Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2024.00065
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiberin Wantz
Urteil vom 15. August 2024
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas
Advokatur Glavas AG
Markusstrasse 10, 8006 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1961 geborene X.___, Kauffrau mit Eidg. Fachausweis, arbeitete seit dem 1. Juni 2014 als Junior Business Risk Managerin im HR Service Center der Y.___ AG in einem 100%-Pensum (Urk. 7/6 und Urk. 7/81). Am 19. Januar 2021 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/6). Zur Abklärung der erwerblichen und medizinischen Verhältnisse zog die IV-Stelle zunächst einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK) bei (Urk. 7/11) und holte die Akten des Krankentaggeldversicherers ein (Urk. 7/14-33 und Urk. 7/38-39). Mit Mitteilung vom 23. Juni 2021 wurde die Versicherte informiert, dass aufgrund ihres Gesundheitszustandes keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 7/46). In der Folge verlangte die IV-Stelle die neuen Akten des Krankentaggeldversicherers (Urk. 7/49-63 und Urk. 7/82), Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 7/66-75, Urk. 7/79 und Urk. 7/86) sowie einen Arbeitgeberbericht (Urk. 7/81) ein. Mit Schreiben vom 25. Mai 2022 zeigte die Y.___ AG der Versicherten die Auflösung des Arbeitsverhältnisses per 27. Mai 2022 an (Urk. 7/104). Mit Vorbescheid vom 15. Juni 2022 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Verneinung eines Leistungsanspruchs in Aussicht (Urk. 7/88), wogegen sie am 24. Juni 2022 vorsorglich und am 12. Juli 2022 definitiv Einwand erhob (Urk. 7/90 und Urk. 7/101). Am 27. Dezember 2022 nahm die IV-Stelle einen weiteren Arbeitgeberbericht zu den Akten (Urk. 7/107). Mit Verfügung vom 12. Dezember 2023 verneinte sie einen Leistungsanspruch der Versicherten verneint (Urk. 2).
2. Dagegen erhob die Versicherte am 29. Januar 2024 Beschwerde und beantragte, es sei ihr in Aufhebung der angefochtenen Verfügung und nach Durchführung der beruflichen Massnahmen mindestens eine halbe Rente zuzusprechen, eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese nach Vornahme der medizinischen und erwerblichen Abklärungen neu entscheide (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 8. März 2024 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 11. März 2024 angezeigt wurde (Urk. 8).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeitpunkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) und jener des Rentenanspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz. 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems, KS ÜB WE IV, gültig ab 1. Januar 2022).
Da die Entstehung des Rentenanspruchs vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis zum 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, welche nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen).
1.5 Gemäss Art. 54a IVG stehen die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) den IV-Stellen für die Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung (Abs. 2). Sie legen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der versicherten Person für die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich fest (Abs. 3). Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Abs. 4). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Bei der Festsetzung der funktionellen Leistungsfähigkeit (Art. 54a Abs. 3 IVG) ist die medizinisch attestierte Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und für angepasste Tätigkeiten unter Berücksichtigung sämtlicher physischen, psychischen und geistigen Ressourcen und Einschränkungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht zu beurteilen und zu begründen (Abs. 1bis). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2).
Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).
Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1 mit Hinweisen).
1.6 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 GSVGer).
Bei ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Beschwerdeinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen (im Verwaltungsverfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt überhaupt für gutachterlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativexpertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betreffende Beweiserhebung erfolgt alsdann vor der – anschliessend reformatorisch entscheidenden – Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückweisung an die Verwaltung. Eine Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurückzuweisen, wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachterlichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 139 V 99 E. 1.1, 137 V 210 E. 4.4.1.4 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 9C_354/2020 vom 8. September 2020 E. 2.1).
2.
2.1 Im angefochtenen Entscheid wurde zusammengefasst erwogen, gestützt auf die Abklärungen lägen bei der Beschwerdeführerin Einschränkungen in der körperlichen und psychischen Belastbarkeit vor. Die Fachärzte könnten eine Hashimoto-Encephalopathie aus neurologischer Sicht nicht völlig ausschliessen. Diese Krankheit wäre allerdings therapeutisch gut behandelbar. Aus den vorliegenden Arztberichten sei ersichtlich, dass eine entsprechende Therapie aus neurologischer Sicht diskutiert, jedoch nicht umgesetzt worden sei. Dies sei am ehesten durch das niedrige Ausmass der Beschwerden erklärbar. Somit könne eine Hashimoto-Encephalopathie aus versicherungsmedizinischer Sicht mit einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht bestätigt werden. Die Beschwerdeführerin sei seit dem Jahr 2012 aufgrund vieler schwieriger Lebensumstände und Schicksalsschlägen in einer fachpsychiatrischen Behandlung. Diese Umstände seien nachvollziehbar, müssten jedoch bei der Beurteilung ausgeklammert werden. Es sei ihr immer gut gelungen auch beruflich wieder Fuss zu fassen. Zudem habe die behandelnde Psychiaterin keine Diagnosen gestellt sowie keine Arbeitsunfähigkeit attestiert. Es sei davon auszugehen, dass keine nachvollziehbare, langandauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorliege (Urk. 2).
2.2 Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf den Standpunkt, gerade wenn die Beschwerden nicht restlos geklärt seien, brauche es zwingend und dringend eine Begutachtung, um der gesamten Problematik auf den Grund zu gehen (Untersuchungsgrundsatz). Die behandelnde Neurologin habe ihr zuletzt eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert, was aus den IV-Akten ersichtlich sei. Gerade die Hashimoto-Erkrankung mit ihrer Ermüdungsproblematik im Zusammenhang mit den kognitiv-mnestischen Defiziten und psychischer Erschöpfungsdepression führten zu einer wesentlich eingeschränkten Arbeitsfähigkeit (Urk. 1).
3.
3.1 Z.___, Fachärztin für Neurologie, stellte im Bericht vom 4. bzw. 25. September 2020 folgende Diagnosen (Urk. 7/17/1 und Urk. 7/18/1):
- Hashimoto Erkrankung, EM 03/2020, ED 05/2020
- V.a. immunvermittelte Enzephalopathie, aktuell bildmorphologisch und elektroenzephalographisch bland
- Leichte kognitiv-mnestische Defizite
- Rez. Erschöpfungsdepression, EM ca. 2012
- Chronische Mikroangiopathie Stadium Fazekas l bis ll, ED
- Anamnestisch Neigung zu art. Hypertonie
- Ausgeprägte Dyslipidämie, ED
- Div. Allergien, einschliesslich auf Nahrungsmittel, Formaldehyde, Farbstoffe, Duftstoffe
- Neigung zu Übergewicht
- St. n. Pantoea dispersa 2019
- Vitamin D-Mangel
Die Beschwerdeführerin sei von Mai bis Juni 2020 voll arbeitsunfähig gewesen. Seit dem Juli 2020 sei die Arbeitsfähigkeit im reduzierten Pensum, zu 30 %, wieder begonnen und ab August 2020 auf 40 % gesteigert worden. In der Zusammenschau der Befunde denke sie, dass die Beschwerdeführerin unter einer immunvermittelten Enzephalopathie im Rahmen der bekannten Hashimoto-Erkrankung leide. Dafür sprächen folgende Befunde: Wortfindungsstörungen, Konzentrationsminderung, Vergesslichkeit, Desorganisation, Sekundenschlaf, Stolpern beim Gehen, Reizbarkeit, Überempfindlichkeit auf Licht und Geräusche. Nur hätten sich dafür bildmorphologisch und elektroenzephalographisch keine sicheren Zeichen gezeigt. Möglicherweise liege die Störung im Beginn vor. Die Erweiterung des Arbeitspensums sei zum aktuellen Zeitpunkt nicht sinnvoll (Urk. 7/17/3-4 und Urk. 7/18/2-3).
3.2 Im Bericht vom 19. November 2021 ergänzte die Neurologin, die Beschwerdeführerin sei seit dem 10. Dezember 2020 weiterhin 60 % arbeitsunfähig gewesen und seit dem 13. Mai 2021 voll arbeitsunfähig. Es sei ihr weder die bisherige noch eine angepasste Tätigkeit zumutbar. Die Prognose zur Eingliederung sei schlecht. Die Beschwerdeführerin werde von ihrem Partner sehr gut im Alltag unterstützt (Urk. 7/74).
3.3 A.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte im Bericht vom 15. Januar 2022 die Diagnosen einer Hashimoto Erkrankung sowie einen Status nach einer rezidivierenden leichten depressiven Episode mit somatischen Symptomen. Die Symptomatik liege aktuell unter der diagnostischen Schwelle. Die Beschwerdeführerin stehe seit Februar 2012 niederfrequent, d.h. einmal monatlich, in psychiatrisch-psychotherapeutischer Verhaltenstherapie und medikamentöser Behandlung. Die psychiatrische Situation habe in all den Jahren nie eine Arbeitsunfähigkeit verursacht. Die Arbeitsunfähigkeit sei im Zusammenhang mit der neu diagnostizierten Hashimoto-Erkrankung und deren Symptomen (Energielosigkeit, Konzentrationsverlust, …) aufgetreten und werde von der behandelnden Neurologin beurteilt. Die Symptome könnten durch eine psychische Vorbelastung (reduzierter Antrieb, Strukturierungs- bzw. Umsetzungsschwierigkeiten, reduzierte Konzentration) jedoch verstärkt werden. (Urk. 7/79/6-9).
3.4 Im Bericht vom 8. Mai 2022 nannte Prof. Dr. med. B.___ von der Praxis Endokrinologie/Diabetologie der Privatklinik C.___ mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit rezidivierende Erschöpfungszustände (ED ca. 2012) und als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Hashimoto-Erkrankung, diverse Allergien und Medikamentenunverträglichkeiten sowie einen Verdacht auf eine familiäre Hypercholesterinämie und auf eine Hypertonie. Zur Arbeitsfähigkeit könne sie sich nicht äusseren, da die Beschwerdeführerin dieses Jahr noch nicht von ihr behandelt worden sei (Urk. 7/86/3-4).
3.5 In ihrer Stellungnahme vom 17. Mai 2022 für den RAD hielt Dr. med. D.___, Allgemeinmedizin (D), fest, es lägen bei der 61-Jährigen seit April 2020 Einschränkungen in der körperlichen und psychischen Belastbarkeit vor, die als Folge einer Hashimoto-Erkrankung interpretiert würden. Seit 2012 erfolge bereits eine niederfrequente fachärztliche psychiatrische Behandlung einer leichten depressiven Entwicklung, welche von der Psychiaterin unter einer Erschöpfungsdepression eingeordnet werde. Laborchemisch ermittelte Ergebnisse hätten eine dementielle Entwicklung ausschliessen können. Interpretiert würden die leichten kognitiv-mnestischen Defizite als Encephalopathie im Rahmen der Hashimoto-Erkrankung. Ob und inwieweit die funktionellen Einschränkungen die attestierten Arbeitsunfähigkeiten (auch in angepasster Tätigkeit) begründen könnten, sollte von einem RAD-Neurologen beurteilt werden. Ob die von Prof. Dr. B.___ bereits Mitte 2021 empfohlene Reha-Massnahme in einer psychosomatisch ausgerichteten Einrichtung durchgeführt worden sei, sei den Unterlagen nicht zu entnehmen und wäre gegebenenfalls zu erfragen (Urk. 7/87/7).
3.6 PD Dr. med. univ. E.___, Facharzt für Neurologie sowie RAD-Arzt, führte in seiner Stellungnahme vom 18. Mai 2022 aus, bei einer Hashimoto-Thyreoiditis mit initial Hypothyreose und unter Substitution erreichter Euthyreose würden persistierende Beschwerden mit leichten kognitiven Defiziten, schneller Reizüberflutung, Wortfindungsstörung, Minderbelastbarkeit, psychomotorischer Verlangsamung, Fatigue sowie allein neurologischerseits von einer vollen Arbeitsunfähigkeit berichtet. Als Kausalzusammenhang sei eine immunvermittelte, leichte Encephalopathie nicht völlig auszuschliessen gewesen. Eine diagnosekonforme Hashimoto-Encephalopathie wäre mit Corticoiden therapeutisch gut behandelbar, dies sei zwar in den Berichten diskutiert worden, soweit ersichtlich aber nicht therapeutisch versucht worden, was am ehesten durch das niedriggradige Ausmass der Beschwerden - bei auch berichteter spontanere Verbesserung - erklärbar sei. Eine Encephalopathie im Rahmen einer Hashimoto-Thyreoiditis sei gemäss der behandelnden Neurologin nicht völlig auszuschliessen. Die Kriterien für eine Hashimoto-Encephalopathie seien bei im Verlauf unauffälligem Neurostatus ohne fokal-neurologische Zeichen, unauffälligem Liquor, unauffälligem EEG und bis auf eine alterskonforme Mikroangiopathie unauffälliger MRT des Gehirns sowie bei ex juvantibus nicht erfolgter Therapieresponse auf Kortison nicht erfüllt. Auch das Kriterium einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit bzgl. einer Hashimoto-Encephalopathie könne bei multiplen fachspezifischen Untersuchungen ohne fassbaren Hinweis auf ein organpathologisches Geschehen am Zentralnervensystem nicht als erfüllt betrachtet werden. Die beklagten Beschwerden seien unspezifisch und als reaktives Geschehen auf eine Vielzahl von Faktoren zurückführbar. Anamnestisch bestehe seit 2012 fachpsychiatrische Behandlung, dies wegen affektiver Störungen und im Rahmen psychosozialer Belastungsfaktoren, was zuletzt psychiatrischerseits allerdings nicht im Ausmass der Auslösung einer Arbeitsunfähigkeit gesehen worden sei. Weiter seien reaktiv-kognitive Auswirkungen von Schilddrüsenhormonstörungen gut bekannt, insbesondere bei einer Hyperthyreose. In welchem Ausmass solche auch nach Normalisierung zu einer Euthyreoe persistierten, sei im individuellen Einzelfall in Hinblick auf ihre Auswirkung auf die meisten Lebensvollzüge und auf das Ausmass einer vollen Arbeitsunfähigkeit auf dem 1. Arbeitsmarkt zu klären. Dies entspreche dem Abklärungserfordernis einer strukturierten Beweisführung und sei in Form einer interdisziplinären Begutachtung zu erwägen (Urk. 7/87/8-9).
3.7 Am 20. Mai 2022 ergänzte Dr. D.___, unter Berücksichtigung der vorliegenden RAD-Stellungnahme von PD Dr. E.___ sei von Seiten der Fallführung abzuwägen, ob ein umfassendes polydisziplinäres Gutachten (Innere, Endokrinologie, Neurologie, Psychiatrie, Neuropsychologie) bei der 61-jährigen durgeführt werden soll. Hinzuwiesen sei aus versicherungsmedizinischer Sicht darauf, dass es gegenwärtig keine objektivierbaren technischen und labordiagnostischen Pathologien gebe, welche eine Genese für die subjektive Beschwerdesymptomatik erklären könnten (Urk. 7/87/9).
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich in ihrem das Leistungsbegehren ablehnenden Entscheid vom 12. Dezember 2023 (Urk. 2) insbesondere auf die Stellungnahme des RAD vom 18. Mai 2022 (E. 3.6). Der RAD-Arzt PD Dr. E.___, welcher als Facharzt für Neurologie über die erforderlichen persönlichen und fachlichen Qualifikationen verfügt, setzte sich mit den zur gegebenen Zeit vorhandenen medizinischen Unterlagen auseinander und erachtete das Kriterium einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit bzgl. einer Hashimoto-Encephalopathie bei multiplen fachspezifischen Untersuchungen ohne fassbaren Hinweis auf ein organpathologisches Geschehen am Zentralnervensystem als nicht erfüllt. Des Weiteren empfahl der RAD-Arzt, aufgrund der unspezifischen Beschwerden, der anamnestisch bestehenden fachpsychiatrischen Behandlung wegen affektiver Störungen und psychosozialer Belastungsfaktoren seit dem Jahr 2012 – auch wenn diese zuletzt von der behandelnden Psychiaterin nicht im Ausmass der Auslösung einer Arbeitsunfähigkeit gesehen wurden - und insbesondere der gut bekannten reaktiv-kognitiven Auswirkungen von Schilddrüsenhormonstörungen bei einer Hypothyreose, eine strukturierte Beweisführung im Rahmen einer interdisziplinären Begutachtung zu veranlassen. Dennoch unterliess die Beschwerdegegnerin die Einholung einer gutachterlichen Einschätzung der Beschwerdesymptomatik. Ohne eine entsprechende rechtsgenügliche medizinische Entscheidgrundlage stellen die Feststellungen der Kundenberatung (Urk. 7/87/9-10) eine Missachtung der Abklärungspflicht der Beschwerdegegnerin dar, woran auch nichts ändert bzw. ändern würde, dass bzw. falls es keine «objektivierbaren technischen und labordiagnostischen Pathologien» gibt bzw. geben sollte, welche eine Genese für die subjektive Beschwerdesymptomatik erklären können (vgl. E. 3.7), ist doch nicht die Genese einer Beschwerdesymptomatik, sondern deren Ausgewiesenheit und Einfluss auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit entscheidend für die Beurteilung des Leistungsanspruchs.
4.2 Nach dem Gesagten beruht die angefochtene Verfügung auf einem unvollständig abgeklärten medizinischen Sachverhalt, weshalb diese aufzuheben und die Sache zwecks weiterer Abklärungen und neuer Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
5.
5.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen.
5.2 Überdies hat die obsiegende Beschwerdeführerin Anspruch auf den Ersatz der Parteikosten (§ 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] in Verbindung mit Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Nach Massgabe dieser Kriterien erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 1’900.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 12. Dezember 2023 (Urk. 2) aufgehoben wird und die Sache an Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach den Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu entscheide.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 1’900.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstWantz