Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
|
IV.2024.00032
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiber Nef
Urteil vom 28. März 2024
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard
Werdstrasse 36, Postfach, 8036 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1962, erlitt am 18. Januar 2006 als Zusteller der Y.___ einen Verkehrsunfall. In der Folge erbrachte die Suva Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen bis Ende März 2007 (vgl. Urk. 6/25).
Am 21. Mai 2007 (Urk. 6/2) meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Diese tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen. Mit Verfügung vom 23. Oktober 2008 (Urk. 6/47; vgl. auch Urk. 6/49 und Urk. 6/84) sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Januar 2007 eine auf einem Invaliditätsgrad von 100 % basierende Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung zu.
Am 10. August 2009 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass bei der Überprüfung des Invaliditätsgrades keine Änderung festgestellt worden sei, die sich auf die Rente auswirke. Es bestehe deshalb weiterhin Anspruch auf die bisherige Invalidenrente (Urk. 6/67).
1.2 Im Rahmen eines weiteren Rentenrevisionsverfahrens wurden der IV-Stelle von der zuständigen Haftpflichtversicherung beziehungsweise deren «Loss Adjuster» Observationsmaterial zugesandt (vgl. Urk. 6/104-105). Dazu gab der regionale ärztliche Dienst (RAD) eine Stellungnahme ab (Urk. 6/103).
Mit Verfügung vom 22. Mai 2015 (Urk. 6/113) sistierte die IV-Stelle die bisherige Invalidenrente per Ende März 2015. Hierauf veranlasste sie eine polydisziplinäre Abklärung in der Z.___ AG. Das Gutachten wurde am 9. November 2015 erstattet (Urk. 6/123). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/125) hob die IV-Stelle die Invalidenrente mit Verfügung vom 20. Mai 2016 (Urk. 6/134) per 31. März 2015 auf. Die dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 6/138) wurde mit Urteil des hiesigen Gerichts IV.2016.00719 vom 3. Dezember 2018 (Urk. 6/144) gutgeheissen, die Verfügung aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre. Die IV-Stelle aktualisierte die medizinische Aktenlage (Urk. 6/154, 6/155, 6/158) und veranlasste eine weitere polydisziplinäre Abklärung, die erneut durch die Z.___ AG durchgeführt wurde (vgl. Urk. 6/166; Gutachten vom 16. November 2020 [Urk. 6/172]). Mit Vorbescheid vom 28. Mai 2021 (Urk. 6/175) stellte die IV-Stelle die Einstellung der Invalidenrente per 31. März 2015 in Aussicht. Nach erhobenem Einwand (Urk. 6/186) und nachdem die IV-Stelle der Z.___ AG Ergänzungsfragen unterbreitet hatte (Urk. 6/190), verfügte sie am 5. Januar 2022 im angekündigten Sinne (Urk. 6/191). Die dagegen erhobene Beschwerde mit der Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs (Urk. 6/196/3-12) wurde durch das hiesige Gericht mit Urteil IV.2022.00083 vom 17. November 2022 (Urk. 6/215) gutgeheissen, die Verfügung vom 5. Januar 2022 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägung an die IV-Stelle zurückgewiesen.
Mit Schreiben vom 24. März 2023 (Urk. 6/218) forderte die IV-Stelle den Versicherten auf, zu bisher an ihn nicht zugestellten Unterlagen Stellung zu nehmen. Nachdem die Stellungnahme eingegangen war (Urk. 6/221), verfügte die IV-Stelle am 27. November 2023 (Urk. 2) die Einstellung der Invalidenrente rückwirkend per 31. März 2015.
2. Dagegen erhob der Versicherte am 14. Januar 2024 Beschwerde mit den Anträgen, es sei die Verfügung vom 27. November 2023 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die Invalidenrente weiterhin auszurichten. Die Beschwerdegegnerin beantragte am 16. Februar 2024 die Abweisung der Beschwerde unter Verweis auf die Akten (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer am 21. Februar 2024 (Urk. 8) zur Kenntnis gebracht wurde.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Im Urteil IV.2016.00719 vom 3. Dezember 2018 (Urk. 6/144) erkannte das hiesige Gericht folgendes:
«5.1 Aus dem Z.___-Gutachten [vgl. Urk. 6/123] ist ersichtlich, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verbessert hat. Von der ehemals diagnostizierten schweren depressiven Episode mit psychotischen Symptomen sowie dissoziativer Symptomatik (vgl. oben E. 3.1) ist nicht mehr die Rede. Auch wenn sich die Z.___-Gutachter aufgrund des THC-Konsums des Beschwerdeführers ausser Stande sahen, eine definitive psychiatrische Diagnose zu stellen (Urk. 7/123/14), waren sie jedenfalls der Ansicht, dass die Tatsache, dass der Beschwerdeführer regelmässig und grundsätzlich regelkonform ein Kraftfahrzeug fährt, gegen das Vorliegen einer schweren psychischen Störung spreche (Urk. 7/123/18). Diese Einschätzung ist nachvollziehbar und überzeugt. Demzufolge ist davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wesentlich verbessert hat, weshalb die Voraussetzungen für eine Rentenrevision im Sinne des oben in E. 1.5 Dargelegten als gegeben anzusehen sind.
5.2 Die Z.___-Gutachter stellten in ihrem Gutachten - wie erwähnt - keine einzige Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. Urk. 7/123/14). Sie erklärten dies damit, dass eine definitive psychiatrische Diagnose erst nach einer kontrollierten THC-Abstinenz gestellt werden könne. Aber auch in Bezug auf sämtliche rheumatologischen Diagnosen wurde eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit verneint. In ungeklärtem Widerspruch dazu steht allerdings das gutachterliche Zumutbarkeitsprofil (S. 16): «Die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und in einer Verweistätigkeit ist wegen der degenerativen Veränderungen an der Wirbelsäule und am linken Schultergelenk qualitativ insofern eingeschränkt, als sie das Heben und Tragen von Lasten über 15 kg betrifft.»
Damit beschrieben die Gutachter eine organische Pathologie mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit im Sinne einer Einschränkung des zumutbaren Profils. Bei dieser Ausgangslage kann - selbst bei Annahme einer vollumfänglichen Arbeitsfähigkeit aus psychischen Gründen - nicht von einem Einkommensvergleich abgesehen werden.
5.3 Auch in Bezug auf die etwaigen psychischen Gesundheitsbeeinträchtigungen des Beschwerdeführers vermag die Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin nicht zu überzeugen. Zwar ist aufgrund des Z.___-Gutachtens nachvollziehbar, dass der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sowie die daraus allenfalls resultierenden Beeinträchtigungen erst nach einer längeren THC-Abstinenz beurteilt werden können. Damit aber bleibt die Frage nach dem Leistungsvermögen des Beschwerdeführers unbeantwortet. Bei dieser Ausgangslage kann keine verlässliche Aussage zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers gemacht werden. Es ist Sache der Beschwerdegegnerin, allenfalls unter Auferlegung einer THC-Abstinenz unter dem Titel der Schadenminderungspflicht, die korrekten und verwertbaren Abklärungen zu tätigen. Sollte sich der Beschwerdeführer weigern, wäre dies unter dem Gesichtspunkt der Beweiswürdigung respektive -vereitelung zu werten.
Weiter ist festzuhalten, dass - entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin - der Beweis einer Aggravation im Rahmen der gutachterlichen Untersuchungen nicht erbracht worden ist. Aus den Akten ist zwar eine Verdeutlichung ersichtlich, nicht aber eine eigentliche Aggravation. Im Gutachten (S. 14 f.) werden verschiedene Inkonsistenzen aufgezeigt (widersprüchliche Angaben, inhaltliches Ausschmücken, unrichtige Aussagen über Medikamenten- und THC-Konsum, histrionisch anmutendes Verhalten und dergleichen), die Ausdruck dieser Verdeutlichungstendenz sein könnten. Dass indes Klarheit darüber besteht, dass nach plausibler ärztlicher Beurteilung die Anhaltspunkte auf eine Aggravation eindeutig überwiegen und die Grenzen eines bloss verdeutlichenden Verhaltens klar überschritten sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_899/2014 vom 26. Mai 2015 E. 4.2), ist nicht erstellt.
5.4 Aus dem Gesagten folgt, dass die angefochtene Verfügung vom 20. Mai 2016 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie nach erfolgter THC-Abstinenz des Beschwerdeführers ein neues Gutachten einhole beziehungsweise nach Durchführung des Verfahrens von Art. 43 Abs. 3 ATSG neu über die Rentenrevision verfüge.»
1.2 Im Urteil IV.2022.00083 vom 17. November 2022 (Urk. 6/215) wurde durch das hiesige Gericht festgestellt (S. 3), der Beschwerdeführer habe vor Erlass der angefochtenen Verfügung vom 5. Januar 2022 keine Gelegenheit gehabt, sich zum Schreiben der Z.___-Gutachter vom 6. Oktober 2021 zu äussern, in welchem die gestellten Ergänzungsfragen zum Gutachten vom 16. November 2020 beantwortet worden seien. Der Beschwerdeführer habe sich auch zur RAD-Einschätzung vom 13. Dezember 2021 nicht äussern können. Die angefochtene Verfügung vom 5. Januar 2022 sei aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese, nachdem der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf rechtliches Gehör umfassend habe wahrnehmen können, neu verfüge.
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung (Urk. 2) damit, dass mit Urteil des Sozialversicherungsgerichtes vom 3. Februar 2023 (richtig 17. November 2022) die Verfügung vom 5. Januar 2022 aufgehoben worden sei. Aufgrund dessen seien erneut Abklärungen aufgenommen worden und dem Beschwerdeführer die Stellungnahme der Z.___ vom 6. Oktober 2021 und das Feststellungsblatt inklusive medizinische Stellungnahme vom 13. Dezember 2021 zugestellt worden. Der Beschwerdeführer habe dazu am 26. Mai 2023 seine Stellungnahe abgegeben. Dabei sei festzustellen, dass keine neuen medizinischen Tatsachen hervorgebracht worden seien. Ab August 2018 habe sich die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers verschlechtert. Seine bisherige Tätigkeit als Zusteller sei ihm ab diesem Zeitpunkt nicht mehr zumutbar. Eine Hilfsarbeitertätigkeit sei ihm jedoch unter folgenden Voraussetzungen möglich: eine leichte körperliche Tätigkeit, zum Beispiel als Fahrer ohne Be- und Entladetätigkeit und Tätigkeiten einfacher bis durchschnittlicher geistiger Art mit einfacher bis durchschnittlicher Verantwortung ohne besonderen Zeitdruck und ohne besondere Anforderung an die Konfliktfähigkeit. In einer solchen Tätigkeit könne er ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen. Ein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung entstehe somit nicht. Es sei somit am Entscheid vom 5. Januar 2022 festzuhalten und die Rente werde per 31. März 2015 rückwirkend aufgehoben.
2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich auf den Standpunkt (Urk. 1 S. 4 f.), es sei ausgeschlossen, dass an der Verfügung vom 5. Januar 2022 festgehalten werde, nachdem diese mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts aufgehoben worden sei. Die Begründung der angefochtenen Verfügung lege zudem mit keinem Wort dar, weshalb die Invalidenrente mit Wirkung per 31. März 2015 aufgehoben werden soll. Dazu behaupte die Beschwerdegegnerin nicht einmal, dass per Rentenaufhebung ein rentenausschliessendes Einkommen erzielt werden könne und sie äussere sich einzig zu einer Verschlechterung per August 2018. Die Rentenaufhebung sei somit offensichtlich unbegründet und die fehlende Kenntnisgabe der Entscheidgründe sei geeignet, seine Stellung im Beschwerdeverfahren zu erschweren und seinen Anspruch auf rechtliches Gehör qualifiziert zu verletzen. Die Verfügung vom 27. November 2023 sei schon deshalb aufzuheben.
Gemäss Z.___-Gutachten vom 16. November 2020 soll die Arbeitsfähigkeit ab November 2012 80 % betragen haben, sowohl angestammt als auch angepasst. Ab August 2018 sei die angestammte Tätigkeit nicht mehr zumutbar, jedoch eine leichte Tätigkeit zu 80 % (S. 7 f.). Die quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um 20 % sei psychiatrisch begründet, was mit ergänzendem Gutachten vom 6. Oktober 2021 bestätigt worden sei. Die in der angefochtenen Verfügung zugrunde gelegte 100%ige Arbeitsfähigkeit widerspreche diesen Feststellungen. Die angestammte, bis am Unfalltag vom 18. Januar 2006 als Paketzusteller Y.___ ausgeübte Tätigkeit, die als schwer zu qualifizieren sei, sei nach wie vor unzumutbar (Urk. 7 f.). Die Arbeitsfähigkeit sei somit nicht nur quantitativ (20 %), sondern auch qualitativ eingeschränkt, da schwere Tätigkeiten nicht mehr und ab August 2018 nur noch leichte bis mittelschwere Tätigkeiten zumutbar seien (S. 8). Das Sozialversicherungsgericht habe erkannt, dass von einem Einkommensvergleich nicht abgesehen werden könne. Weder die Verfügung vom 5. Januar 2022 noch jene vom 27. Januar 2022 (richtig wohl 27. November 2023), enthielten einen Lohnvergleich (S. 12). Bei der Berechnung des Einkommens mit Behinderung sei auch zu berücksichtigen, dass er gemäss Z.___-Gutachten vom 16. November 2020 bei einer 80%igen Arbeitsfähigkeit nur leichte bis mittelschwere Tätigkeiten und ab August 2018 nur noch leichte Tätigkeiten verrichten könne. Diese quantitative (80 %) und qualitative (Leidensabzug) Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei zu berücksichtigen. Ein rechtsgenügender Lohnvergleich liege nach wie vor nicht vor und die resultierende Erwerbseinbusse sei rentenrelevant (S. 13).
3.
3.1 Gemäss Art. 57a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheid mit. Die versicherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 42 ATSG.
Ein Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör, wie er neben der expliziten gesetzlichen Regelung in Art. 42 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) auch in Art. 29 Abs. 2 der Bundes-verfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) garantiert wird (vgl. BGE 124 V 180 E. 1a), umfasst einerseits das Recht der versicherten Person, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1).
Der Gehörsanspruch verpflichtet anderseits die Behörde, die Vorbringen der betroffenen Person auch tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen, weshalb sie ihren Entscheid zu begründen hat (BGE 134 I 83 E. 4.1). Die Pflicht der Behörde, ihre Verfügungen – sofern sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG) – zu begründen, bezweckt insbesondere, die betroffene Person in die Lage zu versetzen, eine Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anfechten zu können (BGE 124 V 180 E. 1a, vgl. auch BGE 134 I 83 E. 4.1 mit Hinweisen).
3.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Daher führt dessen Verletzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Vorbehalten bleiben praxisgemäss Fälle, in denen die Verletzung des Begründungsrechts nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern kann, welche sowohl Tat- als auch Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft. Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 mit Hinweisen).
4.
4.1 Im Urteil vom 3. Dezember 2018 erkannte das Gericht abschliessend, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wesentlich verbessert hat, und insoweit ein Revisionsgrund vorliegt. Ebenso erkannte das Gericht, dass wegen der degenerativen Veränderungen an der Wirbelsäule und am linken Schultergelenk qualitativ Einschränkungen bestehen, was das Heben und Tragen von Lasten über 15 kg betrifft und dies im Widerspruch dazu steht, dass in Bezug auf sämtliche rheumatologischen Diagnosen im Gutachten eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit verneint worden war. Überdies hielt das Gericht fest, dass bei dieser Ausgangslage selbst bei Annahme einer vollumfänglichen Arbeitsfähigkeit aus psychischen Gründen nicht von einem Einkommensvergleich abgesehen werden kann (vgl. E. 1.1 hiervor).
4.2 Im zweiten Rückweisungsurteil vom 17. November 2022 zeigte das Gericht unter Bezugnahme auf die massgebenden gesetzlichen Grundlagen und Rechtsprechung auf, welchen formellen Anforderungen das Verwaltungsverfahren zu genügen hat, damit die Mitwirkungsrechte und Gehörsansprüche einer versicherten Person gewahrt sind (vgl. E. 1.2 hiervor und Urk. 6/215 S. 2).
4.3 Die Beschwerdegegnerin hat weder in der Verfügung vom 5. Januar 2022 (Urk. 6/191) noch in der Verfügung vom 27. November 2023 (Urk. 2) einen Einkommensvergleich vorgenommen. Dies obwohl das Gericht im Urteil vom 3. Dezember 2018 explizit einen solchen verlangt und dies für entscheidwesentlich befunden hat. Der Beschwerdeführer monierte in diesem Punkt zu Recht die Mangelhaftigkeit der Entscheidbegründung, die seine Stellung im Verfahren erschwert. Daran ändert auch nicht, dass unter dem Aktenstück «Intern» Einkommensvergleich vom 28. Mai 2021 (Urk. 6/174) ein paar Ausführungen zu finden sind. Denn der Begründungspflicht genügt es nicht, dass für den Entscheid wesentliche Punkte und Überlegungen, von denen sich der Versicherungsträger hat leiten lassen, möglicherweise in den Akten zu finden sind und die versicherte Person de facto angehalten wird, selber danach zu forschen.
Der Beschwerdeführer rügte auch zu Recht, dass sich die angefochtene Verfügung mit keinem Wort dazu äussert, weshalb die Rente mit Wirkung per 31. März 2015 aufgehoben wird. Denn im Verfügungstext wird dazu einzig auf eine Verschlechterung per August 2018 Bezug genommen. Dazu äusserte sich die Beschwerdegegnerin auch in ihrer Beschwerdeantwort nicht (vgl. Urk. 5). Mangels einer zureichenden Begründung lässt sich auch in diesem Punkt lediglich erahnen, von welchen Beweggründen sich die Beschwerdegegnerin in ihrem Entscheid hat leiten lassen. Dies genügt der Begründungspflicht klarerweise nicht. Es ist auch nicht die Aufgabe des mit der Überprüfung befassten Gerichts, den in wesentlichen Punkten unzureichend begründeten Verwaltungsentscheid mittels eines gerichtlichen Urteils zu ersetzen.
4.4 Die angefochtene Verfügung vom 27. November 2023 (Urk. 2) ist daher aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese einen ordnungsgemäss begründeten materiellen Entscheid fälle.
5. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57). Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 1’000.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Dem Beschwerdeführer steht eine Prozessentschädigung zu, welche vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festgesetzt wird (§ 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Entsprechend ist ihm eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) auszurichten.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 27. November 2023 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1’000.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1’800.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dominique Chopard
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubNef