die Therapie bei ihr beendet. Die Beschwerdeführerin wolle sich auf den neu diagnostizierten Morbus Parkinson konzentrieren (Urk. 6/117).

    Gemäss dem Bericht von Dr. A.___ vom 28. August 2023 war die Beschwerdeführerin bei ihr ab dem 2. Dezember 2022 alle zwei Wochen in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung. Eine neuropsychologische Abklärung sei noch ausstehend. Zur Vorgeschichte und Entwicklung sei die Traumatisierung durch eine schwierige Beziehung mit dem Ehemann zu nennen. Während der letzten Jahre seien zunehmende Gesundheitsprobleme, namentlich Asthma, Parkinson, Gleichgewichtsstörungen und Vergesslichkeit eingetreten. Aktuell leide die Beschwerdeführerin unter zweimal täglichen Asthma-Anfällen, generalisierten Ängsten und der Parkinson-Erkrankung, welche durch Madopar gut kontrolliert sei. Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit habe sie eine PTBS (ICD-10 F43.1) und eine Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2) gestellt. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei die Diagnose einer mittelschweren obstruktiven Schlafapnoe zu nennen. Bezüglich des ursprünglichen Berufs habe sie eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab dem 8. Januar 2020 bis auf weiteres attestiert. In einer sitzenden Tätigkeit sei eine 20%ige Arbeitsfähigkeit entsprechend zirka neun Stunden (pro Woche) gegeben, welche die Beschwerdeführerin in der Bibliothek G.___ bereits ausübe. Im Haushalt würden die Mitbewohner bei schweren Sachen und beim Staubsaugen helfen. Auch die Tochter helfe regelmässig. Alleine käme sie nicht zurecht (Urk. 6/133/2-5).

    Dem Bericht der Klinik für Neurologie der Klinik M.___ vom 9. Januar 2023 ist zu entnehmen, nach Angaben der Beschwerdeführerin hätten sich seit der letzten Konsultation im neurologischen Bereich keine Besonderheiten ergeben. Es sei die Diagnose Verdacht auf idiopathisches Parkinson-Syndrom (motorsymptomatischer Ruhetremor mit anamnestischer Besserung auf L-Dopa [Levodopa]) gestellt worden. Sollte eine definitivere (Beurteilung der) Verdachtsdiagnose einer Parkinson-Krankheit gewünscht werden, könnte ein DAT-Scan (Dopamin-Transporter-Szintigraphie) vereinbart werden. Die neuropsychologische Testung vom 22. Dezember 2022 habe leichte Auffälligkeiten bei der Arbeitsgedächtnisleistung, eine erhöhte Interferenzanfälligkeit mit leichtem Informationsverlust im mnestischen Bereich und eine schwankende Konzentrationsleistung gezeigt, welche sich im Verlauf der Untersuchung durch eine zunehmende Fehleranfälligkeit gezeigt habe. Alle weiteren überprüften Bereiche hätten sich unauffällig dargestellt. Ein intraindividueller Leistungsabfall sei angesichts der zuletzt anspruchsvollen Tätigkeit als Softwareentwicklerin anzunehmen. Das gezeigte Leistungsprofil mit im Vordergrund stehenden Arbeitsgedächtnis- und Konzentrationsschwierigkeiten sei im Rahmen der neurologischen Grunderkrankung, aber auch im Rahmen einer reduzierten Schlafqualität und der noch nicht optimal eingestellten Schlafapnoe-Symptomatik multifaktoriell begründbar. Eine neuro-psychologische Verlaufsuntersuchung werde für in 12 Monaten vereinbart. In der Gang- und Gleichgewichtsanalyse habe sich eine Gleichgewichtsstörung bei geschlossenen Augen gefunden; daher werde die Fortführung einer regelmässigen Physiotherapie empfohlen (Urk. 6/134/1-3).

    Gemäss dem Bericht vom 28. August 2023, in welchem Dr. A.___ zum (neuen) Vorbescheid vom 14. August 2023 (Urk. 6/137) Stellung nahm, leidet die Beschwerdeführerin an einer PTBS (ICD-10 F43.1) mit den folgenden Symptomen: Lähmende, quälende Angst, Angst, die Post zu öffnen, den Arzt anzurufen, einen vermeintlich sicheren Raum zu verlassen, Alpträume, Schlafstörungen, gleichzeitig Angst vor dem Einschlafen, vegetative Symptome, schweissnass werden, Angst, die Kontrolle zu verlieren, zeitweise Unfähigkeit, rational zu denken, Schuldgefühle, Angst zu versagen, Zukunftsängste, Gefühl, in diesem Gefängnis aus lähmenden, quälender Angst, gefangen zu sein. Die Beschwerdeführerin habe sieben traumatische, sich wiederholende Situationen beschrieben. Diese würden zeigen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer schwierigen Kindheit, die sicher als traumatisch bezeichnet werden könne, immer wieder in traumatische Situationen komme, die sicher als schwerwiegende Trauma bezeichnet werden könnten. Zudem habe die Lungenambulanz die Arbeitsfähigkeit als 20 % in sitzender Tätigkeit eingestuft. Eine solche Tätigkeit übe die Beschwerdeführerin bereits aus und merke, dass sie auch bei dieser niedrigen Belastung an die Grenzen ihrer Möglichkeiten komme (Urk. 6/138).

    Nach Erlass des angefochtenen Entscheides (Urk. 2) hielt Dr. A.___ im Bericht vom 8. Januar 2024 fest, es bestünden bezüglich der Diagnose einer PTBS die anhaltenden Symptome einer erhöhten psychischen Sensitivität und Erregung (nicht vorhanden vor der Belastung) mit mindestens zwei der Merkmale Ein- und Durchschlafstörungen, Reizbarkeit oder Wutausbrüche, Konzentrationsschwierigkeiten, erhöhte Schreckhaftigkeit. Die im früheren Schreiben erwähnten sieben traumatischen Zustände hätten das Leben der Beschwerdeführerin als Summe schwer beeinflusst. Sie sei wiederholt einem Geschehen von ungewöhnlicher Bedrohung ausgesetzt gewesen, das nahezu bei jedem tiefgreifende Verzweiflung auslösen würde. Sie habe anhaltende Erinnerungen oder Wiederkehren der Belastung durch aufdringliche Nachhallerinnerungen (Flashbacks), lebendige Erinnerungen, sich wiederholende Träume oder durch innere Bedrängnis in Situationen, die der Belastung ähneln oder mit ihr in Zusammenhang stehen würden. Es sei unverständlich, wie die Beschwerdegegnerin behaupten könne, dies habe keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Umstände, die der Belastung ähneln oder mit ihr in Zusammenhang stehen würden, würden tatsächlich oder möglichst vermieden. Dieses Verhalten habe vor den belastenden Erlebnissen nicht bestanden. Zusätzlich sei zu erwähnen, dass die Beschwerdeführerin an einem Lungenemphysem und an Asthma leide; in den Akten seien diesbezüglich immer wieder falsche Diagnosen aufgelistet (Urk. 3).

4.3

4.3.1    Bei der derzeitigen vorliegenden Aktenlage steht im Vergleich mit dem Sachverhalt bei Erlass der ersten Verfügung vom 26. Februar 2014 mit Asthma und Anpassungsstörung (Urk. 6/32-33) fest, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin insgesamt verschlechtert hat und diverse neue Beschwerdebilder sowie Symptome hinzugetreten sind respektive diagnostiziert wurden (COPD, OSAS, Oberlappen betontes zentrilobuläres Lungenemphysem, mittelschwer eingeschränkte CO-Diffusion [45 %], linksthorakale «eher atypische» Schmerzen respektive rezidivierende Thoraxschmerzen unter der linken Brust, neuropsychologische Auffälligkeiten, Verdacht auf idiopathisches Parkinson-Syndrom mit motorsymptomatischem Ruhetremor, Missempfindungen und Bewegungsstörungen hemicorporell links respektive episodisch auftretende Bewegungsstörungen vorwiegend der linken Hand in Ruhe mit parallel auftretenden Geruchsmissempfindungen, Sehstörungen, Gleichgewichtsstörun-gen und Schulterschmerzen [während Tagen bis wenige Monaten], rezidivierende Synkopen, am ehesten orthostatisch, [erstmalige] Schlaflähmung, vaskuläre Leukenzephalopathie, Lebersteatose, Fettstoffwechselstörung, menopausale Beschwerden, präkanzeröse Cervix- und Rektumbefunde, Nikotinabhängigkeitssyndrom, ständiger Substanzkonsum mit somatischen Folgestörungen, psychische Verhaltensstörungen durch Cannabinoide: Schädlicher Gebrauch, psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: Schädlicher Konsum, PTBS, soziale Phobien, Panikstörung [episodisch paroxysmale Angst], zeitweilige depressive Störung, paranoide und narzisstische Persönlichkeitsakzentuierung).

    Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (Urk. 2, Urk. 5) kann bei dieser Ausgangslage nicht bereits abschliessend auf einen fehlenden invalidisierenden Gesundheitsschaden geschlossen werden, wie sich aus dem Folgenden ergibt.

4.3.2    Zwar liegt mit dem psychiatrischen Gutachten von Dr. Z.___ vom 2. Dezember 2019 (Urk. 6/55) eine fachärztliche Expertise zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht vor, welche unter Berücksichtigung und in Würdigung der damaligen psychischen Beschwerden, der medizinischen Vorakten und der rechtsprechungsgemäss beachtlichen Standardindikatoren im Sinne von BGE 141 V 281 soweit schlüssig begründet wurde. Dabei hat sie zu Recht die festgestellten objektivierbaren psychopathologischen Befunde von den Beeinträchtigungen durch psychosozialen Belastungsfaktoren abgegrenzt und gewichtet (Urk. 6/55/25-32). Jedoch sind bis zum angefochtenen Entscheid vom 4. Dezember 2023 (Urk. 2) rund vier Jahre vergangen, in denen von den behandelnden Ärzten neue psychiatrische Diagnosen gestellt wurden, so die Diagnosen psychische Verhaltensstörungen durch Cannabinoide: Schädlicher Gebrauch (ICD-10 F12.1), eine Panikstörung (episodisch paroxysmale Angst; ICD-10 F41.0) und sozialer Phobien (ICD-10 F40.1; Urk. 6/63/1) sowie psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: Schädlicher Konsum (ICD-10 F10.1) und eine paranoide sowie narzisstische Persönlichkeitsakzentuierung (ICD-10 Z73; Urk. 6/97/3). Auch wurden zumindest zeitweise Verschlechterungen des psychischen Gesundheitszustandes dargestellt, namentlich von November 2020 bis Anfang Juli 2021, mithin länger als während eines Jahres (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG), aufgrund dessen im Februar 2021 eine Begleitung durch die Psychiatrie-Spitex aufgegleist werden musste (Urk. 6/80/1, Urk. 6/97/3). Diese neueren Entwicklungen sind von der gutachterlichen Beurteilung von Dr. Z.___ nicht abgedeckt.

4.3.3    Auch ist eine rein psychiatrische Begutachtung angesichts der zahlreichen somatischen Beschwerden nicht ausreichend; es fehlt an der interdisziplinären Sicht. Die Gutachterin schrieb die festgestellte Einschränkung in allen Lebensbereichen somatischen Ursachen zu, bedingt durch Atemnotattacken, Kurzatmigkeit beziehungsweise hochgradiger Dyspnoe und nächtlichem Apnoe, mit Müdigkeit sowie Erschöpfung, deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ebenso wie die somatischen Folgestörungen des Nikotinabhängigkeitssyndroms von Seiten eines pneumologischen Fachexperten zu beurteilen sei (Urk. 6/55/28, Urk. 6/55/30, Urk. 6/55/32). Von Seiten der somatischen Ärzte wurden die Leistungseinschränkungen dagegen ihrerseits teilweise den psychischen Beschwerden zugeschrieben. So wurde im Bericht der Pneumologie des E.___ vom 9. Februar 2021 erklärt, bezüglich der Arbeitsunfähigkeit würden offenbar die weiteren psychischen Beschwerden eine relevante Einschränkung ausmachen (Urk. 6/78/5). Im Verlaufsbericht der Pneumologie des E.___ vom 19. April 2022 wurde vermerkt, die psychischen Beschwerden würden im Vordergrund stehen (Urk. 6/103/3). Im Verlaufsbericht der Pneumologie des E.___ vom 24. Mai 2022 wurde festgehalten, bezüglich der Arbeitsunfähigkeit (in einer sitzenden Tätigkeit) stünden nach ihrer Einschätzung die psychische Situation mit PTBS und Angststörungen sowie der neu diagnostizierte Morbus Parkinson (ED Mai 2022; Urk. 6/105/1) im Vordergrund (Urk. 6/109/2). Die Neurologin Dr. J.___ hatte in ihrem Bericht vom 3. März 2020 erklärt, die berichteten Konzentrations- und mnestischen Störungen könnten gut im Rahmen der psychiatrischen Vorerkrankung eingeordnet werden, wobei eine allfällige neuropsychologische Diagnostik allenfalls auch im Rahmen der psychiatrischen Anbindung durchzuführen wäre. Weiter bemerkte Dr. J.___, dass bezüglich der von ihr untersuchten episodisch auftretenden Bewegungsstörungen vorwiegend der linken Hand in Ruhe mit parallel auftretenden Geruchsmissempfindungen, Sehstörungen, Gleichgewichtsstörungen und Schulterschmerzen in der Gesamtkonstellation eine funktionelle Genese erwogen werden müsse (Urk. 6/60/12). Diese (erst später erstellten) Berichte der Somatiker lagen der psychiatrischen Gutachterin noch nicht vor. Es ist damit insgesamt ungeklärt, ob und mit welcher Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus interdisziplinärer Sicht eine psychische Überlagerung der somatischen Beschwerden bestand.

4.3.4    Hinzu kommt, dass die von den behandelnden Ärzten des E.___ aus pneumologischer Sicht attestierte 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer rein sitzenden Tätigkeit als Informatikerin (Urk. 6/78/5, Urk. 6/103/1, Urk. 6/109/2), sich allein auf die körperliche Belastbarkeit bezieht, wobei ein detaillierteres Belastungsprofil der Restarbeitsfähigkeit fehlt. Damit wurden insbesondere die neuropsychologisch festgestellten Auffälligkeiten, nicht oder (falls doch) zumindest nicht hinreichend begründet berücksichtigt. Bezüglich der angestammten Tätigkeit als selbständigerwerbende Informatikerin, aber auch hinsichtlich der zuletzt (vor der Neuanmeldung vom 2. Dezember 2018; Urk. 6/34) ausgeübten Tätigkeit als Vizepräsidentin eines Vereins, bei welchem die Beschwerdeführerin bei der Organisation und Durchführung eines Kulturfestivals mitgewirkt hatte (Aufbauen des Verkaufsstandes, Koordination, Webmaster, Informatik, Internetstruktur; Urk. 6/55/12-13), sind solche Einschränkungen jedoch zu beachten. Im Bericht der Klinik für Neurologie der Klinik M.___ vom 9. Januar 2023 wurde zum Ergebnis der neuropsychologischen Testung vom 22. Dezember 2022 mit leichten Auffälligkeiten bei der Arbeitsgedächtnisleistung, einer erhöhten Interferenzanfälligkeit mit leichtem Informationsverlust im mnestischen Bereich und einer schwankenden Konzentrationsleistung mit zunehmender Fehleranfälligkeit denn auch nachvollziehbar erklärt, dass ein intraindividueller Leistungsabfall angesichts der zuletzt anspruchsvollen Tätigkeit als Softwareentwicklerin anzunehmen sei (Urk. 6/134/2). In welchem Umfang diesbezüglich Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit bestehen, ist den Akten nicht zu entnehmen. Im Übrigen hatten gemäss dem Bericht von Dr. J.___ vom 3. März 2020 schon die Vorbefunde einer neuropsychologischen Untersuchung vom September 2018 eine Konzentrationsstörung, eine etwas erhöhte Fehleranfälligkeit und eine verminderte Interferenzkontrolle gezeigt (Urk. 6/60/12). Der Bericht zu dieser neuropsychologischen Untersuchung vom September 2018 liegt indes nicht bei den Akten und konnte von der psychiatrischen Gutachterin somit ebenfalls nicht berücksichtigt werden. Ferner hatte auch Dr. O.___ (aus hausärztlich-internistischer Sicht) eine neuropsychologischen Leistungsanalyse zur Festlegung der Arbeitsfähigkeit als angezeigt erachtet (Urk. 6/80/1).

4.3.5    Vor diesem Hintergrund kann nicht bezüglich des gesamten Verlaufs ab Juni 2018 (ein Jahr vor dem frühestmöglichen Rentenbeginn per 1. Juni 2019 nach der Anmeldung im Dezember 2018, Urk. 6/34 [Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG i.V.m. Art. 29 Abs. 1 IVG]) bis zum Erlass der Verfügung vom 4. Dezember 2023 (Urk. 2) ausgeschlossen werden, dass die Arbeitsfähigkeit in der angestammten sowie in einer leidensangepassten Tätigkeit zumindest zeitweise durch die psychische und somatische Symptomatik erheblich eingeschränkt worden war und die Veränderungen des Gesundheitszustandes letztlich im Sinne eines Revisionsgrundes (Art. 17 Abs. 1 ATSG) anspruchsbegründend sind.

    Diese Frage kann auch gestützt auf die Stellungnahmen des regionalen ärztlichen Dienstes nicht abschliessend beurteilt werden, zumal alle von einem Facharzt der Psychiatrie erstellt wurden (Urk. 6/136/5, Urk. 6/136/8, Urk. 6/136/11), welche die hier angezeigte somatische Sicht und interdisziplinäre Abklärung nicht zu ersetzen vermag.

4.4

4.4.1    Nach dem Gesagten erweist sich der anspruchsrelevante Sachverhalt als ungegend abgeklärt, weshalb er von der Beschwerdegegnerin zu ergänzen ist.

    Hierzu ist zunächst der Bericht zur neuropsychologischen Untersuchung vom September 2018 einzuholen (erwähnt im Bericht von Dr. J.___ vom 3. März 2020; Urk. 6/60/12). Ausserdem ist bei der Klinik für Neurologie M.___ nachzufragen, ob die im Bericht vom 9. Januar 2023 (Urk. 6/134/2) erwähnte neuropsychologische Verlaufsuntersuchung durchgeführt wurde, und falls ja, der diesbezügliche Bericht einzuholen.

    Die ergänzte Aktenlage ist zur interdisziplinären Begutachtung den Experten, bestehend namentlich aus internistisch/pneumologischen, neurologischen und psychiatrischen Fachärzten, vorzulegen, die aus interdisziplinärer Sicht zur Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und in einer leidensangepassten Tätigkeit unter Berücksichtigung aller Beschwerden und des chronologischen Verlaufs rückwirkend ab Juni 2018 Auskunft zu geben haben. Dabei sind bei (gegebenenfalls) Vorliegen einer fachärztlich-psychiatrisch festgestellten Diagnose die Standardindikatoren im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum strukturierten Beweisverfahren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) beachtlich.

4.4.2    Die angefochtene Verfügung vom 4. Dezember 2023 (Urk. 2) ist somit aufzuheben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zur ergänzenden Abklärung im Sinne der Erwägungen und zu neuem Entscheid über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invalidenversicherung zurückzuweisen.

    Die Beschwerde ist folglich in diesem Sinne gutzuheissen.


5.    Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. E. 5 mit Hinweisen). Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen. Das Verfahren ist daher kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG), ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen sowie ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 4. Dezember 2023 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invalidenversicherung neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




FehrHartmann