Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2024.00049


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiber Müller

Urteil vom 23. Dezember 2024

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:

1.    Die 1980 geborene X.___, Mutter eines Kindes (Jahrgang 2018), verfügt über einen Lehrabschluss als Damenschneiderin sowie einen Studienabschluss als Modedesignerin. Zuletzt war sie bis am 28. Februar 2022 in einem Teilzeitpensum als Assistentin einer Modedesignerin angestellt. wobei sie seit dem 6. Oktober 2021 zu 100 % krankgeschrieben war (Urk. 11/3 und Urk. 11/38 S. 2). Unter Hinweis auf eine Erschöpfungsdepression mit Panikattacken meldete sich die Versicherte am 18. Januar 2022 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 11/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab; u.a. zog sie die Akten der Krankentaggeldversicherung bei (Urk. 11/45). Die IV-Stelle gewährte der Versicherten am 10. Februar 2022 (Urk. 11/9) im Rahmen von Frühinterventionsmassnahmen Kostengutsprache für ein Job-Coaching vom 24. Januar 2022 bis 23. Januar 2023. Am 11. August 2022 (Urk. 11/21) teilte sie der Versicherten mit, dass sie die Arbeitsvermittlung abschliesse, da aufgrund des Gesundheitszustandes aktuell keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien. Die eingeholten medizinischen Akten legte sie dem regionalen ärztlichen Dienst (RAD) zur Beurteilung vor (Urk. 11/36 S. 3 f. und Urk. 11/50 S. 4 f.).

    Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 11/37, Urk. 11/39) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 13. Dezember 2023 einen Leistungsanspruch (Urk. 2).


2.    Die Versicherte erhob am 19. Januar 2024 Beschwerde (Urk. 1) gegen die Verfügung vom 13. Dezember 2023 und beantragte sinngemäss deren Aufhebung, soweit ein Anspruch auf berufliche Wiedereingliederungsmassnahmen verneint wurde, und ersuchte um Gewährung von solchen.

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 5. April 2024 (Urk. 10) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 8. April 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Für die Umschreibung des Prozessthemas ist nach den Regeln über den Anfechtungs- und Streitgegenstand zu verfahren. Diese sind identisch, wenn die Verfügung insgesamt angefochten wird. Bezieht sich demgegenüber die Beschwerde nur auf einzelne der durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisse, gehören die nicht beanstandeten Rechtsverhältnisse zwar wohl zum Anfechtungs-, nicht aber zum Streitgegenstand (BGE 130 V 501 E. 1.1). Gegenstand der Verfügung vom 13. Dezember 2023 (Urk. 2) sind - trotz des irreführenden Titels «Kein Anspruch auf eine Invalidenrente» - sowohl Rentenleistungen wie auch berufliche Massnahmen, wie sich aus dem Verfügungsdispositiv («Das Leistungsbegehren wird abgewiesen») bei Anmeldung für «Berufliche Integration/Rente» (Urk. 11/3) und den Erwägungen («Eingliederungsmassnahmen von Seiten der Invalidenversicherung sind daher weder geeignet noch notwendig […]»; Urk. 2 S. 2 Mitte) ergibt.

    Aus der Beschwerde vom 19. Januar 2024 («[…] Die Ablehnung einer IV Rente ist für mich nachvollziehbar, ich möchte sie jedoch erneut bitten, eine Unterstützung durch eine Berufliche Wiedereingliederung seitens IV zu prüfen») ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin die leistungsabweisende Verfügung vom 13. Dezember 2023 dahingehend anficht, dass sie berufliche Massnahmen verlangt. Streitgegenstand und Prozessthema im vorliegenden Verfahren ist folglich ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf berufliche Massnahmen. Mit Blick auf den gestellten Beschwerdeantrag ist die Verfügung vom 13. Dezember 2023 betreffend die Rentenfrage somit in Teilrechtskraft erwachsen.


2.

2.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrecht; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

    Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG) und gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Abs. 2).

2.2    Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:

a.    diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und

b.    die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.


3.

3.1    Die Beschwerdegegnerin führte in ihrer leistungsabweisenden Verfügung vom 13. Dezember 2023 (Urk. 2) im Wesentlichen aus, die bestehenden psychischen Leiden begründeten keine schweren und langandauernden Einschränkungen der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit. Aus medizinischer Sicht sei eine Arbeitsunfähigkeit zwar nachvollziehbar, allerdings sei eine Invalidität im rechtlichen Sinne nicht ausgewiesen. Der Beschwerdeführerin seien sowohl eine Tätigkeit in der Modebranche als auch jegliche Arbeit im ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu 100 % möglich. Dadurch erleide sie keine Erwerbseinbusse, weshalb kein Anspruch auf eine Invalidenrente entstehe. Des Weiteren sei sie in der Stellensuche nicht eingeschränkt. Sie verfüge über einen in der Schweiz anerkannten Abschluss und könne die erworbenen Fähigkeiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt vollumfänglich verwerten. Eingliederungsmassnahmen seien daher weder geeignet noch notwendig. Für berufliche Unterstützung oder Hilfe bei der Stellensuche könne sich die Beschwerdeführerin an das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) wenden (S. 2).

3.2    Die Beschwerdeführerin brachte in ihrer Beschwerde vom 19. Januar 2024 (Urk. 1) im Wesentlichen vor, die Ablehnung einer Invalidenrente sei für sie nachvollziehbar, jedoch bitte sie darum, eine Unterstützung durch eine berufliche Wiedereingliederung zu prüfen. Ihr Gesundheitszustand habe sich in den letzten Monaten wieder etwas verschlechtert. Sie wisse nicht, wie der berufliche Wiedereinstieg ohne Unterstützung gelingen solle, und möchte eine erneute Überforderung vermeiden. Es sei keinesfalls so, dass sie, wie von der IV-Stelle festgehalten, uneingeschränkt auf Stellensuche und in jeder Arbeit des ausgeglichenen Arbeitsmarkts zu 100 % arbeitsfähig sei.

3.3    Strittig und zu prüfen ist nachfolgend, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung hat.

4.

4.1    Ausgangspunkt für die Prüfung eines Anspruchs auf berufliche Massnahmen (Art. 8 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 8 ATSG, vgl. E. 2.2) ist die medizinische Befundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchtigung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1). Ob eine solche invalidisierende Gesundheitsbeeinträchtigung im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 13. Dezember 2023 vorlag, ist nachfolgend zu prüfen.

4.2

4.2.1    Wie sich aus den medizinischen Akten ergibt, sind die Diagnosen einer depressiven Episode und einer Panikstörung, die im Zusammenhang mit dem Zusammenbruch im Herbst 2021 nach einer länger andauernden Überlastungssituation (schwierige berufliche Situation, Belastung in der Partnerschaft und Belastung durch ein Kleinkind) gestellt und aufgrund derer eine Arbeitsfähigkeit attestiert worden war, nach längerer und intensiver Behandlung in der Y.___ AG (Y.___), Privatklinik für Psychiatrie und Psychotherapie, Z.___, und in der psychiatrischen Abteilung des Spitals A.___ remittiert.

    Die durchgeführten Behandlungen in der Y.___, wo die Beschwerdeführerin vom 22. Oktober bis 24. November 2021 und vom 22. Dezember 2021 bis 31. Januar 2022 stationär und vom 17. Februar bis 29. März 2022 ambulant behandelt worden war, und in der psychiatrischen Tagesklinik des Spitals A.___, wo die Beschwerdeführerin vom 4. April 2022 bis 29. September 2022 teilstationär behandelt worden war, sind abgeschlossen (vgl. insbesondere die Berichte der Y.___ vom 12. Oktober 2022 [Urk. 11/32] und vom Spital A.___ vom 26. Oktober 2022 [Urk. 11/45/134-136]; vgl. auch die Berichte der Y.___ vom 29. November 2021 [Urk. 11/33/1-11], vom 16. Februar 2022 [Urk. 11/33/12-25], vom 9. März 2022 [Urk. 11/45/82-85] und vom 28. Juni 2022 [Urk. 11/25] sowie vom Spital A.___ vom 26. August 2022 [Urk. 11/29]).

    Entsprechend erhob Dr. med. B.___, Facharzt für Neurologie sowie für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, welcher die Beschwerdeführerin für die Krankentaggeldversicherung am 2. März 2023 eingehend untersucht hatte, einen unauffälligen Befund. Er stellte in seinem Gutachten vom 9. März 2023 (Urk. 11/38) als Diagnosen einen Status nach Panikstörung sowie einen Status nach einer mittelgradigen depressiven Episode und mass diesen stattgehabten Erkrankungen keine Auswirkung (mehr) auf die Arbeitsfähigkeit zu (S. 12). Entgegenstehende medizinische Unterlagen liegen keine vor.

4.2.2    Hingegen stellte Dr. B.___ in seinem Gutachten vom 9. März 2023 (Urk. 11/38) die Diagnose einer generalisierten Angststörung und attestierte der Beschwerdeführerin gestützt auf diese eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (S. 12), was aber angesichts der erhobenen Befunde und Einschränkungen nicht plausibel erscheint und von Dr. B.___ auch nicht ausführlich begründet wurde.

    Aus der überzeugenden Stellungnahme vom 17. August 2023 (Urk. 11/50 S. 4-6) der RAD-Ärztin Dr. med. C.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, ergibt sich vielmehr, dass die Diagnosestellung an sich schon nicht nachvollziehbar ist. Die RAD-Ärztin zeigte zutreffend auf, dass Dr. B.___ - wie dieser auch selber feststellte (Urk. 11/38 S. 13 Mitte) - bei der Befunderhebung nach den AMDP-Richtlinien keine psychopathologischen Auffälligkeiten objektivieren konnte und für seine Beurteilung lediglich auf die subjektiven Äusserungen der Beschwerdeführerin abstellte. Entsprechend folgerte Dr. C.___ plausibel, dass die ICD-10-Kriterien für diese Diagnose nicht erfüllt seien und ein IV-relevantes psychisches Leiden mit massgeblicher Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit damit nicht vorliege. Dr. C.___ stellte fest, dass bei der Beschwerdeführerin eine Dekonditionierung bestehe, was im Nachgang zur langen Rekonvaleszenz im Zusammenhang mit der durchlebten Depression und Panikstörung durchaus nachvollziehbar ist, aber kein in der Invalidenversicherung versichertes Risiko darstellt (Urteil des Bundesgerichts 9C_755/2020 vom 8. März 2021 E. 5.1). Ihre Empfehlung, die psycho- und verhaltenstherapeutische Behandlung zu intensivieren, ist denn auch im Kontext dieser Dekonditionierung zu sehen und für den vorliegend zu beurteilenden Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen nicht massgeblich.

    Dies bestätigt sich auch im von der Beschwerdeführerin im Zuge des vorliegenden Verfahrens eingereichten Schreiben ihrer aktuell behandelnden Psychologin D.___ vom 26. Januar 2024 (Urk. 7/1), worin diese als Ziele der Behandlungssitzungen schilderte, die bestehende Symptomatik mit Blick aufs Nervensystem besser zu verstehen, die Selbstkompetenz zu fördern und die Selbstregulation zu unterstützen. Sie wies darauf hin, dass die Beschwerdeführerin erst wieder alles neu habe ordnen und wieder stabilisierte Strukturen aufbauen müssen, was ihr äusserlich gut gelungen sei. Es bestehe aber noch eine Fragilität und Unsicherheit in der neuen Lebenssituation. Diese Ausführungen zeigen, dass auch in der aktuellen Behandlung die Rekonditionierung der Beschwerdeführerin im Zentrum stand. Dementsprechend beschrieb Psychologin D.___ die belastenden Lebensumstände (psychosoziale Faktoren) und nannte weder eine psychiatrische Diagnose noch stellte sie die Einschätzung von RAD-Ärztin Dr. C.___ in Frage.

4.2.3    Die Hausärztin Dr. med. E.___, Doctor of Naturopathic Medicine (vgl. Urk. 11/41), welche die Beschwerdeführerin seit Oktober 2022 behandelt, attestierte ihr in Arbeitsunfähigkeitszeugnissen ohne jegliche Ausführungen von 1. Februar bis 5. April 2023 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 11/45/165 und 173). In einem im Einwandverfahren eingebrachten Schreiben vom 25. Mai 2023 (Urk. 11/41) führte Dr. E.___ mit dem vagen Hinweis auf somatische und psychische Beschwerden an, dass sie es nicht für nachvollziehbar halte, dass die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsfähig sei. Weder begründete die Hausärztin ihre Einschätzung noch nannte sie eine konkrete Erkrankung (Diagnose). Ihren Äusserungen kommt daher für die vorliegenden Belange keinerlei Aussagekraft zu. Insbesondere vermögen sie damit die psychiatrisch-fachärztliche Beurteilung von RAD-Ärztin Dr. C.___ nicht in Zweifel zu ziehen.

4.3    Nach dem Gesagten bestand im Verfügungszeitpunkt überwiegend wahrscheinlich keine psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit mehr. Damit fehlt es an der Grundvoraussetzung für einen Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung und hat die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin für die berufliche Integration zu Recht an die Arbeitslosenversicherung verwiesen. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.


5.    Die Beschwerdeführerin beantragte (Urk. 1) die unentgeltliche Rechtspflege. Die Prozessführung schien zum Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung nicht aussichtlos und die Bedürftigkeit ist ausgewiesen (Urk. 7/2). Der Beschwerdeführerin ist daher die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (vgl. BGE 103 V 46, 100 V 61).

    Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind auf Fr. 500.-- festzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, infolge der bewilligten unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.



Das Gericht beschliesst,

    In Bewilligung des Gesuches vom 19. Januar 2024 wird der Beschwerdeführerin für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Prozessführung gewährt,

und erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubMüller