Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2024.00079
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiber Klemmt
Urteil vom 23. September 2024
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch lic. iur. Y.___
Kanzlei am Park
Lutherstrasse 36, 8004 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1979, ist gelernte Hochbauzeichnerin (Fähigkeitsausweis vom 18. August 2000, Urk. 6/4/1) und war nach Abschluss der Lehre in verschiedenen Architekturbüros tätig (Lebenslauf in Urk. 6/15/1-2, Arbeitszeugnisse in Urk. 6/15/4-8). Nach der Auflösung des letzten Arbeitsverhältnisses per Ende Juli 2013 (vgl. Urk. 6/15/4) meldete sie sich bei der Arbeitslosenversicherung an, sah sich aber gesundheitlich nicht mehr dazu imstande, den angestammten Beruf weiter auszuüben (Zeugnis von Dr. med. Z.___, Fachärztin für Gynäkologie und Geburtshilfe, vom 4. Oktober 2013, Urk. 6/8/11; Bericht von Dr. phil. A.___, Fachpsychologin für Psychotherapie FSP, undatiert, Urk. 6/8/12), sondern suchte vielmehr nach Stellen im Gastgewerbe und nach einer Arbeit als Hundephysiotrainerin (Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen in der Zeit von Juli/August 2013 bis Januar 2014, Urk. 6/16).
Im Dezember 2013 meldete sich X.___ auf Veranlassung des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) bei der Invalidenversicherung an und beantragte unter Hinweis auf eine bereits begonnene Ausbildung zur Hundephysiotrainerin (vgl. Urk. 6/8/4-10, Urk. 6/15/2) Leistungen für eine Umschulung (Urk. 6/9). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IVStelle, holte den Bericht von Dr. phil. A.___ vom 20. Januar 2014 ein (Urk. 6/14) und liess mit der Versicherten ein Gespräch im Hinblick auf die berufliche Eingliederung führen (Urk. 6/24). Anschliessend verneinte sie den Anspruch auf berufliche Massnahmen mit Verfügung vom 11. März 2014 und den Anspruch auf anderweitige Leistungen mit Verfügung vom 16. Juni 2014, beide Male mit der Begründung, es sei kein anspruchsrelevanter Gesundheitsschaden ausgewiesen (Urk. 6/22 und Urk. 6/29; Feststellungsblatt in Urk. 6/26). Die beiden Verfügungen blieben unangefochten.
1.2 X.___ war in der Folge entsprechend ihrem neuen Suchbereich teilzeitlich im Gastgewerbe tätig und bezog in den anstellungsfreien Zeiten Arbeitslosenentschädigung (Lebenslauf in Urk. 6/63/1-2; Arbeitszeugnisse in Urk. 6/63/5-7; Auszug aus dem individuellen Konto vom 28. Mai 2020, Urk. 6/89). Im März 2018 trat sie eine neue 60%-Stelle als Restaurantsangestellte in der Stiftung B.___, C.___, an (Urk. 6/64/1). Nachdem sie ab dem 12. Dezember 2018 durchgehend zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben gewesen war (Krankmeldung der Arbeitgeberin an den Taggeldversicherer Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG [«Zürich»] vom 6. Februar 2019, Urk. 6/32/2), meldete sie sich am 5. April 2019 bei der Invalidenversicherung zur Früherfassung an (Urk. 6/34). Im Nachgang zur Anmeldung reichte sie den Bericht der Klinik D.___, E.___, Dr. med. F.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie zertifizierter Schlafmediziner/
Schlafspezialist, vom 17. April 2019 ein, in dem die Diagnose einer idiopathischen Hypersomnie gestellt worden war (Urk. 6/39; vgl. auch den Bericht der Klinik vom 12. Dezember 2018, Urk. 6/42).
Nach einem Standortgespräch (Urk. 6/40) erfolgte am 1. Juni 2019 die ordentliche Anmeldung zum Leistungsbezug (Urk. 6/44). Die IV-Stelle holte den Bericht des Hausarztes Dr. med. H.___ vom 2. Juli 2019 ein (Urk. 6/49/2-8 mit dem beigelegten Zweitmeinungsbericht des Zentrums I.___, Dr. med. J.___, Facharzt für Innere Medizin, speziell Lungenkrankheiten, und Dr. phil. K.___, zertifizierter Spezialist für Schlafmedizin, vom 9. April 2019, Urk. 6/49/9-12) und liess durch die Klinik D.___ den Bericht vom 14. August 2019 verfassen (Urk. 6/55). Des Weiteren nahm sie das Gutachten von Dr. med. L.___, Allgemeinmedizin, vom 22. August 2019 zuhanden der Beamtenversicherungskasse BVK zu den Akten (Urk. 6/60) und liess durch die Stiftung B.___, die das Arbeitsverhältnis mittlerweile per Ende September 2019 gekündigt hatte, den Fragebogen für Arbeitgebende ausfüllen (Angaben vom 27. September 2019, Urk. 6/64).
Anschliessend leitete die IV-Stelle Vorkehren für die berufliche Eingliederung in die Wege (vgl. die Aufzeichnungen im Verlaufsprotokoll über die Eingliederungsberatung, Urk. 6/88). In deren Zuge unternahm die Versicherte im Herbst 2019 bei einer zu erprobenden Arbeitsfähigkeit von vorerst 30-35 % (Zeugnisse der Klinik D.___ vom 3. Oktober und vom 3. Dezember 2019, Urk. 6/66+68) einen Arbeitsversuch als Hochbauzeichnerin in einem Architekturbüro (vgl. Urk. 6/88/8-10), und die IV-Stelle sprach ihr im März 2020 Beratung und Unterstützung durch die Organisation M.___ AG für die weitere Eingliederung und Stellensuche zu (sogenannte Arbeitsvermittlung Plus; Mitteilung und Zielvereinbarung vom 9. beziehungsweise vom 9./15. März 2020, Urk. 6/71+72). Nachdem die Versicherte am 9. April 2020 mitgeteilt hatte, dass sie sich nach einem Zusammenbruch im März 2020 nicht imstande sehe, das anvisierte
50%-Pensum zu erreichen (Urk. 6/75 mit einer angehängten Sachverhalts-schilderung zuhanden von Dr. F.___ vom 20. März 2020; vgl. auch die Aufzeichnungen der Eingliederungsberatung, Urk. 6/88/11-12), wurde die Arbeitsvermittlung Plus abgebrochen (Abschlussbericht der M.___ AG vom 6. Mai 2020, Urk. 6/86; Mitteilung vom 7. Mai 2020, Urk. 6/87) und der Versicherten wurde die Rentenprüfung in Aussicht gestellt (Urk. 6/87/1).
1.3 Im Rahmen der Abklärungen zum Rentenanspruch holte die IV-Stelle den weiteren Bericht von Dr. H.___ vom 27. Mai 2020 (Urk. 6/90) und den Bericht der Klinik D.___ vom 21. Juli 2020 (Urk. 6/96) ein. Des Weiteren erhielt sie über die Rechtsvertreterin der Versicherten, Y.___
(vgl. Urk. 6/117), Kenntnis von konsiliarischen Abklärungen im Universitätsspital N.___ und nahm die entsprechenden Berichte zu den Akten, nämlich den Bericht der Klinik für Konsiliarpsychiatrie und Psychosomatik vom 10. Juli 2020 (Urk. 6/113, unvollständig), die Berichte der Klinik für Rheumatologie vom 5. und vom 22. Oktober 2020 (Urk. 6/114+116), den Bericht der Klinik für Gastroenterologie und Hepatologie vom 12. Oktober 2020 (Urk. 6/115) und den Bericht der Klinik für Immunologie vom 22. Dezember 2020 (Urk. 6/118-119). Die
IV-Stelle holte daraufhin von der Klinik für Konsiliarpsychiatrie und Psychosomatik des Universitätsspitals N.___ den Bericht vom 15. Januar 2021 (Urk. 6/121) und von der Klinik für Immunologie den Bericht vom 11. Februar 2021 (Urk. 6/125) ein. Ferner nahm sie den Bericht der Abteilung Neuropsychologie und Kognitive Neurologie des Universitätsspitals N.___ vom 9. März 2021 über eine neuropsychologische Untersuchung entgegen (Urk. 6/127).
Alsdann ordnete die IV-Stelle auf Anraten des RAD-Arztes PD Dr. med. univ. O.___, Facharzt für Neurologie (Ausführungen vom 3. August 2021, Urk. 6/152/8-9), eine polydisziplinäre Begutachtung an (Mitteilung vom 18. Oktober 2021, Urk. 6/130) und erteilte den Auftrag am 25. November 2021 der P.___ AG (Urk. 6/139). Diese legte ihr Gutachten am 12. April 2022 vor (Untersuchungen vom Februar 2022, Urk. 6/151; Dr. med. Q.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Fallführung; Dr. med. R.___, Facharzt für Neurologie sowie zertifizierter Schlafmediziner; Dr. med. S.___, Facharzt für Rheumatologie; Dr. med. T.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie). Die IV-Stelle holte bei PD Dr. O.___ die Stellungnahme dazu vom 12. April 2022 ein (Urk. 6/152/11) und eröffnete der Versicherten daraufhin mit Vorbescheid vom 2. Mai 2022, dass sie ihr für die Zeit ab dem 1. Dezember 2019 bei einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Rente zuzusprechen gedenke (Urk. 6/156; Feststellungsblatt in Urk. 6/152).
Die Versicherte liess am 30. Mai 2022 durch Y.___ Einwendungen erheben (Urk. 6/175) und beantragen, ihr sei ab Dezember 2019 eine ganze Rente zuzusprechen, eventualiter seien dem neurologischen Gutachter der P.___ AG vorab Rückfragen zu stellen (Urk. 6/175/2). Unter anderem liess sie vorbringen, seit einer Covid-Infektion vom Januar 2022 (vgl. das Testergebnis in Urk. 6/174) habe sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert (Urk. 6/175/5), und sie reichte zur Dokumentation des aktuellen Zustands die Berichte der Klinik U.___ in V.___, Dr. med. W.___ und Dr. med. AA.___, vom 6. November 2022 und vom 26. Februar 2023 nach (Urk. 6/183 und Urk. 6/184). Die IV-Stelle unterbreitete den Gutachtern der P.___ AG nach Rücksprache mit PD Dr. O.___ (Stellungnahme vom 19. April 2023, Urk. 6/204/3-4) Zusatzfragen (Schreiben vom 20. April 2023, Urk. 6/186), welche Dr. Q.___ und Dr. R.___ am 15. Mai 2023 beantworteten (Urk. 6/192). Die Beantwortung der zusätzlichen Fragen der Versicherten (Eingabe vom 23. Mai 2023, Urk. 6/194) erachtete Dr. Q.___ in einem Schreiben vom 8. Juni 2023 als bereits darin enthalten (Urk. 6/199). Nachdem die Versicherte am 1. September 2023 zum Ergänzungsbericht der P.___ AG Stellung hatte nehmen lassen (Urk. 6/203), entschied die IV-Stelle aufgrund der Empfehlungen von PD Dr. O.___ (Stellungnahmen vom 4. Juli und vom 8. September 2023, Urk. 6/204/4-5) mit Verfügung vom 22. Dezember 2023 im Sinne ihres Vorbescheids und sprach der Versicherten ab dem 1. Dezember 2019 eine halbe Rente zu (Urk. 6/223 = Urk. 2; vgl. auch Urk. 6/205 ff.).
2. Gegen die Verfügung vom 22. Dezember 2023 liess X.___ durch Y.___ mit Eingabe vom 1. Februar 2024 Beschwerde erheben (Urk. 1) und beantragen, die Verfügung sei aufzuheben und die IV-Stelle sei zu verpflichten, ihr eine ganze Invalidenrente zuzusprechen, rückwirkend ab spätestens 1. Dezember 2019, eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zwecks ergänzender Abklärung des medizinischen Sachverhalts sowie der Zumutbarkeit/Verwertbarkeit an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese anschliessend neu über den Anspruch auf eine höhere Invalidenrente ab spätestens 1. Dezember 2019 entscheide (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle erstattete am 11. März 2024 die Beschwerdeantwort und schloss auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5 und die damit eingereichten Unterlagen, Urk. 6/1-232 und Urk. 7). Mit Verfügung vom 12. März 2024 wurde die Beschwerdeführerin von der Beschwerdeantwort in Kenntnis gesetzt (Urk. 8).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Mit dieser sogenannten Weiterentwicklung der IV wurden namentlich neue Vorschriften zur Festlegung der Invalidenrente und zur Invaliditätsbemessung erlassen. In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen).
Die angefochtene Verfügung vom 22. Dezember 2023 ist nach dem 1. Januar 2022 ergangen. Streitgegenstand ist jedoch der Rentenanspruch aufgrund der Arbeitsunfähigkeit ab dem Herbst/Winter 2018 und einer Anmeldung vom Juni 2019, also ein Rentenanspruch, der bereits vor dem 1. Januar 2022 einsetzen könnte. Dieser Rentenanspruch ist für die Zeit bis Ende 2021 aufgrund der allgemeinen übergangsrechtlichen Grundsätze nach den dannzumal gültig gewesenen Rechtsvorschriften zu beurteilen. Nach der spezifischen übergangsrechtlichen Regelung zu den Änderungen per 1. Januar 2022 bleibt sodann bei Personen, die am 1. Januar 2022 das 55. Altersjahr noch nicht vollendet hatten, der nach bisherigem Recht festgelegte Rentenanspruch solange bestehen, bis sich der Invaliditätsgrad ändert. Erst dann erfolgt die Überführung ins neue Recht (vgl. Rz. 9102 des Kreisschreibens über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung, gültig ab dem 1. Januar 2022 [KSIR]).
Bei den nachfolgend zitierten Bestimmungen handelt es sich daher, soweit nichts anderes vermerkt wird, um diejenigen, die vor dem Inkrafttreten des per Anfang 2022 revidierten Rechts gegolten haben.
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Im Hinblick auf das Erfordernis in Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG hat das Bundesgericht spezifische Leitlinien aufgestellt. In einem Grundsatzurteil vom Juni 2015 (BGE 141 V 281) hat es in Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung ein neues Prüfungsraster in Form von spezifischen Standardindikatoren entwickelt, anhand dessen die Auswirkungen von sogenannten pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage, insbesondere von somatoformen Schmerzstörungen und vergleichbaren Leiden, zu ermitteln sind. Das Raster präsentiert sich wie folgt (BGE 141 V 281 E. 4.1.3 und E. 6):
- Kategorie «funktioneller Schweregrad»
- Komplex «Gesundheitsschädigung»
- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde
- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz
- Komorbiditäten
- Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen)
- Komplex «Sozialer Kontext»
- Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens)
- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen
- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck.
2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind.
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkommen). Bei nicht erwerbstätigen Versicherten wird gestützt auf Art. 28a Abs. 2 IVG für die Bemessung der Invalidität darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im nichterwerblichen Aufgabenbereich zu betätigen.
Bei Versicherten sodann, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten mitarbeiten und zu einem andern Teil in einem nichterwerblichen Aufgabenbereich tätig sind, werden nach Art. 28a Abs. 3 IVG (Fassungen bis Ende 2021 und ab Anfang 2022) die Anteile der Erwerbstätigkeit und der Tätigkeit im nichterwerblichen Aufgabenbereich festgelegt und der Invaliditätsgrad wird in Anwendung der je einschlägigen Methode (Einkommensvergleich und Betätigungsvergleich) entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen bemessen (sogenannte gemischte Methode der Invaliditätsbemessung). Massgebend für die Bestimmung des Status (ganz, nicht oder teilweise erwerbstätig) sind die Verhältnisse, in denen sich die versicherte Person befinden würde, wenn sie nicht gesundheitlich beeinträchtigt wäre (ab Anfang 2022 explizit geregelt in Art. 24septies IVV).
2.3 Der Rentenanspruch entsteht nach Art. 28 Abs. 1 IVG frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig war (lit. b), sofern sie nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ist (lit. c). Zusätzlich kann der Rentenanspruch gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung entstehen.
2.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt rechtsprechungsgemäss jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Die Frage, ob eine Änderung im dargelegten Sinn eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen im Zeitpunkt der strittigen Revisionsverfügung (BGE 130 V 343 E. 3.5.2; vgl. auch BGE 133 V 108).
Liegt ein Revisionsgrund vor, so besteht nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung keine Bindung mehr an das Mass der übrigen, unverändert gebliebenen Parameter, die dem vorangegangenen rechtskräftigen Entscheid zugrunde gelegt worden sind. Vielmehr ist der Rentenanspruch diesfalls in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht frei und umfassend zu prüfen (vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3, 117 V 198 E. 4b, je mit Hinweisen).
Die Grundsätze zur Rentenrevision gelten rechtsprechungsgemäss auch dort, wo sich eine versicherte Person, deren Rentenanspruch verneint worden ist, bei der Invalidenversicherung erneut zum Rentenbezug anmeldet. Auch dort ist zu prüfen, ob seit dem Erlass des rentenabweisenden Entscheids eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist (vgl. BGE 130 V 71 E. 3.1 und 3.2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.4). Des Weiteren ist auch im Falle einer Neuanmeldung die Frist nach Art. 29 Abs. 1 IVG abzuwarten, bevor der Rentenanspruch entsteht (vgl. BGE 142 V 547 E. 3).
2.5 Im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Der Versicherungsträger prüft nach Art. 43 Abs. 1 ATSG die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein, wobei mündlich erteilte Auskünfte schriftlich festzuhalten sind.
Für die Beurteilung von Rechtsfragen, denen medizinische Sachverhalte zugrunde liegen, ist das Gericht auf Angaben und Unterlagen von medizinischen Fachpersonen, namentlich von Ärztinnen und Ärzten, angewiesen. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichts ist nach höchstrichterlicher Praxis entscheidend, ob der Bericht für die strittigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten oder der Expertin begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a).
3. Gegenstand der angefochtenen Verfügung vom 22. Dezember 2023 (Urk. 2) und damit Gegenstand der gerichtlichen Beurteilung ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin aufgrund der Anmeldung vom 1. Juni 2019 (Urk. 6/44).
Bei dieser Anmeldung handelt es sich um eine Neuanmeldung nach rechtskräftiger Anspruchsverneinung mit der Verfügung vom 16. Juni 2014 (Urk. 6/29). Die damalige Verfügung betraf den generellen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invalidenversicherung und umfasste somit auch den Anspruch auf eine Invalidenrente. Erste Voraussetzung für einen Rentenanspruch aufgrund der neuen Anmeldung vom Juni 2019 ist somit, dass sich der Sachverhalt seit der Verfügung vom 16. Juni 2014 verändert hat. Die Beschwerdegegnerin hat dies mit der Rentenzusprechung per 1. Dezember 2019 zu Recht bejaht. Zwar ist den Berichten der Klinik D.___ vom 17. April und vom 14. August 2019 zu entnehmen, dass es entgegen der Annahme von PD Dr. O.___ in der Stellungnahme vom 12. April 2022 (Urk. 6/152/11) schon in den Jahren 2012 und 2013 eine erhöhte Ermüdbarkeit gewesen war, welche die Beschwerdeführerin zur Anmeldung vom Dezember 2013 (Urk. 6/9) veranlasst hatte (vgl. Urk. 6/39/1 und Urk. 6/55/2; vgl. auch die Gesprächsnotizen der Beschwerdegegnerin vom 5. September 2019, Urk. 6/88/5). Der Umstand, dass die Diagnose einer idiopathischen Hypersomnie erst Ende 2018 – von der Klinik D.___ – erstmals gestellt wurde (Urk. 6/42/1), spricht daher für sich allein noch nicht für eine gesundheitliche Veränderung seit dem Erlass der Verfügung vom 16. Juni 2014, zumal im Bericht des Zentrums I.___ vom 9. April 2019 von durchgehenden Beschwerden seit 2012 die Rede ist (Urk. 6/49/11). Bis im Herbst 2018 war die Beschwerdeführerin aber zumindest teilweise – im Umfang von etwa 60 % (vgl. Urk. 6/32/2) – arbeitstätig gewesen; erst im Laufe des neuesten, im März 2018 angetretenen Arbeitsverhältnisses kam es gemäss dem Bericht der Klinik D.___ vom 17. April 2019 zu einer Verschlechterung des Zustandsbildes (vgl. Urk. 6/39/1), was im Dezember 2018 die Arbeitsniederlegung und die Attestierung einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit zur Folge hatte (Urk. 6/39/3).
Damit war der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin aufgrund der Anmeldung vom 1. Juni 2019 entsprechend dem korrekten Vorgehen der Beschwerdegegnerin frei und umfassend zu prüfen. Nachfolgend ist zu untersuchen, ob sie dabei richtig vorgegangen ist.
4.
4.1 Vorab ist festzuhalten, dass der Rentenanspruch aufgrund der Regelung in Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG, die auch auf Neuanmeldungen anwendbar ist (vorstehend E. 2.4), nicht vor dem 1. Dezember 2019 entstehen kann. Denn als Anmeldung, welche den Lauf der sechsmonatigen Frist nach Art. 29 Abs. 1 IVG in Gang setzte, gilt die ordentliche Anmeldung vom 1. Juni 2019 (Urk. 6/44) und nicht bereits die Anmeldung zur Früherfassung vom 5. April 2019 (Urk. 6/34). Mit der Früherfassung gemäss Art. 3a-c IVG und Art. 1ter-quinquies IVV wird vielmehr erst das Verfahren eingeleitet, in dem geprüft wird, ob eine eigentliche Anmeldung im Sinne von Art. 29 Abs. 1 ATSG und Art. 65 ff. IVV angezeigt ist (Art. 3c Abs. 6 IVG, Art. 1quinquies Abs. 1 IVV).
4.2 Die Beschwerdegegnerin ist sodann davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit vollzeitlich erwerbstätig wäre. Die Stelle, die sie im März 2018 bei der Stiftung B.___ angetreten hatte, umfasste zwar nur ein 60%-Pensum. Die Beschwerdeführerin trug jedoch in einer Stellungnahme vom 1. November 2021 zur geplanten Begutachtung vor, dass die Aufnahme eines lediglich teilzeitlichen Pensums mit der Müdigkeitssymptomatik zusammengehängt habe (Urk. 6/133/1). Diese Sachverhaltsdarstellung stimmt mit der Aktenlage überein und leuchtet daher ein. Denn das letzte Arbeitsverhältnis, in dem die Beschwerdeführerin noch im erlernten Beruf als Hochbauzeichnerin arbeitete, belief sich gemäss dem Arbeitszeugnis der AB.___ AG vom 31. Juli 2013 auf ein 90%-Pensum (Urk. 6/15/4) und die Beschwerdeführerin befand sich damals zusätzlich in der Ausbildung zur Hundephysiotrainerin (Urk. 6/15/2). In dieser Zeit nahm nach dem bereits Ausgeführten auch die Müdigkeitssymptomatik ihren Anfang, und die Klinik D.___ hielt im Bericht vom 17. April 2019 fest, dass die Reduktion des Arbeitspensums dadurch bedingt gewesen sei (Urk. 6/39/1). Die Beschwerdegegnerin kam daher auf die Vorbringen in der Stellungnahme vom 1. November 2021 hin richtigerweise auf die ursprüngliche Einstufung der Beschwerdeführerin, die keine Kinder hat, als teilzeitlich Erwerbstätige zurück (vgl. Urk. 6/152/10).
Die Beschwerdeführerin hat somit für die Ermittlung des Wartejahres und die Invaliditätsbemessung als Vollerwerbstätige zu gelten.
5.
5.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Zusprechung der halben Rente ab dem 1. Dezember 2019 aufgrund der Empfehlung von PD Dr. O.___ (Urk. 6/204/4+5) auf das Gutachten der P.___ AG vom 12. April 2022 (Urk. 6/151; vgl. Urk. 2 Verfügungsteil 2). In diesem attestierten die Gutachter der Beschwerdeführerin ausgehend von der Diagnose einer idiopathischen Hypersomnie eine 50%ige Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten (Urk. 6/151/11-12). Die Beschwerdeführerin liess diese Beurteilung hauptsächlich mit dem Einwand in Frage stellen, dass zur Diagnose der idiopathischen Hypersomnie die Diagnose eines Chronic-Fatigue-Syndroms hinzutrete, dessen zusätzliche Auswirkungen die Gutachter nicht berücksichtigt hätten (Urk. 1 S. 7 ff., Urk. 6/175/3-5, Urk. 6/203/2-5).
5.2
5.2.1 Anlässlich der ersten Anmeldung vom Dezember 2013 (Urk. 6/9) hatte die Beschwerdegegnerin keinen Arztbericht erhalten, sondern das einschlägige Formular (Urk. 6/14) war von der Psychologin Dr. phil. A.___ ausgefüllt worden. Diese hatte als Hauptdiagnosen Panikattacken und rezidivierende Depressionen angeführt und daneben bereits auch eine Schlafstörung erwähnt (Urk. 6/14/1).
Von medizinischer Seite wurde die Schlafstörung Ende 2018/Anfang 2019 zum ersten Mal erfasst und beurteilt. Die Fachpersonen der Klinik D.___ stellten in Auseinandersetzung mit den Angaben der Beschwerdeführerin zum Verlauf seit 2012 und anhand spezifischer Testungen die Diagnose einer idiopathischen Hypersomnie mit einer langen Schlafdauer und einer Tagesmüdigkeit/-schläfrigkeit und ordneten dieser Diagnose den Code F47.1 (richtig G47.1) der Internationalen statistischen Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme der Weltgesundheitsorganisation (ICD-10) zu (Berichte vom 12. Dezember 2018 und vom 17. April 2019, Urk. 6/42 und Urk. 6/39; Bericht vom 14. August 2019, Urk. 6/55/3-4). Bei dieser Qualifikation blieben sie nach Durchführung der weiteren Abklärungen von Ende April 2019 (Urk. 6/55/5-6). Ferner gelangten im Rahmen der Zweitmeinungsabklärungen vom März 2019 (Urk. 6/49/9-12) auch die Fachpersonen des Zentrums I.___ zur Diagnose einer idiopathischen Hypersomnie. Von dieser Diagnose ging sodann auch Dr. L.___ in ihrer Beurteilung zuhanden der BVK vom August 2019 aus (Urk. 6/60/6-7).
Nachdem die Beschwerdeführerin sich ausserstande gesehen hatte, ein 50%iges Arbeitspensum zu erreichen, und der Eingliederungsversuch von Herbst 2019 bis Frühjahr 2020 abgebrochen worden war (Sachverhalt Ziffer 1.2), stellte die Klinik D.___ in ihrem Bericht vom 21. Juli 2020 die Diagnose der idiopathischen Hypersomnie wiederum, nannte daneben aber neu die Verdachtsdiagnose Chronic-Fatigue-Syndrom/Myalgische Enzephalomyelitis (ICD-10 G93.3) und wies auf weitere Abklärungen hierzu im Universitätsspital N.___ hin (Urk. 6/96/2-3). Diese Abklärungen, die in der zweiten Hälfte des Jahres 2020 stattfanden, bestanden von Seiten der Psychiatrie in einer eingehenden Erhebung der Anamnese und verschiedenen strukturierten Befragungen und veranlassten die Oberärztin Dr. med. AC.___ zur Bestätigung der Diagnose eines Chronischen Müdigkeitssyndroms/Chronic-Fatigue-Syndroms nach ICD-10 G93.3 beziehungsweise zur Erwähnung einer Neurasthenie (ICD-10 F48.0) als Differentialdiagnose (Urk. 6/121/4-5). Die Klinik für Immunologie des Universitätsspitals N.___ gelangte aus der Sicht ihres Spezialgebietes ebenfalls zur Diagnose des Chronischen Müdigkeitssyndroms, ohne fachspezifische zusätzliche Befunde erheben zu können (Urk. 6/118-119, Urk. 6/125/6+7). Auch spezifisch internistische Befunde ergaben sich nicht (vgl. Urk. 6/115); hingegen zog die Klinik für Rheumatologie des Universitätsspitals N.___ in Bezug auf die neben der Müdigkeit geklagten Schmerzen eine Fibromyalgie in Betracht (Urk. 6/114/1). Schliesslich ergaben die zusätzlichen neuropsychologischen Abklärungen, die im Frühjahr 2021 ebenfalls im Universitätsspital N.___ durchgeführt wurden, die Befunde einer leichten neuropsychologischen Störung, welche die Fachpsychologin Dr. phil. AD.___ als Symptomatik im Rahmen der Grunderkrankung einstufte (Urk. 6/127/1+3).
5.2.2 Die Gutachter der P.___ AG zogen im Frühjahr 2022 die Diagnostik der behandelnden und mit Abklärungen befassten medizinischen Fachpersonen nicht in Zweifel. Der Psychiater Dr. T.___ stellte die Diagnose einer Neurasthenie (Urk. 6/151/33) und stimmte darin überein mit der Differentialdiagnose der Psychiaterin Dr. AC.___ des Universitätsspitals N.___. Auch Dr. R.___, der sich mit der Müdigkeitssymptomatik aus der Sicht des Fachgebietes der Neurologie auseinandersetzte, hielt fest, dass ein Zustandsbild bestehe, das einer Neurasthenie zugeordnet werden könne (Urk. 6/151/49). Des Weiteren führte Dr. R.___ aus, das Beschwerdebild mit starkem, ausgeprägtem Schlafbedürfnis und zusätzlichen somatischen Beschwerden wie Halsschmerzen und Muskelschmerzen würde auch gut zu einem sogenannten Chronic-Fatigue-Syndrom passen (Urk. 6/151/49 f.), und folgte diesbezüglich ebenfalls der Diagnostik im Universitätsspital N.___. Und schliesslich konstatierte Dr. R.___, dass die vorangegangenen schlafmedizinischen Abklärungen auch Hinweise auf eine Hypersomnie ergeben hätten (Urk. 6/151/50), und schloss sich hierin gleichermassen den Diagnosen in den vorangegangenen Berichten an. Der Rheumatologe Dr. S.___ sodann beschrieb, wie schon die Ärzte der Klinik für Rheumatologie des Universitätsspitals N.___, bezogen auf sein Spezialgebiet ein Fibromyalgiesyndrom als die wahrscheinlichste Erklärung für die mit der Müdigkeit einhergehenden Schmerzen (Urk. 6/151/40).
Tatsächlich leuchtet es bei dieser Aktenlage entsprechend den Vorbringen der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 13) nicht ohne Weiteres ein, dass Dr. R.___ die Symptomatik zwar als gut passend zur Diagnose eines Chronic-Fatigue-Syndroms bezeichnete (Urk. 6/151/49), diese Diagnose jedoch weder unter den Diagnosen mit noch unter den Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erwähnte, sondern vielmehr als Diagnose mit solcher Auswirkung nur die idiopathische Hypersomnie (nach ICD-10 F51.1, dem nichtorganischen Pendant zum Code ICD-10 G47.1 der Schlafstörungen als Erkrankungen des Nervensystems) und als Diagnose ohne solche Auswirkung nur die Neurasthenie aufführte (Urk. 6/151/50). Demzufolge ist auch nicht ohne Weiteres einleuchtend, dass das Chronic-Fatigue-Syndrom in der Konsensbeurteilung (Urk. 6/151/11-14) wiederum nicht als Diagnose erscheint, sondern dass dort als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erneut nur die idiopathische Hypersomnie figuriert und als Diagnose ohne solche Auswirkung neben der Neurasthenie nur noch die Fibromyalgie steht, welcher der Rheumatologe Dr. S.___ keinen isolierten Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zuschrieb (Urk. 6/151/41).
Es bestehen allerdings entgegen dem Dafürhalten der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 8 ff.) keine Anhaltspunkte dafür, dass das Beschwerdebild, welches später auch von den Ärzten der Klinik U.___ im Bericht vom 6. November 2022 wieder unter die Diagnose des Chronic-Fatigue-Syndroms eingeordnet wurde (Urk. 6/183/2+5+6), nicht dennoch in die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung im Gutachten der P.___ AG eingeflossen wäre. Denn Gegenstand der ärztlichen Beurteilungen war stets das Beschwerdebild in seiner Gesamtheit, das von verschiedenen fachlichen Seiten her beleuchtet wurde; die Gutachter sprachen in diesem Zusammenhang in der ergänzenden Stellungnahme vom 15. Mai 2023 von unterschiedlichen Etiketten für ein und dasselbe Beschwerdebild (Urk. 6/192/1). Eine solche Einordnung unter verschiedenen fachlichen und diagnostischen Aspekten kommt im Bereich der Beschwerdebilder ohne eindeutig nachweisbare organische Grundlage regelmässig vor. Vorliegendenfalls zeigt sie sich beispielsweise darin, dass die idiopathische Hypersomnie im Klassifikationssystem ICD-10 sowohl unter den Diagnosen des Kapitels F (Psychische und Verhaltensstörungen) als auch unter denjenigen des Kapitels G (Krankheiten des Nervensystems) figuriert, dass Dr. T.___ im psychiatrischen Fachgutachten der P.___ AG das Beschwerdebild des chronischen Müdigkeitssyndroms aus psychiatrischer Sicht mit demjenigen der Neurasthenie verglich (Urk. 6/151/33) und dass im Bericht der Klinik für Rheumatologie des Universitätsspitals N.___ zwar die rheumatologische Diagnose einer Fibromyalgie beziehungsweise eines fibromyalgischen Syndroms formuliert ist, jedoch darauf hingewiesen wird, dass in Zusammenschau aller Einflussfaktoren sowie psychiatrischer Diagnosen auch eine Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren eine passende, übergreifende Diagnose wäre (Urk. 6/114/2). Sodann ist im Bericht der Klinik für Immunologie des Universitätsspitals N.___ vom 11. Februar 2021 von einer Überlappung des chronischen, eventuell post-viralen Erschöpfungsgefühls mit der Symptomatik eines Beschwerdebildes die Rede, die für ein chronisches Fatiguesyndrom typisch sei (Urk. 6/125/5), und ebenso bezeichnete die Klinik U.___ die Diagnose Myalgische Enzephalomyelitis/Chronic-Fatigue-Syndrom (ME/CFS) als klinische Diagnose, die anhand von diversen, sich weitgehend überlappenden Kriteriensets gestellt werden könne, und sprach in diesem Zusammenhang von einem Dachbegriff (Urk. 6/183/6). Die Beschwerdeführerin wies im Übrigen auch selbst darauf hin, dass es unabhängig von der Diagnose einer Krankheit allein auf die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit ankomme (Urk. 1 S. 8; vgl. hierzu das Urteil des Bundesgerichts 8C_53/2022 vom 5. Juli 2022
E. 4.1.2).
5.3 Allein daraus, dass das Chronic-Fatigue-Syndrom in der Diagnoseliste des Gutachtens der P.___ AG nicht enthalten ist und die Gutachter die Auswirkungen des Beschwerdebildes nur unter der Diagnose der idiopathischen Hypersomnie diskutierten, kann somit noch nicht auf eine unzulängliche Arbeitsfähigkeitsbeurteilung geschlossen werden. Damit ist die Schlüssigkeit dieser Arbeitsfähigkeitsbeurteilung im Lichte der weiteren massgeblichen Gesichtspunkte zu prüfen.
6.
6.1
6.1.1 Dr. phil. A.___ hatte die Beschwerdeführerin im Bericht vom 20. Januar 2014, den sie anlässlich des Umschulungsantrags vom Dezember 2013 (Urk. 6/9) erstellt hatte, nur im erlernten Beruf als Hochbauzeichnerin als gesundheitlich eingeschränkt bezeichnet, hatte ihr hingegen für andere Tätigkeiten eine volle Leistungsfähigkeit zugeschrieben (Urk. 6/14/2). Auch aus dem undatierten, im selben Zeitraum verfassten Bericht zuhanden der «Zürich» geht hervor, dass Dr. phil. A.___ von Leistungseinschränkungen ausging, die sich hauptsächlich im angestammten Beruf auswirkten (Urk. 6/8/12).
Im Bericht der Klinik D.___ vom 19. April 2019 ist ebenfalls noch davon die Rede, dass die Beschwerdeführerin 2012/2013 den angestammten Büroberuf zugunsten einer Tätigkeit im Gastgewerbe aufgegeben habe, weil sie gehofft habe, eine solche Tätigkeit begünstige das Wachbleiben (Urk. 6/39/1). Diese Vorstellung bewahrheitete sich jedoch offenbar nicht, sondern die Klinik attestierte der Beschwerdeführerin nunmehr Einschränkungen in sämtlichen in Frage kommenden Tätigkeiten (Urk. 6/39/2). Die Verfasser des Zweitmeinungsberichts des Zentrums I.___ vom 9. April 2019 rieten der Beschwerdeführerin aber zur Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit und zu einer regelmässigen Aufstehzeit (Urk. 6/49/11), und im Bericht der Klinik D.___ vom 14. August 2019 enthielten sich die Fachpersonen der Medizin zwar einer genauen Prognose ohne vorgängige Belastungserprobung (vgl. Urk. 6/55/6), hielten jedoch fest, dass die Beschwerdeführerin selbst ihre zumutbare Leistungsfähigkeit auf 3-4 Stunden schätze (Urk. 6/55/7). Vergleichbar lautete im August 2019 auch die Einschätzung von Dr. L.___ zuhanden der Beamtenversicherungskasse BVK (Urk. 6/60/8). Diese Einschätzung, die anlässlich des ersten Eingliederungsgesprächs vom 5. September 2019 wiederum zur Sprache kam (Urk. 6/88/5-6), bildete anschliessend die Grundlage für die Erprobung der Leistungsfähigkeit im Rahmen des Arbeitsversuchs ab dem Herbst 2019 und des Programmes Arbeitsvermittlung Plus ab März 2020. Die Erprobung begann mit einem Einsatz im Umfang einer attestierten 30%igen Arbeitsfähigkeit (Zeugnis von Dr. G.___ vom 3. Oktober 2019, Urk. 6/66) und sah im Dezember 2019 eine Steigerung auf 35 % vor (Zeugnis von Dr. G.___ vom 3. Dezember 2019, Urk. 6/68); der Abbruch erfolgte, nachdem sich die Beschwerdeführerin im März/April 2020 als nicht in der Lage gesehen hatte, ihr Pensum noch weiter zu steigern (Urk. 6/75).
6.1.2 Unter Hinweis auf den Abbruch des Eingliederungsversuchs verwiesen die medizinischen Fachpersonen der Klinik D.___ alsdann im Bericht vom 21. Juli 2020 für eine vertiefte Arbeitsfähigkeitsbeurteilung auf die Ergebnisse der laufenden Abklärungen im Universitätsspital N.___ (Urk. 6/96/3). Dort standen in den Abklärungsberichten der Zeit von Juli bis Dezember 2020 sowie vom März 2021 die Befunderhebung und die Therapieoptionen im Vordergrund (Urk. 6/113-119 und Urk. 6/127); zur Arbeitsfähigkeit nahmen die Psychiaterin Dr. AC.___ und der Immunologe Dr. med. AE.___ hingegen in den Berichten zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 15. Januar und vom 11. Februar 2021 Stellung, und sie hielten beide in identischer Formulierung fest, dass der Beschwerdeführerin eine dem Leiden angepasste Tätigkeit unter Einhaltung bestimmter Bedingungen (ausreichend Ruhe- und Liegepausen, flexible Arbeitseinteilung, Homeoffice) während 1-2 Stunden pro Tag zuzumuten sei (Urk. 6/121/8, Urk. 6/125/9).
6.2
6.2.1 Im Gutachten der P.___ AG wurden die Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit unter der Diagnose der idiopathischen Hypersomnie beurteilt, die der Neurologe Dr. R.___ stellte (Urk. 6/151/50), wogegen die allgemeinmedizinische, die psychiatrische und die rheumatologische Fachbegutachtung keine fachspezifischen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ergaben (Urk. 6/151/24+33+41). Nach dem vorstehend Ausgeführten ist die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung anhand der alleinigen Diagnose der idiopathischen Hypersomnie nicht zu bemängeln, zumal im Rahmen der Konsensbeurteilung (Urk. 6/151/
11-14) die Einschätzungen sämtlicher Disziplinen einflossen. Im Einzelnen ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin gegenüber Dr. T.___ als Hauptbeschwerden eine erhöhte physische und psychische Ermüdbarkeit schilderte (Urk. 6/151/32), dass Dr. T.___ hingegen die Stimmungslage als ausgeglichen beschrieb, keine Anzeichen für Ängste und Zwänge beobachtete und auch keine deutlichen depressiven Verstimmungen erkennen konnte (Urk. 6/151/32-33). Zusätzliche, rein psychiatrische Diagnosen liegen damit nicht vor und wurden überdies auch im Bericht der Psychiaterin Dr. AC.___ vom 15. Januar 2021 nicht gestellt (vgl. Urk. 6/121/5). Ferner leuchtet auch ein, dass Dr. S.___ dem fibromyalgischen Syndrom keine selbständige, die Arbeitsfähigkeit zusätzlich einschränkende Bedeutung zuschrieb (Urk. 6/151/41), da die entsprechenden Schmerzen Bestandteil des unter der idiopathischen Hypersomnie abgehandelten Müdigkeitssyndroms sind. Es ist hierzu auf die eingehenden Erörterungen im Bericht der Klinik U.___ vom 6. November 2021 hinzuweisen (Urk. 6/183/5). Und soweit die Beschwerdeführerin vorbringen liess, sie leide seit der Corona-Infektion vom Januar 2022 an Sehbeschwerden (Urk. 1 S. 14), so sind im Gutachten der P.___ AG, dem Untersuchungen vom Februar 2022 zugrunde liegen, keine solchen Beschwerden dokumentiert und die Gutachter erklärten in der ergänzenden Stellungnahme vom 15. Mai 2023, die Beschwerdeführerin habe damals von keiner Verschlechterung infolge Covid-19 berichtet (Urk. 6/192/2). Ebenso wenig war die durchgemachte Corona-Infektion Gegenstand der Untersuchungen in der Klinik U.___ vom Herbst 2022 (Urk. 6/183). Auch im vorliegenden Gerichtsverfahren berief sich die Beschwerdeführerin auf keine Abklärungen oder Behandlungen der geltend gemachten Sehproblematik.
6.2.2 Die 50%ige Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit, die Dr. R.___ der Beschwerdeführerin attestierte (Urk. 6/151/51) und an der die Gutachter in der Konsensbeurteilung festhielten (Urk. 6/151/12), gründet gemäss dem expliziten Hinweis von Dr. R.___ auf der Zielsetzung des Arbeits- und Eingliederungsversuchs von Ende 2019/Anfang 2020 (Urk. 6/151/51). Dr. R.___ konnte das Scheitern dieses Versuchs aus organisch-schlafmedizinischer Sicht nicht erklären (vgl. Urk. 6/151/51), und aus psychiatrischer Sicht fand auch Dr. T.___ keine Erklärung dafür (Urk. 6/151/32 f.).
Die Ärzte der Klinik U.___ hielten im Bericht vom 6. November 2022 fest, die Diagnose Myalgische Enzephalomyelitis/Chronic-Fatigue-Syndrom (ME/CFS) sei zwar als somatische Diagnose zu betrachten, die Grundentstehungsmechanismen hinter ME/CFS blieben aber noch unklar und bislang habe noch kein Biomarker ausreichend validiert werden können zwecks Bestätigung/Ausschluss dieser Diagnose oder einzelner Subtypen (Urk. 6/183/6). Damit handelt es sich beim vorliegend zu beurteilenden Müdigkeitssyndrom bei idiopathischer Hypersomnie um ein Beschwerdebild, dessen Auswirkungen rechtlich nach den besonderen Kriterien zu beurteilen sind, welche die Rechtsprechung für die sogenannten pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebilder ohne nachweisbare organische Grundlage entwickelt hat; dies hat das Bundesgericht bereits unter der Herrschaft der früheren Kriterien jeweils bestätigt (vgl. BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3, 137 V 64 E. 4). Im Lichte dieser Standardindikatoren ist aufgrund des Folgenden plausibel, dass die Gutachter der Beschwerdeführerin keine über 50 % hinausgehende Arbeitsunfähigkeit attestierten.
6.2.3 Im Bericht der Klinik U.___ vom 6. November 2022 wird das Müdigkeitssyndrom ME/CFS als lediglich mässiggradig ausgeprägt eingestuft (Urk. 6/183/5); ebenso hatten die neuropsychologischen Abklärungen vom März 2021 eine neuropsychologische Störung lediglich leichten Grades ergeben, mit nur leichter Verlangsamung (Urk. 6/127/1+3). In Übereinstimmung mit der so charakterisierten Ausprägung des Beschwerdebildes hatte die behandelnde Ärztin Dr. med. F.___ noch im Februar 2020 die Eingliederung in ein Arbeitspensum zu 50 % unterstützt (Urk. 6/88/10) und hatte zusammen mit Dr. G.___ im Bericht vom 21. Juli 2020 auch nach dem Scheitern des Eingliederungsversuchs festgehalten, dass schlafmedizinisch eine Arbeitsfähigkeit möglich sein sollte (Urk. 6/96/3). Dr. AC.___ sodann mutete der Beschwerdeführerin im Bericht vom 15. Januar 2021 zwar einerseits nur noch eine Arbeitstätigkeit von
1-2 Stunden im Tag zu (Urk. 6/121/8), bezifferte anderseits den Grad des funktionellen Zustands doch auf 50 % der Norm (Urk. 6/121/5). Des Weiteren erklärte die Beschwerdeführerin selbst gegenüber den Gutachtern der P.___ AG wohl, früher viel aktiver gewesen zu sein, berichtete aber auch davon, dass sie den Haushalt etappenweise selbst erledigen könne, ihre beiden Hunde regelmässig ausführe und zwei Mal in der Woche reiten gehe (Urk. 6/151/24+30+33+38+46). Ferner gab sie an, für die Erledigung von Grosseinkäufen wieder Auto zu fahren (Urk. 6/151/30), wovon ihr früher abgeraten worden war (vgl. den Bericht der Klinik D.___ vom 21. Juli 2020, Urk. 6/96/3). Entgegen der Formulierung von Dr. AC.___ im Bericht vom 15. Januar 2021 kann unter diesen Umständen nicht gesagt werden, die Beschwerdeführerin sei in der Regel ans Haus gefesselt (vgl. Urk. 6/121/5). Vielmehr haben die Gutachter der P.___ AG die Fähigkeit der Beschwerdeführerin zur Aufrechterhaltung einer Alltagsstruktur und zu regelmässigen Aktivitäten zu Recht als Ressource bezeichnet (Urk. 6/151/12), auch wenn ein gewisser Leidensdruck zweifellos vorhanden ist. Der Beschwerdeführerin war es denn beispielsweise mit Unterstützung durch ihren Partner an zwei aufeinanderfolgenden Tagen auch gelungen, trotz üblicher Aufstehzeit erst um etwa 10 Uhr (vgl. Urk. 6/151/23+30) Begutachtungstermine vor 9 Uhr morgens wahrzunehmen, ohne dass übermässige Einschränkungen feststellbar gewesen wären (vgl. Urk. 6/151/21+23+27+31). Schliesslich erscheint das Scheitern der Eingliederungsbemühungen deshalb nicht in jeder Hinsicht als repräsentativ, weil dieses Scheitern in die Anfangszeit der Corona-Massnahmen fiel, als die Möglichkeiten zum persönlichen Kontakt zwischen der Beschwerdeführerin und der Eingliederungsberatung begrenzt waren (vgl. Urk. 6/88/11-12).
Damit ist im Zeitpunkt der Begutachtung ungeachtet der allseits attestierten Konsistenz in der Beschwerdenpräsentation und Zuverlässigkeit in der Mitwirkung (Urk. 6/151/24+41) keine höhere als die 50%ige Leistungseinschränkung ausgewiesen, die gemäss den Gutachtern in einem reduzierten Arbeitspensum und in der Notwendigkeit längerer Pausen besteht (vgl. Urk. 6/151/12+51).
6.3 Den Beginn der 50%igen Leistungseinschränkung legten die Gutachter der P.___ AG auf Oktober 2018 (Urk. 6/151/13), als die vertieften Abklärungen in der Klinik D.___ begannen (Bericht vom 12. Dezember 2018, Urk. 6/42) und die Beschwerdeführerin nachfolgend für die Tätigkeit in der Stiftung B.___ arbeitsunfähig geschrieben wurde. Diese Einschätzung ist einleuchtend. Die Klinik D.___ sprach im Bericht vom 21. Juli 2020 von einem stabilen Verlauf in den letzten Jahren (Urk. 6/96/3), und nach dem bereits Ausgeführten ist anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin sogar bereits in früherer Zeit aufgrund der Müdigkeitssymptomatik in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen war (E. 3). Somit steht auf jeden Fall fest, dass das Wartejahr zum frühestmöglichen Zeitpunkt des Rentenbeginns vom 1. Dezember 2019 (vorstehend E. 4.1) bestanden war.
Des Weiteren gibt es, wie bereits dargelegt (E. 6.2.1), entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift (Urk. 1 S. 7 und S. 14) keine Anhaltspunkte für eine Zustandsverschlechterung seit der Corona-Infektion vom Januar 2022.
7. Bei der Ermittlung der erwerblichen Auswirkungen der Müdigkeitssymptomatik setzte die Beschwerdegegnerin die Erwerbseinbusse gleich mit der medizinisch attestierten Arbeitsunfähigkeit (Einkommensvergleich vom 5. Mai 2022, Urk. 6/160). Dies ist nicht zu beanstanden angesichts dessen, dass die Beschwerdeführerin grundsätzlich in allen in Frage kommenden beruflichen Tätigkeiten gleichermassen eingeschränkt ist und somit kein Berufswechsel erforderlich ist. Soweit die Beschwerdeführerin rügen liess, die Beschwerdegegnerin habe es versäumt, der lohnmässigen Benachteiligung infolge Teilzeitarbeit Rechnung zu tragen (Urk. 1 S. 14), so ist einzuräumen, dass ein sogenannter leidensbedingter Abzug von bis zu 25 % (unter der hier anwendbaren, bis Ende 2021 massgebenden gesetzlichen Regelung und der hierzu ergangenen Rechtsprechung) auch dort in Betracht kommt, wo Validen- und Invalideneinkommen anhand derselben Zahlen zu ermitteln sind (nicht in BGE 148 V 321 publizierte E. 6.2 des Urteils 8C_104/2021 vom 27. Juni 2022 mit Hinweisen). Allerdings ergibt sich auch bei einem angemessenen Abzug von 15 % ein Invaliditätsgrad von 57,5 % und somit kein Anspruch auf eine höhere als eine halbe Rente.
8. Mit diesen Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen.
9. Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren für die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig. Die Kosten sind unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen und der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- lic. iur. Y.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
FehrKlemmt