Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2024.00062
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiberin Casanova
Urteil vom 10. September 2024
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft AG
Rechtsdienst, Rechtsanwalt Peter Fuchs
Soodmattenstrasse 2, 8134 Adliswil 1
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1974 und zuletzt tätig als Fabrikarbeiter, meldete sich am 5. Mai 2020 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf den Blutdruck, eine vergrösserte Aorta zum Herzen, Sklerodermie und Arthrose bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1). Nach erwerblichen und medizinischen Abklärungen wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 26. Mai 2021 ab (Urk. 7/41).
Am 28. Mai 2021 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte erneut bei der IV-Stelle an und ersuchte um Unterstützung bei der beruflichen Eingliederung (Urk. 7/43). Die IV-Stelle verfügte am 18. Oktober 2021 die Abweisung des Leistungsbegehrens (Urk. 7/46).
Der Versicherte meldete sich am 28. Februar 2023 (Eingangsdatum) erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 7/54). Mit Vorbescheid vom 6. Oktober 2023 teilte die IV-Stelle mit, dass sie die von ihm eingereichten Unterlagen geprüft habe und der regional ärztliche Dienst (RAD) dabei zum Schluss gekommen sei, dass ihm die angestammte Tätigkeit als Fabrikarbeiter nach wie vor nicht mehr möglich sei. Das gesundheitliche Leiden habe sich ebenfalls nicht verändert, womit eine angepasste Tätigkeit nach wie vor vollumfänglich zumutbar sei, womit er weiterhin ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen könne. Es bestehe entsprechend kein Anspruch auf IV-Leistungen (Urk. 7/85). Hiergegen erhob der Versicherte Einwand (Urk. 7/92). Die IV-Stelle wies mit Verfügung vom 11. Dezember 2023 wie vorbeschieden das Leistungsbegehren ab (Urk. 2).
2. Hiergegen erhob der Versicherte am 26. Januar 2024 Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung vom 11. Dezember 2023 aufzuheben und ihm eine angemessene Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter seien weitere medizinische Abklärungen bzw. fallspezifische Gutachten zu tätigen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 7. März 2024 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-96), worüber der Beschwerdeführer am 12. März 2024 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 8).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) dafür, dass der RAD die Unterlagen beurteilt habe. Dabei habe sich ein unverändertes gesundheitliches Leiden gezeigt, wobei dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit nicht mehr zumutbar sei, hingegen eine angepasste Tätigkeit vollschichtig möglich sei. Damit könne er ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen. Die kardiale Situation des Beschwerdeführers habe sich sogar verbessert und die neue Diagnose der Depression könne aufgrund des eingereichten Arztberichtes nicht nachvollzogen werden. Weitere Abklärungen seien nicht notwendig. Unter diesen Umständen bestehe auch kein Anspruch auf berufliche Massnahmen.
Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber vor (Urk. 1), dass die Beschwerdegegnerin gewusst habe, dass er unter schweren psychischen Problemen leide. Sie habe jedoch die entsprechenden Berichte nicht eingeholt, womit der Sachverhalt nicht umfassend abgeklärt sei und Zweifel an der RAD-Einschätzung bestünden. Entsprechend sei der Untersuchungsgrundsatz verletzt. Das erstellte Zumutbarkeitsprofil einer angepassten Tätigkeit sei darüber hinaus nicht realistisch, es sei ihm keine Tätigkeit zumutbar, da seine Beschwerden vielfältig und gravierend seien. Entsprechend sei eine Rente zu sprechen oder eine neue Beurteilung durch den RAD zu veranlassen, um danach die Angelegenheit neu zu beurteilen.
Mit Beschwerdeantwort vom 7. März 2024 ergänzte die Beschwerdegegnerin, dass aus dem Bericht von Dr. med. Y.___ vom 21. Januar 2024 hervorgehe, dass der Beschwerdeführer unter einer Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion leide. Es werde zwar eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome diagnostiziert, allerdings seien die Befunde weniger erheblich als das subjektive Empfinden und es gehe aus dem Bericht hervor, dass die psycho-sozialen Belastungsfaktoren im Vordergrund stünden und es sich nicht um ein verselbständigtes, dauerhaftes und somit IV-relevantes Leiden handle (Urk. 6).
2.
2.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).
Auf Grund der im Februar 2023 anhängig gemachten Anmeldung bei der Invalidenversicherung könnten allfällige Leistungen frühestens ab August 2023 ausgerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). In dieser übergangsrechtlichen Konstellation ist die seit 1. Januar 2022 geltende Rechtslage massgebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird.
2.2 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (Urteil des Bundesgerichts 9C_234/2023 vom 4. September 2023 E. 1.2, insbesondere mit Hinweis auf BGE 117 V 198 E. 3a).
2.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
2.4 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
2.5 Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2, je m.w.H.).
3. Die letztmalige materielle Prüfung eines allfälligen Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs fand im Vorfeld zum Erlass der Verfügung vom 26. Mai 2021 (Urk. 7/41; vgl. auch Urk. 7/38-39) statt, womit diese die massgebliche Vergleichsbasis darstellt. Die Verfügung vom 26. Mai 2021 basierte im Wesentlichen auf der RAD-Einschätzung von Dr. med. Z.___, Fachärztin für Urologie und Chirurgie, vom 26. Februar 2021 (Urk. 7/39/5 ff.), welche ihrerseits die von der Krankentaggeldversicherung eingeholten Gutachten des A.___ vom 9. Februar 2021 berücksichtigte (Innere Medizin, Urk. 7/37/2 ff.; Orthopädie, Urk. 7/37/21 ff.; Psychiatrie, Urk. 7/37/37 ff.).
3.1
3.1.1 Dr. med. B.___, Facharzt für Innere Medizin, des A.___ hielt folgende Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 7/37/15):
- Koronare Herzkrankheit (KHK) mit diffuser Koronarsklerose, Erstdiagnose Juni 2020, ohne interventionspflichtige Stenosen mit Herzinsuffizienz NYHA II
- Dilatative Aortopathie mit Befall der Sinusportion und der Aorta ascendens
Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit notierte Dr. B.___ folgende Diagnosen:
- AV-BIock I
- Interatriales Septumaneurisma mit PFO
- Metabolisches Syndrom mit arterieller Hypertonie, Hypercholesterinämie
- Lokalisierte unilaterale zirkumskripte Sklerodermie vom Plaque-Typ (Morphea) Erstdiagnose 1985
Beim Beschwerdeführer sei im Herz-CT vom 18. Juni 2020 eine massive diffuse Koronarsklerose und im MRl-Perfusionen vom 10. August 2020 eine belastungsinduzierte Ischämie inferiobasal bis midventrikulär ohne Narben oder Fibrose des linksventrikulären Myokards festgestellt worden. In der Koronarangiographie vom 18. September 2020 sei eine diffuse Koronarsklerose ohne interventionspflichtige Stenosen festgestellt worden mit einem stenosefreiem Hauptstamm, mittlere Riva mit 50%iger Stenose, RCX klein ohne relevante Stenose, RCA mit Wandunregelmässigkeiten und ein Rechtsversorgungstyp sei gesehen worden. Die kardiovaskulären Risikofaktoren seien ein metabolisches Syndrom mit Hypertonie, Hypercholesterinämie, positive Familienanamnese, Nikotinkonsum. Zusätzlich bestehe eine dilatative Aortopathie mit Befall der Sinusportion und der Aorta ascendens mit einer dilatierten Sinusportion von 5.2 cm. In der Ergometrie habe der Beschwerdeführer 177 Watt geleistet und habe eine deutliche diastolische Hypertonie entwickelt und es bestehe ein leicht erhöhtes NT-pro-BNP vereinbar mit einer Herzinsuffizienz NYHA II. Der Beschwerdeführer sollte wegen der dilatativen Aorteriopathie keine mittelschweren bis schweren Sachen heben oder tragen müssen.
Die arterielle Hypertonie sei im Dezember 2017 ausführlich abgeklärt worden und es seien ein Hyperaldosteronismus, ein Phäocromozytom, eine Schild-drüsendysfunktion und Nierenarterienstenosen ausgeschlossen worden. Nach wie vor seien die behandelbaren CVRF wie arterielle Hypertonie, Hyperlipidämie, Nikotinabusus ungenügend behandelt. Aus kardiovaskulärer Sicht bestehe eine kardiale Einschränkung der funktionellen Leistungsfähigkeit. Die Sklerodermie habe keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit.
Für eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit.
3.1.2 Dr. med. C.___, Fachärztin für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates und Fachärztin für Orthopädie und Schwerpunkt Rheumatologie, notierte in ihrem Gutachten des A.___ keine Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/37/30). Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hielt sie folgende Diagnosen fest:
- beginnende mediale Gonarthrose beidseits
- anamnestisch beginnende Arthrosen beider Sprunggelenke
- zirkumskripte Sklerodermie (Morphea) mit Weichteil-Atrophien im Bereich des linken dorsalen Schultergürtels und linksseitig der Lendenwirbelsäule
- aktiv korrigierbare Schwanenhalsdeformität beider Zeigefinger und des linken Kleinfingers
- geringe posttraumatische Bewegungseinschränkung des rechten Ellbogengelenkes bei Status nach Fraktur des rechten Ellenbogens ca. 1985
- persistierende Weichteilschwellung des rechten Ringfinger-Mittelgelenkes bei Status nach Fraktur ca. 2000
- Senk-Spreiz-Platt-Knickfuss beidseits
Befragt nach seinen Beschwerden seitens des Stütz- und Bewegungsapparates, gebe der Beschwerdeführer anhaltende belastungsabhängige Schmerzen in beiden Kniegelenken und im rechten Sprunggelenk bei Arthrose beider Sprunggelenke, Funktionseinschränkungen und Schmerzen in den Fingergelenken, eine Schwanenhals-Deformität des linken Kleinfingers aufgrund einer Gicht und der Sklerodermie sowie gelegentliche Schmerzen im Bereich der unteren Lendenwirbelsäule und links paravertebral an. Im Rahmen der orthopädisch-traumatologischen Untersuchung bestünden frei bewegliche, stabile und reizlose Kniegelenke beidseits. Meniskus-Zeichen und retropatellare Chondropathie-Zeichen lägen beidseits nicht vor, in den aktuellen Röntgenaufnahmen beider Kniegelenke vom 13. Oktober 2020 hätten sich eine beginnende mediale Gonarthrose beidseits, rechts stärker als links, dargestellt, die gelegentliche belastungsabhängige Schmerzen verursachen könnten, jedoch keine relevante Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers besässen.
Anamnestisch sei bereits 1986 eine Arthrose im linken Sprunggelenk festgestellt worden. Beide Sprunggelenke seien aktuell jedoch reizlos, stabil und frei beweglich. Die vom Beschwerdeführer angegebenen degenerativen Veränderungen beider Sprunggelenke würden daher anhand des klinischen Untersuchungsbefundes als lediglich beginnende Arthrosen beider Sprunggelenke eingeschätzt. Es bestünden Schwanenhalsdeformitäten beider Zeigefinger und des linken Kleinfingers, ausserdem eine Schwellung des PIP-Gelenkes des rechten Ringfingers. Ansonsten seien beide Hand- und sämtliche Fingergelenke reizlos und frei beweglich. Sämtliche Handfunktionen seien beidseits vollständig vorführbar. ln den Röntgenaufnahmen beider Hände vom 13. Oktober 2020 stellten sich ein akzessorisches radiales Ossikel am PIP des rechten Ringfingers mit perifokaler Weichteilschwellung ohne degenerative oder erosive Veränderungen dar. Die Lendenwirbelsäule mit harmonischer Lordose sei frei beweglich. Hinweise auf eine Reizung lumbaler Nervenwurzeln bestünden bei fehlender Schon- und Fehlhaltung, fehlendem paravertebralem Muskelhartspann, seitengleich vorführbaren Gangvarianten und der tiefen Hocke, beidseits negativem Zeichen nach Lasègue und Bragard sowie seitengleich auslösbaren Patellarsehnen- und Achillessehnenreflex nicht. Bei unauffälligem klinischem Untersuchungsbefund würden die gelegentlich auftretenden, vor allem links paravertebralen Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule im Zusammenhang mit dem Morphea-Herd linksseitig der Lendenwirbelsäule eingeschätzt.
Zusammenfassend bestünden von orthopädisch-traumatologischer Seite keine Erkrankungen mit relevanten Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers.
3.1.3 Dr. med. univ. D.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie des A.___, hielt ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (1) eine Anpassungsstörung mit Angst und depressiven Gefühlen gemischt (ICD-10 F43.22) und (2) ein Tabakabhängigkeitssyndrom, gegenwärtig reduzierter Konsum (ICD-10 F17.25), fest.
Dr. D.___ erhob einen mehrheitlich unauffälligen psychiatrischen Befund (Urk. 7/37/44 ff.), hielt allerdings fest, dass kein guter affektiver Rapport zustande gekommen sei. Der Beschwerdeführer gebe Gedächtnis- als auch Konzentrationsstörungen an, welche aufgrund der Dolmetschersituation im Gespräch nicht hätten objektiviert werden können. Er verfolge über die gesamte Untersuchungszeit aufmerksam das Gespräch, die Konzentrationsspanne bleibe während der ganzen Untersuchung gleichbleibend, soweit dies zu beurteilen sei. Ein Grübeln sei vorhanden. Es bestehe eine gedrückte Stimmung, verminderte Schwingungsfähigkeit, ein starkes Schamgefühl mit Bagatellisierung und der Weigerung, ausführlich Auskunft zu geben. Das Lächeln sei parenthym. Die Kraft und Energie sei vermindert, die Hoffnung sei vorhanden. Es bestehe eine verminderte Lebenslust, eine verminderte Lebensfreude und lebensmüde Gedanken seien vorhanden. Die Psychomotorik sei regelrecht, der Antrieb sei schwankend. Eine Fremdgefährdung liege nicht vor, er verweigere die Auskunft zur Selbstgefährdung.
Der Beschwerdeführer sei leicht beeinträchtigt in der Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von Aufgaben, der Flexibilität/Umstellungsfähigkeit, der Ent-scheidungs- und Urteilsfähigkeit sowie der Durchhaltefähigkeit (Urk. 7/37/52 f.).
Er sei aus psychiatrischer Sicht vollumfänglich arbeitsfähig in allen Tätigkeiten (Urk. 7/37/51).
3.2 RAD-Ärztin Dr. Z.___ hielt in ihrer Stellungnahme vom 26. Februar 2021 folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 7/39/5 f.):
- Status nach längerzeitig schlecht einstellbarem Bluthochdruck mit sekundärer Erweiterung der aufsteigenden Brustschlagader, der Gefässwurzel sowie am Ductus Botalli, aktuell beides ohne OP-lndikation; Vorliegen diverser kardiovaskulärer Risikofaktoren wie Übergewicht, familiäre Vorbelastung, Nikotinabusus, erhöhte Blutfette: Nachweis von hochdruckbedingten Veränderungen am Augenhintergrund beidseits bei normalem Visus;
- seit 06/2020 optimal eingestellter Blutdruck, kardial kompensiert
- leichte Belastungsluftnot bei allgemeiner Dekonditionierung, normale Lungenfunktion; Optimierung der kardialen Medikation laut Gutachten A.___ vom 9. Februar 2021 empfohlen
- Degenerative Veränderungen beider Kniegelenke mit belastungsabhängigen Beschwerden
- Degenerativ bedingte Minderbelastbarkeit der Wirbelsäule mit Facettengelenksarthrose
Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit notierte sie folgende Diagnosen:
- Kariöses Gebiss, sanierungsbedürftig
- Ex-Cannabiskonsum
- Übergewicht BMI 27,6 kg/m2
- Anamnestisch beginnende Arthrose oberes Sprunggelenk beidseits
- Aktiv korrigierbare Schwanenhalsdeformität beider Zeigefinger sowie linker Kleinfinger
- Geringe posttraumatische Bewegungseinschränkung am rechten Ellenbogengelenk nach Fraktur 1985
- Knick-Spreiz-Plattfuss beidseits
- Umschriebene Sklerodermie (Erstdiagnose 1985) ohne Aktivitätszeichen und ohne derzeitige Therapie, mit Muskelrückbildung am linken Schultergürtel ohne nennenswerte Funktionseinbusse
- Diffuse Verkalkung der Herzkranzgefässe ohne OP-lndikation oder Notwendigkeit auf eine Stenteinlage, normale Pumpfunktion des Herzens
Bei den funktionellen Einschränkungen seien eine Muskeldekonditionierung, Belastungsunverträglichkeit, Schmerzen in beiden Knie- und Sprunggelenken bei körperlicher Belastung sowie Lendenwirbelsäulenbeschwerden bei Anstrengung zu nennen.
Aufgrund der Gefässproblematik sei von einer anhaltenden 100%igen Arbeitsunfähigkeit für den körperlich schweren Einsatz als Produktionsarbeiter auszugehen.
In einer angepassten Tätigkeit sei er ab dem 16. Juni 2020 voll arbeitsfähig.
Zumutbar sei eine leichte wechselbelastende bis vorwiegend sitzende Tätigkeit ganztags zu 8.5 Stunden ohne zusätzliche Leistungsminderung. Zu vermeiden seien: repetitives Heben/Tragen von Gewichten über 10 kg, Zwangshaltungen, Rotation im Sitzen/Stehen unter Gewichtsbelastung, das Heben von Lasten körperfern, repetitives Heben von Lasten über Brusthöhe, Überkopfarbeiten, häufiges Bücken, Hocken, Knien und Kauern, vorwiegendes Stehen und Gehen, das Steigen auf Leitern und Gerüste, häufiges Treppensteigen, Tätigkeiten in Nässe, Kälte/Hitze oder unter starken Temperaturschwankungen, mit gestörtem Tag-/Nacht-Rhythmus, unter atmosphärischem Über-/Unterdruck, mit über-durchschnittlicher Verletzungsgefahr und unter Stress sowie Gehen auf unebenem Boden.
4. Die aktuelle medizinische Aktenlage stellt sich folgendermassen dar:
4.1 E.___, Fachärztin Augenheilkunde, notierte im Bericht vom 22. Dezember 2021 (Urk. 7/76; Urk. 7/78/40 f.) folgende Diagnosen beidseits:
- Fundus hypertonicus 1. Grad
- Hyperopie, Astigmatismus rechts
- anamnestisch Status nach Hornhaut-Verletzung mit 15 Jahren
Der Beschwerdeführer habe sich zur ophtalmologischen Mitbeurteilung bezüglich der Fahreignung als Taxifahrer vorgestellt. In der klinischen Untersuchung hätten sich beidseits Hinweise auf einen Fundus hypertonicus gezeigt. Die unkorrigierte Sehleistung und das gemessene Gesichtsfeld erfüllten die Mindestanforderungen der Fahrtauglichkeit für die Kategorie 2 aus ophtalmologischer Sicht. Eine Kontrolle sei in 1-1.5 Jahren empfohlen.
4.2 Die behandelnden Ärzte der Klinik für Rheumatologie des F.___ notierten im Bericht vom 19. Juli 2022 folgende, gekürzt wiedergegebenen Diagnosen (Urk. 7/64):
- Dilatative Aortopathie mit Befall der Sinusportion und der Aorta ascendens
- Mechanisch bedingte, belastungsabhängige Schmerzen am Bewegungsapparat
- Koronarsklerose
- Lokalisierte, unilaterale, zirkumskripte Sklerodermie vom Plaque-Typ (Morphea, Erstdiagnose 1985)
- Nebendiagnosen
- Dyslipidämie
- Schwierig einstellbare arterielle Hypertonie, differentialdiagnostisch NSAR induziert (weitere sekundäre Ursachen ausgeschlossen), Erstdiagnose 2017
Von rheumatologischer Seite her berichte der Beschwerdeführer über belastungsabhängige Schmerzen im Bereich der Finger, Knie und gering auch der Füsse. Klinisch zeige sich eine partielle Hypermobilität der Finger mit starker Hyperextensierbarkeit der DIP-Gelenke und geringer auch PIP-Gelenke, welche die belastungsabhängigen Beschwerden der Finger gut zu erklären vermöge. Auch die Knie seien überstreckbar - insgesamt zeige sich jedoch keine generalisierte Gelenkshypermobilität. Im Bereich der Füsse zeige sich eine Knickfuss-Konfiguration mit Druckdolenzen entlang der Tibialis-posterior-Sehnen. Im Bereich der Knie fielen retropatelläre Krepitationen auf bei bereits bekannten degenerativen Veränderungen. Nebenbefundlich berichte der Beschwerdeführer über rechtsseitige Beckenschmerzen, die myofaszial im Bereich der Glutealmuskulatur reproduziert werden könnten.
Sie etablierten bezüglich der myofaszialen Befunde neu eine Physiotherapie, weitere Kontrollen seien nicht geplant.
4.3 Dipl. Ärztin G.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, fasste in ihrem Bericht vom 25. April 2023 (Urk. 7/78) die Entwicklung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers seit Oktober 2021 zusammen.
Im November 2021 sei der Blutdruck kontrolliert worden, der Blutdruck habe sich nicht einstellen lassen. Diverse Medikamente seien erhöht worden. Das sei sehr gefährlich für den Beschwerdeführer, denn die Aortendilatation könne zunehmen und bei 5,5 cm müsse sofort operiert werden. Wenn die Aorta platze, sei er praktisch sofort tot. Er sei erneut zu Dr. med. H.___, Oberärztin meV Angeborene Herzfehler, I.___, zur Blutdruckeinstellung überwiesen worden.
Bei der Augenarztkontrolle im Dezember 2021 sei ein Fundus hypertonicus festgellt worden. Im Dezember 2021 seien die Blutdrücke immer noch erhöht gewesen.
Im März 2022 habe der Beschwerdeführer seit zwei Wochen in der Fabrik gearbeitet, er müsse Plastikleisten in Akkord hineindrücken, er habe starke Schmerzen in den Handgelenken und Händen (MCP, PIP, DIP). Abends sei er total erschöpft. Nach der Arbeit stiegen die Blutdrücke auf 200 mmHg!! Nach drei Monaten sei er dauermüde, habe überall Schmerzen, in den Knie, den Händen, und den Zähnen. Der Blutdruck sei immer noch erhöht (158/106). Das Eplerenon sei weiter gesteigert worden.
Im Mai 2022 seien die Blutdrücke langsam runter gegangen. Es stellten sich zunehmend depressive Symptome ein, Erschöpfung, Mutlosigkeit. Deshalb sei im Juni 2022 mit Citalopram begonnen worden. Er habe Schlafstörungen, vertrage Citalopram nicht so gut, deshalb sei im Juli 2022 mit Trittico und Zoldorm begonnen worden.
Im rheumatologischen Bericht von Juli 2022 seien eine deutliche verminderte Belastbarkeit der Gelenke, myofasciale mechanische und belastungsabhängige Schmerzen und Bewegungseinschränkungen festgestellt worden.
Am 23. August 2022 werde eine Unverträglichkeit der Medikamente mit Schlafwandeln erlebt. Eplerenon müsse wegen Unverträglichkeit wieder reduziert werden.
Nun schlafe er nur noch vier Stunden pro Nacht, könne aber wegen den Nebenwirkungen die Medikamente nicht einnehmen.
Im Dezember 2022 leide der Beschwerdeführer unter Durchfällen aufgrund der hohen Dosis Blutdruck (BD) Medikation. Die Medikation müsse zurückgefahren werden.
Im März 2023 sei eine zunehmende Depression wegen fehlender Perspektiven und fehlender Besserung der gesundheitlichen Probleme feststellbar. Er werde erneut zur Verlaufskontrolle zur Blutdruckeinstellung im F.___ angemeldet.
Dipl. Ärztin G.___ diagnostizierte (1) massive Schlafstörungen, (2) eine Depression, (3) eine verminderte Belastbarkeit der Gelenke, myofasciale mechanische und belastungsabhängige Schmerzen und Bewegungseinschränkungen, (3) Aortenaneurysma Ektasie aktuell 5.2 cm und (4) eine schwere arterielle Hypertonie, Werte bis 230/130.
4.4 Dr. Z.___ nahm am 1. Juni 2023 Stellung und hielt fest, dass keine Veränderung vorliege. Es sei klar, dass der Beschwerdeführer nach einem Tag als Akkordarbeiter Blutdruck- und Gelenkprobleme habe, diese Arbeit entspreche nicht dem festgehaltenen Zumutbarkeitsprofil. Eine operative Korrektur der erweiterten Brustschlagader sei erfreulicherweise nicht erforderlich gewesen. Die Verlaufmessungen der Gefässweite zeigten stabile Werte. Somit habe sich der Gesundheitszustand nicht verschlechtert (Urk. 7/82/2 f.).
4.5 Dr. H.___ untersuchte den Beschwerdeführer am 27. September 2023 (Urk. 7/90). Sie konstatierte, dass sich der Beschwerdeführer anlässlich der heutigen 6-monatlichen Verlaufskontrolle in einem guten Allgemeinzustand und kardiopulmonal kompensiert zeige. Die Vitalparameter lägen im Referenzbereich, bis auf grenzwertig hypertensive BD-Werten während der klinischen Untersuchung. Die Blutdruckwerte seien allerdings sowohl zu Hause wie auch im 24h Blutdruckprofil perfekt eingestellt. Die Medikamente würden zuverlässig eingenommen. Echokardiographisch zeige sich ein äusserst stabiler Befund im kurz- und mittelfristigen Verlauf. Die aortalen Dimensionen seien unverändert, mit maximalen Durchmesser im Bereich der Sinusportion von 5.2 cm. Die biventrikuläre systolische Funktion sei zufriedenstellend. Die Aortenklappe sei trikuspide und weise eine ordentliche Funktion, ohne Stenose und nur mit leichter zentraler Insuffizienz auf. Es bestehe keine pulmonale Drucksteigerung. Die echokardiographischen Befunde seien mit dem aktuell durchgeführten aortalen MR komplett übereinstimmend, was beruhigend sei. Die ausführlichen Befunde seien oben zusammengeführt. Neben den stationären aortalen Dimensionen zeige sich eine normale linksventrikuläre Funktion, ohne regionale Wandbewegungs-störungen sowie ohne Hinweise für eine myokardiale Fibrose bzw. Narben im Myokard. In Anbetracht der durchgeführten Herzkatheteruntersuchung im Jahr 2020, der echokardiographisch und im MR dokumentierten guten links-ventrikulären Auswurffraktion, ohne Hinweise für regionale Wandbewegungs-störung, sowie bei fehlenden Hinweisen für Narben und Fibrosen des LV-Myokards erscheine somit eine Progression der koronaren Herzkrankheit nach wie vor als sehr unwahrscheinlich.
Nach wie vor fokussierten sie sich beim Beschwerdeführer auf die eingehende Behandlung der kardiovaskulären Risikofaktoren. Die Einstellung des Lipid-Profils sei deutlich besser als in der Vergangenheit, wobei der LDL-Wert mit 2,2 mmol/l noch etwas tiefer sein dürfte. Es bestehe zum jetzigen Zeitpunkt kein Hinweis auf einen Diabetes. Die renalen und Leberparameter seien zufriedenstellend und es bestehe keine Anämie. Die Therapie mit Aspirin werde gut toleriert und werde vorerst, aufgrund der vorliegenden Plaque im Aortenbogen, fortgesetzt.
Bei anamnestischen und fotographisch dokumentierten Unterschenkelödemen, die vorwiegend in langen Reisesituationen aufträten, vermute sie eine chronisch-venöse Insuffizienz. Aktuell bestünden ganz klar keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Herzinsuffizienz und/oder einer Hypervolämie, was auch vom normwertigen NT-proBNP unterstützt werde. Aus diesem Grund habe sie eine Zuweisung in die angiologische Sprechstunde für eine klinische Evaluation festgelegt. Ein Rezept für Stützstrümpfe der Kompressionsklasse II sei mitgegeben worden.
Bezüglich der Aortopathie empfehle sie ein unverändertes konservatives Vorgehen. Aus kardiologischer Sicht könne sie bestätigen, dass sich zu diesem Zeitpunkt keine neuen Aspekte ergeben hätten.
4.6 Dr. med. Y.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, notierte im Arztzeugnis vom 3. November 2023, dass der Beschwerdeführer seit Mai 2022 unter Depressionen leide und seitdem deswegen arbeitsunfähig sei (Urk. 7/91).
4.7 Dr. Z.___ nahm am 6. Dezember 2023 erneut Stellung. Sie konstatierte zusammenfassend, dass der Bericht von Dr. Y.___ keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausweise und sich aus somatischer Sicht die kardiale Situation deutlich gebessert habe unter mehrfacher Anpassung der Antihypertonika und der regelmässigen Medikamenteneinnahme (Urk. 7/95/3 f.).
4.8 Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens reichte der Beschwerdeführer den Bericht von Dr. Y.___ vom 21. Januar 2024 ein (Urk. 3/5). Der Beschwerdeführer befinde sich seit dem 28. Juli 2023 in seiner psychiatrischen Behandlung. Der Beschwerdeführer sei in Polen geboren und lebe seit über 5 Jahren in der Schweiz.
Er leide unter einer Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion und einer belastenden Situation. Er berichte von depressiver Verstimmung, Stimmungs-schwankungen, Stressintoleranz, Nervosität, geringem Selbstwertgefühl, Schlaf-problemen und Beeinträchtigungen im Alltag. Diese Belastungen bestünden seit längerer Zeit in Form von Konflikten und er wünsche sich Unterstützung bei der Bewältigung akuter psychosozialer Probleme.
Dr. Y.___ diagnostizierte eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2).
Im psychosozialen Status zeige sich der Beschwerdeführer gepflegt und sein Kleidungsstil sei altersgemäss. Im Kontaktverhalten sei er freundlich, mitteilungsbereit und zugewandt, jedoch auch klagsam. Seine Deutschkenntnisse seien begrenzt, erlaubten jedoch eine vollständige Verständigung. Er zeige eine variable Lautstärke in der Stimme. Der Beschwerdeführer sei wach und bewusstseinsklar. Er sei in allen Qualitäten voll orientiert und weise keine Auffälligkeiten im Lang- und Kurzzeitgedächtnis auf.
Es gebe subjektiv mittelschwere und objektiv leichte Konzentrationsstörungen. Die Auffassungsgabe sei ungestört, und er zeige eine gute Abstraktion in der Sprichwortprüfung. Das formale Denken sei kohärent, jedoch eingeengt auf negative Gedanken und belastende Lebensereignisse. Es gebe keine Halluzinationen, keine inhaltlichen Denkstörungen oder Ich-Störungen. Der Beschwerdeführer habe Zukunftsängste, aber keine Zwangsgedanken. Seine Stimmung sei subjektiv gedrückt, traurig, verzweifelt und niedergeschlagen, während sie objektiv stark gedrückt und verzweifelt wirke. Insgesamt zeige er eine herabgesetzte affektive Schwingungsfähigkeit mit gelegentlichen Affektdurchbrüchen.
Er zeige eine deutliche Affektlabilität und leichte Interessenminderung. Psychomotorisch sei er leicht unruhig, jedoch gebe es keinen Todeswunsch oder akute Suizidalität. Er berichte von grossem emotionalem Leiden aufgrund von wiederholten belastenden Ereignissen, das zu erheblichen Beeinträchtigungen in sozialen Funktionen und Leistungseinbussen geführt habe. Dadurch sei der Anpassungsprozess erheblich behindert, was die Diagnose einer Anpassungs-störung mit gemischter Störung von Gefühlen und Sozialverhalten bestätige. Er berichtet auch von gedrückter Stimmung, Interessenverlust, Antriebslosigkeit, Konzentrationsproblemen, Schuldgefühlen, pessimistischen Zukunftsaussichten, Schlafstörungen.
Der Beschwerdeführer berichte zudem von emotionaler Erschöpfung, Gleichgültigkeit und Misserfolgserleben, was die Diagnose von Problemen im Zusammenhang mit Schwierigkeiten in der Lebensbewältigung, inklusive Burnout (ICD-10: Z73), unterstütze.
Schliesslich berichte der Beschwerdeführer über Schlafstörungen, Hypervigilanz, Konzentrationsschwierigkeiten und Reizbarkeit.
Es finde eine kognitive Verhaltenstherapie sowie eine medikamentöse Behandlung mit Escitalopram und Zolpidem statt.
4.9 Dipl. Ärztin G.___ notierte in ihrem vom Beschwerdeführer eingereichten Arztbericht vom 24. Januar 2024, dass der Beschwerdeführer aufgrund schwerer depressiver Episoden und Schlaflosigkeit seit Mai 2022 die Antidepressiva Escitalopram, Mirtazapin und Zoldorm einnehme (Urk. 3/6).
5. Die Neuanmeldung des Beschwerdeführers erfolgte am 28. Februar 2023 (Urk. 7/54), womit ein allfälliger Rentenanspruch frühestens ab August 2023 entstehen würde (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG).
Vorab zu prüfen ist, ob eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes im Vergleich zur Verfügung vom 26. Mai 2021 vorliegt (vgl. hierzu E. 2.2 und E. 3).
5.1 Aus kardiologischer Sicht konstatierte Dr. H.___, dass eine Progression der koronaren Herzkrankheit nach wie vor als sehr unwahrscheinlich anzusehen sei und sich keine neuen Aspekte ergeben hätten (vgl. E. 4.5). Dies spiegelt sich auch beim Vergleich der erhobenen Befunde von Dr. B.___ mit denen im Bericht von Dr. H.___ (vgl. E. 3.1.1 und E. 4.5).
Die von den behandelnden Ärzten der Klinik für Rheumatologie des F.___ als auch von dipl. Ärztin G.___ erhobenen Befunde bezüglich des Bewegungsapparates (vgl. E. 4.2, E. 4.3, Urk. 3/6) waren allesamt bereits bekannt im Rahmen der letztmaligen Prüfung, welche zur Verfügung vom 26. Mai 2021 geführt haben (vgl. insbesondere E. 3.1.2 und 3.2).
Aus ophtalmologischer Sicht liegen keine Befunde oder Diagnosen vor, welche eine funktionelle Einschränkung nach sich ziehen würden, womit diesbezüglich eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes zu verneinen ist (vgl. E. 4.1).
Zusammenfassend liegt aus somatischer Sicht keine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes vor, was auch seitens des Beschwerdeführers nicht bestritten wurde (vgl. Urk. 1).
5.2 Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, dass aus psychiatrischer Sicht eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten sei (vgl. Urk. 1).
Vergleicht man die Befunde von Dr. D.___ (E. 3.1.3) mit den von Dr. Y.___ erhobenen Befunde im Bericht vom 21. Januar 2024, so stellen sich diese im Wesentlichen als unverändert dar: Dr. D.___ notierte, dass der Beschwerdeführer über Gedächtnis- und Konzentrationsstörungen klage, welche allerdings nicht hätten objektiviert werden können (vgl. Urk. 7/37/42). Auch die Ein- und Durchschlafstörungen wurden von Dr. D.___ ausführlich erhoben ebenso wie lebensmüde Gedanken und eine durchgehend gedrückte Stimmung (vgl. Urk. 7/37/43). Dr. Y.___ notierte zuerst, dass der Beschwerdeführer unter einer Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion und einer belastenden Situation leide (E, 4.8), was der von Dr. D.___ diagnostizierten Anpassungsstörung mit Angst und depressiven Gefühlen gemischt entspricht (E. 3.1.3) und sich auch in den von Dr. Y.___ erhobenen Befunden widerspiegelt. Die darüber hinaus von Dr. Y.___ diagnostizierte schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome lässt sich anhand der Befunde nicht nachvollziehen. Eine Begründung der attestierten vollen Arbeitsunfähigkeit (vgl. hierzu E. 4.6) anhand objektiver Befunde unterblieb und ist auch unter Berücksichtigung, dass Dr. Y.___ lediglich einen leichten Verlust von Alltagskompetenzen attestierte, nicht nachvollziehbar (vgl. Urk. 3/5).
Die Berichte von Dr. G.___ (Urk. 3/6; Urk. 7/78/3 ff., E. 4.3 und E. 4.9) lassen keine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes überwiegend wahrscheinlich erscheinen, da die Schlaflosigkeit bereits von Dr. D.___ berücksichtigt wurde und die Angabe der schweren depressiven Episode ohne entsprechende Befunde nicht nachvollziehbar ist (vgl. Urk. 3/6 und E. 3.1.3 und E. 4.9).
5.4 Zusammenfassend liegt keine wesentliche dauerhafte und vor allem auch objektivierbare Veränderung des Gesundheitszustandes – und auch keine in erwerblicher Hinsicht - vor, so dass keine in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassende Neuprüfung des Rentenanspruchs vorzunehmen ist (vgl. E. 2.2).
Von weiteren Abklärungen, wie vom Beschwerdeführer gefordert, sind keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 122 V 157 E. 1d mit Hinweisen) verzichtet wird.
Die angefochtene Verfügung erweist sich damit im Resultat als rechtens und die Beschwerde ist abzuweisen.
6. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IVLeistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstCasanova