Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
|
IV.2024.00031
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiber Klemmt
Urteil vom 27. Mai 2025
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Tomas Kempf
Webernstrasse 5, Postfach, 8610 Uster
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1973, reiste 2002 aus dem Libanon in die Schweiz ein und war zunächst als Hilfskraft in der Hotellerie und dann ab 1. November 2006 bei der Y.___ GmbH auf dem Bau tätig (Urk. 8/9, 8/3, 8/17). Seine erste Anmeldung bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, für den Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung am 19. Mai 2008 erfolgte wegen Kniebeschwerden rechts. Mit Verfügung vom 17. Februar 2010 wurde der Anspruch auf eine Invalidenrente abschlägig beurteilt (Urk. 8/42). Diese Verfügung blieb unangefochten.
Ab 4. März 2019 arbeitete der Versicherte als Schaler bei der Z.___ GmbH. Am 16. Mai 2021 stürzte er und verletzte sich an der rechten Schulter (Urk. 12/13). Der Unfallversicherer Suva anerkannte den Unfall (Urk. 12/26) und richtete Leistungen aus. Auf Empfehlung der Suva meldete sich X.___ am 18. Oktober 2021 bei der Invalidenversicherung für den Leistungsbezug an (Urk. 8/57/4). Die IV-Stelle klärte die medizinische und berufliche Situation des Versicherten ab und zog dazu die Akten der Suva bei. Nach dem Fallabschluss durch die Suva unter Zusprechung einer Invalidenrente von 23 % ab 1. Juli 2023 (Urk.12/151) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 29. November 2023 ab 1. Mai 2022 eine ganze Rente und vom 1. Juni 2022 bis 31. Mai 2023 befristet eine Rente bei einem Invaliditätsgrad von 50 % zu (Urk. 2).
2. Dagegen liess der Versicherte am 12. Januar 2024 Beschwerde erheben, die Ausrichtung einer Rente über den 31. Mai 2023 hinaus und berufliche Massnahmen, insbesondere Eingliederungsmassnahmen beantragen; eventualiter liess er die Rückweisung zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung verlangen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin beantragte in der Beschwerdeantwort vom 22. März 2024 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Das Gericht zog in der Folge die Akten des Unfallversicherers Suva betreffend den Unfall vom 16. Mai 2021 bei (Urk. 9, Urk. 12/1-177). In der Replik vom 11. Juni 2024 (Urk.16) erneuerte der Beschwerdeführer seine Anträge und reichte medizinische Unterlagen ein (Urk. 17/1-6); die Beschwerdegegnerin verzichtete am 26. August 2024 auf eine Duplik (Urk. 19), was dem Beschwerdeführer am 27. August 2024 mitgeteilt wurde (Urk. 20).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).
Auf Grund der im Oktober 2021 anhängig gemachten Anmeldung bei der Invalidenversicherung könnten allfällige Leistungen frühestens ab April 2022 ausgerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG), weshalb die Bestimmungen, wie sie ab 2022 gelten, zur Anwendung gelangen.
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
2.2 Anspruch auf eine Invalidenrente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4):
Invaliditätsgrad prozentualer Anteil
49 Prozent 47.5 Prozent
48 Prozent 45 Prozent
47 Prozent 42.5 Prozent
46 Prozent 40 Prozent
45 Prozent 37.5 Prozent
44 Prozent 35 Prozent
43 Prozent 32.5 Prozent
42 Prozent 30 Prozent
41 Prozent 27.5 Prozent
40 Prozent 25 Prozent
2.3 Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung (BGE 125 V 413 E. 2d; Urteil des Bundesgerichts 8C_780/2007 vom 27. August 2008 E. 2.3; vgl. Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 4. Aufl. 2022, N. 11 zu Art. 30). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine abgestufte oder befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Abstufung oder die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert blieben. Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Abstufung oder Aufhebung der Rente zu erfassen (BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; Urteile des Bundesgerichts 8C_765/2007 vom 11. Juli 2008 E. 2 und I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen). Dabei ist in anfechtungs- und streitgegenständlicher Hinsicht irrelevant, ob eine rückwirkende Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente in einer oder in mehreren Verfügungen gleichen Datums eröffnet wird (BGE 131 V 164 Regeste; Urteil des Bundesgerichts 8C_489/2009 vom 23. Oktober 2009 E. 4.1 mit Hinweis).
Die rückwirkende Zusprache einer in der Höhe abgestuften und/oder zeitlich befristeten Invalidenrente richtet sich grundsätzlich nach denselben Regeln wie die Revision eines bestehenden Rentenanspruchs nach Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 148 V 321 E. 7.3.1, 145 V 209 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_142/2023 vom 18. September 2023 E. 3.3.1). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten und damit der für die Abstufung oder Befristung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt des Rentenbeginns mit demjenigen im – nach Massgabe des analog anwendbaren Art. 88a Abs. 1 IVV festzusetzenden – Zeitpunkt der Anspruchsänderung (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_375/2017 vom 25. August 2017 E. 2.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweis).
2.4 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (Urteil des Bundesgerichts 9C_234/2023 vom 4. September 2023 E. 1.2, insbesondere mit Hinweis auf BGE 117 V 198 E. 3a).
2.5 Gemäss Art. 54a IVG stehen die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) den IVStellen für die Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung (Abs. 2). Sie legen die für die Invaliden-versicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der versicherten Person für die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich fest (Abs. 3). Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Abs. 4). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Bei der Festsetzung der funktionellen Leistungsfähigkeit (Art. 54a Abs. 3 IVG) ist die medizinisch attestierte Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und für angepasste Tätigkeiten unter Berücksichtigung sämtlicher physischen, psychischen und geistigen Ressourcen und Einschränkungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht zu beurteilen und zu begründen (Abs. 1bis).
Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2). Der Beweiswert von solchen RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1).
Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1 mit Hinweisen).
3. Die Beschwerdegegnerin begründete die Verfügung, mit der sie nach der unfallbedingten Neuanmeldung rückwirkend eine abgestufte und befristete Rente zugesprochen hat, dahingehend, dass nach dem Unfall vom 16. Mai 2021 nach einem Jahr noch immer eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit bestanden habe, was ab Mai 2022 zu einer ganzen Rente führe. Im Juni 2022 habe der Beschwerdeführer diese Tätigkeit als Schaler wieder zu 50 % aufnehmen können, was ab dann einen Invaliditätsgrad von 50 % ergebe. Nachdem ab Februar 2023 eine Verbesserung der Gesundheit zu einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in einer wechselbelastenden, angepassten Tätigkeit geführt habe und die schwere Tätigkeit als Schaler auf Dauer nicht mehr ratsam sei, sei diese Verbesserung nach drei Monaten, mithin ab Juni 2023 zu berücksichtigen. Der Einkommensvergleich zwischen dem angestammten Beruf als Schaler und demjenigen als Hilfsarbeiter in einem Pensum von 80 % ergebe für diesen Zeitpunkt einen Invaliditätsgrad von 37 %, weshalb die Rente ab Juni 2023 aufzuheben sei (Urk. 8/94).
Der Beschwerdeführer beanstandet im Beschwerdeverfahren zum einen die Reduktion der ganzen auf die halbe Invalidenrente per Juni 2022 (Urk. 16 S. 3) und zum andern die Verneinung eines weiterführenden Rentenanspruchs ab 1. Juni 2023 mit der zugrundeliegenden Annahme der Verbesserung des Gesundheitszustandes ab Februar 2023 (Urk. 1).
Das Gericht hat rechtsprechungsgemäss den Rentenanspruch im gesamten von der angefochtenen Verfügung beschlagenen Zeitraum, mithin auch in den unbestritten gebliebenen Perioden, zu prüfen.
4. Im Rahmen des mit der Erstanmeldung vom 19. Mai 2008 veranlassten Verfahrens wurde beim Beschwerdeführer durch die Universitätsklinik A.___ eine schwere Femoropatellararthrose rechts diagnostiziert (Urk. 8/7). Die Ärzte stellten ein Schonhinken rechts, belastungsabhängige Schmerzen vor allem bei der Arbeit als Bauarbeiter, aber auch im Alltag beim Treppensteigen und Bergabgehen fest (Urk. 8/11/7). Der Beschwerdeführer stand in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis mit der Y.___ GmbH und es wurde ihm formell keine Arbeitsunfähigkeit als Bauarbeiter attestiert (Urk. 8/11/2). Die Ärzte hielten jedoch die Tätigkeit auf dem Bau für nicht ideal und sprachen sich für eine berufliche Anpassung bzw. eine Umschulung aus (Urk. 8/8/7, 8/8/8, 8/8/12, 8/11/6). Dem Beschwerdeführer wurde deshalb am 4. März 2009 Arbeitsvermittlung durch die Eingliederungsberatung zugesprochen (Urk. 8/23, 8/24). Nachdem keine Vermittlung in eine andere Tätigkeit zustandegekommen war und da der Beschwerdeführer noch immer beim alten Arbeitgeber in der herkömmlichen Arbeit tätig war, wurde die Arbeitsvermittlung abgeschlossen. Seitens des RAD-Arztes war am 27. Februar 2009 eine Aktenbeurteilung vorgenommen und eine angepasste wechselbelastende Tätigkeit zu 100 % für zumutbar erachtet worden (Urk. 8/39/3). Gestützt darauf errechnete die IV-Stelle in der Verfügung vom 17. Februar 2010 einen Invaliditätsgrad von 10 % und verneinte deshalb einen Rentenanspruch (Urk. 8/42).
Beim Unfall vom 16. Mai 2021, dessen Folgen der Neuanmeldung vom 18. Oktober 2021 (Urk. 8/57/4) zu Grunde lagen, verletzte sich der Beschwerde an der rechten Schulter. In Anbetracht dieses neuen Gesundheitsschadens ist evident, dass sich die Verhältnisse im Vergleich zum Referenzzeitpunkt verändert haben (Urteil des Bundesgerichts 8C_300/2020 vom 2. Dezember 2020 E. 2.6.2). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin eine allseitige Prüfung des Rentenanspruchs vorgenommen hat (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3).
5.
5.1 Nach dem Unfall vom 16. Mai 2021 wurden an der rechten Schulter eine Totalruptur der Supraspinatussehne sowie eine Partialläsion des Oberrandes der Infraspinatussehne, eine Tendinopathie der langen Bizepssehne mit Partialruptur der langen Bizepssehne und eine aktivierte AC-Gelenksarthrose diagnostiziert und am 7. September 2021 in der B.___ Klinik operativ angegangen (Urk. 12/29). Während zunächst nach dem Unfall eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden und der Beschwerdeführer in einer anderen Tätigkeit im Betrieb weiterhin gearbeitet hatte (Urk. 12/25), wurde nach der Operation eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 12/37, 12/75, 12/81). Ab 1. Mai 2022 wurde die Arbeitsunfähigkeit auf 70 % und ab 16. Mai 2022 auf 50 % festgelegt (Urk. 12/83, 12/84, 12/88, 12/89). Auch nach der Jahreskontrolle in der B.___ Klinik vom 22. August 2022 und bis Ende 2022 wurde die Arbeitsfähigkeit für die schwere Arbeit als Schaler auf dem Bau im Akkord bei 50 % belassen, weil der Beschwerdeführer noch immer über Schmerzen bei der Arbeit klagte und Schmerzmittel einnehmen musste (Urk. 12/91, 8/73/5, 12/103, 12/109). Im Bericht vom 2. Februar 2023 erörterten die Ärzte eine Reoperation aufgrund des Verdachts einer partiellen Reruptur bei der Supraspinatussehne. Dieser stand der Beschwerdeführer jedoch skeptisch gegenüber, so dass erneut ein konservatives Vorgehen mit medizinischer Trainingstherapie und Schmerzmitteln bei einer attestierten Arbeitsunfähigkeit von 50 % vorgesehen wurde (Urk. 12/118).
Die IV-Stelle unterbreitete den Fall am 10. Februar 2023 ihrem RAD-Arzt Dr. med. C.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie. Dieser erachtete in seiner Stellungnahme vom 6. März 2023 die Gesundheits-schädigungen von Seiten des rechten Schultergelenks und des rechten Kniegelenks als beeinträchtigend und attestierte ab dem 1. Februar 2023 in einer angepassten Tätigkeit, für die er das Profil einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit vorschrieb, in wechselbelastenden Positionen (ohne: Überschulterniveau/Überkopfarbeiten, schlagende-stossende-rüttelnde-vibrierende Krafteinflüsse, ohne knien oder hocken, repetitives Treppensteigen, Leiternbesteigen, Begehen unebener Wegstrecken usw.) eine 80%ige Arbeitsfähigkeit; in der sehr schweren angestammten Betonverschalertätigkeit verbleibe eine maximal 50%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/82/6).
Am 16. Februar 2023 erfolgte eine Aktenbeurteilung durch die Suva-Ärztin Dr. med. D.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin. Sie empfahl der Suva den Fallabschluss und erachtete die Tätigkeit auf dem Bau als Akkordarbeiter als nicht mehr zumutbar. Stattdessen legte sie das Profil einer Tätigkeit mit einem reduzierten Belastungsniveau von maximal 15 kg bis Brusthöhe und 5 kg bis Schulterhöhe fest, welche keine Arbeitsverrichtungen über der Horizontalen, keine Vibrationen und Rückstossbewegungen sowie kein Besteigen von Leitern und Gerüsten beinhalten darf. Eine solche angepasste Tätigkeit erachtete sie als zu 100 % zumutbar (Urk. 12/119). Dies wurde der IV-Stelle gemeldet, die in der Folge keine Eingliederungsmassnahmen vorsah (Urk. 8/78). Am 12. April 2023 wurde dem Versicherten das Arbeitsverhältnis durch die Z.___ GmbH per 30. Juni 2023 gekündigt (Urk. 12/129).
5.2 Wie der Beschwerdeführer richtig feststellt (Urk. 16 S. 3), veranlasste die Beschwerdegegnerin keine eigenen medizinischen Untersuchungen, sondern sie zog einzig die Akten der Suva bei und unterbreitete die Akten mit der Fragestellung nach einem invalidisierenden Gesundheitsschaden und dessen Auswirkungen ihrem RAD, der seinerseits keine eigenen Untersuchungen durchführte sondern nur eine Aktenbeurteilung vornahm.
Beurteilt ein RAD-Arzt die Fragestellung einzig aufgrund der Akten, sind solche Beurteilungen beweiskräftig, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteile des Bundesgerichts 8C_574/2023 vom 9. Januar 2024 E. 3.2 und 8C_812/2021 vom 17. Februar 2022 E. 5.2, je mit Hinweisen).
5.3 Dass ein lückenloser Befund des zu berücksichtigenden Gesundheitsschadens vorgelegen hat, als der RAD-Arzt die Akten beurteilte, wird seitens des Beschwerdeführers bestritten. Er macht geltend, sein Gesundheitszustand sei unzureichend erfasst gewesen, weil keine Abklärungen hinsichtlich des rechten Knies gemacht worden seien und die diesbezüglichen Unterlagen, auf die sich der RAD stütze, aus dem Jahr 2008 stammten. Von der Suva seien die unfallfremden Kniebeschwerden nicht zu berücksichtigen gewesen, anders verhalte es sich für die Invalidenversicherung. Es hätten sich die rechten Kniebeschwerden während der vergangenen Jahre verschlechtert und es seien neue Gesundheitsschäden am linken Knie und eine Varizenproblematik sowie weitere Beschwerden hinzugekommen, was vom RAD und der Beschwerdegegnerin nicht berücksichtigt worden sei. Deshalb seien erhebliche Zweifel an der Einschätzung durch den RAD angezeigt. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer selbst in einer angepassten Tätigkeit nicht arbeitsfähig sei (Urk. 16 S. 6).
5.4 Die vom Beschwerdeführer zur Untermauerung seiner Behauptungen eingereichten Beweismittel bestätigen, dass der Beschwerdeführer seit Jahren an chronischen Knieschmerzen beidseitig leidet und derentwegen in fachärztlicher Behandlung steht. In einem Bericht vom 3. Juni 2019 hält Dr. med. E.___, Facharzt für Rheumatologie, unter anderem eine radiologisch schwere rechtsbetonte Femoropatellararthrose und auch auf der linken Seite eine mässiggradige Degeneration fest, und berichtet weiter über eine chronisch venöse Insuffizienz (Urk. 17/3). Im Sprechstundenbericht von Dr. med. F.___, G.___ AG, vom 24. Januar 2024 äussert dieser die Prognose von mittel- bis langfristig notwendigem Gelenkersatz, auf den jedoch wegen des Alters des Beschwerdeführers noch zugewartet werden solle (Urk. 17/5), was auf ein deutliches Ausmass von progredienten Gelenkdegenerationen schliessen lässt. Auch aus den Behandlungseinträgen der laufenden Behandlungen über die Jahre 2017 bis 2024 bei der H.___ gehen immer wieder Konsultationen wegen der Kniebeschwerden hervor, und waren die chronischen Schmerzen in den Beinen wegen des Venenleidens Thema (Urk. 17/6). Die Schmerzen scheinen sowohl nach Belastung, aber auch nach längerem Sitzen aufzutreten und verlangen eine medikamentöse wie auch orthopädische und zeitweilig physiotherapeutische Behandlung (Urk.17/6). Diese Beweislage weckt berechtigte Zweifel an den Einschätzungen des RAD-Arztes, die dieser einzig gestützt auf die ihm vorgelegten Akten vorgenommen hat und die sich in wichtigen Punkten als unvollständig erweisen. Das vom RAD geäusserte Tätigkeitsprofil - das zwar im Wesentlichen mit dem von der Suva-Ärztin formulierten Profil übereinstimmt, ergänzt noch durch Kniebeeinträchtigungen rechts, ermittelt aufgrund der alten Akten der Erstanmeldung im Jahr 2008 -, das zahlreiche Einschränkungen aufgrund vor allem der Unfallfolgen an der Schulter enthält, würde darauf schliessen lassen, dass eine sitzende Tätigkeit und auch stehend auszuführende Arbeiten grundsätzlich zumutbar wären. Die neu eingereichten Arztberichte zeigen nun jedoch auch gesundheitliche Beschwerden auf, die selbst langandauerndes Sitzen, Gehen und Stehen in Frage stellen und unklar werden lassen, ob Tätigkeiten im Umfang von 80 %, wie sie der RAD attestiert, möglich sind. Anders als der Unfallversicherer muss die Invalidenversicherung den Gesundheitszustand umfassend berücksichtigen, was sie vorliegend nicht getan hat, indem sie die zusätzlichen Verschlechterungen am rechten, aber auch am linken Knie sowie die weiteren aktuellen Leiden ausser Acht gelassen hat.
Die Aktenlage erweist sich daher in medizinischer Hinsicht als nicht hinreichend abgeklärt und bedarf der Ergänzung durch die Beschwerdegegnerin. Der Beschwerdeführer ist nach Vervollständigung der medizinischen Unterlagen zu bereits getätigten Untersuchungen einer gutachterlichen Gesamtbeurteilung zuzuführen. Sodann ist vor dem Entscheid über einen Rentenanspruch über allfällig zu tätigende berufliche Eingliederungsmassnahmen zu befinden, die grundsätzlich auch Personen offen stehen, die keine berufliche Ausbildung haben (Urteil des Bundesgerichts I 210/05 vom 10. November 2005).
Die Beschwerde ist daher im Eventualantrag gutzuheissen; die Verfügung ist aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zur ergänzenden Abklärung und Neuverfügung über den Leistungsanspruch zurückzuweisen.
6.
6.1 Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Als weitere Bemessungskriterien nennen die kantonalen Vorschriften das Mass des Obsiegens, den Zeitaufwand und die Barauslagen (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
Bei diesem Ausgang des Verfahrens mit einer Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin besteht für den obsiegenden Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung, die gemäss den obigen Kriterien auf Fr. 3’700.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen ist.
6.2 Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG); die Gerichtskosten sind auf Fr. 700.-- festzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 29. November 2023 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu über den Leistungsanspruch entscheide.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3’700.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Tomas Kempf
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
FehrKlemmt