Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2024.00058


II. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiber Wilhelm

Urteil vom 30. Juni 2025

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Tomas Kempf

Webernstrasse 5, Postfach, 8610 Uster


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin













Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1964, absolvierte keine Berufsausbildung und war ab 1991 in der Schweiz arbeitstätig, als er sich 1992 nach einem Verhebetrauma erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete. Nach Klärung der gesundheitlichen und erwerblichen Verhältnisse sprach die Sozial-versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Versicherten eine ganze Rente zu, die in mehreren Revisionsverfahren bestätigt wurde (Verfügungen vom 12. November 1996, vom 2. September 1997 und Mitteilung vom 9. August 2001; Urk. 7/1 ff., Urk. 7/20, Urk. 7/22, Urk. 7/33). In einem weiteren Revisionsverfahren holte die IV-Stelle beim Y.___ (Y.___) das Gutachten vom 3. Oktober 2007 ein (Urk. 7/59). Gestützt auf dieses Gutachten hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 24. Januar 2008 die laufende Rente auf das Ende des der Zustellung folgenden Monats auf (Urk. 7/74). Diesen Entscheid schützten sowohl das Sozialversicherungsgericht mit Urteil IV.2008.00233 vom 29. September 2009 (Urk. 7/80) als auch das Bundesgericht mit Urteil 9C_996/2009 vom 10. Juni 2010 (Urk. 7/82).

1.2    Seit 2011 war der Versicherte vollzeitlich als Chauffeur und Magaziner beim Entsorgungs- und Transportunternehmen die Z.___ GmbH angestellt (Urk. 7/92). Am 16. Mai 2014 zog er sich an der rechten Schulter eine Zerrung zu, als er mit einer Transportpalette hantiert hatte (vgl. Urk. 7/95/86 f., Urk. 7/95/102), und am 14. Dezember 2015 erlitt er bei einem Verkehrsunfall Verletzungen in Form einer leichten traumatischen Hirnverletzung, einer Distorsion der Halswirbelsäule, einer Kontusion der Lendenwirbelsäule und einer Kontusion am Knie links (Urk. 7/114/3, Urk. 7/114/19). Am 19. März 2015 hatte sich der Versicherte erneut zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 7/84). Nach Eingang der Neuanmeldung holte die IV-Stelle bei der Suva die Akten zu den beiden Unfällen (Urk. 7/95 f., Urk. 7/106, Urk. 7/113 f., Urk. 7/121 f., Urk. 7/124, Urk. 7/136, Urk. 7/143 f., Urk. 7/153, Urk. 7/163), Arztberichte (Urk. 7/120, Urk. 7/123, Urk. 7/130 f., Urk. 7/158, Urk. 7/212, Urk. 7/216 f.) und Unterlagen zur Erwerbssituation ein (Urk. 7/92, Urk. 7/97, Urk. 7/98 f.). Am 8. Mai 2018 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, sie werde eine polydisziplinäre Begutachtung veranlassen (Urk. 7/160). Mit der Begutachtung beauftragt wurde die Gutachterstelle A.___ (A.___) in B.___ (Urk. 7/168). Die Ärzte der Gutachterstelle erstatteten ihr Gutachten am 26. Oktober 2018 (Urk. 7/187). Am 20. Mai 2019 liess die IV-Stelle den Versicherten sodann durch Dr. med. C.___, Facharzt für Chirurgie, vom regionalen ärztlichen Dienst (RAD), untersuchen. Dieser erstattete seinen Bericht am 29. Mai 2019 (Urk. 7/215). In der Folge würdigte die IV-Stelle das Abklärungsergebnis und bezifferte das Validen- und das Invalideneinkommen (Urk. 7/220 f.). Am 5. August 2019 erliess sie den Vorbescheid, mit dem sie dem Versicherten mitteilte, sie gedenke, den Anspruch auf eine Invalidenrente zu verneinen (Urk. 7/222). Gegen den Vorbescheid erhob der Versicherte am 13. September 2019 Einwände (Urk. 7/227), die er am 10. Oktober 2019 ergänzte (Urk. 7/231). In der Folge holte die IV-Stelle bei den Experten des A.___ eine ergänzende Stellungnahme ein (Urk. 7/234, Urk. 7/239; vgl. auch Urk. 7/240 f.). Hierzu nahm der Versicherte am 29. Mai 2020 Stellung (Urk. 7/249). Die IV-Stelle erliess am 19. Juni 2020 die Verfügung, mit der sie den Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente verneinte (Urk. 7/251). Die vom Versicherten dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 7/254) hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil IV.2020.00503 vom 12. Januar 2021 in dem Sinne gut, dass es die Angelegenheit zur Vornahme weiterer Abklärungen und hernach zum neuen Entscheid an die IV-Stelle zurückwies (Urk. 7/258).

1.3    In der Folge tätigte die IV-Stelle weitere Abklärungen (Urk. 7/260 ff.). Insbesondere holte sie das polydisziplinäre medizinische Gutachten der D.___ AG E.___ vom 4. April 2023 ein (Urk. 7/310). Mit Vorbescheid vom 30. Mai 2023 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Abweisung seines Leistungsbegehrens in Aussicht, da kein Anspruch auf eine Rente bestehe (Urk. 7/314). Nach Durchführung des Einwandverfahrens (Urk. 7/317, Urk. 7/320) erliess die IV-Stelle am 12. Dezember 2023 die Verfügung, mit der sie wie mit dem Vorbescheid angekündigt das Leistungsbegehren abwies (Urk. 7/322 = Urk. 2).


2.    Gegen die Verfügung vom 12. Dezember 2023 (Urk. 2) erhob der Versicherte mit Eingabe vom 25. Januar 2024 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei ihm rückwirkend und für die Zukunft eine Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1). Die IV-Stelle beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 7. März 2024 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Dies wurde dem Beschwerdeführer am 8. März 2024 zur Kenntnis gebracht (Urk. 9). Mit Eingaben vom 16. und 23. April 2024, vom 28. Mai, 3. Juni, 7. Oktober und 16. Dezember 2024 nahm der Beschwerdeführer erneut zur Sache Stellung (Urk. 10 f., Urk. 13 f., Urk. 17 f., Urk. 19 f., Urk. 22 f., Urk. 25 f.). Hiervon wurde der Beschwerdegegnerin jeweils Kenntnis gegeben (Urk. 12, Urk. 15, Urk. 21, Urk. 24, Urk. 27). Am 16. Mai 2025 reichte der Beschwerdeführer einen weiteren ärztlichen Bericht ein (Urk. 28-29).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

    Auf Grund der im März 2015 anhängig gemachten Anmeldung bei der Invalidenversicherung könnten allfällige Leistungen frühestens ab September 2015 ausgerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). In dieser übergangsrechtlichen Konstellation ist die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesene Rechtslage massgebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird.

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.4    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).

1.5    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

1.6    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.7    War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).


2.

2.1    In der Verfügungsbegründung führte die Beschwerdegegnerin zusammengefasst aus, im Anschluss an das Rückweisungsurteil IV.2020.00503 vom 12. Januar 2021 sei das D.___-Gutachten vom 4. April 2023 eingeholt worden. Die Gutachter hätten festgestellt, dass aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe. Aus somatischer Sicht hingegen sei seit Juli 2013 von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit des Beschwerdeführers als Bauarbeiter und Magaziner auszugehen, was auch den Beginn des Wartejahres markiere. In einer angepassten, körperlich leichten und wechselbelastenden Tätigkeit ohne häufiges Drehen und Vorbeugen des Rumpfes und ohne Überkopfarbeiten und ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten sei die Arbeitsfähigkeit hingegen weiterhin erhalten. Mit einer solchen Tätigkeit könnte der Beschwerdeführer ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen. In Bezug auf die gegen das D.___-Gutachten erhobenen Einwände gelte es zu berücksichtigen, dass das Einholen von Fremdauskünften im Ermessen der Gutachter liege. Die Kritik in Bezug auf den bei der medizinischen Exploration anwesenden Gutachter sei spekulativ und stelle den Beweiswert des Gutachtens nicht in Frage. Aus psychiatrischer Sicht könne nicht von einer ungenügenden Exploration ausgegangen werden. Der erhobene psychopathologische Befund sodann beruhe nicht im Wesentlichen auf den subjektiven Angaben des Exploranden, sondern vielmehr auf den Interpretationen und Beobachtungen des Untersuchers. Diesbezüglich hätten sich Hinweise auf ein nicht authentisches Verhalten ergeben. Es blieben mithin Zweifel übrig, ob die subjektiven Symptome hinsichtlich Qualität und Quantität tatsächlich vorhanden seien. Es habe weder eine Extrembelastung vorgelegen noch sei eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert worden. Dies schliesse auch die Diagnose einer andauernden Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung aus. Die psychopharmakologische Medikation sei im Gutachten behandelt worden. Betreffend den Einkommensvergleich sei von den Einsatzmöglichkeiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt auszugehen. Insgesamt stehe fest, dass ein Rentenanspruch nicht ausgewiesen sei (Urk. 2 S. 2 ff.).

    In der Beschwerdeantwort verwies die Beschwerdegegnerin auf die in der angefochtenen Verfügung vorgetragenen Standpunkte (Urk. 6).

2.2    Der Beschwerdeführer zog in seiner Beschwerdeschrift in erster Linie die Validität der psychiatrischen Abklärung im Rahmen der D.___-Begutachtung in Zweifel. Er machte geltend, vor der psychiatrischen Begutachtung sei die medizinische Aktenlage nicht aktualisiert und der psychiatrische Gutachter Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, habe beim behandelnden Psychiater Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, keine Fremdauskünfte eingeholt. Sodann habe Dr. F.___ die Berichte von Dr. G.___ vom 30. März 2021 nicht hinreichend gewürdigt. Auch bezüglich weiterer Vorakten, insbesondere bezüglich des zuvor eingeholte A.___-Gutachtens, mangle es an einer ausreichenden Würdigung. Mit der von den Vorgutachtern und auch von Dr. G.___ diagnostizierten posttraumatischen Belastungsstörung habe sich Dr. F.___ nicht ausreichend auseinandergesetzt, und die von ihm erwähnten Inkonsistenzen und Widersprüche bis hin zur Aggravation seien nicht überprüf- und damit auch nicht nachvollziehbar (Urk. 1 S. 7 f. Ziff. 2.3 f.).

    Der bei der psychiatrischen Exploration anwesend gewesene Dolmetscher sei im Gutachten nicht namentlich genannt worden, weswegen seine Eignung nicht geprüft werden könne. Das Abhören der Tonaufnahme der Untersuchung zeige, dass der Dolmetscher Mühe bei der Übersetzung gehabt habe. Zu bemängeln sei auch die Tonqualität der Aufnahme. Diese sei schlecht und das aufgezeichnete Gespräch kaum verständlich. Nur schon aus diesem Grund könne auf das psychiatrische Teilguten von Dr. F.___ nicht abgestellt werden. Anhand der Tonaufnahme lasse sich sodann die Einschätzung des Gutachters, er (der Beschwerdeführer) habe seine Beschwerden übermässig betont und sich nicht authentisch verhalten, nicht nachvollziehen. Auch eine anderweitige Beschreibung des betreffenden Verhaltens liege nicht vor. Es müsse daher von einer nicht überprüfbaren subjektiven Einschätzung des Gutachters ausgegangen werden. Dies gelte auch für dessen Feststellung, es sei das Bemühen festzustellen gewesen, eine durchgehend depressive Mimik zu präsentieren. Die fragliche Eignung des Gutachters und die unbefriedigende Qualität der Tonaufnahme stellten die Verwertbarkeit des psychiatrischen Teilgutachtens in Frage. Beim Abhören der Tonaufnahme falle des Weiteren auf, dass sich der psychiatrische Sachverständige nur oberflächlich mit der Diagnose der posttraumatischen Belastungsstörung auseinandergesetzt und diese zu ungenau exploriert habe. Die Information, dass 70 % der Träume den Unfall beträfen, habe den Gutachter zur Frage nach dem Inhalt der restlichen 30 % der Träume veranlasst. Die längeren, in H.___ Sprache gegebenen Antworten hätten schliesslich in nur sehr kurzen Übersetzungen des Dolmetschers gemündet. Von einer für eine psychiatrische Exploration wichtigen qualitativ hochstehenden Übersetzung könne mithin nicht gesprochen werden. Dass ein Fernsehkonsum von zwei bis dreimal je 15 bis 20 Minuten pro Tag stattfinde stehe nach dem Gutachter im Widerspruch zur Angabe, dass er (der Beschwerdeführer) an nichts mehr Freude habe. Inwiefern es als widersprüchlich anzusehen sei, dass Sendungen mit Blut oder Verletzungen gemieden und stattdessen Sportsendungen im Vordergrund stünden, habe der Gutachter nicht weiter erklärt (Urk. 1 S. 8 f. Ziff. 2.5-7).

    Der psychiatrische Gutachten Dr. F.___ habe die zuvor vom Behandler und den A.___-Gutachtern gestellten Diagnosen verneint, ohne seine abweichende Auffassung hinreichend zu begründen. Unklar sei auch, wie Dr. F.___ zur Einschätzung gelangt sei, es habe sich seinerzeit um einen Auffahrunfall mit geringer Geschwindigkeit gehandelt, zumal es in der Invalidenversicherung nicht primär auf die anlässlich des Unfalls freigesetzten Energien ankomme, sondern auf die gesamten Begleitumstände. Letztere habe der Gutachter nicht gewichtet. Aus dem Unfallereignis selber lasse sich somit gar nicht ableiten, dass die Diagnostik vor der aktuellen Begutachtung nicht zutreffend gewesen sei. Die zum Ausschluss der Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung bedeutsamen Umstände habe der Gutachter Dr. F.___ nicht hinreichend erläutert. Anders als vom Gutachter angenommen könne den früheren ärztlichen Berichten und Gutachten nicht entnommen werden, dass Albträume nur im Zusammenhang mit dem erlittenen Unfall erwähnt worden seien. Dr. F.___ habe sodann auch nicht nach der Medikamenteneinnahme gefragt. Nicht hinreichend begründet habe der Gutachter sodann, wie er zur Einschätzung gelangt sei, die Beschwerdegegnerin habe im laufenden Versicherungsverfahren die Beschwerdeangaben nicht kritisch überprüft (Urk. 1 S. 11 f. Ziff. 2.9).

    Der behandelnde Psychiater Dr. G.___ habe im Bericht vom 22. Januar 2024 (vgl. Urk. 3/3) dargelegt, dass sich die depressive Störung mit gegenwärtig schwerer Episode schleichend seit rund Oktober 2023 entwickelt habe. Die jüngste schwere Episode sei im Oktober 2023 aufgetreten, davor weitere schwere Episoden im August 2021 und Herbst 2022. Zwischen diesen habe dauerhaft eine deprimiert und niedergedrückte Stimmungslage mit vermindertem Antrieb und rascher Erschöpfung vorgelegen. Seit April 2021 sei es zu keiner vollen Remission der depressiven Symptomatik gekommen. Ab Januar 2024 sei es zu einer weiteren Eskalation mit Suizidgedanken und einer notfallmässigen Hospitalisation gekommen. Anders als im D.___-Gutachten gehe Dr. G.___ nebst der depressiven Störung auch weiterhin von einer somatoformen Schmerzstörung aus. Dieses Leiden sei im D.___-Gutachten zu Unrecht ausgeschlossen worden. Zusätzlich bestünden im Sinne einer komorbiden Störung seit Jahren chronische Schmerzen, die einen Einfluss auf die wiederholten psychischen Dekompensationen gehabt hätten. Aufgrund all dieser Einschränkungen bestehe eine erhebliche und dauerhafte Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 1 S. 12 ff. Ziff. 3).

    Betreffend die orthopädische Abklärung gab der Beschwerdeführer zu bedenken, im D.___-Gutachten sei von schweren degenerativen Veränderungen mit konsistent geschilderten Symptomen ausgegangen worden. Das von den Gutachtern formulierte Belastbarkeitsprofil habe die Beschwerdegegnerin indessen nur unvollständig in die angefochtene Verfügung übernommen. Hinzu komme, dass für den orthopädischen D.___-Gutachter die im Vorgutachten aus dem Jahre 2018 für mittlere bis schwere Tätigkeiten attestierte Arbeitsunfähigkeit nachvollziehbar sei. Weswegen er aber die bisher mit 60 % bewertete Restarbeitsfähigkeit nicht auch als nachvollziehbar eingestuft habe, ergebe sich aus dem D.___-Gutachten nicht. Nicht nachvollzogen werden könne überdies, weswegen die Arbeitsfähigkeit jeweils vier Wochen nach den Schulteroperationen wieder gelten solle. Nach einer Rotatorenmanschettenruptur müsse der Arm für rund sechs Wochen ruhig gestellt werden und nach günstigem postoperativem Verlauf müssten die Beweglichkeit und die Kraft über mehrere Monate gesteigert werden. Da die vom Vorgutachten abweichende Bewertung der Restarbeitsfähigkeit im D.___-Gutachten nicht schlüssig begründet worden sei, könne auch aus orthopädischer Sicht nicht auf das D.___-Gutachten abgestellt werden (Urk. 1 S. 14 ff. Ziff. 4 f.).


3.    Das Sozialversicherungsgericht hatte in seinem Urteil IV.2008.00233 vom 29. September 2009 (Urk. 7/80), welches das Bundesgericht mit Urteil 9C_996/2009 vom 10. Juni 2010 schützte (Urk. 7/82), festgehalten, bei der Zusprechung der Rente in den Neunzigerjahren im Vordergrund gestanden habe eine psychische Fehlentwicklung im Umgang mit der körperlichen Beeinträchtigung. Aus rheumatologischer Sicht sei dem Beschwerdeführer indessen schon zu diesem Zeitpunkt eine vollständige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit attestiert worden (E. 4.1). Im revisionsrechtlich bedeutsamen Gutachten des Y.___ vom 3. Oktober 2007 sei als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ein chronifiziertes, lumbospondylogenes Schmerzsyndrom links mit/bei radikulären Residuen S1 links, Status nach Hemilaminektomie links und Re-Hemilaminektomie links L5/S1 1991 und 1993 und ventraler Spondylolyse L5/S1 genannt worden. Weiter sei im Gutachten festgehalten worden, dass keine Hinweise auf eine frische, radikuläre Reizung oder Kompression bestünden. Die vom Beschwerdeführer beklagten Beschwerden liessen sich somit durch die strukturellen Befunde nicht erklären. Dennoch bestehe für die bisherige Tätigkeit als Bauarbeiter eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Bei Status nach zweimaliger Operation im Segment L5/S1 käme es unter den Belastungen einer körperlich schweren Arbeit zu einer Dekompensation im Lumbosacralbereich. Für eine leichte Tätigkeit, wie zum Beispiel aktuell als Magaziner, bestehe hingegen aus strukturell-rheumatologischer Sicht eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Anlässlich der psychiatrischen Exploration habe sich ferner keine psychiatrische Erkrankung diagnostizieren lassen, insbesondere die Kriterien für eine somatoforme Schmerzstörung seien nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer habe die beiden Operationen und seine körperlichen Beschwerden als sehr einschneidend erlebt und folgere daraus, nun schwer krank und damit auch rentenberechtigt zu sein. Es sei zu einem dysfunktionalen Bewältigungsverhalten mit Selbstlimitierung, aber auch zu einem im Laufe der Zeit zunehmend demonstrativen Verhalten seiner körperlichen Beschwerden und Einschränkungen gekommen. Es seien auch viele bewusstseinsnahe Anteile vorhanden. Aus psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer aber zu 100 % arbeitsfähig. Bezogen auf den der Zusprechung der Rente zu Grunde liegenden Gesundheitszustand (Mai 1991) sei überwiegend wahrscheinlich davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand deutlich gebessert habe, und der Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei (E. 3.5 u. 4.2).


4.

4.1    Nachdem das Sozialversicherungsgericht das nach der erneuten Anmeldung des Beschwerdeführers am 19. März 2015 eingeholte A.___-Gutachten vom 26. Oktober 2018 als nicht beweiskräftig beurteilt und die Sache mit Urteil IV.2020.00503 vom 12. Januar 2021 zur Vornahme weiterer Abklärungen und hernach zu neuem Entscheid über die Sache zurückgewiesen hatte (Urk. 7/258), gab die Beschwerdegegnerin das D.___-Gutachten vom 4. April 2023 in Auftrag (Urk. 7/310). Dieses umfasst die Fachgebiete der Psychiatrie, der Orthopädie und Traumatologie, der Kardiologie, der Neuropsychologie, der Inneren Medizin und der Neurologie (Urk.7/310/3, Urk. 7/310/39 ff., Urk. 7/310/55 f., Urk. 7/310/74 ff., Urk. 7/310/86 ff., Urk. 7/310/97 ff.).

4.2    Einleitend führten die Gutachter in der interdisziplinären Gesamtbeurteilung aus, beim Beschwerdeführer seien in den Neunzigerjahren gravierende degenerative Veränderungen im Bereich der Lendenwirbelsäule (LWS) aufgetreten. In den Jahren 1991 und 1993 hätten diese operativ behandelt werden müssen. Ferner seien auch degenerative Veränderungen im Bereich der Halswirbelsäule (HWS) festgestellt worden. Diesbezüglich seien in den Jahren 2013 und 2014 operative Eingriffe erfolgt. Im Dezember 2015 habe der Beschwerdeführer einen Unfall mit seinem Lastwagen erlitten und sei in der Folge ab März 2016 psychiatrisch behandelt worden, in erster Linie ambulant, im Jahr 2018 aber auch stationär. Zum Zeitpunkt der hier massgeblichen Rentenaufhebung im Januar 2008 habe noch keine psychische Störung vorgelegen. Nach dem im Dezember 2015 erlittenen Unfall habe sich eine Depression entwickelt. In den psychiatrischen ärztlichen Berichten sei auch von einer posttraumatischen Belastungsstörung die Rede, ferner von einer somatoformen Schmerzstörung. Von kardiologischer Seite bestehe seit November 2016 eine koronare Herzerkrankung mit Zustand nach aortokoronarer Bypassoperation. Weiter sei eine arterielle Hypertonie bekannt. Aus allgemein-internistischer Hinsicht sei zusätzlich auf eine Adipositas hinzuweisen. Neurologische Behandlungen oder Rehabilitationen hätten in der Vergangenheit nicht stattgefunden (Urk. 7/310/7, Urk. 7/310/12).

4.3    Aufgrund der durchgeführten Untersuchungen in den jeweiligen Fachdisziplinen nannten die Gutachter als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit, insbesondere auf diejenige in der zuletzt ausgeführten Tätigkeit, (1) schwere degenerative HWS-Veränderungen mit Spinaleinengung und mit foraminalen Engen in den Bereichen C4 bis C7, (2) schwere degenerative LWS-Veränderungen mit/bei Bewegungseinschränkung, Stenosen, Parästhesien und Diskushernie in den Bereichen L3 bis L5/S1 mit operativen Eingriffen in den Jahren 1991 und 1993 sowie (3) einen Status nach Rekonstruktion der Supraspinatussehne im Juli 2013 und Status nach Bursektomie und Acromioplastik im Oktober 2014 mit beginnender Omarthrose der rechten Schulter und mit geringen degenerativen Veränderungen und verbliebener Bewegungseinschränkung (Urk. 7/310/8).

    Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter (1) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10; F33.0), (2) einen Senk-/Spreizfuss beidseits mit beginnender Krallenzehenbildung D2 bis D5 links, (3) eine beginnende Omarthrose links, (4) eine revaskularisierte, koronare 3-Gefässerkrankung bei Status nach aortokoronarer Bypassoperation 11/2016 (ICD-10: I25.9), (5) eine arterielle Hypertonie (ICD-10:110.0), (6) eine Adipositas Grad I (ICD-10; E66.0) und (7) eine sensible Restsymptomatik Nervenwurzel S1 links nach 2-maliger Operation L5/S1 links (ICD-10: G54.4; Urk. 7/310/9).

4.4    Zu den gestellten Diagnosen führten die Gutachter aus, aus somatischer Sicht, insbesondere aus orthopädischen Gründen, sei die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Magaziner aufgehoben, da die körperlichen Anforderungen einer Tätigkeit als Magaziner weit über das in orthopädischer Hinsicht realisierbare Belastungsprofil hinausgingen. Nach wie vor in Frage kämen Tätigkeiten ohne das Heben und Tragen von Lasten über 10 kg, ohne Arbeiten in Vorneigung oder Zwangshaltung, ohne Überkopftätigkeiten, ohne kniend oder in der Hocke auszuführende Arbeiten und ohne Arbeitsvorgänge, die mit dem Besteigen von Leitern oder Gerüsten verbunden seien. Eine geeignete Tätigkeit müsse wechselbelastend zwischen Gehen, Stehen und Sitzen sein. Aus kardiologischer Perspektive seien besonders anstrengende Arbeiten zu vermeiden, insbesondere Arbeiten, bei denen der Beschwerdeführer über einen Zeitraum von fünf Minuten derart belastet werde, dass er hierbei nicht gleichzeitig auch normal sprechen könne. Eine angepasste Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer vollschichtig, das heisst während 8,5 Stunden täglich möglich (Urk. 7/310/9-11). Aus psychiatrischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigt. Als Ressourcen stünden dem Beschwerdeführer seine langjährigen beruflichen Erfahrungen zur Verfügung und die familiäre Unterstützung. Belastend seien der fehlende Arbeitsplatz, die längere Absenz vom Arbeitsmarkt, die schwierige finanzielle Situation und die geringen Deutschkenntnisse. Emotional belastende Tätigkeiten sollten aus interdisziplinärer Sicht vermieden werden.

4.5    Die gesamte Beurteilung gelte auch retrospektiv. Im hier zu betrachtenden Zeitraum ab Januar 2008 seien aus psychiatrischer, orthopädischer und kardiologischer Sicht wegen erfolgten chirurgischen Eingriffen oder im Zusammenhang mit stationären Behandlungen vorübergehende Phasen mit einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit wie folgt aufgetreten: während jeweils vier Wochen nach den Schulteroperationen am 8. Juli 2013 und 6. Oktober 2014, ferner vom 14. bis 15. Dezember 2015,vom 4. Januar bis 9. Februar 2016, vom 9. bis 15. März 2016, vom 21. November bis 31. Dezember 2016 und vom 16. Januar bis 13. März 2018. Eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % habe sodann vom 1. bis 31. Januar 2017 bestanden (Urk. 7/310/11). Zur Prognose sei zu beachten, dass angesichts der multisegmentalen degenerativen Veränderungen durch medizinische Massnahmen keine Besserung mehr erwartet werden könne (Urk. 7/310/11).


5.

5.1    Ausgehend von den Schlussfolgerungen der D.___-Gutachter und unter Berücksichtigung des gesundheitlichen Zustandes im Zeitpunkt der Rentenaufhebung im Jahr 2008 ist festzustellen, dass sich der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers zwar in verschiedener Hinsicht verändert hat, indessen nach Auffassung der D.___-Gutachter für angepasste, körperlich leichte und wechselbelastende Tätigkeiten keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit besteht. Dieses Untersuchungsergebnis stellt der Beschwerdeführer auf der formalen wie auch der inhaltlichen Ebene in Frage.

5.2

5.2.1    Formal fällt den Beweiswert des Gutachtens betreffend grundsätzlich in Betracht, dass entscheidend ist, ob die ärztliche Expertise für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Es ist in diesem Zusammenhang auf die Darlegungen in den Teilgutachten der jeweiligen medizinischen Fachgebiete zu verweisen (Urk.7/310/3, Urk. 7/310/39 ff., Urk. 7/310/55 f., Urk. 7/310/74 ff., Urk. 7/310/86 ff., Urk. 7/310/97 ff.).

5.2.2    Gerügt wurde vom Beschwerdeführer die fehlende Einholung fremdanamnestische Auskünfte durch den psychiatrischen Gutachter Dr. F.___. Begründet wird der Einwand damit, im Zeitpunkt der Begutachtung sei der damals dem Gutachter vorliegende Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. G.___ vom 30. April 2022 bereits knapp zwei Jahre alt gewesen (Urk. 1 S. 7 Ziff. 2.3).

    Wichtigste Grundlage gutachterlicher Schlussfolgerungen bildet gegebenenfalls neben standardisierten Tests die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung (Urteil des Bundesgerichts 8C_47/2016 vom 15. März 2016 E. 3.2.2 mit Hinweis). Bezüglich der Wahl der Untersuchungsmethoden kommt der Expertin oder dem Experten ein weiter Ermessensspielraum zu und es ist nicht zwingend notwendig, dass fremdanamnestische Angaben eingeholt oder Zusatzuntersuchungen angeordnet werden (Urteile des Bundesgerichts 8C_660/2013 vom 15. Mai 2014 E. 4.2.3, 8C_602/2013 vom 9. April 2014 E. 3.2 und 9C_275/2014 vom 21. August 2014 E. 3).

    Der fragliche Bericht von Dr. G.___ vom 30. April 2022 (Urk. 7/262/2-5) und auch der im Beschwerdeverfahren eingereichte Bericht dieses Arztes vom 22. Januar 2024 (Urk. 3/3) enthalten sodann sowohl bezüglich der psychiatrischen Diagnose (depressive Störung mit mittelschwerer respektive schwerer Episode, posttraumatische Belastungsstörung, somatoforme Schmerzstörung) als auch hinsichtlich der Folgeabschätzung (vollständige Arbeitsunfähigkeit seit mindestens April 2021) vergleichbare respektive im Zeitablauf unveränderte Informationen. Auch so betrachtet lässt sich das fehlende Einholen fremdanamnestischer Auskünfte bei Dr. G.___ durch den Gutachter Dr. F.___ nicht bemängeln. Gründe, welche die Einholung fremdanamnestischer Auskünfte als zwingend hätten erscheinen lassen, liegen klarerweise nicht vor.

5.2.3    Der Beschwerdeführer rügte sodann, die Identität des für die Begutachtung eingesetzten Dolmetschers sei nicht genannt worden, weswegen dessen Eignung nicht überprüfbar sei. Offensichtlich habe dieser mit der Übersetzung Mühe gehabt. Darüber hinaus sei die Tonqualität der aufgezeichneten psychiatrischen Exploration unzureichend und das Gespräch daher kaum verständlich (Urk. 1 S. 8 f. Ziff. 2.5).

    Nach der Rechtsprechung ist bei psychiatrischen Begutachtungen eine Übersetzungshilfe beizuziehen, sofern sprachliche Schwierigkeiten bestehen und das Untersuchungsgespräch nicht in der Muttersprache des Exploranden geführt werden kann. Der Beizug zur Übersetzung setzt vertiefte Sprachkenntnisse, nicht aber ein Dolmetscher-Diplom voraus. Bedeutsam sind nicht nur die Sprachkompetenzen sowie die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der übersetzenden Person, auch Kenntnisse über kulturspezifische Besonderheiten, etwa des Krankheitsverständnisses, spielen eine Rolle. Die Bewertung dieser Umstände bleibt freilich in der ausschliesslichen Verantwortung des Gutachters (BGE 140 V 260 E. 3.2.1).

    Unbestritten ist, dass für die psychiatrische Exploration und wo nötig auch bei den Untersuchungen in den übrigen Fachgebieten ein Dolmetscher zum Einsatz kam (Urk. 7/310/39, Urk. 7/310/55, Urk. 7/310/74, Urk. 7/310/97). Zwar wurde der Dolmetscher nicht namentlich erwähnt, und es ist demnach dessen Identität nicht unmittelbar aus dem Gutachten ersichtlich. Diese liesse sich indessen zweifellos mittels Nachfrage beim Begutachtungsinstitut eruieren. Allerdings ist hier darauf zu verzichten, nachdem der Beschwerdeführer nicht konkret darlegte, der Dolmetscher sei grundsätzlich nicht in der Lage gewesen, seine Aufgabe zu erfüllen. Dass dieser Mühe mit der Übersetzung gehabt habe, reicht für sich allein noch nicht aus, um die Verwertbarkeit der psychiatrischen Expertise in Frage zu stellen. Die Angaben in der psychiatrischen Teilexpertise zu den eigenen Schilderungen des Beschwerdeführers sowie zur erhobenen Anamnese (Urk. 7/310/40 ff.) zeichnen ein insgesamt stimmiges Bild. In dieser Situation wäre es Aufgabe des Beschwerdeführers gewesen, anzugeben, inwiefern effektive Übersetzungsfehler bestehen respektive die Angaben im Gutachten nicht denjenigen des Beschwerdeführers anlässlich der Exploration entsprechen. Solche Angaben erfolgten nicht. Somit ist auf die Rüge (Urk. 1 S. 8 f.), da sie insgesamt zu pauschal erfolgte, nicht mehr weiter einzugehen. Daran ändert auch der ebenso pauschale Hinweis nichts, die Tonqualität der aufgezeichneten psychiatrischen Exploration sei schlecht und nicht gut verständlich (vgl. Urk. 1 S. 9). Schwerer verständlich heisst indessen nicht unverständlich, so dass eine Überprüfung der Darlegungen im Gutachten anhand der bei der Begutachtung angefertigten Tonaufnahme grundsätzlich möglich war. Weiterungen in diesen Zusammenhang drängen sich somit nicht auf.

    Nicht schlüssig ist sodann der Einwand, anhand der Tonaufnahme lasse sich die Einschätzung des Gutachters Dr. F.___, er (der Beschwerdeführer) habe seine Beschwerden übermässig betont und sich nicht authentisch verhalten (Urk. 1 S. 9), nicht nachvollziehen. Tonaufnahmen geben unmittelbar besprochene Inhalte wieder, nicht jedoch anderweitige, namentlich visuell wahrnehmbare Inhalte, ebenso wenig das Verhalten der zu untersuchenden Person und auch nicht Interpretationen des Gutachters. Aus diesem Grund lässt sich entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 9) die Begründetheit der gutachterlichen Feststellung, es sei das Bemühen festzustellen gewesen, eine durchgehend depressive Mimik zu präsentieren nicht anhand der Tonaufnahme überprüfen und ebenso wenig die Frage der Qualität der Diagnostik anhand der Tonaufnahme beurteilen. Dies muss anhand der Gesamtheit der schriftlichen Darlegungen der Gutachter im Gutachten selber beurteilt werden. Darüber hinaus vermochte der Beschwerdeführer keine Gründe zu benennen (vgl. Urk. 1 S. 10), weswegen auf die genannten Feststellungen im Gutachten nicht abgestellt werden könnte und die Eignung von Dr. F.___ grundsätzlich in Frage zu stellen sei.

5.3

5.3.1    Die Beweiswertigkeit des D.___-Gutachtens stellt der Beschwerdeführer auch aufgrund inhaltlicher Mängel in Frage. Ausgehend von den erhobenen Einwänden ist somit zu prüfen, ob das Gutachten in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_587/2023 vom 8. April 2024 E. 4.2).

    Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, der psychiatrische Gutachter Dr. F.___ habe den Bericht des Therapeuten Dr. G.___ vom 30. März 2021 nicht hinreichend gewürdigt (Urk. 1 S. 8). Der betreffende Bericht wie auch weitere Berichte von Dr. G.___ vom 21. Januar 2016, 26. Juni 2017 und 12. September 2019 lagen Dr. F.___ vor (Urk. 7/310/47). Inhaltlich nahm Dr. F.___ darauf Bezug, indem er im Zusammenhang mit dem Unfall vom Dezember 2015 die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht bestätigen könne, da aufgrund des Unfallereignis das Hauptkriterium für die Diagnose, nämlich die ausserordentliche Bedrohung resp. das katastrophenartige Ausmass, nicht als erfüllt betrachtet werden könne (Urk. 7/310/47, Urk. 7/310/49 f.).

    Nach den Angaben des Beschwerdeführers in der Untersuchung durch Dr. F.___ handelte es sich beim fraglichen Unfall vom 14. Dezember 2015 um einen Auffahrunfall mit Beteiligung von zwei Lastwagen, wobei der Beschwerdeführer der Fahrer des hinteren und kleineren Fahrzeugs war und bei nicht hoher Geschwindigkeit auf das vordere Fahrzeug auffuhr, als dieses unvermittelt bremste. Als einziges auffallendes Merkmal erwähnte der Beschwerdeführer, erst die Einsatzkräfte hätten die Führerkabine seines Fahrzeugs von aussen öffnen können (Urk. 7/310/41). Grund hierfür war die Einklemmung des linken Beins, wie sich aus den Unterlagen der Suva ergibt. Aus selbigen Unterlagen ergibt sich überdies, dass der Unfall zu keiner Bewusstlosigkeit geführt hatte, und die erstbehandelnden Ärzte des Kantonsspitals I.___ unfallbedingt von einer leichten traumatischen Hirnverletzung, einer Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) Grad I, von einer Kontusion der Lendenwirbelsäule (LWS) und einer Kontusion am Knie links ausgegangen waren (Urk. 7/113/44).

    Da eine ausserordentliche Bedrohung oder ein katastrophenartiges Ausmass nicht ersichtlich ist, ist die Beurteilung durch Dr. F.___ nachvollziehbar, dass dem Unfallgeschehen die erforderliche Schwere fehle, um in der Folge für die geklagten psychischen Beschwerden von einer posttraumatischen Belastungsstörung auszugehen zu können.

5.3.2    Nach Auffassung des Beschwerdeführers ging Dr. F.___ auch auf andere ärztliche Darlegungen - namentlich auf den Bericht von Suva-Kreisarzt Dr. med. J.___ Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 20. Juli 2017 - nicht vertieft genug ein. Darin sei eine posttraumatische Belastungsstörung thematisiert worden. Es überzeuge nicht, wenn Dr. F.___ den Voruntersuchern eine unkritische Übernahme resp. Überprüfung der Beschwerdeangaben vorwerfe (Urk. 1 S. 8).

    Dr. F.___ bezog sich auf den genannten Bericht und würdigte diesen kritisch (Urk. 7/310/48), was nachvollzogen werden kann. Dr. J.___ bezog in seinem Untersuchungsbericht vom 20. Juli 2017 in seine diagnostischen Überlegungen Faktoren mit ein, insbesondere einen vor dem Unfall bereits angeschlagenen gesundheitlichen Zustand, und folgerte deswegen, das Auffahrereignis habe für den Beschwerdeführer eine katastrophale Bedeutung gehabt (Urk. 7/124/24). Dem kann mit Blick auf die von Dr. J.___ angeführten Diagnosekriterien nicht gefolgt werden. Gemäss diesen müsste das erlittene Ereignis respektive das Geschehen zu einer aussergewöhnlichen Bedrohung geführt oder ein katastrophales Ausmass erreicht haben (Urk. 7/124/24). Dies gilt weder für den Auffahrunfall, was Dr. F.___ bezogen auf den Bericht von Dr. J.___ erneut im Detail erläuterte (Urk. 7/310/48), noch kann bezogen auf die von Dr. J.___ erwähnten vorbestehenden gesundheitlichen Störungen (Urk. 7/124/19 ff.) von einem Geschehen von entsprechender Qualität gesprochen werden. Es ist somit nachvollziehbar, dass Dr. F.___ eine posttraumatische Belastungsstörung für nicht gegeben erachtet hat.

5.3.3    Der Beschwerdeführer monierte ferner, auch bezüglich weiterer Vorakten, insbesondere in Bezug auf das A.___-Gutachten, mangle es an einer ausreichenden Würdigung im D.___-Gutachten (Urk. 1 S. 8).

    Diesbezüglich gilt es zu beachten, dass das A.___-Gutachten gemäss dem Rückweisungsurteil IV.220.000503 vom 12. Januar 2021 für die Leistungsbeurteilung in vorliegender Sache nicht geeignet ist (Urk. 7/258/14 ff.), was es entbehrlich machte, im Rahmen der D.___-Begutachtung auf die Erkenntnisse jener Begutachtung im Detail einzugehen, zumal sich Dr. F.___ durchaus mit der auch von den A.___-Gutachtern gestellten Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung auseinandersetzte (Urk. 7/310/49). Auch der Standpunkt, Dr. F.___ habe sich nicht nachvollziehbar zu beobachteten Inkonsistenzen geäussert, trifft so nicht zu. Es ist durchaus bemerkenswert, wenn der Beschwerdeführer in der Untersuchung zunächst angab, zwecks Vermeidung von belastenden Erinnerungen an seinen Unfall kein Fernsehen mehr zu schauen, später aber frei über seinen TV-Konsum berichtete. Ferner hob Dr. F.___ hervor, die Antworten des Beschwerdeführers anlässlich der Untersuchung seien häufig sehr vage gewesen (Urk. 7/310/47).

5.3.4    Nach Auffassung des Beschwerdeführers unterstellt der Gutachter Dr. F.___ den Voruntersuchern zu Unrecht die unkritische Übernahme der vom Beschwerdeführer gemachten Angaben. Konkret betrifft es die Abgrenzung zur Einschätzung des behandelnden Psychiaters Dr. G.___ und die Einordnung durch den Suva-Kreisarzt Dr. J.___ im Zusammenhang mit der Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung (Urk. 1 S. 11 Ziff. 2.8).

    Hierzu nahm der Gutachter Dr. F.___ gerade nicht oberflächlich Stellung, sondern er legte begründet dar, weswegen sich der Schluss aufdränge, die von den betreffenden Ärzten gestellte Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung sei nicht gegeben (Urk. 7/310/48 f. u. 49 f.). Im Vordergrund steht, worauf bereits hingewiesen wurde (vgl. vorstehende E. 5.3.1-2), dass dem Unfallereignis vom Dezember 2015 objektiv betrachtet die nötige Schwere respektive eine Eindrücklichkeit im Sinne einer ausserordentlichen Bedrohung oder von katastrophenartigem Ausmass mangelt, mithin das sogenannte A-Kriterium für die betreffende Diagnose nicht erfüllt ist. Ferner verwies er auf die Erfahrungstatsache, nach welcher Ängste und Erinnerungen bei vielen Menschen nach belastenden Situationen aufträten, ohne dass dies im Vornherein als pathologisch angesehen werden könnte (Urk. 7/310/50). Die Auffassung des Beschwerdeführers, bei der Qualifikation eines Unfalles seien nicht nur die bei selbigem freigesetzten Energien zu berücksichtigen (Urk. 1 S. 11 Ziff. 2.9), ist grundsätzlich zutreffend, indessen ändert sie nichts am Umstand, dass der Unfall vom 14. Dezember 2015 klarerweise nicht mit einer ausserordentlichen Bedrohung einherging und kein katastrophenartiges Ausmass angenommen hatte. Daran ändert sich auch nichts, wenn der Umstand berücksichtigt wird, dass der Beschwerdeführer, der beim Ereignis vom 14. Dezember 2015 mit seinem Lastwagen auf den vor ihm fahrenden Lastwagen auffuhr, selber mit einem Anhänger mit deutlicher Überlast unterwegs war, was die Wirkung des Aufpralls wohl verstärkt haben dürfte (vgl. Urk. 7/114/3, Urk. 7/114/55, Urk. 7/114/89 ff., Urk. 7/114/122 ff.).

5.3.5    Dr. F.___ äusserte sich zur Ausprägung der auch von ihm bejahten rezidivierenden depressiven Störung, die er aber im Vergleich zu Dr. G.___ als nur in leichtgradigem Ausmass für gegeben einstufte. Zur Begründung verwies er auf die während der Untersuchung erhobenen, insgesamt wenig auffälligen psychopathologischen Befunde mit höchstens geringgradiger Antriebsminderung (Urk. 7/310/44 f.) und die darüber hinaus mehrfach festgestellten Anzeichen für eine Beschwerdebetonung respektive Aggravation (Urk. 7/310/50). Zu letzterem hielt Dr. F.___ fest, es sei aufgefallen, dass der Beschwerdeführer seine Beschwerden betont habe, in der Schilderung aber vage geblieben sei. Ferner sei das Bemühen feststellbar gewesen, eine durchgehend depressive Mimik zu präsentieren, wobei die Mimik sich im Verlauf der Untersuchung aber aufgelockert und der Beschwerdeführer auch gelächelt habe (Urk. 7/310/44). Vor allem aber zeigten sich im Rahmen der neuropsychologischen Untersuchung erhebliche Auffälligkeiten im Rahmen der durchgeführten Testung mit suboptimalem Leistungsverhalten, geringer Antwortkonsistenz, unterdurchschnittlicher Aufmerksamkeitsleistung und überwiegend wahrscheinlich vorhandener negativer Antwortverzerrung (Urk. 7/310/45 f., Urk. 7/310/112 ff.), die vorerwähnte Schlussfolgerungen klarerweise untermauert. Auch im Rahmen der somatischen Untersuchung durch den D.___-Gutachter Dr. med. K.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, zeigten sich Inkonsistenzen (Urk. 7/310/61 f.). Solche konnte seinerzeit, das heisst im August 2016, bereits auch Suva-Kreisarzt Dr. med. L.___, Facharzt für Physikalische Medizin, feststellen (Urk. 7/113/49). Zusammengefasst ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 11 Ziff. 2.8) die von Dr. G.___ und Dr. J.___ abweichende Beurteilung durch den Gutachter Dr. F.___ hinreichend begründet, und sie vermag zu überzeugen.

5.3.6    Der Beschwerdeführer verweist sodann auf eine aus seiner Sicht für die Beweiskraft der D.___-Begutachtung relevante Diskrepanz dahingehend, dass sich die im psychiatrischen Teilgutachten gewürdigte Äusserung, er (der Beschwerdeführer) träume den Unfall vom Dezember 2015 zu 98 % so, wie er sich tatsächlich ereignet habe, in der Zusammenfassung des Explorationsgesprächs nicht erwähnt sei (Urk. 1 S. 11 f. Ziff. 2.9).

    Tatsächlich handelt es sich hier nicht um eine Äusserung des Beschwerdeführers anlässlich der Untersuchung durch Dr. F.___, sondern Dr. F.___ nahm Bezug auf den Kreisarztbericht von Dr. J.___ vom 20. Juli 2017 (vgl. Urk. 7/136/1-27). Auf diese Untersuchung geht die fragliche Äusserung des Beschwerdeführers zurück (Urk. 7/136/17). Diesbezüglich fügte Dr. F.___ an, dies sei ungewöhnlich, denn typisch seien durchaus unterschiedliche Träume, die einen Bezug zu einem erlittenen Unfall hätten (Urk. 7/310/49). In welcher Hinsicht diese Einschätzung zu bezweifeln wäre, legte der Beschwerdeführer nicht dar.

5.3.7    Der Beschwerdeführer bemängelte auch, Dr. F.___ habe den Umstand nicht gewürdigt, dass er das Medikament Pregabalin einnehme, das bei Angststörungen verschrieben werde (Urk. 1 S. 12 Ziff. 2.9).

    Tatsächlich gab der Beschwerdeführer anlässlich der orthopädischen Untersuchung durch Dr. K.___ die Einnahme von Pregabalin an (Urk. 7/310/58). Im Teilgutachten von Dr. F.___ wurde sodann auf den Bericht betreffend Laborbefunde der M.___ AG vom 1. März 2023 (Urk. 7/310/118-120) verwiesen und vermerkt, sowohl der Spiegel von Duloxetin und Amitriptylin lägen im Referenzbereich (Urk. 7/310/45). Pregabalin fand keine Erwähnung, weder im Laborbefund und auch nicht im Teilgutachten von Dr. F.___. Daraus schloss der Beschwerdeführer wohl zutreffend, das betreffende Medikament sei ins Blutbild gar nicht einbezogen worden. Ein erheblicher Mangel der Expertise ergibt sich dadurch nicht. Auch der Nachweis der Einnahme des betreffenden Medikaments anhand des Blutbildes bedeutet noch nicht, dass es im Rahmen einer leitliniengerechten und dem effektiven Krankheitsbild entsprechenden ärztlichen Beurteilung verschrieben wurde. Der behandelnde Psychiater Dr. G.___ jedenfalls erwähnte Pregabalin nicht (vgl. Urk. 7/123/4, Urk. 7/258/4, Urk. 7/262/4). Angesichts der erhobenen Befunde (Urk. 7/310/44 ff.) sind im Übrigen die Schlussfolgerungen von Dr. F.___ auch dann überzeugend, wenn davon ausgegangen wird, dem Beschwerdeführer sei ärztlich tatsächlich ein Medikament gegen Angststörungen verordnet worden.

5.3.8    Mangelhaft sind für den Beschwerdeführer weiter die Ausführungen von Dr. F.___ im Zusammenhang mit dessen Einschätzung, dass auch seitens der Beschwerdegegnerin im laufenden Verfahren die zum Leiden gemachten Angaben zu wenig kritisch hinterfragt worden seien (Urk. 1 S. 12).

    Anders als in der Beschwerdeschrift dargestellt, nahm Dr. F.___ in diesem Zusammenhang nicht auf eine von der Beschwerdegegnerin auferlegte Schadenminderungspflicht, sondern auf den Austrittsbericht der N.___ vom 28. März 2018 Bezug (Urk. 7/158/1-4) und merkte dazu an, dass bezüglich der dort gestellten Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung mit gegenwärtig schwerer Episode die Angaben des Beschwerdeführers nicht hinreichend kritisch gewürdigt worden seien (Urk. 7/310/49). Diese Einschätzung muss als zutreffend beurteilt werden, denn die im N.___-Bericht detailliert aufgeführten Befunde lassen die diagnostizierte schwere Episode im Rahmen der rezidivierenden depressiven Störung gemäss ICD-10 F33.2 als wenig nachvollziehbar erscheinen. Die N.___-Ärzte hielten fest, der Beschwerdeführer sei bei Klinikeintritt wach, bewusstseinsklar, allseits orientiert gewesen. Die Aufmerksamkeit, die Auffassung, das Gedächtnis und die Konzentration seien im Gespräch leicht- bis mittelgradig eingeschränkt erschienen. Formalgedanklich sei der Beschwerdeführer etwas umständlich, leicht weitschweifig und teilweise leicht vorbeiredend gewesen. Befürchtungen oder Zwänge hätten nicht bestanden, ebenso wenig Hinweise auf Wahn, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen. Im Affekt sei der Beschwerdeführer deprimiert, teilweise hoffnungslos und mit herabgesetztem Vitalgefühl gewesen. Aufgefallen sei auch eine Gereiztheit mit innerer Unruhe und mit teilweise dysphorischen Elementen. Der Antrieb sei reduziert gewesen, jedoch ohne circadiane Besonderheiten. Es habe ein deutlicher sozialer Rückzug bestanden sowie Ein- und Durchschlafstörungen mit Albträumen und eine gesteigerte Schreckhaftigkeit. Passive Todeswünsche seien vom Beschwerdeführer bejaht worden, jedoch habe er sich klar von akuter Suizidalität distanziert, und es habe auch keine Fremdgefährdung bestanden (Urk. 7/158/2).

    Gemäss den genannten diagnostischen Leitlinien (ICD-10 F33.2) sind typischerweise respektive häufig eine gedrückte Stimmungslage, ein Interesseverlust und Freudlosigkeit, eine Verminderung des Antriebs und eine erhöhte Ermüdbarkeit, eine verminderte Konzentration und Aufmerksamkeit, ein vermindertes Selbstwertgefühl und Selbstvertrauen, Schuldgefühle und Gefühle von Wertlosigkeit, negative und pessimistische Zukunftsperspektiven, Suizidgedanken, erfolgte Selbstverletzungen oder Suizidhandlungen, Schlafstörungen und Appetitlosigkeit zu beobachten (Dilling/Mombour/Schmidt, Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V (F), 10. Aufl., Bern 2015, S. 169 f. u. S. 179). Bei einer schwer ausgeprägten Episode ist zusätzlich zu beachten, dass die betroffene Person meist eine erhebliche Verzweiflung und Agitiertheit oder umgekehrt eine besondere Hemmung zeigt. Darüber hinaus ist es unwahrscheinlich, dass die betroffene Person in der Lage ist, soziale, häusliche oder berufliche Aktivitäten fortzuführen (Dilling/Mombour/Schmidt, a.a.O., S. 174).

    Diesen Kriterien entsprechende Befunde und Beeinträchtigungen erwähnten die N.___-Ärzte in ihrem Bericht vom 28. März 2018 nicht. Dass Dr. F.___ von einer nicht ausreichend kritischen Überprüfung ausging, ist demnach nachvollziehbar. Bestätigt wird die Einschätzung von Dr. F.___ auch vor dem Hintergrund der weiteren von den N.___-Ärzten gestellten Diagnosen einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer chronischen Schmerzstörung (Urk. 7/158/1), auf welche Dr. G.___ zwar nicht weiter einging, aber dem Beschwerdeführer ohne Weiteres eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestierte (Urk. 7/158/2).

    Analog verhält es sich mit den Berichten von Dr. G.___ vom 17. Mai 2017 (Urk. 7/122/53-55), vom 29. Juni 2017 (Urk. 7/123/1-5), vom 12. September 2019 (Urk. 7/226) und vom 30. März 2021 (Urk. 7/262/2-5). Auf die Berichte vom 29. Juni 2017, vom 12. September 2019 und 30. März 2021 hat Dr. F.___ in seiner Beurteilung ebenfalls ausdrücklich Bezug genommen (Urk. 7/310/47 f.). Ein weiterer von Dr. F.___ erwähnter Bericht von Dr. G.___ vom 21. Januar 2016 ist nicht auffindbar. Weder ist er in der Aktenzusammenfassung zum Gutachten aufgeführt, noch liegt er dem Aktendossier der Beschwerdegegnerin bei. In den erwähnten und aktenkundigen Berichten hat Dr. G.___, wie bereits die N.___-Ärzte im Austrittsbericht vom 28. März 2018 (Urk. 7/158/1-4), Befunde genannt, die aufgrund der beschriebenen Ausprägung die gestellte Diagnose einer mittelgradigen bis schweren depressive Episode nicht respektive nicht im angegebenen Schweregrad als nachvollziehbar erscheinen lassen. Über den gesamten Zeitraum hinweg wurden Befunde mit auch depressiven Symptomen beschrieben, die nicht wesentlich von der Befundlage anlässlich der Untersuchung durch Dr. F.___ abweichen (Urk. 7/122/54, Urk. 7/123/3 f., Urk. 7/226/2, Urk. 7/262/2 f., Urk. 7/310/44 f.), welche auch für den Verlauf über die Jahre für eine vorwiegend leichtgradige Ausprägung des depressiven Leidens sprechen, wie von Dr. F.___ diagnostiziert (Urk. 7/310/49 f.).

5.3.9    Nach Auffassung des Beschwerdeführers sprechen auch die jüngsten Erkenntnisse des behandelnden Psychiaters Dr. G.___ gemäss dessen Bericht vom 22. Januar 2024 (Urk. 3/3) gegen die Darlegungen des psychiatrischen D.___-Gutachters Dr. F.___, da dieser - obschon nach Erlass der angefochtenen Verfügung verfasst - darlege, dass sich die darin festgehaltene depressive Störung mit gegenwärtig schwerer Episode bereits seit rund Oktober 2023 entwickelt habe (Urk. 1 S. 12 ff. Ziff. 3).

    Die im fraglichen Bericht vom 22. Januar 2024 erwähnten und im Vergleich zu den Vorberichten von Dr. G.___ (vgl. Urk. 7/122/53-55, Urk. 7/123/1-5, Urk. 7/158/1-4, Urk. 7/262) gravierender beschriebenen Symptome (Urk. 3/3 S. 1 f.) und damit eine Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes mögen sich, wie den Ausführungen von Dr. G.___ vom 22. Januar 2024 zu entnehmen ist, bereits seit Oktober 2023 entwickelt haben, erwiesen ist der Zeitpunkt gleichwohl nicht. Es bleibt somit offen, wann eine solche eingetreten ist. Deswegen lässt sich mit Wirkung für den hier massgeblichen Zeitraum bis zum Verfügungserlass eine zu berücksichtigende Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit bejahen. Da aufgrund der Angaben von Dr. G.___ die Verschlechterung jedenfalls erst nach der D.___-Begutachtung eingetreten ist, vermag eine solche den Aussagewert des D.___-Gutachtens und insbesondere die Verbindlichkeit der Darlegungen von Dr. F.___ nicht zu beeinflussen. Analoges gilt für die weiteren nachträglich eingereichten ärztlichen Berichte und Stellungnahmen respektive für die darauf bezogenen weiteren Äusserungen des Beschwerdeführers (Urk. 10 f., Urk. 13 f., Urk. 17-20, Urk. 22 f., Urk. 25 f., Urk. 28 f.). Für die Umschreibung des Prozessthemas ist nach den Regeln über den Anfechtungs- und Streitgegenstand zu verfahren. Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches im Rahmen des durch die Verfügung beziehungsweise den Einspracheentscheid bestimmten Anfechtungsgegenstandes den aufgrund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet (BGE 144 I 11 E. 4.3, 125 V 413 E. 1b). Dies ist hier der Sachverhalt, wie er sich bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 12. Dezember 2023 ereignet hat (vgl. auch nachstehende E. 5.5).

5.3.10    Der Beschwerdeführer macht unter Verweis auf die Darlegungen von Dr. G.___ vom 22. Januar 2024 (vgl. Urk. 3/3) des Weiteren geltend, der Einschätzung von Dr. F.___ betreffend die somatoforme Schmerzstörung könne nicht gefolgt werden (Urk. 2 S. 13).

    Dr. F.___ hielt fest, dass eine somatoforme Schmerzstörung nicht bestätigt werden könne, weil sich im Rahmen der orthopädischen Teilbegutachtung keine relevanten Diskrepanzen zwischen den organmedizinischen Befunden und der Beschwerdedarstellung hätten feststellen lassen (Urk. 7/310/47). Tatsächlich hatte der orthopädische Gutachter Dr. K.___ einerseits auf die Folgen der schweren degenerativen Veränderungen im Bereich der HWS und der LWS hingewiesen (Urk. 7/310/63 ff.) und andererseits festgehalten, die geklagten Symptome und Funktionseinbussen seien überwiegend konsistent und plausibel (Urk. 7/310/61 f.). Den ICD-10-Diagnosekriterien folgend ist die somatoforme Schmerzstörung, von der der behandelnde Psychiater Dr. G.___ ausgeht (Urk. 7/122/53, Urk. 7/123/2, Urk. 7/226/1, Urk. 7/262/2; vgl. auch 3/3), gekennzeichnet durch einen andauernden, schweren und quälenden Schmerz, der durch einen psychologischen Prozess oder eine körperliche Störung nicht vollständig erklärt werden kann (Dilling/Mombour/Schmidt, a.a.O., S. 233). Eine solche Diskrepanz ist aufgrund der nachvollziehbaren Ergebnisse der orthopädischen Begutachtung (vgl. Urk. 7/310/55 ff.), auf die Dr. F.___ verwies, nachvollziehbar zu verneinen. Was Dr. G.___ - auf den sich der Beschwerdeführer bezieht (Urk. 1 S. 14) - hierzu in seiner Stellungnahme vom 22. Januar 2024 festhielt, vermag hieran nichts zu ändern. Er verwies darin lediglich pauschal auf chronifizierte Schmerzen, die trotz intensiver ambulanter Behandlung (einige Infiltrationen, Ergotherapie. Psychotherapie und Teilnahme an ACT-Sitzungen) nicht gebessert hätten (Urk. 3/3 S. 2 f.). Eine überzeugende Begründung für die gestellte Diagnose liegt nicht vor. Namentlich lässt sich nicht ausschliessen, dass die ärztliche Einschätzung von subjektiven Angaben des Beschwerdeführers geprägt ist.

5.3.11    Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwände im Zusammenhang mit der psychiatrischen Begutachtung erweisen sich im Ergebnis nicht als geeignet, um den Beweiswert der Expertise von Dr. F.___ in relevanter Weise zu erschüttern. Auch darüber hinaus ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass an der Verlässlichkeit der Schlussfolgerungen von Dr. F.___ gezweifelt werden müsste. Vielmehr steht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass der Beschwerdeführer zwar unter einer nach dem Unfallereignis im Jahr 2015 im Verlauf aufgetretenen rezidivierenden depressiven Störung mit im Zeitpunkt der Begutachtung leichter Episode litt und leidet, die auch behandlungsbedürftig ist, er jedoch aus psychiatrischer Sicht trotzdem in der Lage war und ist, uneingeschränkt einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, insbesondere auch der bisherigen Tätigkeit. Zu vermeiden ist einzig eine emotional belastende Tätigkeit (Urk. 7/310/49 ff.). Nachvollziehbar sind auch die Darlegungen von Dr. F.___ zum Verlauf seit 2008. Zum einen verwies er darauf, dass psychische Beschwerden erst nach dem Unfall im Jahr 2015 im weiteren Verlauf aufgetreten seien (Urk. 7/310/53). Sodann kam er zum Schluss, mit Ausnahme der Zeit der stationären psychiatrischen Behandlung vom 16. Januar bis 13. März 2018 (vgl. Urk. 7/158) sei eine Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht auch retrospektiv nicht ausgewiesen (Urk. 7/310/51). Dies überzeugt mit Blick auf die Überlegungen im Zusammenhang mit den Ausführungen im N.___-Austrittsbericht vom 28. März 2018 und den verschiedenen Darlegungen von Dr. G.___ (vgl. vorstehende E. 5.3.8).

5.3.12    Mit Blick auf die geringgradige Ausprägung der Depression ist von der Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens abzusehen, nachdem die Begutachtung durch Dr. F.___ nachvollziehbar ergeben hat, dass eine erwerbliche Beeinträchtigung aufgrund des psychischen Leidens zu verneinen ist. Rechtsprechungsgemäss kann aus Gründen der Verhältnismässigkeit dort von einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Ein Beweisverfahren bleibt daher entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte (vgl. BGE 125 V 351) eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1). Insbesondere in Fällen, in welchen wie vorliegend nach der Aktenlage überwiegend wahrscheinlich von einer bloss leichtgradigen depressiven Störung auszugehen ist, die nicht schon als chronifiziert gelten kann und auch nicht mit Komorbiditäten einhergeht, bedarf es in aller Regel keines strukturierten Beweisverfahrens (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1).

5.4

5.4.1    Das somatische Leiden betreffend bemängelte der Beschwerdeführer zunächst die Diskrepanz zwischen dem von der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung formulierten Belastbarkeitsprofil und demjenigen im D.___-Gutachten (Urk. 1 S. 14). Wohl hat die Beschwerdegegnerin in ihre Ausführungen in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2 S. 2) das im D.___-Gutachten formulierte Belastbarkeitsprofil (Urk. 7/310/10) nicht in seiner Gänze wiedergegeben. Ohne Weiteres aber ergibt sich aus den weiteren Darlegungen in der angefochtenen Verfügung, dass die Beschwerdegegnerin die Beurteilung durch die D.___-Gutachter als überzeugend einschätzte und somit auch das von den Gutachtern formulierte Belastbarkeitsprofil als massgeblich erachtet. Insofern ergibt sich zum genannten Aspekt zwischen D.___-Gutachten und der angefochtenen Verfügung keine Diskrepanz. Auch aus dem Feststellungblatt für den Beschluss vom 30. Mai 2023 ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin das Ergebnis der D.___-Begutachtung als überzeugend erachtete (Urk. 3/313/5 ff.).

5.4.2    Nicht nachvollziehbar ist für den Beschwerdeführer ferner, dass im D.___-Gutachten die im A.___-Gutachten für mittlere bis schwere Tätigkeiten attestierte Arbeitsunfähigkeit als nachvollziehbar erachtet beurteilt worden sei, nicht jedoch die im A.___-Gutachten attestierte eingeschränkte Restarbeitsfähigkeit von 60 % (Urk. 1 S. 15). Diesbezüglich fällt zunächst in Betracht, dass das A.___-Gutachten gemäss dem Rückweisungsurteil IV.220.000503 vom 12. Januar 2021 für die Leistungsbeurteilung in vorliegender Sache nicht geeignet ist (Urk. 7/258/14 ff.), was es grundsätzlich entbehrlich machte, im Rahmen der D.___-Begutachtung auf die Erkenntnisse jener Begutachtung im Detail einzugehen. Darüber hinaus ist die Einschätzung des orthopädischen D.___-Gutachters Dr. K.___ aber nachvollziehbar, dies mit Blick auf die erhobenen Befunde, die auch vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt werden, und dessen Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit. Das sehr einschränkend formulierte Belastbarkeitsprofil trägt der Minderbelastbarkeit von Rücken und Schulter nachvollziehbar Rechnung. Es ist nicht ersichtlich und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht näher dargetan, weswegen unter Berücksichtigung dieser Kriterien ein grundsätzlich uneingeschränkter Einsatz nicht möglich sein sollte (Urk. 7/310/62 ff.). Im Zusammenhang mit der von Dr. K.___ im Anschluss an zwei operative Eingriffe an der Schulter des Beschwerdeführers im Juli 2013 und Oktober 2014 (vgl. Urk. 7/310/65) geschätzte Rekonvaleszenzdauer von jeweils vier Wochen mit damit einhergehender vollständiger Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/310/67), ist zu bemerken, dass der Beschwerdeführer diese Einschätzung mit pauschalem Verweis auf eine Publikation der Klinik O.___ aus dem Jahr 2015, die auf den hier konkreten Fall keinerlei Bezug nimmt, in Frage stellte (Urk. 1 S. 15), was die ärztliche Beurteilung nicht zu entkräften vermag.

5.4.3    Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer auch gegen die Beurteilung der verwertbaren erwerblichen Ressourcen aus somatischer Sicht keine stichhaltigen Einwände erhoben hat. Relevante Mängel sind denn auch nicht ersichtlich. Mithin bestehen keine begründeten Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer in der Lage ist, grundsätzlich uneingeschränkt eine leidensangepasste Tätigkeit auszuüben. Als angepasst erweist sich eine wechselbelastende, das heisst stehend, gehend und sitzend auszuübende Tätigkeit ohne das Heben und Tragen von Lasten über 10 kg, ohne Arbeiten in Vorneigung oder in Zwangshaltungen, ohne Überkopfarbeiten, ohne kniend oder in der Hocke vorzunehmende Verrichtungen und ohne die Notwendigkeit, Leitern zu besteigen. Mit Blick auf die Herzgesundheit sind ferner nur Tätigkeiten ohne grössere Anstrengung zumutbar. Namentlich muss auch während der Arbeit ein normales Sprechen möglich sein (Urk. 7/310/10). Diese Einschätzung gilt auch retrospektive, wobei im hier zu betrachtenden Zeitraum ab Januar 2008 vorübergehende Phasen mit einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit wie folgt aufgetreten sind: während jeweils vier Wochen nach den Schulteroperationen am 8. Juli 2013 und 6. Oktober 2014, ferner vom 14. bis 15. Dezember 2015, vom 4. Januar bis 9. Februar 2016, vom 9. bis 15. März 2016, vom 21. November bis 31. Dezember 2016, vom 16. Januar bis 13. März 2018. Eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bestand sodann vom 1. bis 31. Januar 2017 (Urk. 7/310/11).

5.5    In Bezug auf die vom Beschwerdeführer nach Eingang der Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin im weiteren Verlauf des Verfahrens eingereichten Eingaben und ärztlichen Berichte (Urk. 10-11, Urk. 13-14, Urk. 17-20, Urk. 22-23, Urk. 25-26, Urk. 28-29) ist darauf hinzuweisen, dass diese grundsätzlich Verhältnisse ausserhalb des hier zeitlich massgebenden Rahmens beschreiben, weswegen sie im vorliegenden Zusammenhang nicht relevant sind. Darauf wurde bereits in vorstehender E. 5.3.9 hingewiesen. Auch für eine Ausdehnung des Streitgegenstandes (BGE 130 V 501 E. 1.2, 122 V 34 E. 2a m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 9C_509/2015 vom 15. Februar 2016 E. 3) besteht hier kein Raum. Die entsprechenden Voraussetzungen sind nicht gegeben.

5.6    Gestützt auf das beweiskräftige D.___-Gutachten vom 4. April 2023 ist abschliessend festzuhalten, dass im Verlauf seit 2008 (hierzu vgl. vorstehende E. 3) zwar verschiedene gesundheitliche Veränderungen eingetreten sind, insbesondere unfallbedingt Beeinträchtigungen der Schulterfunktion und ein Herzleiden, im Ergebnis aber trotz vollständiger Arbeitsunfähigkeit in den zuvor ausgeübten körperlich belastenden Anstellungen gleichwohl weiterhin die Ausübung einer leidensangepassten, das heisst körperlich leichten und wechselbelastenden und auch emotional nicht belastenden Tätigkeit vollschichtig zumutbar ist (Urk. 7/310/7 ff.). Davon ist auszugehen, und dies hat die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgehalten (Urk. 2 S. 2).


6.

6.1    Zu den körperlich belastenden Tätigkeiten, die nicht mehr zumutbar sind, ist zum einen ohne Weiteres die vor der Erstanmeldung bei der Invalidenversicherung ausgeübte Tätigkeit als Hilfsarbeiter im Baugeschäft bei P.___ (Urk. 7/23) zu zählen, andererseits aber auch die nach der 2008 erfolgten Aufhebung der Rente ab 2011 ausgeübte Tätigkeit für die Z.___ GmbH als Chauffeur und Magaziner (Urk. 7/92). Letztere war zwar nicht grundsätzlich körperlich schwer, erforderte indessen häufiger das Auf- und Abladen     von Lasten bis zu 25 kg (Urk. 7/92/5), was inzwischen klarerweise nicht mehr     zumutbar ist. Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades hat die Beschwerdegegnerin somit, wie bereits damals bei der Aufhebung der Rente mittels der im Rechtsmittelverfahren (Urk. 7/80, Urk. 7/82) bestätigten Verfügung vom 24. Januar 2008 (Urk. 7/74), einen Einkommensvergleich durchgeführt (Urk. 7/220) und gestützt darauf einen Invaliditätsgrad von 7 % ermittelt (Urk. 7/220).

6.2    Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).

    In Nachachtung dieser Grundsätze legte die Beschwerdegegnerin der Berechnung des Valideneinkommens den Verdienst zu Grunde, den der Beschwerdeführer ohne die gesundheitliche Veränderung voraussichtlich weiterhin bei der Z.___ GmbH erzielt hätte. Die Arbeitgeberin gab an, dieser hätte im Jahr 2015 Fr. 5'500.-- pro Monat betragen, und es wäre ein 13. Monatslohn ausgerichtet worden (Urk. 7/92/3). Aufgrund der am 19. März 2015 erfolgten erneuten Anmeldung zum Leistungsbezug, (Urk. 7/84) hätte bei bestandenem Wartejahr (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) ein Rentenanspruch gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens im September 2015 entstehen können. Die Beschwerdegegnerin ging somit richtigerweise von einem Valideneinkommen von Fr. 71'500.-- aus (Urk. 7/220/1).

6.3    Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der kumulativ besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 139 V 592 E. 2.3; 135 V 297 E. 5.2; 129 V 472 E. 4.2.1; 126 V 75 E. 3b/aa). Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1).

    Die Beschwerdegegnerin hat das Invalideneinkommen anhand des Totals der Männerlöhne für ungelernte Tätigkeiten (Kompetenzniveau 1) der Tabelle TA1_tirage_skill_lever der LSE 2014 (Fr. 5'312.--) und angepasst an die betriebsübliche Wochenarbeitszeit im betreffenden Jahr (41.7 Stunden) und an die Nominallohnentwicklung bis 2015 auf Fr. 66'453.10 beziffert (Urk. 7/220/1). Diese Vorgehensweise ist unbestritten geblieben und ist auch nicht zu beanstanden.

6.4    Die Differenz zwischen dem Valideneinkommen von Fr. 71'500.-- und dem Invalideneinkommen im Betrag von Fr. 66'453.10 beträgt Fr. 5'046.90. Die Beschwerdegegnerin hat somit zutreffend einen Invaliditätsgrad von 7 % ermittelt und beigefügt, dass ein leidensbedingter Abzug nicht angezeigt sei, da allfällig erwerbsmindernde Faktoren bereits im verminderten Belastbarkeitsprofil berücksichtig seien (Urk. 7/220/1). Inwiefern dies zutrifft, kann an dieser Stelle offen gelassen werden, denn auch ein maximaler Abzug vom Tabellenlohn von 25 % (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/aa-cc) vermöchte nichts daran zu ändern, dass der Invaliditätsgrad die mindestens erforderlichen 40 % (Art. 28 Abs. 1 lit. c IVG) nicht erreicht.

    Zusammenfassend ist es daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin eine leistungsrelevante Veränderung und demzufolge einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneint hat. Dies hat die Abweisung der gegen die Verfügung vom 12 Dezember 2023 erhobenen Beschwerde zur Folge.


7.    Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen und ausgangsgemäss dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Tomas Kempf

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle unter Beilage je einer Kopie von Urk. 28 u. 29

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




Grieder-MartensWilhelm