Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2024.00059
V. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Philipp, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Curiger
Sozialversicherungsrichter Kübler
Gerichtsschreiber Sonderegger
Urteil vom 20. September 2024
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring
KSPartner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1970 geborene X.___, welcher zuletzt vom 1. November 2008 bis 31. Januar 2010 bei der Y.___ AG als Manager Six Sigma angestellt war (Urk. 10/11/3) und in der Folge Arbeitslosenentschädigung bezog (vgl. Urk. 10/205/2), meldete sich am 28. September 2012 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf wiederholte depressive Episoden erstmals bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 10/2). Diese veranlasste im Rahmen der Frühintervention Massnahmen zur Arbeitsvermittlung, welche am 27. Februar 2013 eingestellt wurden (Urk. 10/17). Mit Verfügung vom 29. August 2013 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente mangels langandauernden Gesundheitsschadens (Urk. 10/27).
1.2 Vom 21. Mai 2013 bis 8. August 2015 war der Versicherte als Kundendienstmitarbeiter bei der Z.___ AG tätig (Urk. 10/48). Am 24. November 2015 (Eingangsdatum; Urk. 10/29) meldete er sich erneut zum Leistungsbezug an. Nachdem die IV-Stelle medizinische (Urk. 10/39, 10/40, 10/45, 10/55, 10/56, 10/75) und erwerbliche (Urk. 10/48) Abklärungen getroffen sowie die Akten des Krankentaggeldversicherers beigezogen hatte (Urk. 10/46), führte sie mit dem Versicherten vom 14. März bis 13. Dezember 2017 ein Arbeitstraining (Urk. 10/68, Urk. 10/76) durch. Im Anschluss gewährte sie ihm Unterstützung in Form von Arbeitsvermittlung (Urk. 10/83), welche sie am 3. Oktober 2018 einstellte (Urk. 10/91). Mit Verfügung vom 19. Oktober 2018 bestätigte sie diese Einstellung und wies das Leistungsbegehren des Versicherten ab (Urk. 10/96). Die dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 10/98/3-6) hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 22. Januar 2019 (Prozess Nr. IV.2018.00945) gut und stellte fest, dass der Versicherte weiterhin Anspruch auf Arbeitsvermittlung habe (Urk. 10/101).
1.3 In Nachachtung dieses Urteils nahm die IV-Stelle im April 2019 die Arbeitsvermittlung wieder auf (Urk. 10/105, Urk. 10/157). Mit Mitteilung vom 11. Februar 2020 (Urk. 10/156) resp. mit Vorbescheid vom 13. März 2020 (Urk. 10/159) stellte die IV-Stelle die Einstellung der Arbeitsvermittlung in Aussicht, gewährte diese dann jedoch auf Einwand des Versicherten hin (Urk. 10/160) weiterhin, nun in der Form von «Arbeitsvermittlung direkt» durch die A.___ AG (Urk. 10/163). Da trotz dieser Bemühungen eine Platzierung des Versicherten auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht gelang, stellte die IV-Stelle die Arbeitsvermittlung per 15. Januar 2021 ein (Urk. 10/183). Mit Vorbescheid vom 15. Juni 2021 stellte sie in Aussicht, das Leistungsbegehren abzuweisen (Urk. 10/197; vgl. ferner Urk. 10/191, Urk. 10/192, Urk. 10/198), wogegen der Versicherte am 13. Juli 2021 Einwand erhob (Urk. 10/200). Daraufhin tätigte die IV-Stelle medizinische Abklärungen (Urk. 10/213, Urk. 10/214) und veranlasste das Gutachten von Prof. Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 24. März 2023 (Urk. 10/239). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 10/243, Urk. 10/250) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 13. Dezember 2023 eine vom 1. Mai 2016 bis 31. März 2021 befristete ganze Invalidenrente zu (Urk. 2).
2. Dagegen liess der Versicherte mit Eingabe vom 25. Januar 2024 Beschwerde erheben und die Zusprache einer Invalidenrente auch ab April 2021 beantragen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 18. April 2024 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11).
3. Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).
Aufgrund der im November 2015 anhängig gemachten (Neu-)Anmeldung bei der Invalidenversicherung (Urk. 10/29) konnte der Anspruch auf eine Invalidenrente frühestens ab Mai 2016 entstehen (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). Vorliegend ist nun der Rentenanspruch ab April 2021 strittig. In dieser übergangsrechtlichen Konstellation ist die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesene Rechtslage massgebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es
– unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).
1.4 Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):
- Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)
- Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)
- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)
- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)
- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)
- Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2)
- Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)
- Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4)
- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)
- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).
1.5 Gemäss BGE 143 V 418 sind wie erwähnt grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung – fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheitsschädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz auszuschliessen sei (E. 5.1). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1).
Eine leicht- bis mittelgradige depressive Störung ohne nennenswerte Interferenzen durch psychiatrische Komorbiditäten lässt sich im Allgemeinen nicht als schwere psychische Krankheit definieren. Besteht dazu noch ein bedeutendes therapeutisches Potential, so ist insbesondere auch die Dauerhaftigkeit des Gesundheitsschadens in Frage gestellt. Diesfalls müssen gewichtige Gründe vorliegen, damit dennoch auf eine invalidisierende Erkrankung geschlossen werden kann (BGE 148 V 49 E. 6.2.2 mit Hinweis). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
1.6 Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2, je m.w.H.).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung vom 13. Dezember 2023 aus, die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass dem Beschwerdeführer die frühere Tätigkeit nicht mehr zumutbar sei. Hingegen sei ihm ab Januar 2021 die Ausübung einer angepassten Tätigkeit im Umfang von 64 % möglich. Daraus ergebe sich, dass von Mai 2016 bis Ende März 2021 (Art. 88a IVV) ein Anspruch auf eine ganze Rente bestehe. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall weiterhin die Tätigkeit als Kundenberater bei der Z.___ AG ausüben würde, wobei zur Bestimmung des Valideneinkommens auf den Tabellenlohn TA 1 der Lohnstrukturerhebung (LSE), Ziff. 41, Kompetenzniveau 2, abgestellt werden könne, mithin auf den Betrag von Fr. 63'988.--. Das Invalideneinkommen sei ab Januar 2021 basierend auf dem Tabellenlohn TA 1, Total, Kompetenzniveau 1, zu berechnen, was Fr. 42'890.30 ergebe. Gestützt darauf ergebe sich ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 33 %, womit die Rente per 31. März 2021 einzustellen sei (Urk. 2).
2.2 Der Beschwerdeführer brachte dagegen im Wesentlichen vor, es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass er im Gesundheitsfall bei der Z.___ AG oder sonst im Detailhandel tätig wäre. Von seinem beruflichen Werdegang her sei er Akademiker. Zur Konkretisierung der statistischen Grundlagen seines hypothetisch erzielbaren Valideneinkommens biete sich in erster Linie der Tabellenlohn gemäss LSE T 17 Ziff. 24 «Betriebswirtschafter und vergleichbare akademische Berufe» an. Beim Alter des Beschwerdeführers von mehr als 50 Jahren betrage das Valideneinkommen somit Fr. 140'295.--. Eine mit der Tabelle T 17 Ziff. 24 vergleichbare Konkretisierung finde sich in Tabelle T 11 Ziff. 1 für Männer mit universitärem Abschluss im unteren Kader, woraus ein Valideneinkommen von Fr. 142'294.-- resultiere. Die Gegenüberstellung dieser Beträge zum Invalideneinkommen von Fr. 42'890.30 ergebe ein 70 % übersteigender Invaliditätsgrad und mithin einen Anspruch auf eine ganze Rente auch ab April 2021 (Urk. 1).
3.
3.1 Der Verfügung vom 13. Dezember 2023 lag in medizinischer Hinsicht das psychiatrische Gutachten von Prof. Dr. B.___ vom 24. März 2023 zu Grund (Urk. 10/239).
3.2
3.2.1 Prof. Dr. B.___ diagnostizierte in seinem Gutachten eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4; bei anamnestisch wiederholt schweren depressiven Episoden, bei anamnestisch Verdacht auf hypomane Episoden, bei Differenzialdiagnose einer bipolaren affektiven Störung [ICD-10 F31]), sowie einen Verdacht auf eine akzentuierte Persönlichkeit (ICD-10 Z73.1; Urk. 10/239/19).
3.2.2 Dazu führte er aus, eine rezidivierende Depression weise per Definition im Verlauf Schwankungen und auch Phasen der Remission auf. Die Symptome seien nicht zu jedem Zeitpunkt in gleichem Ausmass vorhanden gewesen. Zeitweise seien aber eindeutig schwere Episoden aufgetreten, so z.B. in den Jahren 2015 und 2020. Aktuell zeige der Beschwerdeführer bis auf Antriebsmangel und erhöhte Erschöpfbarkeit kaum depressive Symptome. Dass die Depression aktuell remittiert sei, dürfe allerdings nicht dahingehend interpretiert werden, dass aktuell keine psychische Störung vorliege. Weiter gebe es Hinweise auf hypomane Zustände, was für eine Diagnose einer bipolaren affektiven Störung sprechen würde. Dazu passe auch, dass der Gesundheitszustand sich unter der ca. im Jahr 2020 eingeleiteten Behandlung mit Lithium stabilisiert habe. Die Diagnose einer bipolaren Störung könne jedoch nicht mit genügender Sicherheit gestellt werden, stelle aber eine Differenzialdiagnose dar. Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei es im vorliegenden Fall nicht entscheidend, ob eine rezidivierende depressive Störung oder eine bipolare Störung vorliege (Urk. 10/239/20).
3.2.3 In den (Vor-)Berichten sei seit 2012 wiederholt von einer akzentuierten oder schwierigen Persönlichkeitsstruktur die Rede. Erstmals 2013 werde eine narzisstische Persönlichkeitsstörung erwähnt. Jedoch ergäben sich anamnestisch keine eindeutigen Hinweise auf eine Persönlichkeitsstörung. In der aktuellen Exploration zeige der Beschwerdeführer ein adäquates Verhalten und die Interaktion gestalte sich unauffällig. Während sechs Jahren (2001 bis 2006) habe sich der Beschwerdeführer in einer stabilen berufliche Situation in einer anspruchsvollen Tätigkeit befunden, ohne dass es aktenkundig zu Problemen gekommen sei. Auch dies spreche gegen das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung. Dass der Beschwerdeführer laut eigenen Angaben aufgrund seiner Ausbildung an sich anspruchsvollere Tätigkeiten ausüben könnte, dies aber aufgrund der Krankheit nicht schaffe, könne nicht als narzisstische Störung interpretiert werden, sondern entspreche schlicht den tatsächlichen Gegebenheiten. Aktuell könne er sich mit der Arbeitssituation, die nicht seinen beruflichen Qualifikationen entspreche, sehr gut arrangieren. Was in der Vergangenheit z.T. als unkooperatives Verhalten oder als mangelnde Mitwirkung beurteilt worden sei, könne auf depressive Antriebsminderung oder Rückzug zurückgeführt werden. Teilweise als inadäquat oder gar als distanzlos beurteiltes Verhalten mit mangelndem Willen oder mangelnder Fähigkeit, sich an die Regeln zu halten, könnte auch Ausdruck von hypomanen Episoden oder gemischt depressiv-hypomanen Episoden sein. Vom aktuellen Vorgesetzten würden solche Verhaltensweisen (für einen Zeitraum von ca. einem Jahr) klar verneint. Aufgrund des Verlaufs könne die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung somit nicht gestellt werden. Eine akzentuierte Persönlichkeit könne hingegen nicht ausgeschlossen werden. Die rezidivierende depressive Episode bzw. die differenzialdiagnostische bipolare Störung stehe aber eindeutig im Vordergrund und sei für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit entscheidend (Urk. 10/239/20-21).
3.2.4 Zur Arbeitsfähigkeit erklärte Prof. Dr. B.___, der Beschwerdeführer habe die letzte reguläre Tätigkeit im Kundendienst der Z.___ AG ausgeführt. Aber bereits diese Stelle habe nicht seinem ursprünglichen Ressourcenprofil, nämlich der Tätigkeit bei einer Bank von 2001 bis 2006, entsprochen. Eine Stelle mit regelmässigen Kundenkontakten, Zeit- und Arbeitsdruck wäre für den Beschwerdeführer eine Überforderung. Für die angestammte Tätigkeit bestehe eine volle Arbeitsunfähigkeit. Seit 2022 arbeite der Beschwerdeführer bei der IT-Firma C.___ AG. Er sei zuständig für PC-Reparaturen (Urk. 10/239/8+10+15+18). Diese Stelle sei speziell für den Beschwerdeführer geschaffen worden und in idealer Weise seinen Stärken und Einschränkungen angepasst. Der Beschwerdeführer habe ein klar umschriebenes Aufgabengebiet. Die Aufgaben seien nicht sehr anspruchsvoll. Wenn der Beschwerdeführer die geforderte Leistung vorübergehend nicht erbringen könne, könne die entsprechende Aufgabe von anderen Mitarbeitern übernommen werden, was den Druck von ihm nehme. Ein Versuch, dem Beschwerdeführer mehr Verantwortung zu übertragen (Qualitätsmanagement und IT-Security), sei gescheitert, da der Beschwerdeführer mit der vermehrten Verantwortung und dem Druck nicht habe umgehen können. Aktuell arbeite der Beschwerdeführer mit einer Präsenzzeit von 80 %. Aufgrund der Schwankungen sei die Leistungsfähigkeit nicht durchgehend gegeben, so dass von einer Leistungsfähigkeit von 80 % auszugehen sei. Insgesamt betrage die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit somit 64 %. Diese Angabe gelte seit 2022. Zuvor habe ab 2015, als es aktenkundig zu einer deutlichen Verschlechterung mit vermehrten, auch schweren depressiven Episoden gekommen sei, eine volle Arbeitsunfähigkeit bestanden (Urk. 10/239/23-25).
4.
4.1 Über das Zusammenwirken von Recht und Medizin bei der konkreten Rechtsanwendung hat sich das Bundesgericht verschiedentlich geäussert. Danach ist es sowohl den begutachtenden Ärzten als auch den Organen der Rechtsanwendung aufgegeben, die Arbeitsfähigkeit im Einzelfall mit Blick auf die normativ vorgegebenen Kriterien zu beurteilen. Die medizinischen Fachpersonen und die Organe der Rechtsanwendung prüfen die Arbeitsfähigkeit je aus ihrer Sicht. Bei der Abschätzung der Folgen aus den diagnostizierten gesundheitlichen Beeinträchtigungen nimmt zuerst der Arzt Stellung zur Arbeitsfähigkeit. Seine Einschätzung ist eine wichtige Grundlage für die anschliessende juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistung der versicherten Person noch zugemutet werden kann (BGE 141 V 281 E. 5.2.1).
Die Rechtsanwender prüfen die medizinischen Angaben frei insbesondere daraufhin, ob die Ärzte sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten haben und ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen. Es soll keine losgelöste juristische Parallelüberprüfung nach Massgabe des strukturierten Beweisverfahrens stattfinden, sondern im Rahmen der Beweiswürdigung überprüft werden, ob die funktionellen Auswirkungen medizinisch anhand der Indikatoren schlüssig und widerspruchsfrei festgestellt wurden und somit den normativen Vorgaben Rechnung tragen. Entscheidend bleibt letztlich immer die Frage der funktionellen Auswirkungen einer Störung, welche im Rahmen des Sozialversicherungsrechts abschliessend nur aus juristischer Sicht beantwortet werden kann. Nach BGE 141 V 281 kann somit der Beweis für eine lang andauernde und erhebliche gesundheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit nur dann als geleistet betrachtet werden, wenn die Prüfung der massgeblichen Beweisthemen im Rahmen einer umfassenden Betrachtung ein stimmiges Gesamtbild einer Einschränkung in allen Lebensbereichen (Konsistenz) für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit zeigt. Fehlt es daran, ist der Beweis nicht geleistet und nicht zu erbringen, was sich nach den Regeln über die (materielle) Beweislast zuungunsten der rentenansprechenden Person auswirkt (BGE 144 V 50 E. 4.3).
Kommt der Rechtsanwender im Rahmen der Beweiswürdigung zum Schluss, dass einer medizinischen Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit die Massgeblichkeit abzusprechen ist, bedeutet dies nicht zwangsläufig, dass das Gutachten seinen Beweiswert verliert (Urteil des Bundesgerichts 8C_331/2022 vom 6. September 2022 E. 2.4 mit Hinweisen).
4.2 Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte (sog. Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 m.w.H.).
Das psychiatrische Gutachten von Prof. Dr. B.___ beruht auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen, wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen sowie dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinander. Der Gutachter hat die medizinischen Zustände und Zusammenhänge zudem einleuchtend dargelegt. Schliesslich verfügt Prof. Dr. B.___ auch über die notwendigen fachlichen Qualifikationen. Das Gutachten erfüllt daher grundsätzlich die Voraussetzungen an ein beweiskräftiges medizinisches Gutachten (vgl. E. 1.6), was denn auch von den Parteien nicht infrage gestellt wird (E. 2). Zu prüfen ist jedoch, ob gestützt auf das Gutachten inklusive der weiteren von der Beschwerdegegnerin getätigten Abklärungen eine invalidenversicherungsrechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit erstellt ist.
4.3
4.3.1 Prof. Dr. B.___ führte in seinem Gutachten als Diagnosen eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4), und einen Verdacht auf akzentuierte Persönlichkeit (ICD-10 Z73.1; Urk. 10/239/19) auf. Zur rezidivierenden depressiven Störung ist festzuhalten, dass sich beim Beschwerdeführer erste depressive Episoden bereits in der Lehre bemerkbar machten. Die Symptome waren in variierendem Ausmass vorhanden. Seit ca. 2020 (wohl September 2020, vgl. Urk. 10/184/11-12, Urk. 10/189/2-3) wird der Beschwerdeführer mit Lithium behandelt. Seither, also auch im vorliegend interessierenden Zeitraum ab Januar 2021, ist eine Stabilisierung eingetreten (Urk. 10/239/8+22). Im Zeitpunkt der Begutachtung am 1. März 2023 zeigte der Beschwerdeführer kaum depressive Symptome. Angegeben wurden ein Antriebsmangel und eine erhöhte Erschöpfbarkeit. Bewusstsein, Orientierung, Aufmerksamkeit, Konzentration, Gedächtnis, Affektivität, Appetit und Schlaf zeigten sich uneingeschränkt. Formale Denkstörungen, Befürchtungen, Sinnestäuschungen, Ich-Störungen und Suizidgedanken bestanden keine. Dementsprechend geht der Gutachter Prof. Dr. B.___ davon aus, dass die Depression aktuell remittiert ist (Urk. 10/239/13-14+20).
Bezüglich Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz gilt es zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer seit Dezember 2021 keine fachpsychiatrische Behandlung mehr in Anspruch nimmt. Behandelt wird er mit Lithium. Alle zwei bis drei Monaten findet beim Hausarzt eine Medikamentenspiegelkontrolle statt. Vom Gutachter Prof. Dr. B.___ wurde eine erneute psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung als sinnvoll erachtet (Urk. 10/213, Urk. 10/214, Urk. 10/239/11+24). Seit dem 11. Januar 2022 ist der Beschwerdeführer als PC-Reparateur bei der Firma C.___ AG angestellt (Urk. 10/214), zunächst in einem 80 %-Pensum, seit 1. April 2023 in einem 100 %-Pensum (Urk. 10/239/23, Urk. 10/261).
Invalidenversicherungsrechtlich relevante Komorbiditäten, denen im Rahmen des Komplexes «Gesundheitsschädigung» Bedeutung zuzumessen wären, liegen nicht vor, handelt es sich hinsichtlich akzentuierter Persönlichkeit doch bloss um einen Verdacht, dem der Gutachter zudem keine erhebliche Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zumass (Urk. 10/239/19+21).
4.3.2 Im Rahmen des Komplexes «Persönlichkeit» ist dem Verdacht auf eine akzentuierte Persönlichkeit dennoch Rechnung zu tragen. Gutachter Prof. Dr. B.___ mass dieser Verdachtsdiagnose für die Arbeitsfähigkeit wie schon ausgeführt keine entscheidende Bedeutung zu (Urk. 10/239/21). Gleichwohl dürfte sich das vom Beschwerdeführer teilweise gezeigte inadäquate oder gar distanzlose Verhalten mit mangelndem Willen oder mit mangelnder Fähigkeit, sich an die Regeln zu halten, in einem Arbeitsverhältnis erschwerend auswirken. Gleichzeitig hat der Beschwerdeführer mobilisierende Ressourcen. Er verfügt über diverse Ausbildungen, über vielfältige Berufserfahrungen und über ein solides Fachwissen (Urk. 10/239/22). Er spricht sowohl Deutsch als auch Englisch als Muttersprache und ist in Französisch und Portugiesisch verhandlungssicher (Urk. 10/170).
4.3.3 Betreffend den Komplex des «sozialen Kontextes» gilt es zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer gerne reist, sich für Sport interessiert und soziale Kontakte pflegt. Unter anderem engagiert er sich seit Jahren in einem Schwimmverein (Urk. 10/189/6). Insbesondere aufgrund seiner Tätigkeit bei der C.___ AG hat er einen strukturierten Tagesablauf (Urk. 10/239/11). Zeit für den Ausgleich stellt für den Beschwerdeführer einen wichtigen Aspekt seiner Karriereorientierung dar (Urk. 10/88/3).
4.3.4
4.3.4.1 Im Hinblick auf die Kategorie «Konsistenz» (BGE 141 V 281 E. 4.4) gilt es unter dem Titel der gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen einzelfallbezogen zu prüfen, ob die geklagten Einschränkungen in Beruf und Erwerb und in den sonstigen Lebensbereichen (zum Beispiel Freizeitgestaltung) gleich ausgeprägt sind. Zu seinem Tagesablauf befragt, gab der Versicherte gegenüber dem Gutachter an, jeweils um 5.30 Uhr aufzustehen. Den Zug nehme er um 6.15 Uhr, um 7.20 Uhr beginne er mit der Arbeit. Er lege um 9.00 Uhr sowie am Mittag eine Pause ein, eine weitere um 15.00 Uhr. Dann mache er am 17.00 Uhr Feierabend. Er kaufe ein und koche. Einmal in der Woche gehe er in den Schwimmclub oder mache zu Hause ein Konditionstraining. Spätestens um 22.00 Uhr gehe er zu Bett. An den Wochenenden treffe er sich mit Kollegen oder besuche seine Mutter (Urk. 10/239/11). Gemäss diesen Angaben hat der Beschwerdeführer einen geregelten Tagesablauf mit frühem Aufstehen, arbeiten, kochen und Freizeitbeschäftigungen. Insgesamt ist im Verhältnis zur geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 36 % von einem nicht wesentlich eingeschränkten Aktivitätsniveau auszugehen. Der geschilderte Tagesablauf lässt auf bestehende Ressourcen schliessen. Eine gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus ist nicht erstellt.
4.3.4.2 Der auch zur Kategorie «Konsistenz» gehörende Aspekt des «behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesenen Leidensdrucks» betrifft die Frage nach der Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen. Das Ausmass, in welchem Behandlungen wahrgenommen oder eben vernachlässigt werden, weist ergänzend zum Gesichtspunkt Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder
-resistenz im Regelfall auf den tatsächlichen Leidensdruck hin (BGE 141 V 281 E. 4.4.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_539/2015 vom 21. März 2016 E. 4.5). Gemäss dem Gutachter findet aktuell keine psychiatrische Behandlung statt. Der Beschwerdeführer steht lediglich in hausärztlicher Behandlung. In dieser wird jeweils auch der Lithium-Spiegel erhoben (Urk. 10/239/11). Gemäss Einschätzung des Gutachters wäre eine kognitiv-verhaltenstherapeutische Behandlung indes zu empfehlen, womit die Behandlungsmöglichkeiten nicht ausgeschöpft sind (Urk. 10/239/22).
4.3.4.3 Insgesamt ist daher von schwach ausgeprägten diagnoserelevanten Befunden auszugehen. Eine psychiatrische Komorbidität liegt nicht vor, ebenso wenig eine solche im Sinne «körperlicher Begleiterkrankungen». Die gemäss Gutachter nicht auszuschliessenden akzentuierten Persönlichkeitszüge vermögen das Leistungsvermögen des Beschwerdeführers nicht schwergradig im Sinne einer Persönlichkeitsstörung zu beeinträchtigen. Die psychiatrischen Behandlungen, welche in der Vergangenheit wahrgenommen wurden, sowie der Umstand, dass der Beschwerdeführer Lithium nimmt und den Spiegel regelmässig überprüfen lässt, lassen zwar auf einen gewissen Leidensdruck schliessen. Indes wird zurzeit keine psychiatrische Behandlung mehr wahrgenommen, obwohl dies gemäss Gutachter zu empfehlen wäre. Sodann lassen die Pflege der sozialen Kontakte und weitere Aktivitäten, wie das regelmässige Besuchen des Schwimmclubs sowie die selbständige Erledigung des Haushalts nicht auf einen ausgeprägten sozialen Rückzug schliessen und deuten auf vorhandene Ressourcen hin, welche die Ausübung einer Erwerbstätigkeit als zumutbar erscheinen lassen.
5.
5.1 Nach Gesagtem kann den vom Gutachter festgestellten psychischen Gesundheitsbeeinträchtigungen im Sinne einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig remittiert sowie dem Verdacht auf eine akzentuierte Persönlichkeit in Nachachtung von BGE 141 V 281 aus rechtlicher Sicht ab Januar 2021 keine Einschränkung auf die Arbeitsfähigkeit zugeschrieben werden. Dies insbesondere auch in Hinblick darauf, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei leicht- bis mittelgradigen depressiven Störungen ohne nennenswerte Interferenzen durch psychiatrische Komorbiditäten gewichtige Gründe vorliegen müssten, damit auf eine invalidisierende Erkrankung geschlossen werden könnte (BGE 148 V 49 E. 6.2.2). Solche wurden indes weder vom Gutachter aufgezeigt noch ergeben sie sich aus den Akten. Es rechtfertigt sich daher, von der gutachterlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit abzuweichen und ab Januar 2021 von einer erhaltenen Arbeitsfähigkeit auszugehen.
Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde geltend macht, er sei von seinem beruflichen Werdegang her Akademiker (Urk. 1 S. 6), ist festzuhalten, dass er in der Schweiz als höchste Abschlüsse das Vordiplom in Elektrotechnik und die Zertifizierung als Lean Six Sigma Manager Black Belt (eine berufsbegleitende Ausbildung, die i.d.R. 12 Ausbildungstage resp. 100 Stunden beinhaltet; Urk. 10/171/14, vgl. auch Urk. 10/170/2, Urk. 10/239/7) erreichte. Den Bachelor in Business Administration und den Master in Business Administration erlangte er im Ausland. Den Master in Business Administration konnte er jedoch in der Berufswelt nicht ummünzen. Die nach Erlangung des MBA bei der Y.___ angetretene Stelle am 1. November 2008 als Manager Six Sigma und Supporting Prozesse wurde bereits nach 15 Monaten aus gesundheitsfremden Gründen aufgelöst, da der Beschwerdeführer die in ihn gesetzten Erwartungen nicht erfüllen konnte (Urk. 10/11/3, Urk. 10/40/2, Urk. 10/46/19). Hingegen war er bei der D.___, wo er vom 1. April 2001 bis 31. August 2006 gearbeitet hatte und - abgesehen bei der Y.___ - die höchsten Einkommen erzielte (Urk. 10/203), erfolgreich gewesen (Urk. 10/239/7+17). Die dem Beschwerdeführer übertragenen Aufgaben müssen klar definiert und strukturiert sein, ohne viel Verantwortung (Urk. 10/85/4, Urk. 10/239/27). Ganz offensichtlich waren diese Voraussetzungen bei der D.___ gegeben (vgl. Urk. 10/239/7+17). Nachdem der Beschwerdeführer nach einer zwischenzeitlichen Verschlechterung infolge beruflicher Überforderungssituationen sich seit Anfang 2021 wieder in einer stabilen Phase mit einer Remission der Depression befindet (Urk. 10/214, Urk. 10/239/22), ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass ihm gesundheitlich eine vergleichbare Tätigkeit wie bei der D.___ nunmehr wieder voll zumutbar ist. Soweit sein berufliches Fortkommen durch die Lücken im Lebenslauf, die häufigen Stellen- und Funktionswechsel und sein Alter erschwert sein dürfte, hat dies ausser Acht zu bleiben, weil im vorliegenden Kontext der ausgeglichene Arbeitsmarkt massgebend ist (Art. 16 ATSG; Urteil des Bundesgerichts 8C_351/2021 vom 5. November 2021 E. 2.2).
5.2 Da von weiteren medizinischen Abklärungen keine entscheidrelevanten Resultate zu erwarten sind, ist davon abzusehen (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 144 V 361 E. 6.5; Urteil des Bundesgerichts 8C_754/2021 vom 21. Dezember 2021 E. 7.3).
5.3 Für die Zeit vom 1. Mai 2016 bis 31. Dezember 2020 stellte die IV-Stelle auf die Beurteilung des Prof. Dr. B.___ ab und ging von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit aus. Prof. Dr. B.___ begründete diese damit, dass erst die Medikamentenumstellung auf Lithium zu einer Stabilisierung des Gesundheitszustandes geführt habe (Urk. 10/239/8+22, vgl. auch Urk. 10/184/11-12, Urk. 10/189/2-3). Zwar erscheint angesichts dessen, dass bis im Januar 2021 Eingliederungsmassnahmen durchgeführt wurden (Urk. 10/183) und gemäss der behandelnden Ärztin zumindest im Jahr 2017 eine Eingliederungsfähigkeit vorlag (Urk. 10/75), fraglich, ob es sich rechtfertigt, für diesen langen Zeitraum auf eine Eingliederungsunfähigkeit zu schliessen. Zu Gunsten des Beschwerdeführers kann indes auf die Einschätzung des Prof. Dr. B.___ abgestellt und von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit bis zur Umstellung auf Lithium ausgegangen werden, womit bis 31. März 2021 ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente resultiert. Für die Zeit ab 1. April 2021 ist demgegenüber kein Rentenanspruch mehr ausgewiesen. Bei dieser Ausgangslage erübrigen sich nähere Ausführungen zu den von den Parteien thematisierten Vergleichseinkommen.
Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet und ist abzuweisen.
6. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten
werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend sind sie auf Fr. 800. festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Kaspar Gehring
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
PhilippSonderegger