Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2024.00068


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiber Würsch

Urteil vom 7. Februar 2025

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Figi

Fankhauser Rechtsanwälte

Rennweg 10, 8022 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin











Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1969, hat keine berufliche Ausbildung abgeschlossen und war von März 1998 bis Oktober 2018 hauptsächlich bei der Y.___ AG, Z.___, als Verkaufsfachfrau angestellt. Danach war sie bei verschiedenen Arbeitgebern in dieser Funktion tätig und bezog zeitweise Arbeitslosenentschädigung, zuletzt ab Januar 2021 (Urk. 7/5, 7/9/71, 7/10 und 7/23). Nachdem sie am 27. August 2021 bei einer Treppe gestürzt war und sich Verletzungen am rechten Knie sowie am rechten oberen Sprunggelenk (OSG) zugezogen hatte (Urk. 7/9/60, Urk. 7/9/62, 7/9/71), erbrachte die Suva als zuständiger Unfallversicherer Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen (Urk. 7/9/55, 7/22/3-4).

    Am 18. Februar 2022 meldete sich die Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/5), worauf die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nebst den Akten der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich (Urk. 7/29) diejenigen der Suva einholte (Urk. 7/9, 7/14 und 7/22). Am 30. Juni 2022 verletzte sich die Versicherte beim Aussteigen aus einem Zug am linken Knie (Urk. 13/1, 13/20). Nach Eingang von Berichten der behandelnden Arztpersonen (Urk. 7/32, 7/39) sowie Stellungnahmen des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD, Urk. 7/47/4-5, 7/47/8-9) nahm die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 16. Juni 2023 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 7/42). Unter Beilage eines Arztberichtes (Urk. 7/52) erhob die Versicherte dagegen am 21. August 2023 sowie ergänzend am 27. September und 31. Oktober 2023 Einwand (Urk. 7/45, 7/50 und 7/53), worauf die IV-Stelle erneut an den RAD gelangte (Stellungnahme vom 7. November 2023, Urk. 7/54/3-4). Am 20. Dezember 2023 verfügte sie im angekündigten Sinne, wobei sie sowohl den Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen als auch auf eine Invalidenrente verneinte (Urk. 2 = Urk. 7/55).


2.    Dagegen erhob X.___ am 30. Januar 2024 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihr sei spätestens ab dem 1. August 2022 eine angemessene Invalidenrente auszurichten. Eventualiter sei eine polydisziplinäre Begutachtung zu veranlassen; subeventualiter seien berufliche Eingliederungsmassnahmen (insbesondere eine Umschulung) zu erbringen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 6. März 2024 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 9. Juli 2024 zog das Gericht die Unfallakten der Suva bei (Urk. 9; eingegangen als Urk. 12/1-172 [Schaden-Nr. «…»] und Urk. 13/1-82 [Schaden-Nr. «…»]). Mit Stellungnahme vom 3. September 2024 hielt die Beschwerdeführerin sinngemäss an ihren Rechtsbegehren fest (Urk. 17). Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Eingabe vom 1. Oktober 2024 auf das Einreichen einer Stellungnahme (Urk. 19), worüber die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 2. Oktober 2024 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 20). Mit Eingabe vom 18. Oktober 2024 (Urk. 21) reichte die Beschwerdeführerin weitere medizinische Unterlagen ein (Urk. 22/1-2), welche der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 22. Oktober 2024 zur Kenntnis gebracht wurden (Urk. 23).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

    Aufgrund der im Februar 2022 anhängig gemachten Anmeldung bei der Invalidenversicherung könnten allfällige Leistungen frühestens ab August 2022 ausgerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). In dieser übergangsrechtlichen Konstellation ist die seit 1. Januar 2022 geltende Rechtslage massgebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird.

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG).

1.4    Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung vom 20. Dezember 2023, die Beschwerdeführerin sei seit dem 21. September 2021 gesundheitlich eingeschränkt. Gemäss medizinischer Beurteilung des RAD sei die frühere Tätigkeit als Verkäuferin seit Ablauf des Wartejahres noch in einem Pensum von etwa drei bis vier Stunden pro Tag zumutbar. Für angepasste Tätigkeiten bestehe demgegenüber eine 100%ige Arbeitsfähigkeit, wobei körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten ohne häufiges Bücken dem Belastungsprofil entsprächen (Urk. 2 S. 1).

    Aufgrund der im Vorbescheidverfahren eingereichten Unterlagen sei der RAD allerdings zum Schluss gekommen, dass für die angestammte Tätigkeit eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit vorliege. Für leidensangepasste Tätigkeiten, die insbesondere auch kein längeres Arbeiten in vornübergebeugter, knieender, hockender oder kauernder Haltung beinhalten sollten, sei die Beschwerdeführerin jedoch nach wie vor zu 100 % arbeitsfähig. In einer solchen Tätigkeit könne sie ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen, weshalb weder ein Anspruch auf eine Invalidenrente noch auf berufliche Massnahmen bestehe. Weitere medizinische Abklärungen in Form einer Begutachtung seien nicht notwendig (Urk. 2 S. 2).

2.2    In ihrer Beschwerdeschrift vom 30. Januar 2024 machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, die Beschwerdegegnerin habe den medizinischen Sachverhalt in Verletzung der Untersuchungsmaxime nicht rechtsgenügend abgeklärt; insbesondere sei das sich in den Unterlagen befindliche Suva-Dossier unvollständig (Urk. 1 S. 15). Dennoch habe der RAD obschon dies nie gutachterlich festgestellt worden sei behauptet, dass für optimal angepasste Tätigkeiten eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestehe (Urk. 1 S. 16 Ziff. 5.31). Dies sei gemäss Beurteilung der Hausärztin jedoch nicht der Fall; ihres Erachtens sei von einer Arbeitsfähigkeit von drei bis vier Stunden pro Tag auszugehen. Die unfundierte Behauptung des RAD, wonach eine vorwiegend sitzende Tätigkeit verrichtet werden könne, stehe zudem im Widerspruch zur Einschätzung der Physiotherapeutin. Ausgehend von einem zumutbaren 50%-Pensum und unter Berücksichtigung je eines 10%igen «Teilzeit-» sowie «LSE-Abzugs» resultiere ein Invaliditätsgrad von 61 %, womit Anspruch auf eine entsprechende Rente bestehe (Urk. 1 S. 18 f.). Eventualiter sei der medizinische Sachverhalt mittels einer polydisziplinären Begutachtung abzuklären, da auf die RAD-Aktenbeurteilungen nicht abgestellt werden könne (Urk. 1 S. 20 f.). Subeventualiter habe die Beschwerdegegnerin Eingliederungsmassnahmen namentlich in Form einer Umschulung zu erbringen, da die angestammte Tätigkeit nicht mehr zumutbar sei und ein Invaliditätsgrad von weit über 20 % vorliege (Urk. 1 S. 22 f.).

    Mit Stellungnahme vom 3. September 2024 hielt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an ihren Ausführungen fest. Überdies rügte sie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Beschwerdegegnerin, indem ihr diese nicht das vollumfängliche Akteneinsichtsrecht gewährt habe (Urk. 17 S. 2). Mit Eingabe vom 18. Oktober 2024 erachtete sie es schliesslich unter Bezugnahme auf die beigelegten medizinischen Unterlagen als erstellt, dass sie auch aktuell keine Erwerbstätigkeit verrichten könne (Urk. 21 S. 2).


3.

3.1    Zunächst ist da formeller Natur (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3, 137 I 195 E. 2.2) die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu prüfen, wobei die Beschwerdeführerin dies damit begründet, dass ihr die Beschwerdegegnerin das Akteneinsichtsrecht nicht vollumfänglich gewährt habe (Urk. 17 S. 2).

3.2    Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer einzelnen Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass eines solchen Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 144 I 11 E. 5.3, 143 V 71 E. 4.1, je m.w.H.).

    Aus Inhalt und Funktion des Akteneinsichtsrechts als Teil des Anspruchs auf rechtliches Gehör folgt nach der Rechtsprechung, dass grundsätzlich sämtliche beweiserheblichen Akten den Beteiligten gezeigt werden müssen. Denn es gehört zum Kerngehalt des rechtlichen Gehörs, dass die Adressaten eines Entscheids vor Erlass eines für sie nachteiligen Verwaltungsaktes zum Beweisergebnis Stellung nehmen können. Das Akteneinsichtsrecht ist somit eng mit dem Äusserungsrecht verbunden, gleichsam dessen Vorbedingung. Die Betroffenen können sich nur dann wirksam zur Sache äussern und geeignete Beweise führen oder bezeichnen, wenn ihnen die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche sich die Behörde gestützt hat (Urteil des Bundesgerichts 9C_803/2019 vom 5. Mai 2020 E. 4.1 mit Hinweis).

3.3    Das Sozialversicherungsgericht hat im Beschwerdeverfahren dem entsprechenden Antrag der Beschwerdeführerin folgend (Urk. 1 S. 4) die Akten der Suva beigezogen (Urk. 12/1-172 [Schaden-Nr. «…»], 13/1-82 [Schaden-Nr. «…»]). Der Vergleich mit den im Verwaltungsverfahren von der Beschwerdegegnerin beigezogenen Suva-Akten (Urk. 7/9, 7/14 und 7/22) zeigt, dass sowohl die Urk. 73 bis 78 und die Urk. 112 ff. der Akten zum Unfall vom 27. August 2021 (Schaden-Nr. «…») als auch die Akten zum Unfall vom 30. Juni 2022 (Schaden-Nr. «…») keinen Eingang in das IV-Dossier fanden. Folglich ist zwar mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass diese fehlenden Dokumente dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin im Rahmen der am 17. Januar 2024 von der Beschwerdegegnerin gewährten Akteneinsicht (vgl. Urk. 7/57) nicht zur Verfügung gestellt wurden bzw. werden konnten. Dies ändert jedoch nichts daran, dass ihm Gelegenheit gegeben wurde, sämtliche Unterlagen einzusehen, auf welche sich die Beschwerdegegnerin beim Erlass der angefochtenen Verfügung gestützt hatte. Mit anderen Worten bestehen weder Anhaltspunkte noch wird behauptet, dass dem Rechtsvertreter Akten vorenthalten worden wären, weshalb auch keine Verletzung des Akteneinsichtsrechts respektive des rechtlichen Gehörs vorliegt. Die Frage, ob die Begründung der angefochtenen Verfügung überzeugt bzw. inhaltlich standhält, bildet nicht Bestandteil des rechtlichen Gehörs (Urteil des Bundesgerichts 8C_572/2021 vom 19. Januar 2022 E. 5.1 mit Hinweisen).


4.

4.1    Nach dem Sturz vom 27. August 2021 begab sich die Beschwerdeführerin erstmals am 31. August 2021 bei Dr. med. A.___, Praktische Ärztin, in Behandlung. Diese diagnostizierte in ihrem Arztzeugnis vom 28. September 2021 eine Distorsion am OSG respektive Vorfuss rechts sowie eine Kontusion des rechten Knies. Der rechte Vorfuss sei medial deutlich druckdolent und geschwollen gewesen; es habe eine leichte Einschränkung der Supination/Pronation am OSG bestanden. Am rechten Knie habe eine Druckdolenz über den medialen und lateralen Seitenbändern vorgelegen (Urk. 7/9/62). Mit ärztlichem Zwischenbericht vom 8. November 2021 beschrieb Dr. A.___ sodann einen protrahierten Verlauf mit nach wie vor bestehenden Druckdolenzen (Urk. 7/9/42). Sie attestierte ab dem 21. September 2021 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/9/37, 7/9/49, 7/9/59 und 7/31/7).

4.2    Gemäss Bericht der Physiotherapeutin B.___ vom 2. Juni 2022 habe die Beschwerdeführerin subjektiv über starke, «konstant intermittierende» Knieschmerzen rechts geklagt. Treppensteigen, Bergaufgehen und langes Sitzen von über 30 Minuten würden ihr schwerfallen. Ab 10. Mai 2022 sei ein starker Fussschmerz rechts hinzugekommen (Verdacht auf Fersensporn). Objektiv habe eine leicht eingeschränkte Beweglichkeit des rechten Kniegelenks mit sichtbarer Schwellung und fühlbarer Erwärmung bestanden. Die Kraft der unteren rechten Extremität sei global vermindert gewesen. Sowohl das statische als auch das dynamische Gleichgewicht seien ebenfalls vermindert gewesen (Urk. 7/14/42).

4.3    In seinem Bericht vom 18. Juli 2022 äusserte sich Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, dahingehend, in der klinischen Untersuchung hätten sich eher adipöse Beine mit einer Pannus-Vermehrung medialseits präsentiert. Dort habe auch eine Druckdolenz bestanden. Die Flexion/Extension sei seitengleich frei möglich gewesen. Mediolateral hätten sich die Kollateralbänder satt dargestellt, ohne Dehnungsschmerz beim Valgusstress. Die Meniskuszeichen seien etwas schwierig zu prüfen gewesen; es habe eine etwas ubiquitäre Druckdolenz vorgelegen. Die Patella sei recht gut geglitten. Ein Vergleich der Röntgenbilder des rechten Knies von September 2021 mit denjenigen aus dem Jahr 2019 habe keine Neuigkeiten ergeben. Insbesondere scheine auch die Konfiguration der Gelenkknorpel und der Seitenbänder intakt zu sein (Urk. 7/39/1). Es handle sich um eine etwas unklare Situation. Die Beschwerdeführerin bestreite ihren Alltag, habe aber Schmerzen. Es werde empfohlen, die seit vielen Jahren immer wieder in Anspruch genommene Physiotherapie fortzuführen (Urk. 7/39/2).

4.4    Dr. med. D.___, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates sowie Leitende Ärztin Orthopädie an der E.___ Klinik, ging mit Bericht vom 19. Dezember 2022 von folgenden Hauptdiagnosen aus (Urk. 7/31/8):

- beidseitige Knieschmerzen mit

- beginnender femoropatellarer Chondropathie (klinisch links mehr als rechts)

- reaktiven, medial-betonten Beschwerden; möglicherweise mit Überlastung der Hamstring-Sehnen.

    Die Beschwerdeführerin sei bereits 2019 in der Sprechstunde gewesen, wobei damals vor allem das rechte Kniegelenk im Vordergrund gestanden sei. Diese Beschwerden hätten sich seither nicht wesentlich verändert. Weder von der eingeleiteten Physiotherapie noch von intraartikulären Infiltrationen habe sie profitieren können. Zusätzlich träten auf der linken Seite seit drei bis vier Wochen akut vermehrte, retropatelläre sowie innenseitige Beschwerden auf. Diese seien sowohl unter Belastung als auch in Ruhe und in der Nacht vorhanden. Tägliches Spazierengehen von drei bis vier Stunden führe nicht zu einer Verstärkung der Beschwerden. Diverse Schmerzmedikamente hätten zu keiner Besserung geführt (Urk. 7/31/8). Die ventralen Beschwerden könnten durch den patellären Knorpelschaden verursacht werden, welcher im Vergleich zum MRI von 2019 weitgehend stationär verblieben sei. Hinsichtlich der Beschwerden an der Innenseite seien im MRI weitgehend regelrechte Darstellungen erkennbar. Da die bisher durchgeführten Infiltrationen keinerlei Benefit gebracht hätten, bestehe auch die Möglichkeit zur Diskussion, die Schmerzproblematik aus funktioneller Sicht zu beurteilen (Urk. 7/31/9).

4.5    In ihrem Bericht vom 23. Dezember 2022 verwies Dr. A.___ hinsichtlich objektiver Befunde und aktueller Symptomatik auf den Bericht der E.___ Klinik (Urk. 7/31/3). Funktionseinschränkungen bestünden in Form starker Knieschmerzen bei langem Sitzen oder Stehen (Urk. 7/31/4). Sowohl die bisherige als auch leidensangepasste wechselbelastende Tätigkeiten seien für drei bis vier Stunden pro Tag zumutbar (Urk. 7/31/5).

4.6    Mit Stellungnahme vom 23. März 2023 übernahm der RAD-Arzt Dr. med. F.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, die von Dr. D.___ gestellten Diagnosen (Urk. 7/47/8). Des Weiteren hielt er fest, aus versicherungsmedizinisch-orthopädischer Sicht sei unter Berücksichtigung sämtlicher derzeit bekannter klinischer und radiologischer Befunde eine rund 50%ige bzw. halbtägige Arbeitsfähigkeit (entsprechend drei bis vier Stunden pro Tag) für eine Tätigkeit im Verkauf nachvollziehbar, da eine solche nach allgemeinem Kenntnisstand fast ausschliesslich im Stehen erfolge und auch oft mit dem Heben und Tragen von leichten und mittelschweren Lasten verbunden sei. Retrospektiv sei nach einer zunächst 100%igen Arbeitsunfähigkeit ab 21. September 2021 ab spätestens 31. Juli 2022 von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Nicht plausibel sei demgegenüber aus versicherungsmedizinisch-orthopädischer Sicht, dass selbst eine optimal angepasste Tätigkeit körperlich leicht, wechselbelastend zwischen Sitzen, Stehen und Gehen, ohne häufiges Bücken ebenfalls nur drei bis vier Stunden pro Tag möglich sein solle, wenn dies ja auch für die bisherige, die Kniegelenke und den Rücken belastende Tätigkeit gelte. Überwiegend wahrscheinlich sei eine solche Tätigkeit vollschichtig möglich, retrospektiv spätestens ab einem Zeitpunkt von etwa sechs Wochen nach dem Unfall vom 27. August 2021, mithin ab dem 15. Oktober 2021 (Urk. 7/47/9).

4.7    In seinem Bericht vom 31. August 2023 diagnostizierte Dr. med. G.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, im Wesentlichen belastungs- und bewegungsabhängige Kniebeschwerden links, belastungsabhängige Kniebeschwerden rechts, einen dekompensierten Knick-/Senkfuss rechts sowie einen Senkfuss links. Mittlerweile sei eine orthopädische Schuhversorgung erfolgt, wobei die Beschwerdeführerin noch keine signifikante Besserung der Beschwerdesymptomatik an beiden Füssen verspüre. Weiterhin bestünden stärker links- als rechtsseitige Kniebeschwerden. Insbesondere am linken Kniegelenk hätten sich eine schmerzhafte Bewegungseinschränkung mit Kniegelenkserguss sowie deutliche Druckdolenzen im medialen Kompartiment bzw. differentialdiagnostisch über dem medialen Gelenkspalt feststellen lassen (Urk. 7/52/1). Bezüglich der Fussprobleme sei eine Besserung der klinischen Situation mit fortlaufender Zeitdauer unter Benutzung der speziell angepassten Schuhe zu erwarten. Am linken Kniegelenk sei ein symptomatischer Meniskusschaden zu vermuten. Der Leidensdruck mit beidseitigen Kniebeschwerden sei hoch. Zur Planung weiterer möglicher interventioneller bzw. operativer Therapieverfahren werde die Durchführung einer MRI-Untersuchung empfohlen (Urk. 7/52/2).

4.8    Dr. F.___ hielt in seiner abschliessenden RAD-Stellungnahme vom 7. November 2023 fest, der Bericht von Dr. G.___ enthalte keine neuen oder bislang unbekannten objektiven Befunde, weshalb aus versicherungsmedizinischer Sicht ein stationärer Gesundheitszustand vorliege. Bei nochmaliger Durchsicht aller derzeit vorliegenden Arztberichte im Hinblick auf die darin beschriebenen klinischen und radiologischen Befunde der unteren Extremitäten (Kniegelenke, Füsse) sei aus rein orthopädischer Sicht medizinisch-theoretisch doch von einer dauerhaft reduzierten Belastbarkeit für alle stehenden und gehenden Tätigkeiten auszugehen, d.h. auch für die angestammte Tätigkeit als Verkaufsfachfrau, da diese fast ausschliesslich im Stehen und Gehen ausgeübt werde. Dies sei retrospektiv seit dem 21. September 2021 der Fall. Für eine optimal angepasste Tätigkeit sei hingegen weiter von einer vollschichtigen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Dem Belastungsprofil entsprächen körperlich leichte, wechselbelastende und dabei überwiegend sitzend ausgeübte Tätigkeiten ohne häufiges Bücken oder längeres Arbeiten in vornübergebeugter Haltung, ohne Knien, Hocken oder Kauern, ohne häufiges Treppensteigen oder Gehen auf unebenem Grund (Urk. 7/54/3-4).


5.

5.1    Die Beschwerdegegnerin stützte sich in medizinischer Hinsicht hauptsächlich auf die Stellungnahmen des RAD-Arztes Dr. F.___. Diesen Einschätzungen kommt der Beweiswert versicherungsinterner ärztlicher Feststellungen zu, weshalb sich die Frage ihres Beweiswerts danach beurteilt, ob wenigstens geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Beurteilungen bestehen (vgl. vorstehende E. 1.4). Ergänzend ist überdies festzuhalten, dass reine Aktenbeurteilungen wie diejenigen des RAD beweiskräftig sind, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteil des Bundesgerichts 8C_574/2023 vom 9Januar 2024 E. 3.2 mit Hinweisen).

5.2

5.2.1    Dr. F.___ gelangte mit abschliessender Stellungnahme vom 7. November 2023 zum Schluss, der Beschwerdeführerin sei die angestammte Tätigkeit als Verkaufsfachfrau, welche beinahe ausschliesslich im Stehen und Gehen ausgeübt werde (vgl. diesbezüglich auch Urk. 7/23), angesichts der reduzierten Belastbarkeit der unteren Extremitäten (Kniegelenke und Füsse) dauerhaft nicht mehr zumutbar (Urk. 7/54/3-4). Dies leuchtet ohne Weiteres ein und wurde letztlich auch von der Beschwerdegegnerin anerkannt (Urk. 2 S. 2).

5.2.2    Sodann statuierte Dr. F.___ ein Belastungsprofil für eine optimal leidensangepasste Tätigkeit, wofür seines Erachtens seit dem 15. Oktober 2021 eine ganztägige Arbeitsfähigkeit bestehe (Urk. 7/47/9, 7/54/4). Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, die vom RAD als zumutbar eingestufte überwiegend sitzende Tätigkeit widerspreche dem Bericht der behandelnden Physiotherapeutin B.___ vom 2. Juni 2022 (Urk. 1 S. 18 Ziff. 6.5). Dem ist entgegenzuhalten, dass eine fachärztliche Beurteilung des Gesundheitszustandes wie diejenige des RAD grundsätzlich nur gestützt auf eine ebenfalls fachärztlich abweichende Einschätzung entkräftet werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_458/2021 vom 15. November 2021 E. 3.3 mit Hinweisen). Hiervon abgesehen hat die Physiotherapeutin im genannten Bericht nicht selbst die Feststellung getroffen, der Beschwerdeführerin seien vorwiegend im Sitzen auszuübende Tätigkeiten nicht mehr zumutbar. Vielmehr handelte es sich um eine rein subjektive Angabe der Beschwerdeführerin, dass ihr über 30-minütiges Sitzen schwerfalle (Urk. 7/14/42). Soweit die Beschwerdeführerin ausserdem auf die Einschätzung ihrer Hausärztin Dr. A.___ verweist, wonach sie in einer angepassten Tätigkeit bloss noch während drei bis vier Stunden arbeitsfähig sei (Urk. 1 S. 18 Ziff. 6.5; Urk. 7/31/5), vermag auch dies die RAD-Beurteilung nicht in Frage zu stellen. So ist auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass namentlich Hausärztinnen und Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Ihre anderslautende Einschätzung untermauerte Dr. A.___ denn auch nicht mit objektiven Befunden, die vom RAD unerkannt oder ungewürdigt geblieben wären. Hinsichtlich Funktionseinschränkungen verwies sie auf starke Knieschmerzen bei langem Sitzen und Stehen, weshalb sie eine wechselbelastende Tätigkeit als leidensadaptiert erachtete (Urk. 7/31/4-5). Diesbezüglich ist kein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Unterschied zum Belastungsprofil zu erkennen, welches der RAD festgelegt hat. Im Übrigen ergeben sich geringe Zweifel nicht bereits daraus, dass behandelnde Ärztinnen und Ärzte die Arbeitsfähigkeit unterschiedlich einschätzen (Urteil des Bundesgerichts 8C_96/2024 vom 25. November 2024 E. 5.4 mit Hinweisen).

    Der von der Beschwerdeführerin wiederholt betonte Umstand, die Beschwerdegegnerin habe nicht über die vollständigen Akten der Suva verfügt (Urk. 1 S. 15, Urk. 17 S. 2), vermag ebenso wenig zu einer anderen Beurteilung zu führen. Insbesondere nachdem die Unfallakten vom Gericht beigezogen und der Beschwerdeführerin zur Stellungnahme unterbreitet worden waren, zeigte sie nicht konkret auf, welche medizinischen Unterlagen zusätzlich vom RAD hätten berücksichtigt werden müssen, um die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit gestützt auf einen lückenlosen Befund vornehmen zu können. Namentlich ergeben sich aus den Suva-Akten zum Unfall vom 30. Juni 2022 (Urk. 13/1-82 [Schaden-Nr. «…»]) keine Hinweise auf Gesundheitsschäden, die dem RAD unbekannt gewesen wären. Es finden sich zwar Arbeitsunfähigkeitszeugnisse von Dr. A.___, welche ab dem 1. Juni 2022 eine Arbeitsunfähigkeit von 80-100 % bescheinigte (Urk. 13/31-43). Diese enthalten jedoch weder eine Begründung noch Angaben dazu, ob die attestierte Arbeitsunfähigkeit die angestammte oder eine leidensangepasste Tätigkeit betrifft (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_242/2024 vom 14. Oktober 2024 E. 6 mit Hinweisen). Dies ergibt sich ebenso wenig aus dem Bericht von Dr. A.___ vom 22. Dezember 2023, zumal sie unter dem Titel «Funktionelles Schadensbild» lediglich eine schmerzbedingt eingeschränkte Flexion [des Kniegelenks] beschrieb (Urk. 13/53/2). Ferner trifft zwar zu, dass das hiesige Sozialversicherungsgericht mit Urteil UV.2023.00062 vom 29. September 2023 in Sachen der Beschwerdeführerin die Suva verpflichtet hat, nach gegebenenfalls noch notwendigen medizinischen Abklärungen umgehend eine anfechtbare Verfügung betreffend das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin auf weitere Ausrichtung von Versicherungsleistungen für die OSG-Verletzung rechts zu erlassen (Urk. 3/3). Dieses Verfahren hatte allerdings die Frage zum Inhalt, ob die Suva zu Recht den Fallabschluss vorgenommen hatte bzw. darüber erst formell verfügen muss. Weder wurde von gerichtlicher Seite eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes durch die Suva erkannt, noch wurden Feststellungen zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit getroffen respektive weitere Abklärungen in diesem Zusammenhang für erforderlich erachtet. Dies ist für die Überprüfung der Rechtmässigkeit des Fallabschlusses denn auch nicht von Relevanz (vgl. Art. 19 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, UVG). Für die vorliegend strittigen invalidenversicherungsrechtlichen Belange vermag die Beschwerdeführerin daher aus diesem Urteil nichts zu ihren Gunsten abzuleiten.

    Schliesslich bleibt in Bezug auf die im Beschwerdeverfahren nachgereichten, vom 14. bzw. 17. Oktober 2024 datierenden medizinischen Unterlagen (Urk. 22/1-2) anzumerken, dass das Sozialversicherungsgericht die Gesetzmässigkeit der Verwaltungsverfügungen in der Regel nach dem Sachverhalt beurteilt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis). Inwiefern die neuen Tatsachen geeignet sein sollen, die Beurteilung im Zeitpunkt des Erlasses der Verwaltungsverfügung (20. Dezember 2023) zu beeinflussen, legte die Beschwerdeführerin nicht näher dar (vgl. Urk. 21) und ist auch nicht ersichtlich. Die nachgereichten Berichte enthalten im Übrigen keine Feststellungen zur Arbeitsfähigkeit, weshalb die Beschwerdeführerin daraus auch aus diesem Grund nichts zu ihren Gunsten ableiten kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_790/2023 vom 3. April 2024 E. 5.1 mit Hinweis). Jedenfalls kann entgegen ihrer Auffassung allein aus dem Umstand, dass sie sich gemäss ärztlicher Feststellung nicht mit Gehstöcken fortbewegen könne (Urk. 22/2), nicht direkt und ohne Weiteres auf eine Erwerbsunfähigkeit geschlossen werden.

5.3    Im Sinne eines Zwischenfazits kann festgehalten werden, dass keine auch nur geringen Zweifel an der RAD-Aktenbeurteilung von Dr. F.___ bestehen. Folglich ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Beschwerdeführerin ihrer angestammten Tätigkeit als Verkäuferin gesundheitsbedingt auf Dauer nicht mehr nachgehen kann. Im Gegensatz dazu ist für leidensangepasste Tätigkeiten retrospektiv seit dem 15. Oktober 2021 von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Von den eventualiter beantragten weiteren Abklärungen medizinischer Art sind keine anderen entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon in antizipierter Beweiswürdigung abgesehen werden kann (BGE 144 V 361 E. 6.5, 136 I 229 E. 5.3, 124 V 90 E. 4b).


6.

6.1    Auf der Basis der obigen Erkenntnisse sind die erwerblichen Auswirkungen zu prüfen. Die Parteien stimmen dahingehend überein, dass die Beschwerdeführerin im hypothetischen Gesundheitsfall voll erwerbstätig wäre (vgl. Urk. 7/23, 7/54/1). Ob dies mit Blick auf die in der Vergangenheit erzielten Jahreseinkommen (maximal knapp Fr. 30'000.-- [Jahr 2016]; vgl. Urk. 7/10/2-3) überzeugt, erscheint fraglich. Angesichts der nachfolgenden Erwägungen kann dies jedoch dahingestellt bleiben, da selbst bei Annahme einer 100%igen Erwerbstätigkeit kein Rentenanspruch resultiert.

6.2    Der Einkommensvergleich (Art. 16 ATSG) hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen (Validen- und Invalideneinkommen) ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt.

6.3

6.3.1    Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (vgl. BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1; vgl. auch Art. 26 Abs. 1 IVV).

    Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 4. Aufl. 2022, N. 56 f. zu Art. 28a; vgl. auch Art. 26 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 25 Abs. 3 IVV). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt bezogen auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_592/2022 vom 11. April 2023 E. 4.3.3 mit Hinweisen). Die Wahl der massgeblichen Tabellenposition soll möglichst den überwiegend wahrscheinlichen Verlauf der Einkommensentwicklung ohne Gesundheitsschaden abbilden. Hierbei ist das Valideneinkommen keine vergangene, sondern eine hypothetische Grösse (Urteil des Bundesgerichts 8C_152/2022 vom 21. Oktober 2022 E. 3.2.2 mit Hinweisen).6.2.2    Die Beschwerdeführerin befand sich bereits ab Januar 2021 und somit vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit im August 2021 nicht mehr in einem Arbeitsverhältnis (vgl. Urk. 7/9/71, 7/10/3). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin bei der Ermittlung des Valideneinkommens auf die LSE-Tabellenwerte abstellte (Urk. 7/41/1). Zutreffend ist überdies die Anwendung der LSE 2020 (TA1_tirage_skill_level, Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor) als die im Verfügungszeitpunkt bezogen auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns (August 2022; vgl. vorstehende E. 1.1) aktuellste veröffentlichte Tabelle. Da die Beschwerdeführerin über keine Berufsausbildung verfügt und während Jahren als Verkäuferin im Detailhandel tätig war (Urk. 7/5/5, 7/10), sind die Werte gemäss Ziff. 47 (Detailhandel, Kompetenzniveau 1, Frauen) heranzuziehen. Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bis 2022 und der betriebsüblichen Arbeitszeit beläuft sich das Valideneinkommen somit auf Fr. 55'776.35 (Fr. 4'445.-- * 12 / 40 * 41.7 / 2'298 * 2'305; vgl. Bundesamt für Statistik [BFS], Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 2010-2021, T 39 sowie Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, T 03.02.03.01.04.01).

6.3

6.3.1    Erzielt die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität ein Erwerbseinkommen, so wird ihr dieses als Einkommen mit Invalidität (Art. 16 ATSG) angerechnet, sofern sie damit ihre verbliebene funktionelle Leistungsfähigkeit in Bezug auf eine ihr zumutbare Erwerbstätigkeit bestmöglich verwertet (Art. 26bis Abs. 1 IVV).Liegt kein anrechenbares Erwerbseinkommen vor, so wird das Einkommen mit Invalidität nach statistischen Werten nach Artikel 25 Absatz 3 IVV bestimmt. Bei versicherten Personen nach Artikel 26 Absatz 6 IVV sind in Abweichung von Artikel 25 Absatz 3 IVV geschlechtsunabhängige Werte zu verwenden (Art. 26bis Abs. 2 IVV; vgl. auch BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei sind rechtsprechungsgemäss grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt bezogen auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 150 V 67 E. 4.2, 143 V 295 E. 4.1.3). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, a.a.O., N. 93 f. zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).

6.3.2    Da die Beschwerdeführerin seit Eintritt des Gesundheitsschadens keine leidensangepasste Tätigkeit aufgenommen hat, ist auch das Invalideneinkommen unbestrittenermassen anhand der LSE 2020 zu ermitteln. Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung und der betriebsüblichen Arbeitszeit ist es ausgehend vom Total aller Tätigkeiten von Frauen im Kompetenzniveau 1 auf Fr. 53'655.70 festzulegen (Fr. 4'276.-- *12 / 40 * 41.7 / 2'298 * 2'305). Angesichts des zumutbaren 100%-Pensums entfällt der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte «Teilzeitabzug» (Urk. 1 S. 18 f.; vgl. Art. 26bis Abs. 3 IVV in der Fassung ab 1. Januar 2022). Soweit sich die Beschwerdeführerin auf diese Verordnungsbestimmung in der ab 1. Januar 2024 geltenden Fassung berufen und zusätzlich den seither generell zu gewährenden 10%igen Abzug beanspruchen will, ist auch dies unbehelflich, da eine positive Vorwirkung aus Gründen der Rechtssicherheit grundsätzlich unzulässig ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_106/2024 vom 8. August 2024 E. 3.2.7.2 mit Hinweisen). Weitere Gründe für einen Abzug vom Invalideneinkommen sind weder ersichtlich noch substantiiert geltend gemacht (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil des Bundesgerichts 8C_823/2023 vom 8. Juli 2024 E. 10.6 zum nicht abschliessenden Charakter von Art. 26bis Abs. 3 IVV in der Fassung bis 31. Dezember 2023).

6.4    Ausgehend von einem Valideneinkommen von Fr. 55'776.35 und einem Invalideneinkommen von Fr. 53'655.70 resultiert ein Erwerbsausfall von Fr. 2'120.65 und somit ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von gerundet 4 % (zum Runden: BGE 130 V 121; Urteil des Bundesgerichts 8C_23/2022 vom 21. September 2022 E. 7).

    Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin folglich zu Recht keine Invalidenrente zugesprochen.

6.5    In der angefochtenen Verfügung hat sie überdies den Anspruch auf berufliche Massnahmen verneint (Urk. 2 S. 2). Die Beschwerdeführerin ersuchte subeventualiter sowohl im Verwaltungs- als auch im Beschwerdeverfahren um eine Umschulung (Urk. 1 S. 2 und S. 21-23, Urk. 7/50/20; vgl. Art. 17 IVG). Praxisgemäss setzt diese voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten Beruf und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 130 V 488 E. 4.2, 124 V 108 E. 2a und b, je mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_266/2021 vom 13. Juli 2021 E. 4.2.3 mit Hinweisen). Nach dem Gesagten ist dies nicht annähernd der Fall, weshalb auch kein Anspruch auf eine Umschulung besteht.


7.    Zusammenfassend erweist sich die angefochtene Verfügung vom 20. Dezember 2023 als rechtens. Die dagegen erhobene Beschwerde ist unbegründet und abzuweisen.

8.    Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu beurteilen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Sie sind ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Tobias Figi

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




FehrWürsch