Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2024.00052


III. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiberin Geiger

Urteil vom 16. Juli 2025

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste

lic. iur. Y.___, Sozialversicherungsrecht

Röschibachstrasse 26, 8037 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    Die 1984 geborene X.___ (seit 2010 geschieden und alleinerziehende Mutter eines 2014 geborenen Sohns) ist gelernte Coiffeuse und arbeitete zuletzt als Rezeptionistin/Coiffeuse bei der Z.___ AG bei einem Pensum von 63 % (Urk. 9/5 und Urk. 9/11). Am 14. Januar 2020 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte wegen einer seit August 2019 bestehenden psychischen Erkrankung bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 9/5). In der Folge tätigte die IV-Stelle medizinische und erwerbliche Abklärungen und zog insbesondere die Akten der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG (nachfolgend: Allianz) bei. Diese leistete als Krankentaggeldversicherung zunächst Taggelder und stellte ihre Leistungen gestützt auf die eingeholte versicherungsmedizinisch-arbeitsprognostische Abklärung, wonach es sich um eine arbeitsplatzbezogene Arbeitsunfähigkeit ohne Sperrfristenschutz handle und ab dem 1. Mai 2020 von einer wiedererlangten vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei, per 30. April 2020 ein (Urk. 9/13 S. 5 f.). Dieser Einschätzung folgend (vgl. Feststellungsblatt für den Beschluss vom 19. Juni 2020, Urk. 9/24 S. 2 f.) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 19. Juni 2020 (Urk. 9/26) - nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/15 und Urk. 9/17) - einen Leistungsanspruch.

1.2    Am 11. März 2021 reichte das A.___ namens der Versicherten ein erneutes Gesuch um Rentenprüfung ein (Urk. 9/36), welches X.___ mit unterschriebener Eingabe vom 22. März 2021 (Eingangsdatum) bestätigte. Sie liess weitere Beweismittel einreichen (Urk. 9/39-40 und Urk. 9/42). Am 16. April 2021 ging das Anmeldungsformular zum Leistungsbezug ein (Urk. 9/47). Die IV-Stelle tätigte daraufhin medizinische und erwerbliche Abklärungen. Mit Schreiben vom 1. Juni 2021 forderte die IV-Stelle die Versicherte - unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht - auf, die Namen der aktuell behandelnden Ärzte mitzuteilen (Urk. 9/54), und teilte ihr gleichentags mit, dass berufliche Eingliederungsmassnahmen wegen des angegebenen verschlechterten Gesundheitszustandes nicht möglich seien und der Rentenanspruch geprüft werde (Urk. 9/55). Nach durchgeführtem Standortgespräch (Urk. 9/62) wurden die Eingliederungsmassnahmen mit der Begründung abgeschlossen, dass sich die Versicherte nicht dazu in der Lage fühle (vgl. Mitteilung vom 14. Februar 2022, Urk. 9/61). Am 20. Mai 2022 teilte X.___ telefonisch mit, dass sie eine Anstellung als Haushaltshilfe auf Abruf angetreten habe (vgl. Urk. 9/64). Die IV-Stelle aktualisierte die erwerbliche und medizinische Aktenlage und liess die Versicherte durch das B.___ interdisziplinär (psychiatrisch, internistisch, rheumatologisch, neurologisch und zusätzlich neuropsychologisch, vgl. Urk. 9/122) begutachten (B.___-Gutachten vom 21. September 2023, Urk. 9/134). Gestützt auf die Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. med. (F) C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 29. September 2023 (vgl. Feststellungsblatt für den Beschluss vom 25. Oktober 2023, Urk. 9/137 S. 6 f.), kündigte die IV-Stelle - unter Verzicht auf Haushalts-Abklärungen und nach einer Ressourcenprüfung (vgl. Urk. 9/137 S. 7 ff.) - der als teilerwerbstätig qualifizierten Versicherten mit Vorbescheid vom 26. Oktober 2023 die Abweisung ihres Leistungsbegehrens an (Urk. 9/138). Dagegen erhob X.___ am 27. November 2023 Einwand und beantragte die wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 19. Juni 2020 (Urk. 9/144-145). Mit Verfügung vom 6. Dezember 2023 verneinte die IV-Stelle - ausgehend von einer 63%igen Erwerbs- und einer 37%igen Haushaltstätigkeit im Gesundheitsfall - einen Leistungsanspruch der Versicherten (Urk. 2).


2.    Hiergegen erhob X.___ am 22. Januar 2024 Beschwerde und beantragte, es sei ihr unter wiedererwägungsweiser Aufhebung der Verfügung vom 19. Juni 2020 ab August 2020 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen, eventuell sei ihr unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 6. Dezember 2023 ab September 2021 eine ganze Rente zuzusprechen, subeventuell sei eine Haushaltabklärung durchzuführen und es seien ihr berufliche Massnahmen zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 4. April 2024 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 9/1-152), was der Beschwerdeführerin am 5. April 2024 mitgeteilt wurde (Urk. 11).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

    Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.4    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.5    

1.5.1    War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts I 659/04 vom 9. Februar 2005 E. 1.1). Bei einer Neuanmeldung der versicherten Person bei der IV-Stelle sind die Revisionsregeln (vgl. nachfolgend E. 1.5.2) demnach analog anwendbar (BGE 141 V 585 E. 5.3 in fine, 133 V 108 E. 5.2, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_317/2022 vom 7. September 2022 E. 2.2 mit Hinweisen).

1.5.2    Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).

    Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen).

1.5.3    Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_26/2022 vom 30. Mai 2022 E. 2.2 mit Hinweisen).

1.6    Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).

    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2, je m.w.H.).


2.    

2.1Die Beschwerdegegnerin begründete ihre leistungsabweisende Verfügung vom 6. Dezember 2023 (Urk. 2) im Wesentlichen damit, dass keine dauerhafte gesundheitliche Einschränkung vorliege und die Beschwerdeführerin auch den Haushalt uneingeschränkt erledigen könne. Es stünden psychosoziale Belastungsfaktoren (Stellenlosigkeit, Sozialhilfebezug, etc.) im Raum, welche invalidenversicherungsrechtlich irrelevant seien. Gestützt auf die Aussagen der Beschwerdeführerin am Standortgespräch vom 4. März 2020 bleibe es bei der Qualifikation als Teilerwerbstätige bei einem Pensum von 63 % und einem Aufgabenbereich von 37 %.

2.2    Die Beschwerdeführerin beantragt dagegen, dass ihr eine ganze Invalidenrente bereits rückwirkend ab August 2020 auszurichten sei; die Verfügung vom 19. Juni 2020 sei angesichts der gutachterlich festgestellten vollständigen Arbeitsunfähigkeit seit August 2019 wiedererwägungsweise aufzuheben. Im Weiteren könne auf das interdisziplinäre B.___-Gutachten nicht abgestellt werden, da es weder vollständig noch schlüssig sei. Sodann sei sie als Vollerwerbstätige zu qualifizieren, da sie im Gesundheitsfall als Alleinerziehende ohne Ehegatten-Alimente seit der Einschulung ihres Sohnes im Sommer 2019 wieder zu 100 % erwerbstätig wäre (Urk. 1).

2.3    Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (vgl. E. 1.5.3), vorliegend die Verfügung der IV-Stelle vom 19. Juni 2020 (Urk. 9/26).

3.

3.1    Die Verfügung vom 19. Juni 2020 (Urk. 9/26), mit welcher das Leistungsbegehren aufgrund der ab 1. Mai 2020 wiedererlangten Arbeitsfähigkeit abgewiesen wurde, basierte auf folgenden medizinischen Beurteilungen:

3.2    Im Bericht des A.___ vom 22. November 2019 (Urk. 9/13 S. 25 f.) zuhanden des Vertrauensarztes der Allianz wurden folgende Diagnosen aufgeführt:

    -    Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode     (ICD-10: F33.1)

    -    Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensführung (ICD-10:     Z73)

    Die Beschwerdeführerin sei seit Anfang August 2019 aufgrund einer Burnout-Symptomatik krankgeschrieben; ihr gehe es aber schon länger nicht mehr gut. Sie arbeite als Coiffeuse und sei am Arbeitsplatz in eine schwierige Mobbingsituation hineingeraten mit Beleidigungen und Anschuldigungen. Bereits im Vorfeld habe sie in Stresssituationen unter migräneartigen Kopfschmerzen mit Taubheit der linken Gesichtshälfte gelitten. Aktuell bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in ihrem angestammten Beruf als Coiffeuse. Die Beschwerdeführerin könne nicht mit dem Leistungs- und Termindruck umgehen; die geforderte Multitasking-Funktion am Empfang führe zudem zu einer starken Erschöpfungssymptomatik. Prognostisch sei nicht von einer längerfristigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Die Beschwerdeführerin erhalte sodann Unterstützung durch den hausinternen Sozialdienst im Sinne eines Job-Coachings.

3.3    Dem von der Allianz in Auftrag gegebenen versicherungsmedizinisch-arbeitsprognostischen Abklärungsbericht vom 31. Dezember 2019 (Urk. 9/13 S. 16 f.) ist zu entnehmen, dass es sich um eine reaktiv-arbeitsbezogene Problematik handle, woraus eine Unzumutbarkeit der Rückkehr in die alten, angestammten Arbeitsverhältnisse resultiere. Entsprechend sei die Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit am bisherigen Arbeitsplatz zu 100 % arbeitsunfähig.


4.    

4.1    Nach der vorliegenden Neuanmeldung im März 2021 lag der Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt des Verfügungserlasses am 6. Dezember 2023 (Urk. 2) Folgendes vor:

4.2    Im Bericht des A.___ vom 26. März 2021 (Urk. 9/42) zuhanden der Beschwerdegegnerin wird zum Rentenprüfungsgesuch Stellung genommen und ausgeführt, dass eine abschliessende Diagnostik noch nicht erfolgt sei, doch sich mit der testpsychologischen Abklärung neue Erkenntnisse zeigten, die auch klinisch hätten bestätigt werden können und einen relevanten Einfluss auf die Prognose zeigten. Die Beschwerdeführerin leide am ehesten unter einer kombinierten Persönlichkeitsstörung nach ICD-10: F31.0, die sich mitunter durch starke interaktionelle Auffälligkeiten zeige. Beim früheren Arbeitgeber habe die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer stark ausgeprägten und kombinierten Persönlichkeitsakzentuierung grosse Schwierigkeiten gehabt, im Team zu arbeiten. Eine therapeutische Arbeit, die über eine Stabilisierung hinausgehe, sei aufgrund der geringen Umstellungs-, Introspektions- und Reflexionsfähigkeit kaum möglich. Es handle sich bei der Beschwerdeführerin um eine schwere und chronifizierte kombinierte Persönlichkeitsstörung, die sich in der Testpsychologie ebenfalls diagnostisch herauskristallisiert habe.

4.3    Im Bericht des A.___ vom 5. November 2021 (Urk. 9/59) zuhanden der Beschwerdegegnerin wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt:

    -    Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode     (ICD-10: F33.1)

    -    Probleme in Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung,     Burnout (ICD-10: Z73)

    -    kombinierte Persönlichkeitsstörung mit selbstunsicheren, zwanghaften,     paranoiden, narzisstischen sowie emotional-instabilen (Borderline-Typ)     Persönlichkeitsanteilen (ICD-10: F61.0)

    -    Migräne mit Aura (klassische Migräne, ICD-10: G43.1)

    Die Beschwerdeführerin sei vom 19. September 2019 bis 15. September 2021 im dortigen Zentrum für Psychosomatik behandelt worden. Die Persönlichkeitsdiagnostik sei mittels SKID-II und SCID-5-PD-Interview erfolgt, wobei es sich für eine Diagnosestellung um ein überdauerndes Muster von innerem Erleben und Verhalten handeln müsse, welches sich unflexibel und tiefgreifend in sozialen und persönlichen Situationen manifestiere und in klinisch bedeutsamer Weise zu Leiden und Beeinträchtigungen in sozialen, beruflichen oder anderen Funktionen führe. Weiter müsse ein Muster stabil und andauernd sein und in seinem Beginn auf die Adoleszenz oder das frühe Erwachsenenalter zurückführbar sein. Die diagnostisch aufgeführten Persönlichkeitsanteile hätten sich bei der Beschwerdeführerin im klinischen Interview als klinisch relevant erwiesen, seien klinisch beobachtet worden und führten zu ausgeprägten Beeinträchtigungen im Alltag (S. 4).

    Da die alleineerziehende Beschwerdeführerin einer ambulanten Therapie mit persönlichen Konsultationen wie auch einer teilstationären oder stationären Behandlung anhaltend ablehnend gegenübergestanden habe, sei es leider nicht möglich gewesen, Einigkeit bezüglich eines adäquaten therapeutischen Settings und Vorgehens zu erzielen, weshalb die Psychotherapie in gegenseitigem Einvernehmen im September 2021 beendet worden sei. Die depressive Symptomatik habe durch die Psychotherapie nicht reduziert werden können, da eine der Beschwerdeführerin nahegelegte antidepressive Psychopharmakatherapie abgelehnt worden sei. Insbesondere in den letzten Konsultationen sei die Beschwerdeführerin oftmals stark reiz- und streitbar und teils rasch wechselnd im Affekt gewesen. Vorgegebene Grenzen im Sinne der zeitlichen Limitierung von Konsultationen seien von der Beschwerdeführerin teils nicht mehr akzeptiert worden. Dies sei im Kontext der diagnostizierten kombinierten Persönlichkeitsstörung zu sehen und zeige eindrücklich, wie erheblich beeinträchtigt die Beschwerdeführerin hinsichtlich einer adäquaten Interaktion mit anderen Menschen sei (S. 3).

    Die langjährige Erwerbsfähigkeit trotz Persönlichkeitsstörung ergebe sich aus dem ausgeprägten Leistungs- und Karrierestreben der Beschwerdeführerin, wodurch sie sich für lange Zeit im beruflichen Kontext habe stabilisieren können. Sie habe eigene überhöhte perfektionistische Ziele im Sinne einer zwanghaften Akzentuierung und versuche, den Erwartungen von sich selbst und anderen immer zu entsprechen oder diese zu übertreffen. Dies habe im beruflichen Umfeld zunächst für Lob und Anerkennung gesorgt, was auf den narzisstischen und selbstunsicheren Persönlichkeitsanteil stabilisierend gewirkt habe. Mit der Schwangerschaft und Geburt ihres Sohnes sei die Beschwerdeführerin jedoch immer wieder in Situationen von Stress und Überforderung geraten. Sie sehe sich selbst in einem durch die kombinierte Persönlichkeitsstörung bedingten verzerrten Bild und könne kaum Fehler oder Schwierigkeiten bei sich eingestehen. Dies habe zu zunehmenden beruflichen Spannungen und auch zu Wechseln der Arbeitsstelle aufgrund vorhergehender Konflikte geführt. Wenn sie es aufgrund familiärer Belastungen nicht geschafft habe, den überhöhten Ansprüchen von innen und aussen zu entsprechen, seien starke Insuffizienzgefühle aufgetreten, die schon während der Schwangerschaft zu ersten depressiven Verstimmungen geführt hätten. Die Stimmung der Beschwerdeführerin fluktuiere stark und sie habe Schwierigkeiten, längere Beziehungen aufrecht zu erhalten. In Teamsituationen fühle sie sich schnell ausgeschlossen und nicht angenommen von anderen Teammitgliedern. Sie habe oft misstrauisch paranoid anmutende Gedanken anderen Menschen gegenüber, was immer wieder zu Streitigkeiten, Beziehungsabbrüchen und auch zu Wechseln der Arbeitsstelle geführt habe. Ihre ausgeprägte Persönlichkeitsstörung habe zuletzt auch den Kundenkontakt erschwert. Bisher habe sie kein angemessenes Bewältigungsverhalten entwickelt, weshalb sie sich immer mehr zurückziehe und soziale Situationen vermeide. Die starke Erschöpfungsdepression im Jahr 2019 sei vermutlich durch eine schwere Kränkung im Arbeitskontext ausgelöst worden. Die Beschwerdeführerin empfinde sich selbst dabei als Mobbingopfer, wobei ihr die Fähigkeit zur Perspektivübernahme und Empathie fehle. Nach der Dekompensation habe sie ihre eigenen Ressourcen nicht wieder reaktivieren können, sondern sei in eine andauernde Schonhaltung geraten, was sich wiederum negativ auf ihre zuvor besser kompensierte Persönlichkeitsstörung auswirke (S. 6).

    Die Beschwerdeführerin sei in ihrer angestammten Tätigkeit als Coiffeuse (körperlich anstrengend und wechselbelastend, ohne feste Arbeitszeiten im Schichtdienst, im Team mit Kundenkontakt) vom 2. Oktober 2019 bis 31. März 2020 zu 100 % und vom 7. Juli 2020 bis 30. September 2021 zu 80 % arbeitsunfähig gewesen (S. 2). Inwieweit sie wieder eine Arbeitsfähigkeit mit relevant höherem Pensum erreichen könne, sei aktuell nicht abschätzbar. Notwendige Voraussetzung für einen langsamen Aufbau der Arbeitsfähigkeit in einem geschützten Umfeld wäre sicherlich die Bereitschaft der Beschwerdeführerin, sich auf eine möglichst intensive psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung einzulassen (S. 5). Als Ressourcen weise die Beschwerdeführerin ein gut strukturiertes Arbeitsverhalten auf und sie habe Interesse an Fort- und Weiterbildungen; sie wünsche sich einen Neuanfang und sei motiviert für eine Umschulung. Hinsichtlich des Eingliederungspotenzials wurde festgehalten, dass in der bisherigen und in einer angepassten Tätigkeit mit einer 80%igen Arbeitsunfähigkeit aktuell maximal 1.5 bis 2 Stunden pro Tag mit Pausen ohne Kundenkontakt realistisch und zumutbar wären; dies sei jedoch nach der langen Unterbrechung schwer einschätzbar. Angesichts der ausgeprägten interaktionellen Probleme der Beschwerdeführerin erscheine eine Tätigkeit mit Kundenkontakt aktuell nicht möglich. Eine Prognose zum weiteren Genesungsverlauf und zur beruflichen Wiedereingliederung sei nicht möglich, da im Rahmen der Behandlung keine Zustandsverbesserung habe erzielt werden können. Die Eingliederung werde durch die aktuell noch erhebliche Einschränkung der Beschwerdeführerin bei momentan jedoch eingeschränkter Therapiemotivation und persönlichkeitsbedingt nur beschränktem und langwierigem Veränderungspotenzial erschwert. Im Falle einer Wiedereingliederung in einem geschützten Umfeld sei leider zu befürchten, dass der narzisstische Anteil der Persönlichkeitsstörung die Akzeptanz des Settings erheblich erschweren würde. Weitere limitierende Faktoren seien zudem die soziale Belastung als alleinerziehende Mutter mit wenig Unterstützung und einem schwachen sozialen Netzwerk. Die Beschwerdeführerin sei gemäss eigenen Angaben durch Haushaltsführung, Wohnungspflege, Einkauf, Wäsche und Kinderbetreuung stark belastet; sie schaffe es jedoch im Interesse ihres Sohnes zuverlässig (S. 7).

4.4    Im Bericht der Klinik für Neurologie des Spitals D.___ (D.___, Urk. 9/66 S. 3-6) zuhanden der Beschwerdegegnerin wurde unter Verweis auf beigelegte Berichte (S. 7 ff.) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Migräne mit Aura (ICHD-III beta 1.1, Erstmanifestation im 10. Lebensjahr) und ein rezidivierender Zoster ocitus (zuletzt im Oktober 2021, anamnestisch nach FSME-Impfung 2021) gestellt. Die Beschwerdeführerin befinde sich seit 2017 einmal monatlich dort in Behandlung. Es seien vereinzelte 100%ige Arbeitsunfähigkeiten für einige Tage als Coiffeuse attestiert worden. Weitere Angaben zur beruflichen Situation und zur Eingliederung wurden nicht gemacht.

4.5    Die Klinik für Immunologie des D.___, wo sich die Beschwerdeführerin seit Oktober 2021 alle drei Monate in ambulanter Behandlung befindet, berichtete am 26. Juli 2022 (Urk. 9/70) unter Verweis auf beigelegte Berichte, worin folgende Diagnosen aufgeführt wurden:

    -    Rezidivierende Varizella Zoster und Herpes simplex 2 (Erstmanifestation     Januar 2021)

        -    Ätiologie: mutmassliche selektive T-Zellschwäche gegenüber             Herpesviridae

        Klinik: Zoster oticus mit VZV, bisher kein PCR-Nachweis da unter     Valaciclovir und Herpes genitalis mit HSV-2 mit PCR-Nachweis

        -    Symptomatik: Vesikel mit Brennen/Juckreiz/Schmerzen primär Ohr         links

        -    Lokalisation: Ohren beidseits, mit Zungenbeteiligung, glutteal links,         genital, submammär links, Nares beidseits, Handrücken rechts und         Fussrücken

    -    Asthma bronchiale

    -    Migräne mit Aura (ICHD-3 1.1, Erstmanifestation circa 1994)

    -    Angina tonsillaris

    -    Leichtgradige intraepitheliale Dysplasie der Zervix uteri mit wenigen HSIL-    verdächtigen Zellen im PAP-Abstrich vom 20. Oktober 2021

    -    Status nach medikamentöser Abruptio 2000 und chirurgischer Abruptio     2010

    Die Beschwerdeführerin sei aufgrund ihrer 80%igen Arbeitsunfähigkeit zu 20 % als Haushaltshilfe tätig. Diese sei ihr je nach Zustand 4-6 Stunden täglich zumutbar, danach aber während zwei Tagen nicht mehr. Eine dem Leiden angepasste Tätigkeit sei aktuell nicht möglich aufgrund des hohen Leidensdrucks. Die Prognose sei noch unklar, da bisher keine Krankheitsremission erreicht worden sei. Der Haushalt sei der Beschwerdeführerin möglich trotz grosser Mühen im Alltag.

4.6    Der behandelnde Hausarzt Dr. med. E.___, FMH Innere Medizin, Endokrinologie und Diabetologie, nannte in seinem Bericht vom 25. Juli 2022 (Urk. 9/80) zuhanden der Beschwerdegegnerin die Diagnosen Depression, Migräne und immunologische Problematik, welche sich auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auswirkten. Die Arbeitsunfähigkeit werde psychiatrischerseits attestiert. Die Beschwerdeführerin sei für 2-3 Stunden pro Tag arbeitsfähig.

4.7    Im Bericht der Klinik für Neurologie des D.___ (eingegangen am 2. Dezember 2022, Urk. 9/88) wird bei einem als stationär bezeichneten Gesundheitszustand auf den beigelegten Sprechstundenbericht vom 18. November 2022 verwiesen, worin eine Migräne mit Aura (ICHD-3 1.2) diagnostiziert wird.

    -    anamnestisch 2-3x/Woche, Dauer von 1-3 Tagen, einseitig (links häufiger     als rechts), frontal, periorbital, intermittierend hemikraniel, vom Charakter     pulsierend, mit mittlerer Intensität 6/10, begleitend Photo- und     Phonophobie, Übelkeit, selten Erbrechen, Rückzugstendenz,     Verschwommensehen und Hypästhesie in linker Gesichtshälfte während     dem Kopfschmerz und bis 3-5 Tage nach dem Kopfschmerz persistierend,     Reduktion unter Medikation.

    -    Klinisch: bekannte Hypästhesie im Bereich V1-V3 links

    -    Diagnostisch: MRI Schädel 2017 und extern 2021: unauffällig, MRI HWS     2017: ohne Hinweis auf entzündliche Läsion/Sekundäre Ursache

4.8    Im Verlaufsbericht (eingegangen am 4. Dezember 2022, Urk. 9/91) hielt Dr. E.___ fest, dass die Befundlage unverändert sei, die Beschwerdeführerin zu 80 % in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt sei, die Arbeitsfähigkeit nicht durch medizinische Massnahmen verbessert werden könne und eine Belastbarkeit von mindestens 2 Stunden pro Tag für Massnahmen der Wiedereingliederung bestehe. Zudem liege die Motivation der Beschwerdeführerin bei 7 von 10. 

    Dem beigelegten Bericht über die am 4. August 2022 durchgeführte transthorakale Doppler-Echokardiografie bei atypischen Thoraxschmerzen ist ein normaler Befund zu entnehmen (Urk. 9/92).

4.9    PD Dr. med. F.___, Fachärztin für Innere Medizin (FMH), Psychosomatische Medizin (FMH/SAPPM) und Homöopathie (FMH/SVHA), welche die Beschwerdeführerin seit Februar 2022 psychotherapeutisch behandelt, führte in ihrem Bericht vom 24. November 2022 (Urk. 9/97) zuhanden der Beschwerdegegnerin als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine mittelschwere Depression (ICD-10: F32.1) vor dem Hintergrund einer immunologischen Störung mit rezidivierenden Infekten auf. Die Beschwerdeführerin zeige eine ausgedehnte Erschöpfungssymptomatik mit Somatisierung, Schlafstörungen und trauriger Verstimmtheit, wobei die grosse psychische Belastung durch eine rezidivierende Schmerzsymptomatik durch Gürtelrose und Herpes herrühre. Die Arbeitsfähigkeit sei seit Therapiebeginn bei weniger als 10 % und sei primär durch das immunologische Geschehen limitiert; dabei seien die Depression und ihre Symptomatik nur sekundär. Weitere Angaben zur beruflichen Situation und zum Eingliederungspotenzial machte Dr. F.___ nicht.

4.10    Dem Bericht der G.___ GmbH vom 1. Dezember 2022 (Urk. 9/103) zuhanden der Beschwerdegegnerin sind folgende Diagnosen zu entnehmen:

    -    Status nach diagnostisch-therapeutischer Laparaskopie mit     Teratomentfernung Ovar rechts, Chromopertubation (Januar 2018)

    -    Entry Dyspareunie

    -    Status nach Kolpoperineoplastik mit vaginalem Enhancement (August     2017)

    -    Status nach Lasertherapie vulvär, perianal und vaginal (August 2015 und     2020 bei Condylomata accuminat

    -    Status nach sekundärer Sectio caesarea (Oktober 2014)

    -    Status nach medikamentöser Abruptio 2000 und chirurgischer Abruptio     2010

    -    Rezidivierender Genitalherpes

    In Bezug auf die eingeschränkte Dyspareunie sei die Indikation zur Kolpoperineoplastik gestellt worden. Die postoperative Arbeitsunfähigkeit betrage eine Woche (2. bis 9. Dezember 2022).

4.11    Im Verlaufsbericht der Klinik für Immunologie des D.___ vom 13. Januar 2023 (Urk. 9/107) wurde unter Verweis auf die im Vergleich zum Vorbericht (vgl. E. 4.5) gleich gebliebene Diagnoseliste ausgeführt, dass der Gesundheitszustand stationär sei und die Beschwerdeführerin bei einer hohen Motivation (9 von 10) wöchentlich zu 20 % arbeitsfähig sei.

4.12    Im interdisziplinären (internistischen, psychiatrischen, rheumatologischen, neurologischen und zusätzlich neuropsychologischen) B.___-Gutachten vom 21. September 2023 (Urk. 9/134) wurden - im Rahmen der interdisziplinären Konsensbeurteilung - folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt (S. 10 ff.):

    -    Persönlichkeitsstörung mit vermeidend-selbstunsicheren, zwanghaften,     narzisstischen Anteilen (ICD-10: F61.0)

    -    Chronisches Cervikalsyndrom linksbetont (ICD-10: M54.02), grossenteils     myofascialer Genese, mit kyphotischer Fehlhaltung der HWS sowie     Kopfschiefhaltung nach links

    -    Chronisches Lumbovertebralsyndrom linksbetont (ICD-10: M54.06),     akzentuiert durch LWS-Hyperlordose

    -    Femoropatelläre Dysfunktion links (ICD-10: M22.2) und möglicher     Meniskusläsion

    Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit verblieben folgende Diagnosen:

    -    Rezidivierende depressive Episode, gegenwärtig leichtgradige Episode     (ICD-10: F33.0)

    -    Leichte Achillessehnentendinose und anamnestisch rezidivierende leichte     Fasciitis plantaris links, wahrscheinlich unterhalten durch Knick-    Senkfüsse und Adipositas

    -    Status nach Operation von dorsalem Handgelenksganglion inklusiv     Rezidiv links in jungen Jahren

    -    Episodische Migräne mit Aura (ICD-10: G43.1)

    -    Status nach chronischer Migräne (ICD-10: G43.3)

    -    Trigeminus-Neuropathie V2-V3 links unklarer Ursache (ICD-10: G50.8)

    -    Sensibles Hemisyndrom links, funktionell (ICD-10: R20.1)

    -    Chronischer Nikotinabusus (10 py)

    -    Übergewicht (BMI 29.5 kg/m2)

    -    Rezidivierende Varizella zoster und Herpes simplex 1 (Erstdiagnose Januar     2021)

        -    Ätiologie: wahrscheinlich selektive T-Zellschwäche gegenüber             Herpesviridae

        -    Klinik: Zoster oticus (VZV), Herpes genitalis (HSV-2)

        -    Lokalisationen: Ohren beidseits, Zunge, gluteal links, genital,             submammär rechts, Nares beidseits, Handrücken rechts, Fussrücken

    -    Asthma bronchiale: wahrscheinlich allergische extrinsische obstruktive     Pneumopathie mit Reversibilität

    Bei der internistischen Abklärung habe die Beschwerdeführerin angegeben, dass sie wegen Schmerzen und Depression nicht arbeitsfähig sei. Im Vordergrund stünden psychische Probleme und die Nervenschmerzen. Internistisch relevant seien die kardiovaskulären Risikofaktoren Nikotinabusus und Übergewicht. Die Beschwerdeführerin sei seit März 2023 beim Hausarzt in Behandlung mit Saxenda und habe damit bisher 5 kg an Gewicht verloren. Wegen rezidivierender Varizella Zoster- und Herpes simplex-lnfektionen erfolge eine Behandlung in der Klinik für Immunologie des D.___. Ätiologisch sei eine selektive T-Zellschwäche gegen Herpesviridae postuliert worden, wobei sämtliche Behandlungsversuche der Herpesinfektionen bisher fehlgeschlagen seien. Eine gewisse vorübergehende Besserung der neuralgiformen Schmerzen trete jeweils nach Botoxinjektionen ein. Dem im Nachhinein zugestellten Bericht der D.___-Klinik für Immunologie vom 2. Juni 2023 sei zu entnehmen, dass nach dem Stopp der Famvirprophylaxe keine weiteren typischen Bläschen mehr aufgetreten seien, die Beschwerdeführerin jedoch weiterhin über rezidivierende Beschwerden (Brennen, Papeln, Juckreiz, keine Rötung, keine Vesikel) am rechten Ohr, der Rima ani und der Mammae geklagt habe. Antihistaminika hätten keine Wirkung gezeigt. Nachgewiesen worden sei HSV Typ 2 zuletzt im Mai 2022 gluteal links, seither nicht mehr. Insgesamt hätten die Papeln nicht sicher zugeordnet werden können, wobei ein viraler oder ein urtikarieller Ursprung in Frage komme. Eine kontinuierliche Einnahme der antiviralen Medikamente sei derzeit nicht indiziert gewesen. Beim Erscheinen von Bläschen sollte eine Probeentnahme folgen. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bzw. eine zeitlich begrenzte Arbeitsunfähigkeit ergebe sich aus internistischer Sicht lediglich bei einem akuten Herpesschub. Ebenfalls vom Hausarzt sei das Inhalativum Symbicort verordnet worden, welches bei Bedarf angewendet werde. Sodann liege gemäss dem Bericht der D.___-Klinik für Immunologie eine allergische extrinsische obstruktive Pneumopathie vor. Da eine Spirometrie im März 2022 normale Werte ergeben habe, sei davon auszugehen, dass das Asthma bronchiale nicht arbeitsfähigkeitsrelevant sei (S. 6 f.).

    Im Rahmen der neurologischen Abklärung habe die Beschwerdeführerin unter der aktuellen Migränesituation angegeben, dass sie unterschiedliche Attacken habe; einerseits spüre sie Schmerzen schon beim Aufstehen im Sinne eines Druckes, der dann stärker werde und praktisch immer begleitet sei von einem Kribbeln auf der linken Gesichtsseite, auch hinten am Kopf, der sie dann im Nacken blockiere. Die Gefühlsstörung dehne sich auch auf den linken Arm aus, begleitend habe sie auf dem Rücken weh. Praktisch jede Kopfschmerzattacke sei von dieser Gefühlsstörung, die immer links lokalisiert sei, begleitet. Zum Teil habe sie auch visuelle Auren gehabt, in letzter Zeit seien solche jedoch nicht mehr aufgetreten. Die Schmerzen seien derzeit weniger intensiv als früher, sie seien ebenfalls links lokalisiert und würden in einer Intensität von 6 und 10 auf der Skala angegeben. Nicht selten habe sie auch Attacken nach dem Essen. Die Beschwerdeführerin beschreibe insgesamt Migräneattacken, welche immer begleitet seien von sensorischen Phänomenen. Als konstant angegeben werde ein Schmerz im Gesichtsbereich links, intermittierend komme es zu wechselnd lokalisierten «Nervenschmerzen» auch im thorakalen Bereich. Praktisch alle Attacken seien begleitet von sensorischen Phänomenen auf der linken Seite im Gesicht und am Arm, früher sei es auch zu visuellen Auren gekommen, möglicherweise zu apathischen (S. 7).

    Von rheumatologischer Seite (S. 7 ff.) seien primär Nacken-Schulter- und Armschmerzen links vorhanden, vor allem seit circa 2011, als sie noch als Coiffeuse gearbeitet habe, im Verlauf seien auch Kreuzschmerzen aufgetreten, soweit erinnerbar akzentuiert bei der Schwangerschaft im 2014 mit rezidivierenden Schmerzexazerbationen im Sinne von Hexenschüssen mit dann auch Aufrichteschmerzen, belastungsabhängigen und positionsabhängigen Knieschmerzen links, zum Teil popliteal, zum Teil um das ganze Knie, mit begleitender Schwellung und Wadenschmerzen, manchmal auch stehabhängige Beinschmerzen und -schwellungen beidseits sowie selten Fersenschmerzen links. Bei der klinischen Untersuchung sei die Beweglichkeit von Wirbelsäule und peripheren Gelenken erhalten, zum Teil sei eine leichte Hyperlaxität zum Beispiel an den Händen vorhanden. Es zeigten sich Nacken-Schultergürtelschmerzen dorsal links vor allem bei Rotationen der Halswirbelsäule nach links, eher Dehnungsschmerzen bei Bewegungen nach rechts, und auch bei Schulterbewegungen inklusive Abduktion über 90°. Die Schultergelenksfunktion sei symmetrisch erhalten. Auffällig seien multiple Druckdolenzen im Bereich von dorsalem und ventralem Schultergürtel, Schulterregion und Oberarmmuskulatur, Thoraxregion ventral bis subaxillär, jeweils links. Schmerzen in der Kreuzregion seien vor allem bei Lateralflexion und bei Extension angegeben worden, die Beweglichkeit der LWS sei erhalten. Auch hier zeigten sich am Beckengürtel multiple Druckdolenzen links. Das linke Knie sei endphasig schmerzhaft bei Flexion, es beständen ein femoropatellärer Verschiebeschmerz, eine Lateralisierung der Patella bei Flexion und Druckdolenzen vor allem popliteal und in der proximalen Wadenmuskulatur, leicht druckdolent seien auch die Achillessehne links und der Plantarfascienansatz links. Entzündliche Befunde an den peripheren Gelenken könnten aktuell nicht objektiviert werden. Radiologisch fänden sich an HWS und LWS Fehlstellungen mit Kyphosierung der HWS und Kopfschiefneigung nach links, eine LWS-Hyperlordose und linkskonvexe Skoliose, z.T. auch klinisch objektivierbar inkl. verstärkte cervikothorakale Kyphosierung. Das Röntgen des linken Knies sei unauffällig. Es handle sich insgesamt um ein chronisches cervikospondylogenes Syndrom links, grossenteils myofascialer Genese im Bereich von Nacken-Schultergürtel, Schulter- und Oberarmmuskulatur sowie Brustkorb links, unterhalten auch durch eine kyphotische Fehlstellung der HWS und Kopfschiefhaltung nach links, zusätzlich um ein Lumbovertebralsyndrom, akzentuiert durch eine LWS-Hyperlordose, und schliesslich um eine femoropatelläre Dysfunktion links mit differentialdiagnostisch möglicher Bakerzyste, allenfalls auch Meniskusläsion bei Angabe von poplitealen Schmerzen und Giving way im Knie. Bei positiver Familienanamnese mütterlicherseits bezüglich Arthritis, insbesondere Morbus Bechterew, fehlten bei der Beschwerdeführerin klare anamnestische, klinische, labormässige und radiologische Hinweise für ein Krankheitsbild aus dem entzündlich-rheumatischen Formenkreis. Die angegebenen seltenen Fersenschmerzen dorsal oder plantar links mit aktuell minimaler Druckdolenz an den Ansätzen von Achillessehne und Plantarfaszie am Calcaneus imponierten nicht entzündlich, sie seien eher Folge von statischen Veränderungen mit Knick-Senkfüssen und Adipositas und ständen auch gemäss Angaben der Beschwerdeführerin im Vergleich zu den übrigen Bewegungsapparatproblemen, v.a. im Nacken-Schultergürtelbereich, im Hintergrund. Überlagert würden die Schmerzen durch die bekannten Folgen von auch gemäss Akten dokumentierten polylokulären und rezidivierenden Herpes zoster-Episoden am ganzen Körper inklusive Brustregion, Rücken-/Beckenregion oder auch Gesicht-Nackenregion links.

    Bei der psychiatrischen Untersuchung (S. 9) habe die Beschwerdeführerin beschrieben, dass sie wegen «Mobbing und Unterdrückung» im Geschäft 2019 ein Burnout gehabt habe. Es sei in der Folge zu einer Erschöpfungsdepression gekommen. Ansonsten beschreibe sie eine allgemeine Überforderung und stelle Bezug zu ihrer somatischen Situation her. Die Beschwerdeführerin beschreibe zusätzlich zahlreiche psychosoziale Belastungsfaktoren. Bei der Exploration zeige sich eine zwanghafte Symptomatik mit Zwangshandlungen, wobei ihr Sohn schon in gewisse Zwänge miteingebunden sei. In Bezug auf die Persönlichkeit werde von einer strukturellen Störung ausgegangen. Anlässlich der durchgeführten Persönlichkeitsdiagnostik (SKID-II) sei die Angabe von Selbstunsicherheit, Zwanghaftigkeit neben narzisstischen Anteilen und depressiven Kognitionen erfolgt. Psychiatrisch bestehe eine Persönlichkeitsstörung mit psychosomatischer Überlagerung. Die kombinierte Persönlichkeitsstörung sei im Bericht des A.___ vom 5. November 2021 nach abgeschlossener Diagnostik bestätigt worden. Im psychiatrischen Teilgutachten (S. 79 ff.) wird dazu ausgeführt, dass davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführerin emotionale Konflikte über eine erhöhte Leistungsbereitschaft lange Zeit habe kompensieren können. Das Aufrechterhalten sei spätestens mit der Geburt ihres Sohnes und der damit verbundenen zusätzlichen Belastung nicht mehr automatisch möglich gewesen. Es sei zu einer allmählichen depressiven Symptomatik gekommen, die dann mit den Konflikten am Arbeitsplatz in einer Erschöpfung mit einer Anpassungsstörung bzw. depressiven Symptomatik gemündet habe. Die Beschwerdeführerin sei zusätzlich durch die somatischen Befunde belastet gewesen bzw. das enorme Stresserleben habe dann auch wieder zur negativen Beeinflussung der somatischen Befunde geführt. Die Beschwerdeführerin sei aktuell bei Dr. F.___ in psychiatrischer Behandlung; zuvor sei sie bis September 2021 im A.___ ambulant behandelt worden. Anzumerken sei, dass sich die Beschwerdeführerin derzeit als alleinerziehende Mutter eingerichtet habe und sich auf dieses Leben konzentriere. Der psychiatrische Gutachter hielt weiter fest, dass die Beschwerdeführerin einen geregelten Tagesablauf habe, ihren Sohn betreuen und den Haushalt erledigen könne. Sie selbst möchte einer Arbeitstätigkeit nachgehen. Die bisherige Tätigkeit als Coiffeuse sei zwar grundsätzlich noch möglich, jedoch nicht in einem realistischen Arbeitsumfeld. Der Beruf fordere letztlich Flexibilität, Umstellungsfähigkeit und eine wohlwollende Kommunikation von Seiten der Coiffeuse, wozu die Beschwerdeführerin nicht in der Lage sei. Somit werde insgesamt für die Tätigkeit als Coiffeuse keine Arbeitsfähigkeit mehr angenommen. In einer gut angepassten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin zu 80 % arbeitsfähig bezogen auf ein Vollpensum.

    Aus neuropsychologischer Sicht sei eine leichte neuropsychologische Störung festgestellt worden, welche unter Anwendung von Richtwerten zu einem Grad der Arbeitsunfähigkeit zwischen 10-30 % führe (S. 95). Die Untersuchung sollte zudem eine allfällige ADHS-Symptomatik abklären. Bei der klinischen psychiatrischen Untersuchung ergäben sich Hinweise für eine solche Symptomatik, eine umfassende Abklärung sei aber im Rahmen der Begutachtung nicht möglich gewesen. Eine vertiefte Anamnese sowie Fragebogenerhebung zur möglichen ADHS-Symptomatik in der Kindheit und im Erwachsenenalter seien nicht zielführend durchführbar gewesen. Die Beschwerdeführerin habe zum Teil inkonsistente Angaben zu Symptomen in der Kindheit gemacht und habe nach eigenen Angaben deutliche Schwierigkeiten gehabt, sich an ihre Kindheit zu erinnern. Die Beantwortung der ihr ausgehändigten Fragebögen sei ihr nicht möglich, da sie dies kognitiv zu sehr anstrenge und ihr oft das Verständnis für die vorgegebenen Items gefehlt habe. Ein standardisiertes Fragebogeninterview sei aufgrund eines dauerhaften Vorbeiredens der Beschwerdeführerin sowie Nichtfestlegens auf vorgegebene Antwortmöglichkeiten nicht durchführbar gewesen. Ausserdem sei aufgrund der reduzierten kognitiven Belastbarkeit im Rahmen der Schmerzsymptomatik keine ausführliche neuropsychologische Testung der Aufmerksamkeitsfunktionen möglich gewesen. Insgesamt habe daher zum jetzigen Zeitpunkt keine valide Beurteilung hinsichtlich des Vorliegens einer ADHS getroffen werden können (S. 9 f.).

    Die B.___-Gutachter hielten in ihrer Beurteilung weiter fest, dass die Angaben der Beschwerdeführerin insgesamt konsistent und plausibel seien. Sie nehme jedoch den somatischen Anteil stärker wahr als die psychische Erkrankung, wobei die psychische Erkrankung klar im Vordergrund stehe. Belastungsfaktoren seien die psychosozialen Faktoren wie Abhängigkeit von der Sozialhilfe, Stellenlosigkeit, alleinerziehende Mutter, finanzielle Belastungssituation mit Schulden. Als Ressource sei die Berufsausbildung anzusehen, wobei diesbezüglich eine Einschränkung bestehe, da die Beschwerdeführerin nicht mehr als Coiffeuse arbeiten möchte. Zudem sehe sie sich selbst nicht als arbeitsfähig an. Die soziale Einbindung innerhalb der Genossenschaft sei vorhanden, die Beziehung zur Ursprungsfamilie sei konfliktbehaftet. Positiv sei die geregelte Tagesstruktur, so habe die Beschwerdeführerin Haustiere (2 Katzen und 1 Hund) und kümmere sich allein um ihren Sohn und ihren Haushalt. Sie könne sich an Regeln und Routinen anpassen, dabei seien fixe Strukturen günstiger. Durch die Zwanghaftigkeit sei die Beschwerdeführerin in der Flexibilität und Umstellungsfähigkeit reduziert. Aufgrund des Schmerzerlebens sei die Durchhaltefähigkeit eingeschränkt. Sie könne fachliche Kompetenzen anwenden, das Neulernen sei leicht vermindert durch die depressive Komponente, sie brauche daher eine längere Einarbeitungszeit. Sie fühle sich rasch überlastet und sei lärmempfindlich. Sie benötige mehr Pausen. Eine Tätigkeit sollte kognitiv nicht zu anspruchsvoll sein. Die Beschwerdeführerin könne sich in Situationen, in denen sie abhängig sei, schlechter selbst behaupten. Grössere Gruppen seien ungünstig, da es bei Konflikten rasch zur Vermeidung und Überforderung komme. Sie sei zudem leicht kränkbar und fühle sich schnell nicht wahrgenommen, was zu Konflikten führe. Die Stresstoleranz sei gering und es komme zur psychosomatischen Reaktion. Sie sei von der eigenen Meinung überzeugt und möchte diese durchsetzen, was im beruflichen Umfeld zu Konflikten führen könne (S. 10 f.).

    Die Gesamtarbeitsunfähigkeit bestehe primär aus psychischen Gründen. Die Arbeitsfähigkeit sei aus neurologischer und internistischer Sicht mit 100 % einzuschätzen. Hier sei anzumerken, dass im Rahmen einer Migräneattacke die Arbeitsfähigkeit kurzfristig und in unvorhersehbarer Weise ganz oder teilweise beeinträchtigt sei. Dasselbe gelte für einen akuten Herpesschub. In Bezug auf die Schmerzen im Trigeminusbereich links sei keine Arbeitsunfähigkeit abzuleiten, wobei festzuhalten sei, dass diese Beschwerden derzeit ausser mit Botox-Injektionen auch nicht behandelt würden. Diese Einschätzung gelte ab dem Frühjahr 2022. Neurologisch sei die Arbeitsfähigkeit bzw. der Befund erst ab November 2021 dokumentiert, weshalb es zwischen diesem Zeitpunkt und dem Frühjahr 2022 vorübergehend zu einer höheren Arbeitsunfähigkeit gekommen sein könne. Eine genaue Datierung sei aus neurologischer Sicht nicht möglich. In Bezug auf die internistischen Befunde sei lediglich von einer vorübergehenden, zeitlich begrenzten Arbeitsunfähigkeit bei einem akuten Herpesschub auszugehen, dies ab Erstmanifestation des Herpesinfektes im Januar 2021. Aus rheumatologischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit in der früher ausgeübten Tätigkeit als Coiffeuse um 40 % reduziert, da v.a. auch die repetitiven Halte- oder Überkopfarbeiten der Arme ungünstig seien. Zu erwähnen sei, dass die Krankschreibung ab August 2019 wegen Burnout und nicht wegen der Probleme am Bewegungsapparat erfolgt sei. Somit sei die reduzierte Arbeitsfähigkeit ab Gutachtendatum zu sehen. In der aktuellen, seit August 2020 ausgeübten Tätigkeit im Sinne einer Haushalthilfe für drei Stunden pro Monat bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit. Aus psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Coiffeuse in dem beschrieben Arbeitsumfeld nicht mehr arbeitsfähig. Insgesamt bestehe in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit (Coiffeuse/Rezeptionistin) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit der psychischen Dekompensation im August 2019 (S. 13 f.). In angepasster Tätigkeit bestehe rheumatologisch in einer leichten bis mittelschweren, möglichst wechselbelastenden Tätigkeit, ohne repetitive Halte- oder Überkopfarbeiten der Arme (v.a. des linken Armes) und ohne notwendiges repetitives Treppengehen, Knien oder Kauern eine 80%ige Arbeitsfähigkeit mit 20 % Leistungsminderung durch die chronische Schmerzproblematik ab Gutachtendatum. Die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht in einer gut angepassten Tätigkeit betrage 80 % bezogen auf ein Vollpensum. Die Einschätzung gelte ab Januar 2022, dies nach Abschluss der Diagnostik im A.___. Es werde hier jedoch von einem theoretischen Arbeitsbeginn mit ca. 30 % ausgegangen und einer Steigerung von jeweils 10 % pro Monat, sodass die 80%ige Arbeitsfähigkeit ab Juni 2022 gelte. Hinsichtlich medizinischer Massnahmen und Therapien mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hielten die B.___-Gutachter fest, dass aus rheumatologischer Sicht das geplante Krafttraining dringend zu unterstützen und die Physiotherapie fortzusetzen sei. Im Verlauf könne wahrscheinlich das MTT allein weitergeführt und Physiotherapien bei Bedarf eingesetzt werden. Es sei aber nicht mit einer signifikanten Steigerung der Arbeitsfähigkeit zu rechnen, die Massnahmen dienten primär dem Aufrechterhalten der oben erwähnten Arbeitsfähigkeit aus rheumatologischer Sicht. Sinnvoll sei eine rheumatologische Mitbetreuung bei den diversen Problemkreisen am Bewegungsapparat. Sollten die Knieschmerzen persistieren, es werde ein MRI des linken Knies empfohlen. Weiter sei eine intensive, verhaltenstherapeutische Psychotherapie indiziert, diese sollte im Rahmen einer Mitwirkungspflicht angeordnet werden. Eine medikamentöse Therapie der Zwänge bzw. der depressiven Anteile sei ebenfalls indiziert, hier müsste jedoch die behandelnde Psychiaterin genau evaluieren und die Beschwerdeführerin beraten. Da die ADHS-Diagnostik im Rahmen der Begutachtung wegen des Verständnisses der Beschwerdeführerin und der Überforderung mit den Fragebögen nicht habe abgeschlossen werden können, sollte diese ambulant initiiert werden. Bei positivem Ergebnis würden sich medikamentöse Optionen ergeben. Zudem könne der Sohn dann ebenfalls betroffen sein, allenfalls ergäben sich daraus für ihn Unterstützungsmöglichkeiten. Im Haushalt ergäben sich keine Einschränkungen, da es sich um eine angepasste Tätigkeit handle und in Eigenregie verrichtet werde könne.

4.13    RAD-Arzt Dr. C.___ empfahl in seiner versicherungsmedizinischen Stellungnahme vom 29. September 2023 (Urk. 9/137 S- 6 f.) auf das polydisziplinären B.___-Gutachten vom 21. September 2023 abzustellen. Dieses erfülle die formalen Kriterien und sei in seinen medizinischen Schlussfolgerungen plausibel und nachvollziehbar. In Bezug auf die bisherige Tätigkeit als Coiffeuse/Rezeptionistin ergäben sich unter Verweis auf die gutachterliche Diagnoseliste Einschränkungen in der Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von Aufgaben, der Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, der Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit, der Proaktivität und Spontanaktivitäten, der Widerstands- und Durchhaltefähigkeit, der Selbstbehauptungsfähigkeit, der Konversation und Kontaktfähigkeit zu Dritten, der Gruppenfähigkeit, der Fähigkeit zu engen dyadischen Beziehungen, der Fähigkeit zur Selbstpflege und Selbstversorgung, der Mobilität und Verkehrsfähigkeit. Das Belastungsprofil sehe Tätigkeiten mit fixen Strukturen, Möglichkeit für Pausen, lärmarmem Arbeitsplatz, eher Tätigkeiten, welche die Beschwerdeführerin selber ausführen könne, keine Tätigkeiten in grösseren Gruppen, ohne hohe Anforderungen an die Sozialkompetenz vor. Die Arbeitsunfähigkeit als Coiffeuse/Rezeptionistin betrage seit August 2019 100 %. In einer dem Belastungsprofil entsprechenden angepassten Tätigkeit zeige sich die Arbeitsunfähigkeit im Verlauf folgendermassen: von August 2019 bis Dezember 2021 100 %, ab Januar 2022 70 %, ab Februar 2022 60 %, ab März 2022 50 %, ab April 2022 40 %, ab Mai 2022 30 % und ab Juni 2022 20 %. Eine weitere Verbesserung sei psychiatrisch unklar, doch seien gutachterlich medizinische Massnahmen zum Erhalt der 80%igen Arbeitsfähigkeit empfohlen. Im Haushalt ergäben sich medizinisch keine Einschränkungen. Zu den medizinischen Massnahmen verwies Dr. C.___ auf die gutachterliche Einschätzung und wies im Weiteren darauf hin, dass sich in einem sensitiven Testverfahren zur Erfassung von Motivation und Anstrengungsbereitschaft keine Auffälligkeiten gezeigt hätten. Ein Verfahren zur Validierung der Beschwerdenschilderung, welches mittels Fragebogenerhebung durchgeführt werde, habe nicht zielführend umgesetzt werden können. Klinisch hätten sich keine Hinweise auf eine mangelhafte Leistungsbereitschaft in Bezug auf die kognitiven Fähigkeiten feststellen lassen. Die Beschwerdeführerin sei während der neuropsychologischen Untersuchung bemüht gewesen, gute Resultate zu erzielen; ihre Kooperationsbereitschaft sei durchgängig vorhanden gewesen.

4.14Die Beschwerdegegnerin verneinte das Vorliegen eines invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschadens gestützt auf die Einschätzung ihrer Sachbearbeiterin vom 24. Oktober 2023 (vgl. Feststellungsblatt für den Beschluss vom 25. Oktober 2023, Urk. 9/137 S. 9), welche gestützt auf die Akten eine Ressourcenprüfung vornahm und zusammenfassend festhielt, es ergebe sich daraus kein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden.

4.15Im Rahmen des Einwandverfahrens reichte die Beschwerdeführerin einen ärztlichen Bericht von Dr. F.___ vom 24. November 2023 ein (Urk. 9/144). Darin führte sie aus, dass sich die Beschwerdeführerin seit Februar 2022 in ihrer fortlaufenden psychotherapeutischen Therapie befinde. Sie bewältige den Alltag nur mit Mühe und es gebe immer wieder Phasen, in denen ihr dies nicht gelinge. Meistens leide sie unter Schüben von Migräne, depressiver Verstimmung und Schmerzen. Oft ginge den Schmerzen eine Bläschenbildung voraus im Sinne einer rezidivierenden Zostererkrankung. Die Cephalgien im Rahmen der Migräne und die Schmerzen im Rahmen der neuralgischen Schmerzsymptomatik seien immer auf der linken Seite und beträfen Ohren, Brust, Rumpfbereich, Hüftgelenk, Knie und Fuss. Oft endeten solche mehrtägigen Perioden der Schmerzen mit Beschwerden im Magen-Darmbereich mit Bauchkrämpfen und Durchfall. Die Zeiten der Schmerzen überwiegten bei Weitem die Zeiten ohne Schmerzen. Es gebe Tage, da könne sie gar nicht aufstehen. Zum Glück sei ihr Sohn schon grösser und könne bei den Einkäufen helfen, wobei sie normalerweise online bestelle und einliefern lasse. Auch die Wäsche schaffe sie gerade so. Die Beschwerdeführerin arbeite höchstens einmal pro Monat für 2-3 Stunden. Es seien in der Vergangenheit zahlreiche psychiatrische Medikamente ausprobiert worden, welche alle eine massive Unverträglichkeit gezeigt hätten. Auffallend sei sodann, dass das Gutachten zwar die Symptomatik, die zur Diagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit vermeidend-selbstunsicheren, zwanghaften und narzisstischen Anteile führe, ausführlich beschrieben und richtig festhalte, dass die Betreuung des Kindes als alleinerziehende Mutter die Kompensationsmechanismen der Persönlichkeitsstörung überschreite und sowohl zur psychischen Symptomatik der Depression als auch zur körperlichen Einschränkung mit verschiedensten Erkrankungen führe; wobei die rezidivierende Zosterkrankungen mit allen möglichen Ausprägungen und Einschränkungen nur ein Beispiel davon seien. Eine zusätzliche Berufstätigkeit würde das ohnehin schon labile Gleichgewicht der Beschwerdeführerin als alleinerziehende Mutter weiter belasten und das sich mühsam erhaltende Konstrukt zum Zusammenbrechen führen. Dennoch werde der Beschwerdeführerin eine 80%ige Arbeitsfähigkeit unter angepassten Bedingungen zugesprochen, was völlig unrealistisch sei.

4.16    In seiner Stellungnahme vom 5. Dezember 2023 (Urk. 9/148 S. 2 f.) hielt RAD-Arzt Dr. C.___ fest, dass mit dem nicht psychiatrisch-fachärztlichen Bericht von Dr. F.___ vom 24. November 2023 keine neuen medizinischen Tatsachen hervorgebracht würden und es sich um eine andere Beurteilung des gleichen Sachverhalts handle. Die erwähnten Diagnosen Migräne und rezidivierende Varizella zoster und Herpes simplex 2 seien durch die Fachärzte in den Fachgebieten Neurologie und Innere Medizin ausführlich gewürdigt und beurteilt worden. Entgegen dem Einwand von Dr. F.___ sei die Gesamtbeurteilung unter Einbezug von somatischen, psychiatrischen und neuropsychologischen Auffälligkeiten erfolgt und weiterhin plausibel und nachvollziehbar. Aus neuropsychologischer Sicht bestehe gemäss Richtlinien eine 10-30%ige Arbeitsunfähigkeit, d.h. die 20%ige Arbeitsunfähigkeit sei gesamtmedizinisch durchaus damit vereinbar. Die Kritikpunkte in Bezug auf den Inhalt des Belastungsprofils würden nicht durch Argumente untermauert, wobei sich dieses auf den ersten Arbeitsmarkt beziehe. Daher erübrigten sich auch Rückfragen an die Gutachter und es sei an der RAD-Stellungnahme vom 29. September 2023 festzuhalten.


5.    

5.1    Die Beschwerdeführerin beantragt, dass die erstmalige leistungsabweisende Verfügung vom 19. Juni 2020 (Urk. 9/26) wiedererwägungsweise aufzuheben und ihr eine ganze Invalidenrente bereits rückwirkend ab August 2020 auszurichten sei, da sich aus den Akten - insbesondere dem B.___-Gutachten - eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in angestammter und angepasster Tätigkeit seit August 2019 ergebe, womit das Wartejahr im August 2020 abgelaufen sei (Urk. 1 S. 2 und S. 13).

5.2    Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Überprüfung gebildet haben, zurückkommen, wenn diese nach damaliger Sach- und Rechtslage zweifellos unrichtig sind und – was auf periodische Dauerleistungen regelmässig zutrifft (BGE 119 V 475 E. 1c) – wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (sogenannte Wiedererwägung; Art. 53 Abs. 2 und 3 ATSG, BGE 144 I 103 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_317/2020 vom 10. Februar 2021 E. 2.2).

    Gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG «kann» der Versicherungsträger wiedererwägen, muss aber nicht. Ob er eine Verfügung in Wiedererwägung zieht, liegt in seinem Ermessen. Er kann hierzu weder von der betroffenen Person noch vom Gericht verpflichtet werden. Es besteht mithin kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Wiedererwägung. Auf eine Beschwerde gegen ein Nichteintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch oder allenfalls gegen einen das Nichteintreten bestätigenden Einspracheentscheid (vgl. aber BGE 133 V 50 E. 4.2.2) kann das Gericht nicht eintreten (BGE 133 V 50 E. 4.2.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_70/2021 vom 12. April 2021 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen).    

    Dabei ist beim Fehlen eines Anspruchs auf das Eintreten (was aufgrund des dem Versicherungsträger zustehenden Ermessens zulässig ist) praxisgemäss anzunehmen, dass der Entscheid, auf ein Wiedererwägungsbegehren nicht einzutreten, formlos erfolgen kann (Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, N 85 zu Art. 53 ATSG).

5.3    Die Verfügung vom 19. Juni 2020 (Urk. 9/26) ist unangefochten geblieben und folglich in formelle Rechtskraft erwachsen. Der Entscheid über die Wiedererwägung bleibt dem Versicherungsträger überlassen (Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, N 71 zu Art. 53 ATSG), womit dieser für die Beurteilung des Wiedererwägungsgesuchs zuständig ist. Das mit Einwand vom 27. November 2023 gestellte Wiedererwägungsgesuch betreffend die leistungsabweisende Verfügung vom 19. Juni 2020 (vgl. Urk. 9/145) wurde von der Beschwerdegegnerin nicht beantwortet und auch zum beschwerdeweisen Antrag erfolgte keine Stellungnahme. Entsprechend ist bei einem fehlenden Eintretensanspruch ein formloses Nichteintreten durch die IV-Stelle anzunehmen (vgl. hierzu E. 6.2), welches nicht anfechtbar ist. Auf das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin ist daher nicht einzutreten.


6.    

6.1    Das interdisziplinäre B.___-Gutachten vom 21. September 2023 (Urk. 9/134) basiert auf einer umfassenden internistischen, psychiatrischen, rheumatologischen, neurologischen und zusätzlich neuropsychologischen Untersuchung und wurde in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten (Anamnese) abgegeben. Die Gutachter haben detaillierte und nachvollziehbare Befunde und Diagnosen erhoben und sich mit den von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden auseinandergesetzt. Zudem wurden die medizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situation einleuchtend dargelegt und die Schlussfolgerung nachvollziehbar begründet (vgl. E. 1.6).

    Auch die Beschwerdegegnerin geht gestützt darauf von einer gesundheitlichen Einschränkung aus, verweist aber auf ihre vorgenommene Ressourcenprüfung (Urk. 2, vgl. Urk. 9/137 S. 8 f.).

6.2    Die B.___-Gutachter kamen in ihrer interdisziplinären Konsensbeurteilung unter Verweis auf ihre Diagnoseliste nachvollziehbar zum Schluss, dass die Angaben der Beschwerdeführerin als konsistent und plausibel zu würdigen seien. Dabei nehme sie den somatischen Teil mit der Migräne und den immunologisch bedingten rezidivierenden Herpes- und Gürtelrosen-Infekten stärker wahr als die psychische Erkrankung. Es sei aber klar die psychiatrische Erkrankung führend. So wurde im psychiatrischen Teilgutachten gestützt auf die detailliert erhobene Befundlage, die berücksichtigten Akten sowie die durchgeführte Persönlichkeitsdiagnostik festgehalten, dass eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (S. 67 ff; insbes. S. 81) mit vermeidend-selbstunsicheren, zwanghaften und narzisstischen Anteilen nach ICD-10: F61.0) vorliegt. Damit wurde die vom A.___ nach umfassender Diagnostik erstmals gestellte Diagnose explizit bestätigt. Übereinstimmend mit dem Bericht des A.___ vom 5. November 2021 (vgl. E. 4.3) legte auch der begutachtende Psychiater nachvollziehbar dar, dass die langjährige Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin trotz Persönlichkeitsstörung möglich gewesen sei, da sie emotionale Schwierigkeiten über eine erhöhte Leistungsbereitschaft lange Zeit habe kompensieren können; mit der Geburt ihres Sohnes und den damit einhergehenden zusätzlichen Belastungen sei dieser Kompensationsmechanismus aber weggefallen und habe schliesslich in einem „Burnout resultiert.

    Im B.___-Gutachter wird der Beschwerdeführerin konsensual - aus psychiatrischer Sicht - eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Coiffeuse/Rezeptionistin seit der psychischen Dekompensation im August 2019 attestiert (vgl. S. 11 und S. 13 f.). In angepasster Tätigkeit bestehe seit Juni 2022 (nach schrittweise gesteigerter Besserung ab Januar 2022) eine Arbeitsfähigkeit von 80 %. Diese retrospektive Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit seit August 2019 ist vor dem Hintergrund der rechtskräftigen leistungsabweisenden Verfügung vom 19. Juni 2020 (Urk. 9/26) zu würdigen. Damals wurde ein Anspruch auf IV-Leistungen unter Hinweis auf die Abklärungen der Krankentaggeldversicherung, wonach eine arbeitsplatzbezogene Arbeitsunfähigkeit bestanden habe und nach erfolgter Beendigung des Arbeitsverhältnisses per Ende April 2020 ab 1. Mai 2020 von einer wiedererlangten vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei; verneint, weiterführende Untersuchungen unterblieben damals. Erst mit der Persönlichkeitsdiagnostik, welche das A.___ im November 2021 abgeschlossen hatte (vgl. Bericht vom 5. November 2021, E. 4.3), wurde mit der nun diagnostizierten kombinierten Persönlichkeitsstörung ein psychisches Leiden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bewiesen, auch wenn dieses - wovon das B.___-Gutachten ausgeht - schon früher vorgelegen haben mag. Erst mit dieser Bestätigung liegt eine revisionsrelevante Veränderung vor, weshalb der Beginn der vollständigen arbeitsplatzunabhängigen Arbeitsunfähigkeit auf den Abschluss der Diagnostik - mit der geänderten Beweisfähigkeit des Leidens - zu legen ist, d.h. entsprechend dem Bericht des A.___ auf den 5. November 2021 und nicht schon auf August 2019, als bloss eine zur Arbeitsplatzsituation reaktiv wirkende vorübergehende psychische Dekompensation festgestellt worden war, hinsichtlich derer kein weiterer Abklärungsbedarf bestand.

    Auch RAD-Arzt Dr. C.___ erachtete das interdisziplinäre B.___-Gutachten aus psychiatrisch-fachärztlicher Sicht als valide und fasste in Bezug auf die bisherige Tätigkeit zusammen, dass psychisch bedingte Einschränkungen in der Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von Aufgaben, der Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, der Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit, der Proaktivität und Spontanaktivitäten, der Widerstands- und Durchhaltefähigkeit, der Selbstbehauptungsfähigkeit, der Konversation und Kontaktfähigkeit zu Dritten, der Gruppenfähigkeit, der Fähigkeit zu engen dyadischen Beziehungen, der Fähigkeit zur Selbstpflege und Selbstversorgung, der Mobilität und Verkehrsfähigkeit beständen. Entsprechend erscheint das vorgesehene Belastungsprofil für Tätigkeiten mit fixen Strukturen, Möglichkeit für Pausen, lärmarmem Arbeitsplatz, eher Tätigkeiten, welche die Beschwerdeführerin selber ausführen könne, keine Tätigkeiten in grösseren Gruppen, ohne hohe Anforderungen an die Sozialkompetenz plausibel (vgl. E. 4.13).

    Sodann bezog der psychiatrische Gutachter die massgebenden Standardindikatoren (vorstehend E. 1.3) in seine Beurteilung weitestgehend ein (E. 4.12 und insbesondere Urk. 9/134 S. 77 ff.). Damit vermag der Gutachter zu überzeugen, weshalb kein Raum für eine parallele Überprüfung der praxisgemäss relevanten Standardindikatoren bleibt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_407/2020 vom 3. März 2021 E. 6.3).

    Nach einer schrittweisen Steigerung ist ab Juni 2022 von einer wiedererlangten 80%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit auszugehen, wobei die Besserung ab Januar 2022 mit der nach Abschluss der Diagnostik möglichen fachärztlich-psychiatrischen, leitliniengerechten Behandlung der strukturellen Störung zusammenfällt (vgl. hierzu Urk. 1 S. 12).

    Aufgrund des Dargelegten hat sich der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin mit der erstmals im November 2021 diagnostizierten, valide festgestellten, kombinierten Persönlichkeitsstörung seit der letztmaligen Rentenverfügung vom 19. Juni 2020 verschlechtert, womit eine revisionsrelevante Veränderung im Sinne von Art. 17 ATSG eingetreten ist, weshalb eine umfassende Prüfung des Rentenanspruchs zu erfolgen hat (vgl. hierzu E. 1.5).

6.3    Auch aus rheumatologischer Sicht ist eine Verschlechterung klinisch feststellbar mit den Nacken-, Schulter- und Armbeschwerden sowie Kreuz- und Kniebeschwerden ausgewiesen. In der bisherigen Tätigkeit resultiere daraus ab dem Gutachtensdatum eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit; in angepasster Tätigkeit (leichte bis mittelschwere wechselbelastende Tätigkeit, ohne repetitive Halte- oder Überkopfarbeiten der Arme und ohne notwendiges repetitives Treppengehen, Knien oder Kauern besteht eine 80%ige Arbeitsfähigkeit mit 20 % Leistungsminderung (Urk. 9/134 S. 56).

    Die Gutachter sind sich sodann einig, dass aus internistischer und neurologischer Sicht keine versicherungsmedizinisch relevante längerdauernde Einschränkung resultiert, sondern dass die Beschwerdeführerin bei jeweiligen Migräneattacken oder Herpes- oder Gürtelrosenschüben nur vorübergehend arbeitsunfähig ist. Entgegen dem beschwerdeweisen Vorbringen, dass dieses immunologische Geschehen zu wenig berücksichtigt worden sei (vgl. Urk. 1 S. 10), wurden diese Diagnosen ausführlich gewürdigt und beurteilt. Dies wurde denn auch in der RAD-Stellungnahme vom 5. Dezember 2023 so eingeschätzt (vgl. E. 4.16).

    Auch die aus der leichten neuropsychologischen Störung - gemäss angewendeten Richtwerten - eruierte Einschränkung von 10-30 % findet in der interdisziplinären Einschätzung der Gesamtarbeitsfähigkeit von 80 % Platz (vgl. auch E. 4.16).

6.4    Zusammenfassend kann aufgrund der überzeugenden Feststellungen im interdisziplinären B.___-Gutachten vom 21. September 2023 (Urk. 9/134) mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin in jeglicher Tätigkeit seit November 2021 (Verschlechterung durch diagnostisch bestätigte kombinierte Persönlichkeitsstörung) vollständig arbeitsunfähig war. Nach einer schrittweisen Steigerung ist ab Juni 2022 von einer wiedererlangten 80%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit auszugehen. Im Haushaltsbereich besteht hingegen keine Einschränkung.


7.

7.1    Streitig und zu prüfen ist die für die Wahl der Methode der Invaliditätsbemessung ausschlaggebende Statusfrage sowie die Beeinträchtigung im Haushaltsbereich.

7.2    Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Rentenrevision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode der Invaliditätsbemessung (Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b).

    Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).

    Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_178/2021 vom 11. Mai 2021 E. 3.2 mit Hinweisen).

    Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die sogenannten spontanen «Aussagen der ersten Stunde» ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 143 V 168 E. 5.2.2, 121 V 45 E. 2a, je m.w.H.).

7.2    Die Beschwerdeführerin arbeitete bis zur Geburt ihres Sohnes vollzeitlich, gab die Berufstätigkeit dann zugunsten der Kinderbetreuung für rund ein Jahr auf (vgl. Urk. 9/45 und gemäss IK-Auszug, Urk. 9/10). Anlässlich des Standortgesprächs vom 4. März 2020 gab sie an, seit April 2016 in einem zwischenzeitlich gekündigten Arbeitsverhältnis bei der Z.___ AG an vier Arbeitstagen pro Woche einem Pensum von 63 % nachgegangen zu sein. Aus dem entsprechenden Gesprächsprotokoll vom 4. März 2020 (Urk. 9/11) ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin als Alleinerziehende eines 2014 geborenen Sohnes gesagt habe, lieber 60 % an drei Arbeitstagen arbeiten zu wollen.

    Aufgrund der gelebten persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse wurde die Beschwerdeführerin dennoch mit 6% im Erwerbsbereich und mit 37 % im Haushaltsbereich qualifiziert (Urk. 9/14).

7.3    Im Rahmen der Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin vor (Urk. 1 S. 12 f.), dass sie zu Unrecht als Teilerwerbstätige qualifiziert worden sei. Denn als Alleinerziehende, welche keine Unterhaltszahlungen erhalte, wäre sie im Gesundheitsfall angewiesen, vollzeitlich zu arbeiten. Dabei sei zu beachten, dass ihr Sohn 2019 in den Kindergarten eingeschult worden sei. Sollte sie unter diesen Umständen nicht als voll erwerbstätig qualifiziert werden, müsste eine Haushaltsabklärung durchgeführt werden, um die dortigen Einschränkungen abzuklären.

7.4    Vorweg ist festzuhalten, dass das als überzeugend beurteilte B.___-Gutachten vom 21. September 2023 (vgl. zuvor E. 6.4) explizit festhielt, dass die Beschwerdeführerin im Haushaltsbereich nicht eingeschränkt sei (Urk. 9/134 S. 16). Dieser Einschätzung folgte auch RAD-Arzt Dr. C.___ (Urk. 9/137 S. 7), weshalb die Abklärungsfachfrau auf weitere diesbezügliche Abklärungen verzichtete (Urk. 9/137 S. 7).

    Der Verzicht auf die Durchführung einer Haushaltsabklärung erweist sich angesichts dieser Umstände als korrekt.

7.5    Der Status der Beschwerdeführerin bestimmt sich wie dargelegt (E. 7.1) nach den (erwerblichen) Verhältnissen, in denen sie sich befinden würde, wenn sie nicht gesundheitlich beeinträchtigt wäre, also unter der Annahme voller Gesundheit und in Anbetracht ihrer persönlichen, familiären und erwerblichen Situation.

    Hinsichtlich der geltend gemachten Vollerwerbstätigkeit im Gesundheitsfall ist eben gerade auf den Umstand hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin alleinerziehend ist und sie deswegen ihr Pensum auf 63 % reduziert hatte. Vor diesem Hintergrund ist ein Pensum von 80 % und mehr frühestens ab Eintritt ihres Sohnes in die Oberstufe anzunehmen. Demnach ist die Beschwerdeführerin weiterhin als zu 63 % teilerwerbstätig zu qualifizieren.


8.    

8.1    Das Wartejahr nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG endete im November 2022, nachdem die Beschwerdeführerin nach der revisionsrelevanten Veränderung des psychischen Gesundheitszustands aufgrund der diagnostisch bestätigten kombinierten Persönlichkeitsstörung seit November 2021 zu mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen war. Die Beschwerdeführerin meldete sich am 22. März 2021 bei der IV-Stelle erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 9/39-40, Eingangsdatum, vgl. Aktenverzeichnis zu Urk. 9/1-152, vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG), womit unter Beachtung der sechsmonatigen Frist gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG der Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns auf den 1. September 2021 festzulegen ist.

    Wie bereits festgestellt (vgl. E. 6.4), war die Beschwerdeführerin bis Juni 2022 in jeglicher Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig. Für die weitere Zeit ab Juli 2022 ist aber in einer angepassten Tätigkeit wieder von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Bei einer Teilerwerbstätigkeit von 63 % erübrigt sich eine Invaliditätsbemessung, da ein klar rentenausschliessender Invaliditätsgrad vorliegt.

8.2    Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.


9.

9.1    Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Vertretung notwendig oder doch geboten ist (Art. 29 Abs. 3 BV; BGE 135 I 1 E. 7.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_686/2020 vom 11. Januar 2021 E. 1).

9.2    Die Beschwerdeführerin wird gemäss Unterstützungsbestätigung 19. Januar 2024 (Urk. 3/3) von den Sozialen Diensten Zürich finanziell unterstützt. Mit Blick darauf ist er im vorliegenden Verfahren bezogen auf den massgebenden Zeitpunkt als prozessual bedürftig zu qualifizieren. Da auch die weiteren Anspruchsvoraussetzungen (fehlende Aussichtslosigkeit und sachliche Notwendigkeit der Rechtsverbeiständung) erfüllt sind, ist der Beschwerdeführerin in Bewilligung ihres Gesuchs vom 22. Januar 2024 für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.

9.3    Die Gerichtskosten, die nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert zu bemessen sind (Art. 69 Abs. 1bis IVG), sind auf Fr. 800.-- anzusetzen und der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

9.4    Die Beschwerdeführerin ist darauf hinzuweisen, dass sie zur Nachzahlung der Gerichtskosten verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist (§ 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).



Das Gericht beschliesst:

In Bewilligung des Gesuchs vom 22. Januar 2022 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt,


und erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.

    Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Stadt Zürich Soziale Dienste

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




Arnold GramignaGeiger