Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
|
IV.2024.00033
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Gerichtsschreiberin Hediger
Urteil vom 6. Juni 2024
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1981 geborene X.___, Vater zweier 2011 und 2014 geborener Kinder, absolvierte nach eigenen Angaben die Hotelfachschule in Serbien (vgl. Urk. 6/2; vgl. auch Urk. 6/47/6, wonach er in Serbien die Mittelschule für Gastronomie abgeschlossen habe) und arbeitete seit Dezember 2013 als LKW-Fahrer (Kategorie C) bei der Genossenschaft Y.___. Aufgrund der unter Hinweis auf Rückenschmerzen im Juni 2015 getätigten Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (Urk. 6/2) gewährte ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, Frühinterventionsmassnahmen in Form einer vom 2. Februar bis 30. Juni 2016 dauernden Fahrausbildung Kategorie D (vgl. Mitteilung vom 2. Februar 2016, Urk. 6/24). Am 23. März 2016 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, nach Abschluss dieser Massnahme sei er in der Lage, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen. Das Dossier werde ohne Rentenprüfung abgeschlossen (Urk. 6/26). Dagegen erhob der Versicherte keine Einwände.
1.2 Am 11. Januar 2023 meldete sich der Versicherte, welcher seit dem 1. Novem-
ber 2016 als Busfahrer bei der Z.___ arbeitete, unter Hinweis auf einen Achillessehnenriss und eine Schlafapnoe erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 6/36). Die IV-Stelle führte mit ihm ein Standortgespräch durch (Urk. 6/40) und zog die Akten des beruflichen Vorsorgewerkes bei (Urk. 6/41). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/45, Urk. 6/51 f., vgl. auch Telefonnotiz vom 14. August 2023, Urk. 6/50) verneinte sie mit Verfügung vom 5. Dezember 2023 einen Leistungsanspruch (Urk. 2); zwischenzeitlich hatte der Versicherte am 24. Juli 2023 unter Hinweis auf starke Rückenschmerzen abermals eine Anmeldung zum Leistungsbezug eingereicht (Urk. 6/47).
2. Dagegen erhob X.___ am 15. Januar 2024 Beschwerde und beantragte eine Umschulung (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 16. Februar 2024 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:
a. diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und
b. die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.
Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen sind insbesondere zu berücksichtigen:
a. das Alter;
b. der Entwicklungsstand;
c. die Fähigkeiten der versicherten Person; und
d. die zu erwartende Dauer des Erwerbslebens (Abs. 1bis).
Bei Abbruch einer Eingliederungsmassnahme wird nach Massgabe der Absätze 1 und 1bis eine wiederholte Zusprache derselben oder einer anderen Eingliederungsmassnahme geprüft (Abs. 1ter). Nach Massgabe der Artikel 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Artikel 16 Abs. 3 lit. b IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2bis).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Massnahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit. abis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d).
1.3 Nach Art. 16 Abs. 1 IVG haben Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfange zusätzliche Kosten entstehen, Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten des Versicherten entspricht (vgl. zur erstmaligen beruflichen Ausbildung Art. 5 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Der erstmaligen beruflichen Ausbildung gleichgestellt sind etwa die berufliche Neuausbildung invalider Versicherter, die nach dem Eintritt der Invalidität eine ungeeignete und auf die Dauer unzumutbare Erwerbstätigkeit aufgenommen haben (Abs. 3 lit. a IVG) oder die berufliche Weiterausbildung im bisherigen oder in einem anderen Berufsfeld, sofern sie geeignet und angemessen ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 2 lit. b).
1.4 Andererseits haben Versicherte nach Art. 17 Abs. 1 IVG Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann. Als invalid in diesem Sinne gilt, wer nicht hinreichend eingegliedert ist, weil der Gesundheitsschaden eine Art und Schwere erreicht hat, welche die Ausübung der bisherigen Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise unzumutbar macht. Dabei muss der Invaliditätsgrad ein bestimmtes erhebliches Mass erreicht haben; nach der Rechtsprechung ist dies der Fall, wenn die versicherte Person in den ohne zusätzliche berufliche Ausbildung noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet (BGE 124 V 108 E. 2b S. 110 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 488 E. 4.2 S. 490). Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 IVV Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.
1.5 Gesetz und Verordnung enthalten keine Vorschriften über die materiellrechtliche Revision von Eingliederungsleistungen wegen einer seit ihrer Zusprechung eingetretenen Veränderung der Verhältnisse. Ebenso wenig ist geregelt, unter welchen Voraussetzungen im Falle einer vorangegangenen Verweigerung von Eingliederungsleistungen ein neues Gesuch entgegenzunehmen und zu prüfen ist. In BGE 105 V 173 hat das Bundesgericht entschieden, dass Eingliederungsleistungen gleich wie Renten und Hilflosenentschädigungen zu behandeln sind und dass demzufolge Art. 17 ATSG sowie die dazugehörigen Verordnungsbestimmungen in analoger Weise auch auf die Revision von Eingliederungsleistungen angewendet werden müssen (vgl. auch BGE 130 V 64 E. 2, 125 V 410 E. 2b, 109 V 119 E. 3a, je mit Hinweisen; zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 8C_661/2022 vom 26. Juni 2023 E. 3.6.2 mit Hinweisen).
1.6 Anlass zur Revision gemäss Art. 17 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente (bzw. der Leistung), die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3, je mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_477/2022 vom 18. Januar 2023 E. 2.1 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_477/2022 vom 18. Januar 2023 E. 2.1, je mit Hinweisen).
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_26/2022 vom 30. Mai 2022 E. 2.2 mit Hinweisen). Dabei braucht es sich nicht um eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu handeln, sondern es genügt allenfalls eine blosse Mitteilung (Art. 51 ATSG; vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_162/2020 vom 16. September 2020 E. 4.1 und 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2, je mit Hinweisen).
1.7 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
2.
2.1 Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführer habe seine Tätigkeit ab März 2023 wieder im bisherigen Pensum aufnehmen können. Aus medizinischen Gründen sei ein langfristiger Dispens vom Nachtdienst gerechtfertigt; alle anderen Dienste könnten ohne Einschränkungen wahrgenommen werden. Ein Leistungsanspruch bestehe somit nicht. Eine massgebende gesundheitliche Verschlechterung seit dem letzten Entscheid vom 23. März 2016 sei nicht ausgewiesen (Urk. 2).
Ergänzend führte sie in der Vernehmlassung aus, eine Umschulungsmassnahme sei invaliditätsbedingt nicht notwendig. Es liege keine Arbeitsunfähigkeit in Bezug auf die bisher ausgeübte Tätigkeit vor und der Beschwerdeführer sei seit Oktober 2023 in bisheriger Tätigkeit vollumfänglich arbeitstätig (Urk. 5).
2.2 Dagegen wandte der Beschwerdeführer ein, er habe im Jahr 2016 im 100%-Pensum als Busfahrer bei der Z.___ angefangen zu arbeiten. Infolge Rückenschmerzen habe er sein Pensum 2017 auf 70 % reduzieren müssen und aus finanziellen Gründen später wieder auf 80 % erhöht. Wenn er wegen der Rückenschmerzen krankgeschrieben werde, verdiene er weniger. Zudem könne er keinen Nachtbus fahren. Deshalb werde er als Ersatzfahrer eingesetzt und bekomme so nur die restlichen Dienste, für die sonst niemand eingesetzt werden könne. An den meisten Tagen arbeite er mit sehr langen Pausen und sei über 12 Stunden von zu Hause abwesend. Damit sei er nicht genug zu Hause, um seine Familie zu unterstützen. Zusätzlich erfahre er jeweils erst um 11 Uhr, wann er am nächsten Tag arbeite. Dadurch trage seine Frau eine hohe Last und müsse nebst ihren Aufgaben als Mutter und Hausfrau ein hohes Arbeitspensum wahrnehmen, um die Familienbedürfnisse abzudecken. Die Z.___ habe bereits bestätigt, dass eine betriebsinterne Umplatzierung nicht möglich sei. Diese Möglichkeit werde vom Case Management seit Jahren geprüft. Er (der Beschwerdeführer) wünsche ausdrücklich keine IV-Rente, sondern eine Umschulung zwecks Berufswechsels (Urk. 1).
3. Die Beschwerdegegnerin trat auf die neue Anmeldung vom 11. Januar 2023 ein und verneinte jeglichen Anspruch auf IV-Leistungen (vgl. Urk. 2). Der Beschwerdeführer arbeitete seit November 2016 als Busfahrer im Schichtdienst mit unregelmässigen Ruhezeiten (vgl. Arbeitgeberfragebogen, Urk. 6/65/3). Im Jahr 2023 wurde bei ihm eine Schlafapnoe mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit diagnostiziert (vgl. hienach E. 4.1). Damit sind – entgegen der Beschwerdegegnerin - seit der Mitteilung vom 23. März 2016 grundsätzlich revisionsrelevante Veränderungen im massgebenden Sachverhalt eingetreten (vgl. E. 1.6).
Strittig und zu prüfen ist, ob infolgedessen der Beschwerdeführer Anspruch auf berufliche Massnahmen erwarb.
4.
4.1 Auf Veranlassung der Pensionskasse A.___ wurde der Beschwerdeführer am 7. Februar 2023 von Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, vertrauensärztlich untersucht (vgl. Gutachtensbericht vom 24. Februar 2023, Urk. 6/41/1-11). Dieser diagnostizierte eine arbeitsrelevante, jedoch derzeit nicht behandlungsbedürftige leichte, schlafbezogene Atemstörung in Form eines Upper Airway Resistance Syndroms (Urk. 6/41/2). Die im Juni 2022 probatorisch über einen Zeitraum von 14 Tagen eingesetzte APAP-Therapie habe keinerlei Besserung erbracht. Der Beschwerdeführer leide weiterhin unter einer Tagesmüdigkeit, insbesondere bei Schichtbeginn am frühen Morgen. Gemäss der behandelnden Neurologin bestehe aus schlafmedizinischer Sicht keine Einschränkung der Fahreignung; bei Schichtarbeit mit Schichtbeginn in den frühen Morgenstunden sei jedoch nach Möglichkeit gegen Mittag eine Pause von
30 Minuten einzuhalten. Ausserdem sei auf Nachtarbeit zu verzichten (Urk. 6/41/3). Der Beschwerdeführer arbeite im 80%-Pensum als Busfahrer und könne seine Tätigkeit ab sofort wieder voll ausüben. Es bestehe keine Arbeitsunfähigkeit. Jedoch sei aus medizinischen Gründen ein langfristiger Dispens vom Nachtdienst gerechtfertigt; alle anderen Dienste seien ohne Einschränkungen möglich (Urk. 6/41/7 f.).
4.2 In seiner Eingabe vom 25. August 2023 (Urk. 6/52) gegen den abschlägigen Vorbescheid vom 19. Juni 2023 (Urk. 6/45) verwies der Beschwerdeführer auf die infolge Rückenschmerzen Ende Juli 2023 getätigte Neuanmeldung. Die IV-Stelle habe ihm mitgeteilt, dass er keinen neuen Fall eröffnen, sondern Einwand gegen den Vorbescheid bezüglich Achillessehne erheben solle. Kurz nachdem er sein altes Arbeitspensum wieder aufgenommen habe, seien die Rückenschmerzen so schlimm geworden, dass er schnell wieder zum Teilzeitpensum habe wechseln müssen. Aktuell arbeite er nur zu 50 %. Bei seiner Erstanmeldung wegen Rückenschmerzen im Jahr 2015 sei aus ärztlicher Sicht hauptsächlich schweres Lastenheben als problematisch angesehen worden. Daher sei die Umschulung zum Buschauffeur damals die optimalste und schnellste Lösung gewesen. Die Rückenschmerzen seien auch als Buschauffeur nicht ganz weg und hätten sich mit den Jahren immer mehr auf seine Arbeitsfähigkeit ausgewirkt. Besonders schlimm sei es nach der Wiederaufnahme seiner Tätigkeit nach dem Achillessehnenriss geworden. Die Schmerzen seien unerträglich geworden und er habe erneut im Teilzeitpensum arbeiten müssen. Der Beruf als Chauffeur sei ihm aufgrund der Rückenschmerzen auf Dauer nicht möglich. Seine Ärzte hätten ihm geraten, den Beruf komplett zu wechseln. Vor allem langes Sitzen verursache seine Schmerzen (Urk. 6/52). Seinem Einwand legte der Beschwerdeführer den Sprechstundenbericht der Universitätsklinik C.___ vom 5. Juli 2023 bei (Urk. 6/51).
Darin hielt der behandelnde Oberarzt (1) chronische zervikothorakale Lumbalgien mit näher bezeichneten Segmentdegenerationen und skoliotischer Fehlhaltung, (2) eine Beinlängendifferenz zu Ungunsten rechts und (3) Status nach offener Achillessehnennaht links vom 12. August 2022 mit/bei traumatischer Achillessehnenruptur links vom 5. August 2022 fest (Urk. 6/51/1). Der Beschwerdeführer habe sich zur geplanten klinischen und radiologischen Verlaufskontrolle angemeldet. Die heutige Sprechstunde folge zur erneuten Standortbestimmung und Beurteilung der Frage, ob die aktuelle Tätigkeit als Buschauffeur weiterhin adäquat sei; die letzte Konsultation sei 2017 erfolgt. Seither bestünden unverändert nach langem Sitzen auftretende Schmerzen im Bereich der Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule, ohne Ausstrahlungen im Sinne einer Radikulopathie sowie Hyp- oder Parästhesien. Eine regelmässige Analgesie erfolge nicht. Der Beschwerdeführer nehme ein bis zwei Mal wöchentlich ein physiotherapeutisches Beüben wahr, von dem er profitiere. Der Beschwerdeführer leide an seit über 10 Jahren bestehenden, vor allem nach langem Sitzen auftretenden Schmerzen im Bereich der gesamten Wirbelsäule. Bezüglich des Beckentiefstandes mit radiologisch ausgewiesener, grossbogiger rechtskonvexer Skoliose werde er der technischen Orthopädie zugewiesen. Im Zusammenhang mit den beklagten Schmerzen nach längerem Sitzen hätten sich MR-tomographisch – näher beschriebene - geringgradige Segmentdegeneration ohne Neurokompressionen ergeben. Diesbezüglich sei die Physiotherapie fortzusetzen. In Anbetracht der ausschliesslich nach langem Sitzen auftretenden Beschwerden sei ein Wechsel der beruflichen Tätigkeit auf eine wechselbelastende Tätigkeit sicher sinnvoll (Urk. 6/51/2).
4.3 Dr. med. D.___, Fachärztin FMH für Chirurgie, regionaler ärztlicher Dienst (RAD) nahm am 20. September 2023 zur Sache Stellung. Dabei hielt sie fest, aufgrund der vorbestehenden Rückenschmerzen habe sich der Beschwerdeführer 2016 zum Busfahrer umgeschult. Eine seither eingetretene Veränderung sei nicht dokumentiert und eine Behandlung erfolge nicht. Im aktuellen Leistungsgesuch wegen der Achillessehnenruptur seien Rückenschmerzen nicht aufgeführt worden; ebensolche habe der Beschwerdeführer erst im Einwand geltend gemacht. Die medizinische Geschichte sei nicht klar nachvollziehbar. Mit Blick auf die seit der Kindheit vorbestehende Fussproblematik sei auch das mögliche Belastbarkeitsprofil unklar. Eine wechselbelastende Tätigkeit sei jedenfalls fraglich geeignet bei der Fussproblematik. Prima Vista sei eher eine überwiegend sitzende Tätigkeit geeignet. In beruflicher Hinsicht stelle sich zudem die Frage, ob die Hotelfachausbildung anerkannt werden könne. Aufgrund widersprüchlicher Angaben sei auch unklar, in welchem Pensum der Beschwerdeführer arbeite. Es bestehe voraussichtlich kein Anspruch auf berufliche Massnahmen (Urk. 6/59, vgl. auch Feststellungsblatt, Urk. 6/68/2 f.).
5.
5.1 Bei der vorliegenden Aktenlage lassen sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und die allfälligen erwerblichen Auswirkungen nicht beurteilen.
5.2 In medizinscher Hinsicht stellte die Beschwerdegegnerin einzig auf die vertrauensärztliche Beurteilung von Dr. B.___ ab, wonach der Beschwerdeführer infolge der leichten, schlafbezogenen Atemstörung als Busfahrer zu 100 % arbeitsfähig sei, soweit er keinen Nachtdienst leisten müsse (Urk. 6/41/2; vgl.
E. 4.1). Auf welches Pensum sich die attestierte volle Arbeitsfähigkeit bezieht und ob, auch infolge der qualitativen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Wegfall der Nachtzuschläge), eine bleibende Erwerbseinbusse resultiert, ist unklar. Weitere medizinische Abklärungen tätigte die Beschwerdeführerin nicht. Sie liess das aktenkundige Rückenleiden des Beschwerdeführers gänzlich unberücksichtigt, obwohl der Beschwerdeführer dieses einwandweise geltend machte und sich aus den vorgelegten Akten keine sichere Erkenntnis über dessen Verlauf und allenfalls zunehmenden Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit seit der Mitteilung vom 23. März 2016 entnehmen liess. Der Leistungsanspruch ist bei Vorliegen eines Revisionsgrundes in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht. Im Übrigen sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbsbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit weiteren Hinweisen). Hierfür liefert der Bericht des behandelnden Oberarztes von der Universitätsklinik C.___ vom 5. Juli 2023 zumindest konkrete Anhaltspunkte (vgl. hievor E. 4.3). Kommt – laut RAD-Ärztin Dr. D.___ – eine arbeitsrelevante Fussproblematik hinzu. Dr. D.___ kam zum Schluss, bei der vorliegenden medizinischen Aktenlagelage sei die medizinische Geschichte nicht nachvollziehbar und das medizinische Belastbarkeitsprofil unklar (Urk. 6/59). Von einem hinreichend abgeklärten medizinischen Sachverhalt kann damit nicht die Rede sein.
In beruflicher Hinsicht bleibt zudem unklar, in welchem Pensum der Beschwerdeführer initial und im weiteren Verlauf als Busfahrer bei der Z.___ arbeitete und inwieweit das – gemäss Arbeitgeberfragebogen vom 6. Oktober 2023 jedenfalls seit dem 21. Februar 2021 (Urk. 6/65/2) – innegehabte 80%-Pensum (32.80 Stunden pro Woche bei einer betrieblichen Wochenarbeitszeit von 41 Stunden) auf gesundheitliche Gründe zurückzuführen war. In welchem Pensum der Beschwerdeführer vor dem 21. Februar 2023 bei der Z.___ arbeitete, ergibt sich aus dem Arbeitgeberfragebogen nicht. Der Beschwerdeführer äusserte sich hierzu diskrepant; währenddem er in seiner Anmeldung vom 11. Januar 2023 angab, seit dem 1. November 2016 im 80%-Pensum als Busfahrer bei der Z.___ zu arbeiten (vgl. Urk. 6/36/8; vgl. auch Urk. 6/54/3), führte er beschwerdeweise aus, er habe 2016 im 100%-Pensum gearbeitet (vgl. Urk. 1; vgl. auch hievor E. 2.2). Aus einer Notiz vom 24. August 2017 über ein zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Vorgesetzten der Z.___ geführten Gespräch geht hervor, dass wegen Rückenbeschwerden eine Reduktion des Pensums auf 70 % ab 1. September 2017 erfolgte, das angestammte Pensum wird nicht erwähnt (Urk. 3/2). Die Auskunft der Z.___ vom 9. Juni 2023, wonach der Beschwerdeführer seit März 2023 «wieder 100 %» mit Dispens für den Nachtbus gearbeitet habe (vgl. E-Mail vom 9. Juni 2023 Urk. 6/43), steht im Widerspruch zu den aktenkundigen Lohnkonten, worin von März bis September 2023 ein vertraglicher Beschäftigungsgrad von 80 % vermerkt ist und Zuschläge für Nachtarbeit ausbezahlt wurden (Urk. 6/65/10 ff.). Mit Blick auf die beantragten beruflichen Massnahmen stellt sich zusammen mit Dr. D.___ schliesslich auch die Frage, ob der Beschwerdeführer über eine in der Schweiz anerkannte Berufsausbildung verfügt.
Nach dem Gesagten lag der angefochtenen Verfügung kein hinreichend abgeklärter Sachverhalt zugrunde, welcher eine rechtskonforme Beurteilung des Gesundheitsschadens des Beschwerdeführers sowie der Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit erlaubt hätte.
5.3 Mithin ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. Die Rückweisung zur weiteren Abklärung steht auch im Einklang damit, dass in erster Linie die IV-Stelle für die richtige und vollständige Sachverhaltsabklärung zu sorgen hat (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG).
Da die Beschwerdegegnerin zunächst weitere Abklärungen zu tätigen hat, lässt sich ein allfälliger – wie auch immer gearteter - Anspruch auf berufliche Massnahmen vorliegend nicht beurteilen.
6. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen und (aufgrund der recht-sprechungsgemäss ebenfalls als vollständiges Obsiegen geltenden Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung; vgl. BGE 137 V 57) ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 5. Dezember 2023 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch neu entscheide.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstHediger