Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2024.00045
II. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiber Brugger
Urteil vom 13. Mai 2024
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1988, war zuletzt von September 2015 bis März 2020 als Customer Relationship Managerin beim Y.___ in Z.___ angestellt (Urk. 7/14 Ziff. 1, 2.1 und 2.2, Urk. 7/49 S. 1 oben). Die Versicherte meldete sich am 13. Juni 2019 unter Hinweis auf Schmerzen, eine Erschöpfung, Schlafstörungen, Übelkeit und eingeschlafene Beine bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/7 Ziff. 6.1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte berufliche (Urk. 7/10, Urk. 7/12, Urk. 7/14) und medizinische Abklärungen (Urk. 7/30, Urk. 7/37, Urk. 7/50) und zog Akten des Unfall- und Krankentaggeldversicherers (Urk. 7/3, Urk. 7/17, Urk. 7/23, Urk. 7/29, Urk. 7/31, Urk. 7/39) zum Verfahren bei.
Die IV-Stelle erteilte am 13. Juli 2021 Kostengutsprache für ein Belastbarkeitstraining (Urk. 7/51). Am 20. Oktober 2021 erteilte sie Kostengutsprache für ein Aufbautraining und am 21. April 2022 für eine arbeitsmarktorientierte Vorbereitung (Urk. 7/63, Urk. 7/74). Mit Verfügungen vom 14. Juli 2021, 20. Oktober 2021 und vom 22. April 2022 (Urk. 7/53, Urk. 7/65, Urk. 7/76) sprach die IV-Stelle der Versicherten für die Zeit vom 26. Juli 2021 bis 25. August 2022 ein Taggeld zu. Am 5. Juli 2022 teilte sie der Versicherten mit, dass die Eingliederungsmassnahmen per 31. Juli 2022 abgebrochen werden (Urk. 7/86). Die IVStelle holte in der Folge medizinische Berichte (Urk. 7/88-89, Urk. 7/97) und ein polydisziplinäres Gutachten (Urk. 7/118) ein.
Mit Verfügung vom 30. Juni 2023 (Urk. 7/137) verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung.
1.2 Die Versicherte reichte der IV-Stelle am 14. Juli 2023 (Urk. 7/138) eine Eingabe betreffend Gewährung beruflicher Massnahmen ein. Mit Vorbescheid vom 26. September 2023 (Urk. 7/145) stellte die IV-Stelle in Aussicht, dass auf das neue Leistungsgesuch nicht eingetreten werde. Die Versicherte brachte dagegen Einwände (Urk. 7/146, Urk. 7/153) vor. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2023 (Urk. 7/156 = Urk. 2) trat die IV-Stelle auf das neue Leistungsgesuch nicht ein.
2. Die Versicherte erhob am 20. Januar 2024 Beschwerde (Urk. 1) gegen die Verfügung vom 4. Dezember 2023 (Urk. 2). Sinngemäss beantragte sie, in Aufhebung der Verfügung sei auf die Neuanmeldung vom 14. Juli 2023 einzutreten und das Gesuch materiell zu prüfen.
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 29. Februar 2024 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Diese wurde der Beschwerdeführerin am 5. März 2024 zugestellt (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).
Aufgrund der erneuten IV-Anmeldung der Beschwerdeführerin im Juli 2023 ist die seit 1. Januar 2022 geltende Rechtslage massgebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:
a. diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und
b. die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.
Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen sind insbesondere zu berücksichtigen:
a. das Alter;
b. der Entwicklungsstand;
c. die Fähigkeiten der versicherten Person; und
d. die zu erwartende Dauer des Erwerbslebens (Abs. 1bis).
Bei Abbruch einer Eingliederungsmassnahme wird nach Massgabe der Absätze 1 und 1bis eine wiederholte Zusprache derselben oder einer anderen Eingliederungsmassnahme geprüft (Abs. 1ter). Nach Massgabe der Artikel 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Artikel 16 Abs. 3 lit. b IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2bis).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Massnahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit. abis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d).
1.4 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (Urteil des Bundesgerichts 9C_234/2023 vom 4. September 2023 E. 1.2, insbesondere mit Hinweis auf BGE 117 V 198 E. 3a).
1.5 Gemäss Art. 87 Abs. 2 IVV muss mit einem Revisionsgesuch und gemäss Art. 87 Abs. 3 IVV mit einer Neuanmeldung glaubhaft gemacht werden, dass sich der Invaliditätsgrad anspruchsrelevant verändert hat. Der versicherten Person kommt ausnahmsweise eine Beweisführungslast zu (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2.5). Die Eintretensvoraussetzung des Glaubhaftmachens soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, mithin keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1). Dies gilt auch für eine erneute Anmeldung nach einer vorangegangenen, aber befristeten Rentenzusprache (BGE 133 V 263 E. 6.1).
Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 71 E. 2.2).
Ist die Änderung nicht glaubhaft gemacht, wird auf das Revisionsgesuch oder die erneute Anmeldung nicht eingetreten (BGE 133 V 64 E. 5.2.5). Dabei wird die Verwaltung unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage, wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 71 E. 2.2 mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) fest, die Beschwerdeführerin habe nach der Verfügung vom 30. Juni 2023 am 14. Juli 2023 ein neues Leistungsbegehren gestellt. Nach Prüfung der Akten ergebe sich keine Veränderung beziehungsweise gehe aus den Unterlagen keine Beeinträchtigung hervor, die in der vorherigen ausführlichen medizinischen Abklärung nicht berücksichtigt worden wäre. Mit den neu eingereichten Berichten würden die funktionellen Einschränkungen lediglich einer anderen Diagnose zugeordnet (S. 1 f.).
2.2 Die Beschwerdeführerin brachte vor, sie wolle auf die anhaltenden starken Schmerzen hinweisen, die ihren Alltag massiv beeinträchtigten und ihre Lebensqualität erheblich einschränkten. Seitdem am 23. März 2023 die Diagnose einer Fibromyalgie gestellt worden sei, seien ihre gesundheitlichen Beschwerden kontinuierlich schwerwiegender geworden. Sie weise auf eine Untersuchung (Kernspintomographie, MRT) vom 4. Januar 2024 in der Klinik A.___ hin, bei welcher weitere Diagnosen gestellt worden seien. Die bereits bestehenden Beschwerden hätten sich verstärkt und ihre Belastung erhöht. Die Schmerzen hätten nicht nur einen erheblichen Einfluss auf ihre physische, sondern auch auf ihre psychische Verfassung. Es sei für sie äussert schwierig, ihren Alltag zu bewältigen. Die Lebensqualität sei nahezu verloren gegangen. Die Beschwerdeführerin sei sehr bemüht, so bald als möglich wieder arbeitsfähig zu sein und sie ergreife alle ihr möglichen Massnahmen, um körperlich fit zu werden. Seit Januar 2019 sei sie ununterbrochen in physiotherapeutischer und bei einem Chiropraktiker in Behandlung. Die aktuelle Situation mache es ihr jedoch nahezu unmöglich, ihre täglichen Aufgaben zu bewältigen und am gesellschaftlichen Leben teilzuhaben (Urk. 1 S. 1).
2.3 Die Beschwerdegegnerin führte in der Vernehmlassung ergänzend aus, die leistungsverneinende Verfügung vom 30. Juni 2023 sei unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Die Beschwerdeführerin habe sich mit dem Gesuch vom 14. Juli 2023 erneut zum Leistungsbezug angemeldet. Daraus gehe in keiner Weise hervor, dass sie mit dem Entscheid vom 30. Juni 2023 nicht einverstanden gewesen wäre. Weiter hätten zum damaligen Zeitpunkt keine zusätzlichen Anhaltspunkte bestanden, dass das Gesuch als direkt eingegangene Beschwerde hätte behandelt werden müssen. Eine Neuanmeldung werde nur materiell geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft machen könne, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit dem letzten, rechtskräftigen Entscheid in einem für den Leistungsanspruch erheblichen Masse verändert habe. Bei einer kurzfristigen Wiederanmeldung würden zudem strengere Anforderungen an die Glaubhaftmachung einer Verschlechterung gestellt (Urk. 6 S. 1 f. Ziff. 1).
Aus den Akten gehe nicht hervor, inwiefern sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit dem Entscheid vom 30. Juni 2023 verschlechtert haben sollte. Zudem lägen keine wesentlichen neuen oder unberücksichtigten Faktoren vor, die die Beschwerdeführerin bei der beruflichen Eingliederung behinderten. Aus den Berichten vom 22. Dezember 2023, vom 4. und vom 18. Januar 2024 seien keine neuen, bisher unberücksichtigten medizinischen Tatsachen beziehungsweise objektivierbare Befunde zu entnehmen, welche für das Vorliegen einer erheblichen Sachverhaltsänderung sprechen würden. In den neuen Berichten fänden sich sodann keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit. Eine erhebliche Verschlechterung sei damit nicht glaubhaft gemacht worden. Die erst im Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismittel seien sodann unbeachtlich für die Frage, ob die Verwaltung auf die Neuanmeldung zu Recht nicht eingetreten sei (S. 2 Ziff. 2-4).
2.4 Streitgegenstand bildet die Frage, ob die Beschwerdegegnerin auf die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 14. Juli 2023 (Urk. 7/138) betreffend berufliche Massnahmen zu Recht nicht eingetreten ist. Dies, nachdem die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf IV-Leistungen und damit auch einen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen mit Verfügung vom 30. Juni 2023 abgelehnt hatte (Urk. 7/137). Rechtsprechungsgemäss sind Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV analog auch bei einer Neuanmeldung zum Bezug von Eingliederungsmassnahmen anwendbar (BGE 149 V 177 E. 4). Falls, was es zu klären gilt, die Eingabe vom 14. Juli 2023 als Neuanmeldung zu verstehen ist, ist daher zu prüfen, ob von der Beschwerdeführerin eine gesundheitliche Verschlechterung seit dem 30. Juni 2023 glaubhaft gemacht worden ist.
3.
3.1 Bei der Leistungsabweisung vom 30. Juni 2023 präsentierte sich die medizinische Aktenlage wie folgt:
3.2 Dr. med. B.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, Universitätsklinik C.___, stellte im Bericht vom 27. August 2019 (Urk. 7/23/5-7 = Urk. 7/30) folgende Diagnosen (S. 1):
- persistierendes Panvertebral-Syndrom, Erstdiagnose 29. November 2018
- Arthralgien, Gelenk MCP III bis V-Bereich palmar, Hand rechts, am ehesten myofaszial bedingt
- Status nach Sturz beim Sprungtraining am 29. November 2018
- Beinlängendifferenz zugunsten rechts
3.3 D.___, MSc Fachpsychologin für Psychotherapie FSP, und E.___, dipl. Arzt, Zentrum F.___, nannten im Bericht vom 3. Februar 2020 (Urk. 7/29/6-9) als Diagnosen eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1), Erstdiagnose 18. Juni 2019, zum Zeitpunkt des Traumas elfjährig mit ersten Symptomen, eine konsekutive Entwicklung einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10 F32.1) und Essattacken bei anderen psychischen Störungen (ICD-10 F50.4; S. 1 Ziff. 2.1).
Die Fachleute des Zentrums F.___ führten aus, die psychischen Beschwerden seien nach einem traumatischen Erlebnis aufgetreten. Dieses habe darin bestanden, dass die Beschwerdeführerin auf dem Schulweg von einem fremden Mann vergewaltigt worden sei. Seit dem Jugendalter bestünden zudem depressive Verstimmungen mit Lustlosigkeit und gedrückter Stimmung (S. 1 f.). Mit 15 (richtig: 13) Jahren habe sie mit einem Sprung aus dem siebten Stockwerk eines Hauses einen Suizidversuch unternommen. Ab 2017 seien Essattacken und ein Substanzmissbrauch (1-2 Joints pro Tag) aufgetreten (S. 2 oben).
3.4 Dr. med. G.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, nannte im Bericht vom 9. Juli 2022 (Urk. 7/89/2-7) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein Panvertebral-Syndrom, seit 2019 bei massiver thorakolumbaler Skoliose, einen Status nach Femurfraktur 2001 mit Beinverlängerung rechts und eine posttraumatische Belastungsstörung, seit 2001 (Ziff. 2.5). Dr. G.___ gab zur Vorgeschichte an, die Patientin habe bei einem Suizidversuch 2001 eine Femurfraktur rechts erlitten, die operiert worden sei. Daraus sei eine Beinlängenverlängerung rechts resultiert. Konsekutiv sei es zu einer thorakolumbalen Skoliose der Brustwirbelsäule (BWS) gekommen. Nach einem Sturz am 29. November 2018 sei es zu einer Schmerzexazerbation an der BWS und der Lendenwirbelsäule (LWS) gekommen. Die Patientin sei in der Folge wegen eines panvertebralen Syndroms rheumatologisch und orthopädisch abgeklärt und therapiert worden. Trotz intensiver Physiotherapie leide sie seither an Rückenschmerzen (Ziff. 2.1). Beim Sitzen verspüre sie nach zwei Stunden Schmerzen im Becken. Stehende Tätigkeiten könne sie ebenfalls nicht ausführen, da sie nach ein bis zwei Stunden Schmerzen im Bereich der BWS und des Nackens bekomme (Ziff. 2.2).
Der Hausarzt attestierte für die bisherige Tätigkeit als Sekretärin und Verkäuferin vom 28. Juni 2019 bis 14. Februar 2022 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % und seit dem 15. Februar 2022 bis auf Weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % (Ziff. 1.3). Mit einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit könne nicht gerechnet werden. Die Beschwerdeführerin habe sich seit dem 25. Juli 2021 in einem Wiedereingliederungsprogramm der Invalidenversicherung befunden. Dort sei festgestellt worden, dass sie maximal drei Stunden pro Tag und vier Tage in der Woche arbeiten könne. Dies, aufgrund von Schmerzen in der BWS und LWS, die bei längerem Arbeiten auftreten würden (Ziff. 2.7). Es sei festgestellt worden, dass sie maximal mit einem Pensum von 30 % arbeiten könne. Möglich seien Büroarbeiten, aber keine schweren Arbeiten (Ziff. 3.1).
3.5 Dr. med. H.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, D.___ und Dr. med. I.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Chefarzt Zentrum F.___, gaben im Verlaufsbericht vom 21. Juli 2022 (Urk. 7/97/2-6) an, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich verbessert (S. 1 Ziff. 1.1). Sie nannten als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) bei multiplen traumatischen Erlebnissen und eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4). Zudem diagnostizierten sie neu einen Verdacht auf eine emotional instabile Persönlichkeitsakzentuierung (ICD-10 Z73.1, seit Juni 2022) und eine anhaltende Schmerzstörung (ICD-10 F45.4, seit Juni 2022, S. 1 Ziff. 1.2).
Die Beschwerdeführerin habe von 2017 bis Juni 2019 als Customer Relationship Managerin beim Y.___ ein Arbeitspensum von 100 % verrichtet. Dies setzte ein hohes Ausmass an Belastbarkeit und Flexibilität voraus, was die Patientin gegenwärtig nicht aufbringen könne. In einem geschützten Setting im Empfang habe sie bis zu drei Stunden pro Tagen arbeiten können. Der zeitlich reduzierte Umfang sei auf die Schmerzproblematik und eine damit einhergehende verminderte Belastbarkeit und Mobilität zurückzuführen (S. 2 f. Ziff. 2.1). Die Leistungsfähigkeit sei im Vergleich zu einer Beschäftigung als Empfangs- und Kundendienstmitarbeiterin im geschützten sowie im primären Arbeitssektor aktuell um 70 % vermindert (S. 3 Ziff. 2.2). Sie könne auf dem ersten Arbeitsmarkt aktuell zu 30 % arbeiten. In den nächsten zwei Jahren könne mit einer Erhöhung auf ein Pensum von nicht mehr als 50 % gerechnet werden. Es werde eine Teilberentung zu 50 % empfohlen (S. 4 Ziff. 3.3).
3.6
3.6.1 Die Gutachter des Institutes J.___ erstatteten am 9. März 2023 (Urk. 7/118) im Auftrag der Beschwerdegegnerin ein interdisziplinäres Gutachten. Es beruht auf den fachärztlichen Untersuchungen vom 30. Januar 2023 und den den Gutachtern zur Verfügung gestellten Akten. Die Untersuchungen erfolgten durch Dr. med. K.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. L.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. M.___, Facharzt für Neurologie, und Dr. med. N.___, Facharzt für Rheumatologie (S. 5 Ziff. 2.1).
Dr. K.___ führte im internistischen Teilgutachten (Urk. 7/118/22-28) aus, die Beschwerdeführerin habe nach der Einreise in die Schweiz von 1997 bis 2004 die Primar- und Sekundarschule besucht. Danach habe sie keinen Beruf erlernt. Zwischen 2005 und 2017 sei sie in mehreren Tätigkeiten als Kioskverkäuferin, Servicemitarbeiterin, Mitarbeiterin in einem Tankstellen-Shop, Inhaberin und Geschäftsführerin eines Internetcafés, Backwarenverkäuferin etc. tätig gewesen. Von Juni 2017 bis März 2020 sei sie beim Y.___ als Customer Relationship Managerin arbeitstätig gewesen. Danach habe sie nur noch im Rahmen von Eingliederungsmassnahmen gearbeitet (S. 25 Ziff. 6.1).
Dr. K.___ nannte als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 26 Ziff. 6.3 lit. c):
- Adipositas bei einem BMI von 31, Dyslipidämie, unbehandelt
- Rhinokonjunktivitis allergica
- rezidivierende Urtikaria und Angioödem
- Nickelallergie
- Hämorrhoidalleiden
Eine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit stellte der Gutachter nicht (S. 26 Ziff. 6.3 lit. b). In der bisherigen Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 % beziehungsweise eine Arbeitsunfähigkeit von 0 %. Es bestünden keine Hinweise, dass die Arbeitsfähigkeit aus allgemeininternistischer Sicht im Verlauf jemals längerfristig eingeschränkt gewesen sei (S. 27 Ziff. 8.1.3 und 8.1.4).
3.6.2 Dr. L.___ führte zur psychiatrischen Untersuchung (Urk. 7/118/29-39) aus, lebensgeschichtlich bedeutsam sei, dass die Beschwerdeführerin im Alter von elf Jahren von einem unbekannten Mann sexuell missbraucht worden sei und sie sich zwei Jahre später aus einem Hochhaus gestürzt habe (S. 32 unten). Die Explorandin befinde sich seit Juni 2019 in ambulanter psychotherapeutischer Behandlung. Die Therapiesitzungen fänden in wöchentlichen Abständen statt. Pharmakologisch werde sie mit 25mg Quetiapin behandelt. Durch eine stationäre und die ambulante Behandlung habe hinsichtlich der Symptome einer Traumafolgestörung eine deutliche Verbesserung erreicht werden können. Eine Fokussierung auf die von der Explorandin seit Jahren beklagte und an Intensität zunehmende Schmerzsymptomatik sei jedoch bislang nicht erfolgt (S. 33 oben). Im Gespräch hätten sich keine Hinweise auf klinisch relevante Beeinträchtigungen der Konzentration, der Aufmerksamkeit und des Gedächtnisses ergeben. Die Stimmungslage habe sich ausgeglichen gezeigt. Die Explorandin habe aufgestellt und gut gelaunt bei einem normalen Antrieb und einer guten affektiven Modulationsfähigkeit gewirkt (S. 33 Ziff. 4.3). Selbstverletzungen in der Kindheit und Jugend würden negiert. Die Beschwerdeführerin habe jedoch über streckenweise auftretende Essattacken berichtet (S. 34 Ziff. 4.3).
Nach den vorliegenden Berichten hätten Flashbacks und Albträume bestanden. Es seien aber keine andauernden Gefühle von betäubt sein und emotionaler Stumpfheit beschrieben worden. Ebenso wenig sei über Gleichgültigkeit und Teilnahmslosigkeit anderen Menschen und der Umgebung gegenüber sowie über dramatische, akute Ausbrüche von Angst, Panik oder Aggression berichtet worden, ausgelöst durch das damalige Ereignis. Zum Zeitpunkt der aktuellen Untersuchung seien entsprechende Symptome negiert worden. Das Störungsbild einer posttraumatischen Belastungsstörung sei derzeit nicht mehr zu diagnostizieren. Für eine rezidivierende depressive Störung fänden sich ebenfalls keine Anhaltspunkte (S. 35 Ziff. 6.2.3 oben). Die Explorandin habe bezüglich des Verdachts auf eine emotional instabile Persönlichkeitsakzentuierung zwar angegeben, dass sie streckenweise unter Essattacken leide. Es habe jedoch nie ein selbstverletzendes Verhalten gegeben (S. 35 Ziff. 6.2.3 Mitte). Der Diagnose einer anhaltenden Schmerzstörung sei hingegen zu folgen (S. 35 unten).
Dr. L.___ nannte als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung. Eine Diagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit stellte der Gutachter nicht (S. 36 Ziff. 6.3 lit. b-c). Bei der Explorandin stehe eine somatoforme Schmerzstörung im Vordergrund. Aufgrund der Störung sehe sie sich nicht in der Lage, wie früher einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen. Das Störungsbild sei in einer zunehmenden Chronifizierung begriffen und unterliege derzeit auch keiner hierauf fokussierten ambulanten Behandlung. Die Explorandin gehe derzeit keiner beruflichen Tätigkeit nach. Als belastend sei sicherlich der Umstand anzusehen, dass sie keinen Beruf erlernt habe. Sie sei sozial gut integriert (S. 37 Ziff. 7.2). Die Explorandin sei aus psychiatrischer Sicht in der Lage, mit einem Pensum von acht Stunden am Tag an fünf Tagen in der Woche der zuletzt ausgeübten Tätigkeit nachzugehen. Während der Anwesenheitszeit bestehe eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 20 %. Die Einschätzung sei in einer verminderten psychischen Gesamtbelastbarkeit aufgrund der psychosomatischen Anteile der Schmerzen begründet. Die Beschwerdeführerin habe bezüglich der Schmerzen derzeit keine ausreichenden persönlichen Ressourcen. Aus psychiatrischer Sicht bestehe daher eine Arbeitsfähigkeit von 80 % beziehungsweise eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % (S. 37 Ziff. 8.1.1-8.1.3).
3.6.3 Dr. N.___ führte im rheumatologischen Teilgutachten (Urk. 7/118/40-51) aus, das Ausmass der seit Ende 2018 beklagten und subjektiv anhaltend vorliegenden panvertebralen Beschwerden sei insgesamt somatisch orientiert nicht adäquat zu erklären. Weiter sei nicht nachvollziehbar, dass eine relativ banale Verletzung wie eine Metacarpale-Fraktur IV der linken Hand im November 2018 und eine Kontusion der LWS zu einer Dekompensation 2019 geführt hätten (S. 47 unten).
Dr. N.___ nannte als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 48 Ziff. 6.3 lit. b):
- chronisches therapieresistentes panvertebrales Schmerzsyndrom
- klinisch sowie radiomorphologisch thorakolumbale rechtskonvexe Torsionsskoliose mit lumbal linkskonvexem Gegenschwung
- radiomorphologisch: rechtskonvexe thorakolumbale Skoliose, Beinlängendifferenz bei Status nach Femurschaftfraktur beidseits, leichte Diskusprotrusion der Segmente C5/6, Th 7/8 sowie L5/S1, keine Neurokompression, keine Spinalkanalstenose, keine wesentliche Degeneration
- Beinlängenverkürzung links von 1.5 bis 2 cm bei Status nach Pseudoarthrosen-Revision 2001 Oberschenkel rechts nach bilateraler Femurfraktur nach Suizidversuch im Jahr 2001
- muskuläre Dysbalance mit Abschwächung der abdominellen rücken- und gesässstabilisierenden Muskelgruppen
- klinisch Verdacht auf leichtgradige Tendovaginitis de Quervain rechts
Dr. N.___ nannte sodann als Diagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine unspezifische myogelotisch bedingte, intermittierende laterale Periarthropathia coxae rechts, differentialdiagnostisch im Rahmen von Diagnose eins (S. 48 Ziff. 6.3 lit. c). Die Intensität der physiotherapeutischen Behandlung sollte dringlich ausgebaut werden. Es sei eine regelmässige Medizinische Trainingstherapie durchzuführen, um die muskuläre Dysbalance mittel- und langfristig zu kompensieren. Eine Indikation für eine regelmässige Einnahme von Analgetika oder NSAR bestehe nicht (S. 49 Ziff. 7.1). Es bestehe eine erhebliche Differenz zwischen den subjektiv beklagten Beschwerden und den beschriebenen Alltagseinschränkungen zum objektiven Status am Bewegungsapparat, welcher eine völlig adäquate und gute Bewegungsfähigkeit des gesamten Achsenskeletts ergeben habe. Weiter bestehe ein lokaler Schmerz an der rechten Hand, wobei diesbezüglich differentialdiagnostisch eine leichtgradige Tendovaginitis de Quervain der rechten Hand diskutiert werden könne (S. 49 Ziff. 7.2). Die Tätigkeit als Verkäuferin könne grundsätzlich als angestammte berufliche Tätigkeit angesehen werden. Unter der Voraussetzung, dass die Explorandin ihre Arbeitsposition regelmässig wechseln könne, sei ein Arbeitspensum von 8 bis 8.5 Stunden pro Tag möglich. In der bisherigen Tätigkeit bestehe daher eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (S. 49 Ziff. 8.1.1 und 8.1.3). Unter Berücksichtigung der Akten der Universitätsklinik C.___ könne theoretisch eine vorübergehend aufgehobene Arbeits- und Leistungsfähigkeit zwischen Ende November 2018 bis April 2019 diskutiert werden (S. 49 f. Ziff. 8.1.4). Die Explorandin könne grundsätzlich eine körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere wechselbelastende Tätigkeit ausüben. Sie sollte ihre Arbeitsposition regelmässig selbständig wechseln können (S. 50 Ziff. 8.2.1).
3.6.4 Dr. M.___ stellte im neurologischen Teilgutachten (Urk. 7/118/52-59) keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 57 Ziff. 6.3 lit. b). Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannte der Gutachter (S. 57 Ziff. 6.3 lit. c):
- Mischkopfschmerz bei Verdacht auf Zustand nach Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) 2018, möglicher Migräne, Spannungskopfschmerz und möglichem Schmerzmittelüberkonsum
- Verdacht auf Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Faktoren (ICD-10 45.8)
Bei mitgeteilter guter Wirksamkeit sollte die Behandlung mit Botulinumtoxin vorerst fortgesetzt werden. Diese wirke auf die Krankheitsbilder Migräne und Spannungskopfschmerzen positiv (S. 57 Ziff. 7.1). Aus neurologischer Sicht bestehe in der bisherigen Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 % beziehungsweise eine Arbeitsunfähigkeit von 0 % (S. 57 Ziff. 8.1.3). Angepasst sei eine Tätigkeit ohne Nachtschichten, ohne erhöhten Zeitdruck und mit möglichst regelmässigen Arbeitszeiten. In einer solchen Tätigkeit bestehe ebenfalls eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (S. 58 Ziff. 8.2.1 und 8.2.4).
3.6.5 Die Gutachter gaben zur interdisziplinären Beurteilung (Urk. 7/118/7-12) an, in der rheumatologischen Untersuchung seien die beklagten Beschwerden somatisch orientiert nicht adäquat erklärbar. Die erhebliche subjektive Leistungseinbusse sei aus rheumatologischer Sicht nicht nachvollziehbar. Auch aus neurologischer Sicht seien die Beschwerden der Explorandin organisch-neurologisch nicht hinreichend begründbar (S. 8 Ziff. 4.2).
Die Gutachter nannten als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 9 Ziff. 4.3 lit. b):
- anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)
- chronisches, therapieresistentes panvertebrales Schmerzsyndrom
- klinisch Verdacht auf leichtgradige Tendovaginitis de Quervain rechts
Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter (S. 9 f. Ziff. 4.3 lit. c):
- unspezifische myogelotisch bedingte, intermittierende laterale Periarthropathia coxae rechts
- Mischkopfschmerz bei Verdacht auf Zustand nach HWS-Distorsion 2018, möglicher Migräne, Spannungskopfschmerz und möglichem Schmerzmittelüberkonsum
- Adipositas, BMI 31, Dyslipidämie unbehandelt
- Rhinokonjunktivitis allergica
- rezidivierende Urtikaria und Angioödem
- Nickelallergie
- Hämorrhoidalleiden
Die Beschwerdeführerin sei ab November 2018 mehrheitlich arbeitsunfähig geschrieben worden. Sie sei geschieden und alleinstehend und wohne alleine in einer Zweizimmer-Wohnung. Durch das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) erhalte sie 70 % ihres früheren Lohnes. Die Explorandin könne sich eine Tätigkeit im Büro oder am Empfang oder eine andere körperlich leichte Tätigkeit drei Stunden pro Tag an vier Tagen pro Woche vorstellen (S. 10 Ziff. 4.4). In der bisherigen Tätigkeit bestehe eine Anwesenheit von sieben bis acht Stunden pro Tag. Es bestehe eine reduzierte Leistungsfähigkeit bei erhöhtem Pausenbedarf und reduziertem Rendement. Es bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 80 % und eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % (S. 10 Ziff. 4.6.1-4.6.3). Nach der ab November 2018 aufgehobenen Arbeitsfähigkeit könne ab Mai 2019 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % angenommen werden. Spätestens seit Juli 2022 sei die aktuelle Arbeitsfähigkeit anzunehmen (S. 11 Ziff. 4.6.4). In einer angepassten Tätigkeit bestehe ebenfalls eine Arbeitsfähigkeit von 80 % und eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % (S. 11 Ziff. 4.7.4).
3.7 Dr. med. O.___, Facharzt für Chirurgie und für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, regionaler ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, nahm am 30. März 2023 (Urk. 7/124 S. 12 ff.) Stellung zum J.___-Gutachten. Er führte aus, aus psychiatrischer Sicht sei die Symptomatik einer posttraumatischen Belastungsstörung seit 2021 remittiert. Die Kriterien einer rezidivierenden depressiven Störung seien nicht erfüllt und auch retrospektiv nicht begründbar. Depressive Symptome seien im Rahmen psychosozialer Belastungssituationen aufgetreten. Die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung sei zu bestätigen. Zahlreiche körperliche Beschwerden seien pathoanatomisch nicht erklärbar. In Anbetracht des Aktivitätsniveaus im Alltag könne eine Arbeitsfähigkeit von 30 % nicht nachvollzogen werden. Aus psychiatrischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit durch die psychosomatischen Schmerzen um 20 % eingeschränkt. Die Beurteilung könne spätestens seit dem Bericht der behandelnden Psychologin vom 21. Juli 2022 angenommen werden.
Aus rheumatologischer Sicht zeige sich eine freie Beweglichkeit der Wirbelsäule und der peripheren Gelenke. Eine Schmerzangabe bei der Fingerauflage über den Dornfortsätzen der gesamten Wirbelsäule sei somatisch nicht begründbar. Für eine entzündlich-rheumatologische Erkrankung fänden sich keine Hinweise. Sofern regelmässige Positionswechsel möglich seien, bestehe in der bisherigen Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 %. Angepasste Tätigkeiten seien uneingeschränkt zumutbar (S. 12 f.). Aus neurologischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt. Gemäss der Konsensbeurteilung der Gutachter sei die Leistungsfähigkeit durch einen erhöhten Pausenbedarf und ein reduziertes Rendement um 20 % eingeschränkt. Retrospektiv habe von November 2018 bis April 2019 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden. Ab Mai 2019 könne eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 50 % angenommen werden. Die aktuelle Leistungsfähigkeit gelte spätestens ab Juli 2022 (S. 13 oben).
Gemäss dem J.___-Gutachten bestünden als Diagnosen mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, ein chronisches, therapieresistentes panvertebrales Schmerzsyndrom und eine Tendovaginitis Dig. 1 der rechten Hand. Als Diagnosen ohne dauernde Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestünden eine unspezifische intermittierende Periarthropathia coxae und ein Mischkopfschmerz (Migräne, Spannungskopfschmerz, möglicher Schmerzmittelüberkonsum, S. 13 Mitte). In Bezug auf die bisherige Tätigkeit sei von einer reduzierten Belastbarkeit durch ein psychosomatisches Schmerzsyndrom, eine eingeschränkte Funktion der rechten Hand bei grobmotorischen Belastungen und eine eingeschränkte Belastbarkeit während Migräneattacken auszugehen. Als Belastungsprofil seien leichte bis intermittierend mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten geeignet, ohne fixiertes Sitzen, anhaltende Oberkörpervorneige- oder -rückhalteposition, stereotype Rotationsbewegungen des Achsenskeletts und ohne grobmotorische Belastung der rechten Hand (S. 13 unten).
Der RAD-Arzt gab in seiner Beurteilung an, die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei durch die Schmerzstörung eingeschränkt. Das Aktivitätsniveau im Alltag widerspreche der psychotherapeutischen Einschätzung einer Arbeitsunfähigkeit von 70 %. Aus versicherungsmedizinischer Sicht erscheine die Beurteilung einer Arbeitsfähigkeit von mindestens 80 % als plausibel. Aufgrund der hohen subjektiven Behinderungsüberzeugung seien berufliche Massnahmen nicht erfolgsversprechend (S. 14 oben).
3.8 Dr. med. P.___, Facharzt für Rheumatologie, nannte im Bericht vom 23. März 2023 (Urk. 3/1 = Urk. 7/130) als Diagnosen (S. 1 f.):
- chronisches Panvertebral-Syndrom
- rezidivierende Belastungsschmerzen, rechter Daumen mit
- anamnestisch intermittierender Tendovaginitis de Quervain möglich
- Epicondylopathia humeri lateralis beidseits
- Fibromyalgie-Syndrom, Erstdiagnose März 2021
- rezidivierende Kopfschmerzen, teilweise vom Spannungstyp, teilweise Migräne
- aktuell verspannter Nackenmuskulatur
- Bruxismus
- diversen Behandlungen inklusive Botox
- MRI, zirka 2019: anamnestisch unauffällig
- chronisch spontane Urtikaria mit Angioödem
- pollenassoziierte Nahrungsmittelallergie
- saisonale Rhinokonjunktivitis
- posttraumatische Belastungsstörung
- diverse Medikamentenunverträglichkeiten
Dr. P.___ führte weiter aus, es bestünden weiterhin diffuse Rückenschmerzen, Muskel- und Gelenkschmerzen, teilweise wohl im Rahmen eines Fibromyalgie-Syndroms. Die geforderten Klassifikationskriterien seien hierfür vollumfänglich erfüllt. Lokale Beschwerdekomplexe seien in der Diagnoseliste aufgeführt. Dies, vor dem Hintergrund einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer somatoformen Überlagerung (S. 2 oben).
3.9 RAD-Arzt Dr. O.___ nahm am 26. Juni 2023 (Urk. 7/136 S. 3) ergänzend Stellung zum Bericht von Dr. P.___. Er führte aus, darin werde über das hinreichend bekannte und gut dokumentierte Schmerzsyndrom mit diffusen Schmerzen am Rücken und den Muskeln und Gelenken berichtet. Diese würden als Fibromyalgie-Syndrom und im Rahmen einer somatoformen Überlagerung durch psychiatrische Erkrankungen gedeutet. Zudem würden das seit 2018 beschriebene panvertebrale Schmerzsyndrom mit den bekannten degenerativen Veränderungen, einer Tendovaginitis des rechten Daumens und Kopfschmerzen angegeben. Eine entzündliche Arthropathie sei ausgeschlossen worden.
Als Fibromyalgie würden ausgeweitete Schmerzen in verschiedenen Körperregionen bezeichnet, die nicht ausreichend strukturpathologisch begründbar seien. Das Schmerzsyndrom sei im J.___-Gutachten mit der Diagnose einer Schmerzstörung und mit der Darstellung und Beurteilung der verschiedenen Schmerzlokalisationen gewürdigt worden. Die funktionellen körperlichen und psychisch-kognitiven Auswirkungen der Schmerzsymptomatik seien aus rheumatologischer, neurologischer und psychiatrischer Sicht dargestellt und ihre Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit im Sinne einer Indikatorenprüfung interdisziplinär beurteilt worden.
Es lägen keine wesentlich neuen oder nicht berücksichtigte Fakten vor, die eine Abweichung von der Leistungsbeurteilung im J.___-Gutachten begründen würden. Dr. P.___ bestätige im Bericht im Wesentlichen die im Gutachten diskutierten Befunde. Die bisherige rheumatologische Therapie habe den Zustand der Beschwerdeführerin bisher nicht nachhaltig verbessern können. Weiter habe er fachfremde Diagnosen in seine Beurteilung einbezogen. Allfällige abweichende Angaben zur Arbeitsfähigkeit seien daher nicht verwertbar. Aus versicherungsmedizinischer Sicht könne auf das J.___-Gutachten abgestellt werden.
4.
4.1 Betreffend das Gesuch um berufliche Massnahmen vom 14. Juli 2023 präsentiert sich die medizinische Aktenlage wie folgt:
4.2 Dr. P.___ gab im Bericht vom 11. August 2023 (Urk. 7/143) zur Prognose an, diese sei aufgrund des protrahierten Verlaufs unbestimmt und tendenziell eher ungünstig mit Chronifizierungstendenzen und dem belasteten psychosozialen Hintergrund (S. 3 Ziff. 3.3). Inwieweit sich psychosoziale Belastungsfaktoren auf den Heilungsverlauf auswirkten, könne er nicht abschätzen (Ziff. 4.4).
4.3 PD Dr. med. Q.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Universitätsklinik C.___, stellte im Bericht vom 25. Oktober 2023 (Urk. 3/2 = Urk. 7/150) nach der Sprechstunde vom 23. Oktober 2023 die Diagnosen:
- cephalo-zerviko-thorako Lumbalgie und Schmerzen des Iliosakralgelenks (ISG) beidseits
- Beinverlängerung rechts 1.5 -2 cm und leichte persistierende Schmerzen Oberschenkel rechts
- Arthralgien MCP III-V-Bereich palmar, Hand rechts
Dr. Q.___ gab zum erhobenen Befund an, es bestehe ein hinkfreies Gangbild, ohne sensomotorische Defizite an der unteren Extremität. Beim Vornüberneigen zeige sich ein Rippenbuckel rechts und es bestünden ein leichter Schulterhochstand rechts und eine Beinlängendifferenz zuungunsten der linken Seite um zirka 1.5 cm. Die Patientin leide an Zervikalgien, Thorakalgien und Lumbalgien der bekannten Skoliose. Es werde erneut eine skoliosespezifische Physiotherapie verordnet. Dies werde erfahrungsgemäss helfen, die Beschwerden nachhaltig zu lindern (S. 2).
4.4 Dr. G.___ gab am 27. Oktober 2023 (Urk. 3/3 = Urk. 7/149) an, er habe die Patientin seit dem 1. Januar 2023 für leichte körperliche Tätigkeiten zu 30 % arbeitsfähig geschrieben. Sie sei deshalb im Moment noch zu 70 % arbeitsunfähig. Der Grund für die Arbeitsunfähigkeit liege in den chronischen Rückenschmerzen. Diese seien bedingt durch eine massive Skoliose der thorakolumbalen Wirbelsäule.
4.5 RAD-Arzt Dr. O.___ führte in der Stellungnahme vom 4. Dezember 2023 (Urk. 7/155 S. 2) aus, in den neu vorgelegten Berichten würden unverändert multilokuläre Schmerzen präsentiert. Eine entzündlich-rheumatologische Ursache der Beschwerden habe nicht nachgewiesen werden können. Die thorakolumbale Skoliose mit Beinlängendifferenz sei im J.___-Gutachten berücksichtigt worden. Der Cobb-Winkel stelle eine zweidimensionale Beurteilung einer dreidimensionalen Pathologie dar und hänge sehr stark von der jeweiligen Positionierung im Strahlengang ab. Insbesondere bei Torsionsskoliosen, die eine zusätzliche Rotationskomponente hätten, sei er nicht sehr zuverlässig zu bestimmen. Es sei wenig wahrscheinlich, dass er sich seit dem Gutachten vom März 2023 relevant verändert habe. Zur Fibromyalgie sei in der letzten Stellungnahme des RAD ausführlich Stellung genommen worden. Symptome, funktionelle Beeinträchtigungen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien im Rahmen der somatoformen Schmerzstörung umfassend berücksichtigt worden.
5.
5.1 Die Beschwerdegegnerin sprach der Beschwerdeführerin am 13. Juli 2021 ein Belastbarkeitstraining zu (Urk. 7/51). Am 20. Oktober 2021 erteilte sie Kostengutsprache für ein Aufbautraining und 21. April 2022 für eine arbeitsmarktorientierte Vorbereitung (Urk. 7/63, Urk. 7/74). Im Schreiben vom 5. Juli 2022 teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, dass die gewährten Eingliederungsmassnahmen per 31. Juli 2022 abgebrochen werden. Dies, nachdem die Ziele der Massnahmen hinsichtlich des Arbeitspensums und der Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen nicht erreicht werden konnten (Urk. 7/86).
Die Beschwerdegegnerin kam im Rahmen einer Ressourcenprüfung vom 26. April 2023 zur Einschätzung, dass eine längerdauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht plausibel und ein IV-relevantes Leiden nicht ausgewiesen ist (Urk. 7/124 S. 15 oben). Sie wich damit von der von den J.___-Gutachtern attestierten Arbeitsunfähigkeit von 20 % ab und ging von einer vollen Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus. Mit Verfügung vom 30. Juni 2023 (Urk. 7/137) verneinte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung.
5.2 Die Beschwerdeführerin und eine Sozialarbeiterin des Zentrums F.___ gaben im Schreiben an die Beschwerdegegnerin vom 14. Juli 2023 betreffend berufliche Massnahmen an, neu bestehe die Diagnose einer Fibromyalgie. Diese habe nichts mit den Diagnosen zu tun, derentwegen die erste Anmeldung erfolgt sei. Es müsse deshalb ein neues Gesuch gestellt werden (Urk. 7/138). Das Schreiben, welches die Beschwerdeführerin mit Hilfe einer Soziarbeiterin verfasst hat, ist nicht als Anfechtung der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 30. Juni 2023 zu verstehen. In der Eingabe vom 14. Juli 2023 fehlt ein entsprechender Anfechtungswille. Es handelt sich daher um eine Neuanmeldung für berufliche Massnahmen.
5.3 Die J.___-Gutachter nannten als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, eine chronische therapieresistente panvertebrale Schmerzstörung und klinisch einen Verdacht auf eine leichtgradige Tendovaginitis de Quervain rechts (E. 3.6.5). Die Diagnose eines Fibromyalgie-Syndroms findet sich bereits im Bericht von Dr. P.___ vom 23. März 2023 (E. 3.8 hiervor). Die Diagnose wurde daher in der Beurteilung des RAD-Arztes (E. 3.9 hiervor) und in der Folge in der Beurteilung der Beschwerdegegnerin zum Zeitpunkt der Verfügung vom 30. Juni 2023 berücksichtigt. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin im Gesuch vom 14. Juli 2023 (Urk. 7/138) handelt es sich somit nicht um eine neue Diagnose. Ebenso waren zum Zeitpunkt der Verfügung vom 30. Juni 2023 die in der Beschwerde beschriebenen Schmerzen (Urk. 1) hinlänglich bekannt. Im J.___-Gutachten vom 9. März 2023 wurden diesbezüglich die Auswirkungen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung diskutiert. Ein neuer Befund lässt sich den neu eingereichten Arztberichten nicht entnehmen. Der in der Beschwerde erwähnte Bericht über eine Untersuchung vom 4. Januar 2024 in der Klinik A.___ (Urk. 3/5) wurde erst im Beschwerdeverfahren eingereicht. Rechtsprechungsgemäss kann der Bericht im vorliegenden Verfahren daher nicht berücksichtigt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_196/2008 vom 5. Juni 2008).
Die Beschwerdeführerin hat eine gesundheitliche Verschlechterung seit der Verfügung vom 30. Juni 2023 nicht glaubhaft dargelegt. Dabei ist, wie von der Beschwerdegegnerin erwähnt (Urk. 6 S. 1 f. Ziff. 1), erschwerend dem kurzen Zeitraum zwischen der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 30. Juni 2023 und der Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 14. Juli 2023 Rechnung zu tragen.
5.4 Zusammenfassend hat die Beschwerdeführerin eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes verglichen mit dem Zeitpunkt der Verfügung vom 30. Juni 2023 nicht glaubhaft nachgewiesen. Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 14. Juli 2023 daher zu Recht nicht eingetreten.
Die angefochtene Verfügung vom 4. Dezember 2023 erweist sich nach dem Gesagten als rechtens. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
6. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 700.-- festzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
Grieder-MartensBrugger