Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2024.00075


V. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Philipp, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichter Kübler
Gerichtsschreiberin Böhme

Urteil vom 21. März 2024

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


vertreten durch Pro Infirmis Zürich

Sozialberatung, Y.___

Hohlstrasse 560, Postfach, 8048 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Die 1982 geborene X.___ meldete sich am 21. Juli 2022 unter Hinweis auf gesundheitliche Beeinträchtigungen aufgrund eines Post-COVID-19-Syndroms bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 9/10). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 10. Oktober 2023 [Urk. 9/78]; Einwand vom 3. November 2023 [Urk. 9/83], ergänzter Einwand vom 6. Dezember 2023 [Urk. 9/88]) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 28. Dezember 2023 einen Leistungsanspruch der Versicherten (Urk. 2 [= Urk. 9/90]).


2.    Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 31. Januar 2024 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Zusprache beruflicher Massnahmen oder einer Rente der Invalidenversicherung. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1). Mit Eingabe vom 15. Februar 2024 reichte die Beschwerdeführerin in Nachachtung der Verfügung vom 5. Februar 2024 (Urk. 4) das ausgefüllte Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit samt Beilagen zu den Akten (Urk. 6, 7/1-6).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 7. März 2024 die teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Angelegenheit zur weiteren Abklärung. Da gestützt auf die medizinischen Unterlagen kein abschliessender Entscheid über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin möglich und insbesondere unklar sei, wie die Arbeitsfähigkeit ohne Berücksichtigung der Schwangerschaft zu beurteilen sei, erweise sich der medizinische Sachverhalt als ungenügend abgeklärt. Nach Vornahme weiterer Abklärungen werde neu über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin entschieden (Urk. 8).

    Die Beschwerdeführerin schloss sich am 12. März 2024 dem Antrag der IV-Stelle auf Rückweisung an (Urk. 10).


3.    Es liegen übereinstimmende Parteianträge auf Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung vor. Eine solche steht mit der Rechts- und Aktenlage im Einklang, womit die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen ist, als die angefochtene Vergung vom 28. Dezember 2023 aufzuheben und die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen ist, damit diese weitere Abklärungen vornehme und hernach über das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin neu verfüge.

4.

4.1    Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2).

4.2    Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]) und ausgangsgemäss der IV-Stelle aufzuerlegen.

    Das von der Beschwerdeführerin gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Urk. 1 S. 1) erweist sich damit als gegenstandslos.

4.3    Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese ist in Anwendung von § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) auf Fr. 1'100.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen und ausgangsgemäss der IV-Stelle aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 28. Dezember 2023 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter weiterer Abklärung über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu entscheide.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 1’100.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Pro Infirmis Zürich unter Beilage des Doppels von Urk. 8

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




PhilippBöhme