Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2024.00066


II. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiberin Schucan

Urteil vom 28. Juni 2024

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein

advokatur rechtsanker

Ankerstrasse 24, Postfach, 8036 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin











Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1974, war als Rechtsanwalt tätig, als er sich am 17. Mai 2022 unter Hinweis auf seit dem 26. Februar 2022 bestehende Beeinträchtigungen im Zusammenhang mit einem ischämischen Hirninfarkt bei Verschluss des Carotis-T links bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 7/6 Ziff. 6.1). Die IV-Stelle nahm Abklärungen der beruflich-erwerblichen und der medizinischen Situation vor und erteilte am 25. Oktober 2022 Kostengutsprache für einen Rollstuhl (Urk. 7/38) sowie am 7. März 2023 für einen Elektro-Hilfsantrieb zum Rollstuhl (Urk. 7/66).

    Am 11März 2023 meldete sich der Versicherte zum Bezug einer Hilflosenentschädigung an (Urk. 7/67). In der Folge veranlasste die IV-Stelle eine Abklärung vor Ort (Abklärungsbericht vom 13. Juni 2023, Urk. 7/75).

    Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/72; Urk. 7/79) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 20. September 2023 einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (Urk. 7/81 = Urk. 2).


2.    Der Versicherte erhob am 25. Januar 2024 Beschwerde gegen die Verfügung vom 20. September 2023 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm ab 1. März 2023 eine Hilflosenentschädigung aufgrund leichter Hilflosigkeit auszurichten (Urk. 1 S. 2).

    Mit Beschwerdeantwort vom 5. März 2024 (Urk. 6) beantragte die IV-Stelle, die Beschwerde sei abzuweisen, was dem Beschwerdeführer am 6. März 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV). Liegt ausschliesslich eine Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit vor, so gilt die Person nur als hilflos, wenn sie Anspruch auf eine Rente hat (Art. 42 Abs. 3 Satz 2 IVG). Praxisgemäss sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend (BGE 148 V 28 E. 2.5.1, 133 V 450 E. 7.2, 121 V 88 E. 3a, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_241/2022 vom 5. August 2022 E. 2.3 mit Hinweisen):

- Ankleiden, Auskleiden;

- Aufstehen, Absitzen, Abliegen;

- Essen;

- Körperpflege;

- Verrichtung der Notdurft;

- Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme.

1.2    Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:

a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;

b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf;

c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf;

d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder

e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist.

1.3    Nach Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit:

a. ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen kann;

b. für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist; oder

c. ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren.

    Zu berücksichtigen ist nur diejenige lebenspraktische Begleitung, die regelmässig und im Zusammenhang mit den in Absatz 1 erwähnten Situationen erforderlich ist. Nicht darunter fallen insbesondere Vertretungs- und Verwaltungstätigkeiten im Rahmen von Massnahmen des Erwachsenenschutzes nach den Artikeln 390-398 des Zivilgesetzbuches (Art. 38 Abs. 3 IVV 2 mit Hinweisen).

    Die lebenspraktische Begleitung umfasst weder die (direkte oder indirekte) Dritthilfe bei den alltäglichen Lebensverrichtungen noch die dauernde Pflege oder persönliche Überwachung im Sinne von Art. 37 IVV. Vielmehr stellt sie ein zusätzliches und eigenständiges Institut dar. Lebenspraktische Begleitung ist nicht auf Menschen mit psychischen oder geistigen Behinderungen beschränkt; auch körperlich Behinderte können grundsätzlich lebenspraktische Begleitung beanspruchen. Die Notwendigkeit einer Dritthilfe ist objektiv nach dem Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen. Abgesehen vom Aufenthalt in einem Heim ist die Umgebung, in welcher sie sich aufhält, grundsätzlich unerheblich. Bei der lebenspraktischen Begleitung darf keine Rolle spielen, ob die versicherte Person allein lebt, zusammen mit dem Lebenspartner, mit Familienmitgliedern oder in einer der heutzutage verbreiteten neuen Wohnformen. Massgebend ist einzig, ob die versicherte Person, wäre sie auf sich allein gestellt, erhebliche Dritthilfe in Form von Begleitung und Beratung benötigen würde. Von welcher Seite diese letztlich erbracht wird, ist ebenso bedeutungslos wie die Frage, ob sie kostenlos erfolgt oder nicht (BGE 146 V 322 E. 2.3 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_444/2023 vom 28. Februar 2024 E. 2.3).

1.4    Gemäss Art. 69 Abs. 2 IVV kann die IV-Stelle zur Prüfung eines Leistungsanspruchs unter anderem Abklärungen an Ort und Stelle vornehmen (vgl. auch Rz. 8011 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen über Hilflosigkeit [KSH], Stand: 1. Januar 2024). Nach der Rechtsprechung hat ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG) oder des Pflegebedarfs folgenden Anforderungen zu genügen: Als Berichterstatterin oder Berichterstatter wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie der tatbestandsmässigen Erfordernisse der dauernden Pflege und der persönlichen Überwachung und der lebenspraktischen Begleitung sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1, 133 V 450 E. 11.1.1, 130 V 61 E. 6.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_464/2022 vom 28. August 2023 E. 4.1 mit Hinweisen). Diese Grundsätze gelten entsprechend auch für die Abklärung der Hilflosigkeit unter dem Gesichtspunkt der lebenspraktischen Begleitung (BGE 133 V 450 E. 11.1.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_464/2015 vom 14. September 2015 E. 4) sowie unter dem Aspekt des Intensivpflegezuschlags (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_573/2018 vom 8. Januar 2019 E. 3.2).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin verneinte in ihrer Verfügung (Urk. 2) einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Hilflosenentschädigung mit der Begründung, dass er lediglich im Bereich der Fortbewegung auf regelmässige und erhebliche Dritthilfe angewiesen sei, in allen anderen Lebensverrichtungen aber mit Hilfsmitteln und erhöhtem Zeitbedarf selbständig sei. Weiter werde der Mindestaufwand von zwei Stunden pro Woche für eine lebenspraktische Begleitung nicht erreicht (S. 2 oben).

    Selbst bei einer grosszügigen Auslegung der Zeitrichtwerte (Haushalt 45 Minuten, Administration 15 Minuten) werde der Mindestaufwand von zwei Stunden pro Woche nicht erreicht. Die Einschränkungen in der Fortbewegung seien funktional und bereits unter den Lebensverrichtungen berücksichtigt worden. Eine Kumulierung mit der lebenspraktischen Begleitung sei nicht möglich (S. 2 ff.).

2.2    Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk. 1) geltend, dass ihm die Verfügung vom 20. September 2023 erstmals am 14. Dezember 2023 gehörig eröffnet worden sei, weshalb die Beschwerde rechtzeitig erhoben worden sei (S. 2 f. Rz. 3-5). Die Berücksichtigung der Beeinträchtigung bei der Fortbewegung habe im Rahmen der lebenspraktischen Begleitung zu erfolgen, was umso mehr gelte, da damit auch das Einkaufen als Teilfunktion der lebenspraktischen Begleitung erfasst werden solle (S. 4 Rz. 8, S. 5 Rz. 13, S. 6 Rz. 14).

    Beanstandet werde weiter das von der Beschwerdegegnerin für die Aufwände im Rahmen der lebenspraktischen Begleitung angerechnete Quantitativ. Mit Blick auf seinen Gesundheitszustand im Februar 2023 und die am 1. März 2023 erneut nach einem Sturz erlittene Fraktur sei die Einschätzung, wonach er die Wäsche eigenhändig mit erhöhtem Zeitbedarf besorgen könne, nicht nachvollziehbar. Die Beschwerdegegnerin mute ihm Dinge zu, die nicht möglich seien. Selbiges gelte in Bezug auf die administrativen Belange. Fakt sei, dass er gar nichts mehr im Haushalt mache, weil er nichts tragen könne und sturzgefährdet sei. Zu ergänzen sei, dass auch der Einsatz der rechten Hand in vielen Bereichen unzureichend sei. Zudem sei die Konzentrationsfähigkeit eingeschränkt und komplexe administrative Aufgaben müssten der Ehefrau überlassen werden, ebenso wie telefonische Abklärungen, Gespräche sowie die Verarbeitung oder Aufnahme wichtiger Informationen.

    In diesem Sinne seien die Voraussetzungen für eine lebenspraktische Begleitung ohne weiteres erfüllt, da er ohne Dritthilfe beziehungsweise lebenspraktische Begleitung mit der Zeit der Verwahrlosung ausgesetzt wäre (S. 7 f. Rz. 15-17). Auch mit Blick auf die in der Arbeitsanleitung aus dem Jahr 2021 festgehaltenen Richtwerte für Menschen mit körperlichen und kognitiven Einschränkungen (S. 8 f. Rz. 18) sowie einer bundesgerichtlich bestätigten zumindest analogen Anwendung der Aufwandszahlen nach dem standardisierten Abklärungsverfahren FAKT2, sei klar, dass der notwendige Hilfebedarf für lebenspraktische Begleitung von zwei Stunden pro Woche bei weitem erreicht sei (S. 9 f. Rz. 20). Aufgrund der konkreten Verhältnisse sei die von der Beschwerdegegnerin berücksichtigte Mithilfe und Unterstützung durch seine Ehefrau nicht zumutbar (S. 5 Rz. 13, S. 10 f. Rz. 21-24).

2.3    Es ergibt sich aus den Akten und blieb unbestritten, dass die Verfügung vom 20. September 2023 dem Vertreter des Beschwerdeführers erstmals am 14. Dezember 2023 zugestellt wurde (Urk. 2, Urk. 6, Urk. 7/81-82, Urk. 7/85). Damit erfolgte die Beschwerde vom 25. Januar 2024 (Urk. 1) rechtzeitig.

    Im Hinblick auf einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung für eine leichte Hilflosigkeit streitig und zu prüfen ist einzig, ob der Beschwerdeführer auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 IVG i.V.m. Art. 37 Abs. 3 lit. e IVV).


3.

3.1    Infolge eines ischämischen Hirninfarktes bei Verschluss des Carotis-T links am 24. Februar 2022 war der Beschwerdeführer vom 24. Februar bis 15. März 2022 in der Klinik für Neurologie am Universitätsspital Y.___ hospitalisiert. Klinisch manifestierte sich ein hochgradiges sensomotorisches faciobrachiocrurales Hemisyndrom rechts, eine globale, motorisch betonte Aphasie sowie ein multimodaler Neglect nach rechts (vgl. Austrittsbericht vom 15. März 2022, Urk. 7/16/8-13). Im Anschluss begab sich der Beschwerdeführer vom 15. März bis 22. Oktober 2022 in die stationäre Neurorehabilitation in der Rehaklinik Z.___ (vgl. Urk. 7/39 Ziff. 1.1-2, Urk. 7/54).

3.2    Gemäss Austrittsbericht vom 2. Dezember 2022 (Urk. 7/51) der Klinik für Traumatologie, Y.___, erlitt der Beschwerdeführer am 16. November 2022 infolge eines Stolpersturzes eine mediale Schenkelhalsfraktur rechts (S. 1). Diese wurde am 17. November 2022 mit einer Hüft-Totalprothese rechts versorgt (S. 2 unten). Zum Unfallhergang wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer beim Gehen an den Stöcken versucht habe, ein Papier vom Boden aufzuheben und dabei auf die rechte Seite gestürzt sei (S. 3 oben).

3.3    Dr. phil. A.___, Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, Z.___, stellte in ihrem Bericht vom 21. Februar 2023 (Urk. 7/87) in der Hauptsache die Diagnose eines ischämischen Hirninfarktes im Stromgebiet der Arteria cerebri media links bei Verschluss des Carotis-T links am 24. Februar 2022 (S. 1). Nach neuropsychologischer Untersuchung vom 17. Februar 2023 führte Dr. phil. A.___ aus, dass beim Beschwerdeführer eine mittelschwere neuropsychologische Störung vorliege mit im Vordergrund stehender motorischer Aphasie (eingeschränkte expressive Sprachproduktion mit Wortfindungsstörungen und phonematische Paraphasien), welche teilweise die Defizite in mnestischen und exekutiven Funktionen überlagere, zudem eine verlangsamte visuelle Detektion und ein flacher Affekt, ätiologisch infolge einer Schädigung des Gehirns (ICD-10 F07.8, S. 5 unten).

    Dr. phil. A.___ führte aus, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, sein Hauptproblem seien die Sprachschwierigkeiten. Sprechen und Verstehen hätten sich zwar bereits signifikant verbessert, er leide jedoch beim Sprechen noch unter deutlichen Wortfindungsstörungen, und beim Verstehen habe er noch nicht das prämorbide Niveau erreicht. Auf komplexerer Textebene (zum Beispiel Lesen des Tagesanzeigers) habe er teilweise noch Schwierigkeiten, insbesondere wenn die Sätze lang und komplex seien. Schreiben mit der Tastatur (Zehnfingersystem) oder mit einem Stift sei noch durch die verminderte Kraft und Feinmotorik der rechten Hand erschwert. Bei Rechenübungen im Rahmen des kognitiven Trainings stelle er ebenfalls noch Schwierigkeiten fest. Seine Konzentration habe sich deutlich gebessert. Vor kurzem habe er im Büro administrative Tätigkeiten während sieben Stunden (mit einer Pause von zwei Stunden) erledigt und sei anschliessend nicht müde gewesen. Zu Hause sei er selbständig, aber das Kochen sei noch anstrengend. Diese Woche sei er allein zu Hause, da die Familie im Urlaub sei. Er habe via Mahlzeitenservice bestellt. Psychisch gehe es ihm seit der Einnahme des Antidepressivums deutlich besser (S. 2 Mitte). Dr. phil. A.___ führte aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund des rechtsseitigen sensomotorischen Hemisyndroms mit erschwerter Einsatzfähigkeit der rechten Hand sämtliche Testaufgaben mit seiner linken, nicht-dominanten Hand bearbeitet habe. Die nicht-dominante linke Hand könne - leicht verlangsamt und ungenau - weitgehend gut eingesetzt werden (S. 2 unten). Es habe sich ein freundlicher, adäquater, allseits orientierter 48-jähriger Rechtshänder mit einer hohen Leistungsbereitschaft und Motivation gezeigt (S. 3 oben).

3.4    Dr. med. B.___, Facharzt für Neurologie, Rehaklinik Z.___, nannte in seinem Bericht vom 24. Februar 2023 (Urk. 7/62) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen ischämischen Hirninfarkt im Stromgebiet der Arteria cerebri media links bei Verschluss des Carotis-T links am 24. Februar 2022 (Ziff. 1.2). Dr. B.___ führte aus, dass beim Beschwerdeführer eine zwar gebesserte, aber noch eingeschränkte Funktion der rechten Körperseite (obere und untere Extremität) vorliege. Es bestünden noch Wortfindungsstörungen und eine etwas reduzierte mentale Belastbarkeit (Ziff. 1.3). Der Beschwerdeführer habe vom 24. Oktober bis 15. November 2022 die interdisziplinäre Tagesrehabilitation besucht und befinde sich erneut dort seit dem 30. Januar 2023. Er sei derzeit zu 100 % arbeitsunfähig (Ziff. 2.1, Ziff. 3.1 und Ziff. 4.1-2). Eine Prognose könne noch nicht festgelegt werden (Ziff. 3.3).

3.5    Aus dem Abklärungsbericht für die Hilflosigkeit vom 13. Juni 2023 (Urk. 7/75) geht hervor, dass der Beschwerdeführer mit seiner Ehefrau und den gemeinsamen Töchtern (vier- und sechsjährig) zusammenwohnt. Im Rahmen der Befragung durch die verantwortliche Fachperson gab er zu seinem Gesundheitszustand an, dass ihn das Ereignis im Februar 2022 sehr aus der Bahn geworfen habe. Er habe seine Sprache komplett verloren gehabt und die rechte Seite sei komplett gelähmt gewesen. Nach und nach sei von der Funktionalität und der Sprache etwas zurückgekommen. Im rechten Arm und Bein habe er eine hohe Spannung, die Muskulatur habe jedoch abgenommen. In der Reha habe er sich bei einem Sturz den Oberschenkel gebrochen. Mit dem Gehstock könne er auf ebenem Untergrund etwa fünf Minuten langsam gehen. Draussen sei er aber auf den Rollstuhl angewiesen. Schmerzen habe er keine, jedoch belaste ihn, dass die Konzentration und die Gedächtnisleistung stark abgenommen hätten. Psychisch ginge es etwas besser, seit er ein Medikament gegen die Depression habe. Er sei in ein Programm zur ambulanten Reha eingebunden (S. 1 f.).

    Dem Abklärungsbericht lässt sich weiter entnehmen, dass der Beschwerdeführer die Bereiche Ankleiden/Auskleiden, Aufstehen/Absitzen/Abliegen, „Essen“, sowie Körperpflege und „Reinigung nach Verrichtung der Notdurft“ selbständig bewältigen kann (S. 3).

    Zum Bereich „Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte“ hielt die Fachperson fest, dass sich der Beschwerdeführer in der Wohnung mit einem Stock selbständig bewege. Für draussen benötige er den Rollstuhl, sobald er länger als fünf Minuten gehen müsse. Er traue sich nicht zu, den öffentlichen Verkehr zu nutzen. Der Rollstuhl werde von einer anderen Person, seiner Ehefrau oder einem Freund geschoben, weil der rechte Arm zu schwach sei. Er verfüge für längere Strecken auch über einen E-Pilot, diesen könne er aber nicht selbst in ein Fahrzeug ein- oder ausladen und nicht überall sei es möglich, damit zu manövrieren, gerade in engeren Räumen. Nach Z.___ fahre er jeweils mit dem Tixi Taxi und zur Psychologin mit einem Uber. Er steige dann mit dem Stock aus und könne die wenigen Schritte zum Eingang bewältigen. Selbständig, ohne die Fahrdienste, würde er nicht zu diesen Terminen kommen. Einkaufen sei er früher oft und gerne gegangen. Er habe regelmässig für die Familie eingekauft. Jetzt gehe er nicht mehr mit. Es sei zu kompliziert und überfordere ihn. Es habe jedoch gegenüber im Quartier einen Spar, und dort könne er sich schon kleine Sachen besorgen. Die grossen Einkäufe mache die Ehefrau (S. 4 oben). Wenn möglich treffe er sich immer freitags mit einem Freund, der zu ihm in die Wohnung komme. Gemeinsam gehe man dann ins Kino oder ins Museum. Er habe immer gerne Filme geschaut. Heute müsse der Film auf Deutsch sein, weil er den Untertiteln nicht folgen und schon gar nicht eine fremde Sprache verarbeiten könne. Er unternehme auch Dinge mit der Familie, die Badi sei aber noch kein Thema. Er gehe auch nicht mit den Mädchen alleine raus. Er sei sehr schnell gefordert, wenn Unruhe herrsche. Gestürzt sei er auch schon in der Wohnung. Er sei dann recht lange liegengeblieben, weil seine Ehefrau ihn nicht gehört oder gesehen habe. Es fänden auch Überlegungen bezüglich einer einfachen Alarmierungsmöglichkeit statt. Die Fachperson rechnete im Ergebnis diesen Bereich an (S. 4 Mitte).

    Die Fachperson verneinte sodann zusammenfassend das Erfordernis einer dauernden und regelmässigen lebenspraktischen Begleitung beim Beschwerdeführer, zumal ein Mindestaufwand von zwei Stunden pro Woche nicht erreicht werde (S. 4 unten). Namentlich könne bei der im Rahmen der Hilfeleistungen, die das selbständige Wohnen ermöglichen würden, zu prüfenden Tagesstruktur keine Zeit angerechnet werden, zumal der Beschwerdeführer keine kognitiven Einschränkungen habe, die ihn an der Aufrechterhaltung einer minimalen Tagesstruktur hindern würden (S. 5 oben).

    Bei der Administration und Fragen zur Gesundheit könne der Beschwerdeführer einfache administrative Aufgaben selbständig erledigen. Bei höheren Anforderungen an die Konzentration benötige er die Unterstützung seiner Ehefrau. Besonders wenn etwas handschriftlich ausgefüllt werden müsse. Er übernehme das E-Banking und könne mit Geld umgehen. Es sei zumutbar, dass die Eheleute die administrativen Aufgaben auf diese Art aufteilten. Handschriftlicher Verkehr komme nur noch selten vor. Der Beschwerdeführer könne sich nicht lange konzentrieren und benötige bei komplexen Gesprächen und der Entgegennahme von wichtigen Informationen die Unterstützung seiner Ehefrau. Er verstehe die Wichtigkeit seiner Therapien und nehme aktiv teil. Die anrechenbare Zeit betrage 10 Minuten pro Woche (S. 5 Mitte).

    Die Fachperson führte weiter zum Haushalt aus, dass dieser vom Ehepaar vor dem Ereignis zu 50 % untereinander aufgeteilt worden sei. Der Beschwerdeführer habe zu 80 % als selbständiger Anwalt für Arbeitsrecht gearbeitet und die Ehefrau sei zu 50 % berufstätig gewesen. Jetzt arbeite sie 60 % [richtig wohl 50 %, vgl. Urk. 7/79]. Das Ehepaar habe sich nun eine Reinigungskraft organisiert, damit, da der Beschwerdeführer nicht mehr im Haushalt helfen könne, nicht alles an der Ehefrau hängen bleibe. Die Reinigungskraft komme alle 14 Tage für drei Stunden. Der Beschwerdeführer habe auch viel Kinderbetreuung geleistet. Das übernehme jetzt auch die Ehefrau und einmal pro Woche die Schwiegermutter. Zudem seien die Kinder jetzt im Hort und im Kindergarten.

    Er mache nichts im Haushalt, weil er nichts tragen könne und sturzgefährdet sei. Einhändig sei alles sehr schwierig. Früher habe das Paar regelmässig gemeinsam geputzt. Der Beschwerdeführer habe auch immer beim Beziehen der Betten geholfen. Dies sei jetzt auch nicht mehr möglich, da man beide Hände und einen sicheren Stand benötige (S. 5 unten).

    Hierzu hielt die Fachperson fest, dass nachvollziehbar sei, dass sich der Beschwerdeführer bei seinem unsicheren Gang und der Lähmung der rechten Hand nicht mehr am Haushalt beteiligen könne. Der Ehefrau sei zuzumuten, weiterhin die Hälfte der Hausarbeiten zu übernehmen. Die anrechenbare Zeit betrage 20 Minuten pro Woche (S. 6 oben).

    Zur Wäsche führte die Abklärungsperson aus, dass die Wäsche schon immer von der Ehefrau erledigt worden sei. Der Beschwerdeführer wisse, wie die Waschmaschine funktioniere und wäre, wenn die Unterstützung nicht vorhanden wäre, in der Lage, eigene Wäschestücke in die Maschine zu geben und diese einzuschalten. Mit einem Wäscheständer auf Beckenhöhe könnte er auch einzelne Wäschestücke aufhängen. Es könne keine Zeit angerechnet werden (S. 6 oben).

    Zur Ernährung führte die Fachperson aus, dass der Beschwerdeführer nicht mit zum Einkaufen gehe. Es habe jedoch gegenüber im Quartier einen Spar und dort könne sich der Beschwerdeführer schon kleine Sachen besorgen. Die grossen Einkäufe mache die Ehefrau. Sie plane auch was benötigt werde. Der Beschwerdeführer könne sich in der Pfanne etwas Vorgekochtes aufwärmen. Die Fachperson hielt fest, dass es dem Beschwerdeführer möglich wäre, vorgerüstetes Gemüse zu kochen oder ein Stück Fleisch anzubraten. Es könne keine Zeit angerechnet werden (S. 6 Mitte).

    Zur Begleitung bei ausserhäuslichen Verrichtungen und Kontakten führte die Fachperson aus, dass die Einschränkung des Beschwerdeführers funktional sei und unter der Lebensverrichtung Fortbewegung bereits ausführlich beschrieben worden sei. Die Bereiche seien nicht kumulierbar.

    Da der Kunde mit seiner Familie zusammenlebe und Kontakte pflege, sei er auch nicht im Sinne des Gesetzes isoliert. Auch eine dauernde medizinisch-pflegerische Hilfe oder die Notwendigkeit einer persönlichen Überwachung würden verneint (S. 6 unten f.).

    Zusammenfassend hielt die Fachperson fest, dass der Beschwerdeführer im Bereich Fortbewegung auf regelmässige und erhebliche Dritthilfe angewiesen sei, damit er alle Termine wahrnehmen könne. In allen anderen Lebensverrichtungen sei er mit Hilfsmitteln und erhöhtem Zeitaufwand selbständig. Er lebe mit seiner Familie zusammen. Der Beschwerdeführer sei in seiner Konzentration eingeschränkt, könne aber mit leicht erhöhtem Zeitbedarf auch komplexe Inhalte verstehen. Die Ehefrau habe einige Aufgaben im Familienhaushalt übernommen, die zuvor der Beschwerdeführer erledigt habe. Der Mindestaufwand von zwei Stunden pro Woche für eine lebenspraktische Begleitung werde nicht erreicht. Somit entstehe kein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (S. 7 Mitte).


4.    

4.1    Unbestritten ist vorliegend, dass der Beschwerdeführer in den alltäglichen Lebensverrichtungen einzig im Bereich «Fortbewegung und Kontaktaufnahme» eingeschränkt ist. Strittig und zu prüfen ist, ob er infolge einer erforderlichen lebenspraktischen Begleitung Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung hat.

    Wie ausgeführt (vorstehend E. 1.3), liegt gemäss Art. 38 Abs. 1 IVV ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige versicherte Person ausserhalb eines Heims lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen kann (lit. a), für die Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist (lit. b), oder ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren (lit. c). Regelmässig ist die lebenspraktische Begleitung dann, wenn sie über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durchschnitt mindestens zwei Stunden pro Woche benötigt wird (Rz. 2093 KSH mit Verweis auf BGE 133 V 450). Ziel der lebenspraktischen Begleitung ist zu verhindern, dass Personen schwer verwahrlosen und/oder in ein Heim oder eine Klinik eingewiesen werden müssen. Die zu berücksichtigenden Hilfeleistungen müssen dieses Ziel verfolgen (Rz. 2085 KSH).

    Die Beschwerdegegnerin stützte sich zur Beurteilung des Bedarfs an Dritthilfe im Rahmen der lebenspraktischen Begleitung auf den Abklärungsbericht vom 13. Juni 2023 (vorstehend E. 3.5), wobei sie nach ergangenem Einwand (Urk. 7/79) gegen den Vorbescheid vom 13. Juni 2023 (Urk. 7/72) letztlich einen zeitlichen Aufwand für Administration von 15 Minuten und für die Haushaltsführung von 45 Minuten anrechnete (vorstehend E. 2.1). Dagegen machte der Beschwerdeführer geltend, dass aus den näher dargelegten Gründen ohne weiteres ein zeitlicher Aufwand von mehr als zwei Stunden pro Woche ausgewiesen sei und die Einschränkungen im Bereich Fortbewegung ebenfalls zu berücksichtigen seien (vorstehend E. 2.2).

4.2    Der Abklärungsbericht vom 13. Juni 2023 (vorstehend E. 3.5) erging in Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der massgeblichen Diagnosen. Der Beschwerdeführer wurde von der zuständigen Fachperson befragt und erhielt anlässlich der Abklärung vor Ort vom 7. Juni 2023 Gelegenheit, seine Beeinträchtigungen ausführlich zu schildern. Neben der nach wie vor bestehenden Beeinträchtigung der rechten Körperhälfte und den sprachlichen Schwierigkeiten sowie den Schwierigkeiten mit der Konzentration und dem Verständnis erwähnte der Beschwerdeführer, dass er sich während der Reha bei einem Sturz den Oberschenkel gebrochen habe. Er könne mit dem Gehstock auf ebenem Untergrund etwa fünf Minuten langsam gehen. Draussen sei er aber auf den Rollstuhl angewiesen. Schmerzen wurden verneint (vorstehend E. 3.5).

    Dass der Beschwerdeführer sturzgefährdet ist, ergibt sich aus dem Krankheitsbild sowie auch aus dem Unfallbeschrieb im Austrittsbericht der Klinik für Traumatologie, Y.___, vom 2. Dezember 2022 (vorstehend E. 3.2). Bei einem erneuten Sturz am 1. März 2023 zog er sich einen weiteren Oberschenkelbruch zu, was zu einer Operation und einem Aufenthalt in der Rehaklinik C.___ führte (vgl. Urk. 7/67 Ziff. 1.2, Ziff. 3, Urk. 7/79 S. 1). Zusammenfassend steht fest, dass der Beschwerdeführer nur sehr vorsichtig und konzentriert eine kurze Strecke mit Gehstock auf ebenem Gelände gehen kann und lediglich über eine schwer eingeschränkte Gebrauchsfähigkeit der rechten (dominanten) Hand verfügt, wie dies auch deutlich aus dem Bericht der neuropsychologischen Abklärung von Dr. phil. A.___ vom 21. Februar 2023 hervorgeht. Weiter leidet er nach wie vor an Wortfindungsstörungen und einer verminderten Konzentrationsfähigkeit (vorstehend E. 3.3-4).

4.3    Unbestrittenermassen bedarf der Beschwerdeführer im Rahmen der zu prüfenden Begleitung zur Ermöglichung des selbständigen Wohnens keine Hilfe im Teilbereich der Tagesstrukturierung. Vor dem Hintergrund, dass er einfache administrative Aufgaben selbst erledigen kann und lediglich bei komplexen Aufgaben und wenn etwas handschriftlich erledigt werden muss, auf Dritthilfe angewiesen ist, erweist sich der von der Beschwerdegegnerin letztlich anerkannte Aufwand von 15 Minuten pro Woche (vorstehend E. 2.1) als korrekt. Diese Feststellung geht auch einher mit den Ausführungen des Beschwerdeführers im Rahmen der neuropsychologischen Abklärung vom 17. Februar 2023 (vorstehend E. 3.3), wo er angab, dass er administrative Tätigkeiten auch über einen Zeitraum von mehreren Stunden erledigen könne. Zu beachten ist jedoch, dass Dr. phil. A.___ nach der Untersuchung des Beschwerdeführers nach wie vor auf mittelschwere neuropsychologische Einschränkungen schloss.

    Was die Einschätzung des erforderlichen Dritthilfebedarfs bei der Haushaltsführung anbelangt, sind hier Leistungen zu beachten wie Wohnung putzen und aufräumen, Wäsche erledigen und Mahlzeiten vorbereiten, wobei die erforderlichen Hilfeleistungen, wie bereits erwähnt (vorstehend E. 4.1), unter dem Gesichtspunkt einer Verwahrlosung zu evaluieren sind. In Rz. 2098 KSH wird diesbezüglich beispielhaft aufgeführt, dass, wenn eine versicherte Person beispielsweise nicht bügeln oder keine Fenster putzen könne, sie trotzdem nicht in ein Heim müsse. Auch wenn sie nicht regelmässig staubsaugen oder aufräumen könne, bestehe noch keine Verwahrlosung. Deswegen könnten solche Hilfeleistungen nicht als lebenspraktische Begleitung anerkannt werden. Dass die versicherte Person während der Hausarbeit Pausen einlegen müsse oder sie konkrete Arbeiten nur in bestimmten Momenten/an bestimmten Tagen erledigen könne, reiche für die Anerkennung der lebenspraktischen Begleitung nicht aus.

    Bei der Einschätzung des Hilfebedarfs bei der Haushaltführung (inkl. Mahlzeitenzubereitung) ist sodann auf einen Einpersonenhaushalt abzustützen (BGE 146 V 322 E. 2.3 mit Hinweisen).

4.4    Vorliegend hielt die Fachperson zum Bereich der Haushaltsführung fest, dass nachvollziehbar sei, dass sich der Beschwerdeführer bei seinem unsicheren Gang und der Lähmung der rechten Hand nicht mehr am Haushalt beteiligen könne (vorstehend E. 3.5). Entsprechend fallen sämtliche Putz- und Aufräumarbeiten weg, respektive sind diese auch nicht einmal nur unregelmässig oder nur mit besonderem Aufwand vom Beschwerdeführer auszuführen. Selbst wenn er in der Lage ist, eine Waschmaschine ein- und auszuschalten, dürfte in Anbetracht der konkret vorliegenden Einschränkungen jedoch das Ein- und Ausräumen einer Waschmaschine und das anschliessende Aufhängen der Kleidungsstücke zum Trocknen mit einem erheblichen Risiko für den Beschwerdeführer verbunden sein, zumal bereits der Versuch des Aufhebens eines Papiers vom Boden zu einem schweren Sturz führte (vgl. vorstehend E. 3.2).

    Dass damit im Bereich der Haushaltsführung abzüglich der Mithilfe der Ehefrau lediglich eine anrechenbare Zeit von 20 Minuten (vorstehend E. 3.5) respektive 45 Minuten pro Woche (vorstehend E. 2.1) resultieren soll, erweist sich als nicht nachvollziehbar. Vielmehr ist überwiegend wahrscheinlich, dass hieraus ein Dritthilfebedarf von sicherlich über einer Stunde pro Woche resultiert.

4.5    Aus den nachfolgend dargelegten Gründen kann auch dem von der Beschwerdegegnerin gestützt auf den Abklärungsbericht vom 13. Juni 2023 (vorstehend E. 3.5) vertretenen Standpunkt, wonach, da der Hilfebedarf des Beschwerdeführers bezüglich der Fortbewegung ausser Haus bei der alltäglichen Lebensverrichtung anzurechnen sei, eine Berücksichtigung der erforderlichen Dritthilfe bei der lebenspraktischen Begleitung in diesem Bereich ausser Betracht falle (vorstehend E. 2.1), nicht gefolgt werden.

    Gemäss Rz. 2103 KSH muss die lebenspraktische Begleitung bei ausserhäuslichen Verrichtungen notwendig sein, damit die versicherte Person in der Lage ist, das Haus für bestimmte notwendige Verrichtungen und Kontakte zu verlassen (Einkaufen, Freizeitaktivitäten, Kontakte mit Amtsstellen oder Medizinalpersonen, Coiffeurbesuch etc.). Eine Regelung wonach eine Einschränkung in der Fortbewegung primär im Rahmen der alltäglichen Lebensverrichtungen zu berücksichtigen wäre, findet sich nicht. Vielmehr steht es nach Rz. 2091 KSH unter Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 9C_691/2014 vom 11. Dezember 2014 aufgrund der Formulierung, wonach die gleiche Hilfeleistung nur einmal – d.h. entweder als Hilfe bei der Teilfunktion der alltäglichen Lebensverrichtung oder als lebenspraktische Begleitung – berücksichtigt werden darf, grundsätzlich frei, eine erforderliche Hilfeleistung auch primär im Bereich der lebenspraktischen Begleitung zu berücksichtigen.

    Der im damaligen Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosenentschädigung in der Invalidenversicherung (KISH, Stand 1. Januar 2021) aufgeführte Zusatz, wonach bei reinen oder überwiegend funktionalen Einschränkungen die Hilfe im Bereich Fortbewegung anzurechnen sei (Rz. 8051 KSIH), findet sich nicht mehr, zumal dieser auch einer sachlichen Grundlage entbehrte. Das Bundesgericht wies sodann in seinem Urteil 9C_135/2014 vom 14. Mai 2014 in E. 4.3.1 darauf hin, dass es nicht ausgeschlossen sei, dass die Beeinträchtigung bei der Fortbewegung (im und ausser Haus) und der Bedarf an lebenspraktischer Begleitung kumulativ berücksichtigt werden.

    Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin, wonach sie den Hilfebedarf des Beschwerdeführers bei der Fortbewegung lediglich im Rahmen der alltäglichen Lebensverrichtungen und nicht im Bereich der lebenspraktischen Begleitung berücksichtigte, führt vorliegend zu einem Ergebnis, das den tatsächlichen Gegebenheiten keine Rechnung trägt, zumal damit seine Einschränkungen in der Fortbewegung gänzlich unberücksichtigt bleiben.

    Entsprechend ist die Beschwerde auch in diesem Punkt gutzuheissen, und die vom Beschwerdeführer benötigten Hilfeleistungen aufgrund seiner Einschränkungen in der Fortbewegung sind im Rahmen der lebenspraktischen Begleitung zu berücksichtigen.

    Der Beschwerdeführer gab im Rahmen der Abklärung vom 7. Juni 2023 an, dass er dreimal wöchentlich in der ambulanten Reha in Z.___ die Physiotherapie, Ergotherapie und Logopädie besuche. Alle 14 Tage gehe er am D.___ in die Psychotherapie. Am Freitag versuche er jeweils, sich mit einem Freund zu verabreden und gemeinsam etwas zu unternehmen. Er gehe gerne ins Kino oder in Museen (Urk. 7/75 S. 2. oben). Weiter führte er aus, dass er ohne Fahrdienste seine Termine nicht wahrnehmen könne. Er sei zudem darauf angewiesen, dass der Rollstuhl von einer anderen Person geschoben werde, insbesondere in Bereichen, wo er nicht mit dem Elektro-Hilfsantrieb navigieren könne. Im Weiteren bestehen zweifelsohne Einschränkungen beim Einkaufen. Selbst wenn der Beschwerdeführer im hypothetischen Einpersonenhaushalt aufgrund seiner Schadenminderungspflicht, wie die Beschwerdegegnerin ausführte (Urk. 2 S. 2 Punkt 1), hauptsächlich online einkaufen müsste, bliebe immer noch die Frage, wie er die eingekaufte, vor die Türe gelieferte Ware anschliessend in den Kühlschrank, in den Keller oder in die dafür vorgesehenen Schränke transportieren könnte. Unabhängig davon, wie es sich mit dem Teilbereich Einkaufen tatsächlich verhält, besteht vorliegend im Bereich Begleitung bei ausserhäuslichen Verrichtungen und Kontakten überwiegend wahrscheinlich ein anzurechnender Zeitbedarf, der über einer Stunde pro Woche liegt.

    Unter Berücksichtigung des Dritthilfebedarfs des Beschwerdeführers bei der Administration, der Haushaltsführung sowie der erforderlichen Begleitung für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung, erscheint ein wöchentlicher Zeitbedarf im Bereich der lebenspraktischen Begleitung von über zwei Stunden als überwiegend wahrscheinlich.

4.6    Der Bedarf des Beschwerdeführers an lebenspraktischer Begleitung ist auch unter Berücksichtigung der Schadenminderungspflicht zu bejahen. Die Auswirkungen des Gesundheitsschadens sind durch geeignete organisatorische Massnahmen und die Mithilfe der Familienangehörigen - denen dadurch keine unverhältnismässige Belastung entstehen darf - möglichst zu mildern. Diese Mithilfe geht weiter als die ohne Gesundheitsschaden üblicherweise zu erwartende Unterstützung. Geht es um die Mitarbeit von Familienangehörigen, ist stets danach zu fragen, wie sich eine vernünftige Familiengemeinschaft einrichten würde, sofern keine Versicherungsleistungen zu erwarten wären. Keinesfalls darf aber unter dem Titel der Schadenminderungspflicht die Bewältigung der Haushaltstätigkeit in einzelnen Funktionen oder insgesamt auf die übrigen Familienmitglieder überwälzt werden mit der Folge, dass gleichsam bei jeder festgestellten Einschränkung danach gefragt werden müsste, ob sich ein Familienmitglied finden lässt, das allenfalls für eine ersatzweise Ausführung der entsprechenden Teilfunktion in Frage kommt (BGE 141 V 642 E. 4.3.2 mit Hinweisen).

    Vorliegend fällt ins Gewicht, dass sich die Ehefrau des Beschwerdeführers neben ihrer Teilzeittätigkeit im 50%-Pensum (vgl. Urk. 7/79 S. 2 unten) ohne die Mithilfe des Beschwerdeführers um die zwei kleinen Töchter (geboren 2017 und 2019, vgl. Urk. 7/3-4) zu kümmern hat, welcher Umstand es nicht rechtfertigt, ihr im erheblichen Ausmass die im Rahmen der lebenspraktischen Begleitung erforderlichen Hilfestellungen anzurechnen.

4.7    Aufgrund des Gesagten ist der erforderliche Mindestaufwand für eine lebenspraktische Begleitung von mehr als zwei Stunden pro Woche beim Beschwerdeführer als überschritten anzusehen.

    In Gutheissung der Beschwerde steht damit fest, dass der Beschwerdeführer ab 1. Februar 2023 (vgl. Art. 42 Abs. 4 IVG; vgl. auch BGE 144 V 361 E. 6.2.9) Anspruch auf eine Entschädigung wegen leichter Hilflosigkeit hat.


5.    

5.1    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

5.2    Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Als weitere Bemessungskriterien nennen die kantonalen Vorschriften das Mass des Obsiegens, den Zeitaufwand und die Barauslagen (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer sowie § 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht; GebV SVGer ).

    Unter Berücksichtigung der vorgenannten Bemessungskriterien und einem gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich MWSt) ist die Beschwerdegegnerin daher zu verpflichten, dem vertretenen Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘500.-- (inklusive Barauslagen und MWST) zu bezahlen.



Das Gericht beschliesst:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 20. September 2023 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. Februar 2023 Anspruch auf eine Entschädigung wegen leichter Hilflosigkeit hat.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2’500.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




Grieder-MartensSchucan