Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
|
IV.2024.00071
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiber Hübscher
Urteil vom 19. Dezember 2024
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Mark A. Glavas
Advokatur Glavas AG, Haus zur alten Dorfbank
Dorfstrasse 33, 9313 Muolen
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1964 (Urk. 12/2/1), arbeitete seit dem 1. Juni 2013 in einem 100 %-Pensum als Rechnungssekretär Finanzen für das Y.___ (Urk. 12/2/2). Am 7. Mai 2020 (Eingangsdatum) meldete er sich unter Hinweis auf eine seit dem 25. Februar 2020 bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit aufgrund eines psychischen Leidens (Urk. 12/2/1) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zur Früherfassung (Urk. 12/2). Nach durchgeführten Abklärungen (Urk. 12/3) teilte die IV-Stelle dem Versicherten am 14. Mai 2020 mit, dass eine Anmeldung bei der Invalidenversicherung nötig sei (Urk. 12/4). Das Anmeldeformular ging bei der IV-Stelle am 28. Mai 2020 ein (Urk. 12/6, Urk. 12/9). Daraufhin tätigte die IV-Stelle Sachverhaltsabklärungen. In medizinischer Hinsicht zog sie das von der BVK Vorsorge Service eingeholte psychiatrische Gutachten von Dr. med. Z.___, praktischer Arzt, eidg. Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 21. Juli 2020 bei (Urk. 12/14/2-42). In beruflich-erwerblicher Hinsicht führte sie nach dem Beizug des IK-Auszugs vom 10. Juni 2020 (Urk. 12/10) am 1. Oktober 2020 Gespräche in der A.___ bezüglich Durchführung einer berufspraktischen Vorbereitung (Urk. 12/15/1). Alsdann teilte die IV-Stelle dem Versicherten am 14. Oktober 2020 mit, dass sie die Kosten für eine vom 1. November 2020 bis 30. April 2021 dauernde berufspraktische Vorbereitung übernehme (Urk. 12/15). In der Folge wurde das Arbeitsverhältnis des Versicherten mit dem Kanton Zürich im gegenseitigen Einvernehmen per 16. Oktober 2021 aufgelöst (Urk. 12/50/10). Im Anschluss an die berufspraktische Vorbereitung folgte vom 1. Mai bis 31. August 2021 eine arbeitsmarktorientierte Vorbereitung bei der A.___ (Urk. 12/26, Urk. 12/31). Daraus ergab sich für den Versicherten die Möglichkeit, ab dem 1. September 2021 im Bereich Rechnungswesen des Spitals B.___ einen Arbeitsversuch zu unternehmen (Urk. 12/33, Urk. 12/36/1, Urk. 12/45/2). Die IV-Stelle kam für die Kosten des während des Arbeitsversuchs durchgeführten Coachings auf. Das Coaching wurde ebenfalls von der A.___ übernommen (Urk. 12/34). Der Arbeitsversuch wurde per 31. Dezember 2021 abgebrochen, nachdem der behandelnde Psychiater des Versicherten, Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, diesen zuvor wieder zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben hatte (Urk. 12/46/1-2, Urk. 12/47/28). Hernach leitete die IV-Stelle die Rentenprüfung ein. Dafür nahm sie zunächst den Verlaufsbericht von Dr. C.___ vom 12. Januar 2022 zu den Akten (Urk. 12/48). Sie holte ferner den Arbeitgeberbericht vom 26. Januar 2022 ein (Urk. 12/50). Die IV-Stelle gab überdies ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag, welches von Dr. med. D.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, am 23. Dezember 2022 erstattet wurde (Urk. 12/63). Am 6. Januar 2023 nahm Dr. med. E.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom regionalen ärztlichen Dienst (RAD) der IV-Stelle, Stellung (Urk. 12/64/5-6). Sie hielt dafür, dass auf das Gutachten von Dr. D.___ vom 23. Dezember 2022 abgestellt werden könne. Dem Gutachten sei zu entnehmen, dass kein dauerhafter Gesundheitsschaden ausgewiesen sei (Urk. 12/64/6). Gestützt darauf stellte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 5. Mai 2023 in Aussicht, dass sie einen Anspruch auf weitere IV-Leistungen verneinen werde (Urk. 12/65). Dagegen erhob der Versicherte am 8. Mai 2023 Einwand (Urk. 12/68). Mit Eingabe vom 14. Juni 2023 reichte der Versicherte zusammen mit der Einwandbegründung (Urk. 12/77) den Bericht von Dr. C.___ vom 4. Juni 2023 (Urk. 12/76/3-7) und den Bericht seines Hausarztes, Dr. med. F.___, Allgemeine Innere Medizin, vom 9. Juni 2023 (Urk. 12/76/1-2) ein. In der Folge liess der Versicherte der IV-Stelle mit Eingabe vom 20. Oktober 2023 den Austrittsbericht der Klinik G.___ vom 17. Oktober 2023 (Urk. 12/85) zum stationären Aufenthalt vom 14. August bis 23. September 2023 (Urk. 12/84) zukommen. Nach Vorlage dieser Berichte konstatierte RAD-Ärztin Dr. E.___, dass diesen keine neuen, bislang unberücksichtigt gebliebenen medizinischen Tatsachen zu entnehmen seien. Sie halte daher an ihren bisherigen Stellungnahmen fest (Urk. 12/87/2-4). Am 29. Dezember 2023 verfügte die
IV-Stelle wie vorbeschieden, dass kein Anspruch auf weitere IV-Leistungen bestehe (Urk. 2).
2.
2.1 Dagegen erhob X.___ am 31. Januar 2024 Beschwerde (Urk. 1). Er beantragte, dass die Beschwerdegegnerin in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 29. Dezember 2023 zu verpflichten sei, ihm mindestens eine Viertelsrente auszurichten. Eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie ein psychiatrisches Gutachten einhole (Urk. 1 S. 2).
2.2 Auf Aufforderung des Gerichts hin (Urk. 4) reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Eingabe vom 15. Februar 2024 seine Vertretungsvollmacht (Urk. 9) ein.
2.3 Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 8. April 2024 Abweisung der Beschwerde (Urk. 11, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 12/1-91), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 9. April 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 14).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente hat.
1.2 In der angefochtenen Verfügung vom 29. Oktober 2023 (Urk. 2) führte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen aus, dass der Arbeitsversuch gesundheitsbedingt per 31. Dezember 2021 habe abgebrochen werden müssen. Gemäss ihren medizinischen Abklärungen sei der Beschwerdeführer seit Oktober 2022 wieder zu 100 % arbeitsfähig. Aus den medizinischen Unterlagen gehe hervor, dass keine gesundheitliche Einschränkung mit langandauernder oder anhaltender Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorliege. Es bestehe somit kein Anspruch auf weitere IV-Leistungen (Urk. 2 S. 1).
1.3 Dem hält der Beschwerdeführer im Wesentlichen entgegen, dass seine bisherige Tätigkeit als Rechnungssekretär ein äusserst hohes Mass an Exaktheit, Zuverlässigkeit und Durchsetzungsvermögen erfordert habe. Die Ausübung dieser Tätigkeit sei ihm nicht mehr zumutbar, bestünden doch gemäss den behandelnden Psychiaterinnen und Psychiatern deutliche funktionelle Einschränkungen (Urk. 1 S. 6). Es könne sodann nicht übersehen werden, dass selbst der Gutachter und die RAD-Ärztin leichtgradige Einschränkungen, unter anderem der Durchhaltefähigkeit, festgestellt hätten. Daher hätten eigentlich auch sie zum Schluss kommen müssen, dass er seinen diesbezüglich anspruchsvollen Beruf nicht mehr ausüben könne. Offensichtlich hätten aber weder der Gutachter noch die RAD-Ärztin das Jobprofil studiert. Hinzu komme, dass die somatischen Gesundheitsstörungen, welche ihn gemäss Dr. F.___ in seiner Leistungsfähig einschränken würden, unberücksichtigt geblieben seien. Aufgrund der beschriebenen psychischen und somatischen Einschränkungen sei er in seiner bisherigen Tätigkeit als Rechnungssekretär Finanzen arbeitsunfähig (Urk. 1 S. 6). Gestützt auf die nachvollziehbaren Berichte der behandelnden Fachärzte sei von einer 80%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Er habe somit Anspruch auf eine ganze Invalidenrente (Urk. 1 S. 7). Das Gutachten von Dr. D.___ vom 23. Dezember 2022 sei zudem aus anderen Gründen nicht beweiskräftig. Gemäss dem Gutachter soll die mittelgradige depressive Episode gegen Ende 2022 weitgehend remittiert gewesen sein. Diesen Ausführungen bezüglich einer (angeblichen) gesundheitlichen Verbesserung sei aber entgegenzuhalten, dass er sich aufgrund erheblicher psychischer Beschwerden beziehungsweise zunehmender Suizidgedanken Mitte 2023 in der Klinik G.___ in stationäre Behandlung habe begeben müssen (Urk. 1 S. 7). Des Weiteren habe Dr. C.___ im Nachgang zum Gutachten aufgezeigt, dass der Gutachter bei der Beurteilung der Frage, ob eine Persönlichkeitsstörung vorliege, auf eine veraltete Lehrmeinung abgestellt habe. Entgegen der Ansicht der RAD-Ärztin handle es sich bei diesen Ausführungen des behandelnden Psychiaters nicht nur um eine unterschiedliche Beurteilung des gleichen Sachverhalts, sondern um objektive Kritik an der gutachterlichen Beurteilung. Sie hätte sich daher zumindest mit dieser Kritik auseinandersetzen und anhand neuerer Literatur aufzeigen müssen, welche Lehrmeinung nun tatsächlich aktuell sei (Urk. 1 S. 7). Der RAD sei dem aber nicht nachgegangen, mit der Konsequenz, dass die Beschwerdegegnerin auf ein nicht beweiskräftiges Gutachten abgestellt habe. Sie sei somit ihren Untersuchungspflichten nicht nachgekommen, weshalb eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes gemäss Art. 43 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) zu rügen sei (Urk. 1 S. 2, S. 7). Und selbst wenn die medizinischen Abklärungen der Beschwerdegegnerin als genügend angesehen werden könnten, würde beim Einkommensvergleich (Valideneinkommen: Fr. 120'000.--; Invalideneinkommen: Fr. 65'657.--) eine Erwerbseinbusse von 45 % resultieren. Er habe somit mindestens Anspruch auf eine Viertelsrente (Urk. 1 S. 7-8).
2.
2.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des ATSG, der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).
2.2 Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
2.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
2.4
2.4.1 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
2.4.2 Für die verlässliche Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes und seiner Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sind in der Regel psychiatrische Fachärzte beizuziehen (BGE 130 V 352 E. 2.2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_989/2010 vom 16. Februar 2011 E. 4.4.2 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_880/2015 vom 30. März 2016 E. 4.2.4). Wichtigste Grundlage gutachterlicher Schlussfolgerungen bildet — gegebenenfalls neben standardisierten Tests — die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung (Urteil des Bundesgerichts 8C_127/2022 vom 8. Juli 2022 E. 5.2.2 mit Hinweisen).
2.4.3 Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es — unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits — erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).
2.4.4 Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann dort von einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Ein Beweisverfahren bleibt daher entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte (vgl. BGE 125 V 351) eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1). Insbesondere in Fällen, in welchen nach der Aktenlage überwiegend wahrscheinlich von einer bloss leichtgradigen depressiven Störung auszugehen ist, die nicht schon als chronifiziert gelten kann und auch nicht mit Komorbiditäten einhergeht, bedarf es in aller Regel keines strukturierten Beweisverfahrens (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1).
2.5
2.5.1 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (gleichlautend in den bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen und in der ab 1. Januar 2022 gültigen Fassung) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Gemäss dem bis 31. Dezember 2021 gültig gewesene Art. 28 Abs. 2 IVG galt die folgende Rentenabstufung: Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente.
2.5.2 Seit dem 1. Januar 2022 gilt: Eine Rente nach Art. 28 Abs. 1 IVG wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4):
Invaliditätsgradprozentualer Anteil
49 Prozent47.5Prozent
48 Prozent45Prozent
47 Prozent42.5Prozent
46 Prozent40Prozent
45 Prozent37.5Prozent
44 Prozent35Prozent
43 Prozent32.5Prozent
42 Prozent30Prozent
41 Prozent27.5Prozent
40 Prozent25Prozent
2.6
2.6.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen).
2.6.2 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2, je mit Hinweisen).
2.6.3 Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte (sog. Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 m.w.H.).
2.6.4 Gemäss Art. 54a IVG stehen die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) den
IV-Stellen für die Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung (Abs. 2). Sie legen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der versicherten Person für die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich fest (Abs. 3). Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Abs. 4).
2.6.5 In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften ist auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).
Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräfte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschätzungen wichtige — und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende — Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 m.w.H.).
3.
3.1 Es liegen die folgenden entscheidrelevanten medizinischen Berichte und Gutachten vor:
3.2
3.2.1 Dr. Z.___ stellte im Gutachten vom 21. Juli 2020 (Urk. 12/14/2-42) die folgende psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 12/14/31):
Rezidivierende depressive Störung, mittelgradig (ICD-10: F33.10):
- in Besserung
- selbstunsicher-ängstliche Persönlichkeitszüge (ICD-10: Z73.1)
- nach Konflikt und schwieriger Situation am Arbeitsplatz
3.2.2 Dazu führte Dr. Z.___ in seinen differentialdiagnostischen Erwägungen unter anderem aus, dass der Beschwerdeführer unter einer depressiven Störung leide, welche innerhalb der letzten acht Jahre zum dritten Mal nach Belastungen am Arbeitsplatz rezidiviert habe. Der erste Auslöser habe im Jahr 2012 in einer betriebsbedingten Kündigung des Beschwerdeführers, welcher ein gewissenhafter und verantwortungsbewusster Mitarbeiter in Führungsposition gewesen
sei, bestanden. Die damalige Krise habe ohne Psychopharmaka und durch eine rasche Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess gelöst werden können (Urk. 12/14/35). Nach Antritt der neuen Stelle habe der Beschwerdeführer im Jahr 2014 einen Herzinfarkt erlitten. Die Gründe für den zweiten Auslöser einer depressiven Verstimmung im Jahr 2015 würden womöglich auch mit Nachwirkungen des Herzinfarkts zusammenhängen. Sicher habe aber auch der schon damals schwelende Konflikt des selbstunsicheren Beschwerdeführers mit einer selbstbewusst auftretenden Mitarbeiterin und ihrem in der gleichen Abteilung beschäftigten Ehemann eine Rolle gespielt. Der Beschwerdeführer habe aber vor einem Arbeitsplatzwechsel noch mehr Angst gehabt und sich daher entschlossen, sich mit der Situation abzufinden (Urk. 12/14/35). Der Konflikt sei anfangs 2020 erneut eskaliert. Nach sechs Jahren im neuen Betrieb sei sich der Beschwerdeführer bewusst geworden, dass ihn das Arbeitsklima stark belaste. Er habe abends seine Ruhe haben wollen und kaum mehr den Antrieb für sonstige Aktivitäten aufgebracht. Er habe starke Zukunftsängste entwickelte. Er sei schliesslich am 25. Februar 2020 vom Hausarzt aufgrund der beginnenden Depression krankgeschrieben worden, nachdem er bereits seit Mitte Februar in fachpsychologische Behandlung überwiesen und dort als depressiv diagnostiziert worden sei (Urk. 12/14/35). In der Folge sei der Beschwerdeführer (vom 17. März bis 25. April 2020, Urk. 12/14/12) stationär in der Klinik G.___ behandelt worden. Dort sei eine mittelgradige depressive Störung (ICD-10: F33.1), die vor dem Hintergrund des Arbeitsplatzkonfliktes und der selbstunsicheren Persönlichkeitszüge entstanden sei, diagnostiziert worden. Der Beschwerdeführer sei auf ein relativ leichtes Antidepressivum (Brintellix® 10g) eingestellt worden. Im weiteren Verlauf sei er von der Klinik als affektstabil und die Prognose zur Wiederaufnahme der Arbeitsfähigkeit als günstig eingeschätzt worden. Diese avisierte mögliche Wiedereingliederung habe sich dann aber durch den Lockdown und wegen der Unmöglichkeit, an den vorherigen Arbeitsplatz zurückzukehren, verzögert (Urk. 12/14/36). Gutachter Dr. Z.___ hielt weiter fest, dass bei seiner Untersuchung des Beschwerdeführers (am 3. Juni 2020, Urk. 12/14/3) der klinische Eindruck einer zwar in Besserung befindlichen, jedoch immer noch bestehenden mittelgradigen depressiven Verstimmung entstanden sei. Im Anschluss habe er am 29. Juni und 20. Juli 2020 mit dem Beschwerdeführer telefoniert. Dabei habe sich eine weitere Verbesserung der gesundheitlichen Situation, insbesondere beim zuvor deutlich eingeschränkten Aktivitätsniveau im Privatbereich, gezeigt. Der Beschwerdeführer sei bezüglich seiner beruflichen Zukunft jedoch weiter verunsichert gewesen (Urk. 12/14/36). Dabei komme ein zusätzlicher Aspekt der Persönlichkeitsstruktur des Beschwerdeführers zur Geltung: Die teilweise selbstunsicheren und ängstlichen Persönlichkeitszüge. Diese hätten jedoch nie das Ausmass einer echten Persönlichkeitsstörung erreicht. Der Beschwerdeführer habe berichtet, als Kind ängstlich gewesen zu sein. Er habe bis zum 27. Lebensjahr zu Hause bei seinen Eltern gelebt. Andererseits sei er aber auch sportlich aktiv und nach dem Schulaustritt motiviert gewesen, sich beruflich weiterzubilden. Er habe den elterlichen Haushalt im Rahmen seiner ersten Beziehungen verlassen. Durch Fleiss und Zuverlässigkeit habe er sich leitende Stellungen im Arbeitsleben erarbeitet. Er habe jahrelang als Teamleiter mit bis zu 15 Untergebenen gearbeitet und sei daneben privat im Zivilschutz tätig gewesen, was mit einer sich manifest pathogen auswirkenden Selbstunsicherheit und Ängstlichkeit kaum vereinbar wäre. Als Familienvater stehe er gemeinsam mit seiner berufstätigen Ehefrau einem Haushalt mit drei gesunden und erwachsenen Söhnen vor. In den gutachterlichen Gesprächen habe der Beschwerdeführer über einen längeren Gesprächszeitraum hinweg sozial angemessen seinem Willen
(z. B., dass für ihn wegen des Konflikts am Arbeitsplatz eine Rückkehr zum bisherigen Arbeitgeber ausgeschlossen sei) Ausdruck verleihen können. Dessen ungeachtet zeige sich bei ihm eine Tendenz, die Sinnhaftigkeit eigener Verhaltensweisen und Entscheidungen kritisch zu hinterfragen beziehungsweise in Frage zu stellen Aus diagnostischer Sicht handle es sich dabei aber in der Hauptsache um den Ausdruck der immer noch vorhandenen Depression mit Selbstzweifeln (Urk. 12/14/37). In der Gesamtschau zeige sich vor dem Hintergrund der beschriebenen Persönlichkeitsmerkmale das Bild einer durch einen anhaltenden Arbeitsplatzkonflikt ausgelösten und nun in Besserung befindlichen Depression mit Niedergestimmtheit (gebessert), Zukunftsängsten (in Bezug auf den Beruf adäquat vorhanden), Selbstunsicherheit (weiter vorhanden), Schlafstörungen (gebessert) und vermindertem Antrieb (gebessert). Hinweise für ein aktuell aktives somatisches Syndrom (mindestens vier der geforderten Kriterien müssen erfüllt sein) habe er nicht eruieren können (Urk. 12/14/38).
3.2.3 Auf die Frage nach dem Grad der Berufsunfähigkeit in Prozent eines Vollpensums antwortete Dr. Z.___, dass der Beschwerdeführer nicht berufsunfähig sei (Urk. 12/14/40). Er hielt weiter fest, dass die Präsenzzeit zu Beginn mindestens 50 % (von theoretischen 100%) betragen sollte. Die Leistungsfähigkeit liege in der Einarbeitungsphase bei mindestens der Hälfte der Präsenzzeit, das heisse 50% Leistung bei einer 50% Präsenzzeit (von einem 100%-Pensum, Urk. 12/14/40). Dr. Z.___ hielt weiter dafür, dass die Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers durch die Weiterführung der erfolgreichen wöchentlichen Psychotherapie sowie der antidepressiv wirksamen Pharmakotherapie verbessert werden könnte (Urk. 12/14/41).
3.3 Im von Dr. C.___ und der Psychologin H.___, MSc Applied Psychology (UK), unterzeichneten Verlaufsbericht vom 12. Januar 2022 wurde zunächst festgehalten, dass der Beschwerdeführer nach dem Reha-Aufenthalt in der Klinik G.___ für drei Monate in der Tagesklinik der I.___ gewesen sei und anschliessend bis zum Eintritt in die Integrationsmassnahme am 1. November 2020 Ergotherapie absolviert habe. Der Beschwerdeführer habe sich auf tiefem Niveau stabilisiert. Während der Integrationsmassnahme bei der
A.___ sei der Zustand auf mässigem Niveau soweit stabil geblieben. Nach dem ersten Monat des Arbeitsversuchs hätten sich bereits die ersten deutlichen Verschlechterungen gezeigt, welche aber im Zusammenhang mit der neuen Situation erklärt worden seien. Es sei für einen weiteren Monat das Einstiegspensums von 50% beibehalten worden. Im November 2021 sei das Pensum auf 60 % gesteigert worden. Der Zustand des Beschwerdeführers habe sich zusehends verschlechtert. Der Arbeitsversuch habe schliesslich Mitte Dezember 2021 abgebrochen werden müssen (Urk. 12/48/2).
Sie führten die folgenden psychiatrischen Diagnosen an (Urk. 12/48/3):
- Rezidivierende depressive Episode, gegenwärtig mittelgradige Ausprägung (ICD-10: F33.1)
- Ängstliche Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.6)
Dr. C.___ attestierte eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit. Der Beschwerdeführer sei mit 20 % beim RAV angemeldet (Urk. 12/48/4).
3.4
3.4.1 Dr. D.___ stellte im Gutachten vom 23. Dezember 2022 (Urk. 12/63) die folgende psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 12/63/12):
Mittelgradige depressive Episode mit somatischen Symptomen, gegenwärtig weitgehend remittiert (ICD-10: F 32.4)
3.4.2 In seiner Beurteilung äusserte sich Dr. D.___ dahingehend, dass sich beim Beschwerdeführer aufgrund der erhobenen anamnestischen Angaben und der zur Verfügung gestellten medizinischen Akten keine Hinweise auf eine genetische Vorbelastung für die Entwicklung von psychiatrischen Erkrankungen ergeben würden. Die frühe Kindheit des Beschwerdeführers sei ohne gravierende traumatische Ereignisse oder Hinweise auf eine emotionale Verwahrlosung verlaufen, womit die Entstehung der schwerwiegenden strukturellen Persönlichkeitsdefizite im Sinne einer Persönlichkeitsstörung in der frühen Kindheit ausgeschlossen werden könnten. Der Beschwerdeführer sei regelrecht eingeschult worden und nach der Primär- und Sekundarschule habe er eine dreijährige KV-Ausbildung abgeschlossen. Damit könnten beim Beschwerdeführer sowohl sämtliche psychische Beschwerden aus organischem Formenkreis inklusiv einer Intelligenzminderung als auch Verhaltensstörungen oder sonstige psychische Beschwerden mit Krankheitswert in der Kindheit und Pubertät ausgeschlossen werden. Der Beschwerdeführer habe im Erwachsenenalter jahrelang ein ganz unauffälliges Leistungsniveau aufgewiesen. Dazu hätten sich beim Beschwerdeführer im Erwachsenenalter keine Hinweise auf ein anhaltend auffälliges Verhaltensmuster bezüglich der Kognitionen, Wahrnehmungen und sozialen Interaktionen sowie keine Hinweise auf anhaltende Störungen der Affekt- und Impulskontrolle ergeben. Es könne somit sowohl irgendwelche Art einer Persönlichkeitsstörung als auch irgendwelche Art einer andauernden Persönlichkeitsänderung im Erwachsenenalter definitiv ausgeschlossen werden. Allerdings könne aktenmässig und anamnestisch seit 2012 von zwei prämorbiden psychischen Krisen in behandlungsbedürftigem Ausmass ausgegangen werden. Diese seien jedoch auf die belastenden psychosozialen Umstände beziehungsweise Arbeitsplatzproblematik und Verlust der Arbeitsstelle zurückzuführen. In diagnostischer Hinsicht seien sie daher nicht einer rezidivierenden depressiven Störung, sondern vorübergehenden Anpassungsstörungen mit angstbetonter depressiver Symptomatik zuzuordnen (Urk. 12/63/11). Gegen eine im Jahr 2012 ausgebrochene rezidivierende depressiven Störung spreche auch die Freude des Exploranden und der fehlende Bedarf nach einer psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung, nachdem er im Jahr 2013 die Arbeitsstelle beim Kanton erhalten habe (Urk. 12/63/11-12). Auch die gegenwärtige psychische Dekompensation sei auf eine längere Unzufriedenheit am Arbeitsplatz zurückzuführen, welche zur zunehmenden Ausschöpfung der psychophysischen Ressourcen des Beschwerdeführers und Ausbruch einer mittelgradigen depressiven Episode geführt habe. Es könne von ganz intakten Familienverhältnissen, sogar sehr engen familiären Beziehungen und einer sehr stabilen Ehesituation ausgegangen werden. Damit seien aus dem Familienkreis keine psychosozialen Belastungsfaktoren festzustellen. Der Beschwerdeführer habe zwar über ein Morgentief und rasche Ermüdbarkeit berichtet. Gleichzeitig sei (gemäss seinen Angaben) aber auch von einer vollständig erhaltenen Tagesstruktur und regelmässigen Erholungsphasen auszugehen. Anlässlich der psychiatrischen Exploration vom 21. Oktober 2022 habe sich der Beschwerdeführer in psychopathologischer Hinsicht weitgehend unauffällig präsentiert, womit von einer weitgehenden Remission der depressiven Episode auszugehen sei. Beim Beschwerdeführer würden ferner seit der Kindheit bestehende akzentuierte ängstliche Persönlichkeitszüge vorliegen. Die jahrelange Arbeitsleistung und auch die gegenwärtigen sozialen Interaktionen sprächen aber dagegen, dass das Ausmass einer Persönlichkeitsstörung erreicht sei. Nach längerer 100%iger Arbeitsunfähigkeit sei Ende 2021 eine berufliche Eingliederung durchgeführt worden. Dabei sei es dem Beschwerdeführer gelungen, die Arbeitspräsenz bis auf 50 % zu steigern. Die anschliessend gescheiterte berufliche Eingliederung sei auf eine im Jahr 2021 immer noch vorhandene psychische Instabilität nach längerer depressiver Symptomatik und akzentuierte ängstliche Persönlichkeitszüge zurückzuführen. Der Beschwerdeführer sei gegenwärtig zu 20 % beim RAV angemeldet. Bei vollständig erhaltener Tagesstruktur und vollständig erhaltenen sozialen Fertigkeiten des Beschwerdeführers könne dessen berufliche Eingliederung weiterhin auf übliche Art über das zuständige RAV erfolgen (Urk. 12/63/11).
3.4.3 Dazu attestierte Dr. D.___ dem Beschwerdeführer für die Zeit ab dem 1. Januar 2022 eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit. Ab Oktober 2022 war der Beschwerdeführer gemäss Dr. D.___ wieder zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 12/63/13).
3.5 Dr. C.___ führte in seinem Bericht vom 4. Juni 2023 die folgenden psychiatrischen Diagnosen an (Urk. 12/76/3):
- Rezidivierende depressive Episode, gegenwärtig mittelgradige Ausprägung (ICD-10: F33.1)
- Ängstliche Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.6)
Dr. C.___ hielt weiter fest, dass seit dem negativen Bescheid der IV — es muss der Vorbescheid vom 5. Mai 2023 (Urk. 12/65) gemeint sein — beim Beschwerdeführer eine deutliche Zunahme von latenten Suizidgedanken (ohne Konkretisierung) feststellbar sei (Urk. 12/76/3). Zu dessen Gesundheitszustand seit Oktober 2022 führte Dr. C.___ sodann Folgendes aus: Abgesehen von den Suizidgedanken, welche vor allem in den letzten Wochen wieder aufgeflammt seien, könne festgehalten werden, dass der Zustand des Beschwerdeführers seit 2020 gleichbleibend schlecht sei. Dies zeige sich auch in den Berichten, welche er zu Händen der IV verfasst habe. Diese seien, was den Psychostatus betreffe, in den Jahren unverändert geblieben (Urk. 12/76/4).
Dr. C.___ befasste sich zudem mit dem Gutachten von Dr. D.___ vom
23. Dezember 2022 (Urk. 12/63). Dazu führte er zunächst aus, dass der Gutachter die psychometrische Beurteilung des Fremdratings Mini-ICF-APP zu optimistisch eingestuft habe. Er vermute, dass der Beschwerdeführer (bei der Untersuchung durch Dr. D.___) dissimuliert habe, da er gerne als angepasst und freundlich erscheinen möchte und nicht auffallen oder stören und jammern möchte, und daher den Gutachter wohl etwas getäuscht habe (Urk. 12/76/5). Der behandelnde Psychiater hielt weiter fest, dass Dr. D.___ auf die früher anerkannte Meinung, dass Persönlichkeitsstörungen ausschliesslich auftreten würden, wenn eine frühe, tiefgreifende Störung vorliege und die Störung im frühen Erwachsenenalter ausbreche, abgestellt habe (Urk. 12/76/5). Diese Meinung sei mittlerweile überholt. Man gehe nunmehr davon aus, dass die Persönlichkeitsentwicklung ein lebenslanger Prozess sei und unter andauernder Belastung schwere Persönlichkeitsstörungen auch zu einem späteren Zeitpunkt als dem des frühen Erwachsenenalters auftreten könnten. Gemäss der Publikation von Peter Fiedler aus dem Jahr 2000 sei eine Persönlichkeitsstörung zu diagnostizieren, wenn sie durchgängig sei, eine hohe Inflexibilität in Bezug auf Fühlen, Denken, Verhalten und Wahrnehmung vorliege und mit wesentlichen Beeinträchtigungen des täglichen Lebens einhergehen. Es müsse ein hohes Leiden vorliegen, welches zu gravierenden subjektiven Beschwerden führe. Die Unterscheidung zwischen Persönlichkeitsstil und Persönlichkeitsstörung sei eine Frage der Dimensionalität. Es werde zwischen leichten, mittelgradigen und schweren Ausprägungen unterschieden. Die vom ICD-11 vorgegebenen Voraussetzungen für eine mittelgradige Ausprägung (mehrere Domains betroffen, soziale Rollen spürbar beeinträchtigt, Arbeitsbeziehungen seien zerrüttet, Schaden für Selbst) seien im vorliegenden Fall erfüllt. Im ICD-11 würden somit verschiedene Trait-Domains unterschieden. Die im vorliegenden Fall vorhandene Trait Domain «negative Affektivität» beinhalte viele belastende Emotionen wie innere Leere, Angst, Ärger, Schuld, Irritabilität, Verletzlichkeit, Depressivität, Kränkbarkeit und hohe Empfindsamkeit. Die Trait-Domain «negative Affektivität» mit Leitsymptom «Angst» mit sekundär beobachteter Hilflosigkeitsdepression sei vorliegend klar vorhanden und habe sich leider auch durch die intensiven Therapiebemühungen nicht wesentlich verbessert (Urk. 12/76/6).
Abschliessend hielt Dr. C.___ fest, dass der Beschwerdeführer auch ab Oktober 2022 (und bis dato) zu 80 % arbeitsunfähig gewesen sei (Urk. 12/76/7).
3.6 Die Ärztinnen und Psychologinnen der Klinik G.___ nannten im Austrittsbericht vom 17. Oktober 2023 zur stationären Behandlung vom 14. August bis 23. September 2023 die folgenden psychiatrischen Diagnosen (Urk. 12/84/1):
- Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1)
- Ängstliche (vermeidende) Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.6)
Zudem wurde dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die Zeitperiode vom 14. August bis 23. September 2023 attestiert. Dazu wurde festgehalten, dass aufgrund des bisherigen Behandlungsverlaufs von einer ungünstigen Prognose hinsichtlich einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit auszugehen sei. Der Beschwerdeführer habe klare Defizite auf Funktionsebene gezeigt. Er komme schnell unter Druck, wenn Anforderungen an ihn gestellt würden, was sich dann schliesslich in einer kognitiven Blockade und Handlungsunfähigkeit bemerkbar mache. Dies habe sich auch wiederholt in den psychotherapeutischen Gesprächen gezeigt. Vor dem Hintergrund einer ausgeprägten ängstlich-vermeidenden Persönlichkeitsstörung, rezidivierenden depressiven Episoden sowie nicht ausreichendem Behandlungserfolg, sei eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit in der kommenden Zeit als unwahrscheinlich einzuschätzen (Urk. 12/84/4).
4.
4.1 Es ist unbestritten, dass die psychische Erkrankung des Beschwerdeführers eindeutig im Vordergrund steht. Der Beschwerdeführer gibt aber zu bedenken, dass auch somatische Gesundheitsstörungen bestünden. Nach seiner Meinung haben diese Gesundheitsstörungen ebenfalls Auswirkungen auf seine Arbeitsfähigkeit, was die Beschwerdegegnerin zu Unrecht nicht beachtetet habe (E. 1.3). Hierbei kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden, ist doch dem Bericht des Internisten Dr. F.___ vom 9. Juni 2023 (Urk. 12/76/1-2) zu entnehmen, dass in somatischer Hinsicht (Urk. 12/76/2) aktuell einzig aufgrund der Beschwerden an der (linken, vgl. Urk. 12/76/1-2) Hand «eine leicht eingeschränkte Arbeitsfähigkeit [bestehe], welche sich jedoch nicht in einer Pensumsreduktion äussern würde[,] sondern sich eher an einer reduzierten Arbeitsgeschwindigkeit zeigen würde». Dr. F.___ hielt weiter fest, er erachte die psychische Gesundheitsstörung als das Hauptproblem des Beschwerdeführers. Von der somatischen Seite her bestehe keine langfristige Einschränkung (Urk. 12/76/1-2). Angesichts dieser Ausführungen des Hausarztes des Beschwerdeführers waren und sind keine weitere Abklärungen zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in somatischer Hinsicht nötig. Gestützt auf diese Angaben kann eine langandauernde Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in somatischer Hinsicht vielmehr zweifelsfrei verneint werden.
4.2
4.2.1 Zur Abklärung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in psychischer
Hinsicht holte die Beschwerdegegnerin das Gutachten von Dr. D.___ vom 23. Dezember 2022 (Urk. 12/63) ein. Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, dass diese Expertise im Zeitpunkt des — für die Bestimmung des relevanten Sachverhalts masseblichen (BGE 130 V 138 E. 2.1, BGE 121 V 366
E. 1b) — Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 29. Dezember 2023 (Urk. 2) bereits überholt gewesen sei. In diesem Zusammenhang verweist er auf seine stationäre Behandlung in der Klinik G.___ vom 14. August bis 23. September 2023 (E. 3.6; E. 1.3). In der Klinik hat der Beschwerdeführer angegeben, dass die negative Rückmeldung im Mai 2023 in Bezug auf eine IV-Rente — das heisst der Vorbescheid vom 5. Mai 2023 (Urk. 12/65) — der Anlass für die Anmeldung in der Klinik G.___ gewesen sei. Seither sei es zu einer Verschlechterung seines psychischen Zustandes gekommen mit verstärkten Existenzängsten, starkem Grübeln, Niedergeschlagenheit, Antriebsstörungen sowie innerlicher Unruhe und Durchschlafstörungen. Er habe schon immer unter Insuffizienzgefühlen und darunter, in zwischenmenschlichen Situationen seine eigenen Aussagen zu hinterfragen, gelitten. Hier stecke eine Angst dahinter, etwas Falsches zu sagen und infolgedessen abgelehnt zu werden. Dies habe auch während des Aufbauprogramms der IV dazu geführt, dass er stark unter Druck geraten und der Integrationsversuch deshalb gescheitert sei (Urk. 12/84/3). Dem Austrittsbericht der Klinik G.___ vom 17. Oktober 2023 ist weiter zu entnehmen, dass der Fokus der Behandlung auf der Depressionsbehandlung mit dem Ziel eines Aufbaus von Aktivitäten, der Förderung von positiven Aktivitäten sowie dem Umgang mit Gedankenkreisen gelegen habe (Urk. 12/84/3). Dazu ist zu sagen, dass gemäss
der fachlichen Beurteilung der RAD-Psychiaterin vom 24. November 2023 dem Austrittsbericht der Klinik G.___ vom 17. Oktober 2023 keine neuen,
bislang unberücksichtigten medizinischen Tatsachen zu entnehmen sind (Urk. 12/87/3-4). Der Beschwerdeführer macht im vorliegenden Verfahren geltend, dass die stationäre Behandlung in der Klinik G.___ aufgrund erheblicher psychischer Beschwerden beziehungsweise zunehmender Suizidgedanken nötig geworden sei (E. 1.3). In der Klinik G.___ angekommen, verneinte der Beschwerdeführer bei der Erhebung des Psychostatus bei Eintritt jedoch suizidale Gedankten klar und er distanzierte sich klar und eindeutig von akuter Suizidalität (Urk. 12/84/2). Zudem war er während des gesamten Aufenthalts von suizidalen Gedanken und Handlungsabsichten klar und eindeutig distanziert (Urk. 12/84/2). Die Vorbringen des Beschwerdeführers finden im Austrittsbericht der Klinik G.___ vom 17. Oktober 2023 somit keine Stütze. Es ist ihm auch mit diesen Vorbringen nicht gelungen, Zweifel an der Beurteilung der RAD-Ärztin vom 24. November 2023 (Urk. 12/87/3-4) zu begründen. Es lässt sich somit ebenso wenig sagen, dass das Gutachten von Dr. D.___ vom 23. Dezember 2022 (Urk. 12/63) im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 29. Dezember 2023 (Urk. 2) bereits überholt gewesen sei.
4.2.2 Wie festgehalten (E. 2.4.1) ist für die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose erforderlich. Hier setzt die weitere Kritik des Beschwerdeführers am Gutachten von Dr. D.___ vom 23. Dezember 2022 (Urk. 12/63) an. Er bringt unter Hinweis auf die Ausführungen seines behandelnden Psychiaters im Bericht vom 4. Juni 2023 (E. 3.5) vor, dass der Gutachter das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung unter Berücksichtigung einer veralteten Lehrmeinung verneint habe (E. 1.3). Es ist unbestrittenen, dass ein Gutachter oder eine Gutachterin sich an den aktuell gültigen diagnostischen Leitlinien zu orientieren hat. Nichts anderes ergibt sich aus Ziffer 6.3 der nach wie vor gültigen (vgl. www.swiss-insurance-medicine.ch, besucht am 10. Dezember 2024) Qualitätsleitlinien für versicherungspsychiatrische Gutachten der Schweizerischen Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie SGPP aus dem Jahr 2016, wonach die von der psychiatrischen Gutachterin beziehungsweise vom psychiatrischen Gutachter hergeleiteten Diagnose den Kriterien der aktuellen ICD (International Classification of Diseases bzw. internationale Klassifikation von Krankheiten) oder des aktuellen DSM (Diagnostic and Statistical Manual of Mental Disorders bzw. diagnostischer und statistischer Leitfaden psychischer Störungen) gegenüberzustellen und zu prüfen ist, welche der Kriterien aufgrund der Befunde erfüllt sind. Im besagten Bericht vom 4. Juni 2023 nahm Dr. C.___ Bezug auf die ICD-11 (E. 3.5). Hierzu ist festzuhalten, dass der Bundesrat aufgrund einer am 28. September 2023 im Nationalrat eingereichten Interpellation am 15. November 2023 ausführte, dass der Einführungszeitpunkt der seit dem 1. Januar 2022 in Kraft stehenden ICD-11 für die Kodierung der Mortalität und Morbidität in das schweizerische Gesundheitswesen noch nicht bekannt sei. Das Bundesamt für Statistik habe ein externes Mandat bezüglich der Einführung der ICD-11 und deren Auswirkungen auf die nationalen Anwendungszwecke vergeben. Die Resultate des Mandates und die daraus zu ziehenden Schlussfolgerungen würden im Sommer 2024 erwartet (www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/ suche-curia-viste/geschaeft?Affairid=20234184, besucht am 9. Dezember 2024). Im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 29. Dezember 2023 (Urk. 2) war die Einführung der ICD-11 in der Schweiz somit noch nicht absehbar. Aus dem hiervor Ausgeführten folgt weiter, dass im Zeitpunkt der Fertigstellung des Gutachtens von Dr. D.___ vom 23. Dezember 2022 (Urk. 12/63) für die lege-artis-Erstellung einer Expertise die ICD-10 zu berücksichtigten war. Laut diesen diagnostischen Leitlinien beginnen Persönlichkeitsstörungen immer in der Kindheit oder Jugend und manifestieren sich auf Dauer im Erwachsenenalter. Des Weiteren ist unter anderem vorausgesetzt, dass das auffällige Verhaltensmuster andauernd und gleichförmig und nicht auf Episoden psychischer Krankheiten begrenzt ist. Das auffällige Verhaltensmuster muss zudem tiefgreifend und in vielen persönlichen und sozialen Situationen eindeutig unpassend sein (vgl. Dilling/Mombour/Schmidt, Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F] Klinisch-diagnostische Leitlinien, 10., überarbeitete Auflage, Bern 2015, S. 276-277). Dr. D.___ hat mit einer ausführlichen Begründung schlüssig und überzeugend dargelegt, weshalb beim Beschwerdeführer keine Persönlichkeitsstörung vorliegt (E. 3.4.2). Ins Gewicht fällt zudem, dass auch der Vorgutachter, Dr. Z.___, mit seiner Expertise vom 21. Juli 2020 mit einer ebenfalls schlüssigen Begründung das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung verneint hat (E. 3.2.2). Gleiches kann zu den Ausführungen von Dr. C.___ im Bericht vom 4. Juni 2023 (E. 3.5) nicht gesagt werden. Dr. C.___ befasst sich mit Kriterien, welche er gemäss seinen Angaben der ICD-11 entnommen habe, und stellt die Diagnose einer ängstlich (vermeidenden) Persönlichkeitsstörung gemäss ICD-10 (ICD-10: F60.6, E. 3.5). Diese widersprüchlichen Ausführungen des behandelnden Psychiaters vermögen keine Zweifel an den in sich stimmigen Begründungen der beiden Gutachter, die unabhängig voneinander jeweils das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung ausgeschlossen haben (E. 3.2.2, E. 3.4.2), zu begründen. Aus demselben Grund ist es folglich auch nicht zu beanstanden, dass die RAD-Ärztin sich nicht im Einzelnen mit diesen Ausführungen von Dr. C.___ zum Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung auseinandergesetzt hat. Damit geht diese Kritik des Beschwerdeführers (E. 1.3) ebenfalls fehl. Dass die RAD-Ärztin den Verlaufsbericht von Dr. C.___ vom 4. Juni 2023 (E. 3.5) geprüft hat (Urk. 12/87/2-3), wird vom Beschwerdeführer zu Recht nicht in Abrede gestellt. Dass deren fachliche, auf versicherungsmedizinischen Überlegungen beruhende Beurteilung anders ausgefallen ist, als die eigene subjektive Einschätzung des Beschwerdeführers (E. 1.3), begründet sodann ebenfalls keine Zweifel an der Beurteilung der RAD-Ärztin. Wie festgehalten, vermutete Dr. C.___ zudem, dass der Beschwerdeführer bei der Untersuchung durch Dr. D.___ dissimuliert habe (E. 3.5). Mangels konkreter Anhaltpunkte in den Akten ist aber nicht anzunehmen, dass der sich psychiatrische Gutachter vom Beschwerdeführer hat täuschen lassen, zumal ihm die IV-Akten, in denen namentlich Beobachtungen zum Verhalten des Beschwerdeführers (z.B. im Gutachten von Dr. Z.___ vom 21. Juli 2020, Urk. 12/14/20) oder die im Verlaufsbericht von Dr. C.___ vom 12. Januar 2022 wiedergegebenen Angaben zur aktuellen medizinischen Symptomatik (Urk. 12/48/3) enthalten sind, zur Verfügung gestanden haben.
4.2.3 Schliesslich dringt der Beschwerdeführer auch mit seinem Vorbringen, wonach der Gutachter und die RAD-Ärztin die funktionellen Anforderungen seines bisherigen Berufs als Rechnungssekretär Finanzen nicht verstanden hätten, ansonsten sie ihm eine Arbeitsunfähigkeit hätten attestieren müssen (E. 1.3), nicht durch. Die genannten Fachpersonen konnten für ihre Beurteilungen auf die IV-Akten zurückgreifen, in denen anderem der Arbeitgeberbericht vom 26. Januar 2022 (Urk. 12/50) mit einem detaillierten Tätigkeitsprofil (Urk. 12/50/3) zu finden ist. Diesbezüglich gilt ebenso, dass die eigene Einschätzung des Beschwerdeführers für sich allein die fachärztliche Beurteilung nicht in Zweifel zu ziehen vermag. Richtig ist zwar, dass auch die behandelnden Fachpersonen die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers tiefer als der Gutachter und die RAD-Ärztin beurteilt haben (E. 3.3, E. 3.5-3.6). Es ist aber bereits ausgeführt worden, weshalb diesen Beurteilungen nicht gefolgt werden kann (E. 4.2.1-4.2.2). Es ist zudem zu berücksichtigen, dass die behandelnden Ärztinnen und Ärzte erfahrungsgemäss im Zweifel eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (E. 2.6.5).
4.2.4 Die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermögen somit insgesamt keine Zweifel am Gutachten von Dr. D.___ vom 23. Dezember 2022 (Urk. 12/63) zu begründen. Diese Expertise beruht auf umfassenden fachärztlichen Untersuchungen und wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) verfasst (Urk. 6/63/5-6). Der Gutachter hat detaillierte Befunde und hieraus begründete Diagnosen erhoben, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Zudem hat er die medizinischen Zustände und Zusammenhänge schlüssig dargelegt und ihre Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet. Mithin erfüllt das Gutachten von Dr. D.___ vom 23. Dezember 2022 (Urk. 12/63) die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vgl. E. 2.6.1), weshalb darauf abgestellt werden kann.
4.2.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gemäss dem beweiskräftigen Gutachten von Dr. D.___ vom 23. Dezember 2022 (Urk. 12/63) in seinem bisherigen Beruf als Rechnungssekretär Finanzen ab Oktober 2022 wieder zu 100 % arbeitsfähig war (E. 3.4.2). Die Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte vermögen keinen Zweifel an dieser Beurteilung zu begründen, insbesondere ist eine seitherige Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers gestützt auf die ebenfalls überzeugenden RAD-Stellungnahmen vom 1. September 2023 und 24. November 2023 (Urk. 12/87/2-4) zu verneinen. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf das von ihr eingeholte Gutachten und die Stellungnahmen ihres RAD abgestellt hat.
5. Es ist weiter zu berücksichtigen, dass eine gesundheitliche Beeinträchtigung nur dann Anspruch auf Leistungen der IV gibt, wenn sie eine voraussichtlich längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit zur Folge hat (vgl. Randziffer 1111 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über Invalidität in der Invalidenversicherung [KSIR]). Dies war beim Beschwerdeführer nicht der Fall. Gemäss den überzeugenden Ausführungen von Dr. D.___ (E. 3.4.2) und Dr. E.___ (Urk. 12/64/5-6, Urk. 12/87/2-4) lag beim Beschwerdeführer eine mittelgradige depressive Episode vor, die im Zeitpunkt der Untersuchung durch Dr. D.___ (E. 3.4.2) weitestgehend remittiert war.
Es gibt daher zu keinen Beanstandungen Anlass, dass die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente verneint hat.
6. Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.
7. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das vorliegende Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Mark A. Glavas
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstHübscher