Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2024.00050
V. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Philipp, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichter Kübler
Gerichtsschreiberin Muraro
Urteil vom 13. Dezember 2024
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste
Rechtsanwältin Kathrin Hohler, Sozialversicherungsrecht, Team Recht
Röschibachstrasse 26, 8037 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1974 geborene X.___, gelernte Verkäuferin (Urk. 9/25/5 Ziff. 5.3) und Mutter einer 2007 geborenen Tochter (Urk. 9/1/2), zuletzt als Leiterin Verlagsinnendienst in einem Pensum von 80 % tätig (Urk. 9/22, Urk. 9/25/6 Ziff. 5.4), meldete sich am 2. März 2020 unter Hinweis auf eine aktivierte Spondylarthrose C2/3 rechts sowie ein zervikospondylogenes Schmerzsyndrom, bestehend seit Mitte August 2019 (Urk. 9/25/6 Ziff. 6.1), bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 9/25). Diese tätigte medizinische sowie erwerbliche Abklärungen und zog die Akten des Krankentaggeldversicherers bei (Urk. 9/32/1-47). Am 30. September 2020 teilte die IV-Stelle mit, es seien keine Eingliederungsmassnahmen angezeigt; es werde der Rentenanspruch geprüft (Urk. 9/53). Am 2. November 2020 wurde bei der Versicherten eine dorsale Spondylodese C2/3 in der Klinik Y.___ durchgeführt (Urk. 9/62/2). Die Versicherte teilte am 16. April 2021 telefonisch mit, dass von der Klinik Y.___ im Hinblick auf die Schmerzproblematik im ganzen Körper (Genick, Hüfte, Füsse) ein ganzheitlicher rheumatologischer Befund nötig sei (Urk. 9/79). Am 1. Oktober 2021 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für die Suche eines Einsatzbetriebes sowie für einen späteren Support am Arbeitsplatz bei einem potentiellen Arbeitgeber vom 29. September 2021 bis 28. Dezember 2021 (Urk. 9/95) und am 11. Januar 2022 für ein Coaching im Rahmen eines Aufbautrainings vom 2. Februar 2022 bis 1. August 2022 mit Entrichtung eines IV-Taggelds (Urk. 9/102 f. und Urk. 9/105). Die Eingliederungsmassnahmen wurden mit Mitteilung vom 11. August 2022 abgeschlossen, da die Versicherte das angestrebte Ziel einer mindestens 50%igen Arbeitsfähigkeit nicht erreicht habe (Urk. 9/129). Am 20. Oktober 2022 fand am Universitätsspital Z.___ eine Biopsie und eine percutane Radiofrequenzablation an der rechten Hüfte statt (Urk. 9/156). Die IV-Stelle tätigte weitere medizinische Abklärungen und veranlasste eine polydisziplinäre medizinische Untersuchung in den Fachdisziplinen Allgemeine/Innere Medizin, Orthopädie, Neurologie und Psychiatrie (Urk. 9/192). Die A.___ AG erstattete das Gutachten am 6. Oktober 2023 (Urk. 9/217). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 10. Oktober 2023 [Urk. 9/225], Einwand vom 10. November 2023 [Urk. 9/230] mit ergänzender Begründung vom 8. Dezember 2023 [Urk. 9/233]) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren der Versicherten mit Verfügung vom 9. Januar 2024 ab (Urk. 2 = Urk. 9/235).
2. Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 22. Januar 2024 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und es sei ihr eine ganze Rente der Invalidenversicherung, eventualiter eine befristete Rente, zuzusprechen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 11. April 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei teilweise gutzuheissen, in dem Sinne, als ein Anspruch auf eine befristete ganze Rente der Invalidenversicherung vom 1. September 2020 bis 30. April 2021 und auf eine befristete halbe Rente der Invalidenversicherung vom 1. Mai 2021 bis 31. Mai 2021 bestehe (Urk. 8). Daraufhin ordnete das Gericht mit Verfügung vom 16. April 2024 einen zweiten Schriftenwechsel an (Urk. 13), in dessen Folge die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 25. April 2024 auf die Erstattung einer Replik verzichtete (Urk. 15). Dies wurde der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 26. April 2024 angezeigt (Urk. 16).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).
Auf Grund der im März 2020 anhängig gemachten Anmeldung bei der Invalidenversicherung könnten allfällige Rentenleistungen frühestens ab September 2020 ausgerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). Soweit eine befristete oder abgestufte Rente ab diesem Zeitpunkt in Frage steht, ist der Zeitpunkt der massgebenden Änderung nach Art. 88a IVV für das anwendbare Recht entscheidend. Liegt die massgebende Änderung vor dem 1. Januar 2022, finden die Bestimmungen in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung Anwendung. Liegt die massgebende Änderung nach diesem Zeitpunkt, finden die Bestimmungen in der ab 1. Januar 2022 geltenden Fassung Anwendung (Urteil des Bundesgerichts 8C_658/2022 vom 30. Juni 2023 E. 3.2 mit Hinweis).
In dieser übergangsrechtlichen Konstellation ist zunächst die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesene Rechtslage massgebend, die im Folgenden jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird. Soweit ein Rentenanspruch nach dem 1. Januar 2022 in Frage steht, ist an geeigneter Stelle – soweit erforderlich – auf die ab diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen einzugehen.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.4 Nach der Rechtsprechung sind bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen (Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a IVV) analog anzuwenden (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_122/2020 vom 26. Februar 2021 E. 2). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten und damit der für die Abstufung oder Befristung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt des Rentenbeginns mit demjenigen im
– nach Massgabe des analog anwendbaren Art. 88a Abs. 1 IVV festzusetzenden – Zeitpunkt der Anspruchsänderung (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_375/2017 vom 25. August 2017 E. 2.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweis).
1.5 Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2, je m.w.H.).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung, es liege gestützt auf das Gutachten keine IV-relevante gesundheitliche Einschränkung vor, welche Leistungen der Invalidenversicherung begründen würde. Eine Erkrankung an Covid-19 werde zudem als Diagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit angesehen. Aus diesem Grund entstehe auch hier kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 2).
2.2 Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, es habe keine Auseinandersetzung mit den von ihr im Einwandverfahren vorgebrachten Argumenten stattgefunden, und die Beschwerdegegnerin habe die Verfügung erlassen, ohne den RAD (den regionalen ärztlichen Dienst) nochmals zu konsultieren. Auch eine Begründung für die Ablehnung einer befristeten Rente fehle, weshalb die Überlegungen der Beschwerdegegnerin nicht nachvollziehbar seien. Damit sei das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt worden. Das Gutachten sei sodann nicht verwertbar. Es sei nicht korrekt, wenn es – entgegen den eigenen Feststellungen – sämtliche somatischen Diagnosen als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit aufführe. Weiter könne aufgrund des Führens eines Zweipersonen-Haushalts sowie des Spazierens mit dem Hund usw. nicht auf eine vollständige Arbeitsfähigkeit geschlossen werden, zumal diese Beschäftigungen mit einer Arbeitstätigkeit nicht vergleichbar seien. Aufgrund des Gutachtens sei zudem davon auszugehen, dass eine Arbeitstätigkeit ohne vorangehende Eingliederungsmassnahmen nicht zugemutet werden könne, womit aktuell keine Arbeitsfähigkeit bestehe. Es sei auf die Beurteilung der behandelnden Ärzte abzustellen und von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für jegliche Tätigkeit von mindestens 70 % auszugehen. Sie (die Beschwerdeführerin) habe somit Anspruch auf eine unbefristete ganze Rente. Sollte ihr keine unbefristete Rente zugesprochen werden, habe sie zumindest Anspruch auf eine befristete ganze Rente von September 2020 bis Ende April 2021 und auf eine befristete halbe Rente im Mai 2021 (Urk. 1).
2.3 In der Beschwerdeantwort vom 11. April 2024 teilte die Beschwerdegegnerin die Auffassung der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Zusprache einer befristeten Rente (Urk. 8).
3. Im polydisziplinären Gutachten der A.___ AG, welches auf internistischen, orthopädischen, neurologischen und psychiatrischen Untersuchungen basiert (Urk. 9/217), wurde in der interdisziplinären Gesamtbeurteilung folgende Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt (Urk. 9/217/8):
- chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41)
Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurden im Wesentlichen die folgenden genannt (Urk. 9/217/8):
- belastungsabhängiges pseudoradikuläres Zervikobrachialsyndrom beidseits bei moderaten Osteochondrosen und Unkovertebralarthrosen von HWK 6/7 stärker als HWK 5/6 (ICD-10: M54.2)
- knöchern konsolidierte dorsale Spondylodese HWK 2/3 vom 02.11.2020
- beginnende Arthrose des rechten Hüftgelenkes (ICD-10: M16.1) mit pigmentierter villonodulärer Synovialitis
- Epicondylopathia humeri radialis rechts (ICD-10: M72.0)
- degenerative Innenmeniskus-Hinterhorn-Läsion bei beginnender medialer Gonarthrose rechts (ICD-10: M23.22, M17.1)
- Senk-Spreiz-Platt-Knickfuss-Deformität mit Hallux rigidus beidseits, rechts stärker als links (ICD-10: M21.67, M20.2)
- Karpaltunnelsyndrom rechts (links nur fraglich) (ICD-10: G56.0)
- Bruxismus mit Kiefergelenksbeschwerden links (ICD-10: F45.8)
- Insomnie ohne Hinweise auf neurologische Ursache (ICD-10: F51.0)
Die Gutachter hielten sodann fest, die von der Versicherten berichteten Funktionseinschränkungen seien rein somatisch nicht vollumfänglich verifizierbar. Jedoch könne dies nicht als bewusste verstärkte Schmerzdarbietung bewertet werden, denn es bestehe als weitere Diagnose eine psychisch mitbestimmte Schmerzsymptomatik in Form einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, welche eine Neudiagnose im Rahmen der Begutachtung darstelle. Die ICD-10-Kriterien für diese Diagnose seien erfüllt und die Schmerzintensität gehe über das somatisch zu erwartende Ausmass hinaus. Es gebe aber keine Symptome, die zur Diagnose einer depressiven Episode führten oder auf eine emotionale Instabilität deuteten. Subjektiv berichtete Konzentrationsprobleme seien schmerzabhängig nachvollziehbar, es liege jedoch nach dem Befund kein Hinweis für eine überdauernde neurokognitive Funktionseinschränkung vor (Urk. 9/217/7). Die chronische Schmerzstörung führe zu einer leichtgradigen Beeinträchtigung des Durchhaltevermögens. Dadurch ergebe sich ein vermehrter Pausenbedarf, somit auch keine Möglichkeit, unter engem Zeitlimit zu arbeiten. Allein die orthopädischen Erkrankungen führten bereits zu Einschränkungen für körperlich schwere und auch mittelschwere, vor allem auch haltungskonstante Tätigkeiten mit Zwangshaltungen der Halswirbelsäule und mit Hocken (Urk. 9/217/8). Es bestünden Ressourcen für körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten ohne Zwangshaltungen der Halswirbelsäule sowie ohne Hocken bei Notwendigkeit individueller Pausen, somit auch nur ohne enges Zeitlimit. Die Arbeitsfähigkeit insgesamt entspreche derjenigen auf psychiatrischem Gebiet, da auf den anderen untersuchten Fachgebieten keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit vorlägen. Retrospektiv gebe es allerdings Zeiträume einer höheren Arbeitsunfähigkeit aufgrund der orthopädischen Erkrankungen. Die Arbeitsfähigkeit betrage aus polydisziplinärer Sicht für die bisherige Tätigkeit seit zumindest dem 14. September 2023 80 %. Die Einschränkung sei bedingt durch eine Minderung der Leistungsfähigkeit von 20 % ohne Minderung der zeitlichen Präsenzfähigkeit. Retrospektiv habe die Arbeitsfähigkeit vom 26. August 2019 bis zum 25. Januar 2021 0 % betragen. Ab dem 26. Januar 2021 habe eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit mit 25%iger monatlicher Steigerung der Arbeitsfähigkeit bestanden, sodass ab dem 26. März 2021 wieder eine Arbeitsfähigkeit von 100 % in der bisherigen Tätigkeit anzunehmen sei. Ab dem 20. Oktober 2022 werde bis zum 17. November 2022 von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen. Anschliessend werde eine dauerhafte 100%ige Arbeitsfähigkeit bis zum 13. September 2023 eingeschätzt, wobei es möglich erscheine, dass zum damaligen Zeitpunkt auch schon eine chronische Schmerzstörung bestanden habe, diese Diagnose sei aber gemäss Dossier nicht gestellt worden (Urk. 9/217/9).
4.
4.1 Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte (sog. Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 m.w.H.).
4.2 Das polydisziplinäre Gutachten der A.___ AG beruht auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen, wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben, beantwortet sämtliche Fragen, erscheint in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge als einleuchtend und begründet die Schlussfolgerungen in nachvollziehbarer Weise. Folglich erfüllt es die Anforderungen an eine beweiskräftige Expertise (vgl. vorstehend E. 1.5).
Wie die Gutachter zu Recht festhielten (Urk. 9/217/5 Ziff. 3), wurden in den Berichten der Klinik Y.___ jeweils bloss die Aussagen der Beschwerdeführerin zu ihrer Arbeitsfähigkeit wiedergegeben, während die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen stets vom Hausarzt ausgestellt wurden (vgl. insbesondere Urk. 9/173-175 oder Urk. 9/182-185). Es gilt in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass behandelnde Ärztinnen und Ärzte bzw. behandelnde Fachpersonen in einem auftragsrechtlichen Verhältnis zur versicherten Person stehen und sich zudem in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren haben. Ihre Berichte verfolgen daher nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid über die Versicherungsansprüche erlaubenden objektiven Beurteilung des Gesundheitszustandes und erfüllen deshalb kaum je die materiellen Anforderungen an ein Gutachten gemäss BGE 125 V 351 E. 3a. Aus diesen Gründen und aufgrund der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte beziehungsweise regelmässig behandelnde Spezialärzte (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 551/06 vom 2. April 2007 E. 4.2) mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3a/cc mit weiteren Hinweisen), kommt im Streitfall ein direktes Abstellen einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärztinnen und Ärzte auch nur selten in Frage (BGE 135 V 465 E. 4.5). Es ist hingegen Teil der gutachterlichen Aufgabe, den erhobenen Befund anhand der Klinik kritisch zu überprüfen und dessen Auswirkungen bei der Untersuchung und im Alltag detailliert darzulegen. So darf der oder die medizinische Sachverständige die Angaben der Explorandin im Rahmen der klinischen Untersuchung nicht vorbehaltlos als richtig ansehen. Bestandteil einer stichhaltigen Begutachtung bilden unter anderem Angaben zum ärztlich beobachteten Verhalten, Feststellungen über die Konsistenz der gemachten Angaben wie auch Hinweise, welche zur Annahme von Aggravation führen können (Urteil des Bundesgerichts 8C_149/2022 vom 19. Januar 2023 E. 6.1 mit Hinweisen).
4.3 Die gutachterliche Einschätzung, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der somatischen Befunde lediglich in einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit ohne Zwangshaltungen der Halswirbelsäule sowie ohne Hocken bei Notwendigkeit individueller Pausen, arbeitsfähig sei (Urk. 9/217/9 Ziff. 4.4) und dass die orthopädischen Erkrankungen zu Einschränkungen für körperlich schwere und auch mittelschwere, vor allem haltungskonstante Tätigkeiten mit Zwangshaltungen der Halswirbelsäule und mit Hocken, führen würden (Urk. 9/217/8 Ziff. 4.3), erscheint schlüssig und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht in Abrede gestellt. Allerdings ist sie mit dem von den Gutachtern als zumutbar erachteten Arbeitspensum in einer leichten Tätigkeit nicht einverstanden.
4.4 Die Gutachter liessen in quantitativer Hinsicht einzig die chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren in die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einfliessen. Sie gingen von einer verminderten Durchhaltefähigkeit beziehungsweise Leistungsfähigkeit von 20 % ohne Minderung der zeitlichen Präsenzfähigkeit in der zuletzt durchgeführten Tätigkeit als Verlagsleiterin oder in jeder anderen angepassten Tätigkeit aus (Urk. 9/217/9 und Urk. 9/217/61). Die unter Beachtung der massgebenden Indikatoren (Beweisthemen; vgl. BGE 141 V 281) abgegebene Einschätzung des begutachtenden Psychiaters ist nachvollziehbar und hinreichend begründet (Urk. 9/217/56, 59-61). Konkrete Anhaltspunkte, welche seine Beurteilung in Frage zu stellen vermöchten, sind nicht aktenkundig und wurden von der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit den psychischen Faktoren der Schmerzstörung auch nicht vorgebracht.
Die Beschwerdeführerin machte eine höhere, somatisch bedingte (beziehungsweise aufgrund der somatischen Befunde schmerzbedingte) Einschränkung der Arbeitsfähigkeit geltend, unter Verweis auf ihre eigenen Angaben anlässlich der Begutachtung, sie könne sich, solange es nicht schlimmer werde, eine Tätigkeit in einem 30 %-Pensum, mit möglicher Steigerung auf maximal 40-50 %, vorstellen. Die Tätigkeit sollte wechselbelastend und mit Pausen nach maximal 3 Stunden verbunden sein, mit möglichst nicht mehr als 30 Minuten Arbeitsweg, ohne vorgegebenes Pensum pro Zeiteinheit und ohne zu viel Kontakt zu Menschen (Urk. 1 S. 9 und Urk. 9/217/31). Gemäss ihren eigenen Schilderungen ist die Beschwerdeführerin, welche zusammen mit ihrer Tochter in einer Wohnung im 2. Stock wohnt, durchaus in der Lage, ihren Haushalt zu führen, einzukaufen, mit dem Hund täglich eine Stunde spazieren zu gehen, Verkehrsmittel zu benutzen, einen E-Scooter zu fahren (insbesondere um die Einkäufe zu transportieren), und ihren Hobbies (Sprachen lernen, Dokumentationen schauen) nachzugehen. Die Tochter trage die Wäsche oder die Einkäufe manchmal hoch, was bedeutet, dass die Beschwerdeführerin dies in der Mehrzahl der Fälle selbst erledigt (Urk. 9/217/8; vgl. auch Urk. 9/217/29 f. und Urk. 9/217/53). Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 9) ist der gutachterliche Hinweis auf eine Diskrepanz zwischen der subjektiv sehr hohen Einschätzung der Defizite im beruflichen Bereich (zu 70 %; mindestens aber zu 50 %) und den noch guten Fähigkeiten im Alltag und im privaten Bereich (Urk. 9/217/8) durchaus berechtigt. In diesem Zusammenhang ist erneut darauf hinzuweisen, dass sich aufgrund der rein somatischen Befunde aus gutachterlicher Sicht keine wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit begründen liess, und dass die Schmerzen bloss teilweise somatisch erklärbar waren. Dass die Gutachter eine zusätzliche, psychiatrische Genese für die Schmerzen verantwortlich machten (Urk. 9/217/56), erweist sich sodann als sehr wohlwollend, zumal ein psychopathologisch unauffälliger Befund erhoben wurde (Urk. 9/217/54).
Auch wenn eine gutachterliche Beurteilung – von der Natur der Sache her unausweichlich – Ermessenszüge aufweist (vgl. etwa BGE 130 V 352 E. 2.2.4, BGE 130 V 396 E. 6.2.2), kann es nicht dem subjektiven Empfinden der versicherten Person anheimgestellt werden, zu wie viel Prozent sie als noch arbeitsfähig eingeschätzt wird. Massgebend für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ist allein, ob die medizinische Entscheidungsgrundlage den Anforderungen von BGE 134 V 231 E. 5.1 entspricht (Urteil des Bundesgerichts 8C_100/2024 vom 19. September 2024 E. 7.5). Diese Voraussetzung ist hier gegeben. Die Beschwerdeführerin vermochte denn auch keine ärztlichen Berichte aufzulegen, welche die gutachterliche Beurteilung zu entkräften vermöchten.
4.5 Die bisherige Tätigkeit der Beschwerdeführerin im Verlagswesen (vgl. Urk. 9/217/18 Ziff. 3.2.6; vgl. auch die Zeugnisse der beiden letzten Arbeitgeberinnen, insbesondere die Beschreibung der ausgeführten Arbeiten [Urk. 9/92/1-3]) entspricht einer angepassten Tätigkeit, da sie leicht ist und wechselbelastend ausgeführt werden kann. Darin ist auch der Grund dafür zu erblicken, weshalb die somatischen Diagnosen im Gutachten als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt werden, denn in Bezug auf die bisherige Tätigkeit haben sie in qualitativer Hinsicht keine Auswirkung. Im Übrigen hielten die Gutachter unter der Ziffer 4.3 «Relevante Diagnosen mit kurzer Darstellung der aus den Befunden resultierenden Funktionseinschränkungen» unmissverständlich fest, dass die orthopädischen Erkrankungen Einschränkungen in qualitativer Hinsicht begründeten (Urk. 9/217/8). Die Beschwerdeführerin vermag mit ihrem Vorbringen eines vermeintlichen Widerspruchs im Gutachten (Urk. 1 S. 8) daher nicht durchzudringen. Eine separate Auflistung der Diagnosen für die retrospektive Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ist sodann nicht notwendig, beziehungsweise eine fehlende Auflistung ändert nichts an der Beweiskraft des Gutachtens, lassen sich die gutachterlichen Ausführungen diesbezüglich (vgl. Urk. 9/217/9) doch problemlos nachvollziehen, und hingen die gutachterlich attestierten Arbeitsunfähigkeiten mit operativen Eingriffen sowie der nachfolgenden Rekonvaleszenzzeit zusammen.
4.6 Der begutachtende Orthopäde hielt fest, die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen sei von orthopädisch-traumatologischer Seite ab sofort und in vollem Umfang möglich (Urk. 9/217/38). Daraus abzuleiten, eine Arbeitstätigkeit könnte ohne vorangehende Eingliederungsmassnahmen nicht zugemutet werden (Urk. 1 S. 10), geht jedoch fehl, zumal die angestammte Tätigkeit in hohem Masse zumutbar bleibt.
4.7 Gestützt auf das beweiskräftige Gutachten der A.___ AG ist daher mit dem Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Beschwerdeführerin vom 26. August 2019 bis zum 25. Januar 2021 zu 100 % arbeitsunfähig, ab dem 26. Januar 2021 bis 25. Februar 2021 zu 50 % arbeitsunfähig, vom 26. Februar 2021 bis 25. März 2021 zu 25 % arbeitsunfähig und ab dem 26. März 2021 zu 0 % arbeitsunfähig war. Vom 20. Oktober 2022 bis zum 17. November 2022 war die Beschwerdeführerin wiederum zu 100 % und vom 18. November 2022 bis zum 13. September 2023 zu 0 % arbeitsunfähig. Ab dem 14. September 2023 betrug die Arbeitsunfähigkeit sowohl in angestammter als auch angepasster Tätigkeit 20 % (Urk. 9/217/9-10).
4.8 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 7) war die Beschwerdegegnerin nicht gehalten, den Fall dem RAD nach Eingang des Einwands erneut vorzulegen. Der RAD hatte bereits mit Stellungnahme vom 6. Oktober 2023 nach eingehender Prüfung empfohlen, auf das Gutachten der A.___ AG abzustellen (Urk. 9/224/19 f.), und mit dem Einwand vom 10. November 2023 (Urk. 9/230) bzw. 8. Dezember 2023 (Urk. 9/233) wurden keine neuen ärztlichen Berichte aufgelegt. Allerdings erweist sich der Vorwurf als berechtigt, die Verfügung enthalte insbesondere keine Begründung für die Ablehnung einer befristeten Rente, was sich angesichts der vorgenannten Arbeitsunfähigkeiten (E. 4.7) aufgedrängt hätte.
Da sich die Beschwerdeführerin vor dem hiesigen Gericht, welches sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann, nochmals äussern konnte, die Beschwerdegegnerin die Begründung in der Beschwerdeantwort nachholte und sich eine Rückweisung an die Beschwerdegegnerin als formalistischer Leerlauf erwiese (BGE 142 II 218 E. 2.8.1, 137 I 195 E. 2.3.2, je m.w.H.), ist die Sache nicht zurückzuweisen und der Mangel zu heilen.
5.
5.1 Die Parteien sind sich insoweit einig, als die Beschwerdeführerin zumindest Anspruch auf eine befristete ganze Rente von September 2020 bis Ende April 2021 und auf eine befristete halbe Rente im Monat Mai 2021 hat (vgl. E. 2.2-2.3). Dieser Anspruch ist gestützt auf die beweiskräftige retrospektive gutachterliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin (vgl. E. 4.6) sowie in Anwendung von Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a IVV (E. 1.4) denn auch ausgewiesen. Die kurzfristige 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 20. Oktober 2022 bis zum 17. November 2022 begründet hingegen keinen Anspruch auf eine Invalidenrente.
5.2
5.2.1 Seit dem 14. September 2023 beträgt die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin sowohl in der bisherigen als auch in jeder anderen angepassten Tätigkeit 20 % (bezogen auf ein 100 %-Pensum). Anwendbar für die Beurteilung eines allfälligen Rentenanspruchs sind die seit 2022 in Kraft stehenden Bestimmungen (vgl. E. 1.1).
Die Beschwerdeführerin war in der letzten Tätigkeit als Leiterin Verlagsinnendienst zu 80 % erwerbstätig (Urk. 9/32/30 und Urk. 9/92/1) und wurde von der Beschwerdegegnerin als zu 80 % erwerbstätig und zu 20 % im Haushalt tätig qualifiziert (Urk. 9/217/6; vgl. auch Urk. 9/29/1). Letzteres wurde von der Beschwerdeführerin nicht beanstandet. Demzufolge ist der Invaliditätsgrad in Anwendung der gemischten Methode im Sinne von Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27bis Abs. 1 IVV zu bemessen.
5.2.2 Gemäss Art. 27bis Abs. 1 IVV werden für die Bestimmung des Invaliditätsgrades von Teilerwerbstätigen folgende Invaliditätsgrade zusammengezählt:
a. der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit;
b. der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich.
Für die Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Erwerbstätigkeit wird gemäss Art. 27bis Abs. 2 IVV:
a. das Einkommen ohne Invalidität auf eine Erwerbstätigkeit, die einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent entspricht, hochgerechnet;
b. das Einkommen mit Invalidität auf der Basis einer Erwerbstätigkeit, die einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent entspricht, berechnet und entsprechend an die massgebliche funktionelle Leistungsfähigkeit angepasst;
c. die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrades, den die Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet.
Für die Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird gemäss Art. 27bis Abs. 3 IVV:
a. der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt;
b. der Anteil nach Buchstabe a anhand der Differenz zwischen dem Beschäftigungsgrad nach Absatz 2 Buchstabe c und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet.
5.3
5.3.1 Vor Eintritt des Gesundheitsschadens war die Beschwerdeführerin als Leiterin Verlagsinnendienst in einem Pensum von 80 % tätig. Diese Stelle wurde gesundheitsbedingt gekündigt (Urk. 9/22).
Nach der Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Da nach empirischer Feststellung in der Regel die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, ist grundsätzlich vom letzten vor Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung erzielten, der Teuerung sowie der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst auszugehen. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (Urteil des Bundesgerichts 9C_525/2016 vom 15. März 2017 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30; Urteil 9C_361/2016 vom 22. August 2016 E. 5.1.2).
Im Jahr 2019 erzielte die Beschwerdeführerin bei einem Pensum von 80 % einen Jahreslohn von Fr. 80'520.-- (Fr. 6'710.-- brutto pro Monat x 12 [Urk. 9/22, Urk. 9/25/6 und Urk. 9/32/30]). Unter Berücksichtigung der geschlechts- und branchenspezifischen Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2023 und unter Hochrechnung auf ein 100 %-Pensum ergibt sich somit ein Valideneinkommen von Fr. 108’773.-- (Fr. 80'520.-- bei Indexstand 107.8 [2019] auf 116.5 [2023], vgl. Bundesamt für Statistik [BFS], Schweizerischer Lohnindex nach Branche [Basis 2010 = 100], Nominallohnindex Frauen, 2011-2023 [Tabelle T1.2.10], J 58-63 Information und Kommunikation, hochgerechnet auf 100 %).
5.3.2 Die Gutachter gingen davon aus, die Beschwerdeführerin wäre in der bisherigen Tätigkeit nach wie vor zu 80 % erwerbstätig.
Liegt kein anrechenbares Erwerbseinkommen vor, so wird das Einkommen mit Invalidität nach statistischen Werten nach Artikel 25 Absatz 3 IVV bestimmt. Dabei sind rechtsprechungsgemäss grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt bezogen auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 150 V 67 E. 4.2, 143 V 295 E. 4.1.3). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 4. Aufl. 2022, N. 93 f. zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).
Die Beschwerdeführerin war im Bereich Verlagswesen tätig und hatte eine leitende Funktion inne (Urk. 9/92/1-3, vgl. auch Urk. 9/93/3), nachdem sie diverse geschäftsinterne Weiterbildungen absolviert hatte (vgl. Urk. 9/93/5). Es ist daher auf die LSE 2020, Tabelle TA1, Ziff. 58-60, Verlagswesen, Kompetenzniveau 3, Frauen, abzustellen. Damit ergibt sich unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit im Jahr 2023 von 40.9 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen [NOGA 2008], in Stunden pro Woche, 2004-2023, Ziff. 58-60) sowie der Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2023 (bei Indexstand 113.5 [2020] auf 116.5 [2023], vgl. Bundesamt für Statistik [BFS], Schweizerischer Lohnindex nach Branche [Basis 2010 = 100], Nominallohnindex Frauen, 2011-2023 [Tabelle T1.2.10], J 58-63 Information und Kommunikation) ein Jahreseinkommen von rund Fr. 74’074.-- (Fr. 7’352.-- : 40 x 40.9 x 12 : 113.5 x 116.5 x 0.8).
Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug vom Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist. Allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen dürfen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen (zum Ganzen: BGE 148 V 174 E. 6.3 mit Hinweis auf BGE 146 V 16 E. 4.1 f. mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_770/2023 vom 11. Juli 2024 E. 6.1). Vorliegend besteht kein Anlass für einen leidensbedingten Abzug, da die Leistungseinschränkung bereits in der 20%igen Arbeitsunfähigkeit berücksichtigt wurde. Demgemäss beträgt das Invalideneinkommen Fr. 74’074.--.
5.3.3 Bei einer Erwerbseinbusse von Fr. 34’699.-- (Fr. 108’773.-- abzüglich Fr. 74’074.--) ergibt sich eine Einschränkung im Erwerbsbereich von 31.9 % und gewichtet (E. 5.2.2) ein Teilinvaliditätsgrad im Erwerbsbereich von gerundet 26 % (31.9 % x 0.8).
5.4 Die Gutachter gingen auch im Aufgabenbereich von einer Einschränkung von 20 % aus (Urk. 9/217/10 f.), was gewichtet (E. 5.2.2) einem Teilinvaliditätsgrad von 4 % (20 % x 0.2) im Aufgabenbereich entspricht.
5.5 Zusammengerechnet ergibt sich ein Invaliditätsgrad von gesamthaft 30 %, was gemäss den Bestimmungen ab dem 1. Januar 2022 (Art. 28 Abs. 1 IVG) keinen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung begründet. Dies gilt selbstredend auch für den Zeitraum vom 1. Juni 2021 bis zum September 2023 (vgl. E. 5.1), bestand hier doch eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit.
5.6
5.6.1 Vom statistisch bestimmten Wert des Einkommens mit Invalidität (Art. 26bis Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 IVV, gültig ab 1. Januar 2024) werden 10 Prozent abgezogen. Kann die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit (nach Art. 49 Abs. 1bis IVV) von 50 Prozent oder weniger tätig sein, so werden 20 Prozent abgezogen. Weitere Abzüge sind nicht zulässig (Art. 26bis Abs. 3 IVV).
Das Bundesgericht hat diese Verordnungsbestimmung jedoch hinsichtlich der damit beabsichtigten abschliessenden Ordnung des Abzugs vom Tabellenlohn als bundesrechtswidrig qualifiziert. Soweit aufgrund der Umstände des konkreten Falles ein Bedarf besteht, über die in der IVV geregelten Korrekturinstrumente hinaus Anpassungen am LSE-Tabellenlohn vorzunehmen, ist ergänzend auf die bisherigen Grundsätze der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zurückzugreifen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_823/2023 vom 8. Juli 2024 E. 10.6 [zur Publikation vorgesehen]).
5.6.2 Die angefochtene Verfügung datiert vom 9. Januar 2024. Die Beschwerdegegnerin wäre vorliegend gehalten gewesen, auch über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ab dem 1. Januar 2024 zu verfügen.
5.6.3 Bei gleichbleibender gesundheitlicher Situation gestaltet sich der Einkommensvergleich ab 1. Januar 2024 wie folgt:
Da eine Hochrechnung ins Jahr 2024 aufgrund fehlender abschliessender Erhebung und Publikation der entsprechenden Zahlen (Nominallohnentwicklung und durchschnittliche Arbeitszeit) nicht möglich ist, ist auf die Berechnungen für das Jahr 2023 (E. 5.5) zu verweisen. Beim Invalideneinkommen ist ein Abzug von 10 % zu berücksichtigen (für einen höheren Abzug besteht kein Anlass), was ein Invalideneinkommen von Fr. 66’667.-- (Fr. 74’074.-- x 0.9) ergibt.
5.6.4 Bei einer Erwerbseinbusse von Fr. 42’106.-- (Fr. 108’773.-- abzüglich Fr. 66’667.--) ergibt sich eine Einschränkung im Erwerbsbereich von 38.7 % und gewichtet (E. 5.2.2) ein Teilinvaliditätsgrad im Erwerbsbereich von rund 31 % (38.7 % x 0.8). Bei einem Teilinvaliditätsgrad von 4 % (20 % x 0.2) im Aufgabenbereich ergibt sich ein Invaliditätsgrad von gesamthaft 35 %, was auch ab dem 1. Januar 2024 keinen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung begründet.
6. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 9. Januar 2024 insoweit abzuändern, als festzustellen ist, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine befristete ganze Rente der Invalidenversicherung von September 2020 bis Ende April 2021 und auf eine befristete halbe Rente im Monat Mai 2021 hat.
Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
7.
7.1 Die Beschwerdeführerin stellte, unter Beilage der Unterstützungsbestätigung der Sozialen Dienste der Stadt Zürich vom 15. Januar 2024 (Urk. 3) ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Urk. 1 S. 2). Die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) sind erfüllt. Die Beschwerdeführerin ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der ihr erlassenen Rechtspflegekosten verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist.
7.2 Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Art. 69 Abs. 1bis IVG enthält (anders als Art. 61 lit. g ATSG) keine Kostenverteilungsregeln, also keine Anweisungen an die kantonalen Versicherungsgerichte, nach welchen Grundsätzen sie die Verfahrenskosten auf die Parteien aufzuteilen haben (BGE 137 V 57 E. 2.2). Massgebend für die Kostenverteilung im kantonalen Prozess ist ausschliesslich kantonales Recht (Urteile des Bundesgerichts 8C_176/2020 vom 9. April 2021 E. 3, 9C_254/2018 vom 6. Dezember 2018 E. 2.1). Gemäss § 28 lit. a GSVGer finden unter anderem Art. 104 ff. ZPO sinngemäss Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_304/2018 vom 6. Juli 2018 E. 4.2.2). Demnach werden die Prozesskosten grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt beziehungsweise nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt, wenn keine Partei vollständig obsiegt (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO).
Die Gerichtskosten sind auf Fr. 800.-- festzusetzen. Die Beschwerdeführerin obsiegt im Vergleich zum angefochtenen Entscheid in dem Sinne, als sie für neun Monate Anspruch auf eine befristete Rente hat. Mit ihrem Antrag auf eine unbefristete ganze Rente (Urk. 1 S. 2) unterliegt sie hingegen. Die Gerichtskosten sind den Parteien daher anteilsmässig aufzuerlegen. Es rechtfertigt sich, sie der Beschwerdeführerin zu drei Viertel (Fr. 600.--) und der Beschwerdegegnerin zu einem Viertel (Fr. 200.--) aufzuerlegen.
7.3 Die durch die Sozialen Dienste der Stadt Zürich vertretene Beschwerdeführerin hat keine Parteientschädigung beantragt. Ihr wäre gemäss Rechtsprechung auch keine zuzusprechen gewesen (BGE 126 V 11 E. 5; Urteil des Bundesgerichts 9C_943/2012 vom 28. März 2013).
Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 22. Januar 2024 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt,
und erkennt sodann:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 9. Januar 2024 insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine befristete ganze Rente der Invalidenversicherung von September 2020 bis Ende April 2021 und auf eine befristete halbe Rente im Monat Mai 2021 hat.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zu drei Vierteln sowie der Beschwerdegegnerin zu einem Viertel auferlegt. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden die der Beschwerdeführerin auferlegten Kosten von Fr. 600.-- einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Stadt Zürich Soziale Dienste
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
PhilippMuraro