Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2024.00038


V. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Philipp, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Curiger
Sozialversicherungsrichter Kübler
Gerichtsschreiberin Bonetti

Urteil vom 24. Januar 2025

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Mark A. Glavas

Advokatur Glavas AG

Markusstrasse 10, 8006 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1970, studierte in Serbien im Bereich Chemie. In der Schweiz war er ab 1996 überwiegend in der Gastronomie und ab Mitte 2006 bis zur Kündigung per 31. Januar 2017 in einer Druckerei tätig (Urk. 10/4/84-85, 10/6/5, 10/13/3, 10/22, 10/71 und 10/78/3). Hernach war er arbeitslos. Am 26. September 2017 erlitt er einen Unfall, bei dem er sich mit einem Cutter in den linken Unterarm schnitt (Urk. 10/4/6 und 10/14/26). In der Folge wurden eine Läsion des Endastes des Ramus anterior des Nervus cutaneus antebrachii medialis sowie eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion diagnostiziert und rehabilitativ behandelt (Urk. 10/18/1-3).

1.2    Im Juli 2018 meldete sich der Versicherte erstmals zum Leistungsbezug bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, an (Urk. 10/6). Diese verneinte formlos einen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen (Urk. 10/20, 10/34 und 10/54). Ebenso verneinte sie mit Verfügung vom 10. Dezember 2019 einen Rentenanspruch (Urk. 10/60). Kurz darauf sprach der Unfallversicherer (Suva) dem Versicherten in teilweiser Gutheissung seiner Einsprache gegen seine Verfügung vom 26. Juni 2019 (Urk. 10/43/9-11) mit Einspracheentscheid vom 23. Januar 2020 (Urk. 10/61, 10/152/100 ff.) eine Rente bei einer Erwerbsunfähigkeit von 21 % zu (ergänzend Urk. 10/152/64 f.; bestätigt Urk. 10/152/16 f.).

1.3    Vom 1. Mai 2020 bis zum Erhalt der Kündigung am 20. Juli 2020 arbeitete der Versicherte als Koch (Urk. 10/70/5, 10/73/3, 10/78 und 10/90). Infolge der ärztlich bescheinigten Arbeitsunfähigkeit ab 21. Juli 2020 wurden ihm Krankentaggelder ausgerichtet (Urk. 10/70/29). Derweilen liess er sich vom 2. bis 5. August 2020 (Urk. 10/74/16), vom 14. Dezember 2020 bis 15. Januar 2021 (Urk. 10/74/8) und vom 29. April bis 10. Juni 2021 (Urk. 10/93) stationär psychiatrisch behandeln. Bei radikulärem Reizsyndrom S1 wurde bei ihm im März 2022 zudem ein Sakralblock durchgeführt (Urk. 10/171/4). Ab 24. April 2022 arbeitete der Versicherte als Allrounder im Restaurant eines Freundes. Nach Erhalt der Kündigung per 31. Oktober 2022 (Urk. 10/175/3) wurde er vom 21. Oktober bis 1. Dezember 2022 erneut stationär psychiatrisch behandelt (Urk. 10/181/3).

    Nachdem sich der Versicherte am 5. Januar 2021 erneut zum Leistungsbezug bei der IV-Stelle angemeldet hatte (Urk. 10/64), forderte diese insbesondere die Akten des Krankentaggeldversicherers (Urk. 10/70), der Strafbehörden (Urk. 10/101-128) sowie des Migrationsamtes an (Urk. 10/138). Am 10. Februar 2021 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen formlos (Urk. 10/76) und legte die Akten dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) zur Prüfung vor. Aus psychiatrischer Sicht nahm am 9. November 2022 die Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. Y.___, Stellung. Aus somatischer Sicht erfolgte am 29. Dezember 2022 eine Beurteilung durch Dr. med. Z.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie (Urk. 10/179/14-20). Gestützt auf die RAD-Stellungnahmen kündigte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 14. März 2023 die Verneinung eines Rentenanspruchs an (Urk. 10/180). Dagegen erhob er Einwand, indem er Eingliederungsmassnahmen verlangte (Urk. 10/188/1; Begründung, Urk. 10/197). Dazu nahm die RAD-Ärztin Dr. Y.___ am 9. August 2023 nochmals Stellung (Urk. 10/201/4 f.). Am 28. November 2023 verfügte die IV-Stelle schliesslich wie angekündigt (Urk. 2). Das Gesuch des Versicherten um Wiederwägung dieser Verfügung (Urk. 20/1) lehnte die IV-Stelle mit formlosem Schreiben vom 12. Januar 2024 ab (Urk. 20/2).


2.    Gegen die Verfügung vom 28. November 2023 erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Glavas, mit Eingabe vom 15. Januar 2024 unter Beilage insbesondere des forensisch-psychiatrischen Gutachtens der Psychiatrischen Universitätsklink Zürich (PUK) vom 3. Januar 2024 (Urk. 3/6) Beschwerde (Urk. 1). Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese ein neutrales Gutachten in Auftrag gebe (Urk. 1 S. 2). In der Beschwerdeantwort, eingegangen am 5. April 2024 (Urk. 8), schloss die IV-Stelle – unter Beilage einer neuen Stellungnahme der RAD-Ärztin Dr. Y.___ vom 11. März 2024 (Urk. 9) auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 9. April 2024 ordnete das Gericht einen zweiten Schriftenwechsel an (Urk. 11). Während der Versicherte in der Replik vom 20. Juni 2024 an seinem Antrag festhielt (Urk. 14), verzichtete die IV-Stelle auf das Einreichen einer Duplik (Urk. 16). Darüber wurde der Versicherte mit Verfügung vom 22. Juli 2024 in Kenntnis gesetzt (Urk. 17).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022.

    Die Neuanmeldung des Beschwerdeführers ging am 5. Januar 2021 bei der Beschwerdegegnerin ein. Unter Berücksichtigung der sechsmonatigen Karenzfrist nach Art. 29 Abs. 1 IVG, ist frühestmöglicher Rentenbeginn der 1. Juli 2021. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis dahin ein Rentenanspruch entstanden ist. Würde ein solcher Rentenanspruch bejaht, wäre seine Anpassung an die neuen Bestimmungen nach den Übergangsbestimmungen zur Änderung des IVG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV) unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Ein allfälliger, erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch ist nach geltendem Recht zu beurteilen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis 31. Dezember 2021 geltenden Fassung) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). Die seit 1. Januar 2022 geltende Rechtslage sieht in Art. 28b Abs. 4 IVG ebenfalls einen Mindestinvaliditätsgrad von 40 % für einen Rentenanspruch vor.

1.3    War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts I 659/04 vom 9. Februar 2005 E. 1.1). Bei einer Neuanmeldung der versicherten Person bei der IV-Stelle sind die Revisionsregeln demnach analog anwendbar (BGE 141 V 585 E. 5.3 in fine, 133 V 108 E. 5.2, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_317/2022 vom 7. September 2022 E. 2.2 mit Hinweisen).

    Ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG betrifft Änderungen in den persönlichen Verhältnissen der versicherten Person (BGE 133 V 454 E. 7.1). Dazu gehört namentlich der Gesundheitszustand. Dabei ist nicht die Diagnose massgebend, sondern in erster Linie der psychopathologische Befund und der Schweregrad der Symptomatik. Aus einer anderen Diagnose oder einer unterschiedlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus medizinischer Sicht allein kann somit nicht auf eine für den Invaliditätsgrad erhebliche Tatsachenänderung geschlossen werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_602/2016 vom 14. Dezember 2016 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin erwog, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich seit dem letzten Rentenbescheid nicht verschlechtert. In einer körperlich angepassten Tätigkeit sei er weiterhin voll arbeitsfähig. Aus psychiatrischer Sicht bestehe kein invalidisierender Gesundheitsschaden. So sei eine rezidivierende depressive Störung, partiell in Remission, diagnostiziert worden, wobei der depressive Einbruch auf psychosoziale Belastungsfaktoren erfolgt sei und der psychopathologische Befund keine mittelgradige depressive Symptomatik erkennen lassen (Urk. 2). Daran ändere das neu aufgelegte forensische Gutachten gemäss aktueller Stellungnahme des RAD nichts (Urk. 8).

2.2    Der Beschwerdeführer hielt indessen dafür, die Beschwerdegegnerin habe ihre Untersuchungspflicht verletzt. So seien zunächst weder der Austrittsbericht zum letzten stationären Aufenthalt noch die Akten des Krankentaggeldversicherers eingeholt worden. Psychische Beschwerden seien bei der letzten Rentenverfügung korrekterweise nicht berücksichtigt worden, würden seither aber im Rahmen der ambulanten und stationären Behandlungen, seitens des Krankentaggeldversicherers und insbesondere im forensischen Gutachten als relevant erachtet. Er habe auch wiederholt eine Anstellung gefunden und verloren, sei psychisch dekompensiert. Das neutrale Gutachten genüge, um Zweifel an der RAD-Beurteilung zu wecken. Der RAD habe diesbezüglich selbst offene Fragen, was eine versicherungsmedizinische Begutachtung indiziere. Ferner habe der Unfallversicherer das Valideneinkommen nach oben korrigiert, was bereits zu einem Invaliditätsgrad von 21 % führe. Dass er im Vorbescheidverfahren den von der Sozialarbeiterin verfassten Antrag auf Eingliederungsmassnahmen trotz Arbeitsunfähigkeit unterzeichnet habe, belege gerade seine Hilflosigkeit (Urk. 1 und 14).


3.

3.1    Das Neuanmeldeverfahren dient der Geltendmachung einer Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse nach einer Ablehnung, Herabsetzung oder Aufhebung der Rente. Es ist danach zu fragen, ob sich die tatsächlichen Verhältnisse in der Zeit seit der letzten Rentenverfügung – vorliegend am 10. Dezember 2019 (Urk. 10/60) – bis zur Verfügung über das Neuanmeldegesuch – vorliegend am 28. November 2023 – rentenrelevant verändert haben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_567/2020 vom 9. Dezember 2020 E. 4.2).

3.2    In der Verfügung vom 10. Dezember 2019 erwog die Beschwerdegegnerin, es lägen reine Unfallfolgen nach dem Ereignis vom 26. September 2017 vor. Gemäss Austrittsbericht der Rehaklinik A.___ vom 25. September 2018 sei eine Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten bereits per Ablauf des sog. Wartejahres gegeben gewesen. Zumutbar seien Tätigkeiten, bei denen die linke Hand und der linke Vorderarm keinen Schlägen oder Vibrationen ausgesetzt seien und nicht repetitiv und kraftvoll eingesetzt werden müssten. Die Masse der einzig mit der linken Hand zu hebenden/tragenden Lasten sei auf 15 kg zu beschränken. Die rechte Hand sei uneingeschränkt leistungsfähig. Eine Einschränkung aus psychiatrischer Sicht liege nicht vor; es finde keine regelmässige psychiatrische Behandlung statt. Unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 5 % wegen des Belastungsprofils resultiere [bei einem Vollzeitpensum in angepasster Hilfstätigkeit] ein Invaliditätsgrad von 0 % (vgl. Urk. 10/60).

3.3    Wie sich aus den Berichten der Rheumapraxis B.___ vom 8. März 2021 (dazu Urk. 10/85/7 f.) und 4. Juli 2022 (dazu Urk. 10/171/4) ergibt, bestand beim Beschwerdeführer im Jahr 2012 ein lumboradikuläres Reizsyndrom S1 links bei mittelgrosser Diskushernie L5/S1. Nach Sakralblock im Oktober 2012 und Juli 2014 mit langjähriger guter Schmerzfreiheit erlitt er im Oktober 2020 einen Rückfall, der im März 2021 mit einem weiteren Sakralblock behandelt werden konnte. Eine Arbeitsunfähigkeit wurde vom Behandler ausdrücklich verneint. Gemäss Bericht der Neurologen C.___ vom 11. Mai 2020 (dazu Urk. 10/70/39 f.) ergaben sich bei chronifizierter Schmerzsymptomatik nach Schnittverletzung am linken beugseitigen Unterarm damals keine Hinweise auf eine traumatische Nervenverletzung. Auch elektroneurographisch bestand diesbezüglich ein unauffälliger Befund. Festgestellt wurden einzig leichte Hinweise auf ein Karpaltunnelsyndrom beidseits, allerdings ohne klar klinische Relevanz oder gar Indikation zur Operation.

    Zutreffend führte der RAD-Arzt Dr. Z.___ am 29. Dezember 2022 somit aus, der Gesundheitszustand habe sich gemäss rheumatologischem Bericht vom 4. Juli 2022 verbessert. Seitens der Neurologen [C.___] bestehe zudem kein Hinweis auf Folgen einer traumatischen Nervenverletzung. Die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Produktionsmitarbeiter betrage 0 %, jene in optimal angepasster Tätigkeit 100 %. Dem Beschwerdeführer zumutbar seien wechselbelastende, körperlich leichte bis nur gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten (bis max. 15 kg) ohne monotone/repetitive Fehlhaltungen des Rumpfes nach vorn gebeugt/verdreht, häufige Überkopfarbeiten oder schlagende, stossende oder vibrierende Krafteinwirkung (Urk. 10/179/20).

3.4    Die Ausgangslage gestaltet sich somit wie folgt: Vom Beschwerdeführer wurde zu Recht nicht behauptet, dass seit der letzten materiellen Anspruchsprüfung eine gesundheitliche Verschlechterung aus somatischer Sicht eingetreten sei. Bei unverändertem organischem Korrelat gilt er aus somatischer Sicht in einer dem in der letzten Rentenverfügung definierten rheumatologischen Belastungsprofil entsprechenden Tätigkeit als weiterhin voll arbeitsfähig. Dieses wurde vom RAD denn auch nochmals, in etwas differenzierter Weise, bestätigt.

    In der Verfügung vom 10. Dezember 2019 explizit verneint (ergänzend Feststellungsblatt: Urk. 10/58/7 oben) und nun als Neuanmeldungsgrund geltend gemacht wurden indessen invalidisierende psychische Leiden. Dies heisst indessen nicht, dass der Beschwerdeführer nicht bereits vor der letzten Rentenverfügung psychische Beschwerden beklagte hätte. Seitens der D.___ AG wurden nach der ambulanten Abklärung vom 11. Juli 2017 eine erste mittel- bis schwergradige depressive Episode (vgl. Urk. 10/70/48) und im Eintrittsbericht vom 12. Juni 2018 eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode, ohne Einschränkung der Arbeitsfähigkeit diagnostiziert (vgl. Urk. 10/70/45-47). Im Austrittsbericht der Rehaklinik A.___ vom 25. September 2018 wurden die Diagnosen einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion, die sich medikamentös bereits leicht habe stabilisiert lassen, und der Verdacht auf eine narzisstische Persönlichkeitsakzentuierung gestellt (vgl. Urk. 10/18/1).


4.

4.1    Die RAD-Ärztin Dr. Y.___ kommentierte in ihrer Stellungnahme vom 9. November 2022 Arztberichte und Strafakten aus der Zeit vor wie auch nach der letzten Rentenverfügung (vgl. Urk. 10/179/14-19). Aus psychiatrischer Sicht kam sie zum Schluss, es könne nicht plausibel von einer therapierefraktären rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittel- bis schwergradig ausgegangen werden. In keinem der Berichte sei eine entsprechende Symptomatik aufgeführt worden. Offensichtlich habe der Beschwerdeführer während der 100%igen Krankschreibung gemäss Auszug aus dem Individuellen Konto (IK) vom 3. November 2021 von August bis Oktober 2019 und März bis September 2020 denn auch gearbeitet sowie im Jahr 2021 Module beim E.___ absolviert. Daneben habe er ab dem Jahr 2017 verschiedene Delikte verübt, die am ehesten im Zusammenhang mit den Schulden und nicht mit einer Persönlichkeitsproblematik zu sehen seien. Eine emotional-instabile Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ sei weder plausibel nachzuvollziehen noch entsprechend der ICD-Kriterien hergeleitet worden; diese seien nicht erfüllt. Aus psychiatrischer Sicht sei kein Gesundheitsschaden mit langanhaltender Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ausgewiesen. Es könne psychiatrisch von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % in der angestammten Tätigkeit ausgegangen werden (Urk. 10/179/19).

    Speziell zu erwähnen sind dabei folgende, kommentierte Berichte: Gemäss Bericht der D.___ AG vom 12. Juni 2018 gab der Beschwerdeführer an, seine Probleme hätten mit dem Verlust der Arbeitsstelle im Januar 2017 begonnen. Damals habe er mit zum Teil geliehenem Geld aus dem Kollegenkreis in ein Geschäft investiert. Er sei jedoch betrogen worden und habe das Geld verloren. Daraufhin habe er bei unseriösen Kreditgebern Kredite aufgenommen, um die Schulden bei seinen Kollegen zurückzahlen zu können. Irgendwann habe er dann auch versucht, mittels Glücksspiels (Poker) Geld zu generieren. Dadurch hätten sich noch mehr Schulden angehäuft. Erst als seine Frau bemerkt habe, dass etwas nicht stimme, habe er zumindest einen Teil der Problematik offengelegt. Er versuche eine Lösung zu finden, was jedoch schwierig sei (vgl. Urk. 10/70/45). Dazu bemerkte Dr. Y.___ insbesondere, Spielen um Geld zu verdienen sei kein pathologisches Spielen (Urk. 10/179/14). Im damals jüngsten Bericht der D.___ AG vom 12. September 2022 waren eine therapierefraktäre mittelschwere bis schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome mit Erstdiagnose im Januar 2017, zwischenzeitlich beinahe vollständig regredient, und eine emotional-instabile Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ diagnostiziert worden. Zudem war eine verminderte Leistungsfähigkeit von 50 % bei einer Arbeitszeit von nahe 100 % auf dem ersten Arbeitsmarkt postuliert worden (dazu Urk. 10/175). Dr. Y.___ erörterte zu jenem Bericht, es sei unverständlich, wie bei einer Verbesserung von Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit weiterhin die gleiche Diagnose wie im Bericht vom 3. Februar 2022 attestiert werden könne. Eine übertriebene Empfindlichkeit auf Kritik und nachfolgend aggressiven und gewalttätigen Ausbrüchen sei zudem kein Kriterium einer emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung (vgl. Urk. 10/179/19).

4.2    Im Bericht der D.___ AG vom 21. Februar 2023 wurden daraufhin eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige bis schwere Episode, in partieller Remission und Persönlichkeitsakzentuierung mit emotional-instabilen Anteilen diagnostiziert. Der psychopathologische Befund lautete im Wesentlichen: vermindert spürbar und schwingungsfähig, keine höhergradige Störung von Aufmerksamkeit, Auffassung oder Gedächtnis, formales Denken geordnet, Zukunftsängste, affektiv deprimiert, Interessen- und Freundlosigkeit, Energie und Antrieb vermindert, Rückzugsverhalten und psychomotorisch unauffällig. Zum Verlauf wurde erläutert, nach weiteren stationären psychiatrischen Behandlungen vom 2. November 2020 bis 15. Januar 2021 und 24. April bis 10. Juni 2021 sei es zu einer deutlichen Besserung mit eigenständig organisierter, gestufter Wiederaufnahme einer Arbeitstätigkeit bei einem Freund gekommen. Im Verlauf habe das Pensum knapp 100 % bei allerdings reduzierter Arbeitsleistung betragen. Vor dem Hintergrund der Kündigung Ende Oktober 2022, einer Pfändung aufgrund von Geldstrafen und eines laufenden Strafverfahrens habe sich das depressive Zustandsbild deutlich verschlechtert mit Notwendigkeit einer weiteren Hospitalisation vom 21. Oktober bis 1. Dezember 2022. Weiter bestehe eine übertriebene Empfindsamkeit auf Kritik mit konsekutiven Gefühlen von Minderwertigkeit und Wertlosigkeit, gefolgt von explosivem Verhalten in Form von Wutausbrüchen, Beschimpfungen sowie Anspannungszuständen mit Schlagen mit der Faust gegen die Wand oder gegen Gegenstände. Prognostisch bestehe noch für zwei bis vier Monate eine Arbeitsunfähigkeit, auf die sich die fehlende Umgebungsstabilität aufgrund des laufenden Strafverfahrens und der laufenden Pfändung negativ auswirke (vgl. Urk. 10/181/3).

    Dazu führte die RAD-Ärztin Dr. Y.___ am 9. August 2023 aus, die plötzliche Diagnoseänderung sei weder kommentiert worden, noch sei sie plausibel nachvollziehbar. Der psychopathologische Befund lasse keine mittelgradige depressive Symptomatik gemäss den ICD-10-Kriterien erkennen. Im Übrigen sei keine Persönlichkeitsstörung mehr diagnostiziert worden (vgl. Urk. 10/201/4).

4.3    Im Prozess legte der Beschwerdeführer den Bericht der D.___ AG vom 17. Juli 2023 auf (Urk. 20/3). Im Vergleich zum Vorbericht vom 21. Februar 2023 wurde wieder eine Persönlichkeitsstörung diagnostiziert. Im Befund wurden die Zukunftsängste neu als stark beschrieben sowie Insuffizienzgefühle, reizbar, teilweise Selbstverletzung durch Kratzen und «subjektiv von fehlender Impulskontrolle berichtet» hinzugefügt. Zum Verlauf wurde ergänzt, vor dem Hintergrund des negativen Rentenvorbescheids vom 14. März 2023 sei es zuletzt zu einer depressiven Dekompensation mit Rückzug bzw. Vermeidungsverhalten aufgrund des neuerlichen Impulses eines Eindringens in fremde Wohnungen gekommen. Das laufende Gerichtsverfahren mit drohender Ausweisung sowie die aktuellen finanziellen Engpässe würden zur Verstärkung der Gesamtsymptomatik beitragen. Die am 1. Dezember 2022 erneut eingetretene volle Arbeitsunfähigkeit dauere an und werde eventuell längerfristig andauern (Urk. 20/3).

4.4

4.4.1    Zudem reichte der Beschwerdeführer das vom Bezirksgericht Meilen im Strafverfahren betreffend (teils versuchter) Diebstahl und Hausfriedensbruch von Prof. Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. phil. G.___, Psychologin, unterzeichnete forensisch-psychiatrische Gutachten vom 3. Januar 2024 ein (Urk. 3/6). Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, die ICD-10-Kriterien für eine schwere depressive Episode seien erfüllt, wofür auch das Beck-Depression-Inventar spreche. Die Symptomatik sei insbesondere durch innere Unruhe und Agitiertheit gekennzeichnet. Bei erhöhter Angespanntheit münde dies vorab bei Männern häufig in einer erhöhten Reizbarkeit und selbst- und auch fremdaggressiven Handlungen und menschlichen Konflikten. Eine Lehrmeinung äussere sich dahingehend, dass sich depressive Symptome wie Selbstkritik, Interessenverlust und Verstimmung bei Männern häufig in Form von Ärger und Impulsivität, eine innere Unruhe nicht selten in Feindseligkeit und Externalisierung, aber auch in sozialem Rückzug äussern würden (vgl. Urk. 3/6 S. 57 f.). Die Symptomatik habe deutliche psychosoziale Leistungseinbussen und wiederholt stationäre Behandlungen begründet, was die Behandlungsunterlagen verschiedener Institutionen belegen würden (vgl. Urk. 3/6 S. 60).

4.4.2    Die beschriebene Symptomkombination überschneide sich mit den Kriterien der in der Behandlung diagnostizierten emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typus, für welche die diagnostische Schwelle nach ICD-10-Klassifikation in der testpsychologischen Untersuchung erfüllt worden sei. Die festgestellte unterdurchschnittliche Intelligenz begrenze zudem die Belastbarkeit des Beschwerdeführers sowie seine Fähigkeit, mit Belastungen umzugehen. Vor diesem Hintergrund sei seine einseitige Darstellung der Entwicklung seit dem Jahr 2017 in einem simplen Schwarz-Weiss-Kontrast zu verstehen. Begünstigt werde diese Tendenz durch die testpsychologisch und klinisch augenfälligen histrionischen Persönlichkeitsmerkmale mit übermässiger Emotionalität. Mit Blick auf die ICD-10- bzw. DSM-5-Klassifikation weise der Beschwerdeführer zwar Denk- und Verhaltensauffälligkeiten sowie erhebliche Schwierigkeiten in der Emotionsregulation auf, die ihn in allen wichtigen Funktionsbereichen beeinträchtigen würden; das Zeitstabilitätskriterium erfülle er jedoch nicht. Obwohl das unflexible und unangepasste Muster seit fünf Jahren mit tiefgreifenden Konsequenzen wie Kündigungen, Arbeitslosigkeit, familiären Konflikten, sozialem Rückzug und Verlust der Freizeitaktivitäten stabil gehalten werde, sei die Symptomatik erst im Alter von 47 Jahren aufgetreten. Indessen sei das Konzept der Persönlichkeitsstörung anhand der Forschungsergebnisse der letzten Jahrzehnte in der ICD-11-Klassifikation überarbeitet worden, so dass die Funktionsbeeinträchtigungen nicht mehr in der Adoleszenz beginnen, sondern nur über einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren beobachtbar sein müssten. Bei vordergründig manifester depressiv-agitierter Symptomatik und fehlendem Zeitstabilitätskriterium werde die Persönlichkeitsstörung als Verdachtsdiagnose aufgeführt (vgl. Urk. 6/3 S. 58-60).

4.4.3    In der ungewöhnlichen und komplexen Konstellation des Beschwerdeführers sei von einem Einfluss der depressiven Symptomatik auf die vorgeworfenen Delikte auszugehen. Der Beginn der Delinquenz falle in den Zeitraum, in dem er durch den Unfall und die nachfolgende Entlassung belastet gewesen und wohl damit zusammenhängend psychisch dekompensiert sei. Sodann beschreibe er die Delikte als Ausdruck eines Zwangs bzw. Impulses, Gebäude zu betreten, um dort zur Ruhe zu kommen; um Geld sei es ihm nie gegangen, er habe keine finanziellen Probleme. Die Behandler hätten angenommen, er habe sich bei starkem Spannungserleben eine dysfunktionale Strategie zur Stressreduktion angeeignet. Diese Deliktshypothese werde durch die Begutachtung gestützt. Einerseits habe sich der Beschwerdeführer in Bezug auf sein wiederholt aufgetretenes Bedürfnis, sich unerlaubt in fremde Räume zu begeben, ratlos bis verzweifelt gezeigt. Noch ratloser mache ihn, dass er dort Geldbeträge entwendet habe. Andererseits berichte er über eine dort gefundene Ruhe, z.B. wie er sich in der Baubaracke als Teil der Gesellschaft bzw. eines Teams vorgestellt habe im Kontrast zur als tiefe Kränkung erlebten Kündigung mit Ausschluss aus der Arbeitswelt bzw. des als zweite Familie bezeichneten Teams (vgl. Urk. 3/6 S. 60 f.).

4.4.4    Deutlich werde aus der Erfüllung der Störungskriterien, dass es sich um eine seit mehreren Jahren bestehende, behandlungsbedürftige schwere Störung handle  verbunden mit erheblichen Leistungseinbussen im emotionalen wie kognitiven Verhaltensbereich und Leiden beim Beschwerdeführer und seinem Umfeld. In Reaktion auf die Kränkung im Jahr 2017 scheine es zu einer massiven Labilisierung des Selbstwertgefüges gekommen zu sein. Es sei ihm kaum mehr gelungen, funktionale Problembewältigungsstrategien anzuwenden, so dass er in eine Hilflosigkeit und Verzweiflung und mit zunehmender Rigidität in agitierte, externalisierende und passiv-aggressive Verhaltensmuster verfallen sei (vgl. Urk. 3/6 S. 62).

    Ausgrenzungserfahrungen könnten gemäss einer Lehrmeinung dazu führen, dass versucht werde, Wirksamkeits- und Existenzbedürfnisse wie Kontrolle und Anerkennung zu stärken, was effizient über antisoziale Gedanken und Verhaltensweisen sowie eine verweigernde Haltung bewältigt werden könne. Forschungsergebnisse würden zudem darauf hinweisen, dass massiv erlebte Ausgrenzung bei mangelhaften Ressourcen zur Bewältigung ein Risikofaktor sei, in Depression und Hilflosigkeit zu verfallen. Dies beschreibe ein auf den Beschwerdeführer zutreffendes Muster. Bei niedriger Intelligenzausstattung und Introspektionsfähigkeit habe er schon vor der einschneidenden Entlassung im Jahr 2017 über eine gewisse Rigidität in den Problembewältigungsmechanismen verfügt, die Arbeit und das Arbeitsumfeld hätten für ihn stark identitätsstiftend gewirkt und eine zentrales soziales Anschlussmotiv befriedigt (vgl. Urk. 3/6 S. 63). Er habe sich anhand dissozialer und feindseliger Verhaltensweisen eine dysfunktionale Form des Wirksamkeitsbedürfnisses angeeignet, was in den Gesetzesübertretungen und im von den Behandlern beschriebenen Interaktionsmuster (Externalisierungstendenzen; mangelnde Bereitschaft sich an Regeln zu halten oder Änderungen aktiv anzugehen) deutlich werde. Aus den kontextunabhängigen und impulshaften Regelübertretungen lasse sich die Annahme ableiten, dass es sich motivational auch bei den deliktischen Handlungen nicht um planvolle Handlungen und bei den Diebstählen zumindest nicht um eine primär durch Bereicherungsabsicht geleitete Zielumsetzung gehandelt habe (vgl. Urk. 3/6 S. 63 f.).

    Bei der Deliktsbegehung sei damit weniger von einem zwanghaften Verhalten, als von einer passiv-aggressiven Form zur Bedürfnisbefriedigung bei frustriertem Anschlussmotiv mit sozialer Isolation und fehlendem Zugehörigkeitsgefühl sowie mangelhafter Wirksamkeit und Anerkennung auszugehen. Als Ersatzhandlung verstanden, gehe es bei den Hausfriedensbrüchen und Diebstählen nicht primär um eine materielle Bereicherung, sondern der Beschwerdeführer könnte versucht haben, sich etwas zurückzuholen, das ihm genommen worden sei: Ruhe, Anerkennung, Zugehörigkeit und Wirksamkeit. Motivational werde damit ein kausaler Zusammenhang zwischen der depressiven Symptomatik und den deliktischen Handlungen ersichtlich. Die Einsicht in das Unrecht der Taten sei dabei erhalten geblieben, habe er doch mehrfach geäussert, sich nicht als Dieb zu verstehen, sich zu schämen und die Taten zu bereuen (vgl. Urk. 3/6 S. 65).

4.4.5    Eine gewisse Impulshaftigkeit und Enthemmung, die aus den Tatbegehungen hervorgehe und die bereits aufgrund der agitiert-depressiven Symptomatik und der Kontrollschwäche infolge der dekompensierten Selbstwert- und Persönlichkeitsproblematik bestanden hätten, dürften durch die Einnahme von Lorazepam verstärkt worden sein, die der Beschwerdeführer unklar in den Jahren 2018 bis 2022 intermittierend bis zu 2 mg täglich eigenständig gesteigert habe. Das Benzodiazepin-Präparat reduziere Ängste und könne bei den genannten konstellativen Faktoren in Situationen erhöhten Stresserlebens, wie es vor den Deliktbegehungen geschildert worden sei, zu einer emotionalen Labilisierung des vorbestehenden Ungleichgewichts und damit einer Einengung der Steuerungsfähigkeit führen. Es sei von einer mittelgradigen Einschränkung der Schuldfähigkeit auszugehen (vgl. Urk. 3/6 S. 65 f.).

4.4.6    Während die medikamentöse Behandlung die Grundlage zur Stabilisierung depressiver Symptomatik darstelle, seien insbesondere für den Umgang mit Emotionsregulationsschwierigkeiten, Impulskontrolle und Problembewältigung psychotherapeutische Mittel wirksam. Es würden sich bereits erste Erfolge abzeichnen; der Beschwerdeführer und die Behandler würden von einer Abnahme der deliktfördernden Impulse und einer Zunahme sog. Skills berichten. Es werde empfohlen, das soziale Netzwerk in eine Therapie einzubeziehen und zu stärken sowie eine sozialpsychiatrische Unterstützung zum Wiederaufbau einer sinngebenden Arbeitstätigkeit bzw. Tagesstruktur anzubieten (vgl. Urk. 3/6 S. 71).

4.5    

4.5.1    Die neuen Unterlagen legte die Beschwerdegegnerin wiederum der RAD-Ärztin Dr. Y.___ zur Prüfung vor. Diese betonte in ihrer Stellungnahme vom 11. März 2024 vorab, dass es sich beim Gutachten um eine Beurteilung aus forensischer, nicht aus versicherungsmedizinischer Sicht handle (vgl. Urk. 9 S. 1).

4.5.2    Sodann führte sie aus, dass eine Verdachtsdiagnose für die Invalidenversicherung irrelevant sei und aufgrund der Anamnese ohnehin nicht von der genannten Persönlichkeitsstörung ausgegangen werden könne, wobei vor allem auch im Zusammenhang mit den Delikten nicht wirklich ein impulsives Handeln zu erkennen sei. Wenn überhaupt bestehe am ehesten eine narzisstische Tendenz.

    Weiter lasse der psychopathologische Befund in den Arztberichten keine schwere depressive Symptomatik erkennen. Die darin teils diagnostizierte rezidivierende depressive Störung sei nicht nachvollziehbar und stehe im Widerspruch zur auch angegebenen therapierefraktären depressiven Episode, die gegen ein episodisches Auftreten spreche. Ferner sei die depressive Episode am 12. September 2022 als beinahe vollständig regredient angegeben worden und es bestünden erhebliche psychosoziale Faktoren wie Kündigung, finanzielle Probleme und Schulden, Ablehnung der Berentung sowie Angst vor einer Ausschaffung aus der Schweiz, wobei unklar sei, ob eine solche im Raum stehe (vgl. Urk. 9 S. S. 2 f.).

4.5.3    Eine Zwangsstörung bestehe gemäss forensisch-psychiatrischem Gutachten nicht. Nicht nachvollziehbar seien die Feststellungen zum motivational ersichtlichen kausalen Zusammenhang zwischen depressiver Symptomatik und Delikten. Es handle sich um Spekulationen, bei denen persönlichkeitsbezogene Eigenschaften und depressive Symptome vermischt würden. Aus Sicht des RAD müssten die Delikte während einer schweren depressiven Symptomatik grundsätzlich in Frage gestellt werden, zumal schon von einer mittelgradigen depressiven Episode Betroffene meist grösste Schwierigkeiten hätten, alltägliche Aktivitäten fortzusetzen. Es komme zur starken Beeinträchtigung der sozialen Beziehungen mit sozialem Rückzug, das Denken sei verlangsamt, die Konzentration und zum Teil die Auffassung seien beeinträchtigt und der Antrieb sei vermindert. Meist träten auch verschiedene körperliche Beschwerden wie Schlafstörungen und Energielosigkeit auf. Es fänden sich zudem weder in den Arztberichten noch dem Gutachten Hinweise auf eine agitierte Depression oder Dekompensation. Ebenso wenig könne aufgrund des gutachterlichen Befunds (klagsam, ratlos, teils hoffnungslos über die missliche Lage, äussere starke Insuffizienz-, Scham- und Schuldgefühle, Interessen- und Freudlosigkeit sowie deutlich reduzierten Antrieb, scheine psychomotorisch eher unruhig, zittrig, mit häufigen Wechseln der Sitzposition, in der Gestik und Sprachmodulation expressiv und impulsiv) eine schwere depressive Symptomatik erkannt werden (vgl. Urk. 9 S. 2).

    Völlig unklar sei, wie es zur Interpretation gekommen sei, dass die Diebstähle ohne Bereicherungsabsicht begangen worden seien. Offensichtlich sei der Beschwerdeführer seit der Kündigung jeweils nur kurzzeitig angestellt gewesen, habe Schulden und äussere Existenzängste seit der Kündigung (vgl. Urk. 9 S. 3). Ebenso unklar sei, ob er während der Taten [überhaupt] Lorazepam eingenommen habe. Benzodiazepine würden zudem unter anderem verschrieben, damit die Impulsivität abnehme. Diese ändere sich nicht, wenn sie ohne Verschreibung eingenommen würden. Ausser im Bericht vom 17. Juli 2023 (schädlicher Gebrauch) sei auch keine psychische und Verhaltensstörung durch Benzodiazepine diagnostiziert worden (vgl. Urk. 9 S. 4).

4.5.4    Zusammenfassend bleibe unklar, was genau für psychische Einschränkungen vorliegen sollten. Indessen hätten sich Hinweise auf eine erhöhte Suggestibilität ergeben. So habe der Beschwerdeführer die befragten Symptome überwiegend bejaht, was Hinweis auf eine Aggravation sein könne. Auch hätten sich Auffälligkeiten in der testpsychologischen Untersuchung gezeigt. So sei der Beschwerdeführer mit theatralischer und emotionaler Gestik sowie selbstabwertenden, klagsamen Äusserungen aufgefallen. Auf der Basis des Digit-Rey-Tests hätten sich Hinweise auf mögliche Aggravationstendenzen bei Stresserleben ergeben. Das Leistungsprüfsystem zur Erfassung der Intelligenz im Sine von abstrakt-logischer Denkfähigkeit habe zweimal angewendet werden müssen. Das Resultat im Bereich der sprachfreien Leistungen habe einen Testwert 73 respektive IQ 83 ergeben. Auch das semantische Verständnis für die bildungsabhängige Verbalbefähigung liege mit Prozentrang 10.3 und Äquivalenzwert von IQ 81 unterhalb des Normbereichs. Unterdurchschnittliche Werte seien bei verschiedenen weiteren Tests beschrieben worden. Die möglichen neurokognitiven Defizite seien nicht weiter abgeklärt worden, eine neuropsychologische und psychiatrische Beschwerdevalidierung sei nicht durchgeführt worden. Wesentliche Teile des Gutachtens seien zudem nicht durch den Facharzt erfolgt (vgl. Urk. 9 S. 4).


5.

5.1    Die internen Berichte des RAD nach Art. 49 Abs. 1 IVV, wie sie vorliegend zu beurteilen sind, haben eine andere Funktion als die im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten medizinischen Gutachten oder die Untersuchungsberichte des RAD im Sinne von Art. 49 Abs. 2 IVV. In Ersteren würdigen RAD-Ärzte die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht, ohne dass sie selber medizinische Befunde erheben. Der Beweiswert ihrer Stellungnahmen hängt davon ab, ob sie den allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an ärztliche Berichte genügen. Sie müssen insbesondere in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden sein und in der Beschreibung der medizinischen Situation und der Zusammenhänge einleuchten; die Schlussfolgerungen sind zu begründen. Die RAD-Ärzte müssen sodann über die im Einzelfall gefragten persönlichen und fachlichen Qualifikationen verfügen. Auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen - zu denen die RAD-Berichte gehören - kann (ohne Einholung eines externen Gutachtens) nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_101/2021 vom 25. Juni 2021 E. 5.2 mit Hinweisen).

5.2    

5.2.1    Die RAD-Ärztin Dr. Y.___ verfügt unstrittig über die nötigen Qualifikationen für die versicherungsmedizinische Beurteilung des psychischen Zustandes des Beschwerdeführers. Sie äusserte sich sodann umfassend zu den aktenkundigen psychiatrischen Behandlungsunterlagen und kam zum Schluss, dass der psychopathologische Befund jeweils nicht auf eine mittel- oder gar schwergradige Depression schliessen lasse und ebenso wenig die Voraussetzungen für eine Persönlichkeitsstörung erfüllt seien. Mit Blick auf die entsprechenden ICD-10-Kriterien (vgl. Weltgesundheitsorganisation [WHO], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, Dilling/Mombour/Schmidt [Hrsg.], 10. Aufl. 2015, S. 169-174 und 276-277) ist dies nachvollziehbar. Typische und andere depressive Symptome wurden nur sehr vereinzelt als ausgeprägter beschrieben. Der Fokus lag auf einer vorderhand subjektiv berichteten, neuen Impulsivität (etwa Urk. 10/70/47, 10/74/9, 10/95/2, 10/93/3 f., 10/149/4, 10/175/2 f. sowie E. 4.2 und 4.3; ebenso in der ersten forensischen Abklärung, Urk. 3/6 S. 26 f., und dem als fehlend monierten Austrittsbericht vom 22. Dezember 2022, Urk. 3/6 S. 30 unten) bei bis zum Jahr 2017 unauffälliger Erwerbs- und Sozialbiographie. Im Bericht des Spitals B.___ zur kurzen Hospitalisation Anfang August 2020 wurde übrigens erwogen, die ausgeprägten Stimmungsschwankungen seien alternativ auf wahrscheinlich rezidivierende Hypoglykämien zurückzuführen, die im Rahmen einer Malcompliance bezüglich Medikation und Ernährung bei Diabetes mellitus (Erstdiagnose im Mai 2006) beurteilt würden (vgl. Urk. 10/70/42 f.). Die Malcompliance hat sich gemäss Austrittbericht der D.___ AG vom 22. Dezember 2022 bestätigt und besteht demnach fort (vgl. Urk. 3/6 S.  31).

5.2.2    Gegen eine invalidisierende psychische Störung verbunden mit einer relevanten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit spricht auch, wie von Dr. Y.___ angeführt, dass sich der Beschwerdeführer im Frühsommer 2020 und Sommer 2022 selber beruflich zu integrieren vermochte (vgl. Sachverhalt E. 1.3) und dazwischen Kursmodule des E.___ besuchte (etwa Urk. 10/120/9 unten). Ebenso ging er im Herbst 2020 trotz Krankschreibung (Urk. 10/70/52) einer relevanten Zwischenverdiensttätigkeit nach; ein Kunde zeigte ihn damals wegen Diebstahls an (vgl. Urk. 10/114/3, 10/114/7 und 10/120/9). Mit Blick auf sein Aktivitätsniveau ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer zudem weitere Delikte im Zeitraum November 2017 bis März 2021 vorgeworfen (vgl. Urk. 10/101-128), teilweise auch Strafen hierfür ausgefällt wurden (insbesondere Urk. 10/98 und 10/153). In der polizeilichen Einvernahme vom 24. März 2021 gab er an, den Sohn zum Fussball zu begleiten und gerne Basketball zu spielen; alles mit Sport mache ihm Spass (Urk. 10/122/3). All dies ist mit einer mittelgradigen und erst recht einer schweren depressiven Episode, bei der es gemäss ICD-10-Klassifikation sehr unwahrscheinlich ist, dass Betroffene in der Lage sind, soziale, häusliche und berufliche Aktivitäten fortzuführen (allenfalls noch sehr begrenzt), kaum vereinbar.

5.2.3    Zutreffend wies Dr. Y.___ schliesslich auf die erheblichen psychosozialen Faktoren hin. Ein Zusammenhang zwischen der Beanspruchung stationärer Behandlungen (mit Sozialberatung) einerseits und den Stellenverlusten (im Jahr 2020 Covid-19-Pandemie und Konflikt mit der Chefin, vgl. Urk. 10/70/5, 10/70/3 und 10/149/5 Mitte; im Jahr 2022 zusätzlich Tod von Mutter und Onkel sowie schwere Erkrankung des Vaters, Urk. 3/6 S. 30), den Strafuntersuchungen, der Eintreibung von Schulden und abschlägigen Rentenbescheiden (und angekündigter forensisch-psychiatrischer Begutachtung, Urk. 20/3) andererseits ist zeitlich augenfällig und wird seitens der Behandler ebenfalls bestätigt (etwa Urk. 10/70/45, 10/181/2 f., 10/74/10 oben und Urk. 3/6 S. 43). Auch gab der Beschwerdeführer am ersten Tag der gutachterlichen Exploration vom 5. Oktober 2023 an, es sei ihm in den letzten neun Monaten viel besser gegangen als davor, während er dem Gutachter bloss 14 Tage später erklärte, er habe bereits mit seinem Arzt gesprochen, dass er sich wegen Gedankenkreisens bei Schuldgefühlen und Selbstvorwürfen, bald wieder stationär behandeln lassen müsse (vgl. Urk. 3/6 S.  33). Ungeachtet der uneinheitlichen diagnostischen Einordnung durch die Behandler (therapierefraktäre anhaltende depressive Episode oder rezidivierende depressive Störung; Persönlichkeitsstörung oder -akzentuierun

g) wurde die depressive Symptomatik, wie von Dr. Y.___ betont, ab dem Jahr 2022 als teils remittiert beurteilt. Ebenso berichtete der Beschwerdeführer damals über eine verbesserte Impulskontrolle (vgl. Urk. 10/175/2 f., 10/181/1, 10/181/4 und Urk. 3/6 S. 49).

5.3

5.3.1    Ergänzend ist festzuhalten, dass schon im Bericht der D.___ AG vom 12. Juni 2018 eine gegenwärtig mittelgradige [depressive] Episode diagnostiziert, eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit jedoch explizit verneint worden war (Urk. 10/70/45-47). Im Bericht zur stationären Behandlung im Frühjahr 2021 wurde trotz als schwer qualifizierter depressiver Episode und aus therapeutischer Sicht nur geringer Besserung bereits zwei Wochen ab Klinikaustritt eine langsam auf 50 % steigerbare Teilarbeitsfähigkeit postuliert (Urk. 10/93/6). Am 3. Februar 2022 attestierten die Behandler eine therapierefraktäre mitteschwere bis schwere depressive Episode mit fluktuierender Ausprägung schon seit Januar 2017; seit Behandlungsbeginn am 8. Juli 2021 bestehe ein anhaltend mittelschweres bis schwer depressives Zustandsbild mit voller Arbeitsunfähigkeit, längerfristig sei eine Teilarbeitsfähigkeit bzw. ein Belastbarkeitstraining in zwei bis drei Monaten denkbar (Urk. 10/149/3 und 10/149/5). Ende März 2022 befürworteten sie im Hinblick auf den bevorstehenden Strafvollzug indessen den sofortigen Einstieg in ein Aufbautraining mit vier Stunden täglich (Urk. 10/153 und 10/162) und als sich der Beschwerdeführer per Juni 2022 eine neue Arbeitsstelle organisierte, wurde die depressive Episode am 12. September 2022 als zwischenzeitlich beinahe vollständig regredient angegeben. Residuell bestünden Vergesslichkeit und erhöhte Erschöpfbarkeit, im Vordergrund stehe die Persönlichkeitsstörung mit übertriebener Empfindlichkeit auf Kritik mit konsekutiven Gefühlen von Minderwertigkeit und Wertlosigkeit, gefolgt von explosivem Verhalten in Form von Wutausbrüchen, Beschimpfungen und Anspannungszuständen mit Schlagen mit der Faust gegen die Wand oder Gegenstände. In der Folge bestünden tagelangen depressive Krisen. Der Beschwerdeführer berichtete dannzumal, er habe ohne sonderlich viele Pausen, aber auch ohne Verantwortung gearbeitet. Nur einmalig sei es zu einer schwierigen Situation gekommen, in der er sich selbst habe beruhigen können. Die Ärzte schlossen hieraus, es bestehe eine aktuell noch verminderte Leistungsfähigkeit von 50 % bei fast vollzeitiger Präsenz, und wiesen auf die Kündigung per 31. Oktober 2022 hin (Urk. 10/175). Ab Mitte Oktober 2022 bis 31. Januar 2023 attestierten sie dem Beschwerdeführer abermals eine volle Arbeitsunfähigkeit, wobei er sich vom 21. Oktober bis 1. Dezember 2022 stationär behandeln liess (dazu Austrittsbericht, Urk. 3/6 S. 29 ff.). Unter Hinweis auf eine mittelschwere depressive Episode und Persönlichkeitsakzentuierung sowie psychosoziale Faktoren wurde am 21. Februar 2023 eine Arbeitsunfähigkeit für weitere zwei bis vier Monaten prognostiziert (Urk. 10/181/3). Bei abschlägigem Rentenbescheid und bevorstehender forensisch-psychiatrischer Begutachtung wurde alsdann im Juli 2023 bei fast unverändertem Befund eine volle Arbeitsunfähigkeit bis auf weiteres attestiert (Urk. 20/3), während der Beschwerdeführer am 5. Oktober 2023 noch über eine anhaltend positive Entwicklung berichtete (vgl. Urk. 3/6 S. 32).

5.3.2    Es besteht somit keine klar ersichtliche Korrelation zwischen dem von den Behandlern jeweils diagnostizierten Schweregrad der psychischen Störungen und ihren Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit. Der Beschwerdeführer übertraf sodann die Einschätzungen und kehrt schneller als prognostiziert, selbständig und mit jeweils hohem Arbeitspensum ins Erwerbsleben zurück. Da es sich vorliegend um ein Neuanmeldeverfahren handelt ist weiter hervorzuheben, dass die Behandler keine Zustandsverschlechterung nach Dezember 2019 beschreiben, sondern eine anhaltend fluktuierende Symptomatik bzw. durchgehend therapierefraktäre depressive Episode seit Januar 2017 schilderten; eine teilweise Remission wurde erstmals Mitte 2022 berichtet.

5.4

5.4.1    Ohne Weiteres zu überzeugen vermögen die Ausführungen von Dr. Y.___ zum forensisch-psychiatrischen Gutachten. Sie wies zu Recht auf die zahlreichen Indizien für eine Aggravation hin (vgl. E. 5.4.5), die in der Begutachtung zwar festgestellt (vgl. Urk. 3/6 S. 52-54), aber nicht in die gutachterliche Gesamtwürdigung miteinbezogen wurden. Dabei war bereits im Bericht vom 25. September 2018 zum mehrwöchigen stationären Aufenthalt in der Rehaklinik A.___ festgehalten worden, dass die Beobachtungen bei den Leistungstests und im Behandlungsprogramm auf eine erhebliche Symptomausweisung hinweisen würden; die Beschreibung der Schmerzen sei wenig differenziert, das Schmerzverhalten nicht adäquat und das Leistungsverhalten als schlecht zu qualifizieren (vgl. Urk. 10/18/6). Eine «niedrige Intelligenzausstattung» findet in den Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Ausbildung und seinem beruflichen Werdegang zudem keine Stütze (vgl. Urk. 10/73/3, Urk. 3/6 S. 37. Urk. 10/4/118, Urk. 10/22: Besuch von Gymnasium und Universität in Serbien, Boutiqueninhaber, Küchenchef, stellvertretender Produktionsleiter im Bereich Druckertechnologie).

5.4.2    Das Gutachten beruht im Kern auf der Annahme, der Beschwerdeführer habe einen Bruch durch die von ihm als ungerecht erlebte Kündigung nach einem Arbeitsunfall (z.B. Urk. 3/6 S. 56 oben, S. 57 oben) erlitten. Er habe die Kündigung als tief kränkende Ausgrenzungserfahrung – aus der Arbeitswelt und dem als zweite Familie bezeichnete Team – erlebt (z.B. Urk. 3/6 S. 62 unten und 63 oben). Tatsächlich endete die langjährige Anstellung als Druckoperator im Januar 2017. Die näheren Umstände der Kündigung aus wirtschaftlichen Gründen (Urk. 10/78/3-5) sind nicht bekannt. Der Unfall ereignete sich erst im September 2017 im Rahmen eines Teilzeitaushilfsjobs auf Abruf. Gemäss Angaben des Beschwerdeführers stand der letzte Arbeitgeber noch im Mai 2018 mit ihm in Kontakt (vgl. Urk. 10/4/84 f., 10/22/6, 10/4/5 f. und 10/78/3).

5.4.3    Gemäss Bericht der D.___ AG vom 12. Juni 2018 gab der Beschwerdeführer zeitnah zu den Geschehnissen zudem an, seine Probleme hätten damit begonnen, dass er sich nach dem Stellenverlust Geld ausgeliehen und investiert habe, jedoch betrogen worden sei. Um zu Geld zu kommen, habe er angefangen zu pokern, wodurch sich noch mehr Schulden angehäuft hätten. Inzwischen habe er sich in den Casinos sperren lassen. Die Ehefrau kontrolliere ihn nun und mache ihm wegen der Schulden täglich Vorwürfe; die Beziehung sei konflikthaft. Wegen eines dem Onkel geschuldeten Geldbetrags sei ein Gerichtsverfahren ausstehend (vgl. E. 5.1 und Urk. 10/70/46). Schon vor dem Arbeitsunfall hatte er im Juli 2017 einen Termin in der D.___ AG wahrgenommen und berichtet, er habe nach einem Fehler aktuell hohe Schulden, erhalte täglich Anrufe von seinen Gläubigern und habe seine Familie über Jahre belogen. Er grüble ständig über eine finanzielle Lösung, er müsse unbedingt Geld organisieren (vgl. Urk. 10/70/48). Diesbezüglich nahm er die Sozialberatung der Klinik in Anspruch (Urk. 10/108-109). Im Herbst 2020 kam es zum Vollzug kleinerer Pfändungen (Urk. 10/152/35, 10/152/40 und 10/152/47). Gemäss der polizeilichen Einvernahme vom 24. März 2021 nahmen der Beschwerdeführer und seine Frau letztlich eine Hypothek auf das Haus auf, um die Schulden zurückzahlen zu können (vgl. Urk. 10/123/5). Keinen Eingang fanden die Schulden (wie die Strafuntersuchungen) in den zuhanden des Unfallversicherers verfassten Bericht der Rehaklinik A.___ vom 25. September 2018 nach der Erstanmeldung bei der Invalidenversicherung. So stellte der Beschwerdeführer den finanziellen Druck und die familiären Schwierigkeiten als unfallbedingte Konsequenzen dar und zeigte – wie die späteren Anstellungen bestätigten – eine verminderte Leistungsbereitschaft (vgl. Urk. 10/28/42 f.).

    Im Gutachten heisst es dazu sinngemäss, der Beschwerdeführer präsentiere sich in den Erzählungen nun anders. Dies stellt indes keine Begründung dar, um von den erfahrungsgemäss aussagekräftigeren, zeitnahen unbefangenen Erstaussagen abzuweichen und auf nachträglich, unmittelbar unter dem Eindruck eines Straf- oder Sozialversicherungsverfahrens gemachte Angaben abzustellen. Dies muss umso mehr gelten, als der Beschwerdeführer seine Aussagen verschiedentlich der Situation anpasste. So gab er z.B. gegenüber dem Krankentaggeldversicherer an, vor der Anstellung im Frühsommer 2020 nicht an einer Depression gelitten zu haben (vgl. Urk. 10/70/5-9 und 10/70/17). Während des stationären Aufenthalts im Frühjahr 2021 beklagte er, aufgrund verbaler Ausbrüche gegenüber Behörden mit Bussen und gemeinnütziger Arbeit bestraft worden zu sein; die Strafen und laufenden Untersuchungen betreffend Diebstahl und Hausfriedensbruch erwähnte er nicht (vgl. Urk. 10/93/5). Während er gegenüber den Medizinern sodann geltend machte, er habe keine Erklärung für sein Verhalten (etwa Urk. 3/6 S. 32, 48 und 50), gab er gegenüber der Polizei bereits im März 2021 klar an, seine psychische Störung erlaube ihm nicht, mögliche Konsequenzen seiner Handlungen abzuschätzen. In den polizeilichen Einvernahmen zeigte er sich weder um eine Erklärung verlegen noch ratlos (vgl. Urk. 10/125/3). Im Stationsalltag während des stationären Aufenthalts im November 2022 fiel der Beschwerdeführer denn auch durch verdeutlichendes und manipulierendes Verhalten auf (vgl. Urk. 3/6 S. 31).

5.4.4    Unter somit unzutreffenden Prämissen wurden im Gutachten eine schwere depressive Symptomatik und der Verdacht auf eine Persönlichkeitsstörung diagnostiziert. Vordergründig stützte man sich dabei auf die ICD-Kriterien, interpretierte diese in Bezug auf die depressive Symptomatik jedoch anhand einzelner Lehrmeinungen. Der psychopathologische Befund und das Aktivitätsniveau, die aus versicherungsmedizinischer Sicht von vorrangiger Bedeutung sind, wurden nicht diskutiert (vgl. Urk. 3/6 S. 56 f.). Hervorgehoben wurden vielmehr die testpsychologischen Ergebnisse (Beck-Depressions-Inventar, verminderte Intelligenz) sowie eine aus forensischer Sicht klar im Fokus stehende – vorab subjektiv berichtete (etwa E. 4.3 und Urk. 10/70/47) und demonstrierte (vgl. Urk. 3/6 S. 22 unten, 43 und 49) fehlende Impulskontrolle. Eine Persönlichkeitsstörung wurde im Gutachten bei Erstmanifestation im Erwachsenenalter mit bis zum Jahr 2017 unauffälliger Erwerbs- und Sozialbiographie gestützt auf die ICD-10-Kodifkation zu Recht verneint. Da diese Klassifikation weiterhin Gültigkeit hat, kann offen bleiben, wie es sich damit unter der ICD-11-Kodifkation verhält. Es ist allerdings anzumerken, dass die psychiatrische Symptomatik als Ganzes besserte, d.h. die angegebene Impulsivität gleichzeitig mit den depressiven Symptomen, und eine fehlende Impulskontrolle im Wesentlichen im Sinne von Wutausbrüchen im Paarkonflikt (mit Sachbeschädigung, ohne Gewalt gegen Personen, vgl. Urk. 3/6 S. 22 unten und 43 unten) und als Grund für das Betreten fremder Räumlichkeiten (ohne explosives Verhalten gegenüber den möglichen Geschädigten, Urk. 3/6 S. 43 unten) bei erhaltener Steuerungsfähigkeit beschrieben wurde. Inwiefern dadurch die Arbeitsfähigkeit eingeschränkt wäre, ist nicht ohne weiteres ersichtlich.


6.

6.1    In der Invalidenversicherung gilt, dass die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraussetzt (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). In jedem Einzelfall muss sodann eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). Dementsprechend sind gemäss BGE 143 V 418 grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen (E. 7.2; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.1). Entscheidend ist dabei, ob es gelingt, auf objektivierter und nicht rein subjektiver Beurteilungsgrundlage den Beweis einer rechtlich relevanten Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit zu erbringen, wobei die versicherte Person die materielle Beweislast zu tragen hat (BGE 143 V 409 E. 4.5.2 unter Hinweis auf BGE 141 V 281 E. 3.7.2; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

6.2    Die im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren umfassen unter der Kategorie «Funktioneller Schweregrad» den Komplex «Gesundheitsschädigung», die Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde, den Behandlungs- und Eingliederungserfolg (oder -resistenz), Komorbiditäten, den Komplex «Persönlichkeit» sowie den Komplex «Sozialer Kontext». In der Kategorie «Konsistenz» versammeln sich Gesichtspunkte des Verhaltens: Gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen sowie behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (BGE 141 V 281 E. 4.1.3 und E. 4.2 ff.; Urteil des Bundegerichts 9C_755/2020 vom 8. März 2021 E. 4.2).

    Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4). Soweit alsdann soziale Belastungen direkt negative funktionelle Folgen zeitigen, bleiben sie ausgeklammert, gilt es doch sicherzustellen, dass gesundheitlich bedingte Erwerbsunfähigkeit zum einen (Art. 4 Abs. 1 IVG) und nicht versicherte Erwerbslosigkeit oder andere belastende Lebenslagen zum andern nicht ineinander aufgehen (BGE 141 V 281 E. 4.3.3 mit Hinweis auf BGE 127 V 294 E. 5a; vgl. auch BGE 143 V 409 E. 4.5.2). Dass psychosoziale oder soziokulturelle Umstände bei der Entstehung einer Gesundheitsschädigung einen wichtigen Einfluss gehabt hatten, spielt praxisgemäss keine Rolle mehr, sofern sich inzwischen ein eigenständiger invalidisierender Gesundheitsschaden entwickelt hat (BGE 141 V 281 E. 3.4.2.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_105/2023 vom 10. Juli 2023 E. 5.1 mit Hinweisen) und entsprechende Umstände diesen bloss aufrechterhalten bzw. den Wirkungsgrad seiner Folgen verschlimmern (Urteile des Bundesgerichts 8C_213/2022 vom 4. August 2022 und 9C_311/2021 vom 23. September 2021 E. 4.2, je mit Hinweisen).

6.3    Angesichts (1) der Ausprägung der erhobenen psychopathologischen Befunde und (2) der von den Behandlern angegebenen Teilremission der Symptomatik ab Sommer 2022 trotz fragwürdiger Compliance des Beschwerdeführers, (3) bei auch Aggravationstendenz und offensichtlich unzuverlässigem Aussageverhalten des Beschwerdeführers sowie (4) in Anbetracht seines mit einer schwereren Depression kaum zu vereinbarenden Aktivitätsniveaus (5) mit Einbrüchen im direktem Zusammenhang mit dem Auftreten massiver neuer psychosozialer Faktoren, ist mit Dr. Y.___ ein invalidenversicherungsrechtlich relevanter psychischer Gesundheitsschaden mit längerdauernden Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit zu verneinen. So sind nicht nur ihre medizinischen Ausführungen und Schlussfolgerung einleuchtend, sondern lässt sich auch anhand der Standardindikatoren eine relevante psychiatrische Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nicht objektivieren. Soweit überhaupt von einer Veränderung, insbesondere Zunahme der psychiatrischen Symptomatik seit Dezember 2019 ausgegangen werden kann (vgl. dazu auch die eigene Einschätzung des Beschwerdeführers, Urk. 3/6 S. 32), ist diese somit nicht anspruchserheblich.

    Das forensisch-psychiatrische Gutachten fokussiert auf der Klärung der Frage, welche Rolle die angegebene fehlende Impulskontrolle im Rahmen der vorgeworfenen Delikte spielte. Aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht ist zu bemängeln, dass hierbei trotz Hinweisen auf eine Aggravationstendenz ungeprüft auf die jüngsten Angaben des Beschwerdeführers abgestellt wurde, die er unter dem Eindruck der strafrechtlichen Verfolgung (vgl. auch Art. 66a lit. d des Strafgesetzbuches) und anbegehrten Invalidenrente machte. Es erfolgte deshalb keine (hinreichende) Auseinandersetzung mit Tatsachen, die aus Sicht der Invalidenversicherung einer Würdigung bedurft hätten. Dies stört umso mehr, als der Fall gutachterlich als «ungewöhnlich und komplex» bezeichnet wurde (vgl. E. 5.4.3). Beschwerdebilder, die ausserhalb des üblicherweise zu Erwartenden liegen und somit unwahrscheinlich sind, erfordern im Bereich der Sozialversicherungen eine besonders sorgfältige Abklärung der tatsächlichen Gegebenheiten und Objektivierung der geklagten Symptomatik, bevor sie als gegeben zu erachten sind und versucht wird, diese am Rande der anerkannten Klassifikation medizinisch zu erklären. Das forensisch-psychiatrische Gutachten ist daher aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht unverwertbar. Immerhin wird darin empfohlen, dem Beschwerdeführer sozialpsychiatrische Unterstützung zum Wiederaufbau einer sinngebenden Arbeitstätigkeit bzw. Tagesstruktur anzubieten (vgl. Urk. 3/6 S. 71), was letztlich eine vorhandene Arbeitsfähigkeit impliziert.

6.4    Nur der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass sich im Gutachten auch eine Zusammenfassung des forensisch-psychiatrischen Konsiliums vom November 2022 findet. Es wurde festgehalten, dass auch im stationären Aufenthalt impulsive, verbal laute, fordernd aggressive, drohende und manipulative Verhaltensweisen bekannt seien; werde der Beschwerdeführer auf Grenzen hingewiesen, könne er sich von einem Moment zum nächsten wieder beruhigen. Die Verlässlichkeit bezüglich Termine und Therapien sei eingeschränkt, seine Motivation vordergründig, die Medikationseinnahme erfolge wiederholt entgegen den Empfehlungen. Therapeutische Inhalte setze er nicht um, sei stark vermeidend und abwartend (vgl. Urk. 3/6 S. 22; insoweit nicht nachvollziehbar Urk. 3/6 S. 44 unten). Als Beratungsergebnis erscheine die angegebene Persönlichkeitsfremdheit fraglich. Eine gezielte Tatmotivation auch in Bereicherungsabsicht lasse sich nicht ausschliessen. Schwerste Defizite der Handlungskontrolle seien wenig wahrscheinlich und eine erhöhte Kränkbarkeit und besondere Empfindlichkeit auf Kritik stünden weniger im Einklang mit der emotional instabilen Persönlichkeitsproblematik. Trotzdem scheine er durch die Ereignisse schwer belastet und es bestehe eine depressive Symptomatik, die behandlungsbedürftig sei. Dabei zeige er sich demonstrativ leidend und gleichzeitig fordernd (vgl. Urk. 3/6 S. 28).

    Auch daran lässt sich keine invalidisierende psychische Störung festmachen. Vielmehr sind der durch die stationären Aufenthalte vermeintlich ausgewiesene Leidensdruck sowie die berichtete Impulsivität weiter zu relativieren und eine reaktive Symptomatik zu bestätigen. Soweit demonstrative Verhaltensweisen, unzuverlässige Angaben und eine abwartende Haltung (allenfalls auch im Hinblick auf eine Berentung) dazu führen, dass das medizinische Substrat nicht besser dargestellt und behandelt werden kann, rechtfertigt dies keinen Leistungsanspruch.


7.    Nach dem Ausgeführten hat die Beschwerdegegnerin mit dem angefochtenen Entscheid einen Rentenanspruch zu Recht verneint. Von weiteren Abklärungen sind keine relevanten neuen Erkenntnisse zu erwarten. Die Befunde und Verhaltensweisen des Beschwerdeführers sind für eine Aktenbeurteilung ausreichend dokumentiert. Der Beschwerdeführer vermochte mit seinen Argumenten keine Zweifel an deren versicherungsmedizinischer Würdigung durch die RAD-Ärztin zu wecken, die im Prozess in Bezug auf die jüngsten Unterlagen ergänzt wurde (Urk. 9). Vielmehr erweist sich die Einschätzung der RAD-Ärztin auch vor dem Hintergrund der vorliegend beachtlichen Standardindikatoren als überzeugend. Das im Prozess aufgelegte forensisch-psychiatrische Gutachten ändert hieran aus besagten Gründen nichts. Aus dem Austrittsbericht zum stationären Aufenthalt im November 2022, der im Gutachten zusammengefasst wurde (Urk. 3/6 S. 29 ff.), ergaben sich bei zeitlich dichter, immer gleichlautender Berichterstattung erwartungsgemäss ebenso wenig neue Erkenntnisse zu Gunsten des Beschwerdeführers. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.


8.    Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu beurteilen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Sie sind ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen und ausgangsgemäss dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Mark A. Glavas

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




PhilippBonetti