Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2024.00077
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Curiger
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Widmer
Urteil vom 16. September 2025
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Advokat Stephan Müller
Procap Schweiz
Frohburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1978 geborene X.___ absolvierte in ihrem Heimatland je eine Ausbildung zur Hauswirtsfrau (in der Schweiz anerkannt als diplomierte Pflegeassistentin, Urk. 6/210/32) sowie zur Serviceangestellten (Urk. 6/2/4). Nachdem sie von 2004 bis 2012 phasenweise in Deutschland gelebt hatte (Urk. 6/2/3, Urk. 6/113), liess sie sich im Mai 2012 in der Schweiz nieder (Urk. 6/3, Urk. 6/2/1), wo sie von Dezember 2012 bis April 2013 mit einem Arbeitspensum von 80-100 % als Pflege-Praktikantin für die Y.___ AG in Wetzikon tätig war (Urk. 6/31/1-2, Urk. 6/210/15, Urk. 6/210/23). Ab 1. Oktober 2013 arbeitete sie dann zu 80 % als Pflegeassistentin für die Gemeindeverwaltung Freienbach im Z.___ (Urk. 6/2/4, Urk. 6/10). Am 28. Oktober 2014 meldete sie sich unter Hinweis auf psychische Probleme und eine Arbeitsunfähigkeit seit 2. Juni 2014, bezüglich welcher sie Arbeitsunfähigkeitszeugnisse beilegte (Urk. 6/1), bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte berufliche sowie medizinische Abklärungen, welche vorerst in der Mitteilung vom 29. April 2015 mündeten, wonach aufgrund des Gesundheitszustands (stationärer Klinikaufenthalt) keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 6/23). Im Rahmen der Rentenprüfung holte die IV-Stelle namentlich das polydisziplinäre Gutachten der MEDAS A.___ vom 2. Februar 2017 ein (Urk. 6/64). Hernach auferlegte sie der Versicherten am 17. Mai 2017 auf Empfehlung von Dr. med. B.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, regionaler ärztlicher Dienst (RAD; vgl. Urk. 6/217/7) einen Entzug von Substanzen mit Haaranalyse zum Abstinenznachweis (Urk. 6/67). Diesem vermochte die Versicherte nicht nachzukommen (Urk. 6/76, Urk. 6/80-82, Urk. 6/217/9). Die IV-Stelle holte daraufhin ein weiteres psychiatrisches Gutachten ein, wobei sie darauf hinwies, dass hierfür eine ausreichende Abstinenz gegeben sein müsse (Urk. 6/85/1). Für das beauftragte C.___, Institut für interdisziplinäre medizinische Begutachtung, erstattete PD Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, das Gutachten vom 18. Juni 2018 (Urk. 6/89). Die RAD-Psychiaterin B.___ nahm dazu am 26. Juni 2018 Stellung und empfahl, vorerst berufliche Massnahmen zu überdenken (Urk. 6/217/11-12). Die IV-Stelle holte einen aktuellen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten (IK-Auszug, Urk. 6/90) sowie einen Arbeitgeberfragebogen der letzten Arbeitgeberin ein (Urk. 6/92) und leitete Abklärungen bezüglich der allenfalls im Ausland erfüllten Beitragszeiten ein (Urk. 6/91, Urk. 6/134, Urk. 6/152-154, Urk. 6/161-163, Urk. 6/127/1 ff.). Am 6. September 2018 forderte die IV-Stelle die Versicherte unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht zur Durchführung eines Entzugs von mehreren Substanzen verbunden mit Haaranalysen zum Abstinenznachweis auf (Urk. 6/97). Eine erneute Aufforderung zur Wahrnehmung ihrer Mitwirkungspflicht erfolgte am 28. November 2018 (Urk. 6/109). Nach am 1. Februar 2019 begonnenem Entzug (vgl. Urk. 6/116) konnten laut den Berichten vom 21. und 22. August 2019 aufgrund der erfolgten Haaranalysen weder Alkohol noch Drogen oder die untersuchten Medikamente nachgewiesen werden (Urk. 6/119-120). Hernach nahm die IV-Stelle Berufsunterlagen zu den Akten (Urk. 6/123) und übernahm mit Mitteilungen vom 17. Dezember 2019 die Kosten für eine berufliche Abklärung vom 6. bis 31. Januar 2020 samt Taggeld (Urk. 6/125-126, Urk. 6/130) und schloss eine Zielvereinbarung mit der Versicherten ab (Urk. 6/131-132). Es folgten ein Belastbarkeitstraining von 1. Februar bis 30. April 2020 (Urk. 6/135) und ein Aufbautraining vom 1. Mai bis 31. Oktober 2020 (Urk. 6/146), jeweils begleitet von einem Taggeld (Urk. 6/136-137, Urk. 6/147, Urk. 6/149) und von weiteren Zielvereinbarungen (Urk. 6/138-140, Urk. 6/150-151). Das Aufbautraining wurde gesundheitsbedingt per 31. Juli 2020 abgebrochen (Urk. 6/155), nachdem die Versicherte seit einer Unterleibsoperation vom 28. Mai 2020 vollumfänglich arbeitsunfähig gewesen war (Urk. 6/156) und die weitere Operation vom 10. Februar 2021 mit «längerer» 100%iger Arbeitsunfähigkeit in Aussicht gestanden hatte (Urk. 6/158/2, vgl. ferner Urk. 6/158/21-24 und Urk. 6/166). Hernach wurde am 17. Mai 2021 wieder ein Aufbautraining begonnen (Urk. 6/171 ff.) und verlängert bis 16. November 2021 (Urk. 6/181 ff.). Aufgrund des (psychischen) Gesundheitszustands der Versicherten wurde dieses mit Mitteilung vom 21. August 2021 per 20. August 2021 abgebrochen (Urk. 6/185, vgl. auch Urk. 6/207/28), woraufhin die IV-Stelle den Abschlussbericht Integrationsmassnahmen vom 14./15. September 2021 zu den Akten nahm (Urk. 6/190). Zwecks Rentenprüfung holte die IV-Stelle einen aktuellen Bericht des psychiatrisch-psychologisch behandelnden Teams der E.___ AG, Psychiatriezentrum F.___, vom 3. November 2021 ein (Urk. 6/193). Dazu nahm die RAD-Psychiaterin Dr. B.___ am 7. Dezember 2021 Stellung (Urk. 6/217/19-21), woraufhin die IV-Stelle das psychiatrisch-neuropsychologische Gutachten des Prof. Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1. August 2022 einholte (Urk. 6/207). Dieses wurde wiederum der RAD-Psychiaterin vorgelegt, welche am 30. November 2022 Stellung nahm (Urk. 6/217/21-24). Mit Vorbescheid vom 9. Februar 2023 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung ihres Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 6/218). Dagegen erhob die Versicherte am 9. März 2023 (Urk. 6/226), ergänzt am 19. April 2023 unter Beilage eines Arztberichts (Urk. 6/229-230), Einwand. Am 18. Dezember 2023 verfügte die IV-Stelle im angekündigten Sinne (Urk. 6/237 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 18. Dezember 2023 erhob die Versicherte am 1. Februar 2024 Beschwerde mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr eine ganze Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 11. März 2024 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was der Beschwerdeführerin mit Gerichtsverfügung vom 12. März 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Mit Verfügung vom 19. Mai 2025 gab das Gericht den Parteien die Gelegenheit, zur Frage der hinreichenden Erfüllung der Beitragsdauer als Voraussetzung für die Ausrichtung einer Invalidenrente Stellung zu nehmen (Urk. 10). Daraufhin gingen die Stellungnahmen der Beschwerdegegnerin vom 16. Juni 2025 (Urk. 13) sowie der Beschwerdeführerin vom 2. Juli 2025 (Urk. 14) ein, welche den Parteien mit Gerichtsverfügung vom 17. Juli 2025 wechselseitig zur Kenntnisnahme zugestellt wurden (Urk. 15).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).
Auf Grund der im Oktober 2014 anhängig gemachten Anmeldung bei der Invalidenversicherung und nachdem die von einem Taggeld begleiteten Eingliederungsmassnahmen bis zum 20. August 2021 andauerten (Urk. 6/182 und Urk. 6/185), könnte ein allfälliger Rentenanspruch bereits vor dem 1. Januar 2022 entstanden sein (Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG). In dieser übergangsrechtlichen Konstellation ist die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesene Rechtslage massgebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1.4 Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2, je m.w.H.).
2.
2.1 Die IV-Stelle stellte sich in der angefochtenen Verfügung zusammengefasst auf den Standpunkt, es sei kein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden ausgewiesen. Mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung sei weder eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) noch eine gemischte dissoziative Störung mit dem erforderlichen Beweismass gesichert. Die Auslöser der Traumata seien nicht genügend beschrieben und es lägen zu viele Diskrepanzen vor zwischen den von der Beschwerdeführerin gemachten Angaben und den objektivierbaren Tatsachen. Weder von einer Rückfrage beim Gutachter noch von einer erneuten Begutachtung seien zusätzliche Erkenntnisse zu erwarten (Urk. 2).
2.2 Die Beschwerdeführerin beanstandete in ihrer Beschwerde vorab, die Beschwerdegegnerin habe ihr rechtliches Gehör verletzt, indem sie unzureichend auf ihren Einwand eingegangen sei und den eingereichten Arztbericht gänzlich ignoriert und auch nicht dem RAD vorgelegt habe. Es dränge sich eine fachärztliche Beurteilung auf - entweder im Anschluss an eine Rückweisung oder im Rahmen eines Gerichtsgutachtens (Urk. 1 S. 6 f.). Im nicht beachteten Arztbericht habe die behandelnde Psychiaterin ausgeführt, dass unterschiedliche Angaben bei Traumafolgestörungen gerade typisch seien. Im Übrigen seien die Diskrepanzen nicht erheblich (Urk. 1 S. 8-9). Des Weiteren sei es nachvollziehbar, wenn nicht gar typisch für diese Erkrankung, dass sie (die Beschwerdeführerin) nicht über traumatisierende Erlebnisse sprechen möchte (Urk. 1 S. 9). Dass vor 2014 «alles gut» gewesen sei, habe sie so geäussert, dies sei jedoch keine gutachterliche Feststellung. Vor dem Zusammenbruch im Jahr 2014 sei ihr Zustand lediglich besser gewesen. Auch in den Vorgutachten sei jedoch eine Traumatisierung in der Kindheit bestätigt worden. Für die Zeit vor 2014 fehle es an echtzeitlichen ärztlichen Stellungnahmen, weshalb Prof. Dr. G.___ die Arbeitsunfähigkeit erst ab 2014 attestiert habe. Folglich könne auf das Gutachten von Prof. Dr. G.___ abgestellt werden. Wäre dies nicht der Fall, so wäre zur Klärung der angeblichen Diskrepanzen und Fehlern in der Diagnosestellung zumindest eine erneute Begutachtung angezeigt (Urk. 1 S. 10).
3.
3.1 Vorweg zu prüfen ist die geltend gemachte Verletzung des rechtlichen Gehörs (Urk. 1 S. 6-7), führt eine solche doch ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels in der Sache selbst zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 144 I 11 E. 5.3, 137 I 195 E. 2.2).
Verfügungen der Versicherungsträger müssen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten, das heisst eine Darstellung des vom Versicherungsträger als relevant erachteten Sachverhaltes und der rechtlichen Erwägungen (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG). Gemäss Art. 52 Abs. 2 Satz 2 ATSG werden Einspracheentscheide bzw. im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren Verfügungen begründet. Die Begründung eines Entscheids muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls anfechten kann. Dies ist nur dann möglich, wenn sowohl sie als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich der Versicherungsträger leiten liess und auf welche sich der Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sich die Verwaltung ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss; vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 V 75 E. 5b/dd mit Hinweis, 118 V 56 E. 5b).
3.2 Aus dem angefochtenen Entscheid erhellt, dass die Beschwerdegegnerin weiterhin - wie im Vorbescheid schon dargelegt (Urk. 6/218/2) - nicht auf das eingeholte Gutachten abstellte, da sie respektive der RAD die gestellten Diagnosen nicht vollständig nachzuvollziehen vermochte (Urk. 2 S. 2-3). Diesen Umstand hatte die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin bereits nach Erlass des Vorbescheids erkannt gehabt, stellte sie doch der behandelnden Psychiaterin entsprechende Fragen (Urk. 6/229/3). Sie war sodann auch in der Lage, die Verfügung sachgerecht anzufechten (vgl. Urk. 1). Da gemäss der vorstehend geschilderten Rechtsprechung nicht zu jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand Stellung genommen werden muss, war die Beschwerdegegnerin auch nicht verpflichtet, zum neu eingereichten Arztbericht (Urk. 6/230) eine Stellungnahme ihres RAD einzuholen. Sie tat in der angefochtenen Verfügung kund, dass sie nichtsdestotrotz an der Abweisung festhalte, und begründete dies namentlich mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur PTBS (Urk. 2 S. 2 f.).
Entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde (Urk. 1 S. 7) stellt dieses Vorgehen keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Das weitere Argument der Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin habe sich im Feststellungsblatt entgegen aller Rechtsgrundsätze auf den Standpunkt gestellt, das rechtliche Gehör müsse gar nicht gewährt werden (Urk. 1 S. 7), bezieht sich auf den im Feststellungsblatt festgehaltenen Vermerk «Nicht notwendig.» unter dem Titel «Rechtliches Gehör» (Urk. 6/236/3). Aus der dortigen Begründung («Wir haben keine weiteren Unterlagen eingeholt») geht indessen hervor, dass der Beschwerdeführerin keine weiteren Unterlagen - wie beispielsweise ein neu eingeholtes Gutachten - zur Stellungnahme zu unterbreiten waren. Auf eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs kann auch daraus nicht geschlossen werden.
4.
4.1 Das psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlungsteam der E.___ AG, wo die Beschwerdeführerin - nach einer ersten Behandlung ab 4. März 2013 - ab 29. April 2014 ambulant sowie vom 4. Juli bis 22. September 2014 stationär behandelt wurde (Urk. 6/15/2), erstattete am 2. Dezember 2014 Bericht (Urk. 6/15/7). Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte es eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), sowie eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS, ICD-10 F43.2; Urk. 6/15/1). Keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit mass es den akzentuierten Persönlichkeitszügen, emotional-instabil/Borderline-Typ (ICD-10 Z73) sowie einer Nausea mit Erbrechen zu (Urk. 6/15/2). Es beschrieb, Auslöser sei gewesen, dass bei der Arbeit im Altersheim eine Bewohnerin von ihrem Leben erzählt habe, welches die Beschwerdeführerin sehr an ihr eigenes erinnert habe. Aufgrund dessen habe sie ihre Zukunftsperspektive negativ eingeschätzt sowie ihre eigene Vergangenheit wiedererlebt. Begonnen hätten die Probleme anamnestisch im Januar 2014 und nach einigen Wochen sei es schlimmer geworden. Im Juni 2014 sei es zu einer Dekompensation mit suizidaler Krise gekommen (Urk. 6/15/2). Die Depressivität habe anlässlich der stationären Behandlung erfolgreich reduziert werden können. Zwischenmenschliche Situationen seien schwierig und emotional aktivierend gewesen. Mit Hyperarousal, Intrusionen und Vermeidung hätten sich typische Symptome einer PTBS gezeigt. Triggermomente habe es immer wieder gegeben. Um die Beschwerdeführerin nicht zu destabilisieren, sei inhaltlich nicht explizit darauf eingegangen worden. Die Beschwerdeführerin sehe die Ursachen der Schwierigkeiten im interpersonellen Zusammenhang in frühen Traumata. Sie imponiere jedoch durch starkes Vermeidungsverhalten und lasse zum Beispiel Rückfragen über Symptome und Auslöser kaum zu. Dieses Vermeidungsverhalten sei als eines der Hauptkriterien der PTBS zu sehen. Ob und wann ein Wiedereinstieg in den angestammten Beruf erfolgen könne, sei noch offen (Urk. 6/15/3). Aktuell sei sie zu 100 % arbeitsunfähig und eine erneute Beurteilung solle nach dem stationären Aufenthalt erfolgen (Urk. 6/15/4).
4.2 Dem Austrittsbericht der H.___ AG vom 14. August 2015 betreffend die stationäre Behandlung vom 15. Mai bis 14. Juli 2015 ist zusätzlich die Diagnose dissoziative Störungen, gemischt (ICD-10 F44.7), zu entnehmen. Die posttraumatische Belastungsstörung wurde als komplexe PTBS eingeordnet und mit ICD-10 F43.1 codiert (Urk. 6/48/1). In der Anamnese wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei in einem Gefängnis geboren worden und mit circa eineinhalb Jahren in die erste, mit sechs Jahren in die zweite Adoptivfamilie gekommen, wo sie Gewalt erlebt habe. Sie habe nach der Grundschule eine zweijährige Pflegeausbildung und daraufhin eine zweijährige Ausbildung in der Gastronomie abgeschlossen. Bis zum 26. Lebensjahr habe sie eine Bar geführt. Mit 27 Jahren sei sie nach Deutschland ausgewandert und habe dort in der Hotellerie gearbeitet und eine Bar geführt. Später sei sie nach Ungarn zurückgekehrt und von dort aus in die Schweiz gekommen (Urk. 6/48/2). Bei der Befunderhebung wurden unter anderem Intrusionen in Form von Flashbacks auf der visuellen und auditiven Ebene beschrieben, auch im Sinne von Wiedererleben, mit selbstabwertenden Gedanken und Selbstvorwürfen. Die Beschwerdeführerin habe auch Intrusionen auf der somatoformen Ebene beschrieben. Dissoziative Phänomene bestünden auf verschiedenen Ebenen. Sodann lägen ein ausgeprägtes Hyperarousal, eine ausgeprägte Hypervigilanz und eine konstriktive Tendenz mit Rückzugsverhalten, Vermeiden von Kontakten sowie Vermeidung über die traumatisierenden Ereignisse zu sprechen vor (Urk. 6/48/3). Im Verlauf der Behandlung hätten sich zunehmend Amnesien (zum Beispiel während Bezugspersonengespräch) und dissoziative Fugue-Zustände (zum Beispiel beim Fahrradfahren) gezeigt (Urk. 6/48/4). Die Beschwerdeführerin sei weiterhin nicht arbeitsfähig (Urk. 6/48/5).
Vom 20. April bis zum 15. Juni 2016 erfolgte eine weitere Hospitalisation in der H.___ AG (Urk. 6/51/1), wobei hernach weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert wurde (Urk. 6/51/4).
4.3 Am 2. Februar 2017 erstattete die MEDAS A.___ ihr polydisziplinäres Gutachten (Urk. 6/64). Die Experten diagnostizierten mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gemischte dissoziative Störungen (ICD-10 F44.7), eine PTBS (ICD-10 F43.1) sowie eine leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0), differentialdiagnostisch im Rahmen einer rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10 F33.0; Urk. 6/64/11, Urk. 6/64/27).
Aus rheumatologischer Sicht sei bei geklagten gelegentlichen Nackenschmerzen mit Ausstrahlungen keine Pathologie zu erkennen. Nur aus psychopathologischen Gründen sei die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin schwerwiegend beeinträchtigt. Der Beschwerdeführerin sei es trotz schwierigster Lebensumstände mit Aufwachsen in Heimen und bei Pflegefamilien sowie mit Übergriffen (Gewalt und sexuell) eigentlich recht gut gegangen bis Oktober 2013, als sie ihre Arbeit als Pflegerin im Pflegheim in I.___ begonnen habe. Dort sei sie durch die Lebensgeschichte einer Bewohnerin stark an ihre eigene Vergangenheit erinnert worden und habe psychisch zunehmend dekompensiert mit Konzentrationsstörungen, Schlafstörungen und Erschöpfungszuständen. Sie habe sich oberflächliche Ritzverletzungen an den Armen zugefügt, mit übermässigem Alkoholkonsum begonnen und mehrere Suizidversuche begangen. Nach mehreren psychiatrischen Hospitalisationen habe sich die Situation der Beschwerdeführerin in letzter Zeit etwas stabilisiert (Urk. 6/64/11).
Aus psychopathologischen Gründen wurde der Beschwerdeführerin eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit attestiert, welche mindestens seit 2014 andauere und möglicherweise phasenweise auch im Jahr 2013 vorgelegen habe (Urk. 6/64/12, Urk. 6/64/32).
4.4 Die RAD-Psychiaterin Dr. B.___ befand in ihrer Stellungnahme vom 8. Februar 2017 die gestellte Diagnose der gemischten dissoziativen Störung für nicht nachvollziehbar. Sie legte dar, gemäss ICD-10 werde als allgemeines Kennzeichen der dissoziativen oder Konversionsstörung ein teilweiser oder völliger Verlust der normalen Integration der Erinnerung an die Vergangenheit, des Identitätsbewusstseins, der Wahrnehmung unmittelbarer Empfindungen sowie der Kontrolle von Körperbewegungen verlangt, was jedoch im Gutachten nicht beschrieben worden sei. Hinsichtlich der Diagnose der PTBS merkte sie an, die Traumaanamnese sei extrem bescheiden und erst noch nicht vom Psychiater erhoben worden. Ob das Eingangskriterium des belastenden Ereignisses von aussergewöhnlicher Bedrohung oder mit katastrophalem Ausmass, das bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde, erfüllt sei, könne nicht erkannt werden. Unabhängig davon spreche die Latenz von mehreren Jahren gegen eine PTBS, zumal die Beschwerdeführerin ihr Leben bis 2014 habe geniessen können (Urk. 6/217/7).
4.5 PD Dr. D.___ diagnostizierte in seinem psychiatrischen Gutachten vom 18. Juni 2018 eine gemischte dissoziative Störung (ICD-10 F44.7) und eine PTBS (ICD-10 F43.1; Urk. 6/89/26). Er führte aus, es lägen ausführliche Angaben vor über verschiedene dissoziative Phänomene im Zusammenhang mit einer PTBS. Im MEDAS-Gutachten vom 2. Februar 2017 seien diese Angaben noch einmal unterlegt worden mit weiteren Befunden und Details aus der Lebensgeschichte. Als Kerndiagnose stelle sich eine PTBS mit Dissoziationen mit stuporösen und Tranceanteilen heraus, weswegen auch die Diagnose einer gemischten dissoziativen Störung fortgeführt werde (Urk. 6/89/27). Wie bei der gravierenden Grundstörung nicht anders zu erwarten, hätten die bisherigen Behandlungen nur passager und nur partielle Besserungen herbeiführen können. Die sehr differenzierten Angaben aus dem Bericht der E.___ vom 14. August 2015 belegten, dass Arbeitsversuche durchgehend instabiler Natur gewesen seien und doch in erheblichem Umfang auch intrusives Erleben in Form von Flashbacks, bezogen auf eine ganze Reihe von traumatischen früheren Erfahrungen, bestehe (Urk. 6/89/28 u. Urk. 6/89/5). Angesichts der im wechselnden Ausmass und in wechselnder Häufigkeit auftretenden dissoziativen Zustände sei eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in der Tat mit einer Reihe von Unsicherheiten behaftet. Die angestammte Tätigkeit einer Pflegeassistentin, insbesondere mit Pflege und Betreuung von älteren demenzkranken Menschen, werde angesichts der bestehenden Störung nicht mehr auszuführen sein. Hierbei spiele vor allem die kontinuierliche Konfrontation mit gravierenden psychischen Leiden eine wesentliche Rolle, welche für die Beschwerdeführerin eine «Bedrohung» bedeuten und vermutlich dazu führen würden, dass dissoziative Abwehrprozesse wieder stärker in den Vordergrund träten. Dies führe dann zu einem zunehmenden Verlust des Realitätskontaktes und schliesslich zu Zuständen wie denen des geschilderten Suizidversuchs (Urk. 6/89/29). Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit würde demnach einem «Raubbau an der Gesundheit» gleichkommen und würde zulasten ihrer psychischen Stabilität gehen. Demnach sei ihr die bisherige Tätigkeit gar nicht mehr zumutbar (Urk. 6/89/30).
Zum zeitlichen Verlauf merkte der Gutachter an, angesichts des Charakters der bestehenden psychopathologischen Problematik sei nicht davon auszugehen, dass diese erst nach 2012 entstanden sei, reichten die Traumatisierungen doch weit in die Vergangenheit zurück. Es sei unwahrscheinlich, dass dissoziative Phänomene erstmals erst nach Einreise in die Schweiz aufgetreten seien. Zur Zeit vor 2012 lägen allerdings keine medizinischen Angaben vor. Es sei jedoch berichtet worden, dass die Beschwerdeführerin schon in der Kindheit und im Alter von 24 Jahren unter depressiven Episoden gelitten habe (Urk. 6/89/30). Die Arbeitsunfähigkeit seit 2014, möglicherweise phasenweise seit 2013, sei nachvollziehbar (Urk. 6/89/31). Für eine angepasste Tätigkeit bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit, welche nach zwei Monaten auf 75 % und je nach Verlauf weiter gesteigert werden könne (Urk. 6/89/31-32).
PD Dr. D.___ hielt weiter fest, die Diagnosen der PTBS (ICD-10 F43.1) und der dissoziativen Störung (ICD-10 F44.7) seien gesichert. Die Verbindung aus PTBS und dissoziativer Störung sei schon früh beschrieben worden. Hierbei handle es sich, wie auch aus der Vorgeschichte zu eruieren sei, um Bindungstraumatisierungen und weitere Folgen von toxischem Stress. Genau genommen handle es sich um eine strukturelle Dissoziation. Es sei heute bekannt, dass Kindheitstraumatisierungen einen der wichtigsten Risikofaktoren späterer psychischer Erkrankungen verschiedenster Art darstellten (Urk. 6/89/33). Die Persönlichkeitsentwicklung sei durch die frühen komplexen kumulativen Traumatisierungen gestört und hin zu einer frühen grundsätzlichen Dissoziation verändert (Urk. 6/89/34).
4.6 Zum Gutachten des PD Dr. D.___ äusserte sich die RAD-Psychiaterin Dr. B.___ am 26. Juni 2018 dahingehend, dass sich ausser (fraglichen) Dissoziationen keine weiteren Symptome einer PTBS gezeigt hätten. Die Beschwerdeführerin habe sich zum Teil gar nicht an die möglichen Traumata erinnern können und während des Erzählens habe sich offenbar auch keine traumaspezifische Symptomatik gezeigt. Das Mini-ICF-APP sei mit praktisch nur schweren Einschränkungen in nicht nachvollziehbarer Weise ausgefüllt und die durchgeführten Selbstbeurteilungstests hätten praktisch keine Aussagekraft, insbesondere nicht, wenn der strukturierte Fragebogen simulierter Symptome auch noch auffällig ausfalle. Insgesamt seien beide eingeholten Gutachten nicht in allen Punkten nahvollziehbar, jedoch deuteten beide auf einen Gesundheitsschaden mit Einschränkung der Arbeitsfähigkeit hin. Dies allerdings bei erheblicher Inkonsistenz bezüglich des Beginns des Gesundheitsschadens (Urk. 6/217/11).
4.7 Die psychiatrisch-psychotherapeutisch Behandelnden der E.___ AG gaben am 3. November 2021 an, die Beschwerdeführerin sei seit mindestens 2014 für sämtliche Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig. Ein im Frühjahr 2021 begonnenes Aufbautraining habe aufgrund der exazerbierenden Symptomatik bei bereits leichter Belastung abgebrochen werden müssen. Bei der Beschwerdeführerin bestehe eine komplexe Traumafolgestörung mit Ursprung in der frühen Kindheit sowie multiplen Traumatisierungen im Jugend- und Erwachsenenalter. Sie sei bereits nach der Geburt in ein Kinderheim gegeben und mit circa drei Jahren adoptiert worden. Ihre frühen Bindungspersonen und -erfahrungen beschreibe sie als brüchig, instabil und von Angst geprägt. Als 7-Jährige sei sie aufgrund von massiven Streitigkeiten ihrer Adoptiveltern zu einer Pflegefamilie gekommen. Im Alter von ca. acht Jahren hätten erste (erinnerbare) sexuelle Übergriffe durch einen Bruder des damaligen Pflegevaters stattgefunden. Zudem habe sie von massiver Gewalt seitens des Pflegevaters und emotionaler Vernachlässigung innerhalb der Familie berichtet. Aufgrund der zunehmenden Gewalt sei sie mit circa 17 Jahren zu einem Schulfreund geflohen. Diese Familie habe sie zur Prostitution gezwungen. Als 19-Jährige sei sie im Rahmen der Zwangsprostitution nach Deutschland gekommen und habe dort in einem Bordell arbeiten müssen. Nach einer Verhaftung sei sie nach Ungarn zurückgebracht worden. Mit 25 Jahren sei ihr der Ausstieg aus der Prostitution gelungen und sie habe dann wenige Jahre in einem Café gearbeitet. Nach einem Jahr extremen sozialen Rückzugs in Ungarn sei sie 2012 in die Schweiz gekommen, um ihr Leben komplett zu ändern (Urk. 6/193/2-3). Im Rahmen der vertrauensvollen therapeutischen Beziehung sei es der Beschwerdeführerin seit 2019 sukzessive gelungen, auch die massiv belastenden Aspekte ihrer Biografie zu erzählen. Dazu gehöre insbesondere die Zeit der Zwangsprostitution und des Menschenhandels in Ungarn und Deutschland. Diese Details habe sie zuvor aufgrund von starken Schamgefühlen nie zu Protokoll gegeben. Die Symptomatik sei nach wie vor virulent und die Beschwerdeführerin gleite immer wieder in Überflutung und Dissoziation ab. Bereits geringe Belastung führe rasch zu einer Destabilisierung und einer Zunahme der dissoziativen und posttraumatischen Symptomatik (Urk. 6/193/3). Beim sehr motiviert angegangenen Belastbarkeits- und Aufbautraining hätten vor allem Gruppensettings oft Intrusionen und Flashbacks ausgelöst, wobei die genauen Auslöser oft nicht eruierbar gewesen seien. Sie gerate oft und unkontrollierbar in schwere dissoziative Zustände. Die massiven dissoziativen Zustände seien zuletzt auch von Amnesien begleitet worden. Dabei sei es zu Verletzungen gekommen, an deren Ursache sich die Beschwerdeführerin danach nicht mehr habe erinnern können. Bei der Befunderhebung beschrieb das Behandlungsteam unter anderem mittelgradig ausgeprägte Phasen von Depersonalisation und Derealisationserleben, eine depressive Grundstimmung mit teilweise mittelgradig ausgeprägter innerer Leere, innerer Unruhe, herabgesetzter Stimmungslage, stark ausgeprägten Scham- und Schuldgefühlen und eingeschränkter Schwingungsfähigkeit. Sie beschrieben die Beschwerdeführerin im Kontakt zum Teil freundlich zugewandt, teils unruhig, abschweifend und vermeidend und stuften Aufmerksamkeit und Konzentration als leichtgradig reduziert ein. Des Weiteren nannten sie eine starke Rumination sowie Paramnesien schwankender Intensität (Urk. 6/193/3). Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gaben sie weiterhin eine komplexe PTBS (ICD-10 F43.1), dissoziative Störungen, gemischt (DESNOS, ICD-10 F44.7), sowie eine rezidivierende depressive Störung, aktuell mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) an. Diese Diagnosen seien 2014 gestellt worden, reichten aber vermutlich weiter zurück (Urk. 6/193/4). Funktionseinschränkungen bestünden beispielsweise dadurch, dass sich die Beschwerdeführerin infolge der traumaassoziierten Ängste nicht an Regeln halten könne. Im Falle von dissoziativen Zuständen herrsche zudem oft eine Amnesie, sodass sie sich nicht mehr an das Vereinbarte erinnere. Routinetätigkeiten (z.B. Haushaltsführung) könne sie zwar knapp ausüben, brauche dabei jedoch immer wieder Pausen, da sie sehr schnell erschöpft sei. Zwinge sie sich, eine Tätigkeit längere Zeit durchzuhalten, bestehe die Gefahr von dissoziativen Zuständen und Zunahme der depressiven Symptomatik. Mithin seien die Widerstands- und die Durchhaltefähigkeit stark beeinträchtigt (Urk. 6/193/4-5). Die Beschwerdeführerin benötige sämtliche Ressourcen zur Bewältigung ihres Alltags, u.a. zur Aufrechterhaltung einer minimalen Tagesstruktur (Urk. 6/193/5). Die Prognose bezüglich Arbeitsfähigkeit sei aufgrund der Komplexität und Chronifizierung der Symptomatik äussert schlecht. Es sei von einer langfristigen Erwerbsunfähigkeit auszugehen, da die Beschwerdeführerin bereits in geringen Belastungssituationen überfordert sei (Urk. 6/193/4 i.V.m. Urk. 6/193/6).
4.8 Die RAD-Psychiaterin Dr. B.___ hielt am 7. Dezember 2021 fest, insgesamt würden sich die Traumaanamnesen von Bericht zu Bericht ändern und es würden immer schwerere Traumata berichtet. Dies spreche zwar nicht gegen eine Traumatisierung, mache aber auch nicht klar, ob und was genau vorgefallen sei. Auffällig sei vor allem, dass es der Beschwerdeführerin offenbar - trotz der schweren Traumata - bis zum Beginn der Arbeit im Pflegeheim im Jahr 2014 - psychisch gut gegangen sein solle (Urk. 6/217/19). Sollte tatsächlich eine (komplexe) PTBS mit Traumata in der Kindheit/Jugend und/oder allenfalls eine Persönlichkeitsstörung vorliegen, müsste davon ausgegangen werden, dass die psychischen Auffälligkeiten schon seit Kindheit oder Jugendzeit vorlägen, was von der Beschwerdeführerin bisher immer verneint worden sei. Zusammenfassend bleibe unklar, ob und allenfalls welche psychiatrischen Diagnosen tatsächlich vorlägen und wie die daraus resultierenden Einschränkungen und Arbeitsunfähigkeiten aussähen. Es sei eine erneute Begutachtung in den Bereichen Psychiatrie und Neuropsychologie erforderlich (Urk. 6/217/20).
4.9 Prof. Dr. G.___ stellte in seinem psychiatrisch-neuropsychologischen Gutachten vom 1. August 2022 die Diagnosen einer PTBS (ICD-10 F43.1) sowie einer gemischten dissoziativen Störung (ICD-10 F44.7; Urk. 6/207/40). In seiner medizinischen Beurteilung legte er dar, die Beschwerdeführerin sei laut ihrem Bericht im Alter von 17 Jahren von Ungarn nach Deutschland verschleppt und zur Prostitution gezwungen worden, woraufhin es zu einer mehrmonatigen Haftstrafe wegen Prostitution und illegalen Aufenthalts gekommen sei. Die vorhandenen Traumata stammten überwiegend aus dieser Zeit. Die lange Latenzzeit ohne traumatologische Symptomatik werde begründet durch die Re-Aktualisierung im Rahmen der Betreuung einer Patientin im Alterszentrum durch den Bericht zu deren Lebensgeschichte. Für eine Persönlichkeitsstörung oder akzentuierung lägen aktuell keine Anhaltspunkte vor (Urk. 6/207/34). Die Beschwerdeführerin habe wenig eigene Ressourcen und werde primär von ihrem Onkel aus der zweiten Pflegefamilie unterstützt. Es lägen gleichmässige Einschränkungen des Aktivitätsniveaus in allen Lebensbereichen vor. Die Beschwerdeführerin führe Therapien bezüglich der geschilderten Symptomatik durch und nehme Psychopharmaka ein. Sie habe einen hohen Leidensdruck. Dieser resultiere einerseits direkt aus der Symptombelastung, andererseits indirekt daraus, dass ohne berufliche Tätigkeit ihr Alltag nicht sinnvoll ausgefüllt sei und sie unter der Leere leide (Urk. 6/207/35). Die geklagten Symptome und Funktionseinbussen seien konsistent und plausibel und die Untersuchungsergebnisse valide sowie nachvollziehbar. Weder in der neuropsychologischen Begutachtung noch in der klinischen psychiatrischen Untersuchung hätten sich Anhaltspunkte für Symptomverdeutlichungstendenz, Aggravation oder gar Simulation der geklagten Beschwerden gezeigt.
Aktuell liege nur noch ein ganz leichtes depressives Syndrom vor. Im Vordergrund stünden die dissoziativen Symptome und die typischen Symptome der PTBS (Intrusionen, Albträume; Urk. 6/207/36). Das früher beschriebene Ritzen und der Suchtmittelkonsum liessen sich am besten im Rahmen der jeweiligen krisenhaften Zuspitzung der Symptomatik der PTBS verstehen. Die Beschwerdeführerin berichte allenfalls noch über eine leicht depressive, vor allem aber stark wechselnde Stimmungslage mit leichter Antriebsminderung und Schuldgefühlen. Über den ganzen Verlauf sei kein typisches Verlaufsmuster mit abgegrenzten Krankheitsphasen und gesunden Zeiten im Intervall, wie bei einer rezidivierenden depressiver Störung, festzustellen. Die deprimierte Stimmung sei am ehesten auf ihre allgemeine Lebenslage und die Auseinandersetzung mit den erlebten Traumata zurückzuführen. Die entsprechenden Symptome seien daher der PTBS und der dissoziativen Störung zuzuordnen (Urk. 6/207/37).
Die Diagnose einer PTBS finde sich sowohl in beiden Vorgutachten als auch in den insgesamt vier Berichten über die spezialisierten stationären Aufenthalte in der Psychiatrischen Klinik H.___. Die traumaspezifische Symptomatik sei jeweils ausführlich und plausibel beschrieben. Auch in der aktuellen gutachterlichen Untersuchung habe die Beschwerdeführerin glaubwürdig von immer wiederkehrenden Intrusionen und häufigen Albträumen berichtet. Auch die Thematik der Albträume sei traumabezogen. Die Beschwerdeführerin erwähne dabei zwar Traumata durch Zwangsprostitution, berichte aber nicht im Einzelnen über die gemachten Erlebnisse. Da sie aber mehrere Monate im Gefängnis gewesen sei, seien die von ihr berichteten, über Jahre gehenden Erlebnisse im entsprechenden Milieu glaubhaft. Hierbei handle es sich durchaus um Geschehen «von aussergewöhnlicher Bedrohung oder mit katastrophalem Ausmass», «das bei nahezu Jedem tiefgreifende Verzweiflung auslösen würde» (Kriterium A; Urk. 6/207/37). Bei der Beschwerdeführerin träten anhaltende Erinnerungen oder ein Wiedererleben der Belastung durch aufdringliche Nachhallerinnerungen, lebendige Erinnerung, sich wiederholende Träume auf. Die dissoziative Symptomatik sei inhaltlich eng mit der PTBS verbunden und trete auch in entsprechenden Triggersituationen auf. Das Kriterium B «durch innere Bedrängnis in Situationen, die der Belastung ähneln oder mit ihr in Zusammenhang stehen», liege demnach auch vor (Urk. 6/207/37-38). Beim Kriterium C sei nicht ganz klar, ob die Beschwerdeführerin tatsächlich die Umstände, die der Belastung ähnelten oder mit ihr in Zusammenhang stünden, vermeide. Da die erlebten Traumata ja vor allem im Prostitutions-Milieu aufgetreten zu sein schienen (bei durchaus vorher schon belasteter Kindheit mit zweifacher Adoption), sei ein solches Vermeidungsverhalten schwer nachweisbar. Bezüglich des Kriteriums D bestehe eine teilweise Unfähigkeit, einige wichtige Aspekte der Belastung zu erinnern; eine dissoziative Amnesie sei beschrieben worden. Es lägen anhaltende Symptome einer erhöhten psychischen Sensitivität und Erregung vor, wenn auch in der aktuellen Untersuchung nicht ausgeprägt. In der Aktenlage seien Reizbarkeit oder Wutausbrüche beschrieben, Konzentrationsschwierigkeiten (auch in der aktuellen neuropsychologischen Begutachtung), Ein- und Durchschlafstörungen sowie erhöhte Schreckhaftigkeit. Die lange Latenzzeit liege im Bereich des Möglichen, jedoch müsse die Reaktivierung der Symptomatik gut begründet sein. Aus mehreren Quellen und auch in der aktuellen gutachterlichen Untersuchung sei darüber berichtet worden, dass eine Reaktivierung der eigenen Lebensgeschichte durch die intensive Auseinandersetzung mit der Biographie einer Heimbewohnerin erfolgt sei. Der erste Gutachter habe darauf hingewiesen, dass möglicherweise auch suggestive Effekte durch die Therapie nicht ganz auszuschliessen seien. Dies liege in der Natur einer spezialisierten Traumabehandlung. Die traumatischen Erlebnisse, die bisher verdrängt worden seien, würden innerhalb der Therapie bewusst gemacht, worauf sich zunächst fast regelhaft eine Verschlechterung der Symptomatik einstelle. Eine Verarbeitung der bewusst gemachten Traumata sei aber die einzige Möglichkeit, die aufgetretene Symptomatik zu bearbeiten und die Traumata schliesslich zu überwinden (Urk. 6/207/38). Mit Blick auf sämtliche vorliegenden Informationen bestehe auch nach der aktuellen gutachterlichen Untersuchung kein vernünftiger Zweifel an der Diagnose der PTBS (Urk. 6/207/38-39).
Bei PTBS träten häufig dissoziative Störungen auf. Die Beschwerdeführerin beschreibe plausibel Derealisations- und Depersonalisationserlebnisse. Eine dissoziative Symptomatik sei auch in der aktuellen gutachterlichen Untersuchung zweifelsfrei festzustellen. Da für das Alltagsleben der Beschwerdeführerin die dissoziativen Symptome wesentlich beeinflussend seien, rechtfertige sich die eigenständige Diagnose einer dissoziativen Störung. Ganz im Vordergrund sei bei der Beschwerdeführerin die Wahrnehmung unmittelbarer Empfindungen gestört, sie erlebe aber auch Störungen des Identitätsbewusstseins und dissoziativ amnestische Zustände (Urk. 6/207/39). Die Funktionsstörungen seien weitüberwiegend medizinisch begründet. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit im Pflegeumfeld könne die Beschwerdeführerin nicht mehr als 30 % anwesend sein. Die Verminderung der Anwesenheitsleistung sei nicht nur durch raschere Erschöpfbarkeit und die kognitiven Defizite begründet, sondern insbesondere auch durch die stärker auftretende dissoziative Problematik bei Belastungen (Urk. 6/207/42). Während dieser Anwesenheitszeit liege dabei infolge der mittelgradigen kognitiven Störung mindestens eine Leistungsminderung von 50 % vor. Es resultiere eine Gesamtarbeitsfähigkeit von 15 % (Urk. 6/207/42-43). In einer optimal angepassten Tätigkeit wäre eine Präsenz von circa 60 % mit einer - bei nur sehr geringen Leistungsanforderungen - Leistungseinschränkung von circa 30 % zumutbar; mithin liege eine Arbeitsfähigkeit von 42 % vor (Urk. 6/207/43).
4.10 Die RAD-Psychiaterin gab am 30. November 2022 an, das Gutachten sei nicht vollständig nachvollziehbar. Es gebe verschiedene Diskrepanzen zwischen den zeitlichen Angaben während der Anamnese bei der Begutachtung und den vorliegenden Akten. Im Bericht der H.___ von 2015 und im Gutachten vom 2. Februar 2017 sei nichts über eine Zwangsprostitution in Deutschland berichtet worden. Dass sie erst ab 2020 über eine solche habe sprechen können, beim Gutachter dann aber wieder nicht, sei inkonsistent. Zudem zeigten verschiedene Dokumente Unstimmigkeiten hinsichtlich der zeitlichen Angaben auf. Früher seien die Aufenthalte in den Adoptivfamilien als traumatisierend beschrieben worden, doch auch hier seien im aktuellen Gutachten andere Angaben gemacht worden (Urk. 6/217/21). Dr. B.___ kritisierte weiter, die gutachterlichen Diagnosen fussten vorwiegend auf den Aussagen der Beschwerdeführerin. Zum Beispiel habe sie angegeben, 1995 nach Deutschland gebracht worden zu sein, hingegen habe sie laut ihrem Lebenslauf (vgl. Urk. 6/207/51) zwischen 1994 und 1997 in Ungarn die Fachwirtschaftsschule Hauswirtsfrau und Detailhandelsfachfrau absolviert und gemäss früheren Angaben zwischen 1998 und 2008 in Ungarn gearbeitet (vgl. Urk. 6/43/2). Gemäss IV-Anmeldung sei sie erst im Jahr 2004 nach Deutschland gegangen. Da die Beschwerdeführerin nicht über ihre Erlebnisse berichtet habe, könnten diese weder glaubhaft sein noch als Eintrittskriterium für eine PTBS gelten. Ebenso wenig sei ersichtlich, was die angesprochenen Träume mit den Traumata zu tun haben sollten. Sodann sei nicht klar, woher der Gutachter wisse, dass eine teilweise Unfähigkeit, einige wichtige Aspekte der Belastung zu erinnern, bestehen solle (Urk. 6/217/22). Da es der Beschwerdeführerin angeblich bis 2014 gut gegangen sei und keine PTBS vorgelegen habe, könne nicht von deren Reaktivierung gesprochen werden. Im Übrigen sei ein Gespräch mit einer mindestens mittelgradig dementen Bewohnerin in der Y.___ AG kein plausibler Grund dafür. Ein Verdrängen von traumatischen Erlebnissen sei nicht plausibel, zumal die Beschwerdeführerin bei den angeblichen Traumata nicht mehr im Kindesalter gewesen sei. Wenn die Traumatisierung tatsächlich passiert sei, seien die Einschränkungen bereits vor der Einreise der Beschwerdeführerin in die Schweiz anzunehmen. Warum der Gutachter vom Vorliegen von Depersonalisationserlebnissen ausgehe, sei nicht nachvollziehbar. Auch fehle es an Hinweisen auf eine Störung des Identitätsbewusstseins und/oder dissoziative amnestische Zustände, zumal die Beschwerdeführerin angegeben habe, konkrete Erinnerungen zu haben. Der Befund nach AMDP habe nur wenige leichte Symptome gezeigt und die neuropsychologisch erhobenen Einschränkungen stünden im Widerspruch zur übrigen Befunderhebung und das Validierungsverfahren habe einen Wahrscheinlichkeitswert von 0,54 für eine übertriebene Beschwerdedarstellung ergeben (Urk. 6/217/23). Gemäss Rücksprache mit dem psychiatrischen Gutachter würden die kognitiven Einschränkungen zum Krankheitsbild passen, allerdings seien häufig v.a. die Gedächtnisleistungen beeinträchtigt, welche bei der psychiatrischen Untersuchung nicht auffällig gewesen seien. Insgesamt könne nicht auf das Gutachten abgestellt werden (Urk. 6/217/24).
4.11 Das Behandlungsteam der E.___ AG sprach sich am 23. März 2023 für die Beweiswertigkeit des Gutachtens von Prof. Dr. G.___ aus (Urk. 6/229/1-2). Zur Kritik der RAD-Psychiaterin am Gutachten merkte es an, es sei in der Literatur umfassend beschrieben, dass komplex traumatisierte Menschen bei Befragungen unterschiedliche Angaben zu Details aus ihrer traumatisierenden Vergangenheit zu machen pflegten. Sämtliche berichtenden Ärzte inklusive Gutachter hätten die Diagnose der PTBS bestätigt (Urk. 6/229/3).
5.
5.1 Da die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraussetzt (E. 1.2 vorstehend), ist vorerst zu prüfen, ob die unter anderem von Prof. Dr. G.___ gutachterlich gestellten Diagnosen der PTBS und/oder der gemischten dissoziativen Störung (vgl. E. 4.9) diesen Anforderungen standhält. Dabei bedarf die Herleitung und Begründung der Diagnose einer PTBS rechtsprechungsgemäss einer besonderen Achtsamkeit. Dies gilt zunächst für das Belastungskriterium, mithin das auslösende Trauma. Dieses ist nicht in erster Linie und allein von der Gutachterperson beziehungsweise vom Arzt selbst zu klären, aber von diesem zwingend zu referieren. Nebst der für die Bejahung einer PTBS bedeutsamen Schwere des Belastungskriteriums erfordert die Latenzzeit zwischen initialer Belastung und Auftreten der Störung eine eingehende Prüfung. Diese beträgt nach ICD-10 wenige Wochen, bis (sechs) Monate. Besonderer Begründung bedarf es dabei in jenen Fällen, in denen ganz ausnahmsweise aus bestimmten Gründen ein späterer Beginn berücksichtigt werden soll (BGE 142 V 342 E. 5.2.2; Urteile des Bundesgerichts 9C_571/2023 vom 11. Januar 2024 E. 6.2, 8C_13/2024 vom 9. September 2024 E. 6.3.1).
5.2
5.2.1 Als Eingangskriterium für eine PTBS wird ein belastendes Ereignis oder eine Situation von aussergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigem Ausmass (kurz oder langanhaltend) vorausgesetzt, die bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde. Hierzu gehören eine durch Naturereignisse oder von Menschen verursachte Katastrophe, eine Kampfhandlung, ein schwerer Unfall oder Zeuge des gewaltsamen Todes anderer oder selbst Opfer von Folterung, Terrorismus, Vergewaltigung oder anderen Verbrechen zu sein (Weltgesundheitsorganisation [WHO], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, Dilling/ Mombour/Schmidt [Hrsg.], 10. Aufl. 2015, Ziff. F43.1 S. 207).
5.2.2 Anfangs war lediglich darüber berichtet worden, dass eine Bewohnerin im Altersheim der Beschwerdeführerin von ihrem Leben erzählt habe, was die Beschwerdeführerin sehr an ihr eigenes Leben erinnert habe (Urk. 6/15/2). Die Beschwerdeführerin erwähnte in diesem Zusammenhang «frühe Traumata». Die Beschwerdeführerin imponierte durch ein starkes Vermeidungsverhalten und liess zum Beispiel Rückfragen über Symptome und Auslöser kaum zu. Dieses Vermeidungsverhalten wurde von der E.___ AG als eines der Hauptkriterien der PTBS gesehen (Urk. 6/15/3, vorstehend E. 4.1).
Im Folgebericht vom 14. August 2015 wurden die «frühen Traumata» dahingehend präzisiert, dass die Beschwerdeführerin in einem Gefängnis geboren worden und mit circa eineinhalb Jahren in die erste und mit sechs Jahren in die zweite Adoptivfamilie gekommen sei, wo sie Gewalt erlebt habe. Den weiteren Lebensverlauf hatte die Beschwerdeführerin indes normal dargestellt mit Abschluss von Grundschule sowie zwei Ausbildungen und Arbeit zuerst in Ungarn, dann in Deutschland (Urk. 6/48/2).
Anlässlich der psychiatrischen Exploration durch die MEDAS A.___ vom 9. November 2016 hatte die Beschwerdeführerin angegeben, für die Zeit bis zum Alter von 14/15 Jahren keine guten Erinnerungen zu haben. Hinsichtlich der ausführlichen Anamnese verwies der psychiatrische Experte auf die Arbeit der fallführenden Internistin (Urk. 6/64/17-18, Urk. 6/64/27). Dieser hatte die Beschwerdeführerin geschildert, von einer im Gefängnis internierten Mutter geboren worden zu sein, vier Jahre in einem Kinderheim und dann drei Jahre bei einer ersten Pflegefamilie gelebt zu haben. Sowohl dort als auch in der zweiten Pflegefamilie, wo sie vom 7. bis zum 16. Lebensjahr gelebt habe, habe sie zu wenig zu essen bekommen. In der zweiten Pflegefamilie sei sie überdies geplagt und geschlagen worden, vor allem vom Pflegevater und vom Pflegebruder. Des Weiteren erinnere sie sich an zwei sexuelle Übergriffe durch den Cousin des Pflegevaters (Urk. 6/64/6). Weiterhin gab sie an, nach der Grundschule zwei Ausbildungen abgeschlossen und hernach in Ungarn zu 100 % (im Service und in der Kinderpflege) gearbeitet zu haben. Anschliessend habe sie eine Zeit lang in Deutschland gearbeitet (Urk. 6/64/7, Urk. 6/64/18-19). Die Zeit in Deutschland sei eine gute Zeit gewesen und sie habe dort wieder ein Café eröffnet gehabt (Urk. 6/64/19). Vor 2014 habe sie das Leben und auch die Sexualität geniessen können (Urk. 6/64/20). Der psychiatrische MEDAS-Gutachter beurteilte die Kindheit der Beschwerdeführerin als schlimm und traumatisierend (Urk. 6/64/27). Er gelangte zum Schluss, die regelmässige Konfrontation mit Erzählungen einer Heimbewohnerin, die nahezu die eigene negative Vergangenheit wiedergegeben hätte, habe überwiegend wahrscheinlich zu einer chronischen Retraumatisierung geführt (Urk. 6/64/28-29). Die ungewollte Retraumatisierung der Beschwerdeführerin durch die Bewohnerin des Heimes sei als überwiegend wahrscheinlicher Hauptauslöser für die psychische Dekompensation seit 2013/2014 anzusehen. Möglich sei eine weitere iatrogene Verstärkung der Dekompensation, da die Traumabilder bei der Beschwerdeführerin erst im Rahmen der stationären Behandlung aufgetreten seien (Urk. 6/64/30).
Der psychiatrische Gutachter PD Dr. D.___ ging in seinem Gutachten vom 18. Juni 2018 von Bindungstraumatisierungen und weiteren Folgen von toxischem Stress respektive von frühen komplexen kumulativen Traumatisierungen aus (Urk. 6/89/33-34). Beim Selbsteinschätzungsfragebogen Essener Trauma Inventar (ETI) hatte die Beschwerdeführerin sechs der 14 möglichen belastenden Ereignisse aus der Trauma-Checkliste ausgewählt, wobei sie keines als schlimmstes Ereignis spezifizierte, das schlimmste jedoch zeitlich in ihrer Kindheit einordnete (Urk. 6/89/25).
Im November 2021 berichteten die Behandelnden der E.___ AG sodann über multiple Traumatisierungen nicht nur in der frühen Kindheit, sondern auch im Jugend- und Erwachsenenalter. So habe die Beschwerdeführerin in der Zwischenzeit im Rahmen der vertrauensvollen therapeutischen Beziehung nebst den sexuellen Übergriffen durch einen Verwandten der Pflegefamilie und der emotionalen Vernachlässigung in ihrer Kindheit auch von der darauf folgenden Zwangsprostitution erzählt. Dass sie dies zuvor nicht getan habe, sei auf starke Schamgefühle zurückzuführen (vgl. E. 4.7 vorstehend).
Auch dem psychiatrischen Experten Prof. Dr. G.___ berichtete die Beschwerdeführerin im Jahr 2022, im Alter von 17 Jahren von Ungarn nach Deutschland verschleppt und zur Prostitution gezwungen worden zu sein, woraufhin es zu einer mehrmonatigen Haftstrafe wegen Prostitution und illegalen Aufenthalts gekommen sei. Nun wurde davon ausgegangen, die vorhandenen Traumata stammten überwiegend aus dieser Zeit (Urk. 6/207/34).
5.2.3 Diese nach etlichen Jahren Therapie neu berichteten Traumata, welche sie im Alter von 17 bis 25 Jahren erlebt habe, widersprechen den ursprünglichen Angaben der Beschwerdeführerin, wonach die Traumatisierungen aus ihrer Kindheit stammten. Ebenso wenig sind sie zu vereinbaren mit den Angaben der Beschwerdeführerin im Formular E207 betreffend Beitragsjahre im Ausland sowie mit ihrem Lebenslauf. Aus letzterem ist ersichtlich, dass sie zwischen 1994 und 1997 in Ungarn die Fachwirtschaftsschule Hauswirtsfrau und Detailhandelsfachfrau absolvierte (Urk. 6/207/51). Die Ausbildung zur Hauswirtsfrau liess die Beschwerdeführerin denn auch in der Schweiz als Pflegeassistentin mit Ausweis anerkennen (Urk. 6/210/32). Im Formular E207 hatte sie angegeben, zwischen 1998 und 2008 in Ungarn gearbeitet zu haben (Urk. 6/43/2). Gemäss IV-Anmeldung hatte sie erst im Jahr 2004 - mithin im Alter von rund 26 Jahren - in Deutschland Wohnsitz genommen (Urk. 6/2/3). Im neusten psychiatrischen Gutachten wurden die berichteten Erlebnisse unter Hinweis auf den mehrmonatigen Gefängnisaufenthalt wegen Prostitution und illegalen Aufenthalts in Deutschland als glaubhaft bewertet (Urk. 6/207/37). Auch den Gefängnisaufenthalt erwähnte die Beschwerdeführerin jedoch erst sehr spät und dieser ist denn auch nicht aktenkundig - weder in den beigezogenen Akten des Migrationsamts (Urk. 6/210) noch verfügt die Beschwerdeführerin über ein entsprechendes Gerichtsurteil (Urk. 6/215). Im Widerspruch zum angeblichen Gefängnisaufenthalt hatte die Beschwerdeführerin in ihrem Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung am 28. November 2012 unterschriftlich bestätigt, nicht vorbestraft zu sein (Urk. 6/210/12), und diese Angabe am 28. Januar 2014 wiederholt (Urk. 6/210/40).
Hinsichtlich der ab 1994 geltend gemachten Traumatisierungen liegen nach dem Gesagten offenkundige Inkonsistenzen vor. Obwohl es laut der behandelnden Psychiaterin gerade typisch ist für eine PTBS, dass vermieden wird, die traumatischen Erlebnisse zu berichten beziehungsweise das Vermeidungsverhalten ein Hauptkriterium der PTBS sei (Urk. 6/15/3), sind die erst im Laufe der Behandlung geltend gemachten traumatischen Erlebnisse nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen. Es handelte sich denn auch nicht lediglich um unterschiedliche Angaben zu Details, wie die behandelnde Psychiaterin ausführte (Urk. 6/229/3), sondern das Leben der Beschwerdeführerin ab 1994 wurde fundamental anders geschildert. Im November 2016 hatte die Beschwerdeführerin erzählt, nach Deutschland gegangen zu sein, da sie schon lange einmal ins Ausland habe gehen wollen. Dort habe sie ein Powerleben geführt und mit Griechen zusammen alles gefeiert und eine gute Zeit gehabt. Sie habe wieder ein Café eröffnet, sei damit gut gestartet und es sei gut gelaufen (Urk. 6/64/19).
Hinzu kommt, dass die behandelnde Psychiaterin und Psychotherapeutin Paramnesien erwähnten (Urk. 6/193/3). Bei einer Paramnesie handelt es sich um eine Erinnerungsverfälschung respektive um qualitative Gedächtnisstörungen mit meist unbewusstem oder unbeabsichtigtem Verfälschen von Gedächtnisinhalten oder einer Erinnerung an Ereignisse, die in der Realität nicht stattgefunden haben (Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 269. Auflage 2023, S. 1303). Aufgrund dessen scheinen auch weitere Abklärungen hinsichtlich des Eingangskriteriums nicht sachdienlich.
Beim Vorhandensein von Inkohärenzen gelangte das Bundesgericht in einem anderen Verfahren zum Schluss, undifferenzierte Ausführungen der versicherten Person, im Alter von sechs Jahren einem sexuellen Missbrauch durch ein Familienmitglied, resp. während der Kindheit und Jugend fortgesetzten, stark traumatisierenden Erlebnissen, ausgeführt durch einen Mann, ausgesetzt gewesen zu sein, bildeten keine rechtsgenügliche Grundlage für die Annahme eines solchen Ereignisses (Urteil des Bundesgerichts 9C_687/2013 vom 24. Juni 2014 E. 4.2).
Dementsprechend sind auch vorliegend Verschleppung, Zwangsprostitution und Gefängnisaufenthalt in Würdigung aller in Betracht fallenden Umstände nicht rechtsgenüglich ausgewiesen.
5.2.4 Die bereits anfangs erwähnten Adoptionen respektive das Aufwachsen in Pflegefamilien mit nicht näher beschriebener Gewalt und sexuellen Übergriffen stellen demgegenüber kein genügend ausgewiesenes schweres Ereignis dar - ebenso wenig die vor Eintritt der aktuellen Arbeitsunfähigkeit erfolgten Gespräche mit einer Bewohnerin des Pflegeheims.
Denn rechtsprechungsgemäss reicht es nicht aus, wenn sich die Schwere des Belastungskriteriums lediglich vermuten lässt. Als nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen erachtet wurde dieses Kriterium zum Beispiel bei nicht konkret geschilderten Traumata in wiederholt erlebten Situationen mit der alkoholabhängigen, depressiven und häufig suizidalen Mutter (Urteil des Bundesgerichts 9C_548/2019 vom 16. Januar 2020 E. 6.3.2).
5.3
5.3.1 Weiter ist von Bedeutung, dass die PTBS sich mit einer Latenz von in der Regel höchstens sechs Monaten entwickelt und bei wenigen Patienten über viele Jahre einen chronischen Verlauf nimmt und dann in eine dauernde Persönlichkeitsänderung (ICD-10 F62) übergeht (Urteil des Bundesgerichts 9C_687/2013 vom 24. Juni 2014 E. 4.2 mit Hinweisen; Dilling/Mombour/Schmidt, a.a.O., S. 208). Bei der psychiatrischen Exploration im Jahr 2018 gab die Beschwerdeführerin an, das schlimmste Ereignis sei vor 32 Jahren passiert (Urk. 6/89/25). Soweit aktenkundig hatte sich die Beschwerdeführerin jedoch erstmals im Jahr 2013 in Behandlung ihres psychischen Leidens begeben. Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit sind erst ab 2014 dokumentiert. Angesichts dessen überzeugt die Auffassung der RAD-Psychiaterin, wonach für die Zeit davor keine PTBS ausgewiesen ist (Urk. 6/217/23). Demnach bestehen auch keine Zweifel an der Schlussfolgerung, dass eine PTBS mangels Vorhandenseins nicht reaktiviert werden konnte (Urk. 6/217/23). Dass die PTBS erst dann überhaupt eingetreten wäre, wurde nicht nachvollziehbar begründet.
5.3.2 Hinsichtlich der Persönlichkeit der Beschwerdeführerin wurden anfangs akzen-tuierte Persönlichkeitszüge diagnostiziert, welchen jedoch kein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit beigemessen wurde (Urk. 6/15/2). PD Dr. D.___ erachtete zwar die Persönlichkeitsentwicklung als durch die frühen komplexen kumulativen Traumatisierungen gestört und hin zu einer frühen grundsätzlichen Dissoziation verändert (Urk. 6/89/34). Prof. Dr. G.___ fand dann aber weder für eine Persönlichkeitsstörung noch für eine Persönlichkeitsakzentuierung Anhaltspunkte vor. Er hielt fest, es zeige sich kein grob durchgehendes Muster von allgemein normabweichendem Erleben und Verhalten in der Zeit des jungen Erwachsenenalters. Auch aktuell wirke die Beschwerdeführerin sowohl in der neuropsychologischen Begutachtung als auch in der klinisch psychiatrischen gutachterlichen Untersuchung zwar zurückhaltend vorsichtig, im Verlauf dann aber offen und in ihrer Persönlichkeit nicht auffällig gestört (Urk. 6/207/34-35). Demnach ist auch nicht von einer anhaltenden Persönlichkeitsänderung (ICD-10 F62.0) auszugehen, welche sich aus einer PTBS heraus entwickelt haben könnte.
5.4 Nach dem Gesagten ist eine PTBS bei der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung der dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung beweismässig nicht mit dem erforderlichen Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gesichert, womit dieses Leiden keine rechtsgenügliche Grundlage bildet, um eine mögliche Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nachzuweisen. Dies führt indes nicht ohne Weiteres zur Abweisung der Beschwerde. Denn in der Invalidenversicherung ist für die Bestimmung des Rentenanspruchs letztlich grundsätzlich unabhängig von der diagnostischen Einordnung eines Leidens und unbesehen der Ätiologie ausschlaggebend, ob beziehungsweise inwieweit funktionelle Einschränkungen und damit einhergehend eine Auswirkung auf das Leistungsvermögen beziehungsweise auf die Arbeitsfähigkeit der versicherten Person vorliegen (Urteil des Bundesgerichts 8C_47/2025 vom 4. Juni 2025 E. 8.1 mit Hinweis auf BGE 148 V 49 E. 6.2.2 und weitere Rechtsprechung). Welche exakten Diagnosen bei der Beschwerdeführerin zu stellen sind, ist demnach letztlich nicht entscheidend. Hinzu kommt, dass die ärztliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit, abhängig von der Gutachterperson und von den Umständen der Begutachtung, eine grosse Varianz aufweisen kann. Die ärztliche Beurteilung trägt von der Natur der Sache her unausweichlich Ermessenszüge, die es zu respektieren gilt (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.3, Urteile des Bundesgerichts 9C_76/2021 vom 12. April 2021 E. 2.2, 9C_397/2015 vom 6. August 2015 E. 5.3, 9C_761/2013 vom 16. Dezember 2013 E. 3.3.1).
5.5
5.5.1 Gutachterlich (und von den psychiatrisch Behandelnden) ebenfalls diagnostiziert und mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eingestuft wurde eine gemischte dissoziative Störung (ICD-10 F44.7; Urk. 6/207/40, Urk. 6/48/1, Urk. 6/64/11, Urk. 6/64/27, Urk. 6/89/26, Urk. 6/193/4). Prof. Dr. G.___ hielt diesbezüglich fest, eine dissoziative Symptomatik sei auch in der aktuellen gutachterlichen Untersuchung zweifelsfrei festzustellen. Bei der Beschwerdeführerin zeigten sich die dissoziativen Störungen in Derealisations- und Depersonalisationserleben. Ganz im Vordergrund sei die Wahrnehmung unmittelbarer Empfindungen bei der Beschwerdeführerin gestört, sie erlebe aber auch Störungen des Identitätsbewusstseins und dissoziativ amnestische Zustände (Urk. 6/207/39, vgl. auch Urk. 6/207/31). Zwar fielen die von der Beschwerdeführerin berichteten Abwesenheiten während der Exploration nicht auf (Urk. 6/207/30) und das Vorliegen einer Depersonalisation verneinte die Beschwerdeführerin selber tendenziell (Urk. 6/207/31, Urk. 6/207/48), jedoch stufte der Experte von der Beschwerdeführerin beschriebene Erlebnisse als Depersonalisationserlebnisse ein (Urk. 6/207/39), sodass der gegenteiligen Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin nicht zu viel Gewicht beizumessen ist.
5.5.2 Nicht entscheidend, aber dennoch nicht ausser Acht zu lassen ist überdies, dass die Beschwerdeführerin bereits dreimal extern begutachtet wurde und jedes Mal eine dissoziative Störung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostiziert worden war (Urk. 6/64/11, Urk. 6/64/27, Urk. 6/89/26). Bei den ersten beiden Gutachten war die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in angestammter Tätigkeit aus psychiatrischer Sicht gar als komplett aufgehoben beurteilt worden (Urk. 6/64/32, Urk. 6/89/30). Bei einer der gutachterlichen Explorationen waren die Dissoziationen mit stuporösen und Tranceanteilen denn auch zu beobachten gewesen (Urk. 6/64/25). Jener Gutachter war vom Bestehen der geltend gemachten Behinderungen ebenfalls überzeugt (Urk. 6/64/31). Der nachfolgende Gutachter legte in nachvollziehbarer Weise dar, dass sich die strukturelle Dissoziation auf dem Boden der Bindungs- und Kindheitstraumatisierungen entwickelt hat (Urk. 6/89/33-34). Die mehrfach gutachterlich gestellte Diagnose der dissoziativen Störung ist nach dem Gesagten unter Berücksichtigung des einer psychiatrischen Begutachtung immanenten Ermessens durchaus schlüssig. Demnach liegt jedenfalls eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vor, wie sie für die Annahme einer dadurch bedingten Invalidität vorausgesetzt wird (E. 1.2 vorstehend).
5.5.3 Bei der gegenteiligen Aktenbeurteilung durch Dr. B.___ handelt es sich demgegenüber um eine versicherungsinterne, auf welche bereits beim Bestehen nur geringer Zweifel nicht abgestellt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_398/2024 vom 26. März 2025 E. 6.1). Dr. B.___ hatte angeführt, im (neusten) Gutachten seien keine Hinweise auf eine Störung des Identitätsbewusstseins und/oder dissoziative amnestische Zustände gefunden worden (Urk. 6/217/23). Amnesien (zum Beispiel während Bezugspersonengespräch) und dissoziative Fugue-Zustände (zum Beispiel beim Fahrradfahren) hatten sich indes im Verlauf der stationären Behandlung in der H.___ AG gezeigt (Urk. 6/48/4), wo sie während rund zwei Monaten intensiv hatte beobachtet werden können. Auch die psychiatrisch-psychotherapeutisch Behandelnden der E.___ AG gaben an, die Beschwerdeführerin gleite immer wieder in Überflutung und Dissoziation ab. Bereits geringe Belastung führe rasch zu einer Destabilisierung und einer Zunahme der dissoziativen (und posttraumatischen) Symptomatik. Die massiven dissoziativen Zustände wurden auch von Amnesien begleitet. So kam es im Rahmen von dissoziativen Zuständen zu Verletzungen, an deren Ursache sich die Beschwerdeführerin danach nicht mehr erinnern konnte (Urk. 6/193/3). Ebenso traten anlässlich der Potenzialabklärung dissoziative Zustände auf, welche von Amnesien begleitet wurden (Urk. 6/141/2). Insgesamt ist die dissoziative Störung damit ausreichend dokumentiert, respektive steht sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest.
5.6
5.6.1 Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit wurde unter anderem mit kognitiven Defiziten begründet (Urk. 6/207/42-43). Die mittelgradige kognitive Störung hatte sich aus der neuropsychologischen Untersuchung ergeben und diesbezüg-lich fanden sich keine Hinweise auf Aggravation oder Simulation (Urk. 6/207/66-67). Der angeführte Wahrscheinlichkeitswert von 0.54 für eine übertriebene Beschwerdedarstellung, auf den Dr. B.___ verwies (vgl. Urk. 6/217/23), bezog sich auf psychische Symptome im Allgemeinen (Urk. 6/207/67). Bei einem nur leicht über 50 % liegenden Wert ist es schlüssig, dass von nicht ausreichenden Hinweisen auf eine Aggravation ausgegangen wurde (Urk. 6/207/67), zumal eine (nur mit einer Wahrscheinlichkeit von 54 % überhaupt vorliegende und daher wohl nur leichte) Übertreibung von Beschwerden noch keine leistungsausschliessende Aggravation darstellt. Eine solche müsste eindeutig über die blosse unbewusste Tendenz zur Verdeutlichung hinausgehen (BGE 141 V 281 E. 2.2.1, Urteil des Bundesgerichts 8C_653/2023 vom 21. Februar 2024 E. 2.4 mit Hinweis). Angesichts dessen, dass bei der Beschwerdeführerin sämtliche Resultate der Performanzvalidierungsverfahren unauffällig ausgefallen sind und sich auch in der Auswertung verfahrensimmanenter Validierungsfaktoren keine Hinweise auf eine Aggravation fanden (Urk. 6/207/67), überzeugt die Schlussfolgerung, dass die Ergebnisse der neuropsychologischen Begutachtung als valide und konsistent anzusehen sind (Urk. 6/207/68) trotz der laut dem IOP-29 Symptomvalidierungstest nur 46%igen Wahrscheinlichkeit eines (komplett) authentischen Antwortverhaltens (Urk. 6/207/67).
5.6.2 Anlässlich der neusten Begutachtung wurden mittels Mini-ICF-APP in einigen Funktionsbereichen mässige oder erhebliche Einschränkungen erhoben – namentlich in den Bereichen Planung und Strukturierung von Aufgaben, Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit, Pro-Aktivitäten und Spontanaktivitäten, Widerstands- und Durchhaltefähigkeit sowie Gruppenfähigkeit (Urk. 6/207/49-50). Der psychiatrische Experte sah auch hier keinen Anhaltpunkt für eine Symptomverdeutlichung und wies diesbezüglich nachvollziehbar darauf hin, dass die Beschwerdeführerin bei einigen Aspekten auch angegeben hatte, keinerlei Schwierigkeiten zu haben (Urk. 6/207/40). Ähnliche Einschränkungen wurden im Gutachten der MEDAS A.___ (Urk. 6/64/31) sowie von den behandelnden Ärzten der E.___ AG beschrieben. So wurde dokumentiert, dass die Beschwerdeführerin sich infolge der traumaassoziierten Ängste nicht an Regeln halten kann und sich infolge Amnesien nicht mehr an das Vereinbarte erinnert. Das schnelle Auftreten von Erschöpfung tangiert die Durchhaltfähigkeit und dass die Beschwerdeführerin im Falle des Durchhaltens mit einer Zunahme von dissoziativen Zuständen und depressiver Symptomatik reagiert (Urk. 6/193/4-5), plausibilisiert die Einschränkung der Widerstandsfähigkeit.
5.6.3 Bereits im Gutachten der MEDAS A.___ wurde sodann festgehalten, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin primär durch die dissoziativen Symptome und weniger durch die PTBS eingeschränkt sei (Urk. 6/64/30). Auch laut Prof. Dr. G.___ sind für das Alltagsleben der Beschwerdeführerin die dissoziativen Symptome wesentlich beeinflussend (Urk. 6/207/39). Anhand der dargelegten Funktionseinschränkungen - auf welche es im Gegensatz zur diagnostischen Einordnung ankommt (E. 5.4 vorstehend) - ist die gutachterliche Schlussfolgerung überzeugend, wonach die zumutbare Präsenzzeit infolge rascherer Erschöpfbarkeit sowie angesichts der bei Belastung stärker auftretenden dissoziativen Problematik reduziert ist und wonach die Beschwerdeführerin während ihrer Anwesenheit aufgrund der mittelgradigen kognitiven Störung eine verminderte Leistungsfähigkeit aufweist (Urk. 6/207/42-43, vgl. auch Urk. 6/207/33). Dies passt denn auch zu den Ergebnissen des Aufbautrainings, wo die Beschwerdeführerin motiviert teilnahm und an der Hälfte der Anwesenheitstage sehr gute Leistungen erbrachte, wohingegen sie an den übrigen Tagen nicht einmal mehr die einfachsten Dinge zu erledigen vermochte (Urk. 6/186/10).
5.7
5.7.1 Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):
- Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)
- Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)
- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)
- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)
- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)
- Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2)
- Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)
- Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4)
- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)
- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).
Wie in BGE 145 V 361 dargelegt, ist in allen Fällen durch die Verwaltung beziehungsweise das Gericht zu prüfen, ob und inwieweit die ärztlichen Experten ihre Arbeitsunfähigkeitsschätzung unter Beachtung der massgebenden Indikatoren (Beweisthemen) hinreichend und nachvollziehbar begründet haben. Dazu ist erforderlich, dass die Sachverständigen den Bogen schlagen zum vorausgehenden medizinisch-psychiatrischen Gutachtensteil (mit Aktenauszug, Anamnese, Befunden, Diagnosen usw.), das heisst, sie haben im Einzelnen Bezug zu nehmen auf die in ihre Kompetenz fallenden erhobenen medizinisch-psychiatrischen Ergebnisse fachgerechter klinischer Prüfung und Exploration. Ärztlicherseits ist also substanziiert darzulegen, aus welchen medizinisch-psychiatrischen Gründen die erhobenen Befunde das funktionelle Leistungsvermögen und die psychischen Ressourcen in qualitativer, quantitativer und zeitlicher Hinsicht zu schmälern vermögen. Der psychiatrische Sachverständige hat darzutun, dass, inwiefern und inwieweit wegen der von ihm erhobenen Befunde die beruflich-erwerbliche Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist, und zwar - zu Vergleichs-, Plausibilisierungs- und Kontrollzwecken - unter Miteinbezug der sonstigen persönlichen, familiären und sozialen Aktivitäten der rentenansprechenden Person (E. 4.3; vgl. auch BGE 148 V 49 E. 6.2.1 mit Hinweis).
5.7.2 Hinsichtlich der Standardindikatoren wurde im Gutachten von Prof. Dr. G.___ nachvollziehbar und in umfassender Diskussion der Befunde, Funktionseinbussen und Ressourcen sowie unter Einbezug einer Konsistenz- und Plausibilitätsprüfung aus versicherungsmedizinischer Sicht dargelegt, dass die versicherte Person an einer selbständigen psychischen Erkrankung leidet, welche ihre Erwerbsmöglichkeiten auf eine 15%ige Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit sowie eine 42%ige Arbeitsfähigkeit in einer optimal angepassten Tätigkeit einschränkt (Urk. 6/207/43-44). Es liegen im Wesentlichen gleichmässige Einschränkungen des Aktivitätenniveaus in allen Lebensbereichen vor (Urk. 6/207/35). Die Beschwerdeführerin lebt stark zurückgezogen und unternimmt sehr selten spontan Aktivitäten im engeren Sinn (Urk. 6/193/5). Bei seiner Würdigung hatte der Gutachter die Inkonsistenzen und Aggravationstendenzen ausführlich diskutiert und invaliditätsfremde Gesichtspunkte bei seiner Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ausgeklammert (Urk. 6/207/29, Urk. 6/207/36, Urk. 6/207/42). Weiter wurde gewürdigt, dass die Beschwerdeführerin bezüglich der geschilderten Symptomatik ambulante und stationäre, spezialisierte und längerdauernde Behandlungen durchgeführt hat und weiterhin psychotherapeutisch betreut wird und Psychopharmaka einnimmt. Der Leidensdruck imponiert als hoch (Urk. 6/207/35, Urk. 6/207/40-41, vgl. auch Urk. 6/207/33).
Zusammenfassend drängen sich auch unter normativen Gesichtspunkten keine Zweifel an der gutachterlichen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf, sodass von einer Gesamtarbeitsfähigkeit von 15 % in der angestammten Tätigkeit und von einer Arbeitsfähigkeit von 42 % in einer optimal angepassten Tätigkeit auszugehen ist (Urk. 6/207/43-44). Soweit Prof. Dr. G.___ angab, die genannten angepassten Bedingungen fänden sich realistischerweise nur im geschützten Arbeitsbereich (Urk. 6/207/44), nimmt er Bezug auf die Realität und damit auf den effektiven Arbeitsmarkt. Invalidenversicherungsrechtlich ist indes der hypothetisch als ausgeglichen unterstellte Arbeitsmarkt massgebend (BGE 147 V 124 E. 6.2), sodass nicht von einer kompletten Erwerbsunfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt auszugehen ist, sondern noch eine Invaliditätsbemessung durchzuführen sein wird.
6.
6.1 Der Anspruch auf eine ordentliche Rente der Invalidenversicherung setzt voraus, dass die versicherte Person bei Eintritt der Invalidität während mindestens drei Jahren Beiträge geleistet hat (Art. 36 Abs. 1 IVG). Art. 39 Abs. 3 IVG regelt den Anspruch invalider Ausländer auf eine ausserordentliche Rente.
Die Beschwerdegegnerin hat sich in der angefochtenen Verfügung vom 18. Dezember 2023 (Urk. 2) nicht dazu geäussert, ob die Beschwerdeführerin diese Voraussetzung der dreijährigen Beitragszeit erfüllt hat. Auch den Feststellungsblättern der Beschwerdegegnerin lässt sich keine entsprechende abschliessende Schlussfolgerung entnehmen (vgl. namentlich Urk. 6/217/1 f., Urk. 6/217/12, Urk. 6/217/16, Urk. 6/217/25).
In der zu dieser Frage vom Gericht mit Verfügung vom 19. Mai 2025 eingeholten Stellungnahme äusserte sich die Beschwerdegegnerin (für den Fall, dass überhaupt ein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden vorliege) am 16. Juni 2025 dahingehend, dass die versicherungsmässigen Voraussetzungen für den Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente noch abschliessend zu prüfen seien. Die Voraussetzungen für eine ausserordentliche Rente seien nicht erfüllt (Urk. 13 S. 3).
Die Beschwerdeführerin stellte sich in ihrer Eingabe vom 2. Juli 2025 zusammengefasst auf den Standpunkt, im Januar 2016 habe sie eine Beitragszeit von 33 Monaten erreicht und damit unter ausschliesslicher Berücksichtigung der schweizerischen Beitragszeiten die Voraussetzungen von Art. 36 Abs. 1 IVG erfüllt (Urk. 14 S. 1 und S. 3). Massgebender Zeitpunkt, in welchem die Mindestbeitragsdauer erfüllt sein müsse, sei der Eintritt der Invalidität. Dieser sei leistungsspezifisch zu bestimmen. Eine Arbeitsunfähigkeit auch für eine angepasste Tätigkeit sei erstmals im Austrittsbericht vom 24. Juni 2016 attestiert worden (Urk. 14 S. 2). Das erste Gutachten äussere sich nicht rückwirkend zur Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit, sodass eine Invalidität erst ab dem Zeitpunkt der psychiatrischen Exploration vom 9. November 2016 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen sei. Bevor über den Rentenanspruch abschliessend entschieden werden könne, seien die ausländischen Beitragszeiten noch abzuklären (Urk. 14 S. 3).
6.2 Die Invalidität gilt im Falle einer Rente frühestens als eingetreten, wenn die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen und nach Ablauf dieses Jahrs zu mindestens 40 % bleibend oder für längere Zeit erwerbsunfähig ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_237/2020 vom 23. Juli 2020 E. 5.2).
Zur Argumentation der Beschwerdeführerin ist vorab zu bemerken, dass im Gutachten von Prof. Dr. G.___, auf welches im Wesentlichen abgestellt wird, von einer nur noch 42%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit bereits seit circa 2014 ausgegangen wurde (Urk. 6/207/44), womit die (allfällige - ein Einkommensvergleich wurde bisher nicht durchgeführt) Invalidität bereits im Jahr 2015 eingetreten sein dürfte.
Gemäss dem IK-Auszug vom 23. Juli 2018 hat die Beschwerdeführerin von Dezember 2012 bis April 2013 (5 Monate) und hernach von Oktober 2013 bis Dezember 2014 (15 Monate) Beiträge geleistet (Urk. 6/90). Mithin sind für den mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vor 2018 liegenden Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls 20 Beitragsmonate in der Schweiz ausgewiesen. Ferner ist eine aus den Jahren 1995 bis 1997 stammende Versicherungszeit im ungarischen System der sozialen Sicherheit im Umfang von 206 Tagen und damit weniger als sieben Monaten dokumentiert (Urk. 6/143). Versicherungszeiten aus Deutschland konnten bisher keine ermittelt werden (Urk. 6/163). Die ausgewiesene Beitragszeit beträgt insgesamt weniger als die erforderlichen mehr als 2 Jahre und 11 Monate (vgl. Kreisschreiben über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR], Stand 1. Juli 2023, Rz. 2 102 mit Hinweis auf Art. 50 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV]).
Folglich ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie abkläre, ob die Beschwerdeführerin die drei Beitragsjahre gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG - unter Mitberücksichtigung allfälliger anzurechnender im Ausland geleisteter Beiträge, welche noch vollständig zu ermitteln sind - erfüllt hat. Bejahendenfalls wird die Beschwerdegegnerin hernach zur Ermittlung des Rentenanspruches eine Invaliditätsbemessung vorzunehmen haben.
7.
7.1 Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr. 900.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen, unabhängig davon, ob sie beantragt oder ob das Begehren im Haupt- oder Eventualantrag gestellt wird (BGE 141 V 281 E. 11.1, 137 V 210 E. 7.1, 137 V 57 E. 2.2). Folglich sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
7.2 Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Als weitere Bemessungskriterien nennen die kantonalen Vorschriften das Mass des Obsiegens, den Zeitaufwand und die Barauslagen (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] sowie § 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [GebV SVGer]). Der Rechtsvertreter hat keine Honorarnote eingereicht. Unter Berücksichtigung besagter Grundsätze ist die der vertretenen Beschwerdeführerin zustehende Parteientschädigung ermessensweise auf Fr. 3’000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 18. Dezember 2023 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach ergänzender Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente neu entscheide.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3’000.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Advokat Stephan Müller
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
FehrWidmer