Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2024.00074


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiber Wyler

Urteil vom 16. Mai 2024

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Der 1977 geborene X.___, welcher nach Abschluss der obligatorischen Schule die Berufsschule Y.___ absolviert hatte, begann im August 1994 eine Lehre bei Z.___, welche er jedoch im Juli 1996 ohne Erlangung eines Fähigkeitszeugnisses beendete (Urk. 9/11). In der Folge ging er verschiedenen beruflichen Tätigkeiten nach und bezog zwischenzeitlich mehrmals Arbeitslosenentschädigung (Urk. 9/15). Vom 5. November 2012 bis am 31. Mai 2014 arbeitete er als Kundenbetreuer Outbound bei der damaligen A.___ AG (Urk. 9/15, Urk. 9/16, Urk. 9/40/1, Urk. 9/40/3). In der Folge bezog er Arbeitslosenentschädigung (Urk. 9/15, Urk. 9/37). Am 26. Juli 2016 (Eingangsdatum) meldete er sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 9/1, Urk. 9/11; Urk. 9/2). Die IV-Stelle liess einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) erstellen (Urk. 9/15), holte einen Arbeitgeberbericht der A.___ AG (Urk. 9/16) sowie einen Bericht der Praxis von Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, (Urk. 9/25) ein und gab bei Dr. med. C.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. phil. D.___, Fachpsychologin für Neuropsychologie SVNP, E.___, ein psychiatrisch-neuropsychologisches Gutachten in Auftrag (Urk. 9/28), welches am 19. September 2017 erstattet wurde (Urk. 9/33). Nach Erstattung des Gutachtens stellte die IV-Stelle den Gutachtern Zusatzfragen (Urk. 9/34), auf welche diese am 21. November 2017 antworteten (Urk. 9/36). In der Folge führte die IV-Stelle mit dem Versicherten ein Gespräch betreffend Integration durch (Urk. 9/41) und erteilte am 2. März 2018 Kostengutsprache für eine berufliche Abklärung in Form einer Potenzialabklärung vom 5. bis 29. März 2018 in der psychiatrischen Klinik F.___ (Urk. 9/43; vgl. auch Urk. 9/47). Nach durchgeführter Potenzialabklärung erstattete die F.___ am 16. April 2018 einen Abschlussbericht (Urk. 9/49). Am 11. Juli 2019 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien und sie den Anspruch auf eine Rente prüfe (Urk. 9/52). Am 1. Oktober 2019 auferlegte sie dem Versicherten, sich einer regelmässigen fachärztlichen ADHS-spezifischen Psychotherapie mit mindestens Sitzungen alle 14 Tage zu unterziehen (Urk. 9/63). Der Versicherte teilte daraufhin mit, dass er die Therapie bei Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, durchführe (Urk. 9/65). Nachdem Dr. G.___ am 17. April 2020 einen Bericht erstattet hatte (Urk. 9/71), gab die IV-Stelle bei Dr. med. H.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ein Gutachten in Auftrag (Urk. 9/75), welches dieser am 17. März 2020 erstattete (Urk. 9/79). In der Folge stellte die IV-Stelle Dr. H.___ Rückfragen (Urk. 9/80, Urk. 9/82-83), auf welche dieser am 1. Juni 2021 (Urk. 9/85) bzw. 7. Oktober 2021 antwortete (Urk. 9/97). Zudem holte die IVStelle einen Bericht der I.___ AG, Dr. med. J.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, (Urk. 9/102) ein. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/109, Urk. 9/118) wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 11. März 2022 das Leistungsbegehren ab (Urk. 9/121). Die vom Versicherten dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 9/125/3) hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 14. Dezember 2022 in dem Sinne gut, dass die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde, damit sie die anwendbare Bemessungsmethode bestimme und nach Vornahme allfälliger weiterer sich als notwendig erweisenden Abklärungen und erneuter Durchführung eines Vorbescheidverfahrens mit einer hinreichend begründeten Verfügung über den Leistungsanspruch neu entscheide (Urk. 9/133).

    Die IV-Stelle holte in der Folge einen Bericht von Dr. G.___ ein (Urk. 9/139) und führte am 7. September 2023 eine Abklärung beim Versicherten zu Hause durch (Urk. 9/142). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/145; Urk. 9/154) verneinte sie mit Verfügung vom 20. Dezember 2023 einen Leistungsanspruch des Versicherten (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob der Versicherte am 29. Januar 2024 Beschwerde und beantragte, es sei ihm eine Rente basierend auf einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % zuzusprechen (Urk. 1). Am 21. Februar 2024 stellte er unter Beilage des Formulars zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Urk. 6/1, Urk. 6/2). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 11. März 2024 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 12. März 2024 angezeigt wurde (Urk. 10).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invali-denversicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporal-rechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

    Auf Grund der im Juli 2016 anhängig gemachten Anmeldung bei der Invalidenversicherung könnten allfällige Leistungen frühestens ab Januar 2017 ausgerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). In dieser übergangsrechtlichen Konstellation ist die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesene Rechtslage massgebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird.

1.2

1.2.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2.2    Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

    Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

    Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).

    Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):

- Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)

- Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)

- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)

- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)

- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)

- Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2)

- Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)

- Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4)

- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)

- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)

    Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).

1.3

1.3.1    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3.2    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).


2.    Das hiesige Gericht hatte mit Urteil vom 14. Dezember 2022 (Urk. 9/133) festgehalten, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht auf das Gutachten von Dr. H.___ vom 17. März 2021 inklusive den ergänzenden Auskünften vom 1. Juni und 7. Oktober 2021 abgestellt und eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit als ausgewiesen erachtet hat (E. 4.3 des Urteils). Es sei aber vollkommen unklar, von welchen erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigungen die Beschwerdegegnerin ausgegangen sei. Da bei einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ein Rentenanspruch nicht per se ausgeschlossen werden könne, habe die Beschwerdegegnerin die Bemessungsmethode zu bestimmen und nach Vornahme allfälliger weiterer sich als notwendig erweisenden Abklärungen über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu zu entscheiden.

3.

3.1    Die Beschwerdegegnerin erklärte zur Begründung der angefochtenen Verfügung vom 20. Dezember 2023 (Urk. 2), es seien im Bericht von Dr. G.___ keine neuen medizinischen Tatsachen hervorgebracht worden. Es bestehe ein unveränderter Zustand seit 2020. Somit könne auf das Gutachten aus dem Jahr 2021 abgestellt werden. Bei voller Gesundheit würde der Beschwerdeführer in einem Pensum von 100 % einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Da der Beschwerdeführer keine Ausbildung habe und viele Jahre nicht mehr erwerbstätig gewesen sei, stütze sie sich für die Bestimmung des Valideneinkommens auf statistische Werte. Beim Invalideneinkommen stütze sie sich ebenfalls auf statistische Werte. Es ergebe sich so bei einer Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit von 80 % ein Invaliditätsgrad von 20 %.

    Soweit der Beschwerdeführer Antrag auf berufliche Massnahmen gestellt habe, sei festzuhalten, dass er sich subjektiv nicht eingliederungsfähig sehe. Sie sei nicht verpflichtet, berufliche Massnahmen zu leisten, wenn der Eingliederungswille fehle. Der Beschwerdeführer könne seinen Eingliederungswille beweisen, indem er eine Beschäftigung durch das Sozialamt aufnehme und diese während mindestens drei Monaten ausübe. Danach könne er ein neues Gesuch einreichen.

3.2    Der Beschwerdeführer brachte dagegen im Wesentlichen vor (Urk. 1), es sei bei ihm im Mai 2021 die Diagnose Hashimoto-Thyreoiditis gestellt worden, mit welcher er bis heute nicht zurechtkomme. Von Dr. med. K.___, Fachärztin für Neurologie, speziell Verhaltensneurologie, sei ihm nicht nur eine leichte bis mittelgradige, sondern eine mittelgradige kognitive Funktionsstörung attestiert worden. Im Gutachten von Dr. K.___ hätten zunächst die Prozentangaben der Arbeitsunfähigkeit gefehlt, nun seien diese ergänzt worden. Die Anrechnung eines Einkommens basierend auf einer 80%igen Erwerbstätigkeit sei nicht rechtens, da er nicht eine konstante Leistung von 80 % erbringen könne. Die Entscheidung berücksichtige das Bestehen einer Schubkrankheit nicht angemessen. Er habe mit Hilfe von Procap Zürich einen Antrag für berufliche Massnahmen gestellt. Trotz seines Eingliederungswillens sei dieser abgelehnt worden. Da von der Beschwerdegegnerin keine beruflichen Massnahmen gewährt würden, stelle er Antrag auf eine realistische Invalidenrente von mindestens 40 %.

3.3    Mit Beschwerdeantwort vom 11. März 2024 erklärte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen (Urk. 8), nachdem das Gericht das Gutachten von Dr. H.___ bestätigt habe, seien die beschwerdeweise vorgebrachten Argumente gegen diese Begutachtung ausser Acht zu lassen. Der beschwerdeweise neu eingereichte Bericht von Dr. med. L.___, Facharzt für Innere Medizin, vom 27. September 2023 betreffend Indikation für eine MRI Untersuchung des Hirns sowie der neu eingereichte Bericht von Prof. Dr. med. M.___, Facharzt für Radiologie, speziell Neuroradiologie, vom 18. Oktober 2023 betreffend das MRI seien ihr zuvor nicht bekannt gewesen. Das MRI habe jedoch einen altersentsprechenden intrakraniellen Befund ergeben. Aus medizinischer Sicht habe sich seit der Begutachtung durch Dr. H.___ nichts verändert, weshalb von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit auszugehen sei.


4.    Im Nachgang zum Urteil des hiesigen Gerichts wurde aus medizinischer Sicht insbesondere der Bericht von Dr. G.___ an die Beschwerdegegnerin vom 4. Mai 2023 aktenkundig (Urk. 9/139). Dr. G.___ nannte dabei als psychiatrische Diagnosen eine Persönlichkeitsstörung mit Selbstunsicherheit, abhängigen und allgemein unreifen Zügen (ICD-10 F60.8) und eine Aufmerksam-keitsdefizitstörung im Erwachsenenalter (ICD-10 F90.0). Dr. G.___ erklärte, der gesundheitliche und persönliche Verlauf sei insgesamt unverändert. Beim Beschwerdeführer bestehe eine tiefgreifende Auffälligkeit in der Persönlichkeit mit einer umfassenden Störung im Denken, Erleben und Verhalten. Tiefgreifend meine, dass es im ganz alltäglichen Leben zu ständigen Komplikationen, Blockaden, Impulsivität, Gefühlsstörungen (Paranoia) und zu Einschränkungen in der Beziehungsgestaltung komme. Es handle sich keineswegs um eine blosse Akzentuierung von Persönlichkeitszügen (ICD-10 Z73.1), welche da und dort ein wenig stören würden. Beim Beschwerdeführer bestehe eine Persönlichkeits-störung (ICD-10 F6) und es komme dadurch zu persönlichem Leiden und zu erheblicher Einschränkung in fast allen Bereichen der Aktivität und Partizipation. Diese Einschränkungen hätten negative Konsequenzen und zum Teil sei eine Rollenübernahme durch Dritte nötig. Zusätzlich bestehe eine Aufmerksamkeits-störung im Erwachsenenalter, welche Konzentration, Fokus und Durchhalte-vermögen einschränke. Eine Integration im Berufsleben des freien Arbeitsmarktes werde mit diesen psychischen Behinderungen nicht gelingen. Der Beschwerde-führer sei in einem beruflichen Umfeld des ersten Arbeitsmarktes, angestammt oder angepasst, entschieden überfordert. Im Gemüt sei er wie ein Kind geblieben und emotional komme er rasch in Not, Impulsivität, innere Unruhe, Anspannung und Verstimmung. Unter diesen Umständen bestehe seines Erachtens keine Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit. Was der Beschwerdeführer könne, sei in einem sehr geschützten Umfeld konkrete, kurze Aufgaben zu übernehmen. Selbst dort fühle er sich rasch ausgenutzt, manipuliert, voller Groll und ziehe sich zurück.


5.

5.1    Dr. G.___ hielt in seinem Bericht vom 4. Mai 2023 einen insgesamt unveränderten Gesundheitszustand fest (E. 4). Nachdem er auch im Übrigen keine Angaben zu einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers machte, ergeben sich gestützt auf seinen Bericht keine Anhaltspunkte für eine relevante Änderung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers.

    Wie bereits mit den im Zeitpunkt des Erlasses des Urteils vom 14. Dezember 2022 (Urk. 9/133) aktenkundig gewesenen Berichten (Urk. 9/71, Urk. 9/125/11, Urk. 9/125/12) weicht Dr. G.___ auch mit seiner Beurteilung vom 4. Mai 2023 nicht nur von derjenigen von Dr. H.___ (Urk. 9/79, Urk. 9/85, Urk. 9/97), sondern auch von denjenigen der früher begutachtenden Psychiaterin Dr. C.___ (Urk. 9/33/14 f.) und den früher behandelnden Fachpersonen Dr. B.___ bzw. MSc N.___ und med. pract. O.___ (Urk. 9/25) erheblich ab. Während die genannten Fachpersonen von einer verbliebenen Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt in namhaftem Umfang ausgingen, wobei lediglich - geringgradige – Abweichungen bezüglich Grad der verbliebenen Arbeitsfähigkeit bestanden, erachtet Dr. G.___ eine Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt weiterhin als nicht mehr möglich. Wie bereits im Urteil vom 14. Dezember 2022 bezüglich der damals aktenkundigen Berichte von Dr. G.___ erwogen, sind auch dem Bericht vom 4. Mai 2023 keine Angaben zu der vom Beschwerdeführer sowohl gegenüber Dr. H.___ als auch gegenüber Dr. C.___ geschilderten Beschäftigung mit Drohnen (Urk. 9/79/26; Urk. 9/33/10) zu entnehmen. Darüber hinaus führt Dr. G.___ im Bericht vom 4. Mai 2023 keine Befunde an, welche die Einschätzung von Dr. H.___ in Zweifel zu ziehen vermöchten. Bei der Würdigung des Berichts von Dr. G.___ gilt es denn auch der Verschiedenheit von Behandlungs- und Begutachtungsauftrag (vgl. dazu BGE 124 I 170 E. 4) sowie der Erfahrungstatsache, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc), Rechnung zu tragen. Der Bericht von Dr. G.___ vom 4. Mai 2023 vermag nach dem Gesagten die Einschätzung von Dr. H.___ nicht in Zweifel zu ziehen.

5.2    Dem vom Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren aufgelegten Bericht von Prof. Dr. M.___ zum am 18. Oktober 2023 erstellten MRT Schädel ist als Beurteilung ein altersentsprechender intrakranieller Befund zu entnehmen (Urk. 3/19). Der altersentsprechende intrakranielle Befund begründet selbstredend keinen Anhalt für eine weitergehende Arbeitsunfähigkeit als von Dr. H.___ attestiert.

5.3    Im Beschwerdeverfahren legte der Beschwerdeführer im Weiteren eine aktualisierte Version des bereits im Zeitpunkt des Urteils vom 14. Dezember 2022 (Urk. 9/133) aktenkundig gewesenen Berichts von MSc P.___, Psychologin FSP, und Dr. K.___ vom 12. Juli 2022 auf (Urk. 9/129/1-7; Urk. 3/13). Im ansonsten unverändert gebliebenen Bericht wird dabei statt einer «relevanten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit» (Urk. 9/129/2) neu eine «Arbeitsunfähigkeit zwischen 50-70 %» (Urk. 3/13) angeführt. MSc P.___ und Dr. K.___ führen nicht aus, für welche Tätigkeiten diese Einschränkung gelte. Dr. H.___ hatte dem Beschwerdeführer für die angestammte Tätigkeit eine 40%ige Arbeitsfähigkeit attestiert (Urk. 9/79/23). Die von Dr. H.___ attestierte Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit entspricht somit genau dem Mittelwert der von MSc P.___ und Dr. K.___ angegebenen Bandbreite der Arbeitsfähigkeit. Nachdem sich aus dem aktualisierten Bericht von MSc P.___ und Dr. K.___ nicht ergibt, dass auch für angepasste Tätigkeiten eine Arbeitsunfähigkeit zwischen 50 und 70 % bestehen soll, ist auch ihr aktualisierter Bericht nicht geeignet, die Einschätzung von Dr. H.___ infrage zu stellen.

5.4    Zusammenfassend ergibt sich, dass es sich als rechtens erweist, dass die Beschwerdegegnerin von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in angepasster Tätigkeit ausgegangen ist.


6.

6.1    Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Rentenrevision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode der Invaliditätsbemessung (Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b).

    Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde.

    Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid davon aus, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall zu 100 % erwerbstätig wäre (Urk. 2). Diese Beurteilung wird vom Beschwerdeführer nicht infrage gestellt und erweist sich als schlüssig.

6.2

6.2.1    Zur Ermittlung der erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlich bedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ist ein Einkommensvergleich vorzunehmen. Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3, 129 V 222 E. 4.1 und E. 4.2, 128 V 174).

    Der Beschwerdeführer hatte sich am 26. Juli 2016 bei der Beschwerde-gegnerin zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 9/1). Nachdem er (zumindest) seit dem Jahr 2015 in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist (Urk. 9/79/23), war der hypothetische Rentenbeginn im Januar 2017 (Art. 29 Abs. 1 IVG).

6.2.2    Bei der Invaliditätsbemessung kommt der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG grundsätzlich Vorrang zu.

Sind Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn. Dies stellt keinen «Prozentvergleich» dar, sondern eine rein rechnerische Vereinfachung (Urteil des Bundesgerichts 8C_148/2017 vom 19. Juni 2017 E. 4 unter Hinweis auf Urteil 9C_675/2016 vom 18. April 2017 E. 3.2.1).

6.2.3    Der Beschwerdeführer hat keine Ausbildung abgeschlossen. Vor dem hypothetischen Rentenbeginn war er bereits mehrere Jahre nicht längere Zeit in einem höheren Arbeitspensum einer Erwerbstätigkeit nachgegangen (Urk. 9/15, Urk. 9/40/3). Das Valideneinkommen ist daher gestützt auf den Tabellenlohn der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) zu berechnen, wobei das Einkommen von Männern, welche einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art ausüben, massgebend ist (Tabelle TA1_tirage_skill_level, Kompetenzniveau 1).

    Der Beschwerdeführer kann eine einfache, klar strukturierte Tätigkeit mit vorwiegend technischen Aufgaben, in kleinem Team, ohne Übernahme von besonderer Verantwortung und ohne regelmässigem Kundenkontakt noch zu 80 % ausüben (Urk. 9/131). Da er seit dem Zeitpunkt des hypothetischen Rentenbeginns keine Erwerbstätigkeit ausübt, ist auch das Invalideneinkommen gestützt auf den Tabellenlohn der LSE zu berechnen, wobei wiederum das Einkommen von Männern des Kompetenzniveaus 1 gemäss der Tabelle TA1_tirage_skill_level massgebend ist.

    Aus der Gegenüberstellung des Validenenkommens und des Invalideneinkommens, welche beide gestützt auf dem Tabellenlohn von Männern, welche Tätigkeiten des Kompetenzniveaus 1 ausüben (Tabelle TA1_tirage_skill_level), zu berechnen sind, ergibt sich entsprechend dem Grad der Arbeitsunfähigkeit ein Invaliditätsgrad von 20 % ([100 – 80] : 100).

    Anzufügen bleibt, dass offenbleiben kann, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht keinen Abzug vom Tabellenlohn vorgenommen hat, hätte der Beschwerdeführer doch lediglich bei einem im massgebenden Zeitpunkt maximal zulässigen Abzug von 25 % Anspruch auf eine Invalidenrente ([100 – 100 x 0,8 x 0,75] : 100 = 0,4). Ein Abzug in dieser Höhe ist insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass die psychischen Beschwerden bereits mit 20%igen Leistungsminderung im Rahmen der grundsätzlich zumutbaren ganztätigen Arbeitstätigkeit berücksichtigt wurden (Urk. 9/78/23 f.), in jedem Fall nicht gerechtfertigt.


7.    Nach dem Gesagten hat der Beschwerdeführer keinen Rentenanspruch. Die Beschwerde, mit welcher der Beschwerdeführer (nur) die Zusprache einer Rente beantragt hat (BGE 131 V 164 E. 2.1), erweist sich dementsprechend als unbegründet und ist abzuweisen.


8.    Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festgelegt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 600.-- als angemessen, welche ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ist. Da vorliegend jedoch die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) erfüllt sind (Urk. 6/1, Urk. 7), ist dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und die Gerichtskosten sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

    Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Prozesskosten verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist.



Das Gericht beschliesst:

In Bewilligung des Gesuchs vom 21. Februar 2024 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt,


und erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstWyler