Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2024.00041
II. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Tiefenbacher
Urteil vom 27. März 2024
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
Mit Verfügung vom 4. Dezember 2023 verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, den Anspruch des 1984 geborenen X.___ auf eine Invalidenrente (Urk. 2). Dagegen erhob der Versicherte am 16. Januar 2024 Beschwerde (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 13. März 2024 beantragte die IV-Stelle die Rückweisung der Sache zu weiteren Abklärungen (Urk. 11).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) prüft der Versicherungsträger die Begehren der versicherten Person, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein.
1.2 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
Die Beschwerdeinstanz hat gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung in der Regel ein Gerichtsgutachten einzuholen, wenn sie im Rahmen der Beweiswürdigung zum Schluss gelangt, ein bereits erhobener medizinischer Sachverhalt müsse (insgesamt oder in wesentlichen Teilen) noch gutachterlich geklärt werden oder eine Administrativexpertise sei in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig. Eine Rückweisung an die IV-Stelle ist hingegen zulässig, wenn es darum geht, zu einer bisher vollständig ungeklärten Frage ein Gutachten einzuholen, oder wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachterlichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 139 V 99 E. 1.1, 137 V 210 E. 4.4.1.4).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte mit Verfügung vom 4. Dezember 2023 den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente mit der Begründung, gemäss den medizinischen Abklärungen sei diesem die bisherige Tätigkeit nicht mehr zumutbar, indessen bestehe in einer leichten, wechselbelastenden körperlichen Tätigkeit mit Heben von Gewichten nicht über 15 kg eine 80%ige Arbeitsfähigkeit. Damit könne er ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen (Urk. 2).
Mit Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer, es sei das Ausmass der psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit sowie die Auswirkung des rheumatologisch/orthopädischen Gesundheitsschadens auf die Arbeitsfähigkeit neu zu beurteilen. Überdies sei der Einkommensvergleich gestützt auf andere Grundlagen neu vorzunehmen (Urk. 1). Der Beschwerdeschrift legte er medizinische Berichte der behandelnden Psychiaterin (Urk. 3/1) und des behandelnden Rheumatologen (Urk. 3/2) bei. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 13. März 2024 die Rückweisung der Sache zu ergänzenden Abklärungen, da aufgrund unterschiedlicher psychiatrischer Einschätzungen sowie aufgrund der Stellungnahme des behandelnden Rheumatologen weitere Abklärungen angezeigt seien (Urk. 11).
2.2 Eine Rückweisung zu weiteren Abklärungen steht vorliegend mit der Akten- und Rechtslage im Einklang, weshalb die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen ist, dass die Sache an die Beschwerdegegnerin zur Vornahme der notwendigen Abklärungen und zu neuem Entscheid zurückzuweisen ist. Nachdem dem Beschwerdeführer keine Rente zugesprochen worden war, ist durch die Rückweisung der Sache keine Schlechterstellung zu befürchten, weshalb auf eine Stellungnahme seinerseits zum Antrag der Beschwerdegegnerin auf Rückweisung verzichtet werden kann.
3. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) und auf Fr. 300.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 4. Dezember 2023 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgten Abklärungen neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___ unter Beilage einer Kopie von Urk. 11
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
Grieder-MartensTiefenbacher