Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2024.00042
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiberin Leicht
Urteil vom 20. Dezember 2024
in Sachen
X.___, geb. 2022
Beschwerdeführerin
gesetzlich vertreten durch die Eltern Y.___ und Z.___
diese vertreten durch Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson
ADVOMED
Bahnhofstrasse 12, 8001 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die am ... Mai 2022 geborene X.___ wurde am 13. Mai 2022 (Eingangsdatum) von ihren Eltern im Zusammenhang mit den Geburtsgebrechen Ziffer 489 (Trisomie 21) und Ziffer 313 (Atrioventrikulärer Septumdefekt) gemäss Anhang der Verordnung über die Geburtsgebrechen (GgV) erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 8/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, leistete in der Folge Kostengutsprachen für medizinische Massnahmen (Urk. 8/15, Urk. 8/21, Urk. 8/22, Urk. 8/28, Urk. 8/48, Urk. 8/50, Urk. 8/55). Am 8. Mai 2023 (Eingangsdatum) wurde die Versicherte für eine Hilflosenentschädigung für Minderjährige angemeldet (Urk. 8/60). Die IV-Stelle holte medizinische Berichte ein und führte eine Abklärung betreffend die Hilflosigkeit und den Betreuungsaufwand vor Ort durch (Urk. 8/65). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/66 f.) verneinte sie mit Verfügung vom 5. Dezember 2023 einen Anspruch der Versicherten auf eine Hilflosenentschädigung, da die Wartezeit nicht erfüllt sei (Urk. 8/78 = Urk. 2).
2. Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 18. Januar 2024 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr eine Hilflosenentschädigung mindestens leichten Grades ab Geburt zuzusprechen. Die Sache sei an die Beschwerdegegnerin zu weiteren Abklärungen zurückzuweisen, damit diese hernach erneut über den Grad der Hilflosigkeit sowie einen Intensivpflegezuschlag entscheide (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 20. März 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 25. März 2024 mitgeteilt wurde (Urk. 9).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Praxisgemäss sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend (BGE 148 V 28 E. 2.5.1, 133 V 450 E. 7.2, 121 V 88 E. 3a, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_241/2022 vom 5. August 2022 E. 2.3 mit Hinweisen):
- Ankleiden, Auskleiden;
- Aufstehen, Absitzen, Abliegen;
- Essen;
- Körperpflege;
- Verrichtung der Notdurft;
- Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme.
1.2 Art. 37 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:
a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;
b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf;
c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf;
d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder
e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist.
Gemäss Art. 37 Abs. 2 IVV gilt die Hilflosigkeit als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:
a. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;
b. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder
c. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist.
Nach der Rechtsprechung setzt Hilflosigkeit mittelschweren Grades nach Art. 37 Abs. 2 lit. a IVV eine Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebensverrichtungen voraus (BGE 121 V 88 E. 3b, 107 V 145 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 8C_30/2010 vom 8. April 2010 E. 2.1 mit Hinweisen).
Gemäss Art. 37 Abs. 4 IVV ist bei Minderjährigen nur der Mehrbedarf an Hilfeleistung und persönlicher Überwachung im Vergleich zu nicht behinderten Minderjährigen gleichen Alters zu berücksichtigen. Diese Sonderregelung trägt dem Umstand Rechnung, dass bei Kleinkindern eine gewisse Hilfs- und Überwachungsbedürftigkeit auch bei voller Gesundheit besteht. Für die Bestimmung der Hilflosigkeit Minderjähriger dienen die im Anhang des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen über Hilflosigkeit (KSH), enthaltenen Richtlinien zur Bemessung der massgebenden Hilflosigkeit bei Minderjährigen (vgl. BGE 137 V 424 E. 3.3.3.2; Urteile des Bundesgerichts 9C_75/2020 vom 9. Februar 2021 E. 4.2 und vgl. auch E. 6.4.3, 8C_393/2021 vom 13. Oktober 2021 E. 3.2.2.3).
1.3 Die Hilflosenentschädigung wird frühestens ab der Geburt gewährt. Der Anspruch entsteht, wenn während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch mindestens eine Hilflosigkeit leichten Grades bestanden hat; vorbehalten bleibt Artikel 42bis Abs. 3 IVG (Art. 42 Abs. 4 IVG; vgl. auch BGE 144 V 361 E. 6.2.9). Bei Versicherten, welche das erste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, entsteht der Anspruch, sobald voraussichtlich während mehr als zwölf Monaten eine Hilflosigkeit besteht (Art. 42bis Abs. 3 IVG).
1.4 Gemäss Art. 69 Abs. 2 IVV kann die IV-Stelle zur Prüfung eines Leistungsanspruchs unter anderem Abklärungen an Ort und Stelle vornehmen (vgl. auch Rz. 8011 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen über Hilflosigkeit [KSH], Stand: 1. Januar 2024). Nach der Rechtsprechung hat ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG) oder des Pflegebedarfs folgenden Anforderungen zu genügen: Als Berichterstatterin oder Berichterstatter wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie der tatbestandsmässigen Erfordernisse der dauernden Pflege und der persönlichen Überwachung und der lebenspraktischen Begleitung sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1, 133 V 450 E. 11.1.1, 130 V 61 E. 6.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_332/2024 vom 13. Juni 2024 E. 4.1 mit Hinweisen). Diese Grundsätze gelten entsprechend auch für die Abklärung der Hilflosigkeit unter dem Gesichtspunkt der lebenspraktischen Begleitung (BGE 133 V 450 E. 11.1.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_464/2015 vom 14. September 2015 E. 4) sowie unter dem Aspekt des Intensivpflegezuschlags (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_573/2018 vom 8. Januar 2019 E. 3.2).
1.5 Verwaltungsweisungen, wie etwa Wegleitungen oder Kreisschreiben, richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 146 V 224 E. 4.4.2, 141 V 365 E. 2.4 m.w.H.).
2.
2.1 Im angefochtenen Entscheid erwog die IV-Stelle, die Abklärung zeige auf, dass die Beschwerdeführerin aktuell in drei Bereichen nicht altersentsprechende Unterstützung benötige. Die Bereiche Aufstehen/Absitzen/Abliegen und Fortbewegung könnten per August 2023 bejaht werden. Bei diesen zwei ausgewiesenen Bereichen könne die gesetzliche Wartefrist von einem Jahr per 1. August 2023 eröffnet werden. Art. 42bis Abs. 3 IVG komme nicht zur Anwendung. Gemäss Angaben der Eltern habe die Beschwerdeführerin ab Juli 2022 bis Februar 2023 eine Magensonde gehabt, welche heute nur noch bei Infekten eingesetzt werde. Aus diesem Grund sei der regelmässige und erhebliche Hilfebedarf nicht erfüllt. Aus dem Abklärungsgespräch vor Ort gehe auch kein erhöhter Überwachungsbedarf hervor. Die gesetzlichen Voraussetzungen einer Hilflosenentschädigung für den Sonderfall aufwendiger Pflege seien nicht ausgewiesen (Urk. 2).
2.2 Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber im Wesentlichen geltend, der Mehraufwand im Teilbereich Essen sei auf insgesamt mindestens 70 Minuten festzulegen. Wie sich der medizinische Sachverhalt bezüglich Pflege konkret verhalte, sei unklar und sei nicht rechtsgenüglich abgeklärt worden. Hinzu komme ein erhöhter Überwachungsbedarf infolge Magensonde, Herzinsuffizienz und Aspirationsgefahr aufgrund von Reflux. Auch diesbezüglich habe die Beschwerdegegnerin den medizinischen Sachverhalt ungeklärt gelassen. Die Eltern der Beschwerdeführerin hätten das Gesuch für eine Hilflosenentschädigung am 5. Mai 2023, und damit vor Vollendung des ersten Lebensjahrs, gestellt, womit der Anwendungsbereich von Art. 42bis Abs. 3 IVG eröffnet werde. Es sei ihr eine Hilflosenentschädigung ab Geburt zuzusprechen (Urk. 1 S. 5 ff.).
3.
3.1 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Hilflosenentschädigung und insbesondere, ob ein solcher im Zeitpunkt des Verfügungserlasses (5. Dezember 2023), welcher praxisgemäss den richterlichen Beurteilungszeitraum abgrenzt (vgl. (BGE 121 V 362 E. 1b), bereits eingetreten ist.
3.2 Aus den medizinischen Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin an einer Trisomie 21 leidet. Im Zusammenhang damit bestand ein atrioventrikulärer Septumdefekt (AVSD), welcher am 5. September 2022 operativ behandelt wurde (Thorakotomie zur AVSD Korrektur). Postoperativ zeigte sich ein insgesamt problemloser Verlauf mit persistierender Trinkschwäche (vgl. Urk. 8/40). Im Rahmen der Trisomie 21 leidet die Beschwerdeführerin ausserdem an einer Thrombozytopenie (moderate T- und leichte B-Zell-Lymphopenie), welche eine hohe Infektanfälligkeit bewirkt (vgl. Urk. 8/49). Während der Infektionen verschlechtert sich das Trinkverhalten und die Beschwerdeführerin benötigt jeweils temporär eine nasogastrale Magensonde, um eine Dehydratation zu vermeiden (Urk. 8/74).
3.3 Der Abklärungsbericht vom 21. September 2023 (Urk. 8/65) wurde von einer qualifizierten Fachperson erstellt. Diese besuchte die Beschwerdeführerin am 20. September 2023 zu Hause bei ihren Eltern und erhielt damit Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen. Zudem waren ihr die gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin bekannt. Im Abklärungsbericht wird detailliert aufgezeigt, bei welchen Massnahmen wie viel Zeit angerechnet und welche Abzüge vorgenommen wurden. In der Stellungnahme vom 5. Dezember 2023 findet eine Auseinandersetzung mit den Einwänden der Beschwerdeführerin statt und es wird erläutert, weshalb nicht in vollem Umfang auf die Angaben der Hilfe leistenden Personen abgestellt werden kann (Urk. 8/77). Die Ermittlungen der Abklärungsperson sind plausibel und können nachvollzogen werden. Hinweise für klare Fehleinschätzungen bestehen nicht. Somit genügt der Abklärungsbericht den beweisrechtlichen Anforderungen und es kann grundsätzlich darauf abgestellt werden (vgl. vorne E. 1.4).
3.4 Die Abklärungsperson hielt fest, die Beschwerdeführerin sei im Bereich Aufstehen/Absitzen/Abliegen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe ihrer Eltern angewiesen. Sie weise eine niedrige Körperspannung (Hypotonie) auf und könne daher nur unzureichend eine Position halten. Sie weise im täglichen Positionswechsel einen deutlichen Entwicklungsrückstand auf. Der Bereich könne ab dem 15. Lebensmonat, per August 2023, anerkannt werden. Gemäss Ziffer 2 Anhang 2 des hier anwendbaren KSH (Stand 1. Juli 2023) kann ein Kind ab 15 Monaten ohne Hilfe aufstehen. Es kann alleine die Position wechseln (von Sitzen, Stehen, Liegen und umgekehrt). Die Feststellungen der Abklärungsperson sind mit Blick auf das KSH nicht zu beanstanden. Somit ist ein erheblicher dauernder Mehraufwand in diesem Bereich ab dem Alter von 15 Monaten zu berücksichtigen.
3.5 Im Bereich Fortbewegung hielt die Abklärungsperson fest, die Beschwerdeführerin sei bis heute (20. September 2023) nicht in der Lage frei zu stehen oder zu gehen. Sie weise eine deutliche gesundheitliche Einschränkung auf, weshalb der Bereich ab dem 15. Lebensmonat, per August 2023, anerkannt werden könne. Gemäss Ziffer 6 Anhang 2 KSH kann ein Kind ab 15 Monaten frei gehen. Dementsprechend hat die Abklärungsperson einen Mehraufwand in diesem Bereich zutreffend ab dem Alter von 15 Monaten bejaht.
3.6 Im Bereich Essen hielt die Abklärungsperson fest, gemäss den Eltern habe die Beschwerdeführerin ab Juli 2022 bis Februar 2023 eine Magensonde gehabt, welche aktuell nur bei Infekten eingesetzt werde. Die Beschwerdeführerin trinke 200 ml Milch-Wasser-Gemisch pro Tag aus einer Schoppenflasche. Diese könne sie nicht selber halten. 500 ml pro Tag erhalte sie in verdünnter Breiform mit dem Löffel. Sie müsse halb liegend gefüttert werden. Die Retardierung in der eigenen Nahrungsaufnahme könne ab dem 18. Lebensmonat, per November 2023, berücksichtigt werden. Gemäss Ziff. 3 Anhang 2 KSH kann ein Kind ab 18 Monaten zuverlässig mit dem Löffel umgehen und ebenso mit der Tasse, die es aufhebt und wieder hinstellt, wenn es daraus getrunken hat. Insofern ist nicht zu beanstanden, dass die Abklärungsperson einen Mehraufwand in diesem Bereich ab dem Alter von 18 Monaten anerkannt hat. Dass bereits im ersten Lebensjahr intermittierend eine Sondenernährung erforderlich war, ändert daran nichts, zumal diese lediglich für rund acht Monate und damit nicht für mehr als zwölf Monate bestand. Die Magensonde wurde vor Vollendung des ersten Lebensjahrs entfernt. Die Beschwerdeführerin benötigt seither nur noch bei Infekten vorübergehend eine Magensonde. Damit liegt keine regelmässige Hilfe im Sinne der Rechtsprechung vor. Die Hilfe gilt erst dann als regelmässig, wenn die versicherte Person sie täglich benötigt oder hypothetisch täglich nötig haben kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_241/2022 vom 5. August 2022 E. 4.3.1 mit weiteren Hinweisen).
Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass die Beschwerdeführerin im Bereich Essen bereits vor Vollendung des ersten Lebensjahrs - im Vergleich zu einem gleichaltrigen gesunden Kind - regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen war, könnte sie daraus im Ergebnis nichts zu ihren Gunsten ableiten, da für die leichte Hilflosigkeit (vgl. Art. 37 Abs. 3 lit. a IVV) die regelmässige Dritthilfe in zwei alltäglichen Lebensverrichtungen vorausgesetzt wird.
3.7 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sie einer dauernden persönlichen Überwachung bedürfe (Urk. 1 S. 7).
Die dauernde persönliche Überwachung im Sinne von Art. 37 Abs. 3 lit. b IVV ist ein eigenständiges Bemessungskriterium, das sich nicht auf die alltäglichen Lebensverrichtungen bezieht. Sie umfasst vielmehr Hilfeleistungen, die nicht bereits als direkte oder indirekte Hilfe in einer Lebensverrichtung berücksichtigt werden (Urteile des Bundesgerichts 8C_272/2022 vom 28. Oktober 2022 E. 3.3 und 8C_393/2021 vom 13. Oktober 2021 E. 3.2.2.1, je mit Hinweisen). Bei behinderten Minderjährigen ist nur der Mehrbedarf an Hilfeleistung und persönlicher Überwachung im Vergleich zu nicht behinderten Minderjährigen gleichen Alters zu berücksichtigen (Art. 37 Abs. 4 IVV). Je niedriger das Alter eines Kindes ist, desto mehr besteht auch bei voller Gesundheit eine gewisse Hilfsbedürftigkeit und Notwendigkeit einer Überwachung (Urteil des Bundesgerichts 8C_533/2019 vom 11. Dezember 2019 E. 4.7).
Gemäss Anhang 2 KSH kann die persönliche Überwachung vor 6 Jahren in der Regel nicht berücksichtigt werden. Weder den medizinischen Akten noch dem Abklärungsbericht sind Anhaltspunkte zu entnehmen, die auf einen deutlich erhöhten Überwachungsbedarf im Vergleich zu einem gesunden Kleinkind schliessen lassen würden. Auch die Beschwerdeführerin bringt keine Umstände vor, die so schwerwiegend sind (wie beispielsweise Atemprobleme oder eine latente Erstickungsgefahr), dass sie eine ständige Interventionsbereitschaft erfordern oder zu einer lebensbedrohlichen Situation führen könnten. Es sind somit keine triftigen Gründe ersichtlich, die ein Abweichen vom Kreisschreiben rechtfertigen würden.
3.8 Zu prüfen ist weiter, ob die Beschwerdegegnerin einer ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf.
Auch die ständige und besonders aufwendige Pflege im Sinne von Art. 37 Abs. 3 lit. c IVV bezieht sich praxisgemäss begrifflich nicht auf die alltäglichen Lebensverrichtungen (vgl. BGE 133 V 450 E. 7.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_719/2022 vom 5. März 2024 E. 6.2). Nach der Verwaltungspraxis gemäss KSH wird bei der Anwendung von Art. 37 Abs. 3 lit. c IVV für den Anspruch kumulativ ein zeitlicher Aufwand von mehr als zwei Stunden täglich und das Vorliegen erschwerender qualitativer Momente vorausgesetzt, wobei auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung Bezug genommen wird (Urteil des Bundesgerichts 8C_663/2016 vom 17. Januar 2017). Zur Annahme besonders aufwendiger Pflege im Sinne des qualitativen Kriteriums bedarf es einer pflegerischen Hilfeleistung, die sich entsprechend mühsam gestaltet oder die zu ungewöhnlichen Zeiten erbracht werden muss (vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 8C_719/2022 vom 5. März 2024 E. 6.2. f.; 8C_663/2016 vom 17. Januar 2017 E. 3.2.1).
Die Sondenernährung, die ohne zusätzliche qualifizierende Umstände nicht schon von sich aus als besonders aufwendig gilt, fällt unter die alltägliche Lebensverrichtung Essen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_663/2016 vom 17. Januar 2017 E. 3.3.3.5). Den Zeitaufwand für das Anbringen der nasogastralen Sonde, hat die Abklärungsperson unter dem Titel Behandlungspflege erfasst. Da die Magensonde nur bei Infekten eingesetzt wird, liegt diesbezüglich keine ständige Pflegebedürftigkeit vor. Der Aufwand für die Medikamentenverabreichung kann gemäss KSH bis zum Alter von 15 Jahren nicht angerechnet werden. Mit dem von der Abklärungsperson festgestellten täglichen Mehraufwand für aufwendige Pflege von 40 Minuten fehlt es am praxisgemäss erforderlichen Zeitaufwand von zwei Stunden pro Tag für die Anspruchsberechtigung. Es kann daher offenbleiben, ob qualitative Elemente gegeben sind.
3.9 Nach dem Gesagten ist ein dauernder erheblicher Mehraufwand im Vergleich zu einem gesunden Kind in zwei alltäglichen Lebensverrichtungen (Aufstehen/Absitzen/Abliegen und Fortbewegung) ab 15 Monaten, mithin ab August 2023, zu berücksichtigen. Das Wartejahr ist dementsprechend im August 2023 zu eröffnen und war im Verfügungszeitpunkt (5. Dezember 2023) noch nicht abgelaufen. Art. 42bis Abs. 3 IVG gelangt nicht zur Anwendung. Der Beginn des Anspruchs auf Hilflosenentschädigung richtet sich nur dann nach Art. 42bis Abs. 3 IVG und eine Karenzfrist ist nicht zu bestehen, wenn die Hilflosigkeit im ersten Lebensjahr eingetreten ist und voraussichtlich mehr als zwölf Monate besteht, was vorliegend nicht der Fall war. Der Mehrbedarf an Hilfeleistung in zwei Bereichen bestand erst ab dem Alter von 15 Monaten, und damit nach Vollendung des ersten Lebensjahrs.
3.10 Der Intensivpflegezuschlag nach Art. 42ter Abs. 3 IVG und Art. 39 IVV ist keine selbständige Leistungsart, sondern setzt einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung voraus (Art. 36 Abs. 2 IVV). Somit kann ein Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag nur entstehen, sofern ein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung besteht, was im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung nicht der Fall war. Damit sind die Ausführungen der Beschwerdeführerin zur anrechenbaren Zeit für die Begleitung zu Arzt- und Therapiebesuchen im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen.
4. Zusammenfassend ist das Wartejahr für eine Hilflosenentschädigung ab August 2023 zur eröffnen, womit es im Verfügungszeitpunkt (5. Dezember 2023) noch nicht abgelaufen war. Damit erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens und die Beschwerde ist abzuweisen.
5. Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.— festzusetzen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstLeicht