Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2024.00072
II. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiber Brühwiler
Urteil vom 30. Juni 2025
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Corinne Schoch
Ankerstrasse 24, Postfach 8056, 8036 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1969, war seit dem 1. Februar 2010 als Eisenleger bei der Y.___ AG tätig, als er sich am 11. November 2017 beim Treppensteigen an der rechten Hand verletzte (Urk. 10/8/4). Die Suva richtete Taggeldleistungen aus und übernahm die Heilungskosten (vgl. Urk. 10/8/6). Die Leistungen wurden per 1. Juni 2019 rechtskräftig eingestellt (vgl. Schreiben vom 17. Mai 2019, Urk. 10/65/284-286) und mit Verfügung vom 5. Juni 2019 (Urk. 10/65/269-271) wurde ein Anspruch auf eine Invalidenrente und die Ausrichtung einer Integritätsentschädigung verneint. Aufgrund eines vom Arbeitgeber gemeldeten Rückfalls zum Unfallereignis vom 11. November 2017 richtete die Suva erneut Unfallleistungen aus, welche per 12. August 2020 (Taggeld) respektive per 31. Oktober 2020 (Heilungskosten) eingestellt wurden (vgl. Einspracheentscheid vom 22. Februar 2021, Urk. 10/65/32-44).
1.2 Der Versicherte meldete sich wegen der erlittenen Handverletzung am 11. Juli 2018 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 10/10), welche ihm nach durchgeführten Abklärungen mit rechtskräftiger Verfügung vom 24. April 2020 eine mit der Unfallversicherung koordinierte, befristete ganze Invalidenrente für den Zeitraum vom 1. Februar bis 30. Juni 2019 zusprach (Urk. 10/30 i.V.m. Urk. 10/33).
1.3 Am 30. November 2020 meldete sich der Versicherte aufgrund einer geltend gemachten Verschlechterung erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/40). Die IV-Stelle holte medizinische Berichte ein und stellte mit Vorbescheid vom 24. September 2021 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 10/68). Dagegen erhob der Versicherte am 20. Oktober 2021 Einwand und führte aus, dass er noch immer in intensiver Behandlung und nicht mehr in der Lage sei, die ihm noch anfangs 2020 zumutbaren Tätigkeiten auszuüben. Zu den kaum veränderten Beschwerden in der rechten Hand, die deren Einsatz faktisch verunmöglichten, seien in der Zwischenzeit auch zunehmende Nacken- und Schulterschmerzen hinzugekommen (Urk. 10/71 S. 1). Die IV-Stelle nahm Abklärungen der medizinischen Situation vor und veranlasste dabei bei der Z.___ eine polydisziplinäre Begutachtung. Das Gutachten wurde am 7. März 2023 erstattet (Urk. 10/119). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 10/122; Urk. 10/125; Urk. 10/129; Urk. 10/131) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 19. Dezember 2023 einen Anspruch auf IV-Leistungen (Urk. 10/137 = Urk. 2).
2.
2.1 Der Versicherte erhob unter Auflage weiterer Berichte (Urk. 3/3-8) am 1. Februar 2024 Beschwerde gegen die Verfügung vom 19. Dezember 2023 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben, und es sei zu bestätigen, dass er sowohl in bisheriger als auch in angepasster Tätigkeit nicht mehr erwerbsfähig sei, weshalb ihm eine ganze Rente zuzusprechen sei. In diesem Zusammenhang sei das Gutachten der Z.___ vom 3. März 2023 aus dem Recht zu weisen. Eventuell sei eine orthopädische Oberbegutachtung anzuordnen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1). In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bewilligung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2). Mit Eingabe vom 5. März 2024 (Urk. 6) reichte der Beschwerdeführer weitere medizinische Berichte (Urk. 7/1-2) ein.
Mit Beschwerdeantwort vom 11. März 2024 (Urk. 9) verzichtete die IV-Stelle auf eine Vernehmlassung und beantragte die Beschwerdeabweisung, was dem Beschwerdeführer am 20. März 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 15).
2.2 Der Beschwerdeführer reichte am 18. März (Urk. 12), 23. April (Datum Poststempel, Urk. 16), 28. Mai (Datum Poststempel, Urk. 19), 28. Juni (Datum Poststempel, Urk. 24) und 15. August 2024 (Datum Poststempel, Urk. 27) weitere medizinische Berichte ein (Urk. 13/1-2; Urk. 13; Urk. 17/1-7; Urk. 20/1-4; Urk. 25/1-2 und Urk. 28), welche der Beschwerdegegnerin jeweils zur Kenntnisnahme zugestellt wurden (Urk. 15; Urk. 18; Urk. 21; Urk. 26; Urk. 29).
Mit Eingaben vom 30. Mai 2024 (Urk. 22) liess die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers dem Gericht ihre Honorarnote zukommen (Urk. 23) und teilte am 7. November 2024 (Urk. 30) mit, dass der Beschwerdeführer aus Italien eine monatliche Invalidenrente erhält (Urk. 31).
Schliesslich liess der Beschwerdeführer dem Gericht am 17. Februar 2025 einen weiteren medizinischen Bericht (Urk. 34) zukommen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).
Auf Grund der im November 2020 anhängig gemachten (Neu-)Anmeldung bei der Invalidenversicherung könnten allfällige Leistungen frühestens ab Mai 2021 ausgerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). In dieser übergangsrechtlichen Konstellation ist die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesene Rechtslage massgebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.4 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).
1.5 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen).
1.6 Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4). Dabei braucht es sich nicht um eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu handeln. Ändert sich nach durchgeführter Rentenrevision als Ergebnis einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle deswegen das Revisionsergebnis gestützt auf Art. 74ter lit. f IVV auf dem Weg der blossen Mitteilung (Art. 51 ATSG), ist im darauffolgenden Revisionsverfahren zeitlich zu vergleichender Ausgangssachverhalt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil des Bundesgerichts 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2 unter Hinweis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 3.1.2).
1.7 Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2, je m.w.H.).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, dass seit dem letzten Entscheid vom 24. April 2020 beziehungsweise dem Vorbescheid vom 24. September 2021 keine gesundheitliche Verschlechterung vorliege. Hinsichtlich der Fingerverletzung könne der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Eisenleger nicht mehr arbeiten. In angepasster Tätigkeit sei aber die volle Arbeitsfähigkeit gegeben, wie bisher angenommen. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Beschwerden hätten nicht durch Befunde erklärt werden können und die angegebenen Einschränkungen stimmten nicht mit der angegebenen Alltagsgestaltung überein. Es bestünden weder gesundheitliche Einschränkungen, welche die Stellensuche erschwerten noch ein Anspruch auf IV-Leistungen (berufliche Eingliederungsmassnahmen und Invalidenrente). Die mit dem Einwand eingereichten Arztberichte würden nur bestätigen, dass die angestammte Tätigkeit wegen der Kniearthrose nicht mehr möglich sei. Indes sei eine angepasste Tätigkeit mit Belastungsprofil, welche auch die vorbestehende Fussproblematik berücksichtige, vollumfänglich möglich (S. 2).
2.2 Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer beschwerdeweise (Urk. 1) auf den Standpunkt, die Beschwerdegegnerin stütze sich zur Beurteilung der von ihm geltend gemachten Verschlechterung seines Gesundheitszustandes auf das 376 Seiten umfassende Z.___-Gutachten, welches – näher ausgeführt - weder formal noch materiell den rechtlichen Vorgaben Genüge zu tun vermöge (S. 3-12).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht den Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversicherung verneint hat.
In Bezug auf die Beurteilung einer Veränderung seit der rechtskräftigen Verfügung vom 24. April 2020 (Urk. 10/30 i. V. m. Urk. 10/33) interessiert hier angesichts der im November 2020 anhängig gemachten (Neu-)Anmeldung (Urk. 10/40) und dem frühestmöglichen Rentenbeginn ab Mai 2021 (Art. 29 Abs. 1 und Abs. 3 IVG) die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers insbesondere ab Mai 2020 (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG). Dabei bildet in diesem Verfahren der Erlass der angefochtenen Verfügung vom 19. Dezember 2023 (Urk. 2) rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis (vgl. BGE 143 V 409 E. 2.1, 134 V 392 E. 6).
3.
3.1 Vorliegend ist die Frage, ob eine revisionsbegründende Veränderung stattgefunden hat, durch die Gegenüberstellung eines vergangenen und des aktuellen Zustands zu beurteilen. Gegenstand des Beweises ist demnach das Vorhandensein einer entscheidungserheblichen Differenz in den den medizinischen Unterlagen zu entnehmenden Tatsachen. Die Feststellung des aktuellen gesundheitlichen Befunds und seiner funktionellen Auswirkungen ist zwar Ausgangspunkt der Beurteilung; sie erfolgt aber nicht unabhängig, sondern wird nur entscheidungserheblich, soweit sie tatsächlich einen Unterschied auf der Seinsebene zum früheren Zustand wiedergibt. Der Beweiswert eines zwecks Neuanmeldung verfassten Gutachtens hängt folglich wesentlich davon ab, ob es sich ausreichend auf das Beweisthema – erhebliche Änderung(en) des Sachverhalts – bezieht. Einer für sich allein betrachtet vollständigen, nachvollziehbaren und schlüssigen medizinischen Beurteilung, die im Hinblick auf eine erstmalige Beurteilung der Rentenberechtigung beweisend wäre, fehlt es daher in der Regel am rechtlich erforderlichen Beweiswert, wenn sich die (von einer früheren abweichende) ärztliche Einschätzung nicht hinreichend darüber ausspricht, inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustandes stattgefunden hat. Vorbehalten bleiben Sachlagen, in denen es evident ist, dass die gesundheitlichen Verhältnisse sich verändert haben (statt vieler Urteil des Bundesgerichts 9C_244/2017 vom 26. Oktober 2017 E. 4.2.1 mit Hinweisen).
3.2 Die letzte materiell-rechtliche Prüfung des Rentenanspruchs war mit Verfügung vom 24. April 2020 (Urk. 10/30 i.V.m. Urk. 10/33) gestützt auf die Suva-Akten und die Einschätzung des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) vom 10. Oktober 2019 erfolgt (vgl. Feststellungsblatt vom 20. Januar 2020; Urk. 10/24/4-5). Dr. med. A.___, Facharzt für Orthopädie und Traumatologie, RAD, hatte die folgenden Diagnosen mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit als Eisenleger gestellt: Mässige Bewegungseinschränkung des Ringfingers (proximale Interphalangealgelenk [PIP] und distale Interphalangealgelenk [DIP]) rechts bei Status nach Metacarpale IV-Spiralfraktur rechts, Luxation des Ringfingers im PIPO- und DIP-Gelenk mit knöchernem Ausriss der palmaren Platte und Plattenosteosynthese der Mittelhandknochen IV-Fraktur rechts (Operation vom 21. November 2017) und Osteosynthesematerial-Entfernung (OSME; Operation vom 11. Dezember 2018). Der RAD-Arzt schloss auf eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Eisenleger und auf eine temporäre vollständige Arbeitsunfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit vom 11. November 2017 bis 24. März 2019 und hernach auf eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne Einschränkung für die linke obere Extremität und ohne wiederholtes kräftiges Zupacken mit der rechten Hand (Gewichtslimite beidseitig 20 kg, rechts 10 kg), und mit der Feststellung, dass keine unfallfremden Faktoren vorlägen (Urk. 10/24/4-5).
Diese medizinischen Feststellungen bilden die Vergleichsbasis zur Beurteilung der Frage, ob bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 19. Dezember 2023 (Urk. 2) eine anspruchsrelevante Veränderung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG eingetreten ist.
3.3
3.3.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich zunächst, das heisst hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers bis zum ersten Vorbescheid vom 24. September 2021 (Urk. 10/68), auf die Einschätzung der Suva Kreisärztin Dr. med. B.___ vom 27. Oktober 2020 (Urk. 10/65/129-135) und den Arztbericht von Dr. med. C.___, Facharzt für Rheumatologie, vom 3. Februar 2021 (Urk. 10/69/12-14).
Kreisärztin Dr. B.___, Fachärztin für Chirurgie, nannte gestützt auf die Akten, die Angaben des Beschwerdeführers und ihrer Befunde als Diagnosen Restbeschwerden bei Status nach Metakarpale IV mehrfragmentär Spiralfraktur rechts und Luxation im DIP- und PIP-Gelenk sowie einen Status nach Plattenosteosynthese vom 21. November 2017 und Metallentfernung vom 11. Dezember 2018 (S. 6) und stellte verglichen mit den erhobenen klinischen Befunden der letzten kreisärztlichen Untersuchung vom November 2018 bezüglich Beweglichkeit und Kraft keine Veränderung fest. Auch unter Belastung komme es gemäss Kreisärztin zu keiner Veränderung des Hautkolorits, throphische Störungen lägen nicht vor. Entsprechend den vorliegenden radiologischen Bildern zeige sich eine regelrechte Artikulation in den Fingergelenken ohne Arthrosezeichen. Insgesamt liege damit weiterhin ein stationärer Zustand, wie bereits im November 2018 dokumentiert, vor. Die derzeit beklagten belastungsabhängigen Beschwerden im Bereich der rechten Hand seien eindeutig auf die manuelle schwere Tätigkeit, welche der Kläger als Eisenleger ausführe, zurückzuführen (S. 6). Mit Bericht vom 3. Februar 2021 (Urk. 10/69/12-14) beschrieb Dr. C.___ eine retraktile Kapsulose der Mittel- und Endgelenke der Finger und empfahl neuerliche Infiltrationen sowie eine manuelle Mobilisation von Hals- und Brustwirbelsäule (S. 2).
3.3.2 In Bezug auf den weiteren Verlauf und die danach eingegangenen medizinischen Akten (Urk. 10/69; Urk. 10/82-83; Urk. 10/85-87) holte die Beschwerdegegnerin ein polydisziplinäres Gutachten bei der Z.___ (Urk. 10/119) sowie eine Einschätzung ihres RAD (Urk. 10/121/5-7) ein, worauf sie bei ihrem Entscheid letztlich abstellte (Urk. 2 S. 2; Urk. 10/121). Namentlich die Beurteilungen der Ärzte des Instituts für Interventionelle Schmerzmedizin (vgl. Urk. 10/69) vermochten keine wesentlichen Veränderungen in der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auszuweisen (vgl. hierzu Vorbescheid vom 24. September 2021, Urk. 10/70). In einem weiteren Bericht von Dr. C.___ diagnostizierte dieser mit Bericht vom 9. Dezember 2021 ein nozizeptiv neuropathisches Schmerzsyndrom Hand rechts mit Differentialdiagnose Komplexes regionales Schmerzsyndrom (CRPS) 1 mit partieller Remission bei Status nach traumatischer Fraktur Os matacarpale Dig 4 rechts (2017 mit Plattenosteosynthese versorgt; Entfernung Osteosynthesematerial 2018) sowie persistierende Bewegungseinschränkung Fingermittel und Endgelenke Dig 3-5 rechts. Er erachtete den Beschwerdeführer seit November 2017 als vollständig arbeitsunfähig sowohl in angestammter als auch in einer angepassten Tätigkeit. Neu kam eine psychiatrische Untersuchung durch Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, hinzu, welcher in seinem Bericht vom 12. Dezember 2021 (Urk. 10/87) eine depressive Episode mittleren, intermittierend auch schweren Grades, eine chronische Schmerzstörung, eine Anpassungsstörung sowie eine Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung (ADHS) als vorbestehende und bislang nicht erfasste Störung diagnostizierte (S. 3).
3.4 Bei der Würdigung von durch die Z.___ erstellten Gutachten ist rechtsprechungsgemäss dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Invalidenversicherung, wie der Beschwerdeführer zu Recht vorbringt, gestützt auf die am 4. Oktober 2023 veröffentlichte Empfehlung der EKQMB die Vergabe von bi- und polydisziplinären Expertisen an diese Gutachterstelle beendet hat. In der Übergangssituation, in der bereits eingeholte Gutachten der Z.___ zu würdigen sind, rechtfertigt es sich daher, an die Beweiswürdigung strengere Anforderungen zu stellen. Es genügen in solchen Fällen mithin - wie bei versicherungsinternen medizinischen Entscheidungsgrundlagen - bereits relativ geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen, um eine neue Begutachtung anzuordnen beziehungsweise ein Gerichtsgutachten einzuholen (Urteil des Bundesgerichts 8C_122/2023 vom 26. Februar 2024 E. 2.3 mit Hinweisen). Dies führt entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers jedoch nicht dazu, dass die Vorinstanz grundsätzlich nicht auf das bereits eingeholte Z.___-Gutachten vom 3. März 2023 hätte abstellen dürfen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_808/2023 vom 4. Oktober 2024 E. 6.1.1 mit Hinweisen).
Es genügen in Bezug auf das Z.___-Gutachten vom 3. März 2023 (Urk. 10/119/3-376) somit jedenfalls bereits relativ geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der gutachterlichen Feststellungen, damit die Anordnung einer neuen Begutachtung angezeigt ist.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer spricht dem Gutachten der Z.___ vom 3. März 2023 grundsätzlich die Beweistauglichkeit ab.
4.2
4.2.1 Zunächst ist einzugehen auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachten formalen Mängel des Z.___-Gutachtens. Laut dem Beschwerdeführer enthielten die insgesamt 376 Seiten stetig wiederholende, umfangreiche Textstellen betreffend rechtliche Vorgaben, was das Gutachten sehr unübersichtlich mache. Ferner seien in der entscheidenden Konsensbeurteilung Zitate aus diversen, zum Teil auch älteren Arztberichten ohne Absatz und ohne präzise Kennzeichnung wiedergegeben worden und damit verwirrend (Urk. 1 S. 3 f.).
4.2.2 Die Erteilung des Gutachtensauftrags an die Z.___ ist für den Zeitpunkt der Vergabe grundsätzlich nicht zu beanstanden. Sie erfolgte im korrekten Verfahren nach dem Zufallsprinzip über die Plattform SuisseMED@P, und es wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, Einwände gegen die vorgesehenen Experten zu erheben. Zwar haben die Experten das Z.___-Gutachten nicht eigenhändig unterschrieben. Dieses enthält jedoch auf S. 21 den Vermerk, die elektronischen Unterschriften seien Bestandteil der integrierten Lösung «secure2go», bei der jede Unterschrift ausschliesslich seinen Unterzeichner identifiziere und ihm zugeordnet werden könne, womit diese elektronischen Unterschriften der Verwertbarkeit des Gutachtens rechtsprechungsgemäss grundsätzlich nicht entgegensteht, was für «secure2go» bereits bestätigt wurde (SVR 2019 IV Nr. 11 S. 32, Urteil des Bundesgerichts 9C_424/2018 vom 18. Oktober 2018 E. 3.3). Dieser Aspekt blieb auch beschwerdeweise unbestritten.
4.2.3 Festzustellen ist des Weiteren, dass die Gutachter jeweils in ihren Teilgutachten gleichlautend aus- und anführten
- bezüglich des Anlasses und Umstände der Begutachtung, (Urk. 10/119/35-36; Urk. 10/119/73-74; Urk. 10/119/112-113; Urk. 10/119/171-172; Urk. 10/119/207-208)
- der Auflistung der Arbeitsunfähigkeit (Urk. 10/119/36; Urk. 10/119/74; Urk. 10/119/113; Urk. 10/119/172; Urk. 10/119/208)
- bezüglich des medizinischen Sachverhalts (Urk. 10/119/37; Urk. 10/119/75; Urk. 10/119/114; Urk. 10/119/173; Urk. 10/119/209)
- hinsichtlich der Fragestellung und des Anforderungsprofils der bisherigen Tätigkeit (Urk. 10/119/37-38; Urk. 10/119/75-76; Urk. 10/119/114-115; Urk. 10/119/173-174; Urk. 10/119/209-210)
- des Aktenauszuges (Urk. 10/119/39; Urk. 10/119/77; Urk. 10/119/116; Urk. 10/119/175; Urk. 10/119/211)
- der Befragung (Urk. 10/119/40; Urk. 10/119/78; Urk. 10/119/117; Urk. 10/119/176; Urk. 10/119/212)
- und des Fragebogens zur Begutachtung (Urk. 10/119/41-61; Urk. 10/119/79-98; Urk. 10/119/118-138; Urk. 10/119/177-187; Urk. 10/119/213-233).
Auch wenn sich das Gutachten – wie dargelegt – durch stetige Wiederholungen den Lesefluss und die Erfassung erschwert, heisst dies noch nicht, dass es dadurch von vorneherein nicht als Beweismittel taugt. Die strengeren Anforderungen an die Beweiswürdigung entbinden den Beschwerdeführer nicht von seiner Pflicht, allfällige Mängel des Z.___-Gutachtens aufzuzeigen.
4.3 Gemäss dem Z.___-Gutachten vom 3. März 2023 wurde der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 22. Oktober bis 17. Dezember 2022 internistisch, neurologisch, orthopädisch, psychiatrisch und neuropsychologisch untersucht (vgl. Urk. 10/119/3). In der gutachterlichen Konsensbeurteilung wurden die folgenden Diagnosen festgehalten (Urk. 10/119/17):
- Nikotinkonsum
- bildmorphologische geringe degenerative Veränderungen beider Hände bei Status nach ausgeheilter Spiralfraktur metacarpale IV rechts
- Gonarthrose rechts, ohne namhafte Funktionseinschränkung
- bildmorphologische bilateral geringe degenerative Veränderungen beider Hüften, mit geringer Funktionseinschränkung links
- fixierte BWS-Kyphose
- aktenkundig Status nach depressiver Episode
Gemäss den Gutachtern zeigten die hiesigen Befunde keine konsistente erhebliche somatische Beeinträchtigung und keine erhebliche psychische Störung, zumindest erscheine eine angepasste Tätigkeit als uneingeschränkt leistbar. Die Plausibilitätsprüfung ergebe keinen wirksamen Spiegel des als täglich benötigten angegebenen Opioids, was die Angaben zur Schmerzbeeinträchtigung bezweifeln lasse. Zudem sei die neuropsychologische Symptomvalidierung auffällig (verfälschendes Antwortverhalten). Die nicht signifikant seitendifferente Muskelbemantelung der Arme widerspreche der anamnestisch reklamierten Gebrauchsstörung des rechten Arms beziehungsweise der rechten Hand (fehlende Zeichen einer Inaktivitätshypotrophie). Es lägen somit deutliche Inkonsistenzen vor. Eine namhafte Einschränkung der Alltagskompetenz lasse sich anhand der hiesigen Befunde mithin nicht attestieren. Die vorangehende anderslautende aktenkundige psychiatrische Bewertung lasse sich nicht mehr fortschreiben, da die objektiven klinischen Befunde keine erhebliche Limitation auswiesen.
Die Gutachter führten aus, dass gestützt auf die orthopädischen Befunde, welche eine körperlich überwiegend schwere Arbeit nicht zuliessen, seit 2017 keine Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Eisenleger bestehe (Urk. 10/119/18 Ziff. 4.6). In angepassten, das heisst körperlich leichten, wechselbelastend oder überwiegend sitzend ausgeübten Tätigkeiten bestehe hingegen eine vollständige Arbeitsfähigkeit mit maximaler Präsenz von neun Stunden pro Tag, welche infolge des nun befundlosen psychiatrischen Zustandes seit Gutachtensdatum gelte (Urk. 10/119/16 f. Ziff. 4.7).
4.4 Damit ist zu beachten, dass das Z.___-Gutachten hinsichtlich der streitigen Belange umfassend ist, mithin auf Untersuchungen in den relevanten Fachgebieten Innere Medizin, Orthopädie, Psychiatrie, Neurologie und Neuropsychologie (Urk. 10/119/4) beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist (Urk. 10/119/25 ff.) und eine Anamnese und Befunderhebung beinhaltet (vgl. vorstehende E. 1.7). Unter Berücksichtigung der inhaltlichen Einwände des Beschwerdeführers näher zu prüfen ist nachfolgend, ob das Gutachten in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind.
4.5 Der Beschwerdeführer beanstandete in materieller Hinsicht zunächst das allgemeinmedizinische Z.___-Teilgutachten von Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin (Urk. 1 S. 6-7). Diese Kritik ist aber nicht stichhaltig. Dr. E.___ legte überzeugend dar, dass sich im internistischen Fachgebiet aufgrund der Anamnese und der Befunderhebung keine Hinweise auf Erkrankungen, die eigenständige dauerhafte Einschränkungen der Belastbarkeit in der angestammten oder einer vergleichbaren Tätigkeit bedingten, ergäben (Urk. 10/119/66 Ziff. 6.1). Darüber hinaus schloss der Gutachter aufgrund der Laboranalyse und den darin erhöhten Werten lediglich auf einen möglichen Entzündungsprozess (Urk. 10/119/65 Ziff. 6.1). Unbeachtlich sind die Ausführungen des Beschwerdeführers zur vorgeschlagenen Gewichtsreduktion. Der Gutachter stellte hier lediglich auf den Body Mass Index (BM) ab. Dabei gilt eine Person als übergewichtig (adipös), wenn der BMI, also der Quotient von Körpergewicht (kg) und Körperlänge im Quadrat (m2) grösser als 25 ist. Dabei kommt diesem (unteren) Grenzwert lediglich Richtwertcharakter zu, was sich auch darin zeigt, dass der Gutachter lediglich einen präadipösen Ernährungszustand erwähnte (Urk. 10/119/62 Ziff. 4.3.1). Ebenfalls für die internistische Beurteilung nicht von Belang ist die geltend gemachte geografische Unklarheit hinsichtlich der Reise nach Italien (Sizilien und nicht Sardinien; vgl. Urk. 1 S. 6 f. und Urk. 10/119/67 Ziff. 7.2). Falsch ist sodann der Vorwurf, dass er sich zwei Mal zwei Stunden täglich auf Spaziergänge begebe (Urk. 1 S. 7 oben), erwähnte der Gutachter lediglich zwei tägliche Spaziergänge von bis zu zwei Stunden Dauer (Urk. 10/119/67 Ziff. 7.1). Hinsichtlich der vorgebrachten Augenerkrankung ist anzumerken, dass diese im Fragebogen vom Beschwerdeführer nicht erwähnt wurde (Urk. 10/119/42). Schliesslich fallen die vom Beschwerdeführer zusätzlich angeführten Beschwerden (beispielsweise psychische und somatische Beeinträchtigungen; Urk. 1 S. 7) in andere medizinische Fachdisziplinen und waren damit von Dr. E.___ nicht zu beurteilen.
4.6 Weiter kritisiert der Beschwerdeführer, der Z.___-Gutachter Dr. med. F.___, Facharzt für Neurologie, habe in seinem Teilgutachten lediglich festgehalten, dass der Beschwerdeführer ein flüssiges Gangbild gezeigt habe, und es sei unter Sensibilität aufgeführt worden, dass eine rechts zirkulär begrenzte Minderung für Oberflächen- und Schmerzempfinden mit erloschener Spitz-/Stumpfdiskrimination ohne statische und dynamische Berührungsallodynie vorliege. Mit dem von den behandelnden Ärzten diagnostizierten nozizeptiv-neuropathischen Schmerzsyndrom mit sympathisch unterhaltener Schmerzkomponente an der rechten Hand mit Verdacht auf CRPS 1 mit partieller Remission bei Status nach traumatischer Fraktur habe sich der Gutachter nicht auseinandergesetzt (Urk. 1 S. 8). Dem ist entgegenzuhalten, dass Dr. F.___ den Beschwerdeführer umfassend untersucht und auch die Nervenleitgeschwindigkeiten gemessen hat, welche Messergebnisse im Normalbereich gelegen haben mit Ausnahme des Nervus medianus am Handgelenk beidseits, welche grenzwertig gewesen seien. Dieser Befund, so der Gutachter, vermöge aber die angegebenen Beschwerden nicht zu erklären, da vom Beschwerdeführer linksseitig keine Beschwerden angegeben worden seien. Es lägen insgesamt keine ausreichend belegten pathologischen Befunde auf dem neurologischen Fachgebiet vor (Urk. 10/119/102-105).
4.7 In Bezug auf die Teilbegutachtung durch den Z.___-Gutachter Dr. med. G.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie, vermag der Beschwerdeführer mit seinen Rügen (vgl. Urk. 1 S. 8 ff.) nicht durchzudringen. Dr. G.___ untersuchte den Beschwerdeführer persönlich und erhob anamnestisch die vom Beschwerdeführer geschilderten Beschwerden (vgl. Anamnesefragebogen, Urk. 10/119/129). Darin werden die vom Beschwerdeführer geschilderten Beeinträchtigungen sehr wohl genannt. Auch geht der Vorwurf der unsorgfältigen Begutachtung fehl, wonach der Gutachter hinsichtlich der Knieschmerzsymptomatik rechts eine bildgebende Untersuchung des linken Knies veranlasst habe (Urk. 1 S. 9). Zutreffend ist, dass Dr. G.___ eine Magnetresonanztomographie (MRI)-Bildgebung des linken Knies anfertigen liess, er aber auch die Bilder des rechten Knies herangezogen hat, welche bereits am 27. September 2022 erstellt worden sind (vgl. Urk. 10/119/372). Demnach hat er die Knieproblematik beidseits erfasst und abgeklärt. Als Befund erhob er geringe degenerative Veränderungen im Sinne einer Coxarthrose beidseits bei einem unauffälligen Befund im linken Kniegelenk. Er kam zu dem Schluss, dass die Aktendaten, die Anamnese, die Befunde und die hiesigen Zusatzuntersuchungen im Fachgebiet Orthopädie die Diagnosen einer Brustwirbelsäulen-(BWS-)Kyphose, einer Gonarthrose rechts, einer geringfügigen bilateralen Coxarthrose sowie bildmorphologischer degenerativer Veränderungen im Bereich der Hände begründeten. Eine orthopädisch-begründbare Beeinträchtigung der Selbständigkeit, Selbstversorgung und sozialen Aktivität lasse sich – aus seiner Sicht - aus den hiesigen Befunden nicht ableiten (Urk. 10/119/131). Darauf ist abzustellen. Daran vermag auch die beschwerdeweise gerügte fehlende Einholung von Auskünften beziehungsweise Rücksprachen mit den behandelnden Ärzten nichts zu ändern.
4.8 Der psychiatrische Z.___-Gutachter Dr. med. H.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, hat die Befundlage in Anlehnung an die Richtlinien der AMDP (Arbeitsgemeinschaft für Methodik und Dokumentation in der Psychiatrie; hierzu vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_384/2022 vom 9. November 2022 E. 6.3) und den Gesundheitszustand beziehungsweise die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers beurteilt. Dr. H.___ führte dabei aus, dass keine erheblichen Beeinträchtigungen zu beobachten seien, insbesondere Stimmung, Antrieb und affektive Schwingungsfähigkeit neben einem dysphorisch missmutig anmutenden Affekt nicht erheblich beeinträchtigt wirkten. Eine affektive Störung sei bei Fehlen der Achsenkriterien nicht ICD-10-konform zu diagnostizieren. Auch eine andere psychiatrische Erkrankung liege nicht vor: eine Angst- oder Zwangserkrankung, Persönlichkeitsstörung, Suchterkrankung oder Traumafolgestörung sei bei Fehlen der Diagnosekriterien nicht zu diagnostizieren. Ebenso liege keine somatoforme Schmerzstörung vor, da ein den berichteten Schmerzen zugrundeliegender erheblicher und unbewältigter, seelischer oder psychosozialer Konflikt anamnestisch nicht herauszuarbeiten sei, womit das definierende Diagnosekriterium fehle (Urk. 10/119/195). Ebenso ergäben sich anamnestisch im Rahmen der hiesigen Untersuchung keine Hinweise auf ein ADHS. Vor diesem Hintergrund sei eine erhebliche funktionelle Beeinträchtigung nicht mit der gebotenen Wahrscheinlichkeit zu belegen, zudem seien zumindest anteilig erhaltene Ressourcen in Form von familiärer und sozialer Einbindung, Alltagsselbständigkeit und Fähigkeit zur Selbstversorgung zu erkennen, die ebenfalls gegen die Annahme einer höhergradigen funktionellen Beeinträchtigung sprächen. Resultierend sei eine erhebliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit nicht zu bestätigen (Urk. 10/119/196).
Im Rahmen seiner nachvollziehbaren diagnostischen Überlegungen würdigte der psychiatrische Gutachter schliesslich auch die psychiatrischen Vorakten und gelangte zum überzeugend begründeten Schluss, dass eine invalidisierende psychiatrische Störung nicht mit der gebotenen Wahrscheinlichkeit ausgewiesen sei. Zwar habe Dr. D.___ im Dezember 2021 die Diagnose einer mittelgradigen, intermittierend auch schwergradigen, depressiven Episode, einer chronischen Schmerzstörung und einer Anpassungsstörung genannt, was aber im Rahmen der hiesigen gutachterlichen Untersuchung nicht mehr bestätigt werden könne (Urk. 10/119/196). Ausserdem machte er insbesondere auch auf die Diskrepanz zur geschilderten hohen Schmerzintensität und den im klinischen Eindruck nicht beobachteten Schmerzbeeinträchtigungen (kein Schonsitz, keine Schonhaltung, keine vegetativen oder affektiven Schmerzäusserungen) sowie auf die fehlende Nachweisbarkeit (Serumspiegel) der anamnestisch angegebenen Einnahme des Schmerzmittels Tramadol aufmerksam (Urk. 10/119/195 unten). Zudem ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer gemäss dem Bericht von Dr. D.___ vom Dezember 2021 (Urk. 10/87) zweimal monatlich in psychiatrischer Behandlung war und nun eigenen Angaben zufolge lediglich einmal monatlich ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Hilfe in Anspruch nimmt (Urk. 10/119/189). Dies spricht für eine gesundheitliche Verbesserung und gegen einen hohen Leidensdruck. Gemäss Dr. H.___ wäre bei Bedarf eine Intensivierung der Therapie möglich (Urk. 10/119/194).
Ferner ist zu beachten, dass die psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen kann. Sie eröffnet dem begutachtenden Psychiater daher praktisch immer einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte – wie hier – lege artis vorgegangen ist (Urteile des Bundesgerichts 8C_13/2023 vom 28. Juni 2023 E. 4.3; 8C_660/2022 vom 25. Mai 2023 E. 4.2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 145 V 361 E. 4.1.2). Auf die Rügen des Beschwerdeführers betreffend Anamneseschilderung (Umzug innerhalb Italiens; Urk. 1 S. 10 f.), welche eine Würdigung des Sachverhaltes darstellt, ist daher nicht weiter einzugehen.
Schliesslich ist in Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften ist auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). In diesem Sinne ist die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers durch den behandelnden Psychiater Dr. D.___ zu verstehen, welche vom Z.___-Gutachter zumindest im Begutachtungszeitpunkt (27. Oktober 2022, Urk. 10/119/3) nicht mehr geteilt werden konnte.
Es hat damit bei der Schlussfolgerung sein Bewenden, dass versicherungsmedizinisch keine psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erstellt ist.
4.9 Soweit der Beschwerdeführer die vom Fachpsychologen I.___ durchgeführte neuropsychologische Zusatzuntersuchung (Urk. 10/119/206-249) kritisiert, bleibt unklar, was er daraus für sich ableiten will. Die Ergebnisse dieser Untersuchung sind nicht entscheidend. Ausschlaggebend sind vielmehr die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_276/2016 vom 19. August 2016 E. 3.2 mit Hinweisen). Anzumerken bleibt, dass der klinische Befund keine Hinweise auf eine namhafte kognitive Funktionsstörung ergab und dass die testpsychologische Erhebung formal unterdurchschnittliche Leistungen im Bereich des visuellen Gedächtnisses, der intrinsischen sowie phasischen Alertness, der Verarbeitungsgeschwindigkeit, der fluiden Intelligenz sowie der kognitiven Flexibilität ergab. Ferner habe – so der Gutachter - die aktenkundige MRI-Untersuchung kein ausreichendes morphologisches Korrelat geboten (Urk. 10/119/243). Die Symptomvalidierung ergab gemäss Gutachter in Zusammenschau jedoch überwiegend wahrscheinlich einen deutlichen Hinweis auf ein nicht-authentisches Antwortverhalten (Urk. 10/119/206/242).
4.10 Zusammenfassend ist das Z.___-Gutachten für die vorliegenden Belange mangels konkreter Indizien, welche gegen dessen Zuverlässigkeit sprächen, beweistauglich, was auch aus der Beurteilung der RAD-Ärztin Dr. med. J.___, Fachärztin für Innere Medizin und Infektiologie, vom 24. März 2023 hervorgeht (Urk. 10/121/5-7). Demnach ist von einem stabilen Gesundheitszustand ausgehen. Unverändert besteht beim Beschwerdeführer seit 11. November 2017 eine andauernde vollständige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Eisenleger und eine vollständige Arbeitsfähigkeit für leichte, wechselbelastende Tätigkeiten oder Tätigkeiten, welche in überwiegend sitzender Position verrichtet werden können.
5.
5.1 Auch die nach der Z.___-Begutachtung eingegangenen medizinischen Akten lassen bis zum Verfügungserlass, welcher rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis darstellt (BGE 129 V 4 E. 1.2 mit Hinweis), nicht auf eine wesentliche Veränderung schliessen:
5.2 So zeigten die am 2. August 2023 an der Klinik K.___ durchgeführten bildgebenden Untersuchungen (Urk. 10/130) im linken Knie geringe, beginnende degenerative Veränderungen sowie in der Lendenwirbelsäule (LWS) minimale degenerative Veränderungen der Bandscheiben, eine geringe breitbasige dorsale Bandscheibenprotrusion L3-S1 mit leichtem Kontakt zur Nervenwurzel S4 und eine leichte bilaterale Facettenarthrose L3/L4 und L4/L5 (S. 2).
5.3 Im Sprechstundenbericht vom 17. November 2023 (Urk. 10/135) nannten die Ärzte die folgenden Diagnosen (S. 1):
- laterale Gonarthrose rechts
- Verdacht auf nozizeptiv-neuropathisches Schmerzsyndrom Hand rechts, dominant mit sympathisch unterhaltener Schmerzkomponente, Differentialdiagnose: CRPS I in partieller Remission
- zerviko- und thorakovertebrales Syndrom
- anamnestisch Status nach Appendektomie Mai 2023 (Spital L.___)
Die Ärzte führten aus, dass sie eine zu wenig zuverlässige Chance auf suffiziente Besserung durch einen alleinigen lateralen unikompartimentellen Gelenksersatz sähen, sodass sie die Knietotalendoprothesenversorgung besprochen haben mitsamt den Risiken und Limitationen, insbesondere auch im Hinblick auf die Rückkehr zur Arbeitstätigkeit. Letztere werde als Eisenleger danach nicht mehr möglich sein und eine Umschulung müsse geplant werden. Zur rascheren Reintegration sei postoperativ eine Rehabilitation vorgesehen. Der Operationstermin sei auf den 29. Januar 2024 terminiert worden (S. 2).
5.4 RAD-Ärztin Dr. J.___ gelangte in ihrer Beurteilung vom 23. November 2023 (Urk. 10/136/2) zum Ergebnis, dass aus den neu eingegangenen Berichten ebenfalls hervorgehe, dass die angestammte Tätigkeit des Beschwerdeführers aufgrund der Kniearthrose rechts nachvollziehbar nicht mehr möglich sei. Eine angepasste Tätigkeit mit Belastungsprofil (leichte wechselbelastende Tätigkeiten, oder überwiegend sitzend, kein Arbeiten in Zwangshaltungen, wie dauernd hockend, kniend, kauernd, keine häufigen Kniebeugen, keine Tätigkeiten, welche häufiges Treppen- oder Leiterbesteigen erforderten, kein längeres, ununterbrochenes Gehen, keine Tätigkeiten mit Absturzgefahr), welches auch die vorbestehende Fussproblematik berücksichtige, sei vollumfänglich möglich. Diese Schlussfolgerung ist nachvollziehbar, und es ist darauf abzustellen.
6.
6.1 Es ist der Sachverhalt massgebend, wie er sich bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 19. Dezember 2023 entwickelte. Die Arztberichte, die nach diesem Datum erstellt wurden, werden deshalb grundsätzlich nicht berücksichtigt, es sei denn, sie erlauben Rückschlüsse auf die im Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegebene Situation (BGE 121 V 362 E. 1b, Urteile des Bundesgerichts 8C_71/2017 vom 20. April 2017 E. 8.3 und 9C_949/2011 vom 30. August 2012 E. 3.3.2).
6.2 Mit Beschwerdeerhebung vom 1. Februar 2024 reichte der Beschwerdeführer einen Bericht von Dr. med. M.___, Fachärztin für Augenkrankheiten (Ophthalmologie), vom 22. Januar 2024 (Urk. 3/3) sowie zwei Berichte der Ärzte der Klinik K.___ vom 12. (Urk. 3/4) und 29. Januar 2024 (Urk. 3/8) ein.
Dr. M.___ berichtete über einen Visus des rechten Auges von 0.8, und dass der Beschwerdeführer auf dem linken Auge lediglich die Handbewegung erkennen könne, dies aufgrund einer Aphakie (Verlust der Augenlinse) aufgrund einer Contusio bulbi vor 20 Jahren (Urk. 3/3). Dieser Umstand war einerseits schon seit langem bekannt, andererseits hat der Beschwerdeführer nach Lage der Akten nie auf seine beeinträchtigte Sehfähigkeit hingewiesen. Unter Berücksichtigung der noch ausreichenden Sehkraft im rechten Auge sowie mit Blick auf die Rechtsprechung, wonach gar Einäugigkeit nach der auf medizinischer Erkenntnis beruhenden Praxis nur selten die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt, da auch der Einäugige nach einer gewissen Anpassungszeit räumlich zu sehen vermag und in vielen beruflichen Tätigkeiten Binokularsehen nicht zwingend erforderlich ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_508/2014 vom 4. November 2014 E. 3.3), vermag der Beschwerdeführer diesbezüglich nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.
Die Berichte der Ärzte der Klinik K.___ vom Januar 2024 (Urk. 3/4 und Urk. 3/8) wurden nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 19. Dezember 2023 verfasst. Der Zeitpunkt des Verfügungserlasses bildet indessen die zeitliche Grenze des hier zu überprüfenden Sachverhalts (vgl. vorstehend E. 6.1). Soweit die Berichte Entwicklungen und Zustände beschreiben, wie sie sich seit dem Verfügungserlass entwickelt haben, sind sie demzufolge hier nicht entscheidend. Dies gilt vorliegend umso mehr, als daraus hervorgeht, dass der Beschwerdeführer sein rechtes Knie mit einer Knie-Totalendoprothese versorgen liess, was überdies normalerweise zu einer Verbesserung der aktenkundigen Knieproblematik führt. Auch die gemäss Sprechstundenbericht vom 8. Januar 2024 (Urk. 3/4) von den Ärzten als Befund erhobene bilaterale Lumbalgie, am ehesten im Rahmen von Facettengelenksarthrosen auf Höhe L4/4 und L4/5 beidseits, vermag keine gesundheitliche Verschlechterung darzustellen, empfahlen die Ärzte doch lediglich Physiotherapie zur Stärkung der Rumpf- und Rückenmuskulatur sowie die Aufnahme chiropraktischer Massnahmen zur Deblockade der Facettengelenke. Eine Arbeitsunfähigkeit wurde indes nicht attestiert.
6.3 Schliesslich ergingen auch die mit weiteren Eingaben eingereichten medizinischen Berichte (Urk. 7/1-2; Urk. 17/1-7; Urk. 20/1-4; Urk. 25/1-2; Urk. 28; Urk. 33-34) allesamt nach Verfügungserlass und beschreiben den gesundheitlichen Zustand nach dem hier zu beurteilenden rechtserheblichen Sachverhalt. Soweit der Beschwerdeführer aus diesen Berichten, aus welchen mit Ausnahme des Zeugnisses der Hausärztin (vgl. Urk. 13/1) im Übrigen allesamt keine ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit hervorgeht, eine Verschlechterung geltend machen möchte, wäre dies in einem neuen Verfahren zu prüfen.
7. Zusammenfassend ergibt sich aus dem Gesagten, dass eine anspruchserhebliche Änderung des medizinischen Sachverhalts seit der Verfügung vom 24. April 2020 (Urk. 10/30 i V. m. Urk. 10/33) weder in somatischer noch in psychiatrischer Hinsicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen ist, weshalb es nach dem Grundsatz der materiellen Beweislast beim bisherigen Rechtszustand bleibt (Urteil des Bundesgerichts 8C_88/2023 vom 8. August 2024 E. 4.2.1 mit Hinweisen). Inwiefern von den eventualiter beantragten weiteren Abklärungen medizinischer Art weitere entscheidrelevante Erkenntnisse zu erwarten wären, erschliesst sich nicht und wurde seitens des Beschwerdeführers auch nicht substantiiert dargelegt. Davon ist folglich in antizipierter Beweiswürdigung abzusehen (BGE 144 V 361 E. 6.5, 136 I 229 E. 5.3, 124 V 90 E. 4b). Da kein Revisionsgrund vorliegt, erübrigt sich die Ermittlung des Invaliditätsgrads im Rahmen eines Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG).
Die angefochtene Verfügung vom 19. Dezember 2023 ist nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt.
8.
8.1 Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen und ausgangsgemäss dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
8.2 Dieser beantragte mit Eingabe vom 1. Februar 2024 die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Einsetzung von Rechtsanwältin Corinne Schoch als unentgeltliche Rechtsvertreterin (Urk. 1 S. 2).
Gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) wird einer Partei, der die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht aussichtslos erscheint, in kostenpflichtigen Verfahren auf Gesuch die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen erlassen.
Es wird ihr überdies auf Gesuch eine unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt, wenn sie nicht in der Lage ist, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (Abs. 2).
8.3 Der Beschwerdeführer ist auf finanzielle Unterstützung durch die Sozialhilfe angewiesen (Urk. 3/5), weshalb seine Bedürftigkeit ausgewiesen erscheint. Zu Gunsten des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass die Rechtsbegehren nicht als aussichtslos einzustufen sind, womit die Gerichtskosten einstweilen auf die Gerichtkasse zu nehmen und Rechtsanwältin Corinne Schoch aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist. Diese legte eine Honorarnote auf und machte einen Aufwand von 13 Stunden und 20 Minuten geltend (Urk. 23). Dieser Aufwand erscheint unter Berücksichtigung des für das Verfassen der Beschwerdeschrift benötigten umfassenden Aktenstudiums gerade noch angemessen, weshalb die Entschädigung antragsgemäss auf Fr. 3'258.25 festzusetzen ist.
Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 1. Februar 2024 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwältin Corinne Schoch, Zürich, als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt,
und erkennt sodann:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Corinne Schoch, Zürich, wird mit Fr. 3'258.25 (inkl. Barauslagen und MWST) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Corinne Schoch
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
Grieder-MartensBrühwiler