Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2024.00043


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Curiger
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Sauter

Urteil vom 16. Oktober 2025

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Lerch

Grieder Baumann Lerch Meienberg, Rechtsanwälte

Badenerstrasse 21, Postfach, 8021 Zürich 1


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    Der 1998 geborene X.___ hatte sich im Jahr 2005 erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet und diese hatte ihm vom 1. August 2005 bis 31. Juli 2008 (Urk. 6/6, 6/13) Kostengutsprache für Sonderschulmassnahmen aufgrund einer schweren spezifischen Spracherwerbsstörung gewährt (vgl. Urk. 6/5). Im Jahr 2019 erwarb der Versicherte das Berufsfähigkeitszeugnis eines gelernten Montage-Elektrikers EFZ (Urk. 6/19).

1.2    Am 13. September 2021 stolperte der Versicherte beim Hinaufsteigen auf einer Treppe und verletzte sich dabei am rechten Knie (Urk. 6/26/39). Bereits im Oktober 2018 hatte sich der Versicherte eine Kniedistorsion beim Fussballspielen und im Dezember 2019 eine erneute Kniedistorsion bei Bagatelltrauma zugezogen. Am 13. März 2019 wurde eine arthroskopisch assistierte vordere Kreuzband-Rekonstruktion Knie rechts mit Plica infrapatellaris bei isolierter VKB-Ruptur durchgeführt. Im Mai 2020 hatte der Versicherte eine VKB-Reruptur rechts erlitten, woraufhin er sich am 3. Februar 2021 einer arthroskopisch-assistierten vorderen Kreuzband-Rekonstruktion Knie rechts sowie einer Rekonstruktion des anterolateralen Ligaments Knie rechts unterzog (Urk. 6/26/24). Nach dem Ereignis vom 13. September 2021 erbrachte die Suva als Unfallversicherer Leistungen, namentlich richtete sie ein Taggeld aus und kam für Heilungskosten auf (vgl. Urk. 6/26/14).

    Am 29. Oktober 2021 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf die Kniebeschwerden bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufliche Massnahmen/Rente) an (Urk. 6/20). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog die Akten der Suva bei (Urk. 6/26, 6/40), holte Berichte der behandelnden Ärzte ein (Urk. 6/34 f., 6/46 f.) und führte mit dem Versicherten im Rahmen der Eingliederungsberatung persönliche Gespräche (Urk. 6/60/6 f.). Mit Verfügung vom 22. Februar 2023 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren hinsichtlich Umschulung zum Medizinischen Masseur ab (Urk. 6/59). Die vom Versicherten dagegen erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil IV.2023.00179 vom 14. Juni 2023 gut und wies die Sache zu weiteren Abklärungen an die IV-Stelle zurück (Urk. 6/76).

    Bereits am 21. April 2023 hatte die IV-Stelle dem Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens betreffend Rente in Aussicht gestellt (Urk. 6/66), wogegen der Versicherte Einwand erhob (Urk. 6/73). Mit Verfügung vom 6. Dezember 2023 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 6/80 = Urk. 2).

2.    Dagegen liess der Versicherte am 19. Januar 2024 Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung vom 6. Dezember 2023 und der Vorbescheid vom 21. April 2023 seien aufzuheben. Es sei der Entscheid betreffend Rentenleistungen bis zum Abschluss der Eingliederungsmassnahmen zu sistieren und es sei hernach ein neuer Vorbescheid über den Rentenanspruch zu erlassen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 6. Februar 2024 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), worüber der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 8. Februar 2024 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 7).


3.    Zu ergänzen ist, dass die IV-Stelle das Leistungsbegehren hinsichtlich Umschulung zum Medizinischen Masseur mit Verfügung vom 26. September 2024 erneut abwies, wogegen der Versicherte am 25. Oktober 2024 ebenfalls Beschwerde erhob (vgl. Verfahren IV.2024.00607). In dieser Sache wird mit heutigem Datum ebenfalls der Endentscheid gefällt und darüber hinaus auch der Endentscheid im Verfahren des Beschwerdeführers gegen die Suva betreffend Invalidenrente (Verfahren UV.2024.00141).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

    Auf Grund der im Oktober 2021 anhängig gemachten Anmeldung bei der Invalidenversicherung könnten allfällige Leistungen frühestens ab April 2022 ausgerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 u. 3 IVG). In dieser übergangsrechtlichen Konstellation ist die seit 1. Januar 2022 geltende Rechtslage massgebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird.

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen, dass der Beschwerdeführer seit dem 13. September 2021 seine bisherige Tätigkeit als Elektro-Monteur nicht mehr ausüben könne. Eine wechselbelastende Tätigkeit zwischen Sitzen und Stehen sei ihm seit dem 18. Januar 2022 in einem 100 %-Pensum zumutbar, wobei folgende Arbeiten/Tätigkeiten auszuschliessen seien: Heben, Tragen, Bewegen und/oder Ziehen von schweren Lasten; besondere, ständige Belastungen des rechten Knies; Arbeiten, die häufige Kniebeugen erfordern; häufiges Knien oder Hockstellung; in Zwangshaltung das rechte Knie betreffend; mit einseitig belastender Körperhaltung rechts; mit überwiegendem, ausschliesslichem Stehen; längeres, ununterbrochenes Gehen; häufiges Treppensteigen; nicht überwiegend sitzende Arbeiten; Arbeiten mit Vibrationen, Stossbelastung der rechten unteren Extremität; Gehen auf unebenem Gelände; Gehen oder Stehen auf bewegtem Untergrund; Begehen von Leitern und Gerüsten. In einer derart angepassten Tätigkeit könne der Beschwerdeführer ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen. Da der Beschwerdeführer unabhängig von möglichen Eingliederungsmassnahmen bzw. einer Umschulung einer leidensangepassten Tätigkeit im 100 %-Pensum nachgehen könne, könne unabhängig davon bereits ein Rentenentscheid gefällt werden (Urk. 2).

2.2    Demgegenüber machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, die Verfügung betreffend Umschulung zum Medizinischen Masseur vom 22. Februar 2023 sei aufgrund des Urteils des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 14. Juni 2023 nicht rechtskräftig, weshalb noch Eingliederungsmassnahmen laufen würden. Gestützt auf den Grundsatz «Eingliederung vor Rente» sei die Rentenprüfung zu früh erfolgt. Sodann sei die Invaliditätsbemessung nicht zutreffend. Per 1. Januar 2024 sei eine Änderung von Art. 26bis Abs. 3 IVV in Kraft getreten, wonach bei gestützt auf statistische Werte ermittelten Invalideneinkommen ein einheitlicher pauschaler Abzug von 10 % zu gewähren sei. Gemäss der intertemporalrechtlichen Regelung im Zusammenhang mit der Einführung des Pauschalabzugs seien auf alle Rentenansprüche, die vor dem 1. Januar 2024 entstanden seien und die über den 31. Dezember 2023 hinaus bestehen würden, ab dem 1. Januar 2024 die Bestimmungen der IVV in der Fassung gültig ab dem 1. Januar 2024 anwendbar. Deshalb sei ein entsprechender Abzug vorliegend zu berücksichtigen, sodass mindestens ein Invaliditätsgrad von 24 % ausgewiesen sei (Urk. 1).


3.

3.1    Im Bericht vom 15. September 2021 hielten die Behandler der Universitätsklinik Y.___ folgende Diagnosen fest (Urk. 6/26/24):

- Status nach arthroskopisch-assistierter Rekonstruktion des vorderen Kreuzbands am Knie rechts, Resektion der Plica mediopatellaris und Entfernung des Endotack am medialen Tibiakopf

- Mini-offene Rekonstruktion des anterolateralen Ligaments (ALL) am Knie rechts am 3. Februar 2021 mit/bei

- Aktuell ausgeprägtem Erguss und Einblutung mit/bei Status nach Kniedistorsion am 13. September 2021

- Status nach Ruptur des vorderen Kreuzbandes (VKB) rechts am 26. Mai 2020

- Verdacht auf erneute mediale Meniskusläsion im Hinterhorn

- Persistierender Nikotinabusus

    Die Behandler führten aus, der Beschwerdeführer habe berichtet, am Vortag im Rahmen der Arbeit auf der Baustelle gestolpert zu sein und anschliessend Schmerzen und ein deutlich geschwollenes rechtes Knie verspürt zu haben. MR-tomographisch habe sich beim Beschwerdeführer nach der VKB- und ALL-Rekonstruktion knapp sieben Monate postoperativ auf der rechten Seite trotz deutlichem Kniegelenkerguss eine intakte Binnenstruktur gezeigt (Urk. 6/26/25).

    Am 29. November 2021 ergänzte Prof. Dr. med. Z.___, Facharzt Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates und Leiter Kniechirurgie der Universitätsklinik Y.___, der Beschwerdeführer verspüre weiterhin Beschwerden, wobei eine geringgradige, aber tendenzielle Besserung auszumachen sei. Es bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Elektriker. Eine Anmeldung bei der Invalidenversicherung zur Umschulung sei erfolgt (Urk. 6/34/2).

    Am 19. Januar 2022 teilte Prof. Dr. Z.___ mit, der Beschwerdeführer habe über eine deutliche Besserung der Beschwerden berichtet. Es würden noch belastungsabhängige Restschmerzen anteromedial bestehen. Die Restbeschwerden seien am ehesten im Rahmen einer anterioren Zyklopsläsion zu werten (Urk. 6/35/2).

3.2    Dr. med. A.___, Fachärztin Chirurgie, vom regionalen ärztlichen Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, hielt am 12. Mai 2021 (richtig: 2022; Urk. 6/43) in ihrer versicherungsmedizinischen Stellungnahme fest, die bisherige Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer nicht mehr möglich. Als Diagnosen nannte Dr. A.___ einen Verdacht auf eine anteriore Zyklopsläsion und mediale Meniskushinterhornläsion am Knie rechts bei rezidivierenden Kniedistorsionen (2018), Ruptur des vorderen Kreuzbandes am 13. September 2019 sowie Reruptur des vorderen Kreuzbandes am 26. Mai 2020, Nikotinabusus und Status nach schwerer spezifischer Spracherwerbsstörung (Sonderschulmassnahmen 2005-2008). Sodann führte Dr. A.___ aus, der Beschwerdeführer habe wiederholt Traumata des linken (richtig: rechten) Kniegelenks mit zweimaliger operativer Versorgung des vorderen Kreuzbandes erlitten. Es liege ein schwer vorgeschädigtes Kniegelenk vor. Der Gesundheitszustand sei als instabil anzusehen. Es würden noch operative Möglichkeiten zur Verbesserung des Bewegungsausmasses bestehen, auf Wunsch des Beschwerdeführers sei aber ein konservativer Therapieansatz verfolgt worden. Das Kniegelenk sei stabil, wobei noch eine Beugungshemmung bestehe. Die Tätigkeit als Elektromonteur sei überwiegend wahrscheinlich langfristig nicht mehr leidensgerecht. In einer angepassten Tätigkeit liege eine Arbeitsfähigkeit in vollem Pensum vor. Eine wechselbelastende überwiegend sitzende Tätigkeit sei für den Beschwerdeführer angepasst. Folgende Arbeiten/Tätigkeiten seien dabei auszuschliessen (Urk. 6/43/2):

- mit Heben, Tragen, Bewegen und/oder Ziehen (z.B. Transport-/Hubwagen) von schweren Lasten

- mit besonderen (ständigen) Belastungen des linken (richtig: rechten) Knies

- die häufige Kniebeugen erfordern

- mit häufigem Knien (oder Hockstellung)

- in Zwangshaltung (dauernd hockend, kniend)

- mit einseitig belastender Körperhaltung links (richtig: rechts)

- mit überwiegendem (ausschliesslichem) Stehen

- die längeres (ununterbrochenes) Gehen erfordern

- die häufiges Treppen- oder Leitersteigen erfordern

- die nicht überwiegend sitzend möglich sind

- mit Vibrationen, Stossbelastung der linken (richtig: rechten) unteren Extremität

- Gehen auf unebenem Gelände

- Gehen oder Stehen auf bewegtem Untergrund

3.3    Am 18. November 2022 informierte Prof. Dr. Z.___, der Beschwerdeführer habe über eine weitere Besserung durch selbst durchgeführte Fitnessübungen am rechten Knie berichtet. Der Beschwerdeführer habe festgehalten, dass eine Arbeitstätigkeit in seinem angestammten Beruf als Elektriker nicht mehr möglich sei. Dieser Beruf erfordere sehr viel Treppensteigen sowie das Hochklettern auf Leitern. Dies führe bei ihm zu zunehmenden Schmerzen. Prof. Dr. Z.___ erläuterte in seiner Beurteilung, die Ausführung der aktuellen Tätigkeit als Elektriker mit einer hohen körperlichen Beanspruchung sei aus medizinischer Sicht eher kritisch. Die Ausübung als Medizinischer Masseur wäre aus seiner Sicht jedoch vertretbar. Es sollte dabei keine erhöhte Beanspruchung des Knies auftreten (Urk. 6/46).

3.4    Am 21. November 2022 nahm med. pract. B.___, Facharzt Chirurgie, Versicherungsmediziner der Suva, eine ärztliche Untersuchung des Beschwerdeführers vor (Urk. 6/54). Dabei habe der Beschwerdeführer angegeben, es sei im Verlauf der letzten Monate zu einer deutlichen Besserung gekommen und er habe das Krafttraining wieder intensivieren können. Sowohl von der Beweglichkeit als auch den Schmerzen her sei es besser. Wetterfühlig sei er nicht, die Schmerzen seien eindeutig belastungsabhängig. In Ruhe habe er keine Schmerzen. Ein halbes Jahr zuvor sei das Knie das letzte Mal aufgeschwollen gewesen. Giving-way-Episoden habe er früher gehabt, aktuell aber nicht mehr. Der Beschwerdeführer gehe zudem davon aus, dass er die Situation am Knie noch verbessern könne. Von der Gehstrecke her sei er im normalen Leben nicht eingeschränkt. Das Schwimmen würde gehen; ein Fahrrad habe er nicht, aber auf dem Home-Trainer im Fitnessstudio habe er keine Probleme. Das Autofahren sei ebenfalls ohne Probleme möglich. Früher habe er als Hobby Fussball gespielt, dies würde er aber seit dem Kreuzbandriss und den verschiedenen Operationen nicht mehr machen; er fahre auch kein Snowboard mehr. Befundmässig hielt der Versicherungsmediziner fest, der Barfussgang sei mit flüssigem Gangbild ohne Probleme durchführbar. Der Zehenspitzenstand, Zehenspitzengang sowie der Fersengang und Fersenstand seien ebenfalls problemlos möglich. Der Einbeinstand rechts inklusive Einfedern sei ebenso wie auf der linken Seite ohne Weiteres möglich. Bei der Untersuchung im Sitzen habe sich bei von der Unterlage hängenden Beinen gezeigt, dass sowohl das rechte Bein als auch das linke gestreckt und auch gehalten werden könnten. Die Untersuchung am rechten Knie habe insgesamt einen guten Zustand nach der vorderen Kreuzbandplastik und Revision bei Transplantatruptur gezeigt, es bestehe aber eine deutlich ausgeprägte muskuläre Atrophie im Oberschenkelbereich (Urk. 6/54/3-5). In seiner Beurteilung hielt med. pract. B.___ fest, beim Beschwerdeführer sei es bei Status nach primärer Kreuzbandoperation und Revisionskreuzbandoperation sowie anschliessender Distorsion zu einem nun doch ansprechenden Resultat gekommen. Die Flexion sei diskret eingeschränkt, aber insgesamt sei die Beweglichkeit als gut und vor allem das Knie als stabil zu werten. Die vom Beschwerdeführer angegebenen Beschwerden und die bei der klinischen Untersuchung erhobenen Befunde seien nachvollziehbar. Eine Umschulung zum Medizinischen Masseur sei daher aus seiner Sicht als Versicherungsmediziner zu begrüssen. Beim Beschwerdeführer sei mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit der medizinische Endzustand erreicht; von weiteren ärztlichen Behandlungen könne keine Verbesserung erwartet werden. Der Beschwerdeführer könne in seiner angestammten Tätigkeit als Montage-Elektriker nicht mehr arbeiten. Er könne nur noch mittelschwere Lasten halten, aber beide Hände gleich in die Arbeit einbeziehen; Überkopfarbeiten seien statthaft. Er könne sitzen und stehen, es dürften aber keine Zwangshaltungen erforderlich sein. Insbesondere seien Arbeiten mit Schlägen und/oder Vibrationen nicht mehr statthaft. Das Gehen sei frei, wobei das Gehen auf unebenem Gelände sowie das Begehen von Leitern nicht durchgeführt werden sollten. Der Beschwerdeführer könne aber Treppen steigen. Arbeiten, die absturzgefährdet oder gefährlich seien, sollte er nicht durchführen. Der Beschwerdeführer sollte eine wechselbelastende Tätigkeit zwischen Stehen und Sitzen durchführen. Unter Einhaltung dieses Belastungsprofils sei dem Beschwerdeführer eine ganztägige Arbeit möglich (Urk. 6/54/67).

3.5    Am 29. November 2022 erstellte RAD-Ärztin Dr. A.___ erneut ein Belastbarkeitsprofil. Sie hielt fest, dem Beschwerdeführer sei eine wechselbelastende Tätigkeit zwischen Stehen und Sitzen möglich. Dabei wies sie erneut auf die in der Stellungnahme vom 12. Mai 2022 (vgl. vorstehende E. 3.2) beschriebenen Einschränkungen hin (Urk. 6/48/2).

3.6    Dieses Belastbarkeitsprofil führte RAD-Ärztin Dr. A.___ auch in ihrer Stellungnahme vom 28. Februar 2023 an, wobei die auszuschliessenden Tätigkeiten um das «Begehen von Leitern und Gerüsten» ergänzt wurden (Urk. 6/65/5). Dr. A.___ führte aus, es liege eine ärztliche Beurteilung und Untersuchung der Suva vom 21. November 2022 vor, wobei der Gesundheitszustand als medizinischer Endzustand bewertet worden sei. Als objektivierbares Funktionsdefizit würden eine endgradig eingeschränkte Flexion des rechten Kniegelenkes sowie ein muskuläres Defizit vorliegen. Subjektiv bestehe eine Belastungsintoleranz. Behandlungen würden keine mehr durchgeführt. Zusammenfassend liege seit dem erneuten Trauma des rechten Kniegelenks eine Arbeitsunfähigkeit für die angestammte Tätigkeit als Montage-Elektriker vor. Unter Berücksichtigung des Belastbarkeitsprofils sei der Beschwerdeführer seit spätestens dem 18. Januar 2022 in vollem Pensum arbeitsfähig (Urk. 6/65/6).

3.7    Gestützt auf diese Berichte ging die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit aus. Dies wurde seitens des Beschwerdeführers nicht beanstandet und ist angesichts der Aktenlage zutreffend.


4.    

4.1    Strittig sind die erwerblichen Auswirkungen des ausgewiesenen Gesundheitsschadens.

4.2

4.2.1    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).

4.2.2    Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (vgl. BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1; vgl. auch Art. 26 Abs. 1 IVV).

    Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 4. Aufl. 2022, N. 56 f. zu Art. 28a; vgl. auch Art. 26 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 25 Abs. 3 IVV). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt bezogen auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 150 V 67 E. 4.2, 143 V 295 E. 4.1.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_592/2022 vom 11. April 2023 E. 4.3.3 mit Hinweisen). Die Wahl der massgeblichen Tabellenposition soll möglichst den überwiegend wahrscheinlichen Verlauf der Einkommensentwicklung ohne Gesundheitsschaden abbilden. Hierbei ist das Valideneinkommen keine vergangene, sondern eine hypothetische Grösse (Urteil des Bundesgerichts 8C_152/2022 vom 21. Oktober 2022 E. 3.2.2 mit Hinweisen).

4.2.3    Liegt kein anrechenbares Erwerbseinkommen vor, so wird das Einkommen mit Invalidität nach statistischen Werten nach Art. 25 Abs. 3 IVV bestimmt. Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 4. Aufl. 2022, N. 93 f. zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).

4.3    

4.3.1    Vorliegend ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass der Beschwerdeführer bei guter Gesundheit weiterhin als Montage-Elektriker tätig wäre, und stellte zur Ermittlung des Valideneinkommens auf den Lohn gemäss LSE 2020, Tabelle T17, Ziff. 74, Elektriker und Elektroniker, Total Männer, ab und ermittelte ein Valideneinkommen von Fr. 75'819.-- (Urk. 6/64).

    Das Heranziehen von Tabellenlöhnen zur Ermittlung des Valideneinkommens ist nicht zu beanstanden, da es sich bei der vom Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Eintritts des Gesundheitsschadens ausgeübten Tätigkeit um ein befristetes Arbeitsverhältnis gehandelt hat (Urk. 6/26/38) und er somit auch ohne Eintritt des Gesundheitsschadens zwischenzeitlich nicht mehr in diesem Arbeitsverhältnis stünde. Beim anhand der LSE vorgenommenen Einkommensvergleich ist praxisgemäss von der Tabellengruppe A (standardisierte Bruttolöhne) auszugehen, wobei üblicherweise auf die Tabelle TA1_tirage_skill_level (privater Sektor) abgestellt wird. Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht absolut, sondern kennt Ausnahmen. Es kann sich daher durchaus rechtfertigen, auf die Tabelle TA7 respektive T17 (ab 2012) abzustellen, wenn dadurch eine genauere Festsetzung des Validen- bzw. Invalideneinkommens ermöglicht wird und der versicherten Person der öffentliche Sektor gleichermassen offensteht (Urteil des Bundesgerichts 8C_272/2024 vom 4. März 2025 E. 5.1 mit Hinweisen). Ob vorliegend hinreichende Gründe dafür bestehen, für die Bemessung des Valideneinkommens vom Grundsatz abzuweichen und auf die Tabelle T17 abzustellen, kann angesichts der nachfolgenden Ausführungen offenbleiben.

    Zieht man die Tabelle T17 heran (Ziff. 74: Elektriker/innen und Elektroniker/innen), ist aufgrund des Alters des Beschwerdeführers auf den Wert in der Spalte «<= 29 Jahre» und nicht – wie von der Beschwerdegegnerin angenommen (Urk. 6/64/1) – auf den Totalwert abzustellen. Dies gebietet die rechtsprechungsgemässe Vorgabe, wonach die Verwaltung oder das Gericht die hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau zu ermitteln haben. Dementsprechend ist auch bei Anwendung von Tabellenlöhnen auf die im Einzelfall relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren abzustellen (Urteil des Bundesgerichts 8C_175/2020 vom 21. Januar 2022 E. 3.4.2.3 mit Hinweisen). Unter Angleichung an die betriebsübliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden pro Woche im Jahr 2022 (vgl. BFS, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche, T 03.02.03.01.04.01, Total) sowie die Nominallohnentwicklung (vgl. BFS, Nominallohnindex, Männer, 2021-2024, T1.1.20, Total) ergibt sich ein Valideneinkommen in der Höhe von rund Fr. 67'593.-- (Fr. 5'382.- x 12 : 40 x 41.7 x 0.993 [2021] x 1.011 [2022]).

    Stellt man auf den standardisierten Monatslohn von Fr. 5'731.-- gemäss LSE 2020, TA1_tirage_skill_level, Ziff. 41-43 Baugewerbe, Kompetenzniveau 1, Männer, ab, ergibt sich unter Berücksichtigung der branchenspezifischen Nominallohnentwicklung bei Männern bis ins Jahr 2022 (vgl. Bundesamt für Statistik [BFS], Nominallohnindex, Männer, 2021-2024, T1.1.20, Ziffer 41-43) sowie der betriebsüblichen Arbeitszeit in der Baubranche von 41.2 Stunden pro Woche im Jahr 2022 (vgl. BFS, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche, T03.02.03.01.04.01, Ziffer 41-43) ein etwas höheres Valideneinkommen in der Höhe von rund Fr. 71'119.-- (Fr. 5'731.—x 12 : 40 x 41.2 x 1.0 [2021] x 1.004 [2022]). Beide gestützt auf die statistischen Daten errechneten Valideneinkommen liegen weit über den vom Beschwerdeführer bisher erzielten Verdiensten (Urk. 6/69).

4.3.2    Da der Beschwerdeführer seine Restarbeitsfähigkeit nicht ausschöpft, stützte sich die Beschwerdegegnerin zur Bemessung des Invalideneinkommens zu Recht ebenfalls auf Tabellenlöhne, konkret den Lohn für Hilfsarbeiter gemäss LSE 2020, Tabelle TA1_tirage_skill_level, Zeile «Total Privater Sektor», Männer, Kompetenzniveau 1, von Fr. 5'261.-- (Urk. 6/64). Unter Angleichung an die betriebsübliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden pro Woche im Jahr 2022 (vgl. BFS, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche, T03.02.03.01.04.01, Total) sowie die Nominallohnentwicklung (vgl. BFS, Nominallohnindex, Männer, 2021-2024, T1.1.20, Total) ergibt sich ein erzielbares Einkommen von Fr. 66'073.-- (Fr. 5'261.-- x 12 : 40 x 41.7 x 0.993 [2021] x 1.011 [2022]).

    Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Lohndaten wie namentlich der LSE ermittelt, ist der so erhobene Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 142 V 178 E. 1.3, 124 V 321 E. 3b/aa) und die versicherte Person je nach Ausprägung deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichen Erfolg verwerten kann (BGE 135 V 297 E. 5.2, 126 V 75 E. 5b/aa i.f.). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2, 126 V 785 E. 5b/bb-cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug vom Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist. Allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen dürfen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen (zum Ganzen: BGE 148 V 174 E. 6.3 mit Hinweis auf BGE 146 V 16 E. 4.1 f. mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_770/2023 vom 11. Juli 2024 E. 6.1).

    Vorliegend sind keine Umstände ersichtlich, welche einen Abzug vom Tabellenlohn zu rechtfertigen vermögen. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, in seinem Fall sei der ab 1. Januar 2024 eingeführte Pauschalabzug gemäss Art. 26bis Abs. 3 IVV zu berücksichtigen (Urk. 1 S. 5), ist darauf hinzuweisen, dass mit Blick auf den für die richterliche Überprüfungsbefugnis massgeblichen Zeitpunkt des Verfügungserlasses (BGE 129 V 167 E. 1) vom 6. Dezember 2023 (Urk. 2) eine Anwendung der am 1. Januar 2024 in Kraft getretenen neuen Änderung von Art. 26bis Abs. 3 IVV von vornherein ausser Betracht fällt (Urteil des Bundesgerichts 8C_243/2023 vom 5. September 2024 E. 7.5 mit Hinweis auf 8C_823/2023 vom 8. Juli 2024 [zwischenzeitlich publiziert: BGE 150 V 410] E. 9.5.3.5.1).

4.3.3    Bei einem Valideneinkommen von Fr. 71'119.-- (respektive Fr. 67'593.--) und einem Invalideneinkommen von Fr. 66'073.-- ergibt sich eine Einkommenseinbusse von 5'046.-- (respektive Fr. 1'520.--), was zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 7 % (respektive 2 %) führt.


5.    Das Vorbringen des Beschwerdeführers, das Verfahren betreffend Eingliederungsmassnahmen laufe noch, weshalb gestützt auf den Grundsatz «Eingliederung vor Rente» kein Raum für eine Rentenprüfung bestehe (Urk. 1 S. 4), verfängt nicht. Kann ein Rentenanspruch durch allenfalls noch vorzunehmende berufliche Eingliederungsmassnahmen nämlich nicht (mehr) beeinflusst werden, etwa weil – wie vorliegend – ein rentenbegründender Invaliditätsgrad bereits jetzt nicht gegeben ist, kann der Rentenentscheid unabhängig von allfälligen Eingliederungsmassnahmen gefällt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_204/2021 vom 26. Mai 2021 E. 4.2.2 mit Hinweisen).


6.    Nach dem Gesagten erweist sich der angefochtene Entscheid als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


7.    Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 700.-- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Patrick Lerch

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




FehrSauter